Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl?

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1 Arbeitsrecht: Was ändert sich nach der Bundestagswahl? Die arbeitsrechtlichen Themen des Koalitionsvertrages Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold -

2 Deutschlands Zukunft gestalten BT-Wahl am Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom / nach Mitgliederentscheid in der SPD 185 Seiten diverse arbeitsrechtliche Themen

3 Mindestlohn (1) heute: kein gesetzlicher Mindestlohn (aber verschiedene andere Gestaltungen) ab dem : gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto Gesetzentwurf liegt seit dem vor.

4 Mindestlohn (2) tarifliche Ausnahmen vorübergehend zulässig bundesweite und uneingeschränkte Geltung ab dem

5 Mindestlohn (3) Überprüfung durch Kommission Mitte 2017 mit Wirkung zum und dann jährlich Ausnahmen für bestimmte Praktikanten, Auszubildende, jugendliche AN und Langzeitarbeitslose; nicht für Werkstudenten, Saisonarbeiter und AN jenseits der Altersgrenze Mindestlöhne nach AEntG bleiben unberührt (setzt stets einen allgemeinverbindlichen TV voraus)

6 Arbeitnehmerentsendegesetz (1) Voraussetzung: bundesweit geltender Tarifvertrag AVE oder Antrag auf AVE Rechtsverordnung

7 Arbeitnehmerentsendegesetz (2) heute: nur wenige ( neuralgische ) Branchen künftig: Erweiterung auf alle Branchen geht dem Mindestlohn vor

8 Allgemeinverbindlichkeitserklärung AVE soll erleichtert werden heute: Beschäftigungsquote 50% und öffentliches Interesse künftig: besonderes öffentliches Interesse

9 Tarifeinheit Ausgangslage: keine gesetzliche Regelung aber Rechtsprechung BAG: ein Betrieb ein TV BAG, : Aufgabe der Rechtsprechung geplant: (Wieder-) Einführung des Grundsatzes der Tarifeinheit durch Bundesgesetz flankierende Verfahrensregelungen wegen drohender Verfassungswidrigkeit

10 Arbeitnehmerüberlassung (1) bisher: keine Höchstdauer für AN-Überlassung im Gesetz künftig: Höchstdauer für Überlassung von 18 Monaten Abweichungen in TV oder BV möglich

11 Arbeitnehmerüberlassung (2) Anspruch auf equal pay nach neun Monaten Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher wird verboten. Klarstellung: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten

12 Werkverträge (1) bisher: Abgrenzungskriterien von der Rechtsprechung entwickelt künftig: Kriterien sollen gesetzlich festgeschrieben werden Ziel: Verhinderung von Missbrauch

13 Werkverträge (2) Verschärfung bzw. Einführung von Sanktionen: (Schein-)Werkunternehmer und Auftraggeber werde so wie im Falle der unerlaubten AN- Überlassung behandelt und zwar auch dann wenn eine wirksame Erlaubnis nach dem AÜG vorliegt: Fiktion eines Arbeitsverhältnisses

14 Werkverträge (3) Bündelung der Zuständigkeit bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Bundeszollverwaltung Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrates

15 Teilzeitarbeit Anspruch auf befristete Teilzeit ( z.b. ) wegen Erziehung oder Pflege und Anspruch auf Rückkehr zur alten Arbeitszeit unbefristete Teilzeit: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit

16 Entgeltgleichheit Unternehmen mit mehr als 500 AN: Stellungnahme im Lagebericht zur Frauenförderung und zur Entgeltgleichheit individueller Anspruch auf Auskunft

17 Rente ungekürzte Altersrente ab Vollendung des 63. Lebensjahres für Versicherte, die 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, ab dem Koalitionsvertrag: 45 Betragsjahre (einschließlich Zeiten der Arbeitslosigkeit)

18 Gesundheitsschutz Schaffung einer erhöhten Verbindlichkeit für das betriebliche Eingliederungsmanagement Einrichtung betrieblicher Gesundheitszirkel in Zusammenarbeit mit den Krankenversicherungen

19 Vorstandsvergütungen bisher: Zuständigkeit des AR; HV kann nur System der Vergütungsfindung billigen (nicht bindend) künftig: Beschluss der HV auf Vorschlag des AR (zwingende Zustimmungspflicht) für Vorstand insgesamt oder für einzelne Vorstandsmitglieder?

20 Frauenquote (nur für Aufsichtsräte) geplant: ab 2016 bei Neubesetzung mindestens 30 % weibliche Mitglieder des AR Nicht mit Frauen besetzte oder besetzbare Plätze bleiben unbesetzt.

21 (keine Änderung im ) Befristungsrecht Die geplante Streichung der sachgrundlosen Befristung aus dem TzBfG ist nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages. Anpassung des Wortlautes des sog. Vorbeschäftigungsverbotes an die Rechtsprechung des BAG wäre sinnvoll.

22 Beschäftigtendatenschutz Koalition will den Gang der Verhandlungen über eine europäische Datenschutzgrundverordnung abwarten. kaum Spielraum für nationale Regelung Ende der Verhandlungen auf europäischer Ebene nicht vor 2015

23 Noch Fragen? Dr. Sören Kramer BRANDI Rechtsanwälte Lindenweg Detmold soeren.kramer@brandi.net

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