Leitlinien des Bundesversicherungsamtes. für das Mieten von Büroraum und sonstigen. Flächen, die Verwaltungszwecken dienen.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Leitlinien des Bundesversicherungsamtes. für das Mieten von Büroraum und sonstigen. Flächen, die Verwaltungszwecken dienen."

Transkript

1 Leitlinien des Bundesversicherungsamtes für das Mieten von Büroraum und sonstigen Flächen, die Verwaltungszwecken dienen Leitlinien 88 Stand: 14. September 2011

2 Inhaltsverzeichnis Gegenstand Seite 0. Einleitung Bedarfsermittlung und -festschreibung Personalbedarfsprognose Schulmäßige Personalbedarfsanalyse Fortschreiben einer empirischen Personalbedarfsanalyse Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, Entscheidungsprärogative Raumbedarfsprognose Raumkonzeption Bürofläche je Arbeitsplatz Begriff Funktionsabhängigkeit Richtwerte der unmittelbaren Bundesverwaltung als Orientierungsmaßstab Interne Richtlinien Sonstige Flächen Sonstige Hauptnutzflächen Nebennutzflächen Reserveflächen Beschaffenheit und Ausstattung des Mietobjektes Gebäudetyp Technische Ausstattung Flexibilität Behindertengerechte Ausstattung Lage Bedarfsfestschreibung...16 Stand: 14. September 2011 Seite 2 von 40

3 2. Auswahl des Objekts Auswahlmodalitäten/Ausschreibung Nutzwertanalyse Anwendungsbereich Methodisches Vorgehen Nutzwertanalyse Auswahl eines Bürogebäudes/Auswahl von Büroräumen Zielhierarchie Zielerreichungsgrad Nutzwert Gesamtnutzen Rangreihe Auswahlentscheidung Alternativen zur Miete von Büroraum Mietvertrag Mietzins Ortsüblichkeit / Angemessenheit Berücksichtigung von Investitionskosten Mietausfallwagnis Mietsicherheiten Fälligkeit Aufmaß Einheitsmietzins Langjährige vertragliche Bindung, Miete des gesamten Gebäudes Anpassungsklauseln Umsatzsteuer Bewirtschaftungskosten Laufzeit des Mietvertrages Untervermietung...29 Stand: 14. September 2011 Seite 3 von 40

4 3.5 Um- und Einbau, Instandsetzung und -haltung Um- und Einbauten Instandsetzung, Instandhaltung Sonstige vertragliche Bestimmungen Haftungsausschluss Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte Kündigung aus wichtigem Grund Form Organkompetenz hinsichtlich d. Entscheidung über d. Abschluss des Vertrages Erfordernis der Schriftlichkeit Notarielle Beurkundung Einschalten eines Maklers Mietwertgutachten Umzug in andere Gebäude Beteiligung der Aufsicht vor Abschluss eines Mietvertrages...35 Anlage 1 zu den Leitlinien Höchstflächen für Geschäftszimmer der Bundesbehörden...36 Anlage 2 zu den Leitlinien Vereinfachtes Modell einer Nutzwertanalyse Miete von Bürogebäuden/-raum...38 Anlage 3 zu den Leitlinien Notwendige Unterlagen...40 Stand: 14. September 2011 Seite 4 von 40

5 0. Einleitung Kraft ihrer Treuhänderfunktion sind die Versicherungsträger gehalten, ihre Verwaltungskosten auf das notwendige Maß zu begrenzen. Vermeidbare Ausgaben sind zu unterlassen. Die Träger haben deshalb auch im Entscheidungsprozess über das Mieten von Büroräumen dafür zu sorgen, dass das in 69 Abs. 2 SGB IV verankerte Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit in allen Projektphasen, nämlich bei: 1 der Bedarfsermittlung und definition, der (auch unter raumordnungspolitischen Gesichtspunkten zu treffenden) Standortwahl, der Auswahl des Mietobjektes, den Vertragsverhandlungen und dem Vertragsabschluss sowie der Beendigung des Vertragsverhältnisses beachtet wird. Das Erfüllen der Verpflichtungen, die sich aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot ergeben, setzt voraus, dass die jeweils zu fällenden Entscheidungen auf sorgfältigen, durchdachten und im einzelnen nachvollziehbaren Planungen beruhen. 2 Stand: 14. September 2011 Seite 5 von 40

6 1. Bedarfsermittlung und -festschreibung Gegenstand der Bedarfsermittlung ist der Flächenbedarf (Raumbedarf), der bis zu einem bestimmten Zeitpunkt voraussichtlich entstehen und zu decken sein wird. 3 Da der künftige Raumbedarf vor allem von der Personalentwicklung abhängt, muss der Raumbedarfsprognose eine Stellen-/Personalbedarfsprognose vorausgehen. 4 Die Versicherungsträger müssen zudem Kriterien festlegen, denen das Mietobjekt nach Beschaffenheit, Ausstattung und Lage genügen soll Personalbedarfsprognose Personalbedarfsprognosen gehen vom aktuellen Personalstand aus. Sie stellen den Versuch dar, die Faktoren, die sich auf den Personalbedarf auswirken, in die Zukunft zu projizieren Schulmäßige Personalbedarfsanalyse Eine schulmäßige Personalbedarfsanalyse bedingt zunächst, dass der Versicherungsträger seine Betriebsorganisation auf der Grundlage von Schwachstellenuntersuchungen optimiert hat. Nur dieses Vorgehen schließt aus, dass sachlich überhöhter Personalbedarf, der aus Mängeln der Betriebsorganisation resultiert, durch Stellenbedarfsanalysen festgeschrieben wird. 7 Hat der Versicherungsträger seinen momentanen Personalbedarf - soweit dies methodisch möglich ist - mittels einer schulmäßigen Untersuchung quantifiziert, muss er insbesondere schätzen, welche Entwicklung die Komponenten: typischer Arbeitsvorgang, Fallzahl durchschnittliche Bearbeitungszeit und Normalarbeitskraft im Prognosezeitraum durchlaufen werden. 8 Es steht den Versicherungsträgern zwar grundsätzlich frei, sich einer ihnen zusagenden Prognosetechnik (intuitive Methoden, Trendanalysen oder Simulationsmodelle) zu bedienen. Es dürfte sich aber anbieten, Personalbedarfsprognosen auf einem Trendanalyseverfahren aufzubauen. 9 Stand: 14. September 2011 Seite 6 von 40

