DIENSTSTELLE, BERICHTERSTATTER

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1 GREMIUM Sozialausschuss STADT NEUSS DER BÜRGERMEISTER DIENSTSTELLE, BERICHTERSTATTER Sozialamt Herr Beigeordneter Hahn ART DER BERATUNG X öffentlich nicht öffentlich BERATUNGSUNTERLAGE BETREFF Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle hier: Situationsbericht und neue Rechtslage (Mietrechtsänderungsgesetz) BERATUNGSFOLGE (DATUM, GREMIUM) Sozialausschuss ABSTIMMUNGSERGEBNIS FINANZIELLE AUFWAND / AUSZAHLUNGEN IN EURO ERTRÄGE / EINZAHLUNGEN IN EURO AUSWIRKUNGEN GESAMTAUFWAND / -AUSZAHLUNGEN IM HH VERANSCHLAGT DIFFERENZ GESAMTERTRÄGE / -EINZAHLUNGEN IM HH VERANSCHLAGT DIFFERENZ (DETAILS SIEHE SACHVERHALT) 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 FOLGEKOSTEN (DETAILS SIEHE SACHVERHALTSDARSTELLUNG) ZUSCHÜSSE (DETAILS SIEHE SACHVERHALTSDARSTELLUNG) BESCHLUSSEMPFEHLUNG Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt alle erforderlichen Maßnahmen, welche einen Anstieg der Obdachlosenzahlen vermeiden helfen, zu ergreifen. Über die weitere Entwicklung soll im ersten Sozialausschuss 2013 erneut berichtet werden. SACHVERHALTSDARSTELLUNG Die Zentrale Fachstelle für Wohnungsnotfälle konnte in den letzten Jahren die Zahl der unterzubringenden Haushalte in städtische Obdachlosenunterkünfte gering halten. Die Stadt Neuss unterhält zu diesem Zweck an zwei Standorten 2 Häuser mit insgesamt 23 abgeschlossenen Wohneinheiten. In der Nordstadt (Viersener Str. 102) sind die vorhandenen 11 Wohneinheiten bereits seit 1985 überwiegend mit Sinti-Familien belegt (z. Z. noch 6 Familien), so dass hier im Grunde nicht mehr von einer vorübergehenden Unterbringung im Obdachlosenbereich gesprochen werden kann, sondern vielmehr die dort lebenden Familien ein zu Hause gefunden haben. 2 Wohnungen sind sanierungsbedürftig und können kurzfristig nicht belegt werden. Eine Wohnung wurde dem Haus Lebensbrücke, der städtischen Einrichtung für Personen mit besonderen Schwierigkeiten, als Wohngruppe zur Verfügung gestellt. Eine Wohnung wird in Kürze wieder bezugsfertig und eine Wohnung wird bereits seit über 5 Jahren von einer schwer vermittelbaren Großfamilie belegt. Die zweite Unterkunft mit insgesamt 12 abgeschlossenen Wohneinheiten liegt im Stadtteil Holzheim (An der Schleppbahn 7). Dort sind derzeit zwei alleinstehende Frauen sowie eine alleinerziehende Mutter mit 4 Kindern untergebracht. Eine 7köpfige Familie konnte vor einigen Wochen mit anderweitigem Wohnraum versorgt werden.

