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1 Deutscher Afghanen Rassezuchtclub 1988 e.v. ZUCHTORDNUNG (Stand: )

2 ZUCHTORDNUNG Inhalt 1. Allgemeines 2. Zuchtrecht 2.1 Züchter 3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 4. Zucht 4.1 Zuchtvoraussetzungen Allgemeines Zuchtzulassung Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere 4.2 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde 4.3 Verwendung von Auslandsrüden 5. Zwingernamen, Zwingernamenschutz 6. Deckakt 6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters Allgemeines 7. Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 7.1 Wurfmeldung 7.2 Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer 7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch 7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters 7.5 Wurfabnahme 8. Zuchtbuch 8.1 Allgemeines 8.2 Eintragungen in das Zuchtbuch Inhalt des Zuchtbuchs 9. Ahnentafel 9.1 Allgemeines 10. Register 11. Zuchtgebühren 12. Verstösse 13. Verschiedenes 14. Schlußbestimmungen Verzeichnis der Anhänge - vom DAC erstellt Verzeichnis der Anlagen 1. Allgemeines Zweck des DAC e.v. ist die Reinzucht der Rasse Afghane in der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes und rassetypischen Wesens sowie der Erhaltung und Förderung ihrer Leistungseigenschaften nach dem bei der F.C.I. niedergelegten Standard Nr Sämtliche Maßnahmen dienen der Förderung planmäßiger Zucht funktional- und erbgesunder, wesensfester und sozialverträglicher Afghanen. Erbgesund ist ein Afghane dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, jedoch keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen könnten. Erbliche Defekte und Krankheiten werden vom DAC e.v. erfaßt, bewertet und planmäßig züchterisch bekämpft. 1 1 Erbgesund ist ein Zuchthund dann, wenn er Standardmerkmale, Rassetyp und rassetypisches Wesen vererbt, aber keine erheblichen erblichen Defekte, die die funktionale Gesundheit seiner Nachkommen beeinträchtigen würden.

3 Das Internationale Zuchtreglement der Fédération Cynologique Internationale (F.C.I.) und die Zuchtordnung des Verbandes für das Deutsche Hundewesen e.v. (VDH) sind für alle Mitglieder des DAC e.v. verbindlich. 2. Zuchtrecht 2.1 Züchter Als Züchter eines Hundes gilt der Eigentümer oder Mieter der Hündin zur Zeit des Belegens. 3. Zuchtberatung und Zuchtkontrolle 4. Zucht Zuchtleitung und Zuchtwarte stehen allen Mitgliedern des DAC e.v. zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung. Sie kontrollieren die Zucht und die Einhaltung der Zuchtordnung. 4.1 Zuchtvoraussetzungen Allgemeines Es darf nur mit reinrassigen, gesunden, sozialverträglichen und wesensfesten Afghanen gezüchtet werden, die vom VDH (F.C.I.) anerkannte Ahnentafeln oder entsprechende Registrierbescheinigungen haben. Voraussetzung für alle Zuchtmaßnahmen sind: - nationaler, bei Neuanmeldungen nur internationaler Schutz eines Zwingernamens für den Züchter, - gute Konstitution, Kondition und Gesundheit der Tiere, - die Bestätigung, daß die Forderungen des DAC e.v. hinsichtlich der Freiheit der Tiere von erblichen Defekten erfüllt sind, - sehr gute, den Afghanen angemessene Haltungsbedingungen für alle vom Züchter gehaltenen Hunde, 2 - Einhalten der Mindestzuchtvoraussetzungen des VDH - bei Erstzüchtern und nach einem Wohnungswechsel, wobei immer der erste Wohnsitz auch Sitz der Zuchtstätte sein muß, eine Bestätigung des Zuchtwarts, daß sehr gute, für Afghanen angemessene Aufzuchtbedingungen gewährleistet sind Zuchtzulassung Wie aus ersichtlich, werden zur Zucht nur Hunde zugelassen, die dem Rassestandard entsprechen und den daraus folgenden Anforderungen an Wesen und Konstitution genügen und den Mindestanforderungen des VDH an Zuchttiere entsprechen. Mindestanforderungen an die Ausstellungsbewertung: Wertnote - wenn aus der Jugendklasse- mindestens " Sehr Gut" wenn aus einer Erwachsenenklasse- mindestens "GUT" Ausführungen zu den für die Zulassung zur Zucht erforderlichen Formwerten und Leistungsnachweisen und einzuhaltenden Vorgaben und Pflichten machen die Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung ( siehe Anhang). Die Zuchtzulassung 3 Körung, insbesondere wenn sie Bezug auf den Rassestandard nimmt, darf nur von Personen (Körmeister) erteilt oder verweigert werden, die im Besitz eines gültigen VDH- Zuchtrichter-Ausweises für die Rasse Afghane sind bzw. die Zuchtzulassung den vom VDH vorgegebenen Anforderungen entspricht Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere 2 3 Es sind zumindest die gesetzlichen Mindesthaltungsbedingungen zu beachten (vgl. insbesondere die Verordnung zum Halten von Hunden im Freien). Hat der DAC e.v. eine "Körung" oder "Zuchtzulassungsprüfung", ist der entsprechende Begriff einzusetzen. Sinngemäß gilt für den Fall, daß der DAC e.v. eine Zuchtzulassung nach Zuchtwertschätzung (Erbwertschätzung) praktiziert, daß die der Zuchtwertschätzung zugrunde liegenden Bewertungen und Formwertnoten nur von Personen erteilt wurden, die im Besitz eines gültigen VDH-Zuchtrichter-Ausweises sind.

