Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 Rundschreiben Nr. 1 / 2009
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- Moritz Beck
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1 BVK Zusatzversorgungskasse, München Postanschrift: München Hausanschrift: Denninger Str München U-Bahn: U4 Richard-Strauss-Straße Durchwahl: (089) (06322) (PPA) Telefax: (089) (06322) (PPA) Telefonvermittlung: (089) Internet: Sie erreichen uns am besten von , freitags bis Uhr Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) Ihr Zeichen München, G 300 GA 402/1 Rundschreiben Nr. 1 / Eigenbeteiligung der Beschäftigten am (Zusatz-)Beitrag Haftung des Arbeitgebers bei nicht erfüllter Wartezeit 2. Jahresmeldung bei Riester-Förderung in der Pflichtversicherung 3. Neuer Tarif 2009 für die PlusPunktRente 4. Neue Formulare für die PlusPunktRente 5. Freiwillige Versicherung: Allgemeine Versicherungsbedingungen für Arbeitgeber als Versicherungsnehmer 6. Aufbau eines Internet-Portals für unsere Mitglieder 7. Seminare zur Zusatzversorgung Termine 2009 Sehr geehrte Damen und Herren, unser aktuelles Rundschreiben enthält wieder einige Themen, die für die Umsetzung der Zusatzversorgung wesentlich sind. Bitte geben Sie dieses Rundschreiben auch an andere Mitarbeiter/innen in Ihrem Haus weiter, für die die beschriebenen Themen Bedeutung haben könnten. Sie finden unsere Rundschreiben auch auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Rundschreiben. Bei Fragen zur Zusatzversorgung helfen wir Ihnen gerne. Bitte rufen Sie uns an bei Fragen zur Pflichtversicherung und freiwilligen Versicherung (089) bei Fragen zur Jahresabrechnung und zum Meldeverfahren (089) für Mitglieder in der Pfalz (06322) Bankverbindung: Bayerische Landesbank, München (BLZ ) Kto (Umlage, Rente, Sonstiges); Kto (Zusatzbeitrag); Kto (freiwillige Versicherung) Mehrfach ausgezeichnetes Kapitalmanagement der Bayerischen Versorgungskammer
2 1. Eigenbeteiligung der Beschäftigten am (Zusatz-)Beitrag Haftung des Arbeitgebers bei nicht erfüllter Wartezeit In unserem Rundschreiben Nr. 4 / 2008 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass in Fällen, in denen ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber eine Beteiligung seiner Beschäftigten am Finanzierungsaufwand vereinbart und die Eigenbeteiligung der Beschäftigten am (Zusatz-)Beitrag erfolgt, dies zu einer sofort unverfallbaren Anwartschaft führt. Damit ist auch dann ein Anspruch auf eine Leistung aus diesen Beiträgen gegeben, wenn die Wartezeit (60 Kalendermonate mit Aufwendungen des Arbeitgebers, 32 d.s.) nicht erfüllt ist. In diesem Fall entsteht eine Rentenleistung aus den Eigenbeiträgen des Beschäftigten und ggf. aus hieraus resultierenden Riester-Zulagen. Eine Leistung ohne erfüllte Wartezeit ist gemäß unserer Satzung grundsätzlich nicht möglich. Damit kann auch durch die arbeitsvertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung und die daraus folgende Unverfallbarkeit kein Anspruch gegen die Zusatzversorgungskasse entstehen. Die Folge ist, dass der Arbeitgeber zu dieser Leistung verpflichtet ist, da dieser die Eigenbeteiligung arbeitsvertraglich vereinbart hat. Die Zusatzversorgungskasse wird als Dienstleistung die Berechnung und Auszahlung dieser sich aus dem Betriebsrentengesetz ergebenden Leistung übernehmen. Allerdings muss dann der Arbeitgeber diese besonderen durch ihn aufgrund der vereinbarten Eigenbeteiligung verursachten - Leistungen an die Zusatzversorgungskasse erstatten. Dies wurde nunmehr ausdrücklich durch