Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten?
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- Anneliese Bäcker
- vor 7 Jahren
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1 Fall 4: Klaus ist glücklicher Gewinner des Lotto-Jackpots. Daher überlegt er sich, aus seiner kleinen Stadtwohnung hinaus aufs Land zu ziehen. Er möchte sich dort einen stillgelegten Bauernhof kaufen. Bei der Besichtigung eines Hofes mit einer Fläche von 2000 qm versichert ihm der Verkäufer Viktor wider besseres Wissen, dass der gängige Quadratmeterpreis vergleichbarer Grundstücke 130,- Euro beträgt. Tatsächlich zahlt man jedoch für vergleichbare Objekte nur 100,- Euro pro Quadratmeter. Da Klaus selbst keine Ahnung von Grundstückspreisen hat und ihm der Hof so gut gefällt, schließt er mit Viktor einen Kaufvertrag über den Bauernhof. Nach vier Monaten erfährt er von einem Nachbarn, dass ihn der Viktor offensichtlich übers Ohr gehauen hat. Als Klaus sich daraufhin bei Viktor über dessen Verhalten beschwert, sagt dieser ihm, er hätte sich ja über die gängigen Grundstückspreise selbst informieren können. Außerdem sei es jetzt nach vier Monaten sowieso zu spät, um irgendwelche rechtlichen Schritte einzuleiten. Klaus ist enttäuscht und möchte sein Geld zurück. Er fragt seinen Freund, der die Vorlesung Privatrecht hört, ob eine Anfechtung möglich ist. Was wird dieser ihm antworten? Lösung: A. Der Kaufvertrag könnte gem. 142 I i.v.m. 123 BGB nichtig sein. a. Wirksame Anfechtung? i. Anfechtungsgrund könnte sich aus 123 I 1. Alt. BGB ergeben 1. Täuschungshandlung? a. Täuschungshandlung = das bewusste Erregen eines Irrtums durch vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen b. Hier: Wertangabe des V: 130 /qm, anstatt 100 /qm c. Fehlvorstellung bei K: Grundstückspreis liegt bei 130 /qm d. Also: Täuschungshandlung (+) 2. Widerrechtlichkeit a. Grds. indiziert, d.h. eine Täuschung ist nur bei Vorliegen ganz außergewöhnliche Umstände rechtmäßig b. z.b. Einstellung, Frage nach Schwangerschaft c. Hier (+) 3. Arglist a. Arglist bereits Element der Täuschung b. Arglist = Vorsatz, ausreichend ist sogenannter Eventualvorsatz, d.h. Täuschender nimmt den Irrtum des Getäuschten billigend in Kauf c. V hatte Kenntnis über niedrigere Grundstückspreise, also Arglist: (+) 4. Kausalität Täuschung/Abgabe Willenserklärung a. Kausalität = Ursächlichkeit b. Bei Kenntnis des wahren Preises hätte K die Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages in Höhe von 130 /qm nicht abgegeben c. Kausalität (+) 5. Anfechtungsgrund demnach (+) ii. Anfechtungserklärung, 143 BGB
2 1. Klaus hat noch nichts erklärt, kann die Anfechtungserklärung aber noch abgeben 2. Demnach (+) iii. Anfechtungsfrist, 124 I, II BGB 1. Ein Jahr nach Entdeckung der Täuschung 2. Kein Ausschluss gem. 124 III BGB 3. Anfechtungsfrist somit gewahrt (+) b. Alle Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung i.s.d. 123 BGB liegen vor (+) B. Der Kaufvertrag wurde wirksam angefochten und ist damit nichtig gem. 142 BGB Formulierungsvorschlag: Dem Klaus ist zu raten, seine Willenserklärung auf Abschluss des Kaufvertrages anzufechten, wenn eine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Voraussetzung einer erfolgreichen Anfechtung ist das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes und dass die Anfechtung noch fristgemäß erklärt werden kann. A. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung I. Anfechtungsgrund nach 123 I, 1. Alt. BGB Zunächst müsste also ein Anfechtungsgrund in der Person des Klaus gegeben sein. In Betracht kommt die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 I, 1. Alt. BGB. Dann müsste Viktor den Klaus durch arglistige Täuschung zur Abgabe eine Willenserklärung bestimmt haben. 