Privatrecht. für Nebenfachstudenten. Prüfungsfragen mit Lösungsvorschlägen - eine Auswahl -

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1 Privatrecht für Nebenfachstudenten Prüfungsfragen mit Lösungsvorschlägen - eine Auswahl -

2 Gebrauchsanleitung Diese Zusammenstellung von möglichen Prüfungsfragen und -antworten soll ein Hilfsmittel für die Prüfung im Jura-Nebenfach sein. Es ist auf die gegenwärtige Situation in Greifswald zugeschnitten, kann aber auch von anderen Studenten gut verwendet werden. Die Fragen dienen zur Lernkontrolle und schnellen Widerholung vor der Prüfung. Das systematische und fallbezogene Lernen können solche Fragenkataloge nicht ersetzen. Bloßes Auswendiglernen ist schon angesichts der Fülle keine vernünftige Lernstrategie. Nur derjenige, der Frage und Antwort versteht, das heißt Normen im Gesetz nachblättert und gegebenenfalls in Skript und im Lehrbuch nachließt, ist auch auf zukünftige Fragen vorbereitet. Erfahrungsgemäß muss sich auch der Nebenfachstudent vor allem für die juristische Falllösung die Strukturen und Grundbegriffe lebendig vergegenwärtigen, um die Prüfung sicher zu bestehen. Die Fragen sind nach Themengebieten und didaktischen Gesichtspunkten geordnet. Die Lösungen gehen zum Teil leicht über die Fragestellung hinaus, um das Verstehen zu erleichtern und den Kontext herzustellen. Gegebenenfalls würde man für zu ausführliche Antworten, soweit sie nicht abschweifen, eher Zusatzpunkte bekommen. Der offizielle und authentische Fragenkatalog ist um einige selbst gemachte Fragen ( lege artis ) erweitert. Diese sollen die Themengebiete abrunden und stellen heiße Kandidaten für zukünftige Fragen dar. Die Lösungen verstehen sich als Vorschläge, die nach bestem Wissen und Gewissen erstellt worden sind. Freilich kann der Autor keine Garantie für die Richtigkeit, u.a. die richtige Interpretation der Fragen, übernehmen. Ich bin jederzeit offen für Kritik und Verbesserungsvorschläge: I. Allgemeiner Teil des BGB (1. Semester) a) Zivilrechtliche Begriffe und Prinzipien Welchen Einfluss hat Art. 2 I GG Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,... im Privatrecht? Im Privatrecht ist das Grundrecht auf Allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 2 I GG auch als Privatautonomie bekannt. Im Grundsatz darf daher in den Grenzen, die der Gesetzgeber setzt jeder frei gestalten. Dazu gehört insbesondere das Recht Verträge zu schließen. Die Eigentums- und Testierfreiheit als weitere wichtige Bestandteile der Privatautonomie sind durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich besonders garantiert. SS 06 2

3 Wie viele Rechtsgeschäfte werden regelmäßig beim Erwerb einer Zeitung getätigt? Nennen Sie jedes einzelne Rechtsgeschäft und ordnen Sie es rechtlich ein! Beim Erwerb einer Zeitung werden drei Geschäfte getätigt: 1. Der Abschluss eines Kaufvertrags gem. 433 BGB (Verpflichtungsgeschäft). 2. Die Übereignung der Zeitung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigung und Übergabe der Sache (Verfügungsgeschäft I). 3. Die Zahlung des Kaufpreises, die regelmäßig durch Übereignung von Geldscheinen und Münzen gem. 929 S. 1 BGB erfolgt (Verfügungsgeschäft II). Durch die beiden Verfügungsgeschäfte werden die jeweiligen Ansprüche aus dem Verpflichtungsgeschäft, d.h. der Anspruch des Käufers auf Übergabe und Übereignung der Kausache gem. 433 I BGB und der Anspruch des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB, erfüllt. Durch die Erfüllung erlischt der jeweilige Anspruch gem. 362 I BGB. WS 03/04 b) Geschäftsfähigkeit (Minderjährigenrecht, 104 ff. BGB) Was ist der Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung? SS 06 Die Einwilligung ist gem. 183 S. 1 BGB die vorherige Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft. Die Genehmigung ist gem. 184 I BGB die nachträgliche Zustimmung Nach 107 BGB kann der beschränkt Geschäftsfähige lediglich rechtlich vorteilhafte Rechtsgeschäfte auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voll wirksam abschließen. Hierzu zählen auch die so genannten rechtlich neutralen Geschäfte. Nennen Sie zwei Beispiele! Ein rechtlich neutrales Geschäft ist zunächst die Stellvertretung, den diese wirkt nur für und gegen den Vertretenen. Der Minderjährige darf daher gem. 165 ausdrücklich als Stellvertreter auftreten. Ebenso ist die Veräußerung von fremden Sachen durch den Minderjährigen an einen gutgläubigen Dritten gem. 929 S. 1, 932 rechtlich neutral, weil nur der Eigentümer einen Rechtsverlust erleidet. WS 03/04 vgl. SS 06 c) Stellvertretung ( 164 ff. BGB) Wie kann ein Vertretener auf eine Willenserklärung reagieren, die ein Vertreter im Namen des Vertretenen, aber ohne Vertretungsmacht abgegeben hat? Der Vertretene kann den Vertrag gem. 177 I BGB im Nachhinein genehmigen und damit wirksam machen oder er kann die Genehmigung verweigern. solange er sich nicht erklärt, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Gem. 177 II BGB kann der Vertragspartner zu dieser Erklärung auffordern. SS 06 3

