Mehr Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung durch Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung

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1 1 Prof. Dr. Ulrich Meyer Mehr Wettbewerb in der privaten Krankenversicherung durch Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung 1 Einleitung 2 Die Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung 3 Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung 3.1 Das Problem der Überproportionalität bei der Nachkalkulation 3.2 Inflation als Ursache für Nachkalkulation 3.3 Spezielle Kostensteigerungen im Gesundheitswesen als Ursache für Nachkalkulation 4 Zur Wettbewerbssituation in der privaten Krankenversicherung 5 Gesetzliche Regelungen gegen ein zu starkes Ansteigen der Prämien für ältere Versicherte 6 Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung 6.1 Übertragung der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung 6.2 Übertragung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung 6.3 Ermittlung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung 7 Wirkungen des Wettbewerbs 1 Einleitung Der in der privaten Krankenversicherung (PKV) in Deutschland angebotene Versicherungsschutz unterscheidet sich wesentlich von dem Krankenversicherungsschutz, wie er in anderen Ländern angeboten wird. 1 Er beruht anders als in den anderen Ländern auf exakten, versicherungsmathematisch kalkulierten Tarifen, die die Zunahme der Krankheitskosten mit dem Alter durch so genannte Alterungsrückstellungen berücksichtigen. 2 Dadurch dass diese Alterungsrückstellung für den Versicherungsnehmer ersatzlos verfällt, wenn er zu einem anderen Versicherungsunternehmen wechselt, ergeben sich gravierende Konsequenzen für den Wettbewerb (genauer: Nichtexistenz von Wettbewerb um die Bestandskunden in der PKV). Seit längerer Zeit wird in diesem Zusammenhang die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung bei Versicherungswechsel diskutiert. 3 Dieser Aufsatz nimmt die Diskussion über die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung wieder auf. 1 Zur Krankenversicherung in Europa vgl. Timmer (1990) oder Comité Européen des Assurances (1997), für die USA vgl. z. B. Kruse (1997). 2 Diese Art der Kalkulation wird auch nach Art der Lebensversicherung bezeichnet, da auch in der (reinen Risiko-)Lebensversicherung die mit dem Alter zunehmende Sterbewahrscheinlichkeit bei der Tarifkalkulation durch Bildung von Rückstellungen berücksichtigt wird. 3 Vgl. etwa Meyer (1992), Meyer (1994), Monopolkommission (1998), S , Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (2000), besonders S. 394 (für die Übertragbarkeit) und Schneider (1994), Züchner (1995), Kalis (2001), Boetius (2001) (gegen die Übertragbarkeit) sowie Unabhängige Expertenkommission (1996) (differenziert, vgl. insbesondere Abschnitt )

2 2 2 Die Prämienkalkulation in der privaten Krankenversicherung Die durchschnittlichen Krankheitskosten eines Versicherten pro Jahr hängen wesentlich von seinem Alter ab. Sie steigen (unterschiedlich für die einzelnen Tarifarten wie z. B. ambulante Krankheitskosten oder Krankenhauskosten ) von 30-jährigen Versicherten bis zu 100- jährigen Versicherten auf ein Vielfaches an (vgl. Abbildung 1). Würde der Versicherungstarif altersabhängig unter Zugrundelegung dieser Kosten ( Kopfschäden 4 K x ) kalkuliert werden, so ergäben sich altersabhängige Prämien (sogenannte reine Risikoprämien), die mit zunehmendem Alter des Versicherten sehr stark ansteigen würden. Grundgedanke der Tarifkalkulation in der deutschen PKV ist das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip in Bezug auf die gesamte Laufzeit des Versicherungsvertrags für einen Versicherten. 5 Dazu wird für jeden Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrags eine über die gesamte Laufzeit (d. h. lebenslang) konstante Nettoprämie 6 ermittelt. Diese Nettoprämie ist zu Beginn der Laufzeit (meist die ersten 10 bis 20 Jahre) höher als die zu erwartenden Krankheitskosten und im weiteren Verlauf niedriger. Die zu Beginn der Laufzeiten überzahlten Nettoprämienbestandteile ( Sparanteile ) werden in der so genannten Alterungsrückstellung verzinslich angesammelt und im weiteren Verlauf des Vertrags zur Finanzierung der im Alter höheren Krankheitskosten verwandt. Versicherungsmathematisch wird die Höhe der konstanten Nettoprämie so ermittelt, dass die zu Beginn der Laufzeit angesammelten Sparanteile gerade ausreichen, um die gegen Ende der Laufzeit die Nettoprämie übersteigenden Krankheitskosten abzudecken. Entsprechend den unterschiedlichen zugrunde zu legenden Restlebenszeiten ergeben sich unterschiedliche Nettoprämien für die Versicherten mit unterschiedlichen Eintrittsaltern. Rechnungsgrundlagen bei der Ermittlung der Nettoprämien sind: (a) Kopfschäden (altersabhängig), (b) Rechnungszinssatz (3,5%), (c) Sterbewahrscheinlichkeiten (altersabhängig), (d) Stornowahrscheinlichkeiten (altersabhängig). Die maximale Lebensdauer wird bei der Kalkulation als 100 Jahre, inzwischen vereinzelt auch schon als 110 Jahre angenommen. 7 In Abbildung 1 sind die Nettoprämien P 30 und P 45 für die Eintrittsalter 30 und 45 Jahre dargestellt. Die Prämie für den im Alter von 45 Jahren in die Versicherung eintretenden Versicherungsnehmer ist höher als die Prämie des mit 30 Jahren eintretenden, weil letzterer, wenn er das Alter von 45 Jahren erreicht hat, schon über eine im Laufe von 15 Jahren angesparte Alterungsrückstellung verfügt. 4 Eigentlich müsste es Pro-Kopf-Schäden heißen, da die Kosten aus hinreichend großen Beständen an Versicherten als Durchschnitt ( pro Kopf ) ermittelt werden. 5 Zur Kalkulation der Prämien in der PKV vgl. Bohn (1980), Bauermeister/Bohn (1988) oder Unabhängige Expertenkommission (1996), Abschnitt 3.4 und Anhang I. 6 Die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Bruttoprämie enthält zusätzlich zur Nettoprämie noch die weiteren Bestandteile Sicherheitszuschlag, Abschlusskostenanteil und Verwaltungskostenanteil. Auf diese Prämienbestandteile soll hier nicht eingegangen werden. Im Folgenden ist mit Prämie meist Nettoprämie gemeint. 7 Technisch bedeutet das, dass die Sterbewahrscheinlichkeit für 100-jährige bzw. 110-jährige mit 1 angesetzt wird.

