Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten?"

Transkript

1 Fall 4: Klaus ist glücklicher Gewinner des Lotto-Jackpots. Daher überlegt er sich, aus seiner kleinen Stadtwohnung hinaus aufs Land zu ziehen. Er möchte sich dort einen stillgelegten Bauernhof kaufen. Bei der Besichtigung eines Hofes mit einer Fläche von 2000 qm versichert ihm der Verkäufer Viktor wider besseres Wissen, dass der gängige Quadratmeterpreis vergleichbarer Grundstücke 130,- Euro beträgt. Tatsächlich zahlt man jedoch für vergleichbare Objekte nur 100,- Euro pro Quadratmeter. Da Klaus selbst keine Ahnung von Grundstückspreisen hat und ihm der Hof so gut gefällt, schließt er mit Viktor einen Kaufvertrag über den Bauernhof. Nach vier Monaten erfährt er von einem Nachbarn, dass ihn der Viktor offensichtlich übers Ohr gehauen hat. Als Klaus sich daraufhin bei Viktor über dessen Verhalten beschwert, sagt dieser ihm, er hätte sich ja über die gängigen Grundstückspreise selbst informieren können. Außerdem sei es jetzt nach vier Monaten sowieso zu spät, um irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten. Klaus ist enttäuscht und möchte sein Geld zurück. Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten? Lösung: A. Der Kaufvertrag könnte gem. 142 I i.v.m. 123 BGB nichtig sein. a. Wirksame Anfechtung? i. Anfechtungsgrund könnte sich aus 123 I 1. Alt. BGB ergeben 1. Täuschungshandlung? a. Täuschungshandlung = das bewusste Erregen eines Irrtums durch vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen b. Hier: Wertangabe des V: 130 /qm, anstatt 100 /qm c. Fehlvorstellung bei K: Grundstückspreis liegt bei 130 /qm d. Also: Täuschungshandlung (+) 2. Widerrechtlichkeit a. Grds. indiziert, d.h. eine Täuschung ist nur bei Vorliegen ganz außergewöhnliche Umstände rechtmäßig b. z.b. Einstellung, Frage nach Schwangerschaft c. Hier (+) 3. Arglist a. Arglist bereits Element der Täuschung b. Arglist = Vorsatz, ausreichend ist sogenannter Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf c. V hatte Kenntnis über niedrigere Grundstückspreise, also Arglist: (+) 4. Kausalität Täuschung/Abgabe Willenserklärung a. Kausalität = Ursächlichkeit b. Bei Kenntnis des wahren Preises hätte K die Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages in Höhe von 130 /qm nicht abgegeben c. Kausalität (+) 5. Anfechtungsgrund demnach (+) ii. Anfechtungserklärung, 143 BGB

2 1. Klaus hat noch nichts erklärt, kann die Anfechtungserklärung aber noch abgeben 2. Demnach (+) iii. Anfechtungsfrist, 124 I, II BGB 1. Ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung 2. Kein Ausschluss gem. 124 III BGB 3. Anfechtungsfrist somit gewahrt (+) b. Alle Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung i.s.d. 123 BGB liegen vor (+) B. Der Kaufvertrag wurde wirksam angefochten und ist damit nichtig gem. 142 BGB Formulierungsvorschlag: Dem Klaus ist zu raten, seine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages anzufechten, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und dass die Anfechtung noch fristgemäß erklärt werden kann. A. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung I. Anfechtungsgrund nach 123 I, 1. Alt. BGB Zunächst müsste also ein Anfechtungsgrund in der Person des Klaus gegeben sein. In Betracht kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 I, 1. Alt. BGB. Dann müsste Viktor den Klaus durch arglistige Täuschung zur Abgabe eine Willenserklärung bestimmt haben. 1. Täuschungshandlung Klaus müsste demnach getäuscht worden sein. Eine Täuschung ist das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. Viktor hat behauptet, dass der gängige Quadratmeterpreis vergleichbarer Grundstücke in dieser Gegend 130,- betrage. Tatsächlich liegt dieser jedoch nur bei 100,-. Damit hat Viktor eine falsche Behauptung über die Tatsache des Grundstückwertes abgegeben. Da Viktor schließlich auch wider besseres Wissen gehandelt hat, stellt sich das Verhalten auch als bewusstes Vorspiegeln eines falschen Quadratmeterpreises dar. Durch die fehlerhafte Angabe wird bei Klaus die Vorstellung hervorgerufen, dass Grundstücke in vergleichbarer Lage einen Quadratmeterpreis von 130,- aufwiesen. Viktors Angabe hat bei Klaus demzufolge eine Fehlvorstellung über den Preis des Grundstückes und damit einen Irrtum erzeugt. Nach alledem liegt eine Täuschung des Viktor isd 123 I, 1. Alt. BGB vor. 2. Widerrechtlichkeit Die Widerrechtlichkeit der Täuschung wird durch die Täuschungshandlung indiziert. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch nicht ersichtlich.