1. Täuschungshandlung Klaus müsste demnach getäuscht worden sein. Eine Täuschung ist das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. Viktor hat behauptet, dass der gängige Quadratmeterpreis vergleichbarer Grundstücke in dieser Gegend 130,- betrage. Tatsächlich liegt dieser jedoch nur bei 100,-. Damit hat Viktor eine falsche Behauptung über die Tatsache des Grundstückwertes abgegeben. Da Viktor schließlich auch wider besseres Wissen gehandelt hat, stellt sich das Verhalten auch als bewusstes Vorspiegeln eines falschen Quadratmeterpreises dar. Durch die fehlerhafte Angabe wird bei Klaus die Vorstellung hervorgerufen, dass Grundstücke in vergleichbarer Lage einen Quadratmeterpreis von 130,- aufwiesen. Viktors Angabe hat bei Klaus demzufolge eine Fehlvorstellung über den Preis des Grundstückes und damit einen Irrtum erzeugt. Nach alledem liegt eine Täuschung des Viktor isd 123 I, 1. Alt. BGB vor. 2. Widerrechtlichkeit Die Widerrechtlichkeit der Täuschung wird durch die Täuschungshandlung indiziert. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung sind auch nicht ersichtlich.
3 Exkurs: [Die Widerrechtlichkeit einer Täuschung entfällt nur in besonderen Ausnahmesituationen. Die bedeutendste Konstellation ist das Bewerbungsgespräch des Arbeitnehmers. Hier steht dem Bewerber ganz ausnahmsweise ein sog. Recht zur Lüge zu. Dieses wird angenommen bei einer unzulässigen Frage des Arbeitgebers nach einer Behinderung oder einer Schwangerschaft des Bewerbers/der Bewerberin. Wird der potentielle Arbeitnehmer hiernach gefragt, darf er die Frage falsch beantworten.] 3. Arglist Viktor müsste des Weiteren arglistig gehandelt haben. Arglist bedeutet Vorsatz im Hinblick auf die Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Herbeiführung einer Willenserklärung. Da die Täuschungshandlung bereits das Element der bewussten Irreführung beinhaltet, ist auch die Arglist unschwer festzustellen. Es reicht für Arglist aus, dass der Täuschende billigend in Kauf nimmt, dass er den anderen Teil täuscht, dieser sich irrt und daraufhin eine Willenserklärung abgibt (sog. Eventualvorsatz). Viktor hat wider besseres Wissen, d.h. in Kenntnis der wahren Grundstückspreise gehandelt, so dass er jedenfalls eine Täuschung und Willenserklärung des Klaus in Kauf genommen hat (angesichts der Sachlage darf man wohl auch annehmen, dass es sogar das Ziel Viktors ist, dass Klaus sich über den Grundstückspreis irrt). Er hat somit arglistig gehandelt. 4. Kausalität der Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung Die Täuschung des Viktor müsste weiterhin für die Willenserklärung des Klaus kausal, d.h. ursächlich, gewesen sein. Eine Täuschung ist dann ursächlich für die Willenserklärung des Getäuschten, wenn dessen Erklärung ohne die Täuschung nicht, nicht mit dem Inhalt oder nicht zu der Zeit abgegeben worden wäre. Klaus hat zwar keine Ahnung von Grundstückspreisen. Jedoch hätte auch er ein Angebot zum Preis von 130,- /m² nicht angenommen, wenn er von den wahren Grundstückspreisen Kenntnis gehabt hätte. Die Täuschung ist somit kausal für die Abgabe seiner Annahmeerklärung. Dem kann Viktor auch nicht entgegenhalten, Klaus habe sich ja selbst nach den üblichen Grundstückspreisen erkundigen können. Leichtgläubigkeit bzw. Fahrlässigkeit liegen beim Getäuschten nämlich häufig vor und sollen sich nicht zu Gunsten des Täuschenden auswirken. Das Anfechtungsrecht erlischt daher nicht, wenn der Getäuschte den Irrtum bei Anwendung größerer Aufmerksamkeit hätte vermeiden können, denn auf ein Verschulden des Getäuschten kommt es nicht an. Ein Anfechtungsgrund infolge arglistiger Täuschung des Viktor nach 123 I, 1. Alt. BGB ist gegeben, da alle Tatbestandsmerkmale vorliegen.