4 Mindestalter zwecks Vorstellung zur Zuchtzulassung anlässlich einer Ausstellung= vollendete 12 Monate. Hündinnen: 22 Monate beim ersten Deckakt 4 Rüden: mindestens 15 Monate beim ersten Deckakt 5 Hündinnen dürfen nach Vollendung des 8. Lebensjahres nicht mehr belegt 6 Stichtag ist der Decktag. Ausnahmen hiervon dürfen nur in mit dem Interesse der Rasse begründbaren Einzelfällen gestattet 4.2 Zur Zucht nicht zugelassene Hunde Hierzu gehören Hunde, die dem Rassestandard nicht entsprechen und insbesondere solche mit zuchtausschließenden Fehlern, z.b. Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, Spaltrachen, erhebliche Zahnfehler und Kieferanomalien, PRA, Epilepsie, Kryptorchismus, Monorchismus, Albinismus, festgestellte schwere Hüftgelenksdysplasie, Skelettdeformationen usw. Ahnentafeln oder Registrierbescheinigungen nicht zur Zucht zugelassener Hunde erhalten einen entsprechenden Vermerk. 4.3 Verwendung von Auslandsrüden Im Ausland stehende Rüden sind zur Zucht zugelassen, wenn sie in dem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch ihres Heimatlandes eingetragen sind und drei volle Ahnenreihen nachweisen und über keine zuchtauschließenden Fehler verfügen (s. 4.2). Bei Rüden mit nicht vollständigen Ahnenreihen muß der Zuchtleiter der Zuchtverwendung vorher zustimmen. 5. Zwingernamen, Zwingernamenschutz entspricht 5 der VDH-ZO 6. Deckakt Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben und gelten für diese unmittelbar. Die Halter sind verpflichtet, sich über diese Bestimmungen und ihre Fortgeltung oder Änderung selbständig zu unterrichten. Verstöße dagegen können mit Zuchtverbot belegt Die Halter von Zuchtrüden und -hündinnen haben zudem in einer gemeinsamen, schriftlichen Erklärung zu bestätigen, daß sie ihrer Unterrichtungsverpflichtung nachgekommen sind. Halter im Sinne des 6 ist, wer Eigentum oder Besitz an den zur Zucht herangezogenen Rüden/Hündinnen hat. Verantwortlich für die Einhaltung der Zuchtordnung ist der Halter (bei mehreren Eigentümern), der den Hund zur Zucht einsetzt. 6.1 Pflichten des Deckrüdenhalters Rüden, denen das Zuchtbuch oder Register des DAC e.v. gesperrt ist, dürfen nicht zur Zucht herangezogen Die VDH-ZO schreibt als Mindestzuchtalter 15 Monate vor; dieses darf nicht unterschrittten Das Mindestalter für Rüden hängt vom Mindestalter ab, mit dem Rüden sämtliche erforderlichen Zuchtzulassungsvoraussetzungen erwerben können. Ausnahmen hiervon sind nur unter folgenden Bedingungen vertretbar: - Zugehörigkeit der Hündin zur höchsten Zucht-/Körklasse, bzw. beste Form- und Leistungswerte für diese Hündin, - von einem vom DAC e.v. bestimmten Tierarzt, ggf. zusammen mit dem zuständigen Zuchtwart oder dem Zuchtleiter, bestätigte ausgezeichnete Konstitution und Kondition der Hündin, die einen weiteren Wurf unbedenklich erscheinen lassen, - bisher geringe Nachkommenzahl der Hündin, die wünschenswert erscheinen läßt, daß der Zucht künftig mehr Nachkommen zur Verfügung stehen. Dies schließt Hündinnen aus, die bisher regelmäßig zur Zucht genützt wurden, - bisher sehr gute Nachkommensleistung und mindestens durchschnittliche Welpenzahl pro Wurf. Ausnahmegenehmigungen sind so rechtzeitig vor der erwarteten Hitze der Hündin zu beantragen, daß das Vorliegen obengenannter Bedingungen geprüft werden kann.

