Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen

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1 Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen - rechtliche Rahmenbedingungen - praktische Möglichkeiten Astrid Willer, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. IQ-Schleswig-Holstein diffairenz: Schulungen zur interkulturellen Öffnung und Antidiskriminierung Hohenhorn, Stand der Fach-Informationen: Juni 2015 Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit:

2 Handlungsschwerpunkte im IQ Netzwerk Schleswig Holstein Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit:

3 Handlungsschwerpunkt 3 Interkulturelle Kompetenzentwicklung und Antidiskriminierung Koordination: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. und Der Paritätische Schleswig-Holstein Schulungen zur Anerkennungsgesetzgebung Träger: Zentrale Bildungs-und Beratungsstelle für MigrantInnen e.v. Mit Recht gegen Diskriminierung Blickpunkt Migrationshintergrund und Arbeitsmarkt Träger: Antidiskriminierungsverband Schleswig-Holstein e.v. diffairenz: Schulungen zur interkulturellen Öffnung und Antidiskriminierung Träger: Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.v. 3

4 Aufenthaltsstatus entscheidend für Leistungsberechtigung und Arbeitsmarktzugang Aufenthaltsgesetz Ausreise Visum Aufenthalts- Erlaubnis (befristet) Niederlassungs- Erlaubnis (unbefristet) Duldung Daueraufenthalt EU unbefristet Asylverfahrensgesetz Stand Juni 2015

5 Lebenssituation mit Aufenthaltsgestattung und Duldung

6 Das Leben von Flüchtlingen in Schleswig-Holstein im Asylverfahren Erste (offizielle) Station für Flüchtlinge in SH: Zur Zeit Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Neumünster und Boostedt, weitere in Planung Schleswig-Holstein nimmt ca. 3,4 % der Asylsuchenden in Deutschland auf. Verteilung bundesweit nach Königsteiner Schüssel Stand Juni 2015

7 Rechtliche Rahmenbedingungen der Lebenssituation von Flüchtlingen nach Aufenthalt in der EAE Ungewissheit über Aufenthaltsperspektive (Dauer des Asylverfahrens: 2013 Ø 7,2 Monate) Wohnverpflichtung in zugewiesenen Kreisen und Kommunen und dort vorgehaltenen Unterkünften oder Wohnungen Beschränkung der Bewegungsfreiheit noch in den ersten drei Monaten und ggf. als Sanktion (Residenzpflicht) Leistungen nach Asylbewerberleistungsgesetz Schulrecht und Schulpflicht Eingeschränkter Zugang zu Sprachkursen und Qualifizierungsmaßnahmen Eingeschränkter Arbeitsmarktzugang

8 Schulrecht und Schulpflicht In Schleswig-Holstein: Schulpflicht für alle, die im Bundesland wohnen ( 20 Abs.1 SchulG SH) d.h. auch Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Menschen mit einer Duldung Zugang zu Fördermöglichkeiten über das Bildungs- und Teilhabepaket ( 6 AsylbLG) Stand Juni 2015

9 Zugang zu Sprachkursen Kein Anspruch für AsylbewerberInnen mit Aufenthaltsgestattung und Menschen mit Duldung auf Teilnahme an den vom BAMF geförderten Integrationssprachkursen Zugang zu berufsbezogenen ESF-BAMF Sprachkursen, wenn Teilnehmende in Angeboten der EU- und bundesgeförderten Bleiberechtsnetzwerke, in SH = Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in SH Orientierungssprachkurse für Asylsuchende gefördert durch das Land an einigen Standorten in SH (STAFF) Ehrenamtlich durchgeführte Kurse Stand Juni 2015

10 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) AsylVerfahrensgesetz (AsylVerfG) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Weitere relevante Regelungen in SGB XII, II, III, Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), Berufsausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) Stand Juni 2015

11 Vermerk zu Arbeitsmarkt zugang

12 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung In den ersten 3 Monaten des Aufenthalts: Arbeitsverbot Vermerk Erwerbstätigkeit nicht gestattet Ausnahme: Ausbildung für Personen mit Duldung ist von Anfang an möglich Schulische Ausbildung ohne Arbeitserlaubnis möglich, ggf. Finanzierungsproblem Stand Juni 2015

13 Zugang zum Arbeitsmarkt mit Aufenthaltsgestattung und mit Duldung zwischen 3 und 15 Monaten Aufenthalt: Nachrangiger Arbeitsmarktzugang, d.h. es muss von der Agentur für Arbeit eine sogenannte Vorrangprüfung durchgeführt werden. Vermerk Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet Ausnahmen geregelt in Beschäftigungsverordnung ( 32) Stand Juni 2015

14 Verfahren bei nachrangigem Arbeitsmarktzugang Suche nach potenzieller Arbeitsstelle (Leiharbeit ausgeschlossen) Antrag auf Beschäftigungserlaubnis für eine konkrete Stelle bei der Ausländerbehörde Ausländerbehörde schaltet die ZAV der Bundesagentur für Arbeit (BA) ein ZAV prüft, ob es ggf. bevorrechtigte Arbeitslose gibt, die für die Stelle in Frage kommen ( Vorrangprüfung ) und prüft die Arbeitsbedingungen. Prüfdauer: max. 2 Wochen ( Zustimmungsfiktion - 36 Beschäftigungsverordnung (BeschV)) Bei Zustimmung der ZAV erteilt die Ausländerbehörde die Arbeitserlaubnis für die konkrete Stelle. Stand Juni 2015