7 Bei diesen Verfahren werden statistische Zeitreihen der Vergangenheit in die Zukunft verlängert. Eine lineare Trendextrapolation kommt allerdings in aller Regel nicht in Betracht. Die Verhältnisse und Abläufe der Vergangenheit können aus den Gründen, die im folgenden dargelegt werden, nicht ohne weiteres geradlinig fortgeschrieben werden. Wie jede Schätzung unterliegt auch die Prognose des Personalbedarfs Unwägbarkeiten. Die Unschärfe und Fehleranfälligkeit von Prognosen steigt mit der Länge des Zeithorizonts stark an, an der Verlässlichkeit längerfristiger Prognosen müssen beträchtliche Abstriche vorgenommen werden. 10 Prognosen, die die Entwicklung des Personalbedarfs für einen größeren Zeitraum als zehn Jahre einschätzen, müssen so stark relativiert werden, dass sie keine tragfähige Planungsgrundlage mehr darstellen. Personalbedarfsprognosen sollten aber zumindest einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren umfassen. 11 Bei der Vorausschau auf die Entwicklung, die die einzelnen Bemessungsfaktoren durchlaufen werden, sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: 12 Arbeitsvorgang Der Inhalt der typischen Arbeitsvorgänge wird primär von den rechtlichen Rahmenbedingungen geprägt. Die künftige Rechtsentwicklung kann aber wohl gerade auf dem besonders dynamischen Gebiet des Sozialversicherungsrechts nur schwer eingeschätzt werden. 13 Mangels gesicherter alternativer Prognosegrundlagen müssen bis auf weiteres die jeweils aktuellen typischen Arbeitsvorgänge für Stellenbedarfsprognosen herangezogen werden; die auf dieser Annahme erarbeiteten Vorhersagen müssen allerdings mit großer Zurückhaltung interpretiert und umgesetzt werden. 14 Fallzahlen Die künftigen Fallzahlen werden vor allem von der demographischen Entwicklung und der Umschichtung zur Dienstleistungs- und Informationsgesellschaft beeinflusst. Generalisierende Voraussagen, in welchem Umfang und mit welcher Geschwindigkeit sich dieser Strukturwandel vollziehen wird, sind nicht möglich. Hier muss vielmehr von Branche zu Branche differenziert, analysiert und bewertet werden. 15 In der Unfallversicherung stellt sich zudem das Spezialproblem der Einschätzung des künftigen Unfallgeschehens. Die Träger müssen die Prognose abgeben, ob es gelingen Stand: 14. September 2011 Seite 7 von 40

8 kann, die relative Unfallhäufigkeit durch noch effizientere Prävention weiter zu senken oder ob das Optimum bereits vollständig oder weitgehend erreicht ist. Durchschnittliche Bearbeitungszeit Besonders eingehende Überlegungen sind beim Einschätzen der durchschnittlichen Bearbeitungszeit anzustellen. Denn in dieser Kenngröße schlagen sich u.a. die Arbeitsorganisation und die technologische Gestaltung des Leistungsprozesses nieder. Dabei kommt der Bürokommunikation eine herausgehobene Bedeutung zu. 16 Soweit ersichtlich, werden bislang getrennte Informations- und Kommunikationsmittel mit der Automatischen Datenverarbeitung zu einem vielfach vernetzten Gesamtsystem zusammenwachsen. Eben diese zunehmende Verknüpfung dürfte aus heutiger Sicht letztlich dazu führen, dass der Anteil höherqualifizierter Mitarbeiter wachsen, der Anteil der Mitarbeiter mit geringeren beruflichen Qualifikationen hingegen kontinuierlich abnehmen wird. 17 Die Umschichtung der Personalstruktur kann sich auf den Gesamtstellenbedarf auswirken. Es spricht einiges dafür, dass das Zusammenfassen zuvor arbeitsteilig erledigter Aufgaben in der Hand besonders befähigter Mitarbeiter dazu führt, dass weniger Mitarbeiter benötigt werden, um dieselbe Arbeitsmenge zu bewältigen bzw. der jetzige Personalbedarf nur geringfügig erhöht werden muss, um größere Arbeitsvolumen zu bewältigen. 18 Darüber hinaus ist zu erwarten, dass steigende Personalkosten und die demographische Entwicklung die Tendenz zur Rationalisierung und Substitution menschlicher Arbeitskraft verstärken werden. 19 Normalarbeitskraft Da die Versicherungsträger nach 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB I gehalten sind, Sozialleistungen schnell zu erbringen, dürfen etwaige Arbeitszeitverkürzungen nicht zu spürbar längeren Bearbeitungszeiten führen. Bei der Umsetzung von Arbeitszeitverkürzungen müssen die Träger neben organisatorischen Aspekten die künftige Entwicklung des Mitglieder- und Versichertenbestandes beachten. 20 Stand: 14. September 2011 Seite 8 von 40

9 1.1.2 Fortschreiben einer empirischen Personalbedarfsanalyse Soweit Personalbedarf (noch) nicht mit Hilfe der vorstehend skizzierten Methode ermittelt werden kann, kann die Berechnung des Bedarfs auf andere Strukturdaten gestützt werden, wenn diesen ein vergleichbarer Aussagewert zukommt. 21 (In der Unfallversicherung können die Schätzungen z.b. auf den Faktoren Mitglieder, gemeldete Arbeits-/Wegeunfälle und Berufskrankheiten je Versicherte und Erstentschädigungen je Versicherte basieren. In der Rentenversicherung ist an die Faktoren Versicherte, Rentenanträge, Bestandsrenten und Rehabilitationen zu denken. In der Krankenversicherung kommt dem Betreuungskoeffizienten (Zahl der Mitglieder/Versicherten je Mitarbeiter) herausgehobene Bedeutung zu.) Der jeweilige Versicherungsträger muss zunächst versuchen, zwischen diesen Anhaltspunkten und seinem aktuellen Personalstand eine rechnerische Verknüpfung herzustellen. In aller Regel wird er dabei nicht auf den gesamten Personalbestand abheben dürfen, sondern die jeweils relevanten Strukturdaten den Organisationseinheiten zuordnen müssen, die für die Bearbeitung der jeweiligen Geschäftsvorfälle zuständig sind Beurteilungs- und Bewertungsspielraum, Entscheidungsprärogative Die Schätzungen, die in die Personalbedarfsprognose eingehen, schließen - zumindest bei mittel- und langfristigen Voraussagen - mathematisch exakte Ergebnisse aus. Eine sorgfältig vorbereitete und durchgeführte Personalbedarfsprognose steckt indes einen Personalhorizont ab, der der Personal- und Raumplanung grundsätzlich zugrundegelegt werden kann. Dieses Planungs- und Entscheidungsinstrument gewinnt an Wert, wenn es regelmäßig an den jeweiligen tatsächlichen Gegebenheiten geeicht, korrigiert und fortgeschrieben wird. 23 Prognoseentscheidungen eröffnen den Trägern einen gehörigen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum (vgl. z.b. BSGE 55, 277, 280), der von den Aufsichtsbehörden zu beachten ist. Die Versicherungsträger stehen in der Pflicht, die Überlegungen nachvollziehbar aufzubereiten, die sie im Rahmen ihres Entscheidungsvorrechts anstellen. Sie dürfen sich vor allem nicht von mehr oder minder unbestimmten Erwartungen leiten lassen. Dispositionen, die - wie das Einstellen von Mitarbeitern und das Mieten von Büroraum - Dauerwirkung entfalten und kostenträchtig sind, müssen generell auf verifizierbaren Fundamenten beruhen. 24 Stand: 14. September 2011 Seite 9 von 40