5 6.1.1 Allgemeines Vor jedem Deckakt hat sich der Halter des Deckrüden davon zu überzeugen, daß sein Rüde und die zu belegende Hündin die Zuchtvoraussetzungen des DAC e.v. erfüllen. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Halter von Zuchtrüden und -hündinnen sind eingehend in den Zuchtregeln der Dachverbände F.C.I. und VDH beschrieben (s. Anlage 1 und 2). Es wird empfohlen, diese Punkte sorgfältig zu lesen. Über Abweichungen hiervon sind schriftliche Vereinbarungen zu treffen. Die Festsetzung der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich Angelegenheit zwischen Züchter und Deckrüdenhalters. Um Differenzen zu vermeiden, werden schriftliche Vereinbarungen empfohlen. 7. Zuchtkontrollen und Wurfabnahmen 7.1 Wurfmeldung Alle Würfe sind dem DAC e.v. unverzüglich, mindestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach dem Wurfakt mitzuteilen. Hierbei sind anzugeben: - Name der Zuchthündin, - Name des Deckrüden und dessen Besitzer nebst Anschrift, - Datum des Wurfes, - Anzahl der Welpen nach Geschlecht, - Totgeburten nach Geschlecht, - weitere Merkmale Mitteilungen an den Deckrüdenbesitzer Der Züchter hat dem Deckrüdenbesitzer das Ergebnis des Wurfgeschehens innerhalb von drei Tagen bzw. das Leerbleiben der Hündin innerhalb von zwei Wochen nach dem errechneten Wurfdatum formlos mitzuteilen. 7.3 Anmeldung und Eintragung in das Zuchtbuch Die Züchter des DAC e.v. sind verpflichtet, alle Würfe zur Eintragung zu melden. Eingetragen werden alle Hunde, die die Voraussetzungen dieser ZO erfüllen. 8 Mit dem Wurfeintragungsantrag sind beim DAC e.v. einzureichen: - Original-Ahnentafel bzw. -Registrierbescheinigung der Hündin, - Deckbescheinigung mit Kopie des Abstammungsnachweises des Deckrüden, - ggf. Zwingerschutzkarte 9 - gemeinsame Erklärung falls notwendig gemäß Durchführungsbestimmungen. Auf der Ahnentafel der Hündin trägt die Zuchtbuchstelle Wurftag und Wurfstärke des Wurfes ein. Alle Welpen eines Wurfes erhalten Namen, die mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen; eingetragen werden zunächst die Rüden, dann die Hündinnen. Die Anfangsbuchstaben für die Hunde der verschiedenen Würfe folgen alphabetisch aufeinander; jeder Züchter muß mit dem Buchstaben A beginnen. Nach der Wurfeintragung erworbene Titel und Leistungszeichen der Ahnen werden nicht nachgetragen Hier sind ggf. erforderliche Angaben zu Haarart, Zeichnung, Rutenlänge, Afterkrallen etc. zu machen. Auch Würfe, bei denen die Zuchttauglichkeitsvoraussetzungen nicht vorlagen oder die z. B. als zweiter Wurf im Kalenderjahr nicht zulässig waren, werden eingetragen, wenn beide Eltern in einem von der F.C.I. anerkannten Zuchtbuch eingetragen sind. Der Verstoß gegen die Zuchtregeln ist jedoch sowohl im Zuchtbuch als auch auf den Ahnentafeln der Welpen klar ersichtlich und verständlich darzustellen. Handelt es sich um "nicht heilbare" Mängel, z.b. daß sich ein von der Zucht ausschließender HD-Grad ergibt, ist Zuchtverbot zu erteilen; dies ist im Zuchtbuch und auf den Ahnentafeln der Welpen zu vermerken. Zur ersten Wurfeintragung eines Züchters oder nach längeren Zuchtpausen sollte der DAC e.v. die Miteinreichung der Zwingerschutzkarte fordern, um die Aktualität der darauf verzeichneten Informationen zu prüfen

