Reglement. SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS. 11. Ausgabe - Februar 12

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1 Reglement SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS 11. Ausgabe - Februar 12

2 INHALT 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Seite Artikel 1 bis SPIELREGELN SWISS LOTTO, Artikel 5 bis Zusatzspiel Plus, Artikel 19 bis Joker, Artikel 33 bis TEILNAHMEBEDINGUNGEN IN DEN VERKAUFSSTELLEN Zugang zu den Spielen, Artikel Spielselektionen, Artikel 48 bis Registrierung der Selektionen, Artikel 59 bis Auszahlung der Gewinne, Artikel 70 bis Verantwortlichkeiten, Artikel 84 bis Streitfälle, Artikel 87 und TEILNAHMEBEDINGUNGEN ÜBER DIE INTERNET-SPIELPLATTFORM Zugang zu den Spielen, Artikel Spielselektionen, Artikel 90 bis Die Internet-Spielscheine, Artikel 91 bis Die SMS, Artikel 102 bis Registrierung der Selektionen, Artikel 112 bis Die Spielscheine, Artikel 112 bis Die SMS, Artikel 116 und Auszahlung der Gewinne, Artikel 125 bis Verantwortlichkeiten, Artikel 133 und Streitfälle, Artikel 135 und SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 137 bis

3 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel Das SWISS LOTTO, mit seinem Zusatzspiel Plus, ist eine Lotterie vom Typ Lotto, das in allen Schweizer Kantonen und dem Fürstentum Liechtenstein von der Interkantonalen Landeslotterie SwissLos (Swisslos) und für die Westschweizer Kantone von der Société de la Loterie de la Suisse romande (Loterie Romande), in Anwendung der ihr gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 und der 9. Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande erteilten Bewilligungen, gemeinsam betrieben wird Das SWISS LOTTO ist begleitet von einem ergänzenden Spiel, dem Joker Die Spielregeln sind bei den beiden Veranstaltern absolut identisch (Spielregeln) Die Teilnahmebedingungen für das Publikum, einschliesslich Auszahlung der Gewinne, sind Sache der einzelnen Veranstalter (Teilnahmebedingungen). Artikel 2 Die Loterie Romande ist der einzige Vertragspartner der Teilnehmer, die in einem der sechs Westschweizer Kantone (Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Jura) einen Einsatz gezeichnet haben, sei es über eine Verkaufsstelle (Art. 47 bis 88) oder über die Internet-Spielplattform der Loterie Romande (Art. 89 bis 136). Artikel Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums an den in Artikel 1 erwähnten Spielen (nachstehend: die Spiele) in den Verkaufsstellen des Bewilligungsterritoriums der Loterie Romande werden vollumfänglich durch das vorliegende Reglement geregelt Die Bedingungen der Teilnahme des Publikums an diesen Spielen über die Internet-Spielplattform der Loterie Romande werden durch das vorliegende Reglement (Kapitel 4, Art. 89 bis 136) und das allgemeine Reglement der über Internet und Mobiltelefon zugänglichen Spiele der Loterie Romande (nachstehend: das allgemeine Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande) geregelt Die Loterie Romande gibt das vorliegende Reglement heraus, und ist befugt, es abzuändern, wobei die Zustimmung der Lotterie- und Wettkommission als Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde vorbehalten ist Das vorliegende Reglement samt seinen etwaigen Anhängen oder etwaigen Zusätzen liegt am Hauptsitz der Loterie Romande zur Einsichtnahme auf (rue Marterey 13, 1005 Lausanne), ebenso auf ihrer Website ( Die Loterie Romande bemüht sich ferner, diese Texte in den Verkaufsstellen zugänglich zu machen (Art. 47.1). Artikel Wer beim SWISS LOTTO oder in Verbindung damit beim Zusatzspiel Plus oder dem ergänzenden Spiel Joker nach den in diesem Reglement und gegebenenfalls im allgemeinen Reglement der über Internet zugänglichen Spiele der Loterie Romande definierten Modalitäten einen Einsatz zeichnet, nimmt an diesen Spielen teil Die Teilnahme an den Spielen bedingt die uneingeschränkte und vorbehaltlose Einhaltung der anwendbaren Reglemente und ihrer etwaigen Anhänge oder Zusätze. 4

4 2 SPIELREGELN Swiss Lotto Artikel Das SWISS LOTTO ist ein Lotto mit 6 Zahlen und einer Zusatzzahl, die aus insgesamt 45 Zahlen gezogen werden Jede Teilnahme am SWISS LOTTO schliesst die Teilnahme am RePLAY ein, das aus 1 Zahl besteht, die aus insgesamt 11 Zahlen gezogen wird. Artikel Beim SWISS LOTTO setzen die Teilnehmer ihre Einsätze auf Kombinationen von 6 Zahlen aus den 45 der SWISS-LOTTO-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 7.1). Jede dieser Spielkombinationen von 6 Zahlen gilt als SWISS-LOTTO-Einheitskombination Die RePLAY-Zahl wird von einem Zufallsgenerator aus den 11 der RePLAY-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 7.2) automatisch jeder Quittung (Art. 62 bis 69 und 96, 118 und 121) zugewiesen Jede SWISS-LOTTO-Einheitskombination entspricht einem SWISS-LOTTO-Einheitseinsatz von CHF Die Zuweisung der RePLAY-Zahl erfordert keine zusätzliche Einsatzzahlung. Artikel Die SWISS-LOTTO-Ziehung besteht in der zufälligen Extraktion von 6 Zahlen, und anschliessend einer Zusatzzahl aus den 45 der Ziehung unterstellten Zahlen; sie entscheidet über die Verteilung der SWISS-LOTTO-Gewinne (Ränge 1 bis 5; Art. 10 bis 17) unter den Teilnehmern Die RePLAY-Ziehung besteht in der zufälligen Extraktion einer Zahl aus den 11 der Ziehung unterstellten Zahlen; sie bestimmt die Teilnehmer, denen ein RePLAY-Gewinn zufällt (Art. 18) Diese für beide Veranstalter gemeinsamen Ziehungen gelten für alle Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, wo sie ihre Einsätze gültig gezeichnet haben. Artikel Normalerweise gibt es pro Woche zwei Ziehungspaare, und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend, die unter der Aufsicht eines öffentlichen Beamten stattfinden Das Ergebnis einer Ziehung ist endgültig, sobald es durch den öffentlichen Beamten bestätigt worden ist Die Ziehungen werden grundsätzlich am Fernsehen übertragen. Zudem stehen ihre Ergebnisse vom folgenden Tag an und während der ganzen Verfallfrist (Art. 83) in den Verkaufsstellen zur Verfügung (Art. 47.1) und sind auf der Website der Loterie Romande ( abrufbar. Artikel % der gesamten von beiden Veranstaltern registrierten Masse an SWISS-LOTTO-Einsätzen wird bei jeder Ziehung in Form von SWISS-LOTTO-Gewinnen (Art. 10 bis 17) wieder an die Teilnehmer verteilt. Dieser Teil der Einsätze bildet die SWISS-LOTTO- Gesamtgewinnsumme Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots (Art. 15) % der gesamten von beiden Veranstaltern in jeder Ziehung gesammelten Masse an SWISS- LOTTO-Einsätzen ist für die Finanzierung der RePLAY- Gewinne bestimmt (Art. 18). 5

