Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl?
|
|
- Eike Bach
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Die arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrages Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold -
2 Deutschlands Zukunft gestalten BT-Wahl am Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom / nach Mitgliederentscheid in der SPD 185 Seiten diverse arbeitsrechtliche Themen
3 Mindestlohn (1) heute: kein gesetzlicher Mindestlohn (aber verschiedene andere Gestaltungen) ab dem : gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto Gesetzentwurf liegt seit dem vor.
4 Mindestlohn (2) tarifliche Ausnahmen vorübergehend zulässig bundesweite und uneingeschränkte Geltung ab dem
5 Mindestlohn (3) Überprüfung durch Kommission Mitte 2017 mit Wirkung zum und dann jährlich Ausnahmen für bestimmte Praktikanten, Auszubildende, jugendliche AN und Langzeitarbeitslose; nicht für Werkstudenten, Saisonarbeiter und AN jenseits der Altersgrenze Mindestlöhne nach AEntG bleiben unberührt (setzt stets einen allgemeinverbindlichen TV voraus)
6 Arbeitnehmerentsendegesetz (1) Voraussetzung: bundesweit geltender Tarifvertrag AVE oder Antrag auf AVE Rechtsverordnung
7 Arbeitnehmerentsendegesetz (2) heute: nur wenige ( neuralgische ) Branchen künftig: Erweiterung auf alle Branchen geht dem Mindestlohn vor
8 Allgemeinverbindlichkeitserklärung AVE soll erleichtert werden heute: Beschäftigungsquote 50% und öffentliches Interesse künftig: besonderes öffentliches Interesse
9 Tarifeinheit Ausgangslage: keine gesetzliche Regelung aber Rechtsprechung BAG: ein Betrieb ein TV BAG, : Aufgabe der Rechtsprechung geplant: (Wieder-) Einführung des Grundsatzes der Tarifeinheit durch Bundesgesetz flankierende Verfahrensregelungen wegen drohender Verfassungswidrigkeit
10 Arbeitnehmerüberlassung (1) bisher: keine Höchstdauer für AN-Überlassung im Gesetz künftig: Höchstdauer für Überlassung von 18 Monaten Abweichungen in TV oder BV möglich
11 Arbeitnehmerüberlassung (2) Anspruch auf equal pay nach neun Monaten Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher wird verboten. Klarstellung: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten
12 Werkverträge (1) bisher: Abgrenzungskriterien von der Rechtsprechung entwickelt künftig: Kriterien sollen gesetzlich festgeschrieben werden Ziel: Verhinderung von Missbrauch
13 Werkverträge (2) Verschärfung bzw. Einführung von Sanktionen: (Schein-)Werkunternehmer und Auftraggeber werde so wie im Falle der unerlaubten AN- Überlassung behandelt und zwar auch dann wenn eine wirksame Erlaubnis nach dem AÜG vorliegt: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses
14 Werkverträge (3) Bündelung der Zuständigkeit bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates
15 Teilzeitarbeit Anspruch auf befristete Teilzeit ( z.b. ) wegen Erziehung oder Pflege und Anspruch auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit unbefristete Teilzeit: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit
16 Entgeltgleichheit Unternehmen mit mehr als 500 AN: Stellungnahme im Lagebericht zur Frauenförderung und zur Entgeltgleichheit individueller Anspruch auf Auskunft
17 Rente ungekürzte Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für Versicherte, die 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, ab dem Koalitionsvertrag: 45 Betragsjahre (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit)
18 Gesundheitsschutz Schaffung einer erhöhten Verbindlichkeit für das betriebliche Eingliederungsmanagement Einrichtung betrieblicher Gesundheitszirkel in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungen
19 Vorstandsvergütungen bisher: Zuständigkeit des AR; HV kann nur System der Vergütungsfindung billigen (nicht bindend) künftig: Beschluss der HV auf Vorschlag des AR (zwingende Zustimmungspflicht) für Vorstand insgesamt oder für einzelne Vorstandsmitglieder?
20 Frauenquote (nur für Aufsichtsräte) geplant: ab 2016 bei Neubesetzung mindestens 30 % weibliche Mitglieder des AR Nicht mit Frauen besetzte oder besetzbare Plätze bleiben unbesetzt.