4 Kann der Vertragspartner (nicht der Vertretene!) den Vertreter ohne Vertretungsmacht in Anspruch nehmen? Wenn ja, nennen Sie die Anspruchsgrundlage und zeigen sie die Möglichkeiten der Inanspruchnahme auf. Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet gem. 179 I, II BGB dem Vertragspartner auf Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse) und bei Kenntnis vom Fehlen der Vertretungsbefugnis sogar auf Erfüllung bzw. Schadensersatz (positives Interesses). WS 02/03 d) Willenserklärungen (Bestandteile, Zugang etc.) und Vertragsschluss Was versteht man unter dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewusstsein und dem Geschäftswillen? Der Handlungswille ist der Wille eine bewusste Handlung zu vollziehen. Das Erklärungsbewusstsein bzw. der Erklärungswille ist das Bewusstsein bzw. der Wille, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben. Geschäftswille ist der Wille, ein bestimmtes Rechtsgeschäft abzuschließen. Wie sind die in Schaufensterauslagen, Katalogen, Zeitungsannoncen oder Speisekarten enthaltenen Angaben rechtlich einzuordnen? Begründen Sie ihre Antwort. Es handelt sich In diesen Fällen nicht um ein verbindliches Angebot, sondern bloß um eine Einladung zur Abgabe eines Angebots (invitatio ad offerendum). Es fehlt jeweils am Rechtsbindungswillen, da der Anzeigende nicht mit jedem kontrahieren möchte schon deshalb, weil er keine Verpflichtungen eingehen will, die er mangels Vorrats nicht einhalten kann. SS 05 WS 03/04 vgl. WS 02/03 SS 06 e) (Un)Wirksamkeit von Verträgen Formvorschriften sind im deutschen Zivilrecht Ausnahmevorschriften. Erläutern Sie diesen Satz und nennen Sie eine solche gesetzliche Ausnahme! Wegen des Grundsatzes der Privatautonomie gilt grundsätzlich Formfreiheit. Rechtstechnisch kommt der Ausnahmecharakter darin zum Ausdruck, dass der Formmangel gem. 125 BGB (z.b. i.v.m. 311b I 1 BGB) zur Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts führt. WS 02/03 4

