Wappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Wappensatzung der Stadt Karben. Inhaltsverzeichnis. 1 - Wappen und Logo. 2 - Nutzungsrecht. 3 - Verwendung. 4 - Darstellung"

Transkript

1 Inhaltsverzeichnis 1 - Wappen und Logo 2 - Nutzungsrecht 3 - Verwendung 4 - Darstellung 5 - Gültigkeit der Genehmigung 6 - Ordnungswidrigkeiten 7 - Inkrafttreten Seite 1 von 5

2 Aufgrund der 5 und 14 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl. I S. 786) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Karben am folgende Satzung beschlossen: 1 Wappen und Logo 1. Unter den Schutz dieser Satzung fallen: das Wappen und die Fahne der Stadt Karben, die Wappen der Stadtteile, der früheren selbstständigen Gemeinden Klein- Karben, Okarben, Petterweil und Rendel, das Logo der Stadt Karben. 2. Das Wappen der Stadt Karben ist wie folgt beschrieben: In Gold unter blauem, mit 3 Garben belegtem Schildhaupt zwei abgewendete schwarze, rot geschnäbelte und -bezungte Adlerköpfe. 3. Die Fahne der Stadt Karben enthält auf blau-gelbem Flaggentuch das Stadtwappen. 4. Das Wappen des Stadtteils Klein-Karben ist wie folgt beschrieben: Unter einem goldenen Schildhaupt mit 3 schwarzen Kreuzen in Rot eine goldene Garbe mit blauem Band. 5. Das Wappen des Stadtteils Okarben ist wie folgt beschrieben: In blauem Schild von silbernem Wellenband geteilt, oben zwei und unten eine goldene Garbe Seite 2 von 5

3 6. Das Wappen des Stadtteils Petterweil ist wie folgt beschrieben: In einem von Rot und Silber schräglinks geteilten Schild oben einen silbernen sechsstrahligen Stern und unten ein gestürztes blaues Füllhorn mit roten Früchten und drei goldenen Ähren. 7. Das Wappen des Stadtteils Rendel ist wie folgt beschrieben: In Gold über einer roten Rose mit goldenem Butzen und schwarzen Kelchblättern zwei abgewendete schwarze, rot bewehrte Adlerköpfe. 8. Das Logo der Stadt Karben ist wie folgt beschrieben: In schwarzer Schrift Karben, oberhalb ein roter Schweif von links nach rechts und darunter in schwarzer Schrift auf grünem Hintergrund Hier lässt sich s leben. 2 Nutzungsrecht 1. Die Führung und der Gebrauch der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo der Stadt Karben ist grundsätzlich der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat vorbehalten. Die unbefugte Verwendung durch Dritte wird im Rechtsweg verfolgt. Der Rechtsschutz erstreckt sich auf jede Darstellung der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo die zu einer Verwechslung führen kann. 2. In der Stadt Karben ansässige Personen, Personenvereinigungen sowie Stiftungen, Anstalten und Einrichtungen, die in Karben ihren Sitz haben, kann auf Antrag gestattet werden, die in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo in einer Form zu verwenden, wenn die Führung oder der Gebrauch die berechtigten Interessen der Stadt nicht beeinträchtigt. Seite 3 von 5