21 (keine Änderung im ) Befristungsrecht Die geplante Streichung der sachgrundlosen Befristung aus dem TzBfG ist nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages. Anpassung des Wortlautes des sog. Vorbeschäftigungsverbotes an die Rechtsprechung des BAG wäre sinnvoll.
22 Beschäftigtendatenschutz Koalition will den Gang der Verhandlungen über eine europäische Datenschutzgrundverordnung abwarten. kaum Spielraum für nationale Regelung Ende der Verhandlungen auf europäischer Ebene nicht vor 2015
23 Noch Fragen? Dr. Sören Kramer BRANDI Rechtsanwälte Lindenweg Detmold soeren.kramer@brandi.net
BEWERTUNG KOALITIONSVERTRAG
Bereich der Arbeitsmarktpolitik Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) Ausweitung des AEntG auf alle Branchen Die Ausweitung des AEntG ist ordnungspolitisch kritisch zu sehen, da nun in allen Branchen den
MehrKoalitionsverhandlungen CDU/CSU-SPD Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik. aus dem Arbeitsrecht
Koalitionsverhandlungen CDU/CSU- Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik CDU/CSU aus dem Arbeitsrecht Allgemeinverbindlicherklärung erleichtern, 50-%-Quote streichen Keine Anti-Stress-VO. CDU/CSU sehen keinen
MehrAÜG Reform RA / FAArbR Stefan Leubecher
RA / FAArbR Stefan Leubecher I. Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013 1. Diskussionsentwurf des BMAS vom 16.11.2015 2. Diskussionsentwurf des BMAS vom 17.02.2016
MehrÄnderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Schwerin, 14. Juni 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013
MehrÄnderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen
Änderungen bei Leiharbeit und Werkverträgen - Die neuen gesetzlichen Regelungen TBS NRW Service Hotline Zeitarbeit und Werkvertrag - Düsseldorf 17.01.2017 Micha Heilmann Leiter Rechtsabteilung Leiter Hauptstadtbüro
MehrÄnderung des AÜG. igz-mitgliedertreffen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Erfurt Ass. Jur. Marcel René Konjer, igz-verbandsjurist
Änderung des AÜG igz-mitgliedertreffen Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Erfurt 08.06.2016 Ass. Jur. Marcel René Konjer, igz-verbandsjurist Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag
MehrÄnderung des AÜG. igz-regionalkreistreffen Münster, 24. Mai Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht
Änderung des AÜG igz-regionalkreistreffen Münster, 24. Mai 2016 Stefan Sudmann, Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013
MehrGesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten
Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag vom 14.12.2013 1. Diskussionsentwurf des BMAS vom 16.11.2015 2. Diskussionsentwurf
MehrDie Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab ( ) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit
Die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) ab 01.12.2011 (30.04.2011) Gerd Denzel, ver.di-bundesverwaltung Ressort 11, Leiharbeit Motive des Gesetzgebers Umsetzung der EU-Richtlinie Leiharbeit
MehrDie Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Randstad Deutschland Bremen, den 26.01.2017 Carlotta Köster-Brons Leiterin des Randstad Hauptstadtbüros Der Koalitionsvertrag Foto: CDU Der Koalitionsvertrag
MehrDer gesetzliche Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Das Wichtigste in Kürze gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto ab dem 01.01.2015 tarifliche
MehrNeuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst.
Neuregelung von Leiharbeit und Werkverträgen. Für Sie zusammengefasst. Das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs bei Leiharbeit und Werkverträgen wird am 1.4.2017 in Kraft treten. Das Gesetz ist für alle
MehrNeue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland
Neue Regeln für den Einsatz von Fremdpersonal in Deutschland January 12, 2017 Am 1. April 2017 soll das Gesetz zur Änderung des Authors/Presenters Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft treten.
MehrÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0
ÜBERBLICK ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG 2.0 Arbeitnehmerüberlassung 2.0 2 - Zum 01.04.2017 treten zahlreiche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung in Kraft. - Wichtige Aspekte sind: Keine Scheinwerkverträge
MehrAuswirkungen der Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit auf die Tarifverträge Referent: Stefan Sudmann
Auswirkungen der Koalitionsbeschlüsse zur Zeitarbeit auf die Tarifverträge 1 Ergebnisse Koalitionsverhandlungen Zeitarbeit Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Gleichstellung beim Arbeitsentgelt
MehrWichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder. Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am in Kraft. getreten.