eine (rückwirkend ab geltende) Satzungsänderung in 32 Abs. 4 unserer Satzung klargestellt: Soweit die Eigenbeteiligung der Beschäftigten nicht dem Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K) entspricht, hat das Mitglied die übersteigenden Leistungen nach den Sätzen 1 und 2 der Kasse zu erstatten. Aufgrund dieser Satzungsregelung wären die Leistungen nur dann nicht zu erstatten, wenn die Eigenbeteiligungen auf tarifvertraglichen Regelungen des ATV-K beruhen würden. Eine solche tarifrechtliche Vereinbarung von Eigenbeteiligungen gibt es jedoch bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht. 2. Jahresmeldung bei Riester-Förderung in der Pflichtversicherung Wir bitten Sie, Jahresmeldungen für Versicherte, die im letzten Jahr als Riester-förderberechtigt in der Pflichtversicherung festgestellt worden sind, uns möglichst bald zu zusenden. Riester-förderberechtigt sind Beschäftigte, für die vom Arbeitgeber im Rahmen der Pflichtversicherung ein Zusatzbeitrag oder Pflichtbeitrag mit Steuermerkmal 03 (03 = nach 2 und 19 EStG individuell versteuerter Beitrag) gemeldet wurde. Im Rundschreiben Nr. 1 / 2008 hatten wir Sie darauf hingewiesen, dass solche Pflichtversicherte mit individuell versteuerten (Zusatz-)Beiträgen hierfür die staatliche Förderung im Rahmen von Riester-Zulagen und Sonderausgabenabzug geltend machen können. Durch die eventuelle Zulagenzahlung erhöht sich die spätere Rentenleistung. Neben dem Zulagenantrag können die Versicherten ihre Aufwendungen auch im Rahmen ihrer Steuererklärung als sog. Sonderausgabenabzug nach 10a EStG geltend machen. Damit wir an die berechtigten Versicherten rechtzeitig eine Bescheinigung über die in der Steuererklärung zu Seite 2 (RS Nr. 1/2009)
3 deklarierenden Beiträge versenden können, bitten wir Sie, die Jahresmeldungen für diese Versicherten frühzeitig bei uns einzureichen. 3. Neuer Tarif 2009 für die PlusPunktRente Seit dem 1. Januar 2009 gibt es in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungskasse PlusPunktRente einen neuen Tarif. Damit gilt für alle ab dem abgeschlossenen Verträge zur PlusPunktRente der neue Tarif 2009 mit seinen speziellen Merkmalen. Für bereits bestehende Verträge gilt der alte Tarif weiter. Die neue PlusPunktRente ist ein attraktives Angebot für eine zusätzliche Altersvorsorge. Sie bietet den Versicherten hohe Leistungen und gute Renditen. Besonders zu erwähnen ist, dass die Versicherten sich nicht bereits bei Abschluss des Vertrages dazu entscheiden müssen, ob sie später auch eine Erwerbsminderungsrente oder Hinterbliebenenversorgung möchten oder brauchen, sondern diese Entscheidung erst zum Beginn einer Rente treffen können. Gleiches gilt für die Entscheidung, ob eine lebenslange Rente gewünscht wird oder eine einmalige volle oder teilweise Kapitalauszahlung auch hier müssen sich die Versicherten erst kurz vor Rentenbeginn entscheiden. Der neue Tarif auf einem Blick: Altersrente Freie Wahl des Rentenbeginns Die lebenslange Altersrente aus der PlusPunktRente kann ab einem Alter von 62 Jahren vom Versicherten jederzeit abgerufen werden. Es ist nicht erforderlich, dass zum Rentenbeginn auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Je später die Rente beginnt (bis zum 67. Lebensjahr möglich), um so höher ist der monatliche Rentenbetrag. Erwerbsminderungsrente Eine Leistung bei Erwerbsminderung ist stets in der Versicherung enthalten. Die Versicherten können sich aber bei Eintritt einer Erwerbsminderung entscheiden, ob sie aus dem in der PlusPunktRente angesparten Kapital