15 Ausnahmen vom nachrangigen Arbeitsmarktzugang für Personen mit Duldung oder Gestattung ( 32 BeschV) u.a.: Betriebliche Ausbildung Freiwilligendienste Hochqualifizierte und HochschulabsolventInnen mit inländischem oder als gleichwertig anerkanntem Abschluss Praktika im Rahmen eines EU-Programmes (z.b Netzwerk Land in Sicht!, IQ Netzwerk SH) oder einer gesetzlich geregelten schulischen Ausbildung Beschäftigung vorwiegend aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigung aus therapeutischen oder erzieherischen Gründen Beschäftigung im Rahmen einer Anpassungsqualifizierung zur Anerkennung eines im Ausland erworbenen Abschlusses Stand Juni 2015

16 Stand Juni 2015 Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) nach 15 Monaten Aufenthalt: Zugang zum Arbeitsmarkt ohne Vorrangprüfung aber nach wie vor Antrag bei Ausländerbehörde erforderlich Prüfung Arbeitsbedingungen durch Arbeitsagentur Vermerk Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet Nach 4 Jahren Aufenthalt Arbeitsmarktzugang ohne Antrag und Prüfung Vermerk Erwerbstätigkeit gestattet! Achtung: für Menschen mit Duldung ggf. Arbeitsverbot als Sanktion ( 33 BeschV)

17 Aufenthaltsgesetz Ausreise Duldung Aufenthalts- Erlaubnis (befristet) Niederlassungs- Erlaubnis (unbefristet) Daueraufenthalt EU unbefristet Asylverfahrensgesetz

18 Von der Duldung zur Aufenthaltserlaubnis durch schulische und berufliche Integration - Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche mit Duldung 25a AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete 18a AufenthG - Voraussichtlich ab Herbst 2015 dieses Jahres: stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung auch für Erwachsene 25b AufenthG durch anderweitige Regelungen: 23a AufenthG = Aufenthaltserlaubnis als Härtefall 25 Abs. 5 AufenthG = Aufenthaltserlaubnis wegen längerfristiger Unmöglichkeit der Ausreise (nach 18 Monaten Duldung) Stand Juni 2015

19 Stand Juni 2015 Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) 31 BeschV: Beschäftigung bei Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen Die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, bedarf keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

20 Aufenthaltserlaubnisse aus politischen, völkerrechtlichen oder humanitären Gründen Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) AE 25 Abs. 5 - Vorübergehender Aufenthalt nach Ermessen (soll erteilt werden nach 18 Monaten Duldung, kann aber früher erteilt werden) 25,4 Satz 1 Aufenthalt aus indiv hum. Gründen, Satz 2 Verlängerung 24,4a und b Opfer von Menschenhandel bzw. Arbeitsausbeutung AE 25,3 - Abschiebungsschutz nach 60 Abs. 2,3,5 oder 7 AufenthG AE 25,2 (1.Alt) - Anerkennung als Flüchtling nach 60 Abs.1 AufenthG (Genfer Flüchtlingskonvention) AE 25,2 (2.Alt) - internationaler subsidiärer Schutz AE 25,1 - Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a Grundgesetz AE 23,1 und 24 - wegen eines Krieges AE 23,1 und 23,2 - Aufnahme auf Beschluss des Landes oder Bundes AE 23a - Härtefall Jobcenter Agentur für Arbeit Stand Juni 2015

21 Aufenthaltserlaubnis - Vermerk zu Paragrafen, der der AE zugrundeliegt (Aufenthaltszweck) sowie zu Arbeitserlaubnis, ggf. auch auf Zusatzblatt

22 Flüchtlinge und Arbeitsförderung wer ist zuständig? Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Agenturen für Arbeit Flüchtlinge im Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) Flüchtlinge mit einer Duldung Flüchtlinge mit Aufenthaltserlaubnis (AE) nach 25 Abs. 5 AufhG (wenn Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate) Ausnahme! Flüchtlinge mit AE nach 23,1 wegen des Krieges u. mit AE nach 25 Abs. 4 Satz 1 Arbeitsförderung Jobcenter Flüchtlinge mit unbefristetem Aufenthalt: Niederlassungserlaubnis (NE), Daueraufenthalt EU neu: Flüchtlinge mit AE nach 25 Abs.5 AufhG (sofern Aussetzung der Abschiebung seit mind. 18 Monaten) Regelfall! Alle Personen mit einer anderen AE neu: auch 25 Abs. 4a und b Geldleistungen/Sicherung des Lebensunterhalts Asylbewerberleistungsgesetz (Sozialamt) Erwerbseinkommen ggf. ALG I SGB-II-Leistungen (Jobcenter) Erwerbseinkommen Stand Juni 2015