Wichtige Änderungen zur Arbeitsnehmerüberlassung, auch Leihoder Zeitarbeit genannt, sind nunmehr am 01.04.2017 in Kraft getreten. 1. Überlassungshöchstdauer und Equal Pay 1. Das AÜG 2017 sieht nunmehr
MehrKoalitionsvertrag: Änderungen für die Personalarbeit (HaufeIndex: )
Koalitionsvertrag: Änderungen für die Personalarbeit (HaufeIndex: 2241905) Arbeitsrecht (HaufeIndex: 2241924) Einführung Die schwarz-gelbe Koalition hat sich in ihrem Koalitionsvertrag auf verschiedene
Mehr9. Tübinger Arbeitsrechtstag. Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz
9. Tübinger Arbeitsrechtstag Die gestiegene Personalverantwortung des Betriebsrats bei Leiharbeit und Fremdpersonaleinsatz Dr. Eberhard Natter Präsident des s Baden-Württemberg 03.04.2014 Dr. Eberhard
MehrSozialpolitisches Forum Arbeitsgruppe Arbeitsmarktpolitik
Vorstand Sozialpolitisches Forum Arbeitsgruppe Arbeitsmarktpolitik Frankfurt am Main, 28. Januar 2014 Doppelter Paradigmenwechsel in der Arbeitsmarktpolitik Beschäftigung Von der Stärkung des Normalarbeitsverhältnis
MehrThemen betreuter Bachelorarbeiten bis Studienjahrgang 2011 einschließlich. Studienjahrgang 2008
Themen betreuter Bachelorarbeiten bis Studienjahrgang 2011 einschließlich Studienjahrgang 2008 Employer Branding: Schaffung von Präferenzen bei der Arbeitgeberwahl durch eine Arbeitgebermarke Scheinselbstständigkeit
MehrDas Bundeskabinett hat sich am 1. Juni 2016 auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung
UPDATE: AÜG-Reform 2016/2017: Gesetzentwurf zur Änderung des AÜG vom 1. Juni 2016 Das Bundeskabinett hat sich am 1. Juni 2016 auf den Gesetzentwurf für das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrDer Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode aus arbeitsrechtlicher Sicht
Aufsätze Arbeitsrecht Andreas Zürn, RA, und Dr. Christian Maron, RA/FAArbR Der Koalitionsvertrag der 18. Legislaturperiode aus arbeitsrechtlicher Sicht In ihrem Koalitionsvertrag haben sich CDU, CSU und
MehrInformationen zum Tarifpaket / Mindestlohn
Informationen zum Tarifpaket / Mindestlohn Berlin, April 2014 Mindestlohn Peter Weiß Mitglied des Deutschen Bundestages Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion Gliederung 1.
MehrBeschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht
Beschäftigung von Rentnern und Arbeitsrecht Praxis & Recht 30.08.2017 Reinhard Gusek Geschäftsführer - 1 - Einstieg: Fachkräftemangel Steigende Nachfrage bei Rentnern Verdoppelung der erwerbstätigen Rentner
MehrGesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten
Gesetzliche Änderungen im AÜG: Eckpunkte und Fakten Landeskongress Nord Hannover, 20. September 2016 Stefan Sudmann Leiter Referat Arbeits- und Tarifrecht Entwicklung des Gesetzgebungsvorhabens CDU/CSU-SPD-Koalitionsvertrag
MehrDeutschlands Zukunft gestalten
29th November 2013 Deutschlands Zukunft gestalten Arbeitsrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag Überblick INHALT 1. Mindestlohn 2. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) 3. Allgemeinverbindlichkeitserklärung
MehrNewsletter Arbeitsrecht Nr. 1 Januar 2017
Newsletter Arbeitsrecht Nr. 1 Januar 2017 Was ändert sich 2017? Wichtige Gesetzesänderungen im Arbeitsrecht Sehr geehrte Damen und Herren, nach einem hoffentlich guten Start in das Jahr 2017 möchten wir
MehrAUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG. Jahrestagung Arbeitsrecht 2014
AUSWEG ODER FALLE? ALTERNATIVER PERSONALEINSATZ DURCH WERKVERTRAG, DIENSTVERTRAG, ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Jahrestagung Arbeitsrecht 2014 Dr. Thomas Winzer, 31. Januar 2014 Inhalt 1. Ausgangspunkt 1 2.