10 1.2 Raumbedarfsprognose Die Raumbedarfsprognose baut auf der Personalbedarfsprognose auf. Sie weist den Flächenbedarf aus, den der Versicherungsträger im Prognosezeitraum voraussichtlich bereitstellen muss, um das jeweils vorhandene Personal funktionsgerecht unterzubringen Raumkonzeption Unterbringung in konventionellen Büroräumen In aller Regel werden die Mitarbeiter nach funktionellen und hierarchischen Gesichtspunkten in Einzel- bzw. in Mehrpersonenzimmern untergebracht. 26 Die Versicherungsträger müssen deshalb zunächst bestimmen, welchen Funktionsträgern Einzelzimmer vorbehalten und welche Funktionsträger in Mehrpersonenzimmern unterzubringen sind. 27 Grundsätzlich sollten nicht mehr als drei Mitarbeiter in einem Raum untergebracht werden; bei größeren Mehrpersonenzimmern kann die von anderen Arbeitsplätzen ausgehende Belastung Dimensionen annehmen, die die Arbeitsqualität und das Arbeitstempo negativ beeinflussen. 28 Unterbringung in Großraumbüros Die Versicherungsträger sollten die Kriterien definieren, die sie der Einrichtung von Großraumbüros zugrunde legen (Konzentration oder räumliche Trennung von Arbeitsplätzen, Pausen- und Besprechungszonen, Garderoben, Verkehrswege, Sicht- und Lärmschutz). 29 In diese Überlegungen sollten auch die Ergebnisse einfließen, die im Forschungsbericht Auswirkungen der Tätigkeit in Großraumbüros auf die Gesundheit der Beschäftigten und Vorschläge zur menschengerechten Gestaltung von Großraumbüros unter Berücksichtigung arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse veröffentlicht worden sind, den das ehemalige Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegeben hat. Danach ist das Konzept Großraumbüro ungeeignet, da zu viele negative Einflussfaktoren auf die Mitarbeiter wirken und damit den Organisationsvorteil wieder wettmachen. 30 Stand: 14. September 2011 Seite 10 von 40

11 1.2.2 Bürofläche je Arbeitsplatz Begriff Die Bürofläche ist der Teil der Hauptnutzfläche, der für das Verrichten von Büroarbeiten vorgesehen ist (DIN 277 Teil 2 Tabelle 2 Nummern 2.1 und 2.2). 31 Die Bürofläche setzt sich aus der Arbeitsplatzfläche und der Arbeitsgruppenfläche zusammen. Arbeitsplatzfläche Die Arbeitsplatzfläche besteht aus der Stell- und Bedienungsfläche, der Zugangs- und Distanzfläche, der Wege- und Zäsurfläche sowie dem Raumzuschlag. 32 Arbeitsgruppenfläche Zur Arbeitsgruppenfläche rechnen die Flächen für Sondermobiliar, Gruppenregistratur sowie Besprechungs- und Klausurzwecke (letztere nur bei Bürolandschaften) Funktionsabhängigkeit Die je Arbeitsplatz vorzuhaltende Bürofläche muss an die Funktion des jeweiligen Arbeitsplatzinhabers (z.b. Abteilungsleiter, Gruppenleiter, Sachbearbeiter, Zuarbeiter, Schreibkraft) anknüpfen. 34 Unterschiedliche Aufgaben und Funktionen schlagen sich in unterschiedlichen ergonomischen Bedingungen und Anforderungen nieder. Ein differenziertes Arbeitsumfeld muss zwangsläufig zu unterschiedlichen Flächenbedarfsanforderungen führen Richtwerte der unmittelbaren Bundesverwaltung als Orientierungsmaßstab Die bundesunmittelbaren Versicherungsträger sollten ihre internen Flächenbedarfsvorgaben hauptsächlich an den einschlägigen Bundesvorschriften, den Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Finanzverwaltungen (RBBau) ausrichten (Anlage 1). 36 Hilfsweise kann auf Richtwerte der Bundesländer zurückgegriffen werden. 37 Auf sonstige Richt- und Erfahrungswerte darf nur abgestellt werden, soweit sie den Pla- 38 Stand: 14. September 2011 Seite 11 von 40

12 nungseckdaten der unmittelbaren Staatsverwaltung nicht entgegenstehen. Unterbringung im Einzelzimmer Werden Mitarbeiter in Einzelzimmern untergebracht, ist der in Abhängigkeit von der jeweiligen Funktion des Arbeitsplatzinhabers festgesetzte Flächenbedarf zu veranschlagen. 39 Unterbringung in Mehrpersonenzimmern Der Flächenbedarf von Arbeitsplätzen, die in Mehrpersonenzimmern eingerichtet werden, kann nicht durch Multiplizieren des Richtwertes für Arbeitsplätze in Einzelzimmern ermittelt werden. Die Bewertungs- und Bewirtschaftungsmaßstäbe der unmittelbaren Staatsverwaltung schreiben vielmehr ausnahmslos vor, dass der Flächenbedarf von Arbeitsplätzen in Mehrpersonenzimmern festgesetzt wird, indem für weitere Arbeitsplätze nicht die vollen, sondern lediglich anteilige Flächen der Einzelzimmerarbeitsplätze in Ansatz gebracht werden. 40 Nach Maßgabe der RBBau können z.b. für die Unterbringung von zwei Sachbearbeitern in einem Zimmer höchstens 18 qm veranschlagt werden; für jede weitere Person dürfen maximal jeweils 6 qm angesetzt werden (Richtwert für den Arbeitsplatz eines Sachbearbeiters in einem Einzelzimmer: 12 qm). 41 Der Ansatz, den Flächenbedarf eines Einzelzimmerarbeitsplatzes linear hochzurechnen, führt zu Zimmergrößen, die unter ergonomischen und wirtschaftlichen Aspekten nicht vertretbar sind. 42 Unterbringung in Großraumbüros Auch bei der Einrichtung von Großraumbüros ist der Flächenbedarf der einzelnen Arbeitsplätze in Abhängigkeit von der Funktion und der räumlichen Konzentrierung der Mitarbeiter zu ermitteln. 43 Wir empfehlen, die Richtwerte entsprechend anzuwenden, die den Flächenbedarf von Arbeitsplätzen in konventionellen Büros bestimmen. 44 Stand: 14. September 2011 Seite 12 von 40