6 7.4 Allgemeine Pflichten des Züchters Der Züchter ist verpflichtet, die Mutterhündin und die Welpen in bestem Ernährungszustand zu halten, gut zu pflegen und artgerecht und hygienisch unterzubringen. Im übrigen wird auf verwiesen. Die Welpen sind vor der Grundimmunisierung mehrfach, jedoch mindestens dreimal zu entwurmen. Für alle Welpen hat der Züchter durch einen internationalen Impfpaß zur Wurfabnahme den Nachweis der erforderlichen Grundimmunisierung zu erbringen. Die Abgabe der Jungtiere ist frühestens am Tag der Vollendung der achten Lebenswoche erlaubt; die Wurfabnahme muß erfolgt sein.. Eine Veräußerung und/oder Abgabe zur Kaufvermittlung an Zoogeschäfte oder gewerblichen Hundehandel ist untersagt und wird mit Ausschluß aus dem DAC e.v. und Zuchtbuchsperre geahndet. Um die Erfassung und Bekämpfung erblicher Defekte und Krankheiten zu erleichtern, müssen die Züchter nach Abgabe der Welpen mit dem Einverständnis der Käufer deren Namen und Adressen dem Zuchtbuchamt des DAC e.v. mitteilen. Wird das Einverständnis verweigert, ist dies ersatzweise mitzuteilen. 7.5 Wurfabnahme Die Wurfabnahme wird vom zuständigen Zuchtwart frühestens in der achten Lebenswoche - mindestens SH(L)P - geimpft - vorgenommen. Die Tätowierung und/oder Microchippen aller Welpen ist Pflicht. Das Chippen wird vom Tierarzt durchgeführt. Sofern in einem Gebiet noch kein Zuchtwart tätig ist, muß der Wurf von einem Zuchtwart eines VDH-angegliederten Vereins abgenommen Der Zuchtwart erstellt den Wurfabnahmebericht, der alle wesentlichen Angaben zum Wurf enthält, insbesondere alle bei den Welpen feststellbaren Mängel. DAC e.v. und Züchter erhalten Kopien dieses Berichtes; je eine Kopie dieses Berichts ist jedem Welpenkäufer bei der Abgabe des Welpen zu übergeben; der Erhalt ist durch den Welpenkäufer zu bestätigen. 8. Zuchtbuch Im Zuchtbuch werden nur Hunde eingetragen, deren Abstammung über drei Ahnengenerationen lückenlos in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachgewiesen werden kann. 8.1 Allgemeines Die Führung des Zuchtbuches obliegt nach der Satzung des DAC e.v. dem Zuchtbuchführer. Das Zuchtbuch und das Anhangregister sind nach den "Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH" zu führen. Im Zuchtbuch und im Anhangregister, nachfolgend Register genannt, werden nur Zuchtmaßnahmen, die der Wurf- und Zuchtkontrolle des DAC e.v. unterlagen, und Einzeleintragungen von reinrassigen Hunden verzeichnet. Im Anhangregister werden nur Hunde eingetragen die über keine im Sinne der F.C.I./VDH vollständige (lückenlose d.h. 14 registrierte Ahnen) Ahnentafel verfügen und gemäß den Richtlinien der F.C.I./VDH/DAC in ein Register eingetragen werden dürfen. Die Zuchtbücher des DAC e.v. werden jedes Jahr in gedruckter Form herausgegeben. Züchter, die in diesem Zeitraum einen Wurf hatten, sind zur Abnahme eines Zuchtbuchs verpflichtet. Zuchtbuch und Register sind den Züchtern und Mitgliedern des DAC e.v. stets zugänglich zu machen, dem VDH sind sie auf Anforderung vorzulegen. 8.2 Eintragungen in das Zuchtbuch Inhalt des Zuchtbuchs Im Zuchtbuch aufgeführt werden alle Würfe unter Angabe der Zahl der geborenen und in das Zuchtbuch eingetragenen Welpen, getrennt nach Geschlecht, Vorname, Tätowier- und/oder Chipnummer, Farbe und Zuchtbuchnummer. Ferner werden alle erkennbaren Erbfehler und Schnittgeburten verzeichnet. Einzeleintragungen können nach Maßgabe des DAC e.v. im Einverständnis mit dem VDH durchgeführt