5 Artikel Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden pro Ziehung, wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 11) Die SWISS-LOTTO-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben Rangs (Einheitsgewinne des Rangs) haben den gleichen Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem Veranstalter der Einsatz geleistet wurde Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine SWISS-LOTTO-Kombination gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge Falls in Anwendung der Artikel 14 bis 17 des vorliegenden Reglements und gegebenenfalls nach Anwendung der Artikel 12.2 und 12.3 des vorliegenden Reglements die Einheitsgewinne eines Rangs niedriger sind als die Einheitsgewinne des nächstunteren Rangs, werden die beiden Gewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnkombinationen der beiden Ränge aufgeteilt. Artikel Die SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme (Art. 9.1) wird auf 5 SWISS-LOTTO-Gewinnränge verteilt Die Ränge werden aufgrund der Anzahl Zahlen einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination (Art. 6.1), die mit den sechs an der SWISS-LOTTO-Ziehung ausgelosten Hauptzahlen (Art. 7.1), und eventuell der Zusatzzahl, übereinstimmen, bestimmt, unabhäsngig von der Reihenfolge, in der sie gezogen wurden. Es sind dies: 1. Rang: die 6 Zahlen stimmen überein; 2. Rang: 5 Zahlen stimmen überein, und die sechste entspricht der Zusatzzahl; 3. Rang: nur 5 Zahlen stimmen überein; 6 4. Rang: nur 4 Zahlen stimmen überein; 5. Rang: nur 3 Zahlen stimmen überein. Artikel Die Gewinne im 5. Rang haben normalerweise einen festen Wert von CHF 6.. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs Wenn die wie oben angegeben errechnete Gewinnsumme im 5. Rang die Austeilung von Einheitsgewinnen im 3. Rang, die mindestens CHF 50. betragen, in Anwendung von Artikel 14.3 und gegebenenfalls Artikel 17, verunmöglicht, werden alle Gewinne im 5. Rang auf den festen Wert von CHF 5. gesenkt. Der gesamte dieser Senkung entsprechende Betrag wird von der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogen und zu derjenigen des 3. Rangs hinzugefügt Falls die Gewinnsumme im 5. Rang nach der Senkung gemäss dem obigen Artikel 12.2, es immer noch nicht möglich macht, Einheitsgewinne im 3. Rang von mindestens CHF 50.- auszuteilen, werden alle Gewinne im 5. Rang auf den festen Wert von CHF 4.- gesenkt. Der auf diese Weise von der Gewinnsumme des 5. Rangs abgezogene Betrag wird ebenfalls vollumfänglich zu derjenigen des 3. Rangs hinzugefügt. Artikel 13 Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert von CHF 50.. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs. Artikel Die SWISS-LOTTO-Gewinne der Ränge 1, 2 und 3 sind variabel. Sie ergeben sich aus der Verteilung der Gewinnsumme des Rangs auf alle im Rang gewinnenden SWISS-LOTTO-Kombinationen. Der auf diese Weise ermittelte Quotient wird auf die nächsten 5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische Rundung).

6 14.2. Die Gewinnsumme des 2. Rangs entspricht 8% der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme Die Gewinnsummen der Ränge 1 und 3 entsprechen jeweils 80% und 20% des Restbetrags der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme, nach Abzug der Gewinnsummen der Ränge 2, 4 und Vorbehalten sind die Artikel 15 bis 17. Artikel 15 Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 1. Rang gewinnt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs von der SWISS-LOTTO-Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der SWISS- LOTTO-Gewinnsumme des 1. Rangs der folgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Kombinationen im 1. Rang auftreten. Ziehung (Art. 7.2) extrahierten Zahl übereinstimmt, haben Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn RePLAY-Gewinne bestehen aus kostenlosen SWISS-LOTTO-Kombinationen; sie werden in Form von Quick-Tips (Art. 53.2) ausgerichtet, die vollumfänglich durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden Die Zahl der SWISS-LOTTO-Gratiskombinationen, auf die ein RePLAY-Gewinn Anspruch gibt, entspricht der Anzahl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen, die gemäss der gewinnenden Quittung pro Ziehung gespielt wurden. In jedem Fall kann sie maximal 33 betragen Die zur Ausrichtung der RePLAY-Gewinne abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (nachstehend die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen) nehmen gemäss Artikel 74 und des vorliegenden Reglements an der Ziehung teil, die auf ihre Abgabe folgt. Artikel 16 Wenn bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO-Kombination im 2. Rang gewinnt, kommt die Gewinnsumme dieses Rangs den Gewinnsummen des 1. Rangs und 3. Rangs derselben Ziehung zugute; davon erhalten diese den gemäss Artikel 14.3 für sie bestimmten Anteil. Artikel 17 Gewinnt bei einer Ziehung keine SWISS-LOTTO- Kombination im 1. noch im 2. Rang, sind die Artikel 15 und 16 gleichzeitig anwendbar. Artikel Teilnehmer, deren Quittung eine RePLAY-Zahl aufweist (Art. 6.2), die mit der bei der RePLAY- Zusatzspiel Plus Artikel Dem SWISS LOTTO wurde das Zusatzspiel Plus beigefügt, an dem man zusätzlich zum SWISS LOTTO teilnehmen kann Es ist ausgeschlossen, ohne die Teilnahme am SWISS LOTTO am Plus teilzunehmen. Artikel Beim zusätzlichen Spiel Plus setzen die Teilnehmer ihren zusätzlichen Einsatz (Art. 20.2) auf 1 Zahl - die Plus-Zahl - aus 3 der Plus-Ziehung unterstellten Zahlen (Art. 21); jede so gewählte Plus- Zahl wird zusammen mit einer SWISS-LOTTO-Einheitskombination gespielt; jede aus einer SWISS-LOTTO- Einheitskombination und einer Plus-Zahl bestehende 7