3 3 DM K x P P Lebensalter Abb. 1: Kopfschäden (K x ) und eintrittsaltersabhängige Nettoprämien (P 30, P 45 ) [in DM] Wie Abbildung 1 deutlich macht, 8 würden die kalkulierten eigenen Sparanteile (einschließlich der rechnungsmäßigen Verzinsung) nicht ausreichen, die Krankheitskosten abzudecken, die im Alter die Nettoprämie wesentlich übersteigen. Dazu ist die Zeitspanne, in der die Nettoprämie die Krankheitskosten übersteigt, zu kurz, und auch die Größenordnung der Ansparbeiträge ist zu klein. Dass die in der Abbildung dargestellten Verhältnisse dennoch der Realität entsprechen, liegt an den Rechnungsgrundlagen (c) und (d). Durch das Ausscheiden von Versicherten durch Sterben oder durch Kündigung (= Stornierung) sind die älteren Jahrgänge weit weniger stark besetzt als die jüngeren Jahrgänge. In der Kalkulation der Nettoprämie für die Gruppe der mit einem bestimmten Alter eintretenden Versicherungsnehmer kann daher einfließen, dass die Zahl der zu Beginn der Versicherungszeit Sparanteile ansammelnden Versicherten größer ist als die Zahl derer, für die im weiteren Verlauf der Versicherung Entnahmen aus den Alterungsrückstellungen erforderlich sind. Man spricht in diesem Zusammenhang von Vererben von Alterungsrückstellungen durch Sterben bzw. Storno. Das versicherungstechnische Äquivalenzprinzip in Bezug auf die gesamte Laufzeit des Vertrags, die grundsätzlich als lebenslang unterstellt wird, 9 lässt sich zu Beginn der Versicherung als 8 Den Berechnungen dieser und der meisten folgenden Abbildungen liegen folgende Daten (veröffentlicht vom BAV) zugrunde: Die Kopfschäden wurden berechnet als Summe aus ambulanten, stationären und Zahnbehandlungskosten (Kopfschadenstatistik Ambulanttarif, männlich, Selbstbehalt Stufe 3 (VerBAV 10/99, S. 248), Kopfschadenstatistik Stationärtarif Zweibettzimmer, männlich (Profil in VerBAV 11/98, S. 255, Grundkopfschaden in VerBAV 10/99, S. 243), Kopfschadenstatistik Zahnbehandlung mit 100% Erstattung, männlich (VerBAV 11/99, S. 280), Kopfschadenstatistik Zahnersatz mit 50-60% Erstattung, männlich (VerBAV 11/99, S. 284). Sterbewahrscheinlichkeiten: PKV-Sterbetafel 2001 (VerBAV 7/2000, S. 172). Stornowahrscheinlichkeiten: 70% der Stornowahrscheinlichkeiten für männliche sonstige ( sonstige heißt nicht beihilfeberechtigte ) vollversicherte Personen (VerBAV 2/2001, S. 31). (Die Kürzung auf 70% ist erforderlich, da die durch das BAV veröffentlichten durchschnittlichen Stornoquoten einen hohen Anteil von Frühstorno enthalten, was zu einer Überbewertung des Erbens durch Storno führen würde.) 9 Ausnahmen von der Unterstellung lebenslanger Versicherungsdauer gibt es z. B. für Kinder und Jugendliche (meist bis zum Alter 21) und für Jugendliche und junge Erwachsene in der Ausbildung. Für diesen Personenkreis wird ohne Alterungsrückstellung kalkuliert.

4 4 PZ = VL (1) ausdrücken. PZ (Prämienzahlungen) und VL (Versicherungsleistungen) bezeichnen hier jeweils die Summe der gegenwärtigen und aller zukünftigen Größen (Prämienzahlungen bzw. Versicherungsleistungen), wobei spätere Zahlungen mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Rechnungszinssatz von 3,5% abgezinst sind und berücksichtigt ist, dass Prämienzahlungen und Versicherungsleistungen in zukünftigen Perioden nur mit bestimmten Wahrscheinlichkeiten (kleiner als 1) anfallen. 10 Während der Laufzeit des Versicherungsvertrags steht zur Deckung der (gegenwärtigen und zukünftigen) Versicherungsleistungen neben den Prämienzahlungen auch die jeweils bereits angesammelte Alterungsrückstellung (AR) zur Verfügung: PZ + AR = VL. (2) Abbildung 2 stellt die zeitliche Entwicklung der Alterungsrückstellung für Versicherungsnehmer dar, die mit dem Alter 20, 30, 40 bzw. 50 in die Versicherung eintreten. Obwohl entsprechend der Abbildung 1 für den Versicherungsnehmer mit dem Eintrittsalter 30 ab etwa dem Alter 49 die Kopfschäden K x größer sind als die von ihm gezahlte Prämie P 30, steigt die Alterungsrückstellung dieses Versicherungsnehmers (AR 30 ) bis zum Alter 68 an (dort erreicht sie einen Wert von ca DM). Die Ursache hierfür ist das oben angesprochene Erben durch Sterben und Storno. DM AR 20 AR 30 AR 40 AR Lebensalter Abb. 2: Entwicklung der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung [in DM] für die Eintrittsalter 20, 30, 40 und 50 Jahre In Abbildung 2 ist die so genannte rechnungsmäßige Alterungsrückstellung dargestellt. Sie ergibt sich als Bestandteil (und im Zeitpunkt) der Kalkulation durch Aufaddieren der kalkulierten Sparanteile der Prämie (in den ersten Jahren, vgl. Abbildung 1), Addieren der für die einzelnen Lebensalter kalkulierten Vererbung aus Sterben und Storno, Addieren der jeweili- 10 Technisch gesprochen sind PZ und VL die Barwerte der zu erwartenden zukünftigen Prämienzahlungen bzw. Versicherungsleistungen.

5 5 gen kalkulierten Zinsen (3,5%) und Subtrahieren der kalkulierten Entsparbeträge (für die späteren Jahre, vgl. Abbildung 1). Während des tatsächlichen Verlaufs der Versicherung gibt es natürlich Abweichungen von den kalkulierten Werten: (a) Der einzelne Versicherungsnehmer verursacht in der Regel in den einzelnen Altern x mehr oder weniger Schäden, als es den Kopfschäden K x entspricht. (b) Die Schäden des gesamten Tarifs können größer oder kleiner als die kalkulierten Schäden sein (Über-/Unterschäden). (c) Es kann mehr oder weniger Ausscheiden durch Sterben und Storno geben als kalkuliert (Sterblichkeits- bzw. Stornogewinne/-verluste). (d) Die für die Alterungsrückstellungen am Kapitalmarkt zu erzielende Rendite ist meist deutlich größer als der Rechnungszinssatz von 3,5%. Dennoch wird die Alterungsrückstellung für jeden einzelnen Versicherungsnehmer genau in der kalkulierten Höhe gebildet und als Summe über alle Versicherungsnehmer in der Bilanz ausgewiesen. Die Abweichung der zur Bildung der Alterungsrückstellung zur Verfügung stehenden Geldmittel durch die zufälligen Abweichungen der Schäden und des Ausscheidens von den Kalkulationsgrundlagen ((a) bis (c)) ist Bestandteil der vom Unternehmen übernommenen Versicherung. 11 Durch (d) entstehen systematisch Überschüsse beim Versicherungsunternehmen (vgl. dazu die Abschnitte 3.2 und 5 weiter unten). 3 Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung Bei dem in Abschnitt 2 dargestellten Berechnungsverfahren für die Prämien wird explizit die Konstanz der Rechnungsgrundlagen für die gesamte Laufzeit des Vertrages unterstellt. Insbesondere beruht die z. B. für einen Versicherungsnehmer mit dem Eintrittsalter 30 im Jahr 2000 berechnete Prämie auf der Annahme, dass auch im Jahr 2020 (2040, 2060), wenn der Versicherungsnehmer das Alter 50 (70, 90) Jahre erreicht hat, für ihn durchschnittlich Krankheitskosten in der Höhe anfallen, wie es die Kopfschäden im Jahr 2000 für einen 50- (70-, 90-) jährigen anzeigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Krankheitskosten nicht konstant sind, sondern im Zeitablauf deutlich ansteigen. Die grundsätzlich (vom Ansatz her) als lebenslang konstant berechneten Prämien müssen daher in regelmäßigen Abständen an die geänderten Rechnungsgrundlagen angepasst werden. Die Anpassung der Prämien von Bestandskunden nennt man Nachkalkulation, die Anpassung der Tarifprämien für neue Kunden nennt man Neukalkulation. 12 Die im vorigen Abschnitt dargestellte Kalkulation betrifft die Neukalkulation, im folgenden soll es um die Nachkalkulation gehen. 11 Die Krankenversicherungsunternehmen tragen das so genannte Änderungsrisiko aber nur in Bezug auf die kurze Frist (1 Jahr). Längerfristig tragen die Versicherten das Änderungsrisiko, vgl. dazu z. B. Meyer (1996) 12 Neben steigenden Krankheitskosten sind auch sinkende Sterbewahrscheinlichkeiten (längere Lebenserwartung) Ursache von Nach- und Neukalkulation; auf diesen quantitativ sehr viel weniger bedeutenden Aspekt gehen wir hier nicht ein.