7 9. Ahnentafel 9.1 Allgemeines Ahnentafel und Hund gehören zusammen. Die Ahnentafel ist ein Abstammungsnachweis, der von der Zuchtbuchstelle als mit den Zuchtbucheintragungen identisch gewährleistet wird und drei oder mehr Ahnengenerationen aufweist. Ahnentafeln müssen deutlich mit den Emblemen des VDH und der F.C.I. gekennzeichnet sein. Ahnentafeln und evtl. Auslandsanerkennungen dürfen den Käufern von Hunden nicht gesondert berechnet Auf Ahnentafeln von Hündinnen sind Wurftag und Wurfstärke aller mit ihr gezüchteter Würfe eingetragen; dies wird auch auf Ahnentafel-Zweitschriften nachgetragen. 9.2 Eigentum an der Ahnentafel Die Ahnentafel bleibt Eigentum des DAC e.v.. Der DAC e.v. kann jederzeit die Vorlage oder - nach dem Tod des Hundes - die Rückgabe der Ahnentafel verlangen. Bei Übernahme von Hunden aus dem Zuchtbuch eines anderen, dieselbe Rasse betreuenden Mitgliedvereins des VDH darf die Original-Ahnentafel nicht eingezogen werden; 10. Register Im Register werden nur Hunde eingetragen, deren Ahnen zwar nicht vollständig über drei Generationen in von der F.C.I. anerkannten Zuchtbüchern nachzuweisen sind, deren äußeres Erscheinungsbild und Wesen jedoch nach Beurteilung eines VDH-Zuchtrichters für diese Rasse dem bei der F.C.I. niedergelegten Rassestandard entsprechen. Ausführungen zu Inhalt und Umfang der Eintragungen finden sich bei Ziffer 8.1 und in den Durchführumngsbestimmungen. 11. Zuchtgebühren Die Zuchtgebühren sind in der Gebührenordnung des DAC e.v. festgesetzt Verstösse Die Überwachung der Einhaltung dieser ZO obliegt dem Zuchtleiter des DAC e.v.. Jedes Mitglied muß dem DAC e.v. umgehend von Verstößen gegen die ZO Kenntnis geben. Bei Verstößen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen, Zuchtbestimmungen, Anordnungen und Entscheidungen des Vorstandes des DAC e.v. kann ein Verweis 11, eine befristete oder ständige Zuchtsperre 12 oder auch eine Zuchtbuchsperre 13 verhängt Ferner kann die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren 14 abhängig gemacht Die Eintragung kann auch insgesamt abgelehnt werden 15. Gegen Anordnungen und Entscheidungen des Zuchtleiters des DAC e.v. kann binnen 14 Tagen nach deren Zugang die Zuchtkommission angerufen 10 Zuchtgebühren sollen direkt vom Zuchtbuchamt erhoben Auch Fahrtkosten, Wurfabnahmegebühr und Tätowierungsbeitrag sollen direkt und nicht vom Zuchtwart erhoben werden, um dessen "hoheitliche" Rolle nicht zu kompromittieren. 11 Verweise sollen nur bei Verstößen gegen die ordnungsgemäße Abwicklung der Zuchtmaßnahmen verhängt Vorgeschlagen wird, daß ein dritter Verweis innerhalb von drei Jahren zu einer einjährigen Zuchtbuchsperre führt. 12 Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind oder die tierschutzrechtliche "Erlaubnis zum Züchten von Hunden" fehlt. Eine Zuchtsperre dauert grundsätzlich so lange an, bis das (Organ des Rassehunde-Zuchtvereins) die Behebung der Mängel bestätigt hat. Zuchtsperren sind in den Vereinsmitteilungen sowie im Verbandsorgan zu veröffentlichen. 13 Zuchtbuchsperren von mindestens einem Jahr sollen verhängt werden, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz der planmäßigen Zucht funktional gesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in den Vereinsmitteilungen sowie im Verbandsblatt zu veröffentlichen. 14 Die erhöhten Gebühren sind einerseits als Bußgeld zu verstehen, sollen aber andererseits auch den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abdecken. 15 Eintragung von Nachkommen aus Hunden, die entsprechend 4, 3 c) der VDH-ZO zur Zucht nicht zugelassen sind, kann abgelehnt