7 Spielkombination bildet eine SWISS-LOTTO-Plus- Einheitskombination Die Teilnahme am Zusatzspiel Plus erfordert einen zusätzlichen Plus-Einsatz von CHF 1. (Einheitseinsatz Plus) Jede gespielte SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination ist demnach mit einem SWISS-LOTTO- Plus-Einheitseinsatz von CHF 2.50 verbunden (Art. 6.3 und 20.2). Artikel Die Plus-Ziehung besteht aus der zufälligen Extraktion einer der 3 der Ziehung unterzogenen Zahlen; entscheidet sie über die Verteilung der Gewinne des Zusatzspiels Plus (die Plus-Gewinne) Die für beide Veranstalter gemeinsamen Plus- Ziehungen werden in Verbindung mit den Ziehungen des SWISS LOTTO und des RePLAY durchgeführt Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und Publikation (Art. 8). Artikel Die für das Zusatzspiel Plus gesetzten Einsätze (Plus-Einsätze; Art. 20.2) bilden eine von der Masse der SWISS-LOTTO-Einsätze getrennte Einsatzmasse, die für die Finanzierung der Plus-Gewinne (Art. 23 bis 32) bestimmt ist, welche sich von denen des SWISS LOTTO unterscheiden % der gesamten von beiden Veranstaltern eingezogenen zusätzlichen Masse an Plus-Einsätzen wird in Form von Plus-Gewinnen (Art. 23 bis 32) wieder an die Teilnehmer verteilt. Dieser Teil der Plus-Einsätze bildet die Gesamtgewinnsumme des Zusatzspiels Plus (Plus-Gesamtgewinnsumme) Zudem gelangen 6% der gesamten eingezogenen Plus-Einsatzmasse in einen «Booster Fund»; es handelt sich dabei um eine Reserve, die der gelegentlichen Ergänzung der Plus-Teilgewinnsumme des 1. Rangs dient, namentlich wenn diesem kein Übertrag aus einer oder mehreren vorhergehenden Ziehungen zugeflossen ist. Artikel Die Plus-Gewinne werden pro Ziehung, wöchentlich zweimal, in Ränge aufgeteilt (Art. 24) Die Plus-Gewinne werden den Spielkombinationen zugewiesen, die einem bestimmten Gewinnrang entsprechen. Alle Gewinne desselben Rangs (Einheitsgewinne des Rangs) haben den gleichen Wert, ohne Rücksicht darauf, bei welchem Veranstalter der Einsatz geleistet wurde Es gibt keine Kumulierung von Plus-Rängen: eine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Plus-Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge Es gibt in dem Sinne eine Kumulierung der Ränge 1 bis 5 des Zusatzspiels Plus und der SWISS- LOTTO-Ränge als jede in einem der Ränge 1 bis 5 des Zusatzspiels Plus gewinnende SWISS-LOTTO- Plus-Kombination eine gewinnende SWISS-LOTTO- Kombination im entsprechenden SWISS-LOTTO-Rang (Ränge 1 bis 5) einschliesst. In der Tabelle von Artikel 24.3 ist die Liste der gewinnenden SWISS-LOTTO- Plus- und SWISS-LOTTO-Kombinationen sowie die entsprechenden Plus- und SWISS-LOTTO-Einheitsgewinne aufgeführt. Artikel Die Plus-Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2) wird auf 6 Plus-Gewinnränge verteilt. 8

8 24.2. Die Ränge werden ermittelt aufgrund der Übereinstimmung bei einer SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination (Art. 20.1) der gewählten Plus- Zahl mit der bei der Plus-Ziehung gezogenen Plus- Zahl und aufgrund der Anzahl Zahlen der in dieser SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombination enthaltenen SWISS-LOTTO-Einheitskombination (die SWISS- LOTTO-Zahlen), die mit den bei der SWISS-LOTTO- Ziehung (Art. 7.1) gezogenen sechs Hauptzahlen, und gegebenenfalls der Zusatzzahl, unabhängig von ihrer Ziehungsreihenfolge, übereinstimmen. Es sind dies: 1. Rang: die Plus-Zahl und die 6 SWISS-LOTTO-Zahlen stimmen überein; 2. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTO-Zahlen stimmen überein, und die 6. entspricht der Zusatzzahl; 3. Rang: die Plus-Zahl und nur 5 SWISS-LOTTO- Zahlen stimmen überein; 4. Rang: die Plus-Zahl und nur 4 SWISS-LOTTO- Zahlen stimmen überein; 5. Rang: die Plus-Zahl und nur 3 SWISS-LOTTO- Zahlen stimmen überein; 6. Rang: die Plus-Zahl und nur 2 SWISS-LOTTO- Zahlen stimmen überein In der nachstehenden Tabelle (Seite 10) sind die gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus- und SWISS-LOTTO-Kombinationen und die entsprechenden SWISS-LOTTO- und/oder Plus-Einheitsgewinne aufgelistet: Artikel 25 Die Gesamtgewinnsumme (Art. 22.2) wird in nachstehendem Verhältnis auf die verschiedenen Ränge in Teilgewinnsummen aufgeteilt: 1. Rang: 27% der Gesamtgewinnsumme 2. Rang: 17% der Gesamtgewinnsumme 3. Rang: 6,5% der Gesamtgewinnsumme 4. Rang: 12% der Gesamtgewinnsumme 5. Rang: 13% der Gesamtgewinnsumme 6. Rang: 4,5% der Gesamtgewinnsumme. Artikel 26 Wenn bei einer der wöchentlich zweimal durchgeführten Ziehungen keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination im 1. Rang gewinnt, wird die Teilgewinnsumme dieses Rangs von der Plus-Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der Plus-Teilgewinnsumme des 1. Rangs der folgenden zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag setzt sich von Ziehung zu Ziehung fort, bis eine oder mehrere gewinnende SWISS-LOTTO-Plus-Kombinationen im 1. Rang auftreten. Artikel Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination in einem anderen Rang als dem 1. gewinnt, wird die Gewinnsumme dieses Rangs derjenigen des 1. Rangs derselben wöchentlich zweimal stattfindenden Ziehung zugeschlagen Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung keine SWISS-LOTTO-Plus-Kombination gewinnt, weder im 1. noch in einem anderen als dem 1. Rang, kommen die Artikel 26 und 27.1 gleichzeitig zur Anwendung. Artikel Der Einheitsgewinn eines Rangs ergibt sich aus der gleichmässigen Verteilung der Teilgewinnsumme dieses Rangs auf alle in diesem Rang gewinnenden SWISS-LOTTO-Plus-Einheitskombinationen. 9

9 Rang Übereinstimmende Einheitsgewinne Zahlen SWISS LOTTO Plus SWISS LOTTO Plus 6 1 Variabel (ergibt sich aus der Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im Aufteilung der Gewinnsumme im Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1) 1. Rang (Jackpot) gemäss Art. 28) 6 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im CHF Rang (Jackpot) gemäss Art. 14.1) 5+ 1 Variabel (ergibt sich aus der Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im Aufteilung der Gewinnsumme im Rang gemäss Art. 14.1) 2. Rang gemäss Art. 28) 5+ 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im CHF Rang gemäss Art. 14.1) 5 1 Variabel (ergibt sich aus der Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im Aufteilung der Gewinnsumme im Rang gemäss Art. 14.1) 3. Rang gemäss Art. 28) 5 0 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im CHF Rang gemäss Art. 14.1) 4 1 CHF Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF CHF CHF CHF 6.00 Variabel (ergibt sich aus der Aufteilung der Gewinnsumme im Rang gemäss Art. 28), doch - maximal CHF CHF 6.00 CHF 0.00 Variabel (ergibt sich aus der CHF 0.00 Aufteilung der Gewinnsumme im 6. Rang gemäss Art. 28), doch maximal CHF