MehrNeue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung
Coffee@EMPLAWYERS Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung Aktuelle Entwicklungen hinsichtlich der Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze zur Verhinderung des Missbrauchs
MehrImpressum kavberlin.de
AG-Info 3/2014 Impressum kavberlin.de Arbeitgeber-Info Ansprechpartnerin: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Herausgeber: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrDas Verleihnix-Gesetz
Das Verleihnix-Gesetz Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Rechtsanwältin Kerstin Römelt Arbeitnehmerüberlassung Tarifvertrag Verleiher Equal-Pay / Equal-Treatment (Leih-)Arbeitsvertrag
MehrVIV-Personalleitertreffen am Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung
VIV-Personalleitertreffen am 09.11.2016 Wesentliche Änderungen zur Arbeitnehmerüberlassung Rechtsanwältin Annette Scheulen Allgemeines Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen
MehrHintergrundinformationen zum Gesetzespaket
Hintergrundinformationen zum Gesetzespaket 1. Juni 2016 Faire Bezahlung für gute Arbeit Flexibilität für Unternehmen: Die Mechanismen Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: Die Entwicklung
MehrAktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro
Aktueller Überblick über Fristen und Formalitäten Vermeidung teurer Fehler im Umgang mit Arbeitnehmern im Versicherungsmaklerbüro Ein Vortrag von Dr. Jan Freitag Fachanwalt für Arbeitsrecht I. Arbeitsvertragsgestaltung
MehrArbeitsrechtliche Auswirkungen des Koalitionsvertrages
Mütze Korsch Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Arbeitsrechtliche Auswirkungen des Koalitionsvertrages Die Parteien der großen Koalition haben sich am frühen Morgen des 27. November 2013 über einen Koalitionsvertrag
MehrNeuregelung AÜG Rechtsanwalt Marc-Yaron Popper
1 Abs. 1 Satz 1 AÜG Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf der Erlaubnis auch ohne Erwerbszweck Früher: Gewerbsmäßigkeit Jetzt: wirtschaftliche Tätigkeit Keine Konzernleihe ohne Erlaubnis 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG
MehrDer neue gesetzliche Mindestlohn
Der neue gesetzliche Mindestlohn Autoren: STEINMEIER LLP Rechtsanwälte Daniel Sturm MBA Dr. Ralph Wagner LL.M. kanzleiansässig: Palaisplatz 3, 01097 Dresden Tel.: (0351) 448 333 0 Fax: (0351) 448 333 33
MehrDie Voraussetzungen der Brückenteilzeit sind künftig in einem neuen 9a TzBfG geregelt und im Grunde aus dem Koalitionsvertrag abgeschrieben:
Infobrief Servicebereich Personal An alle Mitgliedsorganisationen Sehr geehrte Damen und Herren, 010/18 13.06.2018 ab Januar 2019 soll neben dem bestehenden Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit
Mehr(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit
(Arbeits-) Rechtliche Aspekte beim Einsatz von Managern auf Zeit Dr. Andreas Walle Dr. Volker Voth Rechtsanwälte Fachanwälte für Arbeitsrecht Inhaltsübersicht I. Gestaltungsmodelle II. Management auf Zeit
MehrÄnderungen im AÜG 2017 Grundlagen und Praxisfragen
Änderungen im AÜG 2017 Grundlagen und Praxisfragen Gesetzliche Änderungen im AÜG Grundlagen und Praxisfragen Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens 18 Monate Überlassungshöchstdauer 9 Monate Equal Pay
MehrMindestlohn. 2. Freiwillige Orientierungspraktika müssen für die Dauer von mindestens Drei Monaten vom Mindestlohn ausgenommen sein.
