Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 12 / Wahlperiode. der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP
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- Björn Jörn Falk
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1 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / Gesetzentwurf der Fraktion der CDU und der Fraktion der FDP/DVP Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes A. Zielsetzung Zur Anerkennung langjähriger Dienste sollen Beamte anlässlich ihres 25-, 40- und 50-jährigen Dienstjubiläums wieder eine Jubiläumsgabe erhalten. Schwerbehinderten Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, soll ermöglicht werden, in Altersteilzeit zu gehen. B. Wesentlicher Inhalt 1. Die Höhe der Jubiläumsgabe entspricht den Beträgen in der bis zum 17. Oktober 1996 geltenden Jubiläumsgabenverordnung und den Jubiläumszuwendungen im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes. 2. In Anlehnung an die Altersteilzeitregelung für Bundesbeamte wird für schwerbehinderte Beamte eine Altersteilzeitregelung geschaffen, um ihren stärkeren gesundheitlichen Belastungen Rechnung zu tragen und ihnen einen gleitenden Übergang in den Ruhestand zu ermöglichen. Ferner enthält der Gesetzesantrag eine Regelung zur Übernahme der vom Bund vorgesehenen Verlängerung des Beginns der Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2009 (bisher: 31. Juli 2004) und die Einbeziehung teilzeitbeschäftigter Beamter. C. Alternativen Keine. Eingegangen: / Ausgegeben:
2 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5703 D. Kosten Die Gewährung der Jubiläumsgabe führt zu voraussichtlichen Mehrkosten von jährlich 7 Millionen DM. Die durch die Altersteilzeitregelung entstehenden Kosten werden ausgehend von einer Antragsberechtigung bis zum 31. Juli 2004, einer Inanspruchnahmequote von 25 vom Hundert und davon, dass Schwerbehinderte regelmäßig von der vorgezogenen Antragsaltersgrenze (60. Lebensjahr) Gebrauch machen auf insgesamt ca. 46 Millionen DM geschätzt. Bei einer Verlängerung der Antragsberechtigung bis zum 31. Dezember 2009 verdoppeln sich die Kosten. E. Sonstige Kosten Keine. 2
3 Landtag von Baden-Württemberg 12.Wahlperiode Drucksache 12/ 5703 Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Das Landesbeamtengesetz in der Fassung vom 19. März 1996 (GBl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. April 2000 (GBl. S. 364), wird wie folgt geändert: 1. Nach 102 wird Folgender 103 eingefügt: 103 Jubiläumsgabe (1) Den Beamten ist anlässlich des 25-, 40- und 50- jährigen Dienstjubiläums eine Jubiläumsgabe zu zahlen. Die Jubiläumsgabe beträgt 1. bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 2. bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 3. bei einer Dienstzeit von 50 Jahren 600 Deutsche Mark, 800 Deutsche Mark, 1000 Deutsche Mark. (2) Als Dienstzeit im Sinne des Absatzes 1 gelten die Zeiten 1. einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes, 2. eines nicht berufsmäßigen Wehrdienstes, eines dem nicht berufsmäßigen Wehrdienst gleichstehenden Grenzschutz- oder Zivildienstes sowie einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit, 3. einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind, soweit sie nach Aufnahme einer hauptberuflichen Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne von 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes verbracht worden sind. Zeiten nach 30 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten nicht als Dienstzeit im Sinne von Satz 1. 3