13 Interne Richtlinien Die Versicherungsträger sollten sich im Interesse der Klarheit und Einheitlichkeit ihrer Planungen interne Richtlinien geben, die den unter Tz bis Tz dargestellten Rahmenbedingungen Rechnung tragen und der Raumplanung einheitliche Basiskriterien vorgeben Sonstige Flächen Sonstige Hauptnutzflächen Die sonstigen Hauptnutzflächen - insbesondere Flächen für Pausenräume, Warteräume, Speiseräume, Besprechungsräume, Schalterräume, Aufsichtsräume (Pförtnerräume), Bürotechnikräume (Vervielfältigungsräume, Räume für DV-Anlagen), Küchen (Koch-, Verteiler- und Teeküchen, Vorbereitungsräume, Speiseausgaben, Geschirrrückgaben, Geschirrspülräume), Lagerräume, Archive und Sammlungsräume (Registraturen, Buchmagazine, Lehrmittelräume, Bibliotheksräume) sowie Schauräume (Lehr- und Schausammlungen) sind auf das jeweils sachlich notwendige Maß zu beschränken. Das Bereitstellen sonstiger Hauptnutzflächen ist sowohl dem Grunde, als auch dem Umfang nach detailliert zu begründen. 46 Das ökonomische Prinzip erlegt den Versicherungsträgern zudem die Verpflichtung auf, alle sich bietenden Möglichkeiten auszuschöpfen, sonstige Hauptnutzflächen für mehrere Funktionen zu nutzen (Multifunktionalität). 47 So könnte ein und der selbe Raum zeitversetzt oder gleichzeitig z.b. als Besprechungsraum Schulungsraum Pausenraum Warteraum Ausstellungsraum Speiseraum genutzt werden. Stand: 14. September 2011 Seite 13 von 40

14 Nebennutzflächen Die Nebennutzflächen (Sanitärräume, Garderoben, Abstellflächen und Fahrzeugabstellflächen) sind nur so groß wie notwendig bzw. so klein wie möglich zu dimensionieren. 48 Die Mindestanforderungen, die in verschiedenen Rechtsvorschriften - wie etwa der (für die Versicherungsträger nicht verbindlichen) Arbeitsstätten-Verordnung - vorgegeben sind, sollten einbehalten werden. 49 Abstellflächen für Kraftfahrzeuge können gemietet werden, soweit ein belegbarer Bedarf besteht (z.b. x von Hundert der Mitarbeiter benutzen für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte das Kraftfahrzeug) Reserveflächen Unter Reserveflächen sind diejenigen Flächen zu verstehen, die über den konkreten aktuellen Bedarf hinaus vorgehalten werden, um einen voraussichtlich größeren künftigen Raumbedarf zu decken. Die gesamte zur Verfügung stehende Fläche darf einschließlich der Reserveflächen den Flächenbedarf nicht überschreiten, der am Ende des Prognosezeitraums zu decken sein wird. Dabei ist darauf zu achten, dass zentrale, separat zugängliche Reserveflächen gebildet werden, um die Möglichkeit einer vorübergehenden Untervermietung zu eröffnen Beschaffenheit und Ausstattung des Mietobjektes Neben der Ermittlung des Flächenbedarfs (quantitative Bedarfsfestschreibung) muss der Versicherungsträger prüfen, welchen sonstigen Anforderungen das Objekt genügen soll. Diese Standards gehen in eine Nutzwertanalyse (Tz. 2.2) ein Gebäudetyp Die Arbeit, die die Träger der Sozialversicherung leisten, kann prinzipiell in jedem Verwaltungsgebäude verrichtet werden. Daher kommen als Mietobjekte die üblichen Verwaltungsgebäude in Betracht, Präferenzen für einen besonderen Gebäudetyp bestehen nicht. 53 Stand: 14. September 2011 Seite 14 von 40

15 1.3.2 Technische Ausstattung Die technische Ausstattung eines Gebäudes setzt sich aus einer Vielzahl von Komponenten zusammen, z.b. Elektroanlage, Versorgungstechnik (Heizung, Klimaanlage), Kommunikationssysteme, Kabelschächte. 54 Es ist nicht zulässig, die Anforderungen an die technische Ausstattung eines Gebäudes zielgerichtet so zu definieren, dass sie auf ein bestimmtes Objekt zugeschnitten und andere Objekte dadurch von vornherein ausgeschlossen werden Flexibilität Die Gebäude sollten so beschaffen sein, dass es dem Versicherungsträger möglichst viele und kostengünstige Nutzungsoptionen offen hält Behindertengerechte Ausstattung Die Versicherungsträger sollten besonderen Wert darauf legen, ihre Dienstgebäude und - räume behindertengerecht auszustatten Lage Wichtigstes Kriterium zur Beurteilung der Lage eines Dienstgebäudes ist seine Erreichbarkeit für die jeweiligen Benutzer. Diese wird durch die Verkehrsanbindungen (öffentliche Verkehrsmittel, private Fahrzeuge) bestimmt. 58 Soweit keine besondere Ortsbindung besteht, sind raumordnungspolitische Gesichtspunkte bei der Standortwahl zu berücksichtigen (vgl. den vom ehemaligen Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau herausgegebenen Forschungsbericht Entscheidungshilfen für die Behördenstandortwahl bei Bund und Ländern ). Das heißt, wirtschaftlich benachteiligte oder strukturschwache Regionen bzw. Gebiete mit hoher Arbeitslosenquote sind zu bevorzugen. 59 Störende Umwelteinflüsse - insbesondere Lärm - sollten möglichst gering sein. 60 Stand: 14. September 2011 Seite 15 von 40

16 1.5 Bedarfsfestschreibung Die Bedarfsfestschreibung enthält zum einen die aktuellen Ist-Werte des Personalbestandes und des Flächenbedarfs. Zum anderen weist sie die geschätzten Soll-Werte aus, die bis zum Ende des Prognosezeitraums erreicht sein werden. 61 Die Raum- und die vorgeschalteten Personalbedarfsprognosen sollten zu einer einheitlichen Unterlage zusammengefasst und von der zuständigen Stelle (Vorstand oder Geschäftsführung/Geschäftsführer) förmlich gebilligt werden. 62 Raum- und Personalbedarfsprognosen sind auch dann zu erstellen, wenn die Absicht besteht, ein Verwaltungsgebäude zu bauen bzw. Eigentum an einem bereits errichteten Objekt zu erwerben. 63 Stand: 14. September 2011 Seite 16 von 40