23 Chancen der Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen Sehr hohe Motivation Flüchtlinge bringen Kompetenzen aus den Herkunftsländern mit. Bsp. Teilnehmende aus dem Bleiberechtsprogramm (u.a. Netzwerk Land in Sicht! Arbeit für Flüchtlinge in SH): Schulbesuch: 87%, Berufsausbildung 42%, Studium 12%, Berufserfahrung 46 % 28 % der TN ist zwischen 16 und 25 Jahre alt Chance Berufsausbildung (bewährtes Fördermöglichkeit der Agentur f. Arbeit nach Ermessen im Einzelfall : Einstiegsqualifizierung) 60 % der TN ist zwischen 25 und 49 Jahre Chance Ausbildung, Anerkennung bzw. Nachqualifizierung Sehr gute Rückmeldungen von ArbeitgeberInnen und ausbildenden Betrieben

24 Zugang zu Förderung nach BAFöG oder BAB nach 59 und 75 ff SGB III sowie 8 BAföG kein Zugang zu Ausbildungsförderung für Asylsuchende mit Gestattung unabhängig von Aufenthaltsdauer es sei denn sie selbst oder ein Elternteil können Vorerwerbszeiten in Deutschland von fünf bzw. drei Jahren nachweisen Stand Juni 2015

25 Zugang zu Förderung nach BAFöG oder BAB nach 59 und 75 ff SGB III sowie 8 BAföG Flüchtlinge mit Niederlassungserlaubnis/Daueraufenthalt EU Flüchtlinge mit einer AE nach 23 Abs. 1 und 2, 23a, 25 Abs. 1 und 2, 25a AufenthG Flüchtlinge mit Duldung und mit AE nach 25 Abs. 3, 25 Abs. 4 Satz 2 oder 25 Abs. 5 AufenthG, wenn die Personen sich seit mindestens vier Jahren (Änderung ab August 2016: 15 Monate) ununterbrochen rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Förderlücke bis August 2016,. Hinweis der BA: Härtefallregelung für diesen Personenkreis nutzen: Stand Juni 2015

26 Anerkennung ausländischer Abschlüsse Quelle:

27 Gesetzliche Grundlagen Anerkennungsgesetz Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen kurz genannt "Anerkennungsgesetz" Artikel 1 Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen kurz Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz BQFG, Bundesgesetz Artikel 2- und folgende: Änderungen und Ergänzungen zu Berufsbildungsgesetz und Handwerksordnung seit April 2012 in Kraft. Landesgesetz zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Anpassung der landesrechtlichen Regelungen an das BQFG) seit August 2014 in Kraft

28 Das Berufsqualifizierungsfeststellungsgesetz gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus. Verweis an die IQ-Anerkennungsberatung ( ggf. nach Einzelfallprüfung Übernahme der Übersetzungskosten und Gebühren für das Anerkennungsverfahren durch die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter (Vermittlungsbudget)

29 IQ - Anerkennungsberatung (mobile Beratung nach Vereinbarung) Träger in Lübeck: Türkische Gemeinde e.v. Mahir Ötün, Tel.: /-34 iq-netzwerk@tgsh.de IQ - Qualifizierungsberatung (mobile Beratung nach Vereinbarung) Träger UTS e.v. In Lübeck: Amelie Fossemer Fossemer.iqr@utsev.de Stand Juni 2015

30 Weitere Institutionen, Netzwerke, Fachdienste, Projekte Härtefallkommission des Landes Schleswig-Holstein Beauftragter für Flüchtlings-, Asyl-, und Zuwanderungsfragen des Landes Migrationsfachdienste in Schleswig-Holstein: Migrationssozialberatung, Jugendmigrationsdienste und Migrationsberatung für erwachsene ZuwanderInnen - Adressen u.a. unter Lifeline Vormundschaftsverein für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Der Paritätische SH: Projekt Psychotherapeutische Versorgung von traumatisierten Flüchtlingen in Schleswig-Holstein Kontakt: / Arbeiterwohlfahrt Landesverband SH - Teilhabeprojekt:

31 Weitere Links und Materialien: Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) Infoblatt Bleiberecht für gut Integrierte Jugendliche Erlass des IMSH zur Verlängerung der Duldung bei Ausbildungsaufnahme Globalzustimmung der BA zu Einstiegsqualifizierung balzustimmung.pdf Zahlen und Daten zu Asyl in Schleswig-Holstein Informationen zur Anerkennung ausländischer Abschlüsse Broschüre zum Thema Chancen für junge Menschen in unsicheren Aufenthaltsverhältnissen die Hürden kennen und überwinden en_aufenthaltsverhaeltnissen.pdf

32 Weitere Informationen und Adressen unter

33 IQ Schleswig-Holstein Schulungen zur interkulturellen Öffnung und Antidiskriminierung Astrid Willer, Jana Pecenka, Dina Khuzhamatova Sophienblatt 82-86, Kiel Tel.: , Fax: Das Förderprogramm Integration durch Qualifizierung (IQ) wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert. In Kooperation mit:

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