Kinderarbeit. ist grundsätzlich verboten!
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- Viktoria Bretz
- vor 7 Jahren
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1 Kinderarbeit
2 Kinderarbeit ist grundsätzlich verboten!
3 Ausnahmen Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen bei Film-,, Foto-, Rundfunk-,, Fernsehaufnahmen, Aufnahmen von Ton- und Bildträgern, bei Musik-,, Theater- und anderen Aufführungen LAGetSi II B 3
4 Rechtsgrundlage Jugendarbeitsschutzgesetz Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist und nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegt. LAGetSi II B 4
5 Rechtsgrundlage Jugendarbeitsschutzgesetz Jugendliche dürfen pro Tag 8 Stunden bis 23 Uhr pro Woche 5 Tage mitwirken LAGetSi II B 5
6 Rechtsgrundlage Jugendarbeitsschutzgesetz Kinder dürfen nur nach behördlicher Bewilligung mitwirken LAGetSi II B 6
7 Antrag rechtzeitig und kurz! Wer beschäftigt wen wann wie lange womit? LAGetSi II B 7
8 Antrag gemäß 6 Jugendarbeitsschutzgesetz Arbeitgeber Kinder Art der Mitwirkung Zeitlicher Rahmen Verantwortlicher für f r die Kinderbetreuung LAGetSi II B 8
9 Anlage zum Antrag Einverständniserkl ndniserklärungenrungen Eltern Arzt Schule Jugendamt LAGetSi II B 9
10 Bewilligung Antrag Einverständniserkl ndniserklärungenrungen Vorkehrungen zum Schutz des Lebens und der Gesundheit Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes LAGetSi II B 10
11 Bewilligungen Maximal für f r 30 Tage im Jahr Maximal für f r 5 Tage in der Woche Alter Beschäftigungszeit pro Tag Zeitl. Rahmen 3-6 Jahre 2 Std Uhr 6 Jahre - Ende 10. Schuljahr 3 Std Uhr LAGetSi II B 11
12 Auflagen Die Aufsichtsbehörde bestimmt Beschäftigungszeiten Ruhepausen Höchstdauer am Beschäftigungsort Vorbeugende Maßnahmen zum Unfallschutz LAGetSi II B 12
13 Gebühren Richten sich nach Anzahl der Kinder und Anzahl der Beschäftigungstage Berlin von 38 bis 600 LAGetSi II B 13
14 Zuständige Behörden Sitz der Produktionsfirma! LAGetSi II B 14
15 Zuständige Behörden Landesamt für Arbeitsschutz Regionalbereich West (Potsdam - Neuruppin) Max-Eyth-Allee Potsdam Tel.: (03331) Fax: 927 eveline.burmeister@laf-p.brandenburg.de LAGetSi II B 15
16 Zuständige Behörden Landesamt für f r Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin - LAGetSi Alt-Friedrichsfelde Berlin Tel. (030) Fax: (030) post@lagetsi.verwalt-berlin.de LAGetSi II B 16
17 Beschäftigung von Kindern Merkblatt Info 27 Antragsvordruck Einverständniserkl ndniserklärungenrungen LAGetSi II B 17
18
19 Auflagen Beschäftigungszeit. Unfallverhütungsvorschriften. keine anderen Aufgaben für Aufsichtsperson Gestaltung der Umkleidemöglichkeiten Raum für Freizeit Nachweis über zeitliche Inanspruchnahme jedes Kindes Begleitung für den Hin- und Rückweg zwischen der Wohnstätte und dem Ort der Veranstaltung beglaubigte Abschrift ist den Kontrollbeamten auf Verlangen vorzulegen. Änderungen der Auflagen möglich LAGetSi II B 19
20 Bewilligte Anträge Jahr Nov 06 Anträge Kinder LAGetSi II B 20
21 Beschäftigungsbereiche in 2006 Film/Fernsehen Synchron Theater Werbung Oper Hörfunk Chor Fotoaufnahmen LAGetSi II B 21
22 6 (1) JArbSchG Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß 1. bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, 2. bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, bei Werbeveranstaltungen sowie bei Aufnahmen im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), auf Ton- und Bildträger sowie bei Film- und Fotoaufnahmen a) Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 17 Uhr, b) Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich in der Zeit von 8 bis 22 Uhr gestaltend mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen. Eine Ausnahme darf nicht bewilligt werden für die Mitwirkung in Kabaretts, Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben sowie auf Vergnügungsparks, Kirmessen, Jahrmärkten und bei ähnlichen Veranstaltungen, Schaustellungen oder Darbietungen. LAGetSi II B 22
23 6 (2) JArbSchG (2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn 1. die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, 2. der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, 3. die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, 4. Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind, 5. nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird, 6. das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. LAGetSi II B 23
24 6 (3 u. 4) JArbSchG (3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt, 1. wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, 2. Dauer und Lage der Ruhepausen, 3. die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. (4) Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich Bekannt zu geben. Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen. LAGetSi II B 24
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