Mindestlohn In den letzten Wochen haben mich zahlreiche Schreiben von Verbänden, Vereinigungen und Bürgern zu diesem Thema erreicht. Es herrscht in einigen Branchen große Unsicherheit über die Ausgestaltung
MehrMindestlohn und Vergabe
Überblick Mindestlohn und Vergabe Workshop für Betriebs- und Personalräte, 25.02.2014, Heide Agenda Gliederung: Mindestlohn und Vergabe Europäische Rahmenbedingungen Sachstand in den verschiedenen Bundesländern
MehrÜbersicht zu den rechtlichen Details
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Übersicht zu den rechtlichen Details RA Werner Stolz Hauptgeschäftsführer RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Stand: 08. März 2011 AÜG-Reform Warum überhaupt?
MehrInformationstext zum Tarifpaket
Informationstext zum Tarifpaket Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz) Allgemein Der Bundestag hat den Anfang April beschlossenen Gesetzentwurf am 3. Juli 2014 in zweiter
MehrLeiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten
Leiharbeit in Deutschland: aktuelle Situation und Debatten Konferenz Zukunft der Leiharbeit, 4. März 2015, Prag Friederike Posselt, LL.M., Referatsleiterin Tarifkoordination (DGB) 1 Grundlagen Leiharbeit
MehrBildung für die Arbeit Bildung für das Leben
Bildung für die Arbeit Bildung für das Leben Einführung Ein Arbeitsverhältnis kann datumsmäßig oder zweckbestimmt (dies gib es nur selten) befristet werden. Ist das Arbeitsverhältnis kalendarisch befristet,
MehrDas neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum
Das neue Recht der Arbeitnehmerüberlassung Darstellung der wesentlichen Änderungen zum 01.01.2017 Jena, den 21.09.2016 Rechtsanwalt Dr. Thomas Lambrich, Hamburg I. Anwendungsbereich des AÜG (1) 1 Abs.
MehrKeine Arbeit ohne Tarifvertrag
Keine Arbeit ohne Tarifvertrag Die Erosion der Tarifbindung stoppen Pascal Meiser, MdB Gewerkschaftspolitischer Sprecher 1 Allgemeine Warum Tarifverträge? Entwicklung Zentrales Instrument für das autonome
MehrAlexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP
Alexander Schalimow Stellv. Leiter Abteilung Recht - Internationales beim BAP Themen I. Einleitung Historie II. Equal Pay III. Höchstüberlassungsdauer IV. Kennzeichnungspflicht V. Streikklausel VI. Ausblick
MehrGesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen
Gesetzliche Änderungen im AÜG: Grundlagen und Praxisfragen Agenda 1. Überlassungshöchstdauer 2. Gleichstellungsgrundsatz 3. Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten 4. Einsatzverbot
MehrZwei Tage nach der Bundestagswahl. - Ein Rückblick und eine erste Prognose. Roland Falder. München, 26.
Coffee@EMPLAWYERS Zwei Tage nach der Bundestagswahl - Ein Rückblick und eine erste Prognose München, 26. September 2017 Roland Falder I. Rückblick 1. Rechtsprechung 2. Gesetzgebung II. Ausblick Die Wahlprogramme
MehrDas neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Deutscher Bundestag Drucksache 18/9232 18. Wahlperiode Gesetzentwurf der Bundesregierung 20.07.2016 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
MehrAktuelle Veränderungen in der Zeitarbeit Rückblick und Ausblick
Lohnhallengespräch Aktuelle Veränderungen in der Zeitarbeit Rückblick und Ausblick Michael Hermund, DGB Bezirk NRW 12. Februar 2014, G.I.B., Bottrop 1. Leiharbeit in 10 Jahren verdreifacht 2. Beschäftigung
MehrBefristung Nein Danke was tun als Betriebsrat?