8 Neben oder anstelle von Disziplinarmaßnahmen können bei Verstößen gegen diese Ordnung ein zeitlich befristetes oder dauerndes Zuchtverbot oder auch eine zeitlich befristete oder dauernde Zuchtbuchsperre verhängt Das gegenüber einem Halter eines zur Zucht herangezogenen Rüden ausgesprochene Zuchtverbot erstreckt sich nicht nur auf die Untersagung, den oder die von ihm gehaltenen Rüden zur Zucht einzusetzen, sondern erfaßt auch das Verbot, von ihm gehaltene Zuchthündinnen zur Zucht einzusetzen. Entsprechendes gilt für Halter von Zuchthündinnen für ihre gehaltenen Deckrüden. Liegt der Schwerpunkt der Verfehlung bzw. des Verstoßes auf dem Gebiet der Zucht bzw. der Verwendung des Rüden als Deckrüden, kann ggf. ausnahmsweise das Verbot auf den Schwerpunktbereich beschränkt Eine Zuchtsperre ist dann zu verhängen, wenn ordnungsgemäße Haltungs- und Aufzuchtbedingungen nicht gewährleistet sind Zuchtsperren sind in jedem Fall in den Vereinsmitteilungen des Verbandsorgans zu veröffentlichen. Zuchtbuchsperren von einem Jahr sind zu verhängen, wenn grob fahrlässig oder arglistig gegen wichtige Zuchtregeln verstoßen und/oder der Grundsatz zur planmäßigen Zucht erbgesunder, wesensfester Rassehunde verletzt wurde. Zuchtbuchsperren sind in den Vereinsmitteilungen des Verbandsblattes zu veröffentlichen; rechtswirksame Zuchtverbote und Zuchtbuchsperren von mehr als 12 Monaten Dauer sowie Ausschlüsse von Züchtern aus dem DAC e.v. sind den anderen, dieselbe(n) Rasse(n) betreuenden Mitgliedsvereinen des VDH sowie der VDH-Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen. Bei Verhängung einer bloß zeitlich befristeten Zuchtsperre bzw. Zuchtbuchsperre beginnt die Frist mit der Rechtskraft der Entscheidung zu laufen. Eine vorläufige Sperre ist möglich. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Vorwürfe angeordneten vorläufigen Sperre eingerechnet. Zuständig für Maßnahmen dieser ZO ist der Vorstand des DAC e.v.. Gegen dessen Entscheidung steht dem Betroffenen der Einspruch an das Ehrengericht (Ehrenrat des DAC e.v. und Schiedsgericht des VDH) binnen vier Wochen nach Zustellung der belastenden Entscheidung zu. Die Entscheidung des Ehrengerichtes über diesen Einspruch ist unanfechtbar; insoweit ist auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Die Eintragung eines Wurfes oder die Übernahme oder Registrierung einzelner Hunde von Nichtmitgliedern des DAC e.v. werden von der Zahlung erhöhter Eintragungsgebühren abhängig gemacht, um den Mehraufwand bei Eintragungen ins Zuchtbuch/Register und bei der Ausstellung von Abstammungsnachweisen abzudecken. Die Eintragung von Nachkommen aus Hunden, die zur Zucht nicht zugelassen sind, kann abgelehnt 13. Verschiedenes Auch Nichtmitglieder des DAC e.v. sind an diese Zuchtbestimmungen gebunden, wenn die von ihnen gezüchteten Welpen in das Zuchtbuch des DAC e.v. eingetragen werden sollen. 14. Schlußbestimmungen Jedem Mitglied des DAC e.v. wird diese ZO übergeben. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Inhalt und Änderungen der Zuchtbestimmungen selbständig zu unterrichten. Ergänzend gilt die Zuchtordnung des VDH, deren Bestimmungen hiermit zum ausdrücklichen Inhalt dieser Zuchtordnung des DAC e.v., in ihrer jeweils gültigen Fassung. Änderungen der ZO treten nach Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift des VDH oder in den Mitteilungen des DAC e.v. in Kraft. Verzeichnis der Anlagen - vom DAC e.v. erstellt Durchführungsbestimmungen zur Zuchtordnung VDH-Zuchtordnung, F.C.I.-Zuchtregeln (Zuchtreglement) Mindesthaltungsbedingungen, Regeln für die einheitlich ausgerichtete Zuchtbuchführung im VDH

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