Satzung der Kindertagesstätte Elstra (Kitasatzung)

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1 Satzung der Kindertagesstätte Elstra (Kitasatzung) Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 55) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) vom (SächsGVBl. S. 705), in der letzten Fassung, hat der Stadtrat die folgende Satzung durch Änderungssatzung (Fassung ) in seiner Sitzung am durch Beschluss geändert: 1 Träger und Zweck der Einrichtung (1) Die Kindertagesstätte Elsternest (Kita), Bahnhofstraße 1 b in Elstra befindet sich in kommunaler Trägerschaft der Stadt Elstra und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Durch Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Satzung entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (2) Zweck der Kita, als Betrieb gewerblicher Art, ist die Förderung von Bildung und Erziehung. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch die Unterhaltung einer Kinderkrippe, eines Kindergartens und eines Hortes verwirklicht. Näheres ergibt sich aus 2 dieser Satzung. (3) Die Kita ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (4) Die Mittel der Kita dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitarbeiter erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Kita. (5) Die Stadt Elstra erhält bei der Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück. (6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 2 Aufgabe der Kindertagesstätte Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung. Sie begleitet, unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie erfüllt damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption. Dieser Auftrag dient dem Erwerb und Förderung sozialer Kompetenzen sowie der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten. Der Besuch der Einrichtung ist freiwillig. 3 Aufnahmegrundsätze, Betreuungsjahr (1) In der Kindertagesstätte können Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Schuleintritt (Kinderkrippe und Kindergarten) und bis zum Ende des Betreuungsjahres, in dem die 4. Schulklasse (Hort) beendet wird, aufgenommen werden. (2) Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit, Kinder unter einem Jahr aufzunehmen, wenn die Bedingungen und Voraussetzungen zum Wohle des Kindes gegeben sind. (3) Kinder mit einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können die Kindertageseinrichtung besuchen, wenn ihren besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmenbedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann. (4) Kinder, deren Wohnsitz nicht im Gebiet der Stadt Elstra liegt, können nur im Rahmen der verfügbaren Plätze in der Kindertageseinrichtung aufgenommen werden. (5) Das Betreuungsjahr läuft vom bis des Folgejahres. (6) Die Gruppenzusammenstellung obliegt der Leiterin der Einrichtung. 1

2 (7) Die Reihenfolge bei der Aufnahme von Kindern in die Einrichtung orientiert sich in der Regel am Datum der Anmeldung, an familiären und sozialen Aspekten. Diese Kriterien begründen jedoch keinen Rechtsanspruch für die jeweilige Einzelfallentscheidung. 4 Aufnahmebedingung (1) Bei Aufnahme des Kindes muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, dass das Kind von ansteckenden Krankheiten frei ist und keine Bedenken gegen die Aufnahme in die Tagesstätte bestehen. Die Bescheinigung soll nicht älter als 8 Tage sein. Über den Impfstatus ist entsprechend 7 Abs. 1 SächsKitaG ein Nachweis zu erbringen oder zu erklären, dass die Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilt wird. (2) Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen dem Träger der Einrichtung und den Personensorgeberechtigten mit einer Laufzeit von mindestens 2 Monaten. Bei besonderen Betreuungsangeboten nach 5 Abs. 3 und bei Gastplätzen nach 6 beschränkt sich die Laufzeit auf die Dauer des Angebotes bzw. der Vereinbarung. 5 Betreuungsangebot (1) Die Eltern können für ihr Kind eine tägliche Regelbetreuungszeit von 9 Stunden in Anspruch nehmen. Die Mindestbetreuungszeit beträgt 4 Stunden. (2) Die Betreuungszeit wird zwischen der Leiterin der Einrichtung und dem Personensorgeberechtigten abgestimmt und im Betreuungsvertrag verbindlich vereinbart. (3) Folgende besondere Betreuungsangebote können in Anspruch genommen werden: a) eine Eingewöhnungszeit von höchstens 14 Tagen bei Neuaufnahme eines Kindes b) eine wöchentliche Spielstunde für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zu 6 Jahren in Begleitung eines volljährigen Betreuers zum Kennenlernen der Kita c) spezielle Ferienprogramme für Kinder ab 6 Jahren 6 Inanspruchnahme eines Gastplatzes in der Kindertagesstätte (1) Die Inanspruchnahme eines Gastplatzes für Kinder in der Kindertagesstätte erfolgt auf Grund einer besonderen Situation (z. B. Kur, Krankheit, Unfall der Eltern ü. ä). (2) Alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gastplatzes zu regelnden Modalitäten werden in einem Vertrag festgehalten. Der Vertrag wird zwischen den Personensorgeberechtigten oder seinem Vertreter und dem Träger der Kindertagesstätte abgeschlossen. 7 Öffnungs- und Betreuungszeiten (1) Die Kindertagesstätte ist von Montag bis Freitag jeweils von 6.00 Uhr Uhr geöffnet. (2) Der Träger der Einrichtung kann, nach Anhörung der Leiterin der Einrichtung und des Elternbeirates, die Öffnungszeiten bei Bedarf ändern. (3) Der Träger behält sich vor, die Einrichtung zwischen Feiertagen (z. B. Weihnachten, Neujahr) zu schließen. 2