17 2. Auswahl des Objekts 2.1 Auswahlmodalitäten/Ausschreibung Der vom Versicherungsträger abzuschließende Mietvertrag ist nach 22 SVHV zu vergeben. Dem Abschluss des Vertrages soll deshalb eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen ( 22 Abs. 1 Satz 1 SVHV, 3 Nr. 1 Abs. 1, Nr. 2 der Verdingungsordnung für Leistungen - ausgenommen Bauleistungen - Teil A - VOL/A). 64 Mietverträge dürfen nur dann beschränkt ausgeschrieben oder freihändig vergeben werden, wenn die Voraussetzungen des 3 Nr. 3 VOL/A bzw. des 3 Nr. 4 VOL/A vorliegen. Gemäß 3 Nr. 5 VOL/A ist aktenkundig zu machen, weshalb der Versicherungsträger von einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung abgesehen hat. 65 Der Sinn und Zweck des 22 SVHV besteht darin, dass Verträge über Lieferungen und Leistungen erst dann abgeschlossen werden, wenn sich der Versicherungsträger umfassend über den jeweiligen Markt und die auf ihm konkurrierenden Anbieter informiert hat und daher imstande ist, das günstigste Angebot auszuwählen. 66 Bei der Markterkundung sollen alle sich bietenden Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft werden (kommunale und/oder gewerbliche Mietpreisspiegel, Auskünfte von anderen Versicherungsträgern und Maklern). Vergleichsmieten auf dem Büroraummarkt können bei den örtlichen Industrie- und Handelskammern (IHK) erfragt werden bzw. bei großen Maklerorganisationen wie z.b. dem Ring Deutscher Makler. Dort sind Mietspiegel speziell für den Büroraummarkt gegen eine Gebühr erhältlich. 67 Die mit der Raumbedarfsprognose ermittelten Anforderungen sowie die hinsichtlich Beschaffenheit, Ausstattung und Lage unbedingt zu erfüllenden Kriterien sind als Mindestanforderungen in der Ausschreibung kenntlich zu machen. Nur die Objekte, die diese Kriterien erfüllen, sind Gegenstand des weiteren Auswahlprozesses Nutzwertanalyse Der Auswahlprozess stellt eine sehr komplexe Entscheidungssituation dar. Es gilt, eine Vielzahl von Faktoren zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. 69 Die Multidimensionalität dieses Vorgangs erzwingt ein systematisches Vorgehen, das alle entscheidungserheblichen Umstände berücksichtigt. 70 Stand: 14. September 2011 Seite 17 von 40

18 Als Methode der Wahl bietet sich eine Nutzwertanalyse an. Dieses Verfahren sollte auch dann angewandt werden, wenn Versicherungsträger ein bereits errichtetes Objekt kaufen wollen Anwendungsbereich Die Nutzwertanalyse findet hauptsächlich dann Anwendung, wenn bei der Entscheidung 72 mehrere Alternativen zu vergleichen sind eine Vielzahl entscheidungsrelevanter Größen zu beachten ist und ein monetärer Maßstab nicht bestimmt werden kann oder allein zur Entscheidungsfindung nicht ausreicht. Der Vorteil dieser Untersuchung besteht darin, dass der bewertende Vergleich von Alternativen einerseits aufgrund objektiver Informationen erfolgt, die subjektiven Bewertungsmaßstäbe, von denen der Entscheidungsträger sich leiten lässt, andererseits offen in die Analyse einbezogen werden. 73 Mit Hilfe der Nutzwertanalyse können also Entscheidungssituationen transparent dargestellt subjektive Momente der Entscheidungsfindung offengelegt und Konsequenzen einzelner Lösungsalternativen aufgezeigt und damit nachvollziehbar dargestellt werden. 74 Bewusste und unbewusste Präferenzen des Entscheidenden können die Qualität der Entscheidung beeinflussen. Die Gefahr von Fehlurteilen wird verringert, wenn die Entscheidung von mehreren Personen vorbereitet oder getroffen wird. Wir empfehlen deshalb, 75 zumindest die Vorbereitung der Entscheidung einer Gruppe zu übertragen die einzelnen Schritte des Entscheidungsprozesses transparent zu vollziehen und nachprüfbar zu dokumentieren Methodisches Vorgehen Zunächst sind die Ziele exakt zu definieren, die erreicht werden sollen (Gesamtziele). Die Gesamtziele sind sodann in Teilziele aufzugliedern. Zugleich ist der Anteil - Vomhundert- 76 Stand: 14. September 2011 Seite 18 von 40

19 satz - zu bestimmen, den das jeweilige Teilziel nach Auffassung des oder der Entscheidenden zum Erreichen des Gesamtzieles beiträgt (Gewichtung). Ggf. kann diese zweistufige Zielhierarchie durch Hinzufügen weiterer Zielebenen ausgebaut und verfeinert werden, wobei jeweils erneut zu gewichten ist. 77 Im weiteren ist zu bestimmen, inwieweit jede der Entscheidungsalternativen jedes (Teil-)Ziel erfüllt. Schließlich wird die Bewertung durchgeführt, die die Entscheidungsalternativen aufgrund ihrer jeweiligen Zielerträge in einer Rangfolge ordnet Nutzwertanalyse Auswahl eines Bürogebäudes/Auswahl von Büroräumen Zielhierarchie Gesamtziel Das Gesamtziel besteht darin, das Objekt zu ermitteln, das den jeweiligen Verwaltungszweck unter Berücksichtigung der Kosten am besten erfüllt. 79 Bilden von Teilzielen In aller Regel reicht es aus, drei Teilziele zu bilden: 1. Teilziel: Beschaffenheit und Ausstattung des Objekts 2. Teilziel: Kosten des Objekts 3. Teilziel: Lage des Objekts. 80 Gewichtung Den Teilzielen Beschaffenheit und Ausstattung und Kosten kommt jeweils erheblich größere Bedeutung zu als dem Teilziel Lage. 81 Das Teilziel Beschaffenheit und Ausstattung gibt darüber Aufschluss, in welchem Objekt der Träger seine jeweiligen Aufgaben verwaltungsmäßig am besten wahrnehmen kann. Daher besitzt dieses Teilziel besonderes Gewicht. 82 Da das Teilziel Kosten des Objekts in Anbetracht, des die Wirtschaftsführung der Versicherungsträger beherrschenden Minimalprinzips ebenfalls besonderen Stellenwert besitzt, sollten beide Teilziele gleich - und zwar mit einem Anteil von je 40 v.h. am Gesamtziel - gewichtet werden. 83 Stand: 14. September 2011 Seite 19 von 40