6 6 3.1 Das Problem der Überproportionalität bei der Nachkalkulation Krankheitskostensteigerungen führen in der Nachkalkulation stets zu einer überproportionalen Prämienerhöhung für den Bestand; d. h. als Folge einer Steigerung der Krankheitskosten um x% (verstanden als generelle Erhöhung der Krankheitskosten für jedes Lebensalter um x%) ergeben sich systemimmanent Prämienanpassungen von mehr als x%. 13 Dieser Sachverhalt ist in Abbildung 3 an einem konkreten quantitativen Beispiel illustriert. Dargestellt sind die durch Nachkalkulation zu ermittelnden Prämiensteigerungen für einen mit 30 Jahren in die Versicherung eingetretenen Versicherten, der sich in den darauffolgenden 70 Jahren in jedem Jahr mit Kostensteigerungen der oben beschriebenen Art von 3% konfrontiert sieht. Für die ersten Jahre der Versicherungsdauer entspricht die Prämienentwicklung noch im Wesentlichen der sie verursachenden Kostenentwicklung; mit zunehmender Versicherungsdauer (und damit zunehmendem Alter) übersteigen dann die erforderlichen Prämienanhebungen die sie auslösenden Kostensteigerungen immer stärker. Dieser Sachverhalt wird gelegentlich auch das Altenproblem der PKV genannt. Indexwerte Prämienentwicklung Kostenentwicklung Lebensalter Abb. 3: Krankheitskostenentwicklung (jährliche Steigerung um 3%) und dadurch verursachte Prämienentwicklung Der Grund für diese Entwicklung sei an Abbildung 4 erläutert: Im linken Teil der Abbildung ist die Gleichung (2) aus Abschnitt 2 [PZ + AR = VL] für einen Bestandskunden vor Eintritt einer Erhöhung der Krankheitskosten um x% dargestellt. Nach dieser Gleichung muss die Gesamtheit der gegenwärtigen und zukünftigen Versicherungsleistungen VL alt durch die Gesamtheit der gegenwärtigen und zukünftigen Prämienzahlungen PZ alt zuzüglich der angesammelten Alterungsrückstellung AR gedeckt sein. Nach Eintritt der Krankheitskostenerhöhung sind die (gegenwärtigen und zukünftigen) Versicherungsleistungen um x% größer (VL neu im rechten Teil der Abbildung). Würden auch die Prämien (nur) um x% erhöht ( PZ + x% ), so ergäbe sich als Summe aus PZ + x% und den Alterungsrückstellungen weniger als 13 Die Neukalkulation ergibt hingegen bei einer solchen Kostensteigerungen ceteris paribus einfach eine Erhöhung aller Prämien um x%.

7 7 VL neu, es entstünde ein Fehlbetrag in der eingezeichneten Höhe 14. Da die Versicherungsleistungen stets durch die Summe aus Prämienzahlungen und Alterungsrückstellungen gedeckt sein müssen (es darf keinen Fehlbetrag geben), müssen die Prämien um mehr als x% angehoben werden und zwar um so viel, dass für die nachkalkulierte Prämie der Block PZ neu der gegenwärtigen und zukünftigen Prämienzahlungen die beiden Blöcke PZ + x% und Fehlbetrag umfasst. Da dieser Effekt dann besonders stark wirkt, wenn die Alterungsrückstellung vor der Kostenerhöhung einen großen Teil der Versicherungsleistungen bedeckt, ist er gering für Versicherungsnehmer mit kurzer Vertragszeit und groß für die älteren Versicherungsnehmer mit überwiegend langen Versicherungszeiten. PZ +x% PZ alt Kostensteigerung von x% VL neu Fehlbetrag PZ neu VL alt AR AR AR vor Krankheitskostenerhöhung nach Krankheitskostenerhöhung VL = VL + x% von VL neu alt alt PZ +x% = PZ alt + x% von PZalt PZ = Prämienzahlungen neu neu Abb. 4: Der Zusammenhang zwischen Prämienzahlungen (PZ), Alterungsrückstellungen (AR) und Versicherungsleistungen (VL) bei einer Krankheitskostenerhöhung 3.2 Inflation als Ursache der Nachkalkulation Zur Analyse der Wirkungen der Nachkalkulation ist es wesentlich, zwischen den hinter den Krankheitskostensteigerungen stehenden Ursachen allgemeine Preissteigerungen (Inflation) und spezielle Kostensteigerungen im Gesundheitswesen zu unterscheiden. In diesem Abschnitt sei von speziellen (über die Inflationsrate hinausgehenden) Kostensteigerungen im Gesundheitswesen abstrahiert und angenommen, die Krankheitskostensteigerungen entsprächen gerade genau der Inflationsrate. Bei einem Vergleich der Inflationsraten der letzten Jahrzehnte mit den in dieser Zeit am Kapitalmarkt zu erzielenden Zinssätzen stellt man fest, dass beide Größen sich weitgehend parallel entwickelt haben (vgl. Abbildung 5). Der Realzinssatz (= Nominalzinssatz minus Inflationsrate) lag in den letzten drei Jahrzehnten beispielsweise zwischen 2,1% und 6,1% und betrug im Mittel 4,0% (mittlerer Nominalzinssatz: 7,2%, mittlere Inflationsrate: 3,3%). Das bedeutet, 14 Man beachte, dass die Bestandsgröße Alterungsrückstellung sich durch das Eintreten einer Kostensteigerung nicht ändert, also vor und nach der Kostensteigerung gleich groß ist. (Nach Eintritt der Kostensteigerung und Prämienerhöhung entwickelt sich die Alterungsrückstellung aber natürlich anders weiter, als sie es ohne die Änderungen getan hätte.)

8 8 dass in der Vergangenheit im Mittel eine reale Verzinsung von Geldkapital mit mehr als 3,5% möglich war, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass das in Zukunft wesentlich anders sein wird Nominalzins in % Inflationsrate in % Abb. 5: Inflationsrate und Nominalzinssatz Bei der Prämienkalkulation in der PKV wird einerseits die (unrealistische, extrem ungünstige) Annahme einer nominalen Verzinsung mit nur 3,5% gemacht, andererseits wird die (unrealistische, extrem günstige) Annahme von im Zeitablauf nicht steigenden Krankheitskosten gemacht. Entsprechen sich in der realen Entwicklung die beiden Abweichungen von den gemachten Annahmen quantitativ, weil sowohl die (nominale) Verzinsung als auch die Krankheitskosten um die Inflationsrate höher als angenommen sind, so heben sich beide Abweichungen gewissermaßen gegenseitig auf. Anders gesagt stellt die Existenz von Inflation für sich genommen kein Problem bezüglich der Prämienentwicklung in der PKV dar, solange der Realzinssatz 3,5% beträgt: werden nämlich in einer solchen Situation alle erzielten Zinserträge den Alterungsrückstellungen zugeführt, so verzinsen sich die Alterungsrückstellungen real mit 3,5%. Die Zuführung des Überzinses (= erzielter Zins abzüglich Kalkulationszins) gleicht den in Abbildung 4 dargestellten Fehlbetrag gerade genau aus. Prämienanpassungen in Höhe der Inflationsrate würden damit ausreichen, um Krankheitskostensteigerungen in Höhe der Inflationsrate zu kompensieren. Krankheitskostensteigerungen in Höhe der Inflationsrate würden also zu real konstanten Prämien führen und insoweit kein Problem der PKV darstellen. Voraussetzung für die dargestellten Zusammenhänge ist die jährliche (volle oder zumindest fast volle) Zuführung der mit der Anlage 15 Der derzeitige (Mitte 2001) Realzins in der Bundesrepublik Deutschland beträgt ca. 2,3% und liegt damit innerhalb der oben angegebenen Grenzen der letzten drei Jahrzehnte. 16 Als Nominalzinssatz wurde die durchschnittliche Rendite der im Umlauf befindlichen Anleihen der öffentlichen Hand verwendet; die Inflationsrate wurde aus den Preisindizes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte berechnet (Statistisches Jahrbuch, laufende Jahrgänge; für das Jahr 2000: Internet-Veröffentlichung des Statistischen Bundesamtes).