2 Seite 2 2 Wohneinheiten sind auf Grund entstandener Wasserschäden derzeit nicht belegbar. Der Rest der Wohnungen wird sukzessive nach Auszug der untergebrachten Personen renoviert. Alle Wohneinheiten in diesem Haus sind mit Kohleöfen zu beheizen. Eigentlich eine sehr positive Aussicht, sofern neue Rechtslagen im Mietrecht und der enorme Anstieg in den Fallzahlen die Aussichten nicht trüben würden. Bereits ab 2010 ist eine Veränderung der Fallzahlen zu verzeichnen. Hochrechnung fristlose Kündigungen Räumungsklagen Zwangsräumungen Demgegenüber konnte in den vergangenen Jahren die Sicherung von Wohnraum durch die Übernahme von vorhandenen Mietschulden relativ konstant gehalten werden. Aber auch hier zeichnet sich ab, dass in 2012 erheblich höhere Beträge zum Erhalt von Wohnraum aufgebracht werden müssen. Übernahme von Mietschulden Hochrechnung 2012 Darlehen , , , , ,00 Beihilfe 1.000,00 0,00 0, ,00 0,00 Die Übernahme von vorhandenen Mietschulden konnte in den letzten Jahren unter anderem deshalb gering gehalten werden, weil die Aufsuchende Sozialarbeit der Zentralen Fachstelle überaus erfolgreich viele betroffene Haushalte aktivieren konnte nicht erkannte Ressourcen einzubringen. Darüber hinaus konnten vom Wohnungsverlust betroffene Haushalte in anderweitigen Wohnraum vermitteln werden. Somit wurden die Übernahme von Mietschulden als auch Zwangsräumungen mit zu erwartenden Unterbringungen im Obdachlosenbereich verhindert. Durch die seit dem geltenden Richtlinien des Rhein-Kreises Neuss bezüglich der Angemessenheit von Unterkunftskosten werden die Möglichkeiten der Zentralen Fachstelle, Wohnraum erhaltende Maßnahmen voranzutreiben, beschränkt. Eine Vermittlung in anderweitigen Wohnraum scheitert nun häufig an den festgelegten Mietobergrenzen, welche durch die zuständigen Sachbearbeiter/innen des Jobcenters - gemäß den Richtlinien - stringent eingehalten werden. Zu den Räumungsklagen und Zwangsräumungsfällen ist absehbar die Zahl derer hinzuzurechnen, die auf Grund überhöhter und somit nicht mehr angemessener Mietkosten eine Aufforderung zur Mietkostensenkung durch das Jobcenter als auch durch die Grundsicherung des Sozialamtes seit Festlegung der Mietobergrenzen erhalten haben. Die ersten Fristen sind mittlerweile abgelaufen, hier werden zukünftig nur noch angemessene Mietkosten in der Berechnung der Leistungen anerkannt. Das Entstehen von Mietschulden ist hier vorprogrammiert; in welcher Größenordnung dies allerdings geschehen wird, bleibt noch abzuwarten.

3 Seite 3 Immer mehr Haushalte werden den aus Sicht der Zentralen Fachstelle nicht vorhandenen preiswerten, freien Wohnraum suchen, aber nicht finden. Die großen Neusser Vermieter verfügen zwar grundsätzlich über angemessenen Wohnraum, können in diesem Segment allerdings keine Wohnung anbieten, da langfristig belegt. Die Nachfrage wird wohl dauerhaft das vorhandene Angebot übersteigen. Hieraus lässt sich grundsätzlich die Frage ableiten, ob die vorhandenen Notunterkünfte der Stadt Neuss dauerhaft ausreichen, die zu erwartenden Haushalte, die durch Zwangsräumungen ihren Wohnraum verlieren werden, unterzubringen. Eine Frage, die bei zunehmenden Fallzahlen und veränderten Rahmenbedingungen von hoher Relevanz ist. Die zur Verfügung stehenden Mechanismen wie 1. Übernahme von Mietschulden 2. Vermittlung in anderweitigen Wohnraum 3. Fordern der Eigeninitiative sind hier überfordert. Natürlich könnte die Zentrale Fachstelle die vorhandenen Bemessungsgrenzen und Ermessensspielräume bei der Entscheidung zur Übernahme von Mietschulden senken, um dadurch Räumungstitel und Zwangsräumungen zu vermeiden. Dabei würden aber gerade hier die Prinzipien bezüglich des Forderns als auch des Förderns erheblich vernachlässigt und sicherlich falsche Signale gesetzt. Ein leichterer Zugang zu finanziellen Hilfen wird Eigeninitiative und Eigenverantwortung der betroffenen Haushalte herabsetzen. Die Zentrale Fachstelle würde somit lediglich eine Feuerwehrfunktion übernehmen und zur reinen Zahlstelle reduziert werden. Dies ist unbedingt zu vermeiden. Auch würden die geltenden Richtlinien des Rhein-Kreises Neuss als Kostenträger der zu leistenden finanziellen Hilfen ausgehöhlt werden. Das Problem ist im Grunde hausgemacht, da gerade der Träger der Kosten der Unterkunft (RKN) Sparpotentiale bei der Begrenzung der Mietkosten gesehen hat. Das dadurch die Wohnungssuche - bedingt durch den ohnehin schon engen Wohnungsmarkt bei Einfachstwohnraum - noch weiter verschärft wird, wurde in Kauf genommen oder nicht bedacht. Die Vermittlung in anderweitigen Wohnraum wird letztlich an dem nicht vorhandenen angemessenen Wohnraum scheitern. Die Eigeninitiative läuft ebenfalls in die Leere, da die betroffenen Haushalte oft das Problem nicht rechtzeitig genug angehen und mögliche Hilfestellungen wegen des auftretenden Zeitmangels nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden können. Darüber hinaus sind eigenständige Zahlungen an den Vermieter zur Tilgung des Zahlungsrückstandes fast unmöglich, da die meisten Räumungsschuldner gleichzeitig Leistungsempfänger nach dem SGB II sind.