3 8 Anmeldung und Beendigung des Betreuungsverhältnisses (1) Die Anmeldung eines Kindes und die Kündigung der Betreuungsvereinbarung bedürfen grundsätzlich der Schriftform. (2) Die Personensorgeberechtigten sollen bis zum 1. März des laufenden Kalenderjahres den Bedarf eines Einrichtungsplatzes für das folgende Betreuungsjahr ( 3 Abs. 5) anmelden. Der Eingang der Anmeldung wird durch die Leiterin schriftlich bestätigt. (3) Sind zum Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Voraussetzungen des 4 Abs. 1 nicht erfüllt, tritt eine bereits geschlossene Vereinbarung mit sofortiger Wirkung außer Kraft. (4) Durch die Personensorgeberechtigten kann die Betreuungsvereinbarung, soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum jeweiligen Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 2 Monaten möglich. (5) Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn a) das Kind am Ende des Betreuungsjahres in die Schule wechselt, b) das Kind nach Beendigung des 4. Schuljahres den Hort verlässt, c) die besondere Situation ( 6 Abs. 1) endet, d) besondere Betreuungsangebote ( 5 Abs. 3) enden. (6) Durch den Träger der Einrichtung kann ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte mit Wirkung zum Monatsende durch schriftliche Kündigung ausgeschlossen werden, wenn die Eltern trotz Mahnung mit ihrer Zahlungspflicht 2 Monate im Rückstand sind oder Bestimmungen dieser Satzung wiederholt nicht beachten. 9 Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz des Trägers besteht im Rahmen: der Reichsversicherungsordnung (RVO), der Satzung des Sächsischen Gemeindeunfallverbandes bei einem Unfall (GUVV) und dem Kommunalen Schadenausgleich (KSA) 10 Gebühren (1) Mit der Aufnahme des Kindes in der Einrichtung entsteht die Gebühr (Elternbeitrag). Sie ist für jeden Monat bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses zu entrichten. Krankheit, Urlaub, Schließzeiten und ähnliches mindern die Gebühr nicht. (2) Bei ärztlich bescheinigten Krankheiten oder ärztlich verordneten Kuraufenthalten, die ohne Unterbrechung länger als 31 Tage dauern, kann mit dem Träger eine individuelle Vereinbarung getroffen werden. (3) Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten. Sie haften für die Gebühr als Gesamtschuldner. (4) Die jeweils zu entrichtende Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung (Gebührenübersicht). (5) Die Gebühr ist am 20. des Monats für den laufenden Monat fällig. Nachberechnungen für zusätzlich erbrachte Leistungen erfolgen im Folgemonat. (6) Nicht in der Gebühr enthalten sind die Kosten für die Verpflegung der Kinder mit Speisen und Getränken. (7) Das Getränkegeld wird am 20. des Monats für den laufenden Monat fällig und wird als Pauschale entsprechend der Anlage (Gebührenübersicht) berechnet. (8) In den Gebühren für besondere Betreuungsangebote nach 5 Abs. 3 b) und c) sind außerdem nicht enthalten: Eintrittspreise, Fahrt-, zusätzliche Materialkosten und ähnliches. Diese Kosten werden den Eltern gesondert in Rechnung gestellt, da sie je nach Angebot stark differieren können. 3

4 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. ausgefertigt am: Brandt Bürgermeister 4

5 Anlage zur Kitasatzung Gebührenübersicht I. Monatsgebühren für Verträge mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten, bei denen das Kündigungsrecht des Personensorgeberechtigten innerhalb der ersten 12 Monate ausgeschlossen wurde. Kinderkrippe Stunden Gebühr in EUR für das 1. Kind 9 170, , , , , ,00 Kindergarten 9 100, , , , , ,00 Hort 6 60, , ,00 Die oben genannten Gebühren ermäßigen sich auf 60 v. H. beim 2. Kind, auf 20 v.h. beim 3. Kind, auf 0 für jedes weitere Kind eines Personensorgeberechtigten bei gleichzeitigem Besuch einer Kindereinrichtung. Von Alleinerziehenden werden nur 90 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben. II. Monatsgebühren für Betreuungsverträge, die nicht unter I. fallen und Gastkinderverträge. Kinderkrippe Stunden Gebühr in EUR für das 1. Kind 9 186, , , , , ,00 Kindergarten 9 110, , , , , ,00 Hort 6 66, , ,00 Die oben genannten Gebühren ermäßigen sich auf 60 v. H. beim 2. Kind, auf 20 v.h. beim 3. Kind, auf 0 für jedes weitere Kind eines Personensorgeberechtigten bei gleichzeitigem Besuch einer Kindereinrichtung. Von Alleinerziehenden werden nur 90 v. H. der jeweiligen Gebühr erhoben. 5

6 III. Gebühren pro Woche für spezielle Ferienprogramme ( 5 Abs. 3 c) Stunden Gebühr in EUR pro Kind 6 16, , ,00 Die Gebühr entsteht nicht für Verträge, die unter I. oder II. fallen und deren Vertragslaufzeit die Ferienzeit einschließt. IV. Wird durch den Personensorgeberechtigten oder seinen Vertreter die vereinbarte Betreuungszeit überschritten, wird die entsprechend höhere Gebühr der jeweiligen Tabelle (I., II. oder III.) fällig. Bei der Überschreitung der Regelbetreuungszeit von 9 Stunden bzw. 6 Stunden im Hort oder der Abholung des Kindes nach Uhr, ohne vorherige Vereinbarung, werden je angefangene Stunde 30,00 EUR zusätzlich erhoben. V. Zusätzliche Gebühr für die vereinbarte Betreuung von Kindern über die Regelbetreuungszeit von 9 Stunden bzw. 6 Stunden im Hort hinaus: pro Kind je angefangene Stunde in EUR pro Kind bei je 1 Stunde pro Tag im Monat in EUR Kinderkrippe 4,35 91,35 Kindergarten 2,01 42,21 Hort 1,76 36,96 VI. Für die Eingewöhnungszeit wird je angefangene Woche eine Gebühr in Höhe von 20,00 EUR berechnet. VII. Für die Spielstunde ( 5 Abs. 3 b) wird eine Gebühr in Höhe von 1,00 EUR/Stunde berechnet. VIII. (weggefallen) 6

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