4 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5703 (3) Für die am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamten bleibt die nach der Jubiläumsgabenverordnung vom 16. Januar 1995 (GBl. S. 57) oder entsprechenden früheren Regelungen zuletzt festgesetzte Jubiläumsdienstzeit weiterhin unverändert maßgebend; nach dem 31. Dezember 2000 werden nur noch Zeiten im Sinne von Absatz 2 berücksichtigt. (4) Das Nähere regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung h erhält folgende Fassung: 153 h Altersteilzeit (1) Einem Beamten mit Dienstbezügen, bei dem zum Zeitpunkt der Antragstellung die Schwerbehinderteneigenschaft im Sinne des 1 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt ist, kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, 2. er in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Teilzeitbeschäftigung insgesamt mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war, 3. die Teilzeitbeschäftigung vor dem 1. August 2004 beginnt und 4. dienstliche Belange nicht entgegenstehen (Altersteilzeit). Bei Satz 1 Nr. 2 bleiben Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit außer Betracht. (2) Altersteilzeit kann in der Weise bewilligt werden, dass 1. während des gesamten Bewilligungszeitraums Teilzeitarbeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit geleistet wird (Teilzeitmodell) oder 2. während der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums die Arbeitszeit auf die regelmäßige Arbeitszeit erhöht und diese Arbeitszeiterhöhung in der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums durch eine volle Freistellung vom Dienst ausgeglichen wird (Blockmodell). Bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell muss der Beamte unwiderruflich erklären, ob er bei Bewilligung der Altersteilzeit mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er einen Antrag nach 52 Nr. 2 stellen wird. 4
5 Landtag von Baden-Württemberg 12.Wahlperiode Drucksache 12/ 5703 (3) Wenn der Bundesgesetzgeber durch Änderung seiner Altersteilzeitregelung für Beamte in 72 b des Bundesbeamtengesetzes auch Teilzeitbeschäftigte einbezieht oder durch Verlängerung der Geltungsdauer den Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung bis zum 31. Dezember 2009 ermöglicht, treten diese Regelungen mit ihren näheren Maßgaben zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an die Stelle der Regelungen in Absatz 1 Satz 1 Nr.2 und 3 und Satz 2. (4) 153 f Abs. 2 gilt entsprechend h alt wird 153 i. 4. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend angepasst. Artikel 2 Änderung der Urlaubsverordnung Die Urlaubsverordnung in der Fassung vom 6. Oktober 1981 (GBl. S. 521), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1998 (GBl. S. 633), wird wie folgt geändert: In 10 wird Satz 2 gestrichen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft Oettinger und Fraktion Pfister und Fraktion 5
6 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5703 Begründung A. Allgemeines Zur Honorierung treu geleisteter Dienste und zur Förderung der Motivation sollen Beamte ab 1. Januar 2001 wieder eine Jubiläumsgabe von ihrem Dienstherrn erhalten. Ferner wird in das Landesbeamtengesetz eine Altersteilzeitregelung für schwerbehinderte Beamte eingefügt. Sie lehnt sich an die tarifliche Altersteilzeitregelung auf Grund des Tarifergebnisses vom 2. April 1998 und die Altersteilzeitregelung für Bundesbeamte in 72 b Bundesbeamtengesetz (BBG) in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998 (BBVAnpG 98) vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026) an. Die Altersteilzeit soll der stärkeren gesundheitlichen Belastung älterer Schwerbehinderter Rechnung tragen, indem diesem Personenkreis ein gleitender Übergang in den Ruhestand ermöglicht wird. Die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Konsequenzen einer statusrechtlichen Regelung der Altersteilzeit sind verbindlich durch Bundesrecht vorgegeben ( 6 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlags bei Altersteilzeit Altersteilzeitzuschlagsverordnung ATZV vom 21. Oktober 1998, BGBl. I S. 3191; 6 Abs.1 Satz 3 Beamtenversorgungsgesetz; Artikel 