4 Seite 4 Mietrechtsänderungsgesetz: Voraussichtlich im Herbst 2012 wird das neue Mietrechtsänderungsgesetz durch den Bundestag verabschiedet. Die prozessualen und vollstreckungsrechtlichen Veränderungen werden erheblich sein. Insbesondere sind hier 3 Themenbereiche anzusprechen: 1. Kosten der Räumungsvollstreckung Die durch den Kläger aufzubringenden finanziellen Mittel zur Durchsetzung eines Räumungsanspruches sind erheblich. Die Kosten übersteigen oft ein Vielfaches den Zahlungsrückstand, der durch den Mieter verursacht wurde, wobei die Zwangsräumung der Wohnung und die Bestellung eines Spediteurs zum Abtransport der in der Wohnung vorhandenen Habe des Mieters den größten Kostenanteil verursachen. Hier müssen schon mal je nach Wohnungsgröße zwischen 3.000,00 und 7.000,00 vorab durch den Vermieter an den Gerichtsvollzieher gezahlt werden. Das neue Gesetz sieht vor, dass das bereits heute praktizierte Modell einer Berliner Räumung legalisiert wird. Berliner Modell bedeutet, dass der Vermieter an allen in der Wohnung befindlichen Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend macht und der Gerichtsvollzieher am Tag der Zwangsräumung lediglich die vorhandenen Personen aus der Wohnung räumt. Somit bleibt dem Vermieter der enorme Kostenaufwand für Spediteur und Lagerung des Mobiliars erspart. Derzeit wird dieses Modell von einigen Privatvermietern in Anspruch genommen. Die großen Vermieter in Neuss verzichten derzeit noch darauf. Es ist aber davon auszugehen, dass zukünftig alle Vermieter die enormen Kosten einer Zwangsräumung nicht mehr aufbringen wollen. 2. Hinterlegungsanordnung Das neuartige Instrument der Hinterlegungsanordnung setzt bereits im Erkenntnisverfahren an und soll den Vermieter für die Dauer des mitunter langwierigen Räumungsprozesses wirksam vor Zahlungsausfällen schützen bzw. ihm bei Zahlungsverzug des Mieters die schnellere Erlangung eines Räumungstitels ermöglichen. Diese Hinterlegungsanordnung wird auf Antrag des Klägers durch das Gericht gewährt. Die Hinterlegungssumme hat der Beklagte jeweils binnen einer Frist von 2 Wochen nach Fälligkeit bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Gerichtes zu hinterlegen. Leistet der Mieter einer im Rahmen eines Räumungsprozesses erlassenen Hinterlegungsanordnung nicht Folge, soll der Vermieter die Anordnung der Räumung durch einstweilige Verfügung beantragen können. Diese einstweilige Anordnung wird dann kurzfristig erteilt, einer Räumungsvollstreckung würde dann nichts mehr im Wege stehen. 3. Räumung weiterer Personen Komplikationen im Räumungstermin können auch dann auftreten, wenn sich in der zu räumenden Wohnung neben dem Räumungsschuldner noch weitere erwachsene Personen aufhalten, welche nicht im Räumungstitel benannt sind. Eine Räumung ist im Grunde nicht mehr möglich, weil der Gerichtsvollzieher gegen Dritte, nicht im Räumungsurteil genannte Personen, vollstrecken müsste. Die sofortige Einstellung der Zwangsräumung wird vom Gerichtsvollzieher veranlasst. Der Vermieter muss nun erst gegen die anderen in der Wohnung lebenden Personen klagen. Ein Verfahren, was sich theoretisch beliebig oft wiederholen ließe.