10 28.2. Die wie oben berechneten Werte der Einheitsgewinne eines Rangs werden auf die nächstliegenden 5 Rappen auf- oder abgerundet (kaufmännische Rundung) Die Artikel 29 bis 31 bleiben vorbehalten. Artikel Die Plus-Gewinne im 6. Rang haben einen Wert von maximal CHF 2. Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 6. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 6. Rang Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 6. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 6. Rang gemäss Artikel 29.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. Artikel Die Plus-Gewinne im 5. Rang haben einen Wert von maximal CHF 6.-. Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 5. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 5. Rang Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 5. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 5. Rang gemäss Artikel 30.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. Artikel Die Plus-Gewinne im 4. Rang haben einen Wert von maximal CHF Die Gesamtheit der zu ihrem Maximalwert berechneten Plus-Gewinne im 4. Rang bildet die maximale Plus-Teilgewinnsumme im 4. Rang Falls bei einer zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung die gemäss Artikel 25 berechnete Teilgewinnsumme im 4. Rang höher ist als die maximale Teilgewinnsumme im 4. Rang gemäss Artikel 31.1, wird der darüber hinausgehende Teil von der Teilgewinnsumme dieses Rangs abgezogen und vollumfänglich der Plus-Teilgewinnsumme derselben zweimal wöchentlich stattfindenden Ziehung im 1. Rang zugeschlagen. Artikel 32 Falls die Einheitsgewinne des 1. bis 5. Rangs in Anwendung der obigen Bestimmungen niedriger sind als die Einheitsgewinne des unmittelbar nachfolgenden Rangs, werden die beiden Teilgewinnsummen zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle gewinnenden Kombinationen der beiden Ränge aufgeteilt. Joker Artikel Der Joker ist ein ergänzendes Spiel zum SWISS LOTTO Für die Teilnahme am Joker ist es notwendig, am SWISS LOTTO teilzunehmen Die Teilnahme am SWISS LOTTO aufgrund einer Quick-Tip-RePLAY-Quittung (Art. 18.4) berechtigt nicht zur Teilnahme am Joker. 11

11 Artikel Beim Joker handelt es sich um eine einfache Totalisator-Endziffern-Lotterie Massgebend sind die 6 Ziffern, welche die auf dem vom Teilnehmer verwendeten Spielschein stehende oder bei der Teilnahme über Quick-Tip die ihm direkt vom Informatiksystem zugewiesene Joker-Nummer bilden. Artikel 35 Jede gespielte Joker-Nummer bedingt einen Einsatz von CHF Es gibt keine Kumulierung von Rängen: eine Endziffernfolge gewinnt im höchsten ihr entsprechenden Rang, unter Ausschluss der niedrigeren Ränge. Artikel Die Gesamtgewinnsumme, das heisst der Teil der Einsätze, der für die Finanzierung der Gewinne bestimmt ist, beläuft sich bei jeder Ziehung auf 50% der von beiden Veranstaltern eingenommenen gesamten Masse an Joker-Einsätzen Vorbehalten ist die Bildung von Jackpots (Art. 45). Artikel Die Ziehungen bestehen in der sechsmaligen Extraktion einer von 10 Ziffern zwischen 0 und Sie werden gleichzeitig mit den SWISS- LOTTO-Ziehungsserien (einschliesslich der RePLAY- Ziehung) und den Plus-Ziehungen durchgeführt (Art. 7 und 21) Sie folgen denselben vom Veranstalter unabhängigen Einheitsregeln (Art. 7.3) sowie denselben Bestimmungen über die amtliche Kontrolle und Publikation (Art. 8). Artikel Die Gewinne pro Ziehung werden in Ränge aufgeteilt (Art. 39) Die Gewinne werden den einem Gewinnrang entsprechenden Endzifferfolgen zugewiesen. Alle Gewinne im gleichen Rang (Einheitsgewinn des Ranges) haben denselben Wert, ganz gleich, welcher Veranstalter den Einsatz eingezogen hat. Artikel Die Gesamtgewinnsumme wird auf 5 Gewinnränge verteilt Die Ränge ergeben sich aus der Endziffernfolge der gespielten Joker-Nummer, die der Sequenz der 6 bei der Ziehung extrahierten Ziffern in der Reihenfolge ihrer Extraktion entsprechen. Es sind dies: 1. Rang: die 6 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; 2. Rang: die 5 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; 3. Rang: die 4 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; 4. Rang: die 3 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein; 5. Rang: die 2 Endziffern der Joker-Nummer stimmen überein. Artikel 40 Die Gewinne im 5. Rang haben einen festen Wert von CHF 10.. Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 5. Rangs. 12

12 Artikel 41 Die Gewinne im 4. Rang haben einen festen Wert von CHF Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 4. Rangs. Artikel Die Gewinne im 3. Rang haben einen festen Wert von CHF Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 3. Rangs Vorbehalten ist Artikel Artikel Die Gewinne im 2. Rang haben einen festen Wert von CHF Ihre Gesamtheit bildet die Gewinnsumme des 2. Rangs. bis eine oder mehrere Joker-Nummern im 1. Rang gewinnen. Artikel Wird in Anwendung der obigen Bestimmungen im 1. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt als für den 2. Rang, werden die Gewinnsummen beider Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnnummersequenzen in beiden Rängen verteilt Wird in Anwendung des obigen Absatzes im 1. und 2. Rang ein niedrigerer Gewinnbetrag ermittelt als für den 3. Rang, werden die Gewinnsummen der drei Ränge zusammengelegt und zu gleichen Teilen auf alle Gewinnnummersequenzen in den drei Rängen verteilt Vorbehalten ist Artikel 46. Artikel Die Gewinne im 1. Rang sind variabel. Sie teilen sich die Gewinnsumme des 1. Rangs zu gleichen Teilen und werden auf die nächsten 5 Rappen aufoder abgerundet (kaufmännische Rundung) Die Gewinnsumme des 1. Ranges entspricht dem Rest der Gesamtgewinnsumme nach Abzug der Gewinnsummen der Ränge 2 bis Vorbehalten sind Artikel 45 und 46. Artikel 45 Gewinnt bei einer Ziehung keine Joker-Nummer im 1. Rang, wird die Gewinnsumme dieses Rangs von der Gesamtgewinnsumme der Ziehung abgezogen und der Gewinnsumme des 1. Ranges der folgenden Ziehung zugeschlagen (Jackpot). Dieser Übertrag von Ziehung zu Ziehung setzt sich so lange fort, 13