3 Exkurs: [Die Widerrechtlichkeit einer Täuschung entfällt nur in besonderen Ausnahmesituationen. Die bedeutendste Konstellation ist das Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers. Hier steht dem Bewerber ganz ausnahmsweise ein sog. Recht zur Lüge zu. Dieses wird angenommen bei einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung oder einer Schwangerschaft des Bewerbers/der Bewerberin. Wird der potentielle Arbeitnehmer hiernach gefragt, darf er die Frage falsch beantworten.] 3. Arglist Viktor müsste des Weiteren arglistig gehandelt haben. Arglist bedeutet Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung einer Willenserklärung. Da die Täuschungshandlung bereits das Element der bewussten Irreführung beinhaltet, ist auch die Arglist unschwer festzustellen. Es reicht für Arglist aus, dass der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass er den anderen Teil täuscht, dieser sich irrt und daraufhin eine Willenserklärung abgibt (sog. Eventualvorsatz). Viktor hat wider besseres Wissen, d.h. in Kenntnis der wahren Grundstückspreise gehandelt, so dass er jedenfalls eine Täuschung und Willenserklärung des Klaus in Kauf genommen hat (angesichts der Sachlage darf man wohl auch annehmen, dass es sogar das Ziel Viktors ist, dass Klaus sich über den Grundstückspreis irrt). Er hat somit arglistig gehandelt. 4. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung Die Täuschung des Viktor müsste weiterhin für die Willenserklärung des Klaus kausal, d.h. ursächlich, gewesen sein. Eine Täuschung ist dann ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre. Klaus hat zwar keine Ahnung von Grundstückspreisen. Jedoch hätte auch er ein Angebot zum Preis von 130,- /m² nicht angenommen, wenn er von den wahren Grundstückspreisen Kenntnis gehabt hätte. Die Täuschung ist somit kausal für die Abgabe seiner Annahmeerklärung. Dem kann Viktor auch nicht entgegenhalten, Klaus habe sich ja selbst nach den üblichen Grundstückspreisen erkundigen können. Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten nämlich häufig vor und sollen sich nicht zu Gunsten des Täuschenden auswirken. Das Anfechtungsrecht erlischt daher nicht, wenn der Getäuschte den Irrtum bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, denn auf ein Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an. Ein Anfechtungsgrund infolge arglistiger Täuschung des Viktor nach 123 I, 1. Alt. BGB ist gegeben, da alle Tatbestandsmerkmale vorliegen.

4 II. Anfechtungserklärung, 143 BGB Die Anfechtung muss gemäß 143 I BGB auch erklärt werden, und zwar gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner. Zwar hat Klaus noch keine Anfechtungserklärung abgegeben. Er kann diese indes noch nachholen, soweit die Erklärung fristgemäß erfolgt. Der richtige Erklärungsgegner ist gemäß 143 II BGB im Fall der arglistigen Täuschung derjenige, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. Durch den Kaufvertragsschluss ist Viktor nach 433 IIBGB berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen und somit richtiger Anfechtungsgegner. III. Anfechtungsfrist, 124 I, II BGB Klaus müsste die Anfechtung zudem auch innerhalb der Frist des 124 BGB erklären. Viktor rügt ausdrücklich, dass es ohnehin zu spät sei, um rechtliche Schritte einzuleiten. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Anfechtung verfristet wäre. Nach 124 I BGB beträgt die Frist zur Anfechtung im Falle des 123 BGB ein Jahr. Sie beginnt gemäß 124 II BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wird. Klaus hat nach vier Monaten durch seinen Nachbarn von der Täuschung durch Viktor erfahren. Er hätte somit theoretisch Zeit bis zum 16. Monat nach Vertragsschluss, um die Anfechtung auszusprechen. Jedenfalls befindet er sich noch innerhalb der Anfechtungsfrist. Da der Kaufvertrag erst vor vier Monaten abgeschlossen worden ist, kann schließlich auch die zehnjährige Ausschlussfrist des 124 III BGB gewahrt werden. [Beachte: im Gegensatz zur Anfechtung nach 119, 120 BGB hat die Erklärung der Anfechtung nach 123 BGB nicht unverzüglich zu erfolgen. Dies folgt aus der höheren Schutzwürdigkeit des getäuschten bzw. bedrohten Vertragspartners.] C. Ergebnis: Alle Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach 123 I, 1. Alt. BGB liegen vor. Es besteht folglich eine Anfechtungsmöglichkeit. Es ist dem Klaus also zu raten, anzufechten. Dies hätte gemäß 142 I BGB zur Folge, dass die Willenserklärung des Klaus und damit der Kaufvertrag über den Bauernhof als von Anfang an nichtig anzusehen sind. [Anmerkung: Die 123, 142 BGB regeln nicht die Rückabwicklung von angefochtenen Verträgen. Sie besagen lediglich, dass ein Vertrag nach der Anfechtung nichtig ist. Allerdings entfällt mit der Nichtigkeit des Vertrages auch der rechtliche Grund, aus dem der Anfechtungsgegner eine Sache behalten darf. Die zur Erfüllung des Vertrages geschlossenen Geschäfte sind daher rückgängig zu machen. Die Rückabwicklung richtet