5 Seite 5 Der Gesetzgeber sieht nun vor, dass - ohne erneut ein Klageverfahren anzustreben - gegen solche Personen auf Antrag eine einstweilige Verfügung durch das Gericht erlassen und der Termin innerhalb kürzester Zeit doch noch durch den Gerichtsvollzieher nachgeholt werden kann. Ein aufwändiges Klageverfahren entfällt hier und erspart dem Kläger weitere erhebliche Kosten. Die zu erwartenden Veränderungen sind in der Sache sicherlich gerecht, sinnvoll und vor allem längst überfällig. Doch bergen diese Veränderungen für das Sozialamt als zuständige Behörde einige zusätzliche Gefahren, denen wir begegnen müssen. Zukünftig wird das Zeitfenster der Fachstelle zur Bearbeitung eines Falles wesentlich kleiner ausfallen. Das gesamte Kündigungs- und Klageverfahren wird sich in kürzerer Zeit abspielen und mögliche Hilfestellungen erheblich erschweren. Bereits jetzt haben Neusser Vermieter das Kündigungsverfahren insgesamt gestrafft. Es gibt dort kaum noch Möglichkeiten einer ratenweisen Abtragung der Zahlungsrückstände. Eine Familie, die nach dem neuen Gesetz geräumt wird, steht ohne Mobiliar und lediglich mit wenigen Kleidungsstücken und persönlichen Papieren da. Ordnungsrechtlich ( 14 Ordnungsbehördengesetz - OBG) hat die Stadt Neuss die Verpflichtung, am Tag der Zwangsräumung eine anderweitige Unterkunft zur Beseitigung eingetretener Obdachlosigkeit zur Verfügung zu stellen. Hierzu bedient sich die Stadt Neuss der grundsätzlich vorzuhaltenden Obdachlosenunterkünfte. Ein Bezug dieser Unterkünfte ist allerdings faktisch nicht möglich, da kein Mobiliar zur Verfügung steht. Somit ist lediglich die Unterbringung der Familie in einem Neusser Hotel am Tag der Zwangsräumung möglich. Diese zusätzlichen Kosten gehen in der Regel zu Lasten des Leistungsträgers. Die Bereitstellung einer Obdachlosenunterkunft kann im Grunde erst dann erfolgen, wenn für den Abtransport des Mobiliars gesorgt ist. Der Vermieter wird in den seltensten Fällen ein Interesse am Mobiliar des Schuldners haben. Der Transport des Mobiliars von der zu räumenden Wohnung in die Obdachlosenunterkunft, welcher bislang zu Lasten des Vermieters ging, geht zukünftig auch hier zu Lasten des Leistungsträgers, weil der Räumungsschuldner in der Regel nicht in der Lage ist, auf eigene Kosten den Transport von Hab und Gut ins Obdach zu bewerkstelligen. Auch hier bleibt letztlich die Frage offen, ob die Sozialverwaltung rechtzeitig alle Weichen so stellen kann, dass ein Bezug städtischer Obdachlosenunterkünfte ohne Zwischenaufenthalt in einem Neusser Hotel ermöglicht werden kann. Der rechtlichen Verpflichtung, nämlich frühestens am Tag der Zwangsräumung mit einer Unterkunft einzugreifen, würde man damit allerdings vorgreifen.

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