4 3 Verwendung 1. Die Erlaubnis zur Verwendung der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo durch Dritte erteilt der Magistrat schriftlich und nach freiem Ermessen und auf jederzeitigen entschädigungslosen Widerruf. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn a) sie durch unrichtige Angaben erschlichen ist, b) die an die Erlaubnis geknüpften Bedingungen nicht erfüllt werden, c) durch die Art der Verwendung der Anschein eines amtlichen Charakters oder einer Verbindung mit der Stadt hervorgerufen wird. 2. Anträge auf Gestattung der Verwendung der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo sind in einfacher Ausfertigung an den Magistrat der Stadt Karben zu richten. Aus dem Antrag und dem beigefügten Entwurf muss ersichtlich sein, in welcher Form und zu welchem Zweck sie verwendet werden sollen. Die Darstellung muss heraldisch und künstlerisch einwandfrei sein. 3. Die gelegentliche Verwendung der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo zu Schmuckzwecken bei Tagungen, Festlichkeiten und ähnlichen Anlässen kann der Magistrat auf Antrag formlos genehmigen. 4 Darstellung Darstellungen, die nur der Abbildung oder aus-schließlich dekorativen Zwecken, insbesondere der Ausschmückung von Reise-andenken, dienen, sind ohne besondere Genehmigung zulässig, sofern die Art der Verwendung die berechtigten Interessen der Stadt nicht beeinträchtigt. 5 Gültigkeit der Genehmigung Bereits erteilte Genehmigungen zur Verwendung der in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo behalten ihre Gültigkeit. Sie können nur unter der Voraussetzung des 3 Satz 2 widerrufen werden. Seite 4 von 5

5 Wer vorsätzlich oder fahrlässig 6 Ordnungswidrigkeiten 1. ohne Genehmigung die in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo verwendet, 2. ohne Genehmigung Wappen, Fahne oder Logo verwendet, bei denen eine Verwechslung mit denen in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo nahe liegt, bzw. nicht ausgeschlossen werden kann, 3. mit der Genehmigung erteilte Auflagen oder Bedingungen nicht einhält, bzw. nicht erfüllt, 4. trotz Widerruf der Genehmigung oder nach Ablauf einer Genehmigungsfrist die in 1 genannten Wappen, Fahne und Logo weiterverwendet, kann auf Grundlage des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom (BGBl. I S. 602) in der zuletzt gültigen Fassung vom (BGBl. I S. 3313) von der Stadt Karben mit einer Geldbuße belegt werden. Diese Geldbuße kann bis zu 1.000,- betragen. 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Mit dem gleichen Tag tritt die Satzung der Stadt Karben vom außer Kraft. Karben, den Der Magistrat der Stadt Karben Rahn Bürgermeister Veröffentlicht durch Abdruck in dem amtlichen Bekanntmachungsorgan, der Wetterauer Zeitung am Seite 5 von 5

DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS

DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS S A T Z U N G DER STADT MÖRFELDEN-WALLDORF ZUM SCHUTZE DES STADTWAPPENS 1 I N H A L T S Ü B E R S I C H T 1 - Genehmigung und Beschreibung 2 - Führung des Wappens 3 - Verwendung durch Dritte 4 - Genehmigung

Mehr

Satzung über die Führung und Verwendung des Wappens und Logos der Stadt Selm vom

Satzung über die Führung und Verwendung des Wappens und Logos der Stadt Selm vom Satzung über die Führung und Verwendung des Wappens und Logos der Stadt Selm vom 23.05.2016 Präambel Aufgrund von 7 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. mit 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung) Gemäß 7 Absatz 2, 19 und 20 Absatz 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens und der Fahne der Gemeinde Emtmannsberg

Satzung über die Verwendung des Wappens und der Fahne der Gemeinde Emtmannsberg Satzung über die Verwendung des Wappens und der Fahne der Gemeinde Emtmannsberg Vom 06.07.2015 Die Gemeinde Emtmannsberg erlässt aufgrund Art. 4, Art. 23 und Art. 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat

Mehr

Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos. der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie)

Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos. der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie) Richtlinie zur Verwendung des Wappens, der Flagge und des Logos der Stadt Bruchsal (Wappenrichtlinie) Der Gemeinderat der Stadt Bruchsal hat in seiner Sitzung vom 28. März 2017 die nachfolgende Richtlinie

Mehr

Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst

Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst Seite 1 von 6 Satzung zur Nutzung des Wappens der Gemeinde Michendorf sowie der Wappen der Ortsteile Michendorf und Wilhelmshorst Auf der Grundlage des 28 Abs.2 S.1 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes

Mehr

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3

2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2. 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 Übersicht Seite 1 Mietzinshöhe 2 2 Fälligkeit und Zahlung des Mietzinses 2 3 Inkrafttreten 2 2 Ermäßigung für örtliche Organisationen und Vereinigungen mit Sitz in Karben 3 3 Ermäßigung in anderen Fällen

Mehr

Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf

Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Stadt Bad Belzig Satzung über die Nutzung des Wappens und der Flagge der Stadt Bad Belzig sowie des Wappens und der Flagge des Ortsteiles Fredersdorf Auf Grund des 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg

Mehr

Gemeinde Everswinkel

Gemeinde Everswinkel Gemeinde Everswinkel Vorschriftensammlung Richtlinien zur Verwendung des Wappens, des Logos und des Schriftzuges der Gemeinde Everswinkel Beschlussgrundlage Inkrafttreten o Urfassung vom 16.03.2016 in

Mehr

Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge. - Stadtwappensatzung - LESEFASSUNG

Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge. - Stadtwappensatzung - LESEFASSUNG Satzung der Großen Kreisstadt Riesa über die Verwendung des Stadtwappens und der Stadtflagge - Stadtwappensatzung - LESEFASSUNG 1 Führung und Verwendung des Stadtwappens, der Flagge und des Dienstsiegels

Mehr

über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung -

über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - Wappensatzung - Satzung über die Darstellung und Verwendung des Bischofswerdaer Stadtwappens - - Auf der Grundlage von 4 Absatz 1 in Verbindung mit 6 Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Mehr

Richtlinie zur Verwendung der gemeindlichen Hoheitszeichen / des Corporate Designs der Gemeinde Neubiberg

Richtlinie zur Verwendung der gemeindlichen Hoheitszeichen / des Corporate Designs der Gemeinde Neubiberg Richtlinie zur Verwendung der gemeindlichen Hoheitszeichen / des Corporate Designs der Gemeinde Neubiberg (Verwendungsrichtlinie Hoheitszeichen / Corporate Design) vom 14. Juni 2016 Gemeinderatsbeschluss:

Mehr

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge

Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge 1 Satzung der Gemeinde Burg (Spreewald) zur Nutzung des Wappens und der Flagge Die Gemeinde Burg (Spreewald) erlässt auf der Grundlage der 3, 10 und 28 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 der Kommunalverfassung des

Mehr

Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz. vom

Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz. vom Richtlinie für die Erteilung der Genehmigung zur Verwendung des Wappens der Stadt Erkelenz vom 15.12.2010 Das Stadtwappen hat in der jetzigen Form seinen Ursprung im 17. Jahrhundert. Aber schon viel früher

Mehr

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4

1 Zweck und Benutzungsanspruch 2. 2 Öffnungszeiten 2. 3 Anmeldung und Gebühren Ausleihe 3. 5 Mahnungen Behandlung der Medien, Haftung 4 Übersicht Ortsrecht der Stadt Karben Seite 1 Zweck und Benutzungsanspruch 2 2 Öffnungszeiten 2 3 Anmeldung und Gebühren 2-3 4 Ausleihe 3 5 Mahnungen 3-4 6 Behandlung der Medien, Haftung 4 7 Aufenthalt

Mehr

Richtlinien der Stadt Wermelskirchen Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - Abschnitt 2 - Stadtwappen -

Richtlinien der Stadt Wermelskirchen Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - Abschnitt 2 - Stadtwappen - RICHTLINIEN der Stadt Wermelskirchen für die Verwendung städtischer Symbole vom 10.02.2012 Abschnitt 1 - Allgemeine Regelungen - 1 (1) Die Stadt Wermelskirchen führt nach 2 der Hauptsatzung der Stadt Wermelskirchen

Mehr

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den

AMTSBLATT. für die Stadt Templin. 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den AMTSBLATT für die Stadt Templin 22. Jahrgang Nr. 14 Templin, den 13.04.2010 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung Hinweis der verbandsangehörigen Gemeinde Stadt Templin 1 des Abwasserzweckverbandes