eine lebenslange Rente wegen Erwerbsminderung beziehen oder das Kapital für eine spätere lebenslange Altersrente verwenden wollen. Wird die PlusPunktRente bei Erwerbsminderung beantragt, so wird aus dem bis dahin angesparten Kapital stets eine volle lebenslange Erwerbsminderungsrente gezahlt, auch wenn in der Rentenversicherung nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung besteht oder die Rente dort zeitlich befristet ist. Anstelle einer lebenslangen Rente kann auch eine einmalige Kapitalauszahlung verlangt werden. Hinterbliebenenrente In die Hinterbliebenenversorgung (für Ehegatten (Witwe/Witwer) und Waisen) sind nunmehr auch eingetragene Lebenspartner mit einbezogen. Lebensgefährten, die zum Zeitpunkt des Todes der/des Versicherten in einer eheähnliche Gemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung lebten und die der Zusatzversorgungskasse benannt worden sind, können ebenfalls eine Hinterbliebenenrente erhalten. Anspruchsberechtigte Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner schließen den Leistungsanspruch eines Lebensgefährten allerdings dauerhaft aus. Bei Beginn einer Altersrente oder einer Rente wegen Erwerbsminderung können die Versicherten entscheiden, ob später auch eine Hinterbliebenenrente gezahlt werden soll. Wird auf eine Hinterbliebenenleistung verzichtet, erhöht dies die Alters- oder Erwerbsminderungsrente. Die Hinterbliebenenleistung für Witwe/Witwer, Lebenspartner oder Lebensgefährten beträgt grundsätzlich 60 % des Rentenwerts des Verstorbenen bzw. seiner Anwartschaft. Die genaue Höhe der Hinterbliebenenleistung ist jedoch abhängig von der Differenz des Lebensalter Seite 3 (RS Nr. 1/2009)
4 der/des Verstorbenen und der/des Hinterbliebenen. Je jünger die/der Hinterbliebene im Verhältnis zum Verstorbenen ist, desto geringer ist die monatliche Hinterbliebenenleistung, da in diesem Fall das vorhandene Kapital auf eine längere Laufzeit verteilt werden muss. Kapitalwahlrecht Vor Beginn einer Altersrente, sowie bei Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten, kann anstelle einer lebenslangen Rente auch eine einmalige Auszahlung des Kapitals gewählt werden. Das Kapitalwahlrecht kann dabei teilweise (bis zu 30 %) oder als volle Auszahlung (100 %) ausgeübt werden. Eine volle Kapitalauszahlung wäre bei einer Riester-Rente allerdings eine sog. schädliche Verwendung, mit der Folge, dass die staatlichen Zulagen und ggf. gewährten Steuervorteile zurück zu zahlen wären. Garantiezins Es gilt der gesetzlich vorgegebene Zinssatz von 2,25 %. Überschüsse Die Versicherten werden an den Überschüssen beteiligt. Auch die Erhöhung der Renten aus der PlusPunktRente erfolgt durch zu verteilende Überschüsse. Da wir auch künftig keine Vermittlerprovisionen zahlen, keine Abschlussgebühren erheben und keine Gewinnausschüttung an Aktionäre vornehmen, können die Versicherten mit guten Renditen rechnen. Außerdem sind unsere Tarife ungezillmert (es werden also keine Provisionen oder sonstigen Gebühren von den Beiträgen in Abzug gebracht); der neue Tarif ist also weiterhin für die Arbeitgeber ohne Risiko. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite unter PlusPunktRente / Ihre Vorteile). 