13 3 TEILNAHMEBEDINGUNGEN IN DEN VERKAUFSSTELLEN Zugang zu den Spielen Artikel Das Publikum hat einzig in den Verkaufsstellen der Loterie Romande, die mit einem oder mehreren SWISS-LOTTO-Einsatzerfassungsterminals ausgerüstet sind, Zugang zu den Spielen (nachstehend: die SWISS- LOTTO-Verkaufsstellen). Manche dieser Verkaufsstellen erlauben nur eine Zuweisung von Spielkombinationen über Quick-Tip direkt (Art. 54) Die Teilnahme steht nur Personen über 16 Jahren offen Personen, welche die Einsätze zentralisieren und auswerten, sind nicht zur Teilnahme zugelassen Personen, die unter Verletzung der Zulassungseinschränkungen der drei oben stehenden Absätze Einsätze zeichnen, verlieren das Recht, einen Treffer und die Rückerstattung ihrer Einsätze einzufordern. Artikel Das Ankreuzen eines Kästchens besteht darin, dass man es genau zentriert mit einem Kreuz bezeichnet Aus technischen Gründen ist das Kreuz in schwarzer oder dunkelblauer Farbe einzusetzen; andere Farben sind ausgeschlossen Streichungen, Überschreibungen oder Ausbesserungen sind nicht zulässig (Art. 60.3). Artikel 50 In den Verkaufsstellen der Loterie Romande stehen vier Arten von SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen zur Verfügung: STANDARD-Spielscheine; SYSTEME-Spielscheine; EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine; GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine. Spielselektionen Artikel Die Teilnehmer tragen die gewählten SWISS- LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen (Art. 6.1 und 20.1) sowie gegebenenfalls die Joker-Nummer(n) (Art. 34.2) ein, indem sie die den Zahlen der SWISS-LOTTO- und/oder SWISS-LOTTO- Plus-Kombinationen und der oder den gewählten Joker-Nummer(n) entsprechenden Kästchen auf den von der Loterie Romande in ihren Verkaufsstellen zur Verfügung gestellten SWISS-LOTTO-Plus-Spielscheinen ankreuzen (Art. 50 bis 58) Sie können sich SWISS-LOTTO- oder SWISS- LOTTO-Plus-Kombinationen sowie eine oder mehrere Joker-Nummer(n) auch von einem Zufallsgenerator zuweisen lassen (Quick-Tips, Art. 53 und 54). 14 Artikel Die STANDARD-Spielscheine enthalten mehrere Spalten, die je zwei Felder enthalten, das SWISS-LOTTO-Feld mit 45 Zahlen und das Plus-Feld mit 3 Zahlen Die STANDARD-Spielscheine enthalten zudem mehrere aufgedruckte Joker-Nummern sowie ein Joker-Kästchen, mit dem Vermerk «Quick-Tip» zu seiner Rechten Beim SWISS LOTTO und beim Zusatzspiel Plus sind die Einsätze zwingend ein Vielfaches von zwei des Einheitseinsatzes (Art. 6.3 und 20.2), der jeweils zwei SWISS-LOTTO-Feldern oder einem Paar von übereinander liegenden SWISS-LOTTO- und Plus- Feldern entspricht.

14 Artikel Um SWISS-LOTTO zu spielen, wählen die Teilnehmer durch Ankreuzen eine Kombination von 6 Zahlen in einem oder mehreren übereinander liegenden Paaren von SWISS-LOTTO-Feldern. Jedes SWISS- LOTTO-Feld eines Paares muss genau 6 angekreuzte Zahlen enthalten Teilnehmer, die gleichzeitig am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchten, wählen durch Ankreuzen 1 Zahl in einem oder mehreren übereinander liegenden Paaren von Plus-Feldern. Jedes Plus-Feld eines Paars muss genau 1 angekreuzte Zahl enthalten. Die Zahl der angekreuzten Plus-Feld-Paare darf nicht höher sein als die Zahl der angekreuzten SWISS-LOTTO- Feld-Paare (Art. 52.1). Jedes angekreuzte Plus-Feld- Paar muss zu einem Paar von zwei Feldern SWISS LOTTO und Plus gehören (Art. 51.1), bei dem die beiden SWISS-LOTTO-Felder je 6 angekreuzte Zahlen aufweisen Teilnehmer, die ergänzend zum SWISS LOTTO auch Joker spielen möchten, kreuzen ein oder mehrere Kästchen an, die den auf den Spielscheinen aufgedruckten Joker-Nummern oder dem Joker-Kästchen mit dem Vermerk «Quick-Tip» entsprechen. Artikel Unterhalb jedes SWISS-LOTTO-Spielfeldes ist auf den Spielscheinen das rechteckige Kästchen der Option Quick-Tip aufgedruckt. Diese Option gilt nur für die SWISS-LOTTO-Felder; die Plus-Felder sind davon ausgeschlossen. Ein spezielles Quick-Tip-Kästchen ist für den Joker bestimmt (Art. 53.5) Die Quick-Tips sind Spielkombinationen (SWISS LOTTO und Plus) oder (Joker)-Nummern, die ganz oder teilweise von einem Zufallsgenerator bestimmt werden Wenn ein Teilnehmer für eine oder mehrere seiner SWISS-LOTTO-Einheitskombinationen Quick- 15 Tips erhalten möchte, kreuzt er das dem oder den betreffenden SWISS-LOTTO-Feldern entsprechende «Quick-Tip»-Kästchen an. Kreuzt der Teilnehmer das «Quick-Tip»-Kästchen an, ohne eine Zahl des SWISS- LOTTO-Feldes anzukreuzen, wählt der Zufallsgenerator 6 Zahlen für die gewünschte SWISS-LOTTO-Kombination. Falls der Teilnehmer gleichzeitig 1 bis 5 Zahlen des SWISS-LOTTO-Feldes ankreuzt, ergänzt der Zufallsgenerator diese Kombination Die Teilnahme durch einen Spielschein erlaubt nicht die durch den Zufall bestimmte Wahl einer Plus-Zahl über die Quick-Tip-Option. Falls ein Spieler in Verbindung mit einer ganz oder teilweise durch den Zufall bestimmten SWISS-LOTTO-Spielkombination am Zusatzspiel Plus teilnehmen möchte, hat er die Plus-Zahl selbst zu wählen, indem er 1 Zahl des betreffenden Plus-Feldes ankreuzt Die Teilnahme durch einen Spielschein erlaubt die durch den Zufall bestimmte Wahl einer einzigen Joker-Nummer über die Quick-Tip-Option. Diese zufällige Wahl bezieht sich auf die Joker-Nummer als Ganzes, unter Ausschluss einzelner Zahlen oder Zahlenfolgen dieser Nummer. Falls ein Spieler ergänzend zu einer SWISS-LOTTO- (oder SWISS- LOTTO-Plus-)Kombination einen Quick-Tip-Joker zugeteilt haben möchte, kreuzt er das Quick-Tip-Kästchen, das sich rechts des entsprechenden Joker-Kästchens befindet, an (Art. 51.2). Artikel Der Teilnehmer kann auch Quick-Tips erhalten, indem er den Verkaufsstellenleiter ersucht, seine Anweisungen direkt am Terminal einzugeben (Quick- Tip-direkt). Über die Option Quick-Tip-direkt kann der Teilnehmer sowohl SWISS-LOTTO-Spielkombinationen als auch SWISS-LOTTO-Plus-Spielkombinationen erhalten, allerdings nur in Form von vollständig durch den Zufall bestimmten Quick-Tips Über die Option Quick-Tip-direkt kann der Teilnehmer auch eine oder mehrere ganz durch den