5 sich dabei nach den 812 ff. BGB (Bereicherungsanspruch). Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 I 1, 1. Alt. BGB sind die Vertragspartner eines nichtigen Vertrages zur Rückgabe des Erlangten verpflichtet. Klaus könnte nach dieser Vorschrift die Rückzahlung des Geldes von Viktor verlangen, allerdings müsste er selbst auch den Bauernhof wieder herausgeben.]

6 Fortsetzung Fall 5: Da Klaus durch seine neue Wohnlage auf ein Auto angewiesen ist, möchte er sich nun im Volvo-Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preis von 5.000,- zulegen. Die Händlerin Vanessa verschweigt bei den Vertragsverhandlungen bewusst, dass das Fahrzeug vor einigen Jahren einen schweren Unfall hatte. Anlässlich einer anderweitigen Reparatur erfährt Klaus, dass er einen Unfallwagen gekauft hat und verweigert die bisher noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Kann Vanessa von Klaus Zahlung von 5.000,- verlangen? Lösung: A. Vanessa könnte einen Anspruch auf die Zahlung von K i.h.v aus 433 II BGB haben a. Wirksamer Kaufvertrag? i. Wird laut Sachverhalt als gegeben angesehen (+) b. Möglicherweise KV nichtig gem. 142 BGB, wenn wirksam angefochten i. Anfechtungsgrund, 123 I 1. Alt. BGB 1. Täuschung a. Täuschung = Das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen i. Aktive Täuschung? 1. (-), Schweigen kein Handeln ii. Passive Täuschung durch Unterlassen? 1. Täuschung durch Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht 2. Aufklärungspflicht bzgl. Umständen, die für den anderen Teil offensichtlich von wesentlicher Bedeutung sind 3. Täuschung durch Verschweigen (+) b. Täuschung (+) 2. Widerrechtlichkeit? a. (+) 3. Arglist? a. (+) 4. Kausalität Täuschung/Abgabe der Willenserklärung a. Hypothetische Kausalität beim Unterlassen, d.h. hätte Vanessa aufgeklärt, hätte Klaus Auto nicht gekauft b. Kausalität (+) 5. Ergebnis: Anfechtungsgrund nach 123 I, 1. Alt. BGB (+) ii. Anfechtungserklärung gem. 143 BGB? 1. Ausdrückliche Erklärung (-) 2. Konkludente Anfechtung des Kaufvertrages? a. Formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will b. Möglicherweise durch Verweigerung der Kaufpreiszahlung? i. Auslegung i.s.d. 133, 157 BGB ii. Konkludente Anfechtungserklärung (+) 3. (+)

7 iii. Anfechtungsfrist gem. 124 BGB 1. Jahresfrist eingehalten 2. Kein Ausschluss gem. 124 III BGB c. Anfechtung gem. 123 I, 1. Alt. BGB (+) B. Willenserklärung gem. 142 BGB nichtig, Kaufvertrag daher ebenfalls nichtig, da keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen a. Vanessa hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB von K Ausformuliert: Vanessa könnte gegen Klaus einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,- gemäß 433 II BGB haben. A. Kaufvertrag Durch die Einigung der Parteien über den Kauf des gebrauchten Volvos zum Preis von 5.000,- ist ein Kaufvertrag isd 433 BGB geschlossen worden, so dass dem Grunde nach ein Anspruch der Vanessa auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB entstanden ist. B. Nichtigkeit des Kaufvertrages Dieser Anspruch könnte jedoch infolge einer Anfechtung gemäß 142 I BGB untergegangen sein. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 I, 1. Alt. BGB. I. Anfechtungsgrund gem. 123 I, 1. Alt. BGB Dann müsste ein Anfechtungsgrund gemäß 123 I, 1. Alt. BGB vorliegen, d.h. Klaus müsste durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden sein. a) Täuschung Vanessa könnte Klaus getäuscht haben, indem sie ihn im Unklaren über die Unfalleigenschaft des gebrauchten Fahrzeuges gelassen hat. Eine Täuschung ist grundsätzlich das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. aa) aktive Täuschung Vanessa hat sich indes überhaupt nicht geäußert. Es ist daher fraglich, ob von ihr überhaupt ein Irrtum hervorgerufen worden ist. Ihr Schweigen stellt kein aktives Tun dar, welches einem aktiven Handeln von vornherein gleich steht. Negative Folgen können aus einem Schweigen nur auf Grund einer besonderen Verantwortlichkeit gezogen werden.