8 Nr.1 und 9 BBVAnpG 98). Die Anwendbarkeit der besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgeregelungen setzt eine dem 72 b BBG entsprechende Regelung voraus. Der Bundesgesetzgeber hat den Ländern einen weiten Spielraum für die statusrechtliche Ausgestaltung der Altersteilzeitregelungen eingeräumt, damit sie ihrer besonderen Personalstruktur und ihrer Haushaltslage Rechnung tragen können. Das Bundesrecht enthält insoweit keine rechtlich bindenden Vorgaben (vgl. Begründung zu 1 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung, Bundesratsdrucksache 730/98). Die Länder können deshalb unter Beachtung des Artikels 3 des Grundgesetzes frei entscheiden, für welche Personenkreise sie Altersteilzeit zulassen. B. Im Einzelnen Zu Artikel 1 Änderung des Landesbeamtengesetzes Zu Nummer 1 Jubiläumsgabe: 103 Zu Absatz 1 Den Beamten, die ihre Arbeitskraft 25, 40 oder 50 Jahre dem Gemeinwesen zur Verfügung gestellt haben, soll wieder eine finanzielle Anerkennung für treu geleistete Dienste gewährt werden. Die Höhe der Jubiläumsgabe entspricht den Beträgen in der bis zum 17. Oktober 1996 geltenden Jubiläumsgabenverordnung sowie den Jubiläumszuwendungen im Tarifbereich des öffentlichen Dienstes. Zu Absatz 2 Absatz 2 legt fest, welche Zeiten bei der Berechnung der Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt werden. Ausgehend vom Grundgedanken der Jubiläumsgabe, die Treue zum Dienstherrn zu honorieren, werden grundsätzlich nur noch Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einbezogen (vgl. Nummer 1). Ferner werden nicht berufsmäßige Wehrdienst- oder Zivildienstzeiten (vgl. Nummer 2) und Kinderbetreuungszeiten bis zu drei Jahren für jedes Kind (vgl. Nummer 3) berücksichtigt. Ausbildungszeiten sowie Zeiten einer Beurlaubung 6
7 Landtag von Baden-Württemberg 12.Wahlperiode Drucksache 12/ 5703 ohne Bezüge werden mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten Kinderbetreuungszeiten nicht angerechnet. Zu Absatz 3 Absatz 3 enthält eine Übergangsregelung für die am 17. Oktober 1996 vorhandenen Beamten, deren Jubiläumsdienstzeit nach früher geltenden Jubiläumsgabenverordnungen festgesetzt worden ist. Um eine größtmögliche Verwaltungsvereinfachung (Verhinderung aufwändiger Neuberechnungen) zu erreichen, bleiben diese Festsetzungen unverändert. Neues Recht findet allerdings auf die Zeiten nach dem 31. Dezember 2000 Anwendung. So bleiben beispielsweise Beurlaubungen ohne Dienstbezüge mit Ausnahme der Kinderbetreuungszeiten (Absatz 2 Nr. 3) nach dem oben genannten Zeitpunkt bei der Jubiläumsdienstzeit unberücksichtigt. Zu Absatz 4 Die weiteren Einzelheiten (z. B. Dankurkunden, Auswirkung von Disziplinarfällen) regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung. Zu Nummer 2 Altersteilzeit für schwerbehinderte Beamte: 153 h Zu Absatz 1 Die Altersteilzeit wird schwerbehinderten Beamten im Sinne von 1 des Schwerbehindertengesetzes ermöglicht, d. h. Beamten mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vom Hundert, deren Schwerbehinderteneigenschaft nach 4 des Schwerbehindertengesetzes festgestellt ist. Entscheidend ist der im Zeitpunkt der Antragstellung festgestellte Grad der Behinderung. Spätere Veränderungen bleiben außer Betracht. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen Altersteilzeit gewährt werden kann, entsprechen im Wesentlichen denen der Bundesregelung. Über die Bewilligung der Altersteilzeit ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, wobei neben den dienstlichen Interessen auch die Belange des Schwerbehinderten zu berücksichtigen sind. Der entsprechende Ermessenspielraum ist jedoch erst eröffnet, wenn alle in Satz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Danach kann zeitlich befristet bis zum 31. Juli 2004 schwerbehinderten Beamten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, Altersteilzeit