5 Nehmen Sie an, die Parteien eines Grundstückskaufvertrags geben vor dem Notar, um einen Teil der Grunderwerbsteuer zu sparen, einen Kaufpreis in Höhe von an. Tatsächlich haben Sie sich aber mündlich über einen Kaufpreis in Höhe von geeinigt. Welchen Kaufpreis kann der Verkäufer vom Käufer verlangen? Begründen Sie ihre Antwort. Der Käufer kann keinen Kaufpreis verlangen, denn er hat keinen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB, da beide Verträge sowohl der vor dem Notar beurkundete als auch der bloß mündlich geschlossene unwirksam sind. Der mündliche Vertrag ist gem. 125 i.v.m. 311 b I 1 BGB wegen Formverstoßes unwirksam, da Grundstückskaufverträge der notariellen Beurkundung bedürfen (eine Heilung des Formmangels durch Übereignung des Grundstücks gem. 311 b II BGB ist hier nicht ersichtlich). Der notariell beurkundete Vertrag genügt zwar dieser Form, jedoch sind die Willenserklärungen dort nur zum Schein abgegeben worden und daher gem. 116 I BGB unwirksam. WS 02/03 f) Verjährung ( 194 ff., 438 BGB) Welche Wirkungen hat der Eintritt der Verjährung? SS 05 Durch die Verjährung, d.h. den Ablauf der Verjährungsfrist, ist der Anspruch gem. 214 I BGB nicht mehr durchsetzbar, d.h. der Schuldner kann die Leistung (endgültig) verweigern. Wie lang ist die regelmäßige Verjährungsfrist? Nennen Sie auch mindestens zwei Ausnahmen. Normalerweise gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gem. 195 BGB. Diese Frist beginnt gem. 199 I BGB mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Käufer Kenntnis davon erlangt hat (Nr. 2). Für Schadensersatzansprüche gilt grundsätzlich dieselbe Frist. Vertragliche Schadensersatzansprüche verjähren außerdem gem. 199 III BGB spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (Nr. 1) bzw. 30 Jahre nach Begehung der Handlung (Nr. 2). Für einige Ansprüche, z.b. sachenrechtliche Herausgabeansprüche (Nr. 1) oder etwa durch Urteil rechtskräftig festgestellte Ansprüche gilt gem. 196 BGB eine dreißigjährige Verjährungsfrist. Für die Mangelgewährleistungsansprüche gem. 437 Nr. 1 u. 3 BGB gilt die Sonderregelung des 438 BGB von regelmäßig zwei Jahren ( 438 I Nr. 3 BGB). lege artis 5

6 II. Schuldrecht (2. Semester) 1. Allgemeines Schuldrecht a) Leistungsort und zeit / Stück- und Gattungsschuld Wo liegt der Erfüllungsort, wenn er vertraglich nicht festgelegt ist? WS 03/04 Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die Sachleistung gem. 269 BGB eine Holschuld, d.h. der Erfüllungsort liegt beim Schuldner (z.b. Verkäufer als Schuldner des Sachanspruchs gem. 433 I BGB). Zahlungen sind gem. 270 BGB Schickschulden, d.h. der Erfüllungsort liegt beim Gläubiger (z.b. Verkäufer als Gläubiger des Zahlungsanspruchs gem. 433 II BGB). Was versteht man unter der Konkretisierung einer Gattungsschuld? Nennen Sie zwei rechtliche Konsequenzen der Konkretisierung. Die Konkretisierung einer Gattungsschuld liegt vor, wenn der Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan hat, etwa wenn er das für den Käufer bestimmte Fass Bier ausgesondert und zur Abholung bereitgestellt hat. Mit der Konkretisierung beschränkt sich gem. 243 II BGB die Leistungspflicht auf diesen konkreten Gegenstand. Falls der Gegenstand untergeht (z.b. das Fass läuft aus), erlischt der Leistungsanspruch gem. 275 I BGB. WS 04/05 b) Strukturen des Leistungsstörungsrechts Welche Bedeutung kommt der Vorschrift des 280 I BGB zu? WS 05/ BGB ist die zentrale Schadensersatznorm im BGB. In Absatz I finden sich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs: Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden. Absatz II verweist für den Schuldnerverzug auf 286 BGB und Absatz III für den Schadensersatz statt der Leistung auf die 281 bis 283 BGB. Einzig 311a II BGB (für anfängliche Unmöglichkeit) ist eine Anspruchsgrundlage für Schadensersatz im Allgemeinen Schuldrecht, die nicht in 280 BGB wurzelt. Was versteht man unter culpa in contrahendo und wo ist sie geregelt? WS 04/05 vgl. WS 05/06 Culpa in Contrahendo heißt Verschulden bei Vertragsverhandlungen wörtlich: Schuld beim Vertrag-Schließen. Die vorvertraglichen Nebenpflichten sind in 311 I BGB geregelt. Eine schuldhafte Verletzung dieser Nebenpflichten (= culpa in contrahendo) führt gem. 280 I, 311 II BGB zu Schadensersatzansprüchen. 6