8 bb) Täuschung durch Verschweigen Eine Täuschung durch Verschweigen kommt daher nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben ( 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer regelmäßig sachkundiger als der Käufer. Zudem weiß er, dass es dem Käufer in der Regel darauf ankommt, einen unfallfreien Wagen zu erhalten. Daher muss ein Gebrauchtwagenverkäufer nach der allgemeinen Verkehrssitte ungefragt über solche Unfälle aufklären, die für den Kaufentschluss üblicher oder erkennbarer Weise relevant sind. Da Vanessa den Klaus gerade über die ihr bekannten Vorschäden des Gebrauchtfahrzeuges nicht aufgeklärt hat, liegt ein Täuschen durch Verschweigen vor. b) Widerrechtlichkeit Gründe, die die Widerrechtlichkeit der Täuschung entfallen lassen, sind nicht ersichtlich. c) Arglist Darüber hinaus müsste Vanessa auch arglistig, d.h. mit Vorsatz hinsichtlich der Täuschung, des Irrtums und der Abgabe der Willenserklärung gehandelt haben. Angesichts der eindeutigen Sachlage ist festzustellen, dass es der Vanessa gerade darauf angekommen ist, dem Klaus die Informationen über den Unfallschaden vorzuenthalten. Daraus folgt ebenso, dass sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass Klaus sich irrt und daraufhin eine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgibt. Sie hat mithin vorsätzlich und daher arglistig isd 123 I, 1. Alt. BGB gehandelt. d) Kausalität der Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung Vanessas Täuschung müsste darüber hinaus auch kausal, d.h. ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung durch Klaus gewesen sein. Da es sich bei dem Verschweigen des Unfallschadens um ein Unterlassen handelt, ist die Prüfung eines hypothetischen Kausalitätszusammenhangs angezeigt. Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Hätte Vanessa den Klaus aufgeklärt, dass es sich bei dem Volvo um einen Unfallwagen handelt, hätte dieser einen Kaufvertrag jedenfalls zum Preis von 5.000,- nicht geschlossen. Eine entsprechende Annahmeerklärung hätte er nicht abgegeben. Die Täuschung der Vanessa ist somit kausal für die Abgabe der Willenserklärung durch Klaus.

9 Es liegt nach alledem ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung im Sinne des 123 I, 1. Alt. BGB vor. Ergebnis: Auf Grund der erfolgreichen Anfechtung des Klaus gemäß 123 I BGB ist der Kaufvertrag nach 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Anspruch ist daher erloschen. Vanessa hat keinen Anspruch gegen Klaus auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,- gemäß 433 II BGB

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Fall 10: Gebrauchtwagenkauf 12.01.2015 Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider

Mehr

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder)

Arbeitsgemeinschaft im BGB AT SS 2013 Ref. iur. Dorothée Kalb, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht (Prof. Binder) Fall 1: A. Anspruch S gegen K auf Herausgabe des Bildes gem. 985 BGB I. Besitz des K: K ist unmittelbarer Besitzer des Gemäldes isd 854 I BGB. II. Eigentum des S? 1. Das Gemälde stand im Eigentum des K.

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung

TUTORIUM WIPR I. Fallbesprechung TUTORIUM WIPR I Fallbesprechung 1 FALL 10 ANFECHTUNG VON WILLENSERKLÄRUNGEN K entdeckt in der Galerie des A die Skulptur eines schlafenden Löwen. A, der die Skulptur für das Werk eines unbekannten Künstlers

Mehr

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war.

1. Eigentums des K K müsste der Eigentümer des Schecks sein. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der K ursprünglich Eigentümer des Schecks war. Fall 2 - Lösung Vorüberlegung: Der K hat dem V einen Scheck über die Kaufsumme überreicht. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass er jenen Scheck von V wiedererlangen möchte. A. Anspruch des K gegen V

Mehr

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr.

Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. Anspruch des B gegen A auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. 346 I, 437 Nr. 2 BGB (bzw. 346 I, 323, 326 V, 440, 437 Nr. 2, 434, 433 BGB) B kann von A Rückzahlung des Kaufpreises gem. 437 Nr. 2, 346 I BGB

Mehr

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund

Lösung Grundfall Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB Eigentum des S a) Einigung aa) Anfechtungsgrund Lösung Grundfall I. Anspruch des S gegen G auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB S könnte gegen G einen Anspruch auf Herausgabe des Bildes nach 985 BGB haben, wenn er Eigentümer des Gemäldes und G der

Mehr

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1:

Prof. Dr. Stephan Weth/ Ass. Iur. Eva Baltes. Besprechungsfall 1: Besprechungsfall 1: B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftig neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht. Da sein Laden