9 9 der Alterungsrückstellungen erzielten Überzinsen zu den Alterungsrückstellungen der Versicherten Spezielle Kostensteigerungen im Gesundheitswesen als Ursache für Nachkalkulation Im Gesundheitswesen gibt es erfahrungsgemäß Steigerungen der Kosten, die deutlich über die allgemeine Inflationsrate hinausgehen. Sie beruhen auf einer ganzen Reihe von Ursachen wie z. B.: - (kostenintensivem) medizinisch-technischem Fortschritt, - neuen Krankheiten / neuen Behandlungsmöglichkeiten, - steigender Inanspruchnahme von medizinischen Leistungen. Diese Kostensteigerungen betreffen wegen einer intensiver werdenden Geriatrie und zunehmenden medizinischen Möglichkeiten der Lebenszeitverlängerung besonders die Krankheitskosten der älteren Menschen. Den über die Inflation hinausgehenden Teil des Anstiegs der Kosten im Gesundheitswesen bezeichne ich als spezielle Kostensteigerungen im Gesundheitswesen. 18 Den speziellen Kostensteigerungerungen stehen anders als den auf Inflation beruhenden Kostensteigerungen nicht gewissermaßen automatisch irgendwelche (höheren) Erträge gegenüber (vgl. Abschnitt 3.2). Soweit spezielle Kostensteigerungen nicht explizit bei der Prämienkalkulation berücksichtigt werden, machen sie spätere Prämienerhöhungen erforderlich. Dabei gelten genau die in Abschnitt 3.1 für die Nachkalkulation dargestellten Zusammenhänge (vgl. insbesondere Abbildung 3), d. h. die aus den speziellen Kostensteigerungen resultierenden Prämienerhöhungen sind (besonders stark für ältere Versicherte) höher als die speziellen Kostensteigerungen selbst. Besonders zur Vermeidung von starken Prämiensteigerungen für ältere Versicherte, die zu sozial nicht mehr vertretbaren Härten führen können, ist daher eine Berücksichtigung der speziellen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen bei der Kalkulation geboten. 4 Zur Wettbewerbssituation in der privaten Krankenversicherung Den Unternehmen der PKV waren und sind die Probleme der mit dem Alter stark zunehmenden Prämien natürlich bekannt. Auch die Lösungsmöglichkeit der mit der Inflation verbundenen Probleme durch Überzinszuführung ist nicht neu. So schreibt Bohn 19 : 17 Die dargestellten Zusammenhänge lassen sich kurz und präzise folgendermaßen formulieren: Steigen in einem Tarif die Kopfschäden (gleichmäßig für jedes Lebensalter) um x% an und wird den Alterungsrückstellungen aller Versicherten ein Geldbetrag (Überzinsen) in Höhe von x% (der jeweiligen Alterungsrückstellung) gutgeschrieben, so ergibt die Nachkalkulation ceteris paribus für alle Versicherten gerade Prämienanpassungen von genau x%. Diese Aussage ist in der Literatur angezweifelt worden. So formuliert Behne (1995), S. 42 dazu: Die geäußerte Vermutung [es wird Bezug auf Meyer (1994) genommen]... ist... nicht haltbar. Behne begründet seine Auffassung mit dem Beispiel eines Tarifs mit Selbstbehalt. In diesem Fall (Tarif mit Selbstbehalt) ist die obige Aussage natürlich so zu verstehen, dass bei x% Kopfschädensteigerungen (x% Inflation) auch der Selbstbehalt um x% angehoben wird. Mit dieser (selbstverständlichen und in der Realität auch näherungsweise so praktizierten) Ergänzung wird Behnes Argumentation gegenstandslos. 18 Zur Klarstellung: Falls im Gesundheitswesen die Kostensteigerungen (insgesamt) 6,5% betragen und die Inflationsrate 3% beträgt, so betragen die speziellen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen 3,5% (= 6,5% - 3%). 19 Bohn ist Mitglied des Vorstands der Mannheimer Krankenversicherung.

10 Es ist klar, daß diese wesentliche Grundannahme des mathematischen Modells der PKV [gemeint ist die Konstanz der Rechnungsgrundlagen in der Zeit, U. M.] unzutreffend ist. Mit schöner Regelmäßigkeit verändern, sprich erhöhen sich die Risikoprämien als Folge zum Beispiel - von Kostensteigerungen, - von veränderter Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, - des medizinischen Fortschritts mit seinen Auswirkungen auf die Kosten. Bohn (1991), S. 27 Es ist im Grunde eine Selbstverständlichkeit, daß die Versicherten an den Zinserträgen auf die Alterungsrückstellungen in dem Maß teilhaben, wie sich diese im Laufe der Vertragsdauern entwickeln. In der Lebensversicherung sind derartige Überlegungen eine Selbstverständlichkeit. Nur in der PKV war dies bisher anders. Bohn (1991), S. 29 Die Unternehmen der PKV haben dennoch aus ihrer spezifischen Wettbewerbssituation heraus nicht von sich aus zu der erforderlichen Änderung in der Kalkulation ihrer Prämien gefunden. Bei einem Wechsel von einem zu einem anderen privaten Krankenversicherer verliert der wechselnde Versicherungsnehmer bei dem heute gültigen System der PKV seine gesamte Alterungsrückstellung. Wie Abbildung 2 zeigt, sind das für Versicherte mit einer bisherigen Vertragslaufzeit von 10 oder mehr Jahren erhebliche Beträge (für einen mit 30 Jahren eingetretenen Versicherten nach 10 Jahren etwa DM, nach 20 Jahren etwa DM). Der Verlust dieser Beträge schlägt sich darin nieder, dass ein wechselnder Versicherter wegen seines höheren Eintrittsalters beim neuen Versicherer lebenslang eine höhere Prämie zu zahlen hat; der abgezinste Mehrbetrag entspricht in der Höhe der durch den Wechsel verlorenen 20, 21 Alterungsrückstellung. Dieser Sachverhalt führt dazu, dass es in der PKV faktisch keinen Wettbewerb um die Bestandskunden (ab ca. 10 Jahren Vertragslaufzeit) gibt. Spätestens nach 20 oder 30 Jahren Vertragslaufzeit (also in der Regel ab einem Alter von 55 oder 65 Jahren 22 ) ist ein Wechseln für die Versicherten nicht nur ökonomisch unsinnig, sondern praktisch unmöglich: Die Versicherungsnehmer sind ihrem Versicherungsunternehmen auf Gedeih und Verderb ausgeliefert. Auf der anderen Seite besteht in der PKV ein deutlicher Wettbewerb um den Neuzugang, und zwar nicht nur zwischen den Unternehmen der PKV, sondern insbesondere auch mit den Kassen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Es herrscht also eine Asymmetrie bezüglich des Wettbewerbs um Neukunden und um Bestandskunden. Die dargestellte Wettbewerbssituation veranlasst die Unternehmen, sich stark auf die Belange des Neuzugangs zu konzentrieren, also günstige Prämien (allgemeiner: günstige Bedingungen) für die jungen Kunden zu bieten, um ein befriedigendes Neugeschäft zu erreichen. Jede Änderung zugunsten geringerer Prämien im Alter führt naturgemäß zu höheren Prämien für jüngere Versicherte 23. So stehen die auf Alterungsrückstellungen entfallenden Überzinsen, Ein Versicherter, der nach 5 Jahren und dann noch einmal nach 5 Jahren das Versicherungsunternehmen wechselt, erleidet natürlich insgesamt einen in etwa ebenso großen Verlust wie bei einem einmaligen Wechsel nach 10 Jahren. Allerdings verteilt sich dieser Verlust auf zwei unterschiedliche Beitragserhöhungen. 21 Da beim Wechsel des Versicherers meist auch der Umfang des Versicherungsschutzes in einzelnen Komponenten geändert wird, ist dem Versicherten der Umstand des Verlustes der Alterungsrückstellung, zumindest aber die Höhe desselben, meist nicht bewusst. Anders wären die erstaunlich häufigen Wechselvorgänge von Versicherten auch noch mit Laufzeiten von 5 bis 10 Jahren in der PKV nicht zu erklären. 22 Das durchschnittliche Eintrittsalter liegt für die PKV bei etwa 35 Jahren. 23 Die höheren Prämien der jüngeren Versicherten kommen in der PKV denselben Versicherten im Alter zugute, da es in der PKV (jedenfalls grundsätzlich) keine Umverteilung zwischen Jung und Alt wie in einem Umlageverfahren gibt.