4. Neue Formulare für die PlusPunktRente 4.1 Neue Formulare Aufgrund der neuen Gestaltung unserer PlusPunktRente haben wir unsere Formulare für die freiwillige Versicherung geändert. Wir bitten Sie, ab sofort nur noch die neuen Formulare zu verwenden. Geändert wurden: - der Antrag auf Abschluss eines Gruppenversicherungsvertrages - die Anmeldung für Arbeitnehmer - die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer - die Beitragsänderung Entgeltumwandlung Sie finden die neuen Formulare auf unserer Internetseite unter Für unsere Mitglieder/Formulare/Formulare zur PlusPunktRente. Anträge, die mit den bisherigen Formularen gestellt werden, können wir leider nicht mehr annehmen. 4.2 Hartz-IV-Sicherheit Die neuen Formulare enthalten u.a. die Möglichkeit, dass Versicherte auf die Kündigung des Versicherungsvertrages mit anschließender Auszahlung der Beiträge auf Dauer unwiderruflich verzichten. Damit kann das angesparte Vermögen dieses Versicherungsvertrages vor einem Zugriff bei Bezug von Arbeitslosengeld II geschützt werden (Dabei sind aber die Grenzen des 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II zu beachten - Höhe der geschützten Anwartschaften z.b. abhängig vom Lebensalter). Wird ein Antrag auf Bezug von Arbeitslosengeld II gestellt, so wird von Amts wegen geprüft, ob eigenes Vermögen vorhanden ist, welches vor der Bewilligung des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen wäre. Zu einem solchen Vermögen gehören grundsätzlich auch Altersvorsorgever- Seite 4 (RS Nr. 1/2009)
5 träge im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung. Verzichtet der Versicherte jedoch auf Dauer darauf, den Vertrag vorzeitig zu kündigen und sich die Anwartschaft abfinden zu lassen, so ist dieser Vertrag geschützt und die vorhandene Anwartschaft wäre bei Bezug von Arbeitslosengeld II nicht als verwertbares Vermögen zu berücksichtigen. Wir bitten Sie, Ihre Beschäftigten vor Unterzeichnung des Vertrages auf Entgeltumwandlung oder als freiwillige Arbeitgeber-Höherversicherung hierüber zu informieren. Bei einem Entgeltumwandlungsvertrag hat grundsätzlich der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer den Verzicht auf das Kündigungsrecht mit Beitragsabfindung zu erklären. Dabei sollte er sich natürlich nach den Wünschen des versicherten Beschäftigten richten. 5. Freiwillige Versicherung: Allgemeine Versicherungsbedingungen für Arbeitgeber als Versicherungsnehmer Infolge der Novelle des Versicherungsvertragsgesetzes waren unsere Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für den bis geltenden Tarif für die PlusPunktRente (Tarif 2002) anzupassen. Wir sind unserer Informationspflicht nachgekommen und haben nach dem Verwaltungsratsbeschluss über die Änderung der AVB im November sämtlichen Beschäftigen, die bis dahin eine PlusPunktRente bei uns abgeschlossen hatten, die geänderten Versicherungsbedingungen zugesandt. Da im Rahmen der Entgeltumwandlung und der freiwilligen Arbeitgeber-Höherversicherung der Arbeitgeber Versicherungsnehmer ist (und die Beschäftigten die Versicherten), sollen auch Sie als Versicherungsnehmer die geänderten AVB beziehen können. Wir haben daher die AVB zum Tarif 2002 (mit den letzten Änderungen in markierter Form) auf unserer Internetseite im Menü Für unsere Mitglieder / Formulare/Formulare zur PlusPunktRente / Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) eingestellt, so dass Sie diese jederzeit lesen und zum Ausdruck herunterladen können. Eine zusätzliche Zusendung per Post erfolgt nicht. An dieser Stelle im Internet finden Sie auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) für unseren neuen Tarif Im Unterschied zu den AVB für den Tarif 2002 gibt es hier nur noch eine Version der AVB, die für alle Vertragsarten Geltung hat. 6. Aufbau eines Internet-Portals für unsere Mitglieder Als Ihr Partner für alle Fragen der betrieblichen