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II-

HEX - Hamburger Examenskurs BGB AT. -Willensmängel II- BGB AT -Willensmängel II- RA Mathias Schallnus 8. Einheit- 20.10.2014 Arglistige Täuschung - 123 BGB Zulässig? Täuschung Irrtum Doppelte Kausalität Rechtswidrigkeit Arglist kein Ausschluss Täuschung ->

Mehr

Täuschung und Drohung, 123

Täuschung und Drohung, 123 Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 17.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Überblick

Mehr

5. Tutoriumseinheit (Woche vom )

5. Tutoriumseinheit (Woche vom ) 5. Tutoriumseinheit (Woche vom 21.11. 25.11.2016) Fall 4 Der vom Pech verfolgte Anton (A) erleidet kurz vor Beginn seines Urlaubes einen Autounfall mit Totalschaden. Er bringt in Erfahrung, dass die Miete

Mehr

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende

Übung zur Vorlesung im Zivilrecht für Magister- und Erasmusstudierende Fall 12 S ist durch Erbschaft in den Besitz einiger Bilder gekommen. Da es ihm an Kunstverstand fehlt, möchte er diese Bilder so schnell wie möglich verkaufen. Deswegen sucht er die Galerie des G auf,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 17 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 17 A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? Damit ein wirksamer Kaufvertrag vorliegt, muss dieser

Mehr

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften

17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften 17 Anfechtung von Willenserklärungen und Rechtsgeschäften I. Begriff der Anfechtbarkeit/ Abgrenzung zur Nichtigkeit Nichtige Rechtsgeschäfte bzw. Willenserklärungen leiden an einem derart schweren Fehler,

Mehr

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben.

Fall 2. A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs. 1 S 1 BGB haben. PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 2 A. Ausgangsfall K könnte gegen V einen Anspruch auf Übereignung und Übergabe des Buches aus 433 Abs.

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig

Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig Kaufrecht Mietwageneigenschaft eines Fahrzeugs ist offenbarungspflichtig 05.01.2018 21:46 LG Limburg, Urteil vom 09.06.2017, AZ: 2 O 197/16 Hintergrund Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines

Mehr

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder

Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder 1 Lösungsskizze Fall 6: Die verwechselten Preisschilder Trennen: A. Ansprüche der I gegen S B. Ansprüche der S gegen I A. Ansprüche der I gegen S I. Anspruch auf Zahlung von 159 gemäß 433 II BGB 1. Kaufvertrag

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösung zu Fall 7: Gedankliche Vorüberlegungen: Was möchte S? Ersatz der 250,- Euro für die Reparatur Sind diese 250,- Euro ein Mangelfolgeschaden oder Mangelschaden? ist wichtig, um

Mehr

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Kalkulationsirrtum. Folie 209. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Kalkulationsirrtum Beispiel: Maler und Besteller einigen sich auf einen Werklohn. Der Maler hatte seine Lohnforderrung, auf die der Besteller eingegangen ist, auf Grundlage der zu streichenden Fläche berechnet.

Mehr

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder

Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Fall zu 122 BGB: Falsche Preisschilder Student S sieht im Schaufenster des H zwei Anzüge, einen fein ge streiften für 350 und einen modisch braunen für 250. Nach der Anprobe des braunen Anzuges erklärt

Mehr

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung

Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom Klausurbesprechung Bürgerliches Recht I Abschlussklausur Modul 55101 ( LL.B ; Klausur Nr. 1102) vom 17.09.2013 Klausurbesprechung Sachverhalt - 8-jähriger N, lebt bei seiner allein sorgeberechtigten Mutter M - Onkel O geht

Mehr

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf

AG BGB AT I. AG 7 Fall 1: Grundstückskauf AG BGB AT I Fall 1: Grundstückskauf Sachverhalt Fall 1: Der Grundstückskauf V hat sich mit K schriftlich darüber geeinigt, dass K ein Grundstück des V zum Preis von 200.000,- kaufen sollte. Beide vereinbaren,

Mehr

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8

Konversationsübung BGB-AT Fall 8 WS 2007/2008. Lösung Fall 8 Lösung Fall 8 I. Anspruch M gegen D 1 auf Abnahme und Bezahlung der 3.600 Rollen Toilettenpapier aus 433 Abs. 2 BGB Voraussetzung für die Entstehung dieses Anspruchs: entsprechender wirksamer Kaufvertrag,

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 18 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 18 B könnte gegen M einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung von weiteren 100 kg Weizenmehl zum Preis

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden

FB 13.1: Bürgschaft. Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung. Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 BGB. I. Anspruch entstanden FB 13.1: Bürgschaft Bürgschaft, Akzessorietät von Hauptforderung und Bürgschaftsschuld, Anfechtung, Einrede der Anfechtbarkeit Gliederung: Anspruch der V gegen B aus 765 Abs. 1 I. Anspruch entstanden 1.