15 Zufall bestimmte Joker-Nummern erhalten; allerdings kann er keine höhere Anzahl Joker-Nummern erhalten, als die Anzahl Joker-Nummern, die über die Spielscheine erhalten werden können. Artikel Die der RePLAY-Ziehung unterstellte RePLAY- Zahl (Art. 7.2) wird jeder Spielquittung automatisch von einem Zufallsgenerator zugewiesen (Art. 62 bis 69), einschliesslich derjenigen Quittungen, die gemäss Artikel 18 als RePLAY-Gewinn abgegeben wurden (Quick-Tip-RePLAY-Quittungen) Die RePLAY-Zahl einer Quittung nimmt an der RePLAY-Ziehung desselben Ziehungspaares teil, an dem die auf dieser Quittung vermerkten SWISS- LOTTO-Spielkombinationen teilnehmen (Art. 66). Artikel Vorbehaltlich Artikel 56.3 können die Teilnehmer die Kombinationen ihres Spielscheins an mehreren aufeinander folgenden SWISS-LOTTO-Ziehungen oder Serien von SWISS-LOTTO- und Plus-Ziehungen teilnehmen lassen. Zu diesem Zweck kreuzen sie eines der Optionskästchen für die Anzahl Ziehungen 1, 2, 4, 6, 8, 10, 20 oder «Andere» an. Wird das Kästchen «Andere» angekreuzt, leitet der Verkaufsstellenleiter die gewünschte Anzahl Ziehungen bis maximal 20 am Terminal weiter Falls die Kombinationen eines Spielscheins an mehreren aufeinander folgenden Ziehungen oder Ziehungsserien teilnehmen, nimmt die RePLAY-Zahl der betreffenden Quittung an allen RePLAY-Ziehungen derselben Ziehungspaare teil wie die SWISS-LOTTO- Ziehung, an denen diese Spielkombinationen teilnehmen (Art. 55.2) Die Loterie Romande behält sich die Möglichkeit vor, die in Artikel 56.1 beschriebene Option mehrfacher Ziehungen vorübergehend zu sperren, insbesondere wenn Spielregeln abgeändert werden. 16 Artikel Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHE- SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEME- Spielscheine machen es möglich, mit einer einzigen Wahl alle SWISS-LOTTO-Kombinationen oder einen Teil der SWISS-LOTTO-Kombinationen, die sich aus einer Auswahl von mehr als sechs Zahlen beim SWISS LOTTO ergeben können, zu spielen Die zugelassenen Systeme und ihre Anwendungsbedingungen sind in der Broschüre «Systeme des SWISS LOTTO mit Zusatzspiel PLUS» beschrieben, die diesbezüglich integrierender Bestandteil des vorliegenden Reglements ist Die Teilnahme am SWISS LOTTO mit Systemen erlaubt nur eine globale Teilnahme am Zusatzspiel Plus. Die ausgewählte Plus-Zahl wird automatisch zu allen SWISS-LOTTO-Kombinationen oder zur Auswahl dieser Kombinationen, die das gewählte System enthält, hinzugefügt «Bankzahlen» und «Wahlzahlen», die dem gewünschten System entsprechen, können ganz oder teilweise durch einen Zufallsgenerator bestimmt werden. Zu diesem Zweck kreuzt der Teilnehmer das dem Feld der Bankzahlen und/oder der Wahlzahlen zugeordnete Quick-Tip-Kästchen an; wenn er nur teilweise Quick-Tips erhalten möchte, kreuzt er ausserdem im Feld der Bankzahlen und/oder Wahlzahlen die von ihm gewünschten Bankzahlen und/ oder Wahlzahlen an, wobei zu erwähnen ist, dass die Anzahl der gewählten Bankzahlen und/oder Wahlzahlen geringer sein muss als die Anzahl Bankzahlen, bzw. Wahlzahlen, die das gewählte System enthält Die Teilnahme am Joker über die SYSTEME- Spielscheine, EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEME-Spielscheine ist identisch mit derjenigen über STANDARD-Spielscheine (Art et 53.5) Die Teilnahme am RePLAY folgt den Bestimmungen von Artikel 55 des vorliegenden Reglements.

16 Artikel Die SYSTEME-Spielscheine, EINFACHE- SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE-SYSTEME- Spielscheine weisen dieselben Optionskästchen für die Anzahl Ziehungen auf wie die STANDARD- Spielscheine Artikel 56 des vorliegenden Reglements gilt mutatis mutandis auch für die Optionskästchen der Anzahl Ziehungen der SYSTEME-Spielscheine, EINFACHE-SYSTEME-Spielscheine und GEKÜRZTE- SYSTEME-Spielscheine. Artikel 61 Der Spieler kann seinen Spielschein, der an sich keinen Wert hat und keinen Beweis für die Teilnahme am Spiel darstellt, wieder mitnehmen. Artikel Der Verantwortliche händigt dem Spieler die Quittung erst aus, nachdem dieser den ausgewiesenen Einsatz bezahlt hat Die Quittung dient als Beleg für den Anspruch auf etwaige Gewinne (Art. 77). Registrierung der Selektionen Artikel 59 Die Teilnehmer geben ihre ausgefüllten Spielscheine an den Eingabeverantwortlichen einer beliebigen Verkaufsstelle der Loterie Romande, die mit einem Einsatzerfassungsterminal ausgerüstet ist, der sie zu lesen vermag, ab (Art. 47). Artikel Der Verantwortliche führt den Spielschein in den Terminal ein, der ihn liest, den zu zahlenden Einsatz angibt, eine Quittung mit der vom Zufallsgenerator zugewiesenen RePLAY-Zahl ausdruckt und den Inhalt der Quittung (Art. 66) in Echtzeit an das Registrierungszentrum des Informatikverwaltungssystems des Spiels weiterleitet Der zahlbare Gesamteinsatz hängt von der Anzahl gespielter SWISS-LOTTO- und/oder SWISS- LOTTO-Plus-Kombinationen ab (Art. 6 und 20) und etwaiger gespielter Joker-Nummern (Art.34 und 35), gegebenenfalls multipliziert mit der Anzahl aufeinander folgender Ziehungen (Art. 56) Ist der Spielschein fehlerhaft ausgefüllt, wird er vom Terminal zurückgewiesen. Wenn er nicht zu viele Fehler enthält, kann der Verkaufsstellenleiter diese gemäss den Angaben des Teilnehmers korrigieren. 17 Artikel 63 Wenn der Spieler nicht den vollen Einsatzbetrag begleicht, wird die Registrierung seiner Spielselektionen annulliert. Artikel Die Quittung, die einem Spielschein entspricht, der nur an einer Ziehung oder an einer einzigen Serie von Ziehungen teilnimmt, wird als einfache Quittung bezeichnet Die anderen sind kontinuierliche Quittungen (Art. 56). Artikel Der letzte Termin für die Berücksichtigung der Einsätze bei der nächsten Ziehungsserie wird von der Loterie Romande bestimmt. Er wird in den SWISS-LOTTO-Verkaufsstellen angezeigt oder steht beim Verkaufsstellenverantwortlichen auf Anfrage zur Verfügung Einsätze, die nach diesem Termin registriert werden, nehmen ab der nächsten Ziehungsserie teil oder beginnen, daran teilzunehmen.