7 c) Unmöglichkeit ( 275 BGB / 280 I, III, 283 bzw. 311a II BGB) Welche Rechtsfolge hat die Unmöglichkeit hinsichtlich der Leistung und der Gegenleistung? Der Anspruch auf die Leistung, z.b. auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gem. 433 I BGB geht gem. 275 BGB durch Unmöglichkeit unter. Eventuell erhält der Gläubiger stattdessen einen Sekundäranspruch auf Schadensersatz gem. 280 I, III, 283 BGB bei nachträglicher bzw. gem. 311a II BGB bei anfänglicher Unmöglichkeit. Der Anspruch auf die Gegenleistung, d.h. der Anspruch auf die Zahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB entfällt gem. 326 I BGB regelmäßig. Ausnahmsweise behält der Verkäufer den Gegenleistungsanspruch gem. 326 II BGB, wenn sich der Käufer im Annahmeverzug befand oder den Untergang der Sache zu verantworten hat. WS 05/06 d) Rücktritt ( 323 / 324 / 326 V BGB) Warum macht der Gesetzgeber sowohl das Rücktrittsrecht in 323 I BGB als auch den Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III, 281 I 1 BGB grundsätzlich von dem Erfordernis der Fristsetzung abhängig? Grundsätzlich sollen Verträge nach Möglichkeit abgewickelt und nicht aufgelöst werden. Durch die Fristsetzung soll der Schuldner bei einer Pflichtverletzung eine Chance auf ordnungsgemäße Erfüllung erhalten. Der erklärte Rücktritt wandelt das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei Schadensersatz statt der Leistung tritt der Schadensersatzanspruch an die Stelle des Leistungsanspruchs. Beide Formen schließen also (anders als etwa Schadensersatz neben der Leistung) eine ordnungsgemäße Abwicklung endgültig aus. SS 04 7

8 2. Kaufrecht a) Sachmängel ( 434, 437 BGB) Stellt es einen Sachmangel dar, wenn der Verkäufer statt der im Kaufvertrag vereinbarten 500 Dosen nur 300 Dosen liefert, deren Inhalt aber qualitativ völlig in Ordnung ist? Die quantitative Abweichung ist zwar kein Sachmangel im Sinne des 434 I, II BGB, sie ist jedoch gem. 434 III Alt. 2 BGB dem Sachmangel gleichgestellt. Der Käufer hat daher ein Recht auf Nacherfüllung in Form der Nachlieferung gem. 437 Nr. 1, 439 Alt. 2 BGB und in der Folge eventuell auf Minderung bzw. Rücktritt gem. 437 Nr. 2 BGB oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz gem. 437 Nr. 3 BGB. Welche Rechte hat der Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache? Nennen Sie die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften. Der Käufer hat bei einem Sachmangel gem. 434 BGB zunächst immer ein Recht auf Nacherfüllung gem. 437 Nr. 1, 439 BGB: Eventuell hat er bei Vorliegen der zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Minderung bzw. Rücktritt gem. 437 Nr. 2 BGB oder auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz gem. 437 Nr. 3 BGB. SS 04 WS 03/04 vgl. WS 04/05 WS 05/06 b) Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff. BGB) Nennen Sie drei Beispiele, wie der Verbraucherschutz im Kaufrecht konkret ausgestaltet ist. Wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf im Sinne des 474 I 1 BGB handelt gilt: gem. 474 II BGB ist der Übergang der (Preis)Gefahr beim Versendungskauf gem. 447 BGB zu Lasten des Käufers ausgeschlossen eine abweichende Vereinbarung vom Mangelgewährleistungsregelungen der 434, 435, 437 etc. BGB zuungunsten des Verbrauchers ist gem. 475 I 1 BGB nicht möglich die Verjährungsfrist der Mangelgewährleistungsansprüche kann gem. 475 II BGB nicht unbegrenzt verkürzt werden die Beweislast für Mangelgewährleistungsansprüche ist gem. 476 BGB zugunsten des Käufers umgekehrt Garantieerklärungen müssen gem. 477 BGB erhöhten Erfordernissen an Form und Inhalt genügen SS 04 8

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