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit - 17.11.2011 Institut für Recht der Wirtschaft Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung Die Anfechtung von Willenserklärungen

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht 09. Einheit 20.11.2008 Dr. Fabian Jungk Wirksamkeit von Willenserkl. und Verträgen Nichtigkeit durch Anfechtung 2 Die Anfechtung von Willenserklärungen II. Rechtsfolgen

Mehr

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am

Prof. Dr. Florian Jacoby. Probeklausur am BGB AT Probeklausur am 18.12.2013 Prof. Dr. Florian Jacoby Der Geschäftsmann G entdeckt im Katalog des Versandhauses Q eine Aktentasche, Modell Null 15 zum Preis von EUR 69,--. Beim Ausfüllen der beigefügten

Mehr

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus)

Der Seglerhafen. Examensklausurenkurs SS 2014 Der Seglerhafen. (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) Der Seglerhafen (in Anlehnung an BGH JZ 1990, 340 m. Anm. Medicus) jessica.schmidt@uni-bayreuth.de 1 1 Gesamtzahl der Teilnehmer: 76 bestanden: 47 Durchfallquote: 38% Punkte Anzahl 0 0 1 3 2 11 3 15 4

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel

Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel Muster: Kaufvertrag bei Pächterwechsel 1. Auf der Grundlage des 433 BGB wird zwischen dem bisherigen Pächter der Kleingartenparzelle Nr.... im Kleingärtnerverein... Herrn/Frau... wohnhaft in... (nachfolgend

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

Einführung in das Privatrecht. Willensmängel

Einführung in das Privatrecht. Willensmängel Universität Konstanz Fachbereich Rechtswissenschaft Richter am LG Marcus Percic Universitätsstraße 10 D-78457 Konstanz Telefon: (07531) 88-3658 E-mail: Marcus.Percic@uni-konstanz.de Einführung in das Privatrecht

Mehr

Fall 6 Alles schief gelaufen

Fall 6 Alles schief gelaufen Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2013/2014 Fall 6 Alles schief gelaufen Ausgangsfall A. Frage 1: Liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor? 1. Antrag durch V oder K? a) Antrag

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung

Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts - Musterlösung AUFGABE 1 K muss dem Verlangen der Eltern auf Rückabwicklung nachkommen, wenn der Sortenkauf über 1.000 US-D unwirksam ist. S ist beschränkt geschäftsfähig. Für den Kauf von 1.000 US-D lag ihr eine Einwilligung

Mehr

Fall 9: Duveneck

Fall 9: Duveneck Fall 9: Duveneck 22.12.2015 V hat eine Erbschaft gemacht, in der sich u. a. das in einen Prunkrahmen gefasste Gemälde Die Wildschützen aus dem 19. Jahrhundert befindet. V findet das Bild scheußlich. Er

Mehr

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 -

Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand - 1 - Lösung Grundfall Wie immer wenn Ihnen eine solche Fallfrage gestellt wird, kommt es darauf an, einen Obersatz zu finden. Hier helfen dann die berühmten fünf W : Wer

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 9. Februar 2017 Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 9. Februar 2017 Lernziele Heute: Rückgabe und Besprechung der 2. Übungsklausur 2 Unterscheiden

Mehr

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007

Westfälische Wilhelms-Universität Münster. BGB Allgemeiner Teil. Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 Westfälische Wilhelms-Universität Münster BGB Allgemeiner Teil Dr. Michael Bohne 1. Februar 2007 2 Anfechtung - Sachverhalt Durch die regelmäßige TV-Übertragung von Skirennen ist K begeisterter Wintersportler.

Mehr

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen

D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen D. Rechtsgeschäftslehre III: Wirksamkeitsvoraussetzungen I. Geschäftsfähigkeit, 104 ff. BGB II. Form, 125 BGB III. Inhaltliche Schranken, 134, 138 BGB IV. Bedingung oder Befristung, 158 ff. BGB V. Willensmängel,

Mehr

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre

Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre Einordnung der Anfechtung in die Willenserklärungslehre objektiver Tatbestand fehlt => WE (-) subjektiver Tatbestand fehlt => differenzieren o Handlungswille fehlt => WE (-) o Erklärungswille fehlt =>

Mehr

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung

Inhalt. Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung. Abgabe und Zugang von Willenserklärungen. Angebot, Schweigen als WE, Online-Bestellung Standardfälle BGB AT Inhalt Fall 1: Eine teure Geste 7 Angebot, Erklärungsbewusstsein, Anfechtung Fall 2: O zapft is 13 Abgabe und Zugang von Willenserklärungen Fall 3: Die Buchschuld 17 Angebot, Schweigen

Mehr

- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben.