17 Artikel 66 Auf der Vorderseite der Quittung sind angegeben: die Spielselektionen des Teilnehmers, wie sie registriert wurden; gegebenenfalls das gewählte System; die vom Zufallsgenerator zugewiesene RePLAY- Zahl; bei einfachen Quittungen das Datum der Ziehung oder Ziehungsserie, an der sie teilnehmen; bei kontinuierlichen Quittungen das Datum der ersten und der letzten Ziehung (oder der ersten und der letzten Ziehungsserie) sowie ihre Anzahl; gegebenenfalls die gespielten Joker-Nummern; die Bestätigung der Zahlung der Einsätze oder der Vermerk «Gewinn-RePLAY», wenn es sich um eine Quick-Tip-RePLAY-Quittung handelt; der Tag und die Stunde der Registrierung; die Terminalnummer; ein Identifikationscode. Artikel 67 Auf der Rückseite der Quittung steht ein Text, der auf das vorliegende Reglement verweist und an die Verfallfrist der Quittungen (Art. 83) sowie die Adresse der Loterie Romande erinnert. annulliert und die entsprechende Quittung dem Verantwortlichen zurückgegeben Der Verantwortliche kann die verlangten Korrekturen ablehnen, nachdem der Teilnehmer die Verkaufsstelle verlassen hat. Mehr als eine Stunde nach der angefochtenen Registrierung nimmt er keine Änderungen mehr vor; ebenso wenig länger als 5 Minuten nach dem letzten Registrierungstermin (Art. 65) Keinerlei Annullierung noch Korrektur der Registrierung ist bei den als RePLAY-Gewinn abgegebenen Quick-Tip-Quittungen (Quick-Tip-RePLAY- Quittungen) zulässig. Artikel Der Spieler ist gehalten, die Quittung zu behalten, um seine Teilnahme am Spiel belegen zu können; die Vorlegung der Quittung ist eine notwendige Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne (Art. 77) Einzig Quittungen, deren Identifikationscode deutlich lesbar ist, gelten als Beweis für die Teilnahme am Spiel. Artikel Es ist Sache des Spielers, unverzüglich zu überprüfen, ob die Angaben der Quittung mit den auf seinem Spielschein gewählten Spielselektionen übereinstimmen, ob eine RePLAY-Zahl auf der Quittung steht und ob der Identifikationscode der Quittung gut lesbar ist (Art. 69.2) Falls an Ort und Stelle eine Abweichung oder ein Fehler festgestellt wird, kann der Spieler vom Verantwortlichen die Korrektur der Registrierung verlangen Diese Korrektur löst eine neue Registrierung mit Abgabe einer neuen Quittung aus. Die angefochtene Registrierung wird im Informatiksystem 18 Auszahlung der Gewinne Artikel 70 Gewinnende einfache Quittungen sind vom Tag nach der Ziehung an zahlbar. Artikel Einfache Quittungen, die Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn und/oder einen Gesamtgewinn in bar von weniger als CHF 200. geben, können bei jeder beliebigen SWISS-LOTTO-Verkaufsstelle der Loterie Romande (Art. 47.1) eingezogen werden, sofern keiner der Gewinne in bar der Verrechnungssteuer unterstellt ist (Art. 76; nachstehend: kleine Gewinne in bar). Je nach Grösse der Verkaufsstelle

18 wird der Grenzbetrag von CHF 200. erhöht; er kann bis maximal CHF gehen Der Verantwortliche der Verkaufsstelle führt die Quittung in den Terminal ein, der anzeigt, ob die Bedingungen des vorherigen Absatzes erfüllt sind Gibt die Quittung einzig Anspruch auf einen RePLAY-Gewinn, wird dieser ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab und gibt ihm seine Quittung zurück. Ferner gibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung des RePLAY-Gewinns bescheinigt Gibt die Quittung ausschliesslich Anspruch auf kleine Gewinne in bar, die insgesamt nicht über die Grenzen von Artikel 71.1 hinausgehen, wird der gesamte Gewinn ausgezahlt. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm zudem eine vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, welche die Auszahlung der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Falls diese kleinen Gewinne in bar CHF übersteigen, kann der Verantwortliche die Auszahlung ablehnen, wenn er nicht mehr über ausreichende flüssige Mittel verfügt. Es kommt dann nicht zur Auszahlung, und der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung mit einer vom Terminal ausgedruckten Gewinnmitteilung zurück, die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt. Um sich den Gewinn auszahlen zu lassen, hat der Spieler die Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie Romande vorzuweisen Falls die Quittung ausschliesslich Anspruch auf Gewinne in bar gibt, die Bedingungen von Artikel 71.1 aber nicht erfüllt sind, wird keine Auszahlung vorgenommen. Der Verantwortliche gibt dem Spieler die Quittung zurück und dazu eine Gewinnmitteilung, die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt. Um sich den Gewinn auszahlen zu lassen, hat der Spieler die Quittung (und nicht die Gewinnmitteilung) am Sitz der Loterie Romande vorzuweisen (Art. 75) Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAY- Gewinn und einen Gesamtbetrag von kleinen Gewinnen in bar gibt, der die Grenzen von Artikel 71.1 nicht übersteigt, wird der RePLAY-Gewinn auf jeden Fall ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab. Wenn er auch den Gesamtbetrag der kleinen Gewinne in bar auszahlt, gibt er dem Spieler seine Quittung zurück und gibt ihm zudem die vom Terminal ausgedruckte Gewinnquittung ab, die die Auszahlung des RePLAY-Gewinns und der kleinen Gewinne in bar bescheinigt. Können diese aus Mangel an flüssigen Mitteln nicht ausgezahlt werden, gibt der Verantwortliche dem Spieler seine Quittung zurück, die er bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande einlösen kann; ferner übergibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des RePLAY-Gewinns bescheinigt) Falls die Quittung Anspruch auf einen RePLAY- Gewinn und auf Gewinne in bar gibt, doch die Bedingungen von Artikel 71.1 nicht erfüllt sind, wird einzig der RePLAY-Gewinn ausgerichtet. Der Verkaufsstellenverantwortliche gibt dem Spieler die vom Terminal ausgedruckte Quick-Tip-RePLAY-Quittung ab und gibt ihm seine Quittung zurück, die er am Sitz der Loterie Romande vorzulegen hat, um seine Gewinne in bar zu erhalten. Ferner übergibt er ihm die vom Terminal ausgedruckte Gewinnmitteilung (die bestätigt, dass es sich um eine gewinnende Quittung handelt) und die Gewinnquittung (welche die Ausrichtung des RePLAY-Gewinns bescheinigt). 19