20 Für die Gewichtung des dritten Teilziels Lage des Objektes verbleiben mithin 20 v.h. Weitere Zielebenen Die Teilziele Beschaffenheit und Ausstattung, Kosten und Lage sind noch so komplex, dass sie ihrerseits untergliedert werden müssen. 84 Beispiel: Das Teilziel Lage wäre in die Unterziele 85 Verkehrsanbindung Umwelteinflüsse (Lärm) zu zerlegen. Diese Unterziele sind ebenfalls zu gewichtet. Dem Unterziel Verkehrsanbindung kommt aus unserer Sicht hohe Priorität zu (Vorschlag: 80 v.h. des Teilziels (16 v.h. des Gesamtziels). Auf das Unterziel Umwelteinflüsse entfielen dann 20 v.h. des Zeilziels bzw. 4 v.h. des Gesamtziels. Die Unterziele sind - wie hier - bei Bedarf nochmals zu differenzieren. Das Unterziel Verkehrsanbindung könnte etwa in die weiteren Subziele Eisenbahn-/S-Bahn-Anschluss U-Bahn-Anschluss Straßenbahnanschluss und Busanschluss aufgespalten werden. Zweckmäßigerweise sollte bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades darauf abgehoben werden, in welcher Entfernung vom Objekt sich die Bahnhöfe/Haltestellen befinden. Schließlich wäre an dieser Stelle auf die Erreichbarkeit der Dienststelle mit dem Kraftfahrzeug (ausreichende Zahl von Parkplätzen) einzugehen. Diese weitere Zielkategorie wäre erneut zu gewichten (Vorschlag: Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln: 75 v.h. des Unterziels (12 v.h. des Gesamtziels); Erreichbarkeit mit dem Kraftfahrzeug 25 v.h. des Unterziels (4 v.h. des Gesamtziels). Das Teilziel Objektkosten wäre in die Unterziele Nettomietzins je qm Nutzfläche und Bewirtschaftungskosten je qm Nutzfläche zu zerlegen. Bei der Bestimmung des Nettomietzinses sind ggf. erforderliche Investitionen mit den Opportunitätskosten des eingesetzten Kapitals (entgangene Verzinsung) sowie mit den erforderlichen Abschreibungen zu berücksichtigen. In die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten müssen auch kalkulatorische Kosten von Instandsetzungs- und/oder Instandhaltungsmaßnahmen eingehen, zu deren Durchführung sich der Mieter ggf. laut Vertragsangebot verpflichten muss. Beide Unterziele sollten mit 50 v.h. des Teilziels (je 20 v.h. des Gesamtziels) gewichtet werden. Stand: 14. September 2011 Seite 20 von 40

Fassung vom 14. September 2011 Neufassung vom 5. September 2013

Fassung vom 14. September 2011 Neufassung vom 5. September 2013 Synopse zur Überarbeitung der Leitlinien 88 Fassung vom 14. September 2011 Neufassung vom 5. September 2013 0. Einleitung Kraft ihrer Treuhänderfunktion sind die Versicherungsträger gehalten, ihre Verwaltungskosten

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen?

Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Wie funktioniert ein Mieterhöhungsverlangen? Grundsätzlich steht einem Vermieter jederzeit die Möglichkeit offen, die gegenwärtig bezahlte Miete gemäß 558 BGB an die ortsübliche Miete durch ein entsprechendes

Mehr

Wertsicherungsklauseln

Wertsicherungsklauseln Wertsicherungsklauseln I. Was ist eine Wertsicherungsklausel? Wertsicherungsklauseln finden sich in Verträgen besonders häufig dann, wenn die Vertragsparteien sich vor dem Inflationsrisiko schützen wollen.

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen

Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Beispielbild Mietrechtsreform und aktuelle Rechtsprechung Änderungsbedarf bei Mietverträgen Prof. Dr. Arnold Lehmann-Richter, HWR Berlin Sonderkündigungsrecht Geschäftsraum bei Modernisierung Seit dem

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits

Stand: Stadt: 14.10.2013. Absichtserklärung. zwischen. Landeshauptstadt Mainz. einerseits. und ECE. sowie PANTA. andererseits Stand: Stadt: 14.10.2013 Absichtserklärung zwischen Landeshauptstadt Mainz einerseits und ECE sowie PANTA andererseits Zwischen der Landeshauptstadt Mainz, Jockel-Fuchs-Platz 1, 55116 Mainz, vertreten

Mehr

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft: Hinweis: Die im Folgenden dargestellten Fallkonstellationen beziehen sich auf

Mehr

Mietvertrag für Wohnraum

Mietvertrag für Wohnraum Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden:

(1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende Räume: a) Erdgeschoss: b) 1. Etage: usw. c) Keller: d) Dachboden: Muster eines Geschäftsraummietvertrages Zwischen... (Vermieter) und... (Mieter) wird folgender Geschäftsraummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet werden im Haus... (Straße, Hausnummer) folgende

Mehr

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages

ENTWURF. Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ENTWURF Neue Fassung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages vom 12. September 2007 unter Berücksichtigung der der Hauptversammlung der Drillisch AG vom 21. Mai 2014 zur Zustimmung vorgelegten

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung

Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Änderung IFRS 2 Änderung des IFRS 2 Anteilsbasierte Vergütung Anwendungsbereich Paragraph 2 wird geändert, Paragraph 3 gestrichen und Paragraph 3A angefügt. 2 Dieser IFRS ist bei der Bilanzierung aller

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS. Merkblatt. zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 ZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS Merkblatt zum Vorziehen der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 Abteilung Sozialpolitik Berlin, Dezember 2005 - 2 - Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Mehr

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und

Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG. des Vorstands der Allianz AG, München, und Gemeinsamer Bericht gem. 293 a AktG des Vorstands der Allianz AG, München, und des Vorstands der CM 01 Vermögensverwaltung 006 AG (künftig: Allianz Global Risks Rückversicherungs-AG ), München zum Beherrschungs-

Mehr

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII

Ziel- und Qualitätsorientierung. Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Ziel- und Qualitätsorientierung Fortbildung für die Begutachtung in Verbindung mit dem Gesamtplanverfahren nach 58 SGB XII Qualität? In der Alltagssprache ist Qualität oft ein Ausdruck für die Güte einer

Mehr

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen

8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8. Berechnung der kalkulatorischen Zinsen 8.1. Allgemeines In der laufenden Rechnung werden im Konto 322.00 Zinsen nur die ermittelten Fremdkapitalzinsen erfasst. Sobald aber eine Betriebsabrechnung erstellt

Mehr

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin

KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Berlin, den 14. April 2016-5779/B - KWG Kommunale Wohnen AG, Berlin Bericht über die Prüfung der Angemessenheit des im Beherrschungs-und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Ausgleichsanspruchs nach 304

Mehr

Korrigenda Handbuch der Bewertung

Korrigenda Handbuch der Bewertung Korrigenda Handbuch der Bewertung Kapitel 3 Abschnitt 3.5 Seite(n) 104-109 Titel Der Terminvertrag: Ein Beispiel für den Einsatz von Future Values Änderungen In den Beispielen 21 und 22 ist der Halbjahressatz

Mehr

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe

30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe 30. 10. 2015 Haus und Grundstück im Erbrecht 7: Kündigung und Schönheitsreparaturen bei der Mietwohnung im Erbe Kündigung eines Mietvertrages durch die Erben des Mieters Ist kein Haushaltsangehöriger des

Mehr

Ende von Vertragsbeziehungen

Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen Ende von Vertragsbeziehungen oder Alles hat (hoffentlich!) mal ein Ende! 170 Ende von Vertragsbeziehungen Vertragsbeziehungen enden: regulär durch vollständig erbrachten Leistungsaustausch

Mehr

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch

Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der erziehungsbeauftragten Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal

(Optionsvertrag - Grundstück) Innovative Energie für Pullach GmbH Johann-Bader-Straße 21 82049 Pullach i. Isartal Vertrag über die Bereitstellung einer Option für den Anschluss an das Fernwärmenetz der Innovative Energie für Pullach GmbH und die Versorgung mit Fernwärme bis ans Grundstück (Optionsvertrag - Grundstück)