- 1 - V kann gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von EUR aus einem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 2 BGB haben. - 1 - Juniorprofessor Dr. Elmar Mand Grundfall Der wohlhabende Kunstliebhaber Kuno K. findet in der Galerie des Viktor V. ein ihn interessierendes Gemälde aus dem frühen 17 Jahrhundert. Auf seine Nachfrage

Mehr

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

L ö s u n g BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks aus 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst hat keine WE abgegeben b. Möglicherweise aber Zurechnung einer

Mehr

Wirkungen der Stellvertretung

Wirkungen der Stellvertretung Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise

Mehr

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT

FALL 2 ARBEITSTECHNIKEN DER EHEMALIGE JURASTUDENT PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2017/18 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 15. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 15. Dezember 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Überblick Anfechtung von

Mehr

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen.

Lösung Fall 6a) K hat dieses Angebot auch angenommen. Lösung Fall 6a) Lösung zu Frage 1: Ein wirksamer Kaufvertrag setzt voraus: I. Entstehung des Vertrags 1. Angebot des J J hat dem K den Ring objektiv zum Preis von 200.- zum Kauf angeboten. Maßgeblich für

Mehr

Fall 3a Kranker Geschäftspartner

Fall 3a Kranker Geschäftspartner Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/13 Fall 3a Kranker Geschäftspartner A. Anspruch des K gegen V auf Übereignung und Übergabe des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch

Mehr

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11)

Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) Lösung Fall 1: (nach Egbert Rumpf-Rometsch, Die Fälle BGB AT, Fall 11) S könnte gegen S einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB haben. I. Dazu müsste gemäß 433 BGB ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Josef Wittmann Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: josef.wittmann@jura.uni-muenchen.de Einheit 8

Mehr

Fall 7 Lösungsskizze

Fall 7 Lösungsskizze Fall 7 Lösungsskizze I. Anspruch der K gegen V auf Übereignung gem. 433 Abs. 1 S. 1 BGB 1. Vertragsschluss a) Einigung b) Zugang einer Willenerklärung bei Minderjährigen, 131 BGB c) Abgabe einer Willenserklärung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG 9 Die einmalige Gelegenheit A hatte in der Zeitung annonciert: Achtung, einmalige Gelegenheit! Fabrikneue Blizzard-Ski, 180 cm; Neupreis 328,-, für nur

Mehr

Rechtsfolgen von Willensmängeln

Rechtsfolgen von Willensmängeln Rechtsfolgen von Willensmängeln Nichtige Willenserklärung (bei bewusster Divergenz) - 116 Satz 2 (erkannter Vorbehalt) - 117 (Scheinerklärung) - 118 (Scherzerklärung) Anfechtbare Willenserklärung - bei

Mehr

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE

FALL 8 LÖSUNG SCHÖNFELDER-SARTORIUS-SCHWÄCHE PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt

Fall 4: Doppelte Stereoanlage. Sachverhalt Fall 4: Doppelte Stereoanlage Sachverhalt Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff.

Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Die Anfechtung, 119 ff., 142 ff. I. Anfechtungsgrund 1. Inhaltsirrtum 2. Erklärungsirrtum -Sonderfall: Anfechtung bei fehlendem Erklärungsbewusstsein 3. Eigenschaftsirrtum

Mehr

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB

Übermittlungsfehler. Schadensersatzpflicht des Anfechtenden. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung 123 BGB Vorlesung P-Recht Prof. Häublein Winter-Semester 05/06-1 Kalkulationsirrtum: fehlerhafte Kalkulationen eines Unternehmers berechtigen nicht zur Anfechtung, zumindest bei internen Kalkulationen. Fehler

Mehr

Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung

Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung , Juristische Voraussetzungen einer wirksamen Willenserklärung Inhaltsirrtum ( 119 I BGB) Erklärungsirrtum ( 119 I BGB) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften ( 119 II BGB) arglistige Täuschung

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil AG BGB-AT IX Daniela Pfau Wissenschaftliche Mitarbeiterin Raum: 2013 Daniela.Pfau@jura.uni-augsburg.de 1 Wiederholung Scheingeschäft 117 BGB Bei einem Scheingeschäft

Mehr

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes

Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester Übungsveranstaltung. Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 1 Grundzüge des Rechts, Teil B Sommersemester 2008 2. Übungsveranstaltung Prüfungsaufbau im Gutachtenstil 1. Schritt: Bildung des Obersatzes 2. Schritt: Feststellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung)

Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre. Fall 11: (Lösung) Professor Dr. Rainer Schröder Sommersemester 2006 Universitätsrepetitorium Rechtsgeschäftslehre Fall 11: (Lösung) Zur Vertiefung: BGH, NJW 1998, 531; BGH, NJW 1998, 302; BGH, NJW 1995, 43 A. Ausgangsfall:

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegungen: Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich 1. Schritt: Wer will was von wem? G will von M die Durchführung des KV => Kaufpreiszahlung 2. Schritt: Woraus? => Auffinden der

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 15. Fall Der verschwiegene Unfall - EBV Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist.

Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen, wenn ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. Prüfung: Angestelltenprüfung II/10-01 Dresden Fach: Recht Klausurteil: Bürgerliches Recht 120 Minuten/50 Punkte Fall 1 Frage 1 Ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises könnte nach 433 II BGB bestehen,

Mehr

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung

Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Bewusstes Abweichen von Wille und Erklärung Erklärender will die von ihm erklärte Rechtsfolge nicht, 116-118 BGB: Geheimer Vorbehalt ( 116 BGB) - Erklärender behält sich insgeheim vor, das Erklärte nicht

Mehr

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät

Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Rechtswissenschaftliche Fakultät Arbeitsgemeinschaft BGB AT Wintersemester 2015/2016 Lehrstuhl Lieder Fall 9 Lösung A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2b: Der A schreibt einen Brief, in dem er ein ihm von B gemachtes Angebot über den Kauf eines Rennrades über 800 annimmt. Da er sich die Sache aber noch

Mehr

Rieber/Roßmanith WS Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösung FB 14

Rieber/Roßmanith WS Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösung FB 14 Anmerkung: Sämtliche nicht näher gekennzeichnete Paragraphen beziehen sich auf das BGB. Frage 1: Ansprüche gegen A A. Anspruch C gegen A aus 433 II (silberner Ring) C könnte gegen A einen Anspruch auf

Mehr

Prüfung von Gestaltungsrechten

Prüfung von Gestaltungsrechten Gestaltungsrechte Einseitige Einwirkung auf ein Schuldverhältnis durch Abgabe einer empfangsbedürftigen WE, durch die das Schuldverhältnis umgestaltet oder beendet wird. Gestaltungsrechte sind: - Widerruf,

Mehr

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS

FALL 1 ARBEITSTECHNIKEN EINFÜHRUNGSFALL: DIE KOMPLEXITÄT DES ZEITSCHRIFTENKAUFS PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2018/19 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde. BGB AT_Anfechtung (2.Teil) 1 (P) 119 Abs. 2 BGB vs. Gewährleistungsrecht 119 Abs. 2 BGB vs. 434 ff. BGB Verkäuferanfechtung Ausgeschlossen, wenn VK sich dadurch der Gewährleistungspflicht entziehen würde.

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

AG zum Grundkurs Zivilrecht I

AG zum Grundkurs Zivilrecht I Lena Templer Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht (Prof. Veil) AG zum Grundkurs Zivilrecht I Fragen und Anregungen jederzeit gerne an: lena.templer@jura.uni-muenchen.de Einheit 7 Gliederung

Mehr

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung:

Unfallwagen. H möchte wissen, ob und in welcher Höhe er Schadensersatzansprüche. Lösung: Unfallwagen Privatmann P verkauft Händler H seinen Gebrauchtwagen für 10.000,--. P verneint die Frage des H nach einem früheren Unfall. Kurze Zeit nach Übergabe stellt H fest, dass der Wagen doch schon

Mehr

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden?

1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Ref. Alexander Rathenau, WS 2005/2006 Lösung Fall 7: 1. Ist ein Kaufvertrag über das Kleid zu 200 zwischen M und V entstanden? Fraglich ist also, ob ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Erforderlich

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB

Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Arbeitsblatt Anfechtung von Willenserklärungen am Beispiel des 119 I BGB Prüfungseinstieg und Obersatz: Die Willenserklärung könnte von Anfang an nichtig sein, wenn sie wirksam angefochten wurde, 142 I.

Mehr

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING

FALL 16 LÖSUNG DER GÜNSTIGE RING PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 2a: (Fall in Anlehnung an die Trierer Weinversteigerung ) Der A nimmt zum ersten Mal an einer Weinversteigerung teil. Während der Versteigerer (V) Gebote

Mehr

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag

Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag 1 Rechtsgeschäft, Willenserklärung, Vertrag Fall 5: Der Klaus sieht auf dem Gelände des Autohändlers Vogel einen blauen Ford Fiesta ausgestellt, der mit 250 ausgezeichnet ist, was dem Klaus als ein wahres

Mehr

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB.

Lösung Fall 10. I. Anspruch entstanden Ein Vertrag kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande, 145 ff. BGB. A. Frage 1 1. Angebot 2. Annahme Anspruch untergegangen 2. Ergebnis B. Frage 2 Anspruch untergegangen 2. Anfechtungsgrund 3. Anfechtungsfrist, 121 Abs. 1 BGB 4. Ergebnis C. Frage 3 122 BGB I. Ersatzberechtigte

Mehr