11 11 soweit sie nicht zur Beitragsermäßigung der älteren Versicherten verwendet werden, als Ü- berschuss der Unternehmen z. B. zur (erfolgsabhängigen) Beitragsrückerstattung (BRE) für leistungsfrei gebliebene Versicherungsnehmer zur Verfügung. Diese BRE kommen überproportional den jüngeren Versicherten zugute und lassen sich zudem werbewirksam vom Versicherungsvermittler beim Abschluss von Krankenversicherungsverträgen einsetzen. Demgegenüber brauchen die Unternehmen die Wirkung der mit diesem Vorgehen einhergehenden Vernachlässigung der Belange der älteren Versicherten nicht zu fürchten, da ihre Bestandskunden ihnen nicht kündigen können. 24 Diese Wettbewerbssituation hat die Unternehmen daran gehindert, von sich aus zu einer befriedigenden Lösung des so genannten Altenproblems der PKV zu kommen; es hat vielmehr des Gesetzgebers bedurft, Änderungen zugunsten der älteren Versicherten durch entsprechende Vorschriften bindend für alle Unternehmen vorzugeben. 5 Gesetzliche Regelungen gegen ein zu starkes Ansteigen der Prämien für ältere Versicherte Der Gesetzgeber hat gegen überproportionale Prämiensteigerungen für ältere Versicherte zwei verschiedene Maßnahmen entsprechend den beiden unterschiedlichen in den Abschnitten 3.2 und 3.3 beschriebenen Ursachen angeordnet. Er hat zum einen in 12a VAG verfügt, dass 90% der für Alterungsrückstellungen anfallenden Überzinsen 25 den Versicherten gutzuschreiben sind. Dies entspricht der Erkenntnis (vgl. Abschnitt 3.2), dass die isoliert von der Inflation ausgehenden überproportionalen Prämiensteigerungen durch die Zuführung des Überzinses zu den Alterungsrückstellungen zu proportionalen Prämiensteigerungen abgemildert werden. Die Überzinsen werden den einzelnen Versicherten anteilig nach Maßgabe der Höhe ihrer (rechnungsmäßigen) Alterungsrückstellung (die ja zur Erzielung dieser Überzinsen beigetragen hat) gutgeschrieben. 26 Anders als in Abschnitt 3.2 unterstellt (vgl. insbes. Fußnote 17), werden die Überzinsen gemäß 12a VAG aber nicht jährlich den Alterungsrückstellungen zugeführt wodurch sie bei der nächsten Nachkalkulation prämienmindernd wirksam würden (d. h. die erforderliche Prämienerhöhung abmildern würden). Sie werden vielmehr individuell für jeden Versicherten bis zu seinem 65. Lebensjahr verzinslich (3,5%, ebenfalls wieder unter Zuschreibung von 90% der hierbei anfallenden Überzinsen) in einer Position angesammelt, die ich Rückstellung für Prämienermäßigung im Alter (RfPiA) nennen will. 24 Eine gewisse negative Wirkung geht allerdings von der negativen Presse aus, die sich durch die Berichterstattung über häufige/starke Prämienerhöhungen für ältere Versicherte in den Medien ergibt. Diese negative Wirkung betrifft sicherlich die Branche PKV als Ganzes; für den Abschluss von Neuverträgen eines einzelnen Unternehmens ist aber in erster Linie relevant, ob die potentiellen Neukunden speziell über die Situation der älteren Versicherten dieses Unternehmens informiert sind, was ganz überwiegend nicht der Fall sein dürfte. 25 Bei der 1994 erfolgten Gesetzesnovellierung wurde ein Zuführungssatz von 80% der Überzinsen, höchstens aber von 2,5 Prozentpunkten eingeführt. Mit Wirkung vom wurde auf Vorschlag der Unabhängigen Expertenkommission durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 dieser Satz auf 90% erhöht und die Begrenzung auf 2,5 Prozentpunkte wurde aufgehoben. 26 Völlig unsystematisch enthält 12a Abs. 3 VAG ein der privaten (im Gegensatz zur sozialen) Versicherung fremdes Umverteilungselement von Jung nach Alt : Nur ein Teil der zuzuschreibenden Überzinsen ihrer Alterungsrückstellung wird den Versicherten selbst gutgeschrieben, der Rest wird den jeweils älteren Versicherten (über 65 Jahre) des Tarifs gutgebracht. Diese Umverteilung läuft aber (durch allmähliches Ansteigen des Eigenanteils ) langfristig aus, so dass ab 2026 den einzelnen Versicherungsnehmern der gesamte auszukehrende Überzins ihrer Alterungsrückstellung selbst gutgebracht wird. Von dieser (auslaufenden) Umverteilung soll hier abstrahiert werden.

12 12 Da mit der Regelung des 12a VAG im Wesentlichen nur der Anteil der Inflation an den Kostensteigerungen im Gesundheitswesen abgefangen wird, hat der Gesetzgeber zum anderen in 12 Abs. 4a VAG verfügt, dass von den Krankenversicherungsunternehmen auf die nach den in Abschnitt 2 dargestellten Kalkulationsverfahren ermittelten Prämien für alle Versicherten 27 bis zum Alter von 60 Jahren ein Zuschlag von 10% zu erheben ist. Mit diesem Zuschlag soll den speziellen Kostensteigerungen im Gesundheitswesen Rechnung getragen werden. Die Mittel des so genannten 10%-Zuschlags werden wie die Überzinsen (also verzinslich, mit Überzinsen) individuell für jeden Versicherten in seiner RfPiA angesammelt. Ab dem Alter 65 eines Versicherten sind die Mittel seiner aus 10%-Zuschlag und Überzinsen angesammelten RfPiA dazu zu verwenden, seiner individuellen (rechnungsmäßigen) Alterungsrückstellung bei erforderlichen Nachkalkulationen jeweils so viel Mittel hinzuzufügen, dass die Prämie nicht erhöht werden muss. 28 Der daraus resultierende Prämienverlauf ist in Abbildung 6 dargestellt. Prämie ohne 10%-Zuschlag (1) Prämie mit 10%-Zuschlag (2) Lebensalter Abb. 6: Prämienverlauf mit 10%-Zuschlag und Überzinszuführung Abbildung 6 geht von kontinuierlichen Kostensteigerungen aus, die (ähnlich wie in Abbildung 3) eine jährliche Anpassung der Prämie erforderlich machen. Die gestrichelte Kurve zeigt denjenigen Verlauf, wie er sich hierbei ohne 10%-Zuschlag oder andere Maßnahmen zur Prämienermäßigung im Alter ergeben würde. Bis zum Alter 60 sind die Prämien unter der derzeitig gültigen Rechtslage demgegenüber um 10% höher; ab dem Alter 65 sind die Prämien zunächst konstant. Von demjenigen Zeitpunkt an, an dem die Mittel der RfPiA eines Versicherten verbraucht sind, erfolgt bei Kostensteigerungen wieder eine normale Nachkalkulation, also Erhöhung der Prämie (Verlauf (1) in Abbildung 6). Wenn die RfPiA im Alter 80 noch nicht aufgebraucht sind, sind die Restmittel zu diesem Zeitpunkt prämiensenkend für 27 Gewisse Tarife (die vor dem Lebensalter 65 enden, z. B. Ausbildungstarife) sind hiervon ausgenommen. 28 In der Terminologie von Abbildung 4 würde also PZ neu gleich PZ alt gesetzt und die Alterungsrückstellung durch Zuführung von Mitteln aus der RfPiA um den erforderlichen Betrag (der größer als der dortige Fehlbetrag ist) erhöht.