Altersversorgung wollen wir auch unsere Internetseiten für Sie so gestalten, dass Sie einen zentralen Zugang auf individuell zugeschnittene Informationen und Dienste erhalten. Derzeit wird von uns ein Internet-Portal für unsere Mitglieder entwickelt, mit dem Sie weitaus aktiver als bisher Informationen abrufen, mit uns kommunizieren oder den Zugang zu bestimmten Diensten erhalten sollen. Wir möchten Sie gerne frühzeitig in unsere Überlegungen mit einbeziehen und würden gerne von Ihnen erfahren, an welchen speziellen Anwendungen oder Informationen Sie besonders interessiert sind. Schauen Sie doch einmal auf unsere Internetseite. Im Menü Für unsere Mitglieder finden Sie einen Fragebogen, in dem Sie uns mitteilen können, welche Wünsche Sie an dieses Portal haben, damit wir die Zusammenarbeit auch künftig angenehm und effizient gestalten können. Seite 5 (RS Nr. 1/2009)
6 7. Seminare zur Zusatzversorgung Termine 2009 Auch im Jahr 2009 bieten wir - in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Verwaltungsschule - wieder Seminare zum Thema Zusatzversorgung an. Die Seminare sind insbesondere für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Personalverwaltung und der Entgeltabrechnung gedacht, für die die Zusatzversorgung Teil ihrer täglichen Arbeit ist. Neben den Seminaren, in denen alle wesentlichen Themen zur Behandlung der Zusatzversorgung dargestellt werden, gibt es spezielle Workshops zum Meldeverfahren, in denen der Kenntnisstand bezüglich der Meldungen zur Zusatzversorgung vertieft werden kann. Die Termine entnehmen Sie bitte der Anlage zu diesem Rundschreiben. Ihre Anmeldungen richten Sie bitte direkt an die Bayerische Verwaltungsschule. Mit freundlichen Grüßen Reinhard Graf Mitglied des Vorstandes Walter Dietsch Abteilungsleiter Seite 6 (RS Nr. 1/2009)
7 Anlage zu RS Nr. 1/2009 Seminare Zusatzversorgung Seminare zur Zusatzversorgung Im Rahmen von ganztägigen Veranstaltungen (8 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten) werden die aktuellen Themen zur Zusatzversorgung dargestellt. Die Seminare sind vor allem für Beschäftigte aus der Personalverwaltung und der Lohn- und Gehaltsabrechnung bestimmt, die die Meldungen für die Zusatzversorgung vollziehen. Themen sind insbesondere: Leistungsrecht Versicherungspflicht Meldeverfahren staatlich geförderte Altersvorsorge Entgeltumwandlung. Die Lehrgangsgebühr beträgt jeweils 140. Bei den Terminen in Würzburg beträgt die Gebühr 153, da hier ein Mittagessen mit eingeschlossen ist München PS München PS Nürnberg PS Würzburg PS Bayreuth PS Nürnberg PS München PS Regensburg PS Augsburg PS Passau PS Nürnberg PS Nürnberg PS Würzburg PS Augsburg PS Nürnberg PS München PS Rosenheim PS München PS München PS Kempten PS Würzburg PS Nürnberg PS Nürnberg PS München PS München PS Würzburg PS Workshops zum Melderecht in der Zusatzversorgung Die Workshops (6 x 45 Minuten) sind für Mitarbeiter/innen aus der Personalverwaltung, die die Meldungen zur Zusatzversorgung selbständig ausführen und vertiefte, detailliierte Kenntnisse erwerben wollen München PS München PS Nürnberg PS Passau PS Nürnberg PS Bei ausreichender Nachfrage werden Zusatztermine angeboten. Die Lehrgangsgebühr beträgt 105. Bitte melden Sie sich schriftlich unter Angabe der Veranstaltungsnummer PS an bei Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, München Online: kamm@bvs.de Telefax: 089 / Telefonische Auskünfte und Anmeldung: 089 / Seite 7 (RS Nr. 1/2009)
8 Seite 8 (RS Nr. 1/2009)
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