gewährt werden. Sie muss von dem Beamten vor dem 1. August 2004 angetreten werden. Die Teilzeitbeschäftigung muss die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen. Abweichungen von diesem Umfang sind nicht zulässig. Die Verteilung der Arbeitszeit richtet sich nach Absatz 2. Altersteilzeit darf zudem nur bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Gewährung der Altersteilzeit ist nach den bundesrechtlichen Regelungen derzeit nur möglich, wenn der Beamte insgesamt in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Jahre vollzeitbeschäftigt war. In Zusammenhang damit steht die Bestimmung des Satzes 2, dass Teilzeitbeschäftigungen mit geringfügig verringerter Arbeitszeit für das Erfordernis der Vollzeitbeschäftigung außer Betracht bleiben. Als geringfügig gilt eine Reduzierung der regelmäßigen Arbeitszeit um weniger als 10 vom Hundert. Zu Absatz 2 Die Möglichkeit der Blockbildung wird in die Gesetzesregelung aufgenommen. Damit wird eine Änderung der Arbeitszeitverordnung entbehrlich. Der Beamte muss sich bei Beantragung der Altersteilzeit im Blockmodell definitiv entscheiden, ob er erst mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand treten oder ob er von der Antragsaltersgrenze Gebrauch machen will. 7
8 Landtag von Baden-Württemberg 12. Wahlperiode Drucksache 12 / 5703 Die Entscheidung, ob Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell geleistet wird sowie die Verteilung der Arbeitszeit im Teilzeitmodell richten sich nach den dienstlichen Erfordernissen und den gesundheitlichen Belangen des Schwerbehinderten. Beim Blockmodell ist die zu erbringende Arbeitsleistung vollständig in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums vorzuleisten; während der zweiten Hälfte des Bewilligungszeitraums erfolgt eine vollständige Freistellung vom Dienst. Zu Absatz 3 Durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit wurde eine Förderung der Altersteilzeit durch die Bundesanstalt für Arbeit auch für Arbeitnehmer ermöglicht, die bereits teilzeitbeschäftigt sind. Durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 wurde diese Erweiterung für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst umgesetzt. Mit dem Zweiten Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit wurde für den Arbeitnehmerbereich die bisherige Geltungsdauer der Altersteilzeitregelung bis zum 31. Dezember 2009 verlängert. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. Artikel 5 des Gesetzentwurfs über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000) zur Übernahme dieser Erweiterungen in die Bundesregelung des 72 b des Bundesbeamtengesetzes liegt vor. Die vorliegende Regelung bewirkt eine automatische Übernahme der entsprechenden Regelungen des Bundesbeamtengesetzes, wenn diese in Kraft treten. Übernommen werden die Regelungen mit ihren näheren Maßgaben; d. h. es gelten auch alle sonstigen Bestimmungen des 72 b des Bundesbeamtengesetzes, die die Altersteilzeit teilzeitbeschäftigter Beamter betreffen, auch wenn die Teilzeitbeschäftigung nicht unmittelbar vor Beginn der Altersteilzeit vorgelegen hat, beispielsweise Festlegungen der Höhe der Arbeitszeit oder eines bestimmten Arbeitszeitmodells. Zu Absatz 4 Durch den Verweis auf 153 f Abs.2 wird geregelt, dass Beamte in Altersteilzeit wie bei der Teilzeitbeschäftigung aus sonstigen Gründen Nebentätigkeiten nur unter den Voraussetzungen und in dem Umfang ausüben dürfen, wie dies den vollzeitbeschäftigten Beamten nach den nebentätigkeitsrechtlichen Bestimmungen gestattet ist. Zu Nummer 3: Redaktionelle Folgeänderung zu Nummer 2. Zu Nummer 4: Anpassung der Inhaltsübersicht. Zu Artikel 2 Änderung der Urlaubsverordnung Folgeänderung zu Nummer 1. Zu Artikel 3 Inkrafttreten Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. 8
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