13 13 den Versicherten einzusetzen; ab dann erfolgt bei Nachkalkulation wieder eine Erhöhung der Prämie (Verlauf (2) in Abbildung 6). 6 Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung Da das Fehlen von Wettbewerb um Bestandskunden wie oben (vgl. Abschnitt 4) festgestellt in der fehlenden Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung bei Wechsel des Versicherungsunternehmens begründet liegt, liegt es nahe, den Wettbewerb durch die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung in irgendeiner Form einzuführen. 6.1 Übertragung der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung Lange Zeit wurde in Bezug auf die Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung ausschließlich mit der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung argumentiert. Auf dieser Grundlage kam die Diskussion stets (zutreffender Weise) zum Ergebnis, eine Übertragung der Alterungsrückstellung könne wegen der damit verbundenen für die PKV destabilisierenden Wirkung nicht eingeführt werden. 29 Die Begründung sei hier kurz an einem Beispiel dargestellt: Zwei Versicherungsnehmer X und Y, beide 50 Jahre alt, seien beide vor 20 Jahren (als normal gesunde 30-jährige) in denselben Tarif TA eines Krankenversicherungsunternehmens A eingetreten. X sei noch heute normal gesund, während Y inzwischen wegen verschiedener Vorerkrankungen (Herzinfarkt, schwere Rheumaerkrankung,...) ein schlechtes Risiko für die PKV sei. Beide mögen einen Wechsel in ein Krankenversicherungsunternehmen B anstreben. Ohne Mitgabe der Alterungsrückstellung kommt, wie oben dargestellt, ein Wechsel weder für X noch für Y zustande, da er für den jeweiligen Wechsler mit schwerwiegenden ökonomischen Nachteilen verbunden wäre. Wäre nun das abgebende Unternehmen A aufgrund einer gesetzlichen Regelung zur Mitgabe der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung verpflichtet, so käme ein Wechsel dennoch nur für X zustande. Das aufnehmende Unternehmen B würde für X unter Berücksichtigung der mitgebrachten Alterungsrückstellung eine Prämie ermitteln, die der Größenordnung nach seiner bisherigen Prämie entspricht, sodass der angestrebte Wechsel ohne schwerwiegende finanzielle Nachteile für X vorgenommen werden kann. Wegen des fehlenden Kontrahierungszwangs in der PKV 30 käme der Wechsel für Y hingegen nicht zustande. Unternehmen B würde die Annahme von Y wegen seiner Vorerkrankungen entweder ganz ablehnen oder eine Versicherung durch einen Risikozuschlag oder durch Risikoausschlüsse für Y so unattraktiv machen, dass dieser auf den angestrebten Wechsel verzichtet. Besteht nun in der Ausgangssituation zwischen A und B eine gewisse Prämiendifferenz zugunsten des Unternehmens B, so würden tendenziell die guten Risiken aus Unternehmen A in 29 Vgl. z. B. Monopolkommission (1988), S. 247, Tz Krankenversicherer verlangen vor Abschluss der Versicherung ausführliche Angaben über den Gesundheitszustand vom potentiellen Kunden. Für Personen, die aufgrund dieser Angaben und ggfs. weiterer vom Versicherer angeordneten Untersuchungen als ungünstige Risiken eingestuft werden, wird vom Versicherungsunternehmen entweder ein Risikozuschlag zur Tarifprämie verlangt, oder es werden gewisse Leistungsausschlüsse vereinbart, oder es wird die Versicherung ganz abgelehnt.

14 14 das Unternehmen B abwandern. Durch diese Risikoselektion stiegen die durchschnittlichen Kopfschäden in A und sänken in B, wodurch sich die Prämienschere weiter öffnete und die Abwanderung der (immerhin noch) relativ guten Risiken von A zu B weiter angeregt würde. Durch Mitgabe der rechnungsmäßigen, also auf einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer bezogenen Alterungsrückstellung, würde die Alterungsrückstellung des Tarifs TA in Unternehmen A so stark dezimiert, dass sie nicht mehr ausreichte, die für die verbliebenen Versicherten überdurchschnittlich hohen Krankheitskosten der Zukunft abzudecken, was zum Konkurs des Versicherungsunternehmens A führen könnte Übertragung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung Die im vorigen Abschnitt dargestellte Wirkung einer (staatlich angeordneten) Mitgabe der Alterungsrückstellung wird vermieden, wenn anstelle der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung ein anderer Betrag mitgegeben wird, den ich individuelle prospektive Alterungsrückstellung 32 nennen will. Unter der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung AR X eines Versicherungsnehmers X (zu einem bestimmten Zeitpunkt t) sei derjenige Geldbetrag verstanden, der ausreicht, um zusammen mit den zukünftigen Prämienzahlungen PZ X dieses Versicherten die zukünftig für diesen Versicherten zu erwartenden Versicherungsleistungen VL X abzudecken: 33 PZ X + AR X = VL X. (3) Dieser Betrag hängt für den einzelnen Versicherungsnehmer X von seinem inzwischen (zum Zeitpunkt t) eingetretenen Gesundheitszustand ab; er ist groß für ein schlechtes Risiko und klein für ein gutes Risiko. Er könnte in der im vorigen Abschnitt betrachteten Situation beispielsweise für das gute Risiko X AR X = DM betragen und für das schlechte Risiko Y AR Y = DM, während die rechnungsmäßige Alterungsrückstellung für beide einheitlich DM beträgt. Wenn man (gedanklich) für jedes Mitglied eines Versichertenkollektivs (Tarifs) in dieser Weise die individuelle prospektive Alterungsrückstellung ermittelt und die sich ergebenden Beträge aufsummiert (Σ AR X, über alle Versicherten X des Tarifs), so erhält man die kollektive prospektive Alterungsrückstellung des Tarifs also denjenigen Betrag, der ausreicht, zusammen mit den zukünftigen Prämienzahlungen PZ der Versicherten die zukünftig für die Versicherten des Tarifs zu erwartenden Versicherungsleistungen VL abzudecken. Dieser Betrag muss mit den insgesamt vorhandenen (rechnungsmäßigen) Alterungsrückstellungen AR des Tarifs übereinstimmen: Σ AR X = AR ; (4) ansonsten würden die vorhandenen Alterungsrückstellungen AR nicht den erforderlichen Alterungsrückstellungen entsprechen; die Kalkulation wäre nicht der tatsächlichen Risikosituation des Tarifs angemessen. 31 Man beachte, dass wegen fehlender Kündigungsmöglichkeit seitens des Unternehmens ( 178 i VVG) Unternehmen A sich nicht von den verbleibenden schlechten Risiken trennen kann. 32 individuell, weil sie für jeden Versicherungsnehmer gesondert zu ermitteln ist; prospektiv, weil ihre Ermittlung anknüpft an die Zukunft betreffenden Größen. 33 Mit PZ X und VL X sind entsprechend zu oben (vgl. Gleichung (2) in Abschnitt 2) wieder die Barwerte der zu erwartenden zukünftigen Prämienzahlungen bzw. Versicherungsleistungen gemeint.