Prekäre Beschäftigung Befristung Nein Danke was tun als Betriebsrat? Herzlich willkommen! Ihre Referentin: Antonia Schuler, Rechtsanwältin 1 Themenübersicht I.Das Wesen befristeter Arbeitsverträge II.Mitwirkungsmöglichkeiten
MehrProf. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln*
Prof. Dr. Björn Gaul, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht / Dr. Daniel Ludwig, Rechtsanwalt, Köln* Arbeitnehmerüberlassung -- neue Schranken für den Einsatz von Leiharbeitnehmern Missbräuchlicher
MehrBefristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland
Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in Deutschland 2017 Deutscher Bundestag Seite 2 Befristete Beschäftigung und Arbeitnehmerüberlassung Wesentliche Regelungen in
MehrDIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT. Jürgen Ulber
DIE GEPLANTE NEUREGELUNG DER LEIHARBEIT Jürgen Ulber VORÜBERGEHENDE ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG Anstelle von 1 Abs. 1 S. 2 AÜG werden folgende Sätze eingefügt: (2) Die Überlassung von Arbeitnehmern ist nur
MehrDer Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen
Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen So sieht es aus ohne Mindestlohn. 06.06.2014 2 Wie wird der Mindestlohn eingeführt? 06.06.2014 3 Den Mindestlohn soll das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie
MehrEntschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen
Bundesrat Drucksache 89/16 (Beschluss) 26.02.16 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zur Begrenzung der Leiharbeit und gegen den Missbrauch von Werkverträgen Der Bundesrat hat in seiner
MehrWahlprogramme der Parteien im Vergleich zu ausgewählten gewerkschaftlichen Themen
Wahlprogramme der Parteien im Vergleich zu ausgewählten gewerkschaftlichen Themen Aussagen zu: Arbeit 4.0 Vermittlung und Re-Integration von Langzeitarbeitslosen in Arbeitsmarkt. Keine Konkretisierungen
MehrPraxis & Recht. Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten. Informationsveranstaltung am
Praxis & Recht Beschäftigung von Rentnern unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten Informationsveranstaltung am 03.02.2016 Referent: Reinhard Gusek Geschäftsführer 2016 - AV Arbeitgeberverband Lüneburg-Nordostniedersachsen
MehrRegelungsanforderungen an eine Gesetzesreform der Vorschriften zum Fremdpersonaleinsatz Die Sicht der Gewerkschaften
Regelungsanforderungen an eine Gesetzesreform der Vorschriften zum Fremdpersonaleinsatz Die Sicht der Gewerkschaften Erfurter Forum für Arbeits- und Sozialrecht Weimar 29./30. Mai 2015 1 Übersicht Gründe
MehrMindestlohn, Tarifpolitik, Gesundheitsschutz - aktuelle gewerkschaftliche Herausforderungen
Mindestlohn, Tarifpolitik, Gesundheitsschutz - aktuelle gewerkschaftliche Herausforderungen Fachtagung Gute Arbeit im Call Center und im Kundenservice durchsetzen, 27.Oktober 2014, Essen Dr. Martin Beckmann
MehrAbbildungsverzeichnis 21. Abkürzungsverzeichnis 23
Inhaltsübersicht Abbildungsverzeichnis 21 Abkürzungsverzeichnis 23 1. Teil Einleitung 27 1. Kapitel Denn eins ist sicher: Die Rente." 29 2. Kapitel Kennzeichnung des Problems 41 2. Teil Arbeitsrecht 53
MehrDie Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Was bleibt, was ändert sich?
Die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Was bleibt, was ändert sich? RA Dr. Martin Dreyer Geschäftsführer Cordula Glatthaar Referentin Arbeits- und Tarifrecht Inhaltsübersicht Lohnunterschranke:
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Befristete Arbeitsverhältnisse Die rechtlichen Voraussetzungen für die Befristung von Arbeitsverhältnissen sind im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Solche Arbeitsverhältnisse enden zu
MehrErstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
Bundesrat Drucksache 161/1/11 12.04.11 Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg Erstes Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung
MehrDer gesetzliche Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn Vortrag vor dem Handelsausschusses der IHK Lippe zu Detmold am 24.03.2015 Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold - Das Wichtigste in Kürze
MehrZeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren
Tobias Josef Zech, MdB Mitglied des Deutschen Bundestages Stellv. Fraktionsvorsitzender der Europäischen Volkspartei im Europarat Zeitarbeit und Werkverträge - Verhandlungssituation und Gesetzgebungsverfahren