4 II. Anfechtungserklärung, 143 BGB Die Anfechtung muss gemäß 143 I BGB auch erklärt werden, und zwar gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner. Zwar hat Klaus noch keine Anfechtungserklärung abgegeben. Er kann diese indes noch nachholen, soweit die Erklärung fristgemäß erfolgt. Der richtige Erklärungsgegner ist gemäß 143 II BGB im Fall der arglistigen Täuschung derjenige, der aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. Durch den Kaufvertragsschluss ist Viktor nach 433 IIBGB berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verlangen und somit richtiger Anfechtungsgegner. III. Anfechtungsfrist, 124 I, II BGB Klaus müsste die Anfechtung zudem auch innerhalb der Frist des 124 BGB erklären. Viktor rügt ausdrücklich, dass es ohnehin zu spät sei, um rechtliche Schritte einzuleiten. Es stellt sich daher die Frage, ob eine Anfechtung verfristet wäre. Nach 124 I BGB beträgt die Frist zur Anfechtung im Falle des 123 BGB ein Jahr. Sie beginnt gemäß 124 II BGB jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wird. Klaus hat nach vier Monaten durch seinen Nachbarn von der Täuschung durch Viktor erfahren. Er hätte somit theoretisch Zeit bis zum 16. Monat nach Vertragsschluss, um die Anfechtung auszusprechen. Jedenfalls befindet er sich noch innerhalb der Anfechtungsfrist. Da der Kaufvertrag erst vor vier Monaten abgeschlossen worden ist, kann schließlich auch die zehnjährige Ausschlussfrist des 124 III BGB gewahrt werden. [Beachte: im Gegensatz zur Anfechtung nach 119, 120 BGB hat die Erklärung der Anfechtung nach 123 BGB nicht unverzüglich zu erfolgen. Dies folgt aus der höheren Schutzwürdigkeit des getäuschten bzw. bedrohten Vertragspartners.] C. Ergebnis: Alle Voraussetzungen der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach 123 I, 1. Alt. BGB liegen vor. Es besteht folglich eine Anfechtungsmöglichkeit. Es ist dem Klaus also zu raten, anzufechten. Dies hätte gemäß 142 I BGB zur Folge, dass die Willenserklärung des Klaus und damit der Kaufvertrag über den Bauernhof als von Anfang an nichtig anzusehen sind. [Anmerkung: Die 123, 142 BGB regeln nicht die Rückabwicklung von angefochtenen Verträgen. Sie besagen lediglich, dass ein Vertrag nach der Anfechtung nichtig ist. Allerdings entfällt mit der Nichtigkeit des Vertrages auch der rechtliche Grund, aus dem der Anfechtungsgegner eine Sache behalten darf. Die zur Erfüllung des Vertrages geschlossenen Geschäfte sind daher rückgängig zu machen. Die Rückabwicklung richtet
5 sich dabei nach den 812 ff. BGB (Bereicherungsanspruch). Bei einem Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach 812 I 1, 1. Alt. BGB sind die Vertragspartner eines nichtigen Vertrages zur Rückgabe des Erlangten verpflichtet. Klaus könnte nach dieser Vorschrift die Rückzahlung des Geldes von Viktor verlangen, allerdings müsste er selbst auch den Bauernhof wieder herausgeben.]