15 15 Diese Überlegung macht deutlich, dass die oben definierte individuelle prospektive Alterungsrückstellung grundsätzlich als Teil der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung des gesamten Tarifs vorhanden ist und damit zur Mitgabe an einen wechselnden Versicherungsnehmer zur Verfügung steht. Tatsächlich muss die Ermittlung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung weder regelmäßig (z. B. zu jedem Bilanzstichtag) noch im Falle des Ausscheidens eines einzelnen Versicherten für alle Versicherten des Tarifs vorgenommen werden. Es genügt vielmehr, die individuelle prospektive Alterungsrückstellung für den einzelnen ausscheidungswilligen Versicherungsnehmer vorzunehmen. Bei Mitgabe der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung haben auch schlechte Risiken die Möglichkeit zum Versicherungswechsel. Da sie ein höheres Risiko in Bezug auf zukünftige Krankheitskosten aufweisen, ist ihnen vom abgebenden Versicherungsunternehmen eine höhere individuelle Alterungsrückstellung zuzurechnen. Berechnet das aufnehmende Versicherungsunternehmen eine gemäß dem höheren Risiko erhöhte Prämie, berücksichtigt andererseits aber gleichzeitig die vom Versicherungsnehmer mitgebrachte hohe individuelle prospektive Alterungsrückstellung, so dürfte sich ceteris paribus eine etwa gleich hohe Prämie wie für ein gutes Risiko (mit niedriger mitgebrachter Alterungsrückstellung) ergeben. Die Ursachen für eine Risikoselektion durch Versicherungswechsel sind dadurch aufgehoben (oder zumindest stark abgeschwächt). Zwar ändert sich bei Wechsel eines nicht durchschnittlichen (also eines guten oder eines schlechten) Risikos die Risikomischung des abgebenden und/oder des aufnehmenden Unternehmens. Bei Mitgabe der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung würden aber beide Unternehmen davon nicht in einer ökonomisch negativen Weise betroffen. So könnte das abgebende Versicherungsunternehmen den Weggang guter Risiken gelassen hinnehmen, da sich dadurch seine Gesamtalterungsrückstellungen nicht gefährlich, sondern gerade im versicherungstechnisch angemessenen Ausmaß verringern (die durchschnittliche Alterungsrückstellung je verbliebenem Versicherungsnehmer steigt an). Es könnte einem schlechten Risiko ohne Nachteil eine große (individuelle prospektive) Alterungsrückstellung mitgeben (wodurch die durchschnittliche Alterungsrückstellung der verbliebenen Versicherungsnehmer abnimmt), da die vom abgebenden Unternehmen erwartungsgemäß zu tragenden Kosten durch den Weggang des schlechten Risikos gerade entsprechend der mitgegebenen Alterungsrückstellung sinken. Entsprechendes gilt für das aufnehmende Unternehmen. 6.3 Zur Ermittlung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung Das Konzept der Mitgabe der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung steht und fällt mit der Möglichkeit, deren quantitative Bestimmung entsprechend der obigen Definition vornehmen zu können. Dazu ist zu einem bestimmten Zeitpunkt (nach einer gewissen Vertragslaufzeit) aus dem inzwischen eingetretenen Gesundheitszustand eines wechselwilligen Versicherungsnehmers (oder allgemeiner gesagt: aus den Risiken, die sich hinter seinem Gesundheitszustand verbergen) der in Zukunft zu erwartende Krankheitskostenbedarf dieses Versicherungsnehmers abzuschätzen. 34 Zur Lösung dieser Aufgabe ist die Zusammenarbeit medizinischer und versicherungstechnischer Sachverständiger erforderlich. Auf diesem Gebiet ist sicherlich noch viel 34 Das schließt die Schätzung individueller gesundheitszustandsabhängiger Sterbewahrscheinlichkeiten ein.

16 16 Forschungsarbeit zu leisten; es gibt aber schon eine Reihe von erfolgversprechenden Ansätzen und Teillösungen. Es gibt schon derzeit bei der Festsetzung des Risikozuschlags für einen Neukunden bei allen Unternehmen Überlegungen bzw. Rechnungen, die der Versicherer zur Abschätzung der zu erwartenden Mehrkosten aufgrund von Vorerkrankungen durchführen muss. Die dazu erforderlichen Kenntnisse der Zusammenhänge zwischen dem individuellen Gesundheitszustand einer Person und den dadurch im Mittel voraussichtlich sich ergebenden zukünftigen Krankheitskosten sind im Prinzip genau das, was zur Ermittlung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung erforderlich ist. In den letzten Jahren sind große Fortschritte in der Risikoprüfung bei Vertragsabschluss erzielt worden. So wurden von einzelnen Versicherungsunternehmen ausgefeilte computergestützte Modelle zur Ermittlung der gesundheitszustandsabhängigen zukünftigen Krankheitskosten entwickelt. 35 Diese neuen Erkenntnisse können zur Lösung des Problems der Berechnung von individuellen prospektiven Alterungsrückstellungen eingesetzt werden. Die Risikoprüfung vor Vertragsabschluss führt bei schweren Vorerkrankungen (erforderlicher Risikozuschlag mehr als 100% der Tarifprämie) regelmäßig zur Ablehnung des Versicherungsantrags, ohne dass die zu erwartenden Mehrkosten oder der erforderliche Risikozuschlag präzise ermittelt würden. Die bei der Risikoprüfung verwendeten präzisen Kenntnisse beziehen sich also hauptsächlich auf Mehrkosten bis (nur) zu der Grenze, die einer erforderlichen Verdopplung der Prämie entspricht. Umgerechnet auf die individuelle prospektive Alterungsrückstellung entspricht das aber immerhin einer Alterungsrückstellung in der Größenordnung von DM für einen 50-jährigen Versicherungsnehmer mit entsprechenden Vorerkrankungen 36 anstelle von ca DM rechnungsmäßiger Alterungsrückstellung (nach 20 Jahren Versicherungszeit). Die Verwendung der Methoden zur Risikoeinschätzung vor Vertragsabschluss dürfte damit in einem großen Bereich von Vorerkrankungen auch zur Ermittlung der individuellen Alterungsrückstellung hilfreich sein. In der PKV-Branche gibt es Stimmen, die (indirekt) die Möglichkeit der Ermittlung individueller prospektiver Alterungsrückstellungen im Zusammenhang mit der Mitgabe der Alterungsrückstellung bei Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens (nach 178f VVG 37 ) andeuten. Bei einem solchen Wechsel des Tarifs (unter Mitgabe der rechnungsmäßigen Alterungsrückstellung) stellt sich häufig das Problem der Antiselektion: Wenn nämlich überwiegend gute Risiken aus einem Tarif TA in einen anderen Tarif des Unternehmens wechseln, 35 So war im Handelsblatt beispielsweise schon 1998 zu lesen: Als erster privater Krankenversicherer setzt [die Vereinte Kranken, U. M.] zum Beispiel zur Bewertung von Krankheitsrisiken auf die maschinelle Risikoprüfung (MRP). Es handelt sich dabei um ein selbstentwickeltes, datenbankgestütztes Bewertungssystem von Vorerkrankungen, das auf den digitalisierten Daten von fast 100 Mill. Abrechnungsbelegen über 25 Mill. verschiedene Krankheitsverläufe basiert. Neuanträge werden auf dieser Grundlage geprüft. Ca. 10% der Anträge werden danach abgelehnt, laut Rumm etwa 1-2% mehr als vor Einführung der MRP. Ca. 15% der Neuverträge erhalten einen Risikozuschlag. Statt der bisher üblichen prozentualen Zuschläge nach der Kölner Systematik orientieren sich die mit Hilfe von MRP ermittelten Zuschläge am tatsächlichen Krankheitsverlauf und werden damit auf Basis der tatsächlichen Kosten kalkuliert. o. V. (1998) 36 Technisch gesprochen ist dieser Wert ermittelt als Differenz zwischen (2 * Leistungsbarwert) und Prämienbarwert eines (normal gesunden) 50-jährigen. 37 Nach 178f VVG haben Versicherungsnehmer einen Anspruch auf den Wechsel in einen anderen Tarif (mit gleichartigem Versicherungsschutz) ihres Unternehmens (das, bei dem sie schon versichert sind), und zwar unter Mitnahme ihrer Alterungsrückstellung. Die Art der Alterungsrückstellung ist im Gesetz nicht spezifiziert, wird bisher aber allgemein als rechnungsmäßige interpretiert.