MehrDas Wichtigste zum Mindestlohn. Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht
Das Wichtigste zum Mindestlohn Dr. Reinhard Möller Fachanwalt für Arbeitsrecht www.bartsch-rechtsanwaelte.de rm@bartsch-rechtsanwaelte.de Tel: 07 21 / 50 44 72 33 I. Die gesetzliche Regelung - Formalien
MehrBefristete Arbeitsverträge
Befristete Arbeitsverträge Ein Leitfaden für die Praxis Von Thomas Lakies Richter am Arbeitsgericht Berlin 3., neu bearbeitete und erweiterte Auflage ERICH SCHMIDT VERLAG Seite Vorwort............. 5 Inhaltsübersicht
MehrEuropa-Universität Viadrina, Frankfurt/Oder, Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. Europäisches Arbeitsrecht. SoSe 2010
Richtlinienumsetzung im Arbeitsverhältnisrecht Unterschiedliche Konzepte der arbeitsrechtlichen Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten: Arbeitsgesetzbuch (Spanien, Frankreich, Portugal, Italien) Tarifverträge
MehrHochschule für Technik und Wirtschaft Berlin. University of Applied Sciences
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin University of Applied Sciences Fachbereich 3 - Wirtschaftswissenschaften I - Studiengang Wirtschaftsrecht Diplomarbeit Thema: Aktuelle Probleme der Arbeitnehmerüberlassung
MehrZahlen-Daten-Fakten zum Thema
Informationen zur Leiharbeit Zahlen-Daten-Fakten zum Thema Lohndumping Herausgeber Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand Abteilung Grundsatzangelegenheiten und Gesellschaftspolitik Henriette-Herz-Platz
MehrSondernewsletter 14. Juni 2018
Sondernewsletter 14. Juni 2018 Bundesverfassungsgericht führt Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristungen wieder ein. - BAG- Rechtsprechung zum Befristungsrecht als verfassungswidrig aufgehoben - Damit
MehrStrategien gegen Lohn- und Sozialdumping: Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte?
kanzlei für arbeitsrecht silberberger.lorenz.towara Strategien gegen Lohn- und Sozialdumping: Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge Was bedeutet das für Betriebs- und Personalräte? Arbeitsrecht in der
MehrDeutschlands Zukunft gestalten
29. November 2013 Deutschlands Zukunft gestalten Arbeitsrechtliche Vorhaben im Koalitionsvertrag HINTERGRUND Die Parteien der großen Koalition haben den Koalitionsvertrag unterzeichnet. Er enthält neben
MehrInhaltsverzeichnis. Teil 1: Teilzeitarbeit 12. Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10. Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13
Wie Sie mit diesem Buch arbeiten 10 Teil 1: Teilzeitarbeit 12 Vier Anspruchsgrundlagen vier Situationen 13 1 Teilzeit nach dem Teilzeitbefristungsgesetz 14 1.1 Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
MehrKRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN
KRAFTFAHRZEUGGEWERBE BAYERN I. Befristete Arbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) vom 21.12.2000 schafft seit seinem Inkrafttreten
MehrNEWSBOX Wirtschafts- und Steuerrecht Ausgabe 129, Datum
Hinausschieben des Vertragsendes bei vereinbarter Beendigung durch Erreichen der Regelaltersgrenze Verfasser Prof. Dr. Tim Jesgarzewski FOM Hochschule für Oekonomie & Management, Bremen KCW KompetenzCentrum
MehrArbeitsrecht Kopf hoch!
Arbeitsrecht 2019 Kopf hoch! Inhaltsübersicht 1. Es muss sein! 2. Neues Befristungsrecht 3. Hinausschieben der Altersgrenze 4. Kündigung während der AU 5. Widerruf eines Aufhebungsvertrages 6. Urlaub,
MehrEqual Pay Day Equal Pay Day Die Entgeltlücke zwischen Frauen und Männern
Equal Pay Day 2016 1 Die Entgeltlücke Frauen verdienen in Deutschland durchschnittlich 21,6 % weniger als Männer. Im Durchschnitt liegt die Entgeltlücke in Europa bei 16,3 %. Datenquelle: Eurostat 2014
MehrArbeitsrecht am Bau. Jan A. Strunk. Hausveranstaltung am Rechtsanwalt
Arbeitsrecht am Bau Hausveranstaltung am 17.11.17 Jan A. Strunk Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Informationstechnologierecht Worum geht s? I. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
MehrBewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6.
Bewertung der Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Vortrag auf dem 5. Potsdamer Rechtsforum zur Zeitarbeit des igz am 6. Oktober 2016 Juristische Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität
MehrMissbrauch von Werkverträgen bekämpfen!