6 Fortsetzung Fall 5: Da Klaus durch seine neue Wohnlage auf ein Auto angewiesen ist, möchte er sich nun im Volvo-Autohaus ein gebrauchtes Fahrzeug zum Preis von 5.000,- zulegen. Die Händlerin Vanessa verschweigt bei den Vertragsverhandlungen bewusst, dass das Fahrzeug vor einigen Jahren einen schweren Unfall hatte. Anlässlich einer anderweitigen Reparatur erfährt Klaus, dass er einen Unfallwagen gekauft hat und verweigert die bisher noch nicht erfolgte Zahlung des Kaufpreises. Kann Vanessa von Klaus Zahlung von 5.000,- verlangen? Lösung: A. Vanessa könnte einen Anspruch auf die Zahlung von K i.h.v aus 433 II BGB haben a. Wirksamer Kaufvertrag? i. Wird laut Sachverhalt als gegeben angesehen (+) b. Möglicherweise KV nichtig gem. 142 BGB, wenn wirksam angefochten i. Anfechtungsgrund, 123 I 1. Alt. BGB 1. Täuschung a. Täuschung = Das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen i. Aktive Täuschung? 1. (-), Schweigen kein Handeln ii. Passive Täuschung durch Unterlassen? 1. Täuschung durch Verschweigen nur bei Aufklärungspflicht 2. Aufklärungspflicht bzgl. Umständen, die für den anderen Teil offensichtlich von wesentlicher Bedeutung sind 3. Täuschung durch Verschweigen (+) b. Täuschung (+) 2. Widerrechtlichkeit? a. (+) 3. Arglist? a. (+) 4. Kausalität Täuschung/Abgabe der Willenserklärung a. Hypothetische Kausalität beim Unterlassen, d.h. hätte Vanessa aufgeklärt, hätte Klaus Auto nicht gekauft b. Kausalität (+) 5. Ergebnis: Anfechtungsgrund nach 123 I, 1. Alt. BGB (+) ii. Anfechtungserklärung gem. 143 BGB? 1. Ausdrückliche Erklärung (-) 2. Konkludente Anfechtung des Kaufvertrages? a. Formfreie, empfangsbedürftige Willenserklärung, die erkennen lässt, dass die Partei das Geschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will b. Möglicherweise durch Verweigerung der Kaufpreiszahlung? i. Auslegung i.s.d. 133, 157 BGB ii. Konkludente Anfechtungserklärung (+) 3. (+)
7 iii. Anfechtungsfrist gem. 124 BGB 1. Jahresfrist eingehalten 2. Kein Ausschluss gem. 124 III BGB c. Anfechtung gem. 123 I, 1. Alt. BGB (+) B. Willenserklärung gem. 142 BGB nichtig, Kaufvertrag daher ebenfalls nichtig, da keine zwei übereinstimmende Willenserklärungen a. Vanessa hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB von K Ausformuliert: Vanessa könnte gegen Klaus einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,- gemäß 433 II BGB haben. A. Kaufvertrag Durch die Einigung der Parteien über den Kauf des gebrauchten Volvos zum Preis von 5.000,- ist ein Kaufvertrag isd 433 BGB geschlossen worden, so dass dem Grunde nach ein Anspruch der Vanessa auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 II BGB entstanden ist. B. Nichtigkeit des Kaufvertrages Dieser Anspruch könnte jedoch infolge einer Anfechtung gemäß 142 I BGB untergegangen sein. In Betracht kommt eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung gemäß 123 I, 1. Alt. BGB. I. Anfechtungsgrund gem. 123 I, 1. Alt. BGB Dann müsste ein Anfechtungsgrund gemäß 123 I, 1. Alt. BGB vorliegen, d.h. Klaus müsste durch eine arglistige Täuschung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden sein. a) Täuschung Vanessa könnte Klaus getäuscht haben, indem sie ihn im Unklaren über die Unfalleigenschaft des gebrauchten Fahrzeuges gelassen hat. Eine Täuschung ist grundsätzlich das bewusste Erregen eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Unterdrücken wahrer Tatsachen. aa) aktive Täuschung Vanessa hat sich indes überhaupt nicht geäußert. Es ist daher fraglich, ob von ihr überhaupt ein Irrtum hervorgerufen worden ist. Ihr Schweigen stellt kein aktives Tun dar, welches einem aktiven Handeln von vornherein gleich steht. Negative Folgen können aus einem Schweigen nur auf Grund einer besonderen Verantwortlichkeit gezogen werden.