17 17 nehmen diese zu viel Alterungsrückstellung mit; der in Tarif TA verbleibende Bestand an Versicherten, der dann eine schlechtere Risikostruktur aufweist als vorher, hat nach dem Weggang guter Risiken keine ausreichenden Rückstellungen mehr. Die einzige saubere Lösung dieses Problems besteht im Sinne der Ausführungen von Abschnitt 6.2 darin, bei einem Tarifwechsel innerhalb eines VU nicht die rechnungsmäßige, sondern die individuelle prospektive Alterungsrückstellung mitzugeben. Im Prinzip wird genau das in Bohn (2000) gefordert. Bohn 38 fordert bei Tarifwechsel innerhalb eines Unternehmens gemäß 178f VVG einen Ausgleich zwischen den betroffenen Tarifen, der auf einer fiktiven Risikoprüfung zum Zeitpunkt des Tarifwechsels beruht. Ausgleichszahlungen zwischen Tarifen aufgrund solcher fiktiven Risikoprüfungen gehen aber in Richtung auf eine Übertragung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung, da die Ausgleichszahlungen ja gerade die risikoabhängigen individuellen zukünftigen Mehr- oder Minderaufwendungen für einen Tarifwechsler ausgleichen sollen. In der Branche selbst wird also die Ermittlung von individuellen, auf den Gesundheitszustand zum Wechselzeitpunkt bezogenen Abschätzungen zukünftiger Krankheitskosten für möglich gehalten. 39 Die GKV steht im Zusammenhang mit dem Risikostrukturausgleich (RSA) vor ähnlichen Problemen. So soll ab 2007 der RSA durch eine morbiditätsabhängige Komponente ergänzt werden. 40 Dazu müssen alle Versicherten der GKV aufgrund ihres individuellen Krankheitsrisikos in Klassen mit unterschiedlichen zu erwartenden Krankheitskosten eingeteilt werden. Hierzu sollen in der Zeit bis 2007 auf Basis einer groß angelegten Studie geeignete Indikatoren zur Einteilung der Versicherten entwickelt werden. Die daran beteiligten Forscher können sich dabei auf zahlreiche bereits durchgeführte Studien aus dem Ausland, insbesondere aus den USA und den Niederlanden, über so genannte Patientenklassifikationssysteme stützen. Wenngleich bei diesem Vorhaben der GKV die gegenwärtigen Krankheitskosten der Versicherten (und nicht wie in der PKV die bis zum Lebensende zu erwartenden zukünftigen Kosten) im Zentrum des Interesses stehen, so kann doch davon ausgegangen werden, dass die hierbei zu gewinnenden neuen Erkenntnisse der PKV bei der Ermittlung individueller prospektiver Alterungsrückstellungen nützlich sein werden. Entsprechende Forschungsvorhaben müssen auch für den Bereich der PKV initiiert werden. Die dazu erforderlichen Daten sind grundsätzlich bei den privaten Krankenversicherungsunternehmen vorhanden. 41 Sie müssen systematisch ausgewertet werden, um Erkenntnisse über Zusammenhänge zwischen geeigneten Risikoindikatoren und späteren Krankheits- und Krankheitskostenverläufen zu gewinnen. Bisher haben solche gezielten Auswertungen im Bereich der PKV nicht stattgefunden (es gibt jedenfalls keine allgemein zugänglichen Veröffentlichungen darüber). Der Grund dafür ist sicherlich auch darin zu sehen, dass bei den Un- 38 vgl. Fußnote Zur Klarstellung: Bohn selbst fordert im zitierten Aufsatz (Bohn, (2000)) nicht die Übertragung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung. 40 Vgl. den Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drucksache 14/6432 vom Boetius (Vorstandsvorsitzender der größten deutschen privaten Krankenversicherung) betont, dass die Krankheitskostendaten, über die die PKV verfügt, für Analysen von Krankheitskostenstrukturen weit besser geeignet sind als die der GKV: Da die GKV über keine Längsschnittdaten verfügt, die die Krankheitskosten der Versicherten im Lebenszyklus abbilden, kann sie die Richtigkeit ihrer These [es geht um die so genannte Kompressionsthese, die die Verteilung der Krankheitskosten der Versicherten auf den Lebenszyklus betrifft, U. M.] nicht belegen. Die PKV verfügt dagegen aufgrund ihres Kostenerstattungsprinzips über sämtliche Krankheitskostendaten im Längsschnitt, d. h. im Lebenszyklus ihrer Versicherten. Boetius (2001), S. 665, Fußnote 20.

18 18 ternehmen der Branche das Erkenntnisinteresse an Grundlagenwissen, das zur Realisierung der Mitgabe von Alterungsrückstellungen (und damit mehr Wettbewerb) dienen kann, nicht sehr ausgeprägt ist. Es ist daher zu erwägen, ob nicht staatlicherseits eine geeignete Institution (beispielsweise der PKV-Verband oder das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV)) verbindlich mit dem Führen einer Statistik beauftragt werden sollte, in die die relevanten Daten aller Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland eingespeist werden. Dadurch würde eine Datenbasis für die erforderlichen Untersuchungen bezüglich der Berechenbarkeit von individuellen prospektiven Alterungsrückstellungen geschaffen. 42 Durch statistische Verfahren ist auf der Grundlage einer solchen Datenbasis die Abhängigkeit des für einzelne Versicherte zu erwartenden individuellen Krankheitsrisikos von geeigneten Indikatoren zu analysieren. Als Indikator kommt insbesondere die qualitative Variable durchlittene Vorerkrankungen, ergänzt und präzisiert durch weitere qualitative und quantitative Variablen wie Schwere der Erkrankung, Dauer der Erkrankung, Zahl der dabei im Krankenhaus verbrachten Tage, Zeitspanne des Zurückliegens der Erkrankung, Alter des Erkrankten und anderes mehr. Aus zeitlichen Längsschnittdaten dieser Variablen für eine große Zahl von Personen lassen sich (beispielsweise regressionsanalytisch) Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von (weiteren) Krankheiten ermitteln, sowie Sterbewahrscheinlichkeiten, soweit sie von den durchschnittlichen Werten abweichen. Es ist richtig, dass es eine sehr große Anzahl möglicher Risikoindikatoren gibt und dass es überwiegend keine einfach zu beobachtenden ( zwingenden ) Zusammenhänge zwischen den Ausprägungen der Indikatoren individueller Versicherter und dem späteren Gesundheitszustand (bzw. der Krankheitskosten) der einzelnen Versicherten gibt. Für den angestrebten Zweck ist es aber auch nur erforderlich, für alle möglichen Kombinationen von Ausprägungen der verwendeten Risikoindikatoren zu statistisch gültigen Aussagen über die bei den einzelnen Risikoindikator-Konstellationen zu erwartenden Krankheitsverläufe bzw. Kostenverläufe zu gelangen. Eine ähnliche Fragestellung liegt bei der Tarifierung in der Kraftfahrtversicherung vor: Aus einer großen Fülle beobachtbarer (personen-, fahrzeug- und nutzungsbezogener) Risikoindikatoren wie z. B. Alter, Beruf, Personenstand, Fahrerfahrung des Fahrzeughalters; Motorstärke, technische Ausstattung, Kaufpreis, Alter des Fahrzeugs; Region, Umfang, Art der Nutzung ist zum