Mehr

Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe. Stadtteil Springe

Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe. Stadtteil Springe Örtliche Bauvorschrift Nr. 2 Dresdener Straße der Stadt Springe Stadtteil Springe Präambel Aufgrund der 56 und 97 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.07.1995*

Mehr

Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel

Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel Gestaltungssatzung der Stadt Bad Vilbel Aufgrund des 87 Abs. 1 und 2 der HBO in der Fassung vom 20. Dezember 1993 ( GVBL.I S. 170 ) sowie auf Grund der 5 Abs. 1 + 2 und 51 Pkt. 6 der HGO in der Fassung

Mehr

Wappenordnung der Stadt Freiberg

Wappenordnung der Stadt Freiberg Freiberger Stadtrecht I./6.1 Seite 1 Wappenordnung der Stadt Freiberg 1 Allgemeines (1) Die Stadt Freiberg führt das Wappen in der am 01. Juni 1899 durch die Königliche Kreishauptmannschaft Dresden genehmigten

Mehr

S a t z u n g über die Verleihung von Auszeichnungen durch die Gemeinde Morschen

S a t z u n g über die Verleihung von Auszeichnungen durch die Gemeinde Morschen S a t z u n g über die Verleihung von Auszeichnungen durch die Gemeinde Morschen Aufgrund der 5 und 28 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl.

Mehr

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom 1.6 1 Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern vom 18.01.1963 hier abgedruckt in der Grundfassung vom 18.01.1963 Aufgrund des 126 Abs. 3 BbauG vom 23.06.1960

Mehr

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung)

Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Satzung über die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Niesky (Wasserversorgungssatzung) Aufgrund der 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

H A U P T S A T Z U N G D E R S T A D T F R A N K F U R T A M M A I N

H A U P T S A T Z U N G D E R S T A D T F R A N K F U R T A M M A I N H A U P T S A T Z U N G D E R S T A D T F R A N K F U R T A M M A I N Stand: 4. Mai 2016 Inhalt: 1 Stadtgebiet 2 Präsidium der Stadtverordnetenversammlung 3 Der Gemeindevorstand 4 Ortsbezirk und Ortsbeiräte

Mehr

HAUPTSATZUNG der Stadt Wetzlar vom ( Stand: 17. Änderungssatzung vom )

HAUPTSATZUNG der Stadt Wetzlar vom ( Stand: 17. Änderungssatzung vom ) STADT WETZLAR HAUPTSATZUNG der Stadt Wetzlar vom 13.11.1979 ( Stand: 17. Änderungssatzung vom 12.04.2016) Aufgrund der 5 bis 7 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.07.1960

Mehr

Richtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack

Richtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack Richtlinie zur Nutzung von Wappen und Flagge der Gemeinde Turnow-Preilack Aufgrund des 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBl. I/07, Nr. 19, S. 286),

Mehr

Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen

Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben. 1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmungen Satzung zur Regelung der Plakatierung in der Stadt Karben Aufgrund der 5 und 51 Ziffer 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142), zuletzt

Mehr

Örtliche Bauvorschrift

Örtliche Bauvorschrift Örtliche Bauvorschrift zur Regelung der Außenwerbung Seite 1 von 6 Örtliche Bauvorschrift der Stadt Papenburg zur Regelung der Außenwerbung in der Fassung vom 18.12.1978 Inhaltsverzeichnis: Seite 1 Geltungsbereich...2

Mehr

Plakatierungssatzung

Plakatierungssatzung Plakatierungssatzung Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mittenaar hat in Ihrer Sitzung am 13.07.2015 diese Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Plakatierungen an öffentlichen Straßen im Gebiet der

Mehr

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH)

(Benutzungssatzung Gemeinschaftshäuser BenSGemH) Stadt Zwingenberg Der Magistrat Aufgrund der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2007 (GVBl. I S. 757) und

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Beschluss-Nr. : 459-XXXV/14 vom 12. März 2014 ausgefertigt am