8 bb) Täuschung durch Verschweigen Eine Täuschung durch Verschweigen kommt daher nur in Betracht, wenn hinsichtlich der verschwiegenen Tatsache eine Aufklärungspflicht besteht. Eine Aufklärungspflicht besteht immer dann, wenn der Geschäftspartner auf Grund der konkreten Lage nach Treu und Glauben ( 242 BGB) und nach der Verkehrsanschauung eine Aufklärung über solche Umstände erwarten darf, die für ihn von entscheidender Bedeutung sind. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens ist der Verkäufer regelmäßig sachkundiger als der Käufer. Zudem weiß er, dass es dem Käufer in der Regel darauf ankommt, einen unfallfreien Wagen zu erhalten. Daher muss ein Gebrauchtwagenverkäufer nach der allgemeinen Verkehrssitte ungefragt über solche Unfälle aufklären, die für den Kaufentschluss üblicher oder erkennbarer Weise relevant sind. Da Vanessa den Klaus gerade über die ihr bekannten Vorschäden des Gebrauchtfahrzeuges nicht aufgeklärt hat, liegt ein Täuschen durch Verschweigen vor. b) Widerrechtlichkeit Gründe, die die Widerrechtlichkeit der Täuschung entfallen lassen, sind nicht ersichtlich. c) Arglist Darüber hinaus müsste Vanessa auch arglistig, d.h. mit Vorsatz hinsichtlich der Täuschung, des Irrtums und der Abgabe der Willenserklärung gehandelt haben. Angesichts der eindeutigen Sachlage ist festzustellen, dass es der Vanessa gerade darauf angekommen ist, dem Klaus die Informationen über den Unfallschaden vorzuenthalten. Daraus folgt ebenso, dass sie jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass Klaus sich irrt und daraufhin eine Willenserklärung zum Abschluss des Kaufvertrages abgibt. Sie hat mithin vorsätzlich und daher arglistig isd 123 I, 1. Alt. BGB gehandelt. d) Kausalität der Täuschung für die Abgabe der Willenserklärung Vanessas Täuschung müsste darüber hinaus auch kausal, d.h. ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung durch Klaus gewesen sein. Da es sich bei dem Verschweigen des Unfallschadens um ein Unterlassen handelt, ist die Prüfung eines hypothetischen Kausalitätszusammenhangs angezeigt. Ein Unterlassen ist dann ursächlich für einen Erfolg, wenn es nicht hinzugedacht werden kann, ohne dass der konkrete Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele. Hätte Vanessa den Klaus aufgeklärt, dass es sich bei dem Volvo um einen Unfallwagen handelt, hätte dieser einen Kaufvertrag jedenfalls zum Preis von 5.000,- nicht geschlossen. Eine entsprechende Annahmeerklärung hätte er nicht abgegeben. Die Täuschung der Vanessa ist somit kausal für die Abgabe der Willenserklärung durch Klaus.
9 Es liegt nach alledem ein Anfechtungsgrund wegen arglistiger Täuschung im Sinne des 123 I, 1. Alt. BGB vor. Ergebnis: Auf Grund der erfolgreichen Anfechtung des Klaus gemäß 123 I BGB ist der Kaufvertrag nach 142 I BGB als von Anfang an nichtig anzusehen. Der Anspruch ist daher erloschen. Vanessa hat keinen Anspruch gegen Klaus auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 5.000,- gemäß 433 II BGB
Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.
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