19 Artikel Gewinnende kontinuierliche Quittungen sind vom Tag nach der letzten Ziehung oder Ziehungsserie an vollumfänglich zahlbar (Art. 64 und 66) Solche, die Anspruch auf einen oder mehrere RePLAY-Gewinne und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten Grenzbeträge hinausgeht, können bei jeder beliebigen Verkaufsstelle zu denselben Bedingungen wie denen der einfachen Quittungen eingelöst werden (Art. 71). Artikel Ausnahmsweise können Zwischengewinne der kontinuierlichen Quittungen vor der letzten Ziehung oder der letzten Ziehungsserie ausgezahlt werden Solche, die nur Anspruch auf RePLAY- Gewinne und/oder einen Gesamtgewinn in bar geben, der nicht über die in Artikel 71.1 genannten Grenzbeträge hinausgeht, sind von jeder beliebigen Verkaufsstelle zu Bedingungen auszuzahlen, die denen der einfachen Quittungen entsprechen, unter Berücksichtigung der besonderen Bestimmungen der nachstehenden Absätze 3 bis Wenn er alle Zwischengewinne, auf welche die Quittung Anspruch gibt, auszahlt, gibt der Verantwortliche der Verkaufsstelle dem Spieler die Originalquittung zurück und händigt ihm zudem, neben der Gewinnquittung, eine Ersatzquittung aus, die für etwaige weitere Gewinne gültig ist Falls die Zwischengewinne in bar aufgrund nicht ausreichender flüssiger Mittel nicht ausgezahlt werden können, erhält der Spieler eine Gewinnmitteilung und nimmt seine Quittung wieder mit, damit er sie bei einer anderen Verkaufsstelle oder am Sitz der Loterie Romande zur Zahlung vorweisen kann Falls die Bedingungen von Artikel 71.1, nicht erfüllt sind, erhält der Spieler zusätzlich zur Gewinnmitteilung eine Ersatzquittung und nimmt seine Quittung wieder mit; er kann die Auszahlung der Zwischengewinne in bar am Sitz der Loterie Romande beantragen (Art. 75), indem er die Quittung dahin sendet und die Ersatzquittung aufbewahrt. Artikel 74 Die Quick-Tip-RePLAY-Quittungen werden bei der Einlösung der Gewinne der gewinnenden Quittung automatisch abgegeben. Es ist also nicht möglich, sich einen Gewinn in bar auszahlen zu lassen, ohne gleichzeitig den RePLAY-Gewinn, auf den diese Quittung möglicherweise Anspruch gibt, einzulösen. Artikel Gewinne, die nicht von einer SWISS-LOTTO- Verkaufsstelle der Loterie Romande ausgezahlt werden, werden vom Hauptsitz ausgezahlt Die Spieler senden ihre Quittung, gegebenenfalls die Ersatzquittung (Art und 73.5), mit der Post an den Sitz der Loterie Romande, rue Marterey 13, CP 6744, 1002 Lausanne, mit schriftlicher Angabe ihres Namens, Vornamens und der genauen Adresse, und gegebenenfalls der Kontonummer, auf die der Gewinn zu überweisen ist. Es wird ihnen empfohlen, diese Sendung gesichert zu schicken Die Loterie Romande zahlt die Gewinne durch Banküberweisung oder Postcheck oder in Form von Quick-Tip-RePLAY-Quittungen an den angegebenen Namen und die genannte Adresse oder Kontonummer. Artikel Es wird daran erinnert, dass Einzelgewinne von mehr als CHF 50. kraft Gesetzes der Verrechnungssteuer von 35% unterworfen sind, die von der Loterie Romande einzubehalten und an die Eidgenössische Steuerverwaltung weiterzuleiten ist. Die Gewinner können sich diese Steuer rückerstatten

20 lassen, wenn sie ihrer zuständigen Steuerbehörde eine Einbehalt-bescheinigung vorweisen Der Sitz der Loterie Romande schickt die Bescheinigung über den Einbehalt der Verrechnungssteuer unaufgefordert an die betreffenden Empfänger ihrer Überweisungen. Artikel Die Vorlage der Quittung ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Auszahlung der Gewinne Massgebend für den Nachweis des Gewinnanspruchs sind allerdings die im Informatikverwaltungssystem registrierten Spielselektionen des Teilnehmers. Artikel Die Sicherheit der Spiele und der Schutz aller Spieler lassen es nicht zu, dass aufgrund von Quittungen, bei denen eine beliebige Angabe (Art. 66) nicht mit den unter demselben Identifikationscode im Informatikverwaltungszentrum registrierten Angaben übereinstimmt, Gewinne ausgezahlt werden (Art. 60) In solchen Fällen, unter Vorbehalt von Artikel 78.3, hat der Inhaber der nicht übereinstimmenden Quittung nur Anspruch auf Rückerstattung seines Einsatzes, oder falls es sich um eine Quick- Tip-RePLAY-Quittung handelt, auf die ersatzweise Abgabe einer neuen Quittung desselben Typs Bei Abweichungen zwischen der RePLAY-Zahl auf der Quittung und den zentral registrierten Daten wird kein Einsatz rückerstattet noch eine Quick-Tip- RePLAY-Quittung ausgezahlt. Artikel 79 Nicht ausgezahlt werden auch Gewinne von Quittungen, deren Identifikationscode (Art. 66) vom Informatikverwaltungssystem nicht gelesen werden kann, ganz gleich, aus welchem Grund sie unleserlich sind. Artikel 80 Die Loterie Romande ist der Gewinnzahlungspflicht enthoben, sobald der Gewinn dem Inhaber der Quittung ausgezahlt worden ist. Artikel Falls die Loterie Romande vor der Auszahlung von einem Streit um das Eigentum der Quittung Kenntnis erhalten sollte, kann sie die Zahlung aufschieben und dem Beschwerdeführer eine Frist vorgeben, um sein besseres Recht zu beweisen oder zu bescheinigen, dass seine Beschwerde Gegenstand eines Gerichtsverfahrens ist Die Loterie Romande entscheidet ohne Berufungsmöglichkeit aufgrund der beigebrachten Belege. Leitet der Beschwerdeführer ein Gerichtsverfahren ein, wartet die Loterie Romande das definitive Urteil des Gerichts ab. Artikel 82 Auf den Gewinnen sind nie Verzugszinsen zu zahlen, ganz gleich, aus welchem Grund sich ihre Auszahlung verzögert. Artikel 83 Quittungen, die nicht binnen sechs Monaten vom Tag nach der entsprechenden Ziehung oder Ziehungsserie (Art. 8.3 und 21.3) an zur Zahlung vorgelegt wurden, verfallen, und die Gewinne fallen der Loterie Romande zu, die sie ihrem gemeinnützigen Zweck entsprechend verwendet. Bei kontinuierlichen Quittungen (Art. 64.2) beginnt die Frist vom Tag nach der letzten Ziehung oder Ziehungsserie. 21

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