Stellungnahme des IG Metall Bezirkes Niedersachsen und Sachsen-Anhalt zum Entwurf für einen Antrag an den Niedersächsischen Landtag Missbrauch von Werkverträgen bekämpfen! (Drucksache 17/464) 23. September
MehrNeues Recht zur Leiharbeit
Neues Recht zur Leiharbeit Insbesondere zum Merkmal der vorübergehenden Beschäftigung Hajo A. Köhler Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht 1 Änderungen in der Arbeitnehmerüberlassung
MehrZeitarbeit unter neuen Vorzeichen
Zeitarbeit unter neuen Vorzeichen RA Werner Stolz (igz-hauptgeschäftsführer) 2 Ab 1.4.2015 8,80 8,20 3 4 Branchenzuschlagstarif igz/ig Metall Beispiel Metall- und Elektroindustrie 50 % 45 % Kein Branchenzuschlag
MehrFallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen
Fallstricke bei der Befristung von Arbeitsverträgen - Bonner Unternehmertage 2012 - Referent: Dr. Nicolai Besgen - Fachanwalt für Arbeitsrecht - www.meyer-koering.de I. Rechtsgrundlagen Das Befristungsrecht
MehrDr. Regine Winter Frankfurt 17. März Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG
Dr. Regine Winter Frankfurt 17. März 2014 Die Bedeutung der Europäischen Grundrechtecharta für die Rechtsprechung des BAG 1 Übersicht Bedeutung der Charta für die nationale Rechtsprechung: Im Anwendungsbereich
MehrStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
Deutscher BundeswehrVerband Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze - 2 - Der Deutsche BundeswehrVerband e.v. (DBwV) vertritt seit
MehrSymposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht
Symposium Krankenhaus und Recht Arbeitnehmerüberlassung aus Arbeitgebersicht Dr. Anette Dassau stv. Geschäftsführerin Fachanwältin für Arbeitsrecht 1 Arbeitnehmerüberlassung Verleiher Arbeitsvertrag (Grundverhältnis)
Mehrigz-mitgliedertreffen Hessen Judith Schröder igz-rechtsreferat
igz-mitgliedertreffen Hessen Judith Schröder igz-rechtsreferat Gesetzliche Änderungen im AÜG Grundlagen und Praxisfragen Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens 18 Monate HÜD 9 Monate Equal Pay 9 /15 Monate
MehrWir erläutern die wesentlichen sozialpolitischen, arbeits- und tarifrechtlichen Inhalte des Koalitionsvertrages.
Zentralverband des Deutschen Baugewerbes Sozialpolitik. Koalitionsvertrag für die 18. Legislaturperiode Datum: 02.12.2013 Wir erläutern die wesentlichen sozialpolitischen, arbeits- und tarifrechtlichen
MehrUpdate Arbeitsrecht. Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung. Anja Herbst und Axel Bertram
Coffee@EMPLAWYERS Update Arbeitsrecht Neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung München, 27. September 2016 Anja Herbst und Axel Bertram Aktueller Zeitplan zur Reform des AÜG Am 01. Juni 2016
MehrKeine amtliche Bekanntmachung!
Keine amtliche Bekanntmachung! Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft Vom... Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über befristete Arbeitsverträge
MehrCheckliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab
Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab 01.01.2015 1 Allgemeines 2 Das müssen Sie beachten 3 Das müssen Sie bei den jeweiligen Arbeitnehmertypen prüfen 3.1 Stundenlohnempfänger 3.2 Gehaltsempfänger
MehrDie Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit 91/383/EWG 2008/104/EG Zeitarbeit über Grenzen hinweg Kehl, 27.11.2009 Heidi Wunenburger Bergische Universität Wuppertal 1 Die Europäischen Richtlinien zur Zeitarbeit
MehrBefristeter Arbeitsvertrag - im Fokus
Befristeter Arbeitsvertrag - im Fokus Ausgearbeitet vom Expertenkreis Arbeitsrecht des HDE Stand: Juni 2013 Sollten Sie Rückfragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Verband 2 I N H A L
Mehr611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen
611a BGB neue Fassung (Versionen Gesetzentwürfe) Am 9. März 2016 soll das Kabinett über den Gesetzentwurf beschließen Referentenentwurf 2015 Referentenentwurf Stand 2016 Veröffentlichung / Bearbeitungsstand
Mehr