Mehr

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Satzung der Stadt Heusenstamm über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern Aufgrund des 5 HGO in der jetzt geltenden Fassung vom 01.07.1960 (VGBl. S. 103), zuletzt

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1982 Nr. 58 ausgegeben am 18. September 1982 Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus)

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Oberursel (Taunus) 14.1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl I 1992 S. 534) zuletzt

Mehr

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3

1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen 3 Übersicht: Ortsrecht der Stadt Karben Seite I. Das Kinder- und Jugendforum und seine Funktionen 1 Aufgaben und Rechte des Kinder- und Jugendforums 2 2 Zusammensetzung und Bildung 2 3 Pflicht zur Teilnahme

Mehr

Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen

Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen Sondernutzungssatzung der Stadt Bitterfeld- Wolfen Aufgrund der 6 Abs. 1 und 44 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2009 (GVBl. LSA

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf. vom Dokument Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Friedrichsdorf vom 05.11.2004 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Aufgrund der 5 und 51 der

Mehr

Haushaltssatzung 2017

Haushaltssatzung 2017 Haushaltssatzung 2017 Aufgrund der 94 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der zurzeit gültigen Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung am 07. Dezember 2016 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

Mehr

ENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom Dokument

ENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom Dokument ENTGELTSATZUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Entgeltsatzung für das Forum Friedrichsdorf

Mehr

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3

1 Gebührenerhebung 2. 2 Gebührenschuldner 2. 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3. 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 Übersicht Seite I. Gebührenpflicht 1 Gebührenerhebung 2 2 Gebührenschuldner 2 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit 3 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel 3 II. Gebühren 5 Gebühren für die Benutzung der

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Rüsselsheim. Steuergegenstand Seite 1 Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1.4.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.5.2013 (GVBl. S. 218) sowie des 7 des Hessischen Gesetzes

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom

SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF. vom SATZUNG ÜBER DIE NUTZUNGSORDNUNG FÜR DAS FORUM FRIEDRICHSDORF KULTUR- UND TAGUNGSZENTRUM DER STADT FRIEDRICHSDORF vom 12.11.2007 Dokument zurück Beginn Stadt Friedrichsdorf Hochtaunuskreis Satzung über

Mehr

der Stadt Meppen Stand:

der Stadt Meppen Stand: 1 der Stadt Meppen Stand: 01.01.2002 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Name der Stadt 2 2 Hoheitszeichen, Dienstsiegel 2 3 Zuständigkeit des Rates 2 4 Ortschaften 2 5 Ortsvorsteher 3 6 Verwaltungsausschuss 3

Mehr

Ortssatzung über die Festsetzung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern:

Ortssatzung über die Festsetzung, Anbringung und Instandhaltung von Hausnummern: SATZUNG UBER DIE ERSTRECKUNG DER SATZUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG; ANBRINGUNG UND INSTANDHALTUNG VON HAUSNUMMERN Aufgrund der 5 und 51 Ziff. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. Juli

Mehr

GEMEINDE ASBACH- BÄUMENHEIM

GEMEINDE ASBACH- BÄUMENHEIM GEMEINDE ASBACH- BÄUMENHEIM 3. Änderung des Bebauungsplanes Marktplatz Ortsmitte mit Park Änderungsbereich Art der baulichen Nutzung im MI 1.1 W und MI 1.2 W Gem. 13 a BauGB SATZUNG Fassung vom 01.07.2014

Mehr

Betriebssatzung. des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder)

Betriebssatzung. des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder) Betriebssatzung des Betriebshofes der Stadt Frankenberg (Eder) Aufgrund des 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 534) geändert durch Gesetz vom 21.12.1994

Mehr

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung- M 1/1 Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen -Marktordnung- Aufgrund der 4 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemo) hat der Gemeinderat der Stadt Süßen am 17.02.1997 folgende

Mehr

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg

2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und. Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg 2. Änderungssatzung zur Bausatzung für die Bebauung und Unterhaltung bebauter und unbebauter Grundstücke in der Gemeinde Großkrotzenburg Aufgrund der 6 und 7 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung

Mehr

Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten.

Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten. WICHTIGER HINWEIS: Die Erhaltungssatzung Hohenzollernstraße und Hohenzollernplatz ist außer Kraft getreten. Dieser Bereich wurde in zwei Teile aufgeteilt und es gibt jetzt zwei neue Satzungen Hohenzollernplatz/Hiltenspergerstraße

Mehr

Geltungsbereich. Erlaubnis

Geltungsbereich. Erlaubnis Satzung über die Sondernutzung von Straßen und Plätzen sowie Grünanlagen der Stadt Bad Brückenau Vom 14.09.2004 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 28.05.2013 gültig ab 14.07.2013 Auf Grund von

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez.

SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG VON STADTVERORDNETEN, ORTSBEIRATSMITGLIEDERN UND EHRENAMTLICH TÄTIGEN (amtlich bekannt gemacht am 29. Dez. 2001) Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lampertheim hat

Mehr

Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest.

Der Regierungsrat legt das Kantonswappen und die Amtsbezirkswappen fest. 05.3 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 09..06 (Stand 0.0.07) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5, Artikel 8 Absatz 3, Artikel Absatz

Mehr

E H R E N O R D N U N G. der Stadt Eschborn

E H R E N O R D N U N G. der Stadt Eschborn E H R E N O R D N U N G der Stadt Eschborn Aufgrund des 5, 28 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.03.2015

Mehr

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen

Abschrift. Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Abschrift Regelungen zur Beflaggung im Land Nordrhein-Westfalen Quelle: Verordnung über die Führung des Landeswappens Datum: 16. Mai 1956 1 Veröffentlichung: GS. NW. S. 140 Stand: zuletzt geändert durch

Mehr

Flörsheimer Ortsrecht 1b. Die Stadt informiert. Ehrenordnung der Stadt Flörsheim am Main. (in der Fassung des III. Nachtrages)

Flörsheimer Ortsrecht 1b. Die Stadt informiert. Ehrenordnung der Stadt Flörsheim am Main. (in der Fassung des III. Nachtrages) Die Stadt informiert Flörsheimer Ortsrecht 1b Ehrenordnung der Stadt Flörsheim am Main (in der Fassung des III. Nachtrages) EHRENORDNUNG der Stadt Flörsheim am Main Aufgrund der 5, 28 und 51 der Hessischen

Mehr

Satzung Zur Umstellung von städtischen Satzungen, Richtlinien und Programmen auf Euro - Euro-Artikelsatzung -

Satzung Zur Umstellung von städtischen Satzungen, Richtlinien und Programmen auf Euro - Euro-Artikelsatzung - Satzung Zur Umstellung von städtischen Satzungen, Richtlinien und Programmen auf Euro - Euro-Artikelsatzung - 1 Aufgrund der 5, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i.d.f. vom 01.04.1993

Mehr

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom

Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 1 Einführungsverordnung zur eidgenössischen Wappenschutzgesetzgebung (EV WSchG) vom 09.11.2016 Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: Geändert: 108.111 152.211 Aufgehoben: 105.33 Der Regierungsrat des

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Melsungen

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf das Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Stadt Melsungen 1 Aufgrund der 5 und 51 der hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I, S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.03.2015 (GVBl. S. 158), berichtigt am

Mehr

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte

Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte Aufgrund des 82 Abs. 5 in Verbindung mit 62 Abs. 5 Satz 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25.02.1951 (GVBL. I S. 11) in der Fassung vom 01.07.1960 (GVBL. I S. 103), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen)

Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Gebührensatzung für den Regiebetrieb Borkener Seenland der Stadt Borken (Hessen) Aufgrund der 5, 51 Ziffer 6 und 93 Abs. 1 und 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der ab 01.04.1993 geltenden Fassung

Mehr

Artikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführung

Artikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführung Artikelsatzung zur Einführung des Euro - Euroeinführung Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 1993 (GVBl. 1992 I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Lampertheim (amtlich bekannt gemacht am 19. Dezember 2009) Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom

Mehr

Gebührensatzung für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Dreieich

Gebührensatzung für die Nutzung von Sportanlagen der Stadt Dreieich Gebührensatzung für die von Sportanlagen der Stadt Dreieich Inhaltsübersicht 1 Entgeltlichkeit 2 Gebühr 3 Gebührenpflichtiger 4 Fälligkeit 5 Art der 6 Verfahren 7 Zweckentfremdende /Satzungsverstoß 8 Verschiedenes

Mehr

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin Amtsblatt Nummer 18/2017 vom 19. Juli 2017 Inhaltsverzeichnis: Satzung vom 10.07.2017 zur 3. Änderung der Satzung über die Erhebung von Essensgeldern bei Verpflegung in Kindertageseinrichtungen der Stadt

Mehr

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden Kennziffer: 1.06 Verordnung der Stadt Varel über das Mitführen von Hunden Aufgrund des 55 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in der Fassung vom 19.01.2005

Mehr

Dritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom für die Benutzung der Freibäder der Gemeinde Sinntal

Dritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom für die Benutzung der Freibäder der Gemeinde Sinntal Dritte Nachtragssatzung zur Gebührensatzung vom 20.02.2001 für die Benutzung der Freibäder Aufgrund der 5 und 19 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S.

Mehr

Bekanntmachung. Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011

Bekanntmachung. Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011 Bekanntmachung Haushaltssatzung der Stadt Neustadt (Hessen) für das Haushaltsjahr 2011 I. Haushaltssatzung Auf Grund der 114a ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) vom 25. Februar 1952 (GVBl. I S. 11)

Mehr

1. Die Stadt Vlotho versorgt die Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser durch die STADTWERKE VLOTHO GmbH.

1. Die Stadt Vlotho versorgt die Grundstücke ihres Gebietes mit Trink- und Betriebswasser durch die STADTWERKE VLOTHO GmbH. Satzung der Stadt Vlotho über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage - Wasserversorgungssatzung - vom 06.10.2004 Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung

Mehr

Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim

Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim Hauptsatzung der Stadt Bad Nauheim Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S.

Mehr

Stadt Wetter (Hessen)

Stadt Wetter (Hessen) Stadt Wetter (Hessen) Satzungsrecht Az. 020-00-115 Satzung über die Unterbringung von Obdachlosen in Unterkünften der Stadt Wetter (Hessen) (Obdachlosensatzung) I. Nachtrag eingearbeitet Stand: 17.05.2017

Mehr

Satzung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken in der Stadt Rödermark - Teilungssatzung -

Satzung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken in der Stadt Rödermark - Teilungssatzung - 1 Satzung über die Einführung einer Genehmigungspflicht für die Teilung von Grundstücken in der Stadt Rödermark - Teilungssatzung - Neufassung - Stavo-Beschluss vom 10.02.1998 - In Kraft seit 20.02.1998

Mehr

Ehrenordnung der Stadt Trostberg

Ehrenordnung der Stadt Trostberg Ehrenordnung der Stadt Trostberg Inhaltsverzeichnis SATZUNG... 3 1 Arten der Ehrung... 3 3 Die Bürgermedaille... 4 4 Die Stadtmedaille... 4 5 Die Sportmedaille... 4 6 Urkunden... 5 7 Form der Ehrungen...

Mehr

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Bad Soden-Salmünster Aufgrund der 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch

Mehr

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Riedstadt Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

Stadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche

Stadt Waldshut-Tiengen Globalberechnung Wasserversorgung Satzung. über den Anschluss an die öffentliche Stadtwerke Waldshut-Tiengen GmbH Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung -WVS) der Stadt Waldshut-Tiengen

Mehr

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/

Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/ Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/1182 29.03.2017 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Entwurf eines Hoheitszeichengesetzes Sachsen-Anhalt Gesetzentwurf Landesregierung - Drs. 7/834

Mehr

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein

Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Oldenburg in Holstein Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28. 02. 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 57),

Mehr

über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982

über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982 ORL 1 über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982 Inhalt Seite 1 Naturdenkmal... 2 2 Lage... 2 3 Schutzzweck... 2 4 Verbote... 2 5 Duldung... 3 6 Ausnahmen... 3 7 Zuwiderhandlungen...