Mehr

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014

Widerrufsbelehrung der Free-Linked GmbH. Stand: Juni 2014 Widerrufsbelehrung der Stand: Juni 2014 www.free-linked.de www.buddy-watcher.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren... 3 Muster-Widerrufsformular... 5 2 Widerrufsbelehrung

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

Mietvertrag für Untermieter

Mietvertrag für Untermieter Seite 1 von 6 Ihr Partner für Umzüge & Haushaltsauflösungen. Noch Fragen? Rufen Sie uns an! 0 3 0-499 88 55 0 UMZUG BERLIN, HAMBURG & BUNDESWEIT ENTSORGUNGEN BÜROUMZUG GESCHÄFTSUMZUG BETRIEBSUMZUG EINLAGERUNGEN

Mehr

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch

Fragen und Antworten zum Thema. Lieferanspruch Fragen und Antworten zum Thema Lieferanspruch Was ist der Lieferanspruch und warum tritt er in Kraft? Der Lieferanspruch ist in den Satzungen der Nordzucker Holding AG und der Union-Zucker Südhannover

Mehr

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst

Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst Leitfaden zur Ermittlung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten im öffentlichen Dienst -Stand: Dezember 2013-1. Einleitung 2. Vorgehensweise im Betrieb 3. Praxisbeispiel 1. Einleitung In 22 Sozialgesetzbuch

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165)

Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Verwaltungshandbuch Mustervertrag für Forschungs- und Entwicklungsaufträge der Technischen Universität Clausthal. Vom 10. März 2004 (Mitt. TUC 2004, Seite 165) Der folgende Vertrag soll der Vertragsgestaltung

Mehr

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber)

Zwischen. 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und. 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) Verwaltervertrag Zwischen 1. der Firma KUBON Immobilien GmbH, Stau 144, 26122 Oldenburg (Auftragnehmer) und 2. xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx (Auftraggeber) wird folgender Vertrag abgeschlossen:

Mehr

Lineare Gleichungssysteme

Lineare Gleichungssysteme Lineare Gleichungssysteme 1 Zwei Gleichungen mit zwei Unbekannten Es kommt häufig vor, dass man nicht mit einer Variablen alleine auskommt, um ein Problem zu lösen. Das folgende Beispiel soll dies verdeutlichen

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb Mandantenveranstaltung 2015 am 04.06.2015 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Mietpreisbremse: Auswirkungen einer berechtigten Rüge Folgen für den Immobilienerwerb

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung

Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Vertragshilfe: Mietaufhebungsvertrag mit Abfindung Abs.: Eheleute/Herr/Frau... (Ort/Datum) Mietaufhebungsvertrag Zwischen Herrn.. (Vor- und Zuname) sowie Frau... (Vor- und Zuname) in... als Vermieter/in

Mehr

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend "Treugeber"- und

PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS. Treuhandvertrag (notariell) zwischen. -nachfolgend Treugeber- und PANAZEE DIENSTLEISTUNGEN FÜR PROFESSIONALS Treuhandvertrag (notariell) zwischen -nachfolgend "Treugeber"- und Panazee Consulting GmbH, Bavariaring 29, 80336 München -nachfolgend "Treuhänder"- Seite -2-

Mehr

Erster Schriftlicher Bericht

Erster Schriftlicher Bericht Deutscher Bundestag 4. Wahlperiode Drucksache IV/ 1323 Erster Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses (12. Ausschuß) über den von der Bundesregierung eingebrachten eines Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher

Mehr

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung

Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung Technische Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1111 Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. September 2006; BAnz.

Mehr

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN

STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN STEUERLICHE BEHANDLUNG VON VEREINSFESTEN I. ALLGEMEINES Musikkapellen, die Landjugend oder Sportvereine sind laut Vereinsstatuten als gemeinnützig einzustufen. Sind Geschäftsführung und Statuten ausschließlich

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) Meldung und

Mehr

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH

Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH Widerrufsbelehrung der redcoon GmbH September 2011 www.redcoon.de Inhaltsverzeichnis Widerrufsbelehrung Verträge für die Lieferung von Waren Seite 3 Widerrufsbelehrung Dienstleistungsverträge Seite 5 2

Mehr

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS)

Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) Pflege-Transparenzvereinbarung stationär (PTVS) PTVS - 2008 PTVS - 2013 Vereinbarung nach 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI über die Kriterien der Veröffentlichung sowie die Bewertungssystematik der Qualitätsprüfungen

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

effektweit VertriebsKlima

effektweit VertriebsKlima effektweit VertriebsKlima Energie 2/2015 ZusammenFassend - Gas ist deutlich stärker umkämpft als Strom Rahmenbedingungen Im Wesentlichen bleiben die Erwartungen bezüglich der Rahmenbedingungen im Vergleich

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR EINEN KAUF MIT ANSCHLIEßENDEM MIETVERTRAG Käufer: Regio Capital AG, vertreten durch den Vorstand Herrn Andreas Hurtz, Luisenstraße 9, 40215 Düsseldorf Verkäufer: Händler

Mehr

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung )

Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Allgemeine Vertragsbedingungen für die Übertragungen von Speicherkapazitäten ( Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung ) Stand: Januar 2016 Vertragsbedingungen Kapazitätsübertragung Seite - 2 1 Gegenstand

Mehr

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation?

Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Was taugt der Wertpapierprospekt für die Anlegerinformation? Panel 1 Rahmenbedingungen für Anlegerinformation und Anlegerschutz beim Wertpapiererwerb Verhältnis zu Beratung, Informationsblatt und Investorenpräsentation

Mehr

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke

Markenvertrag. zwischen der. Gebäudereiniger-Innung Berlin. - Innung - und. dem Innungsmitglied. - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke Markenvertrag zwischen der Gebäudereiniger-Innung Berlin und - Innung - dem Innungsmitglied - Markenmitglied - 1 Zweck der Kollektivmarke 1. Die Gebäudereiniger-Innung Berlin ist Lizenznehmerin der vom

Mehr

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577

(ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr. 3 1985 L 0577 HausTWRL 3 3. Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen 1) (ABl. Nr. L 372 S. 31) EU-Dok.-Nr.

Mehr

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber

Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Haftung des Telearbeiters gegenüber dem Arbeitgeber Bei der Arbeitsausübung eines Telearbeiters können Schäden an den Arbeitsmitteln des Arbeitgebers eintreten. Hierbei wird es sich vor allem um Schäden

Mehr

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe)

Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Muster eines Pferdeeinstellungsvertrages (für Reitbetriebe) Zwischen dem Reitbetrieb - im folgenden mit RB bezeichnet - und Herrn/Frau - im folgenden mit Einsteller bezeichnet - wird folgender Pferdeeinstellungsvertrag

Mehr

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der euromicron Aktiengesellschaft communication & control technology mit Sitz in Frankfurt am Main und der - nachfolgend "Organträgerin" - euromicron

Mehr

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s

D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s M erkblatt D i e n s t e D r i t t e r a u f We b s i t e s 1 Einleitung Öffentliche Organe integrieren oftmals im Internet angebotene Dienste und Anwendungen in ihre eigenen Websites. Beispiele: Eine

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH)

EU-Verordnung Nr. 1907/2006 (REACH) Was bedeutet REACH? REACH ist die EG-Verordnung Nr. 1907/2006 zur Registration, Evaluation, Authorization and Restriction of CHemicals (Registrierung, Bewertung und Zulassung von Chemikalien). Mit dieser

Mehr

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien

Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Wolfram Fischer Berechnung der Erhöhung der Durchschnittsprämien Oktober 2004 1 Zusammenfassung Zur Berechnung der Durchschnittsprämien wird das gesamte gemeldete Prämienvolumen Zusammenfassung durch die

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem

Mehr

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip

Checkliste. Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Checkliste Prioritäten setzen mit dem Pareto-Prinzip Das Pareto-Prinzip ist eine Methode des Zeitmanagements. Diese Checkliste stellt Ihnen das Pareto-Prinzip

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet.

Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Teilzeitbeschäftigte sind nach dem TV-EKBO grundsätzlich n i c h t zu Mehrarbeit und Überstunden verpflichtet. Problemdarstellung: In letzter Zeit erhalte ich auffallend häufig Beratungsanfragen von Teilzeitbeschäftigten,

Mehr

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht Familienrecht Abschnitt 5 Überblick Güterrecht mit Gütertrennung und Gütergemeinschaft 4. Dezember 2014 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Die Güterstände des BGB (I) Zugewinngemeinschaft (Gesetzlicher Güterstand

Mehr

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte

Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Betrieblicher PKW leasen oder kaufen? Welche Alternative ist günstiger? Wir machen aus Zahlen Werte Bei der Anschaffung eines neuen PKW stellt sich häufig die Frage, ob Sie als Unternehmer einen PKW besser

Mehr

Gewerberaummietvertrag "Objekt..."

Gewerberaummietvertrag Objekt... 1 Gewerberaummietvertrag "Objekt..." Zwischen (Vermieter) und (Mieter) wird folgender Gewerberaummietvertrag geschlossen: 1 Mieträume (1) Vermietet wird das Grundstück bzw die Gewerbefläche "Hochofenstr.

Mehr

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV?

PKV-Info. Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? PKV-Info Lohnt der Wechsel innerhalb der PKV? 2 Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung (PKV) stehen miteinander im Wettbewerb. Das ist so gewollt, zum Nutzen der Versicherten. Denn jeder Wettbewerb

Mehr

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009

B.2. Containerveräußerung nach Ende der Mietzeit Abschluss des Kauf- und Verwaltungsvertrages und Mietbeginn ab dem 01.01.2009 Information zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei der Vermietung, des Ankaufes und des Verkaufes von Frachtcontainern (Neu- und Gebrauchtcontainer) im privaten Bereich ab 01.01.2009 A. Sachverhalt Ein

Mehr

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer

Anlage zur Konditionenübersicht für Endkreditnehmer Unternehmen stehen wirtschaftlich sehr unterschiedlich da; ebenso gibt es vielfältige Besicherungsmöglichkeiten für einen Kredit. Risikogerechte Zinsen berücksichtigen dies und erleichtern somit vielen

Mehr

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009

Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Ergänzungs- bzw. Änderungsantrag zu Beschlussvorlage 20150009 Die Beschlussvorlage 20150009 wird wie folgt ergänzt bzw geändert: Der Rat bestätigt den Beschluss der Gesellschafterversammlung der SBO vom

Mehr

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG

Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. NUTZUNGSVERTRAG Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. Seidewitz Nr. 14 06618 Molauer Land NUTZUNGSVERTRAG Zwischen dem Heimat- und Verschönerungsverein Seidewitz 01 e. V. und (nachfolgend als Nutzer genannt)

Mehr

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG

Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG Verfahrensordnung für die Durchführung der Compliance-Zertifizierung der ICG 1 Allgemeines (Stand 17.04.2015) (1) Der Vorstand führt die Geschäfte der ICG nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der

Mehr

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft -

Covermount-Rahmenvertrag. Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - Covermount-Rahmenvertrag zwischen Microsoft Deutschland GmbH, Konrad-Zuse-Straße 1, 85716 Unterschleißheim - nachfolgend Microsoft - und - nachfolgend Publisher - 1 Vertragsgegenstand

Mehr

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg

11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg 11. Pantaenius-Immobilientagung 17.11.2011 in Hamburg Reaktionsmöglichkeiten und Strategien des WEG-Verwalters bei unberechtigter Abberufung/Kündigung aus wichtigem Grund Rechtsanwalt Dr. Jan-Hendrik Schmidt,

Mehr

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun?

Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Merkblatt Fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung abgeschlossen Was nun? Sie überlegen sich, ob Sie Ihre fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherung fortführen möchten. Diese Entscheidung können

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss 9 UF 248/04 Brandenburgisches Oberlandesgericht 32 F 285/2003Amtsgericht Senftenberg Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache L... S..., Antragstellers, - Prozeßbevollmächtigte:

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

2. Sozialrecht/Beitragsrecht

2. Sozialrecht/Beitragsrecht 2. Sozialrecht/Beitragsrecht Anfragende/Anfordernde Stelle Künstlersozialkasse Zweck/Umfang/Art der Information Melde- und Auskunftspflicht Rechtsgrundlage Art der Übermittlung Bemerkungen 11, 12, 13 Künstlersozialversicherungsgesetz

Mehr

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales

Praxis des Mietrechts. I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch. 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales Praxis des Mietrechts I. Sanktionsmöglichkeiten des Vermieters bei vertragswidrigem Gebrauch 1. Unterlassungsanspruch, 541 BGB (lex speciales zu 1004 BGB) auch bei aktivem Tun, z.b. Entfernen eines Hundes

Mehr

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit DGUV Vorschrift (vorherige BGV A3) Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vom 01. April 1979,

Mehr

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.

Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12. Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichthof vom 04.12.2009 V ZR 44/09 Revolution des Abrechnungsbildes der WEG und der praktischen

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA)

Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TVsA) vom 13. September 2005* Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände,

Mehr

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes

Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Senkung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes Was ist ein Umwandlungssatz? Die PKE führt für jede versicherte Person ein individuelles Konto. Diesem werden die Beiträge, allfällige Einlagen

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen:

Häufig wiederkehrende Fragen zur mündlichen Ergänzungsprüfung im Einzelnen: Mündliche Ergänzungsprüfung bei gewerblich-technischen und kaufmännischen Ausbildungsordnungen bis zum 31.12.2006 und für alle Ausbildungsordnungen ab 01.01.2007 Am 13. Dezember 2006 verabschiedete der

Mehr