Mehr

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg

Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Satzung über die Benutzung von Betreuenden Grundschulen der Stadt Dillenburg Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142),

Mehr

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFS- UND BESTATTUNGSORDNUNG DER STADT GRÜNBERG Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Grünberg Aufgrund der 5 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)

Mehr

Satzung der Stadt Bad Nauheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Östliche Innenstadt

Satzung der Stadt Bad Nauheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Östliche Innenstadt -0 Satzung der Stadt Bad Nauheim über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Östliche Innenstadt Aufgrund des Abs. des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom. September

Mehr

SATZUNG. über die Ehrung. verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren. durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung)

SATZUNG. über die Ehrung. verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren. durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung) SATZUNG über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten und von Jubilaren durch die Stadt Rödermark (Ehrungsordnung) Neufassung Stavo-Beschluss vom 8. Mai 2007 1 SATZUNG über die Ehrung verdienter Persönlichkeiten

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 120 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1982 Nr. 58 ausgegeben am 18. September 1982 Gesetz vom 30. Juni 1982 über Wappen, Farben, Siegel und Embleme des Fürstentums Liechtenstein (Wappengesetz)

Mehr

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim

S a t z u n g über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bensheim Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 01.04.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der 1, 2 und 7 des Gesetzes

Mehr

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl

Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl. Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Gefahrenabwehrverordnung für den Bereich des Freizeitgeländes Bühl Aufgrund der 71, 74 und 77 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14. Januar 2005

Mehr

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde

1 Geltungsbereich. 2 Aufsicht und Leinenzwang für Hunde 3.10 Seite 1 Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an öffentlichen Straßen sowie in den öffentlichen Anlagen der Stadt Langen im Hinblick auf

Mehr

E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark

E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G. der Stadt Rödermark E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G der Stadt Rödermark - Neufassung Beschluss vom 19.06.2001 in Kraft seit 01.04.2001-1. Änderung Beschluss vom 21.07.2015 in Kraft seit 31.07.2015 1 E N T S C H

Mehr

Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer

Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer Satzung zur Spielapparate- und Spielhallensteuer Aufgrund der 5 und 51 der Hess. Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 3 des

Mehr

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels

H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels H A U P T S A T Z U N G der Stadt Braunfels Aufgrund des 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl

Mehr

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT

SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT - 1 - Hundesteuer - Satzung SATZUNG ÜBER DIE ERHEBUNG EINER HUNDESTEUER IM GEBIET DER STADT WEITERSTADT Aufgrund der 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark 1 Aufgrund der 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO)in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.10.2005 (GVBl. I S.

Mehr

I. Einrichtung des Wasserwehrdienstes

I. Einrichtung des Wasserwehrdienstes Satzung der Stadt Riedstadt über die Heranziehung von Einwohnern zu persönlichen Diensten und anderen Leistungen zur Bewachung und Sicherung der Landdämme Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Riedstadt

Mehr

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark

Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark 1 Gebührensatzung zur Satzung über die Benutzung der Kindergärten und Kinderkrippen der Stadt Rödermark Neufassung Stavo-Beschluss vom 18.03.2008 In Kraft seit 28.03.2008 1. Änderung Stavo-Beschluss vom

Mehr

Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes

Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes Das Landesgesetz über die Landessymbole des Burgenlandes Gesetz vom 15. November 1990 über die burgenländischen Landessymbole (Landesgesetzblatt für das Burgenland 16/1991, ausgegeben und versendet am

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in der Stadt Melsungen (Sondernutzungsgebührensatzung)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in der Stadt Melsungen (Sondernutzungsgebührensatzung) Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen in der Stadt Melsungen (Sondernutzungsgebührensatzung) Aufgrund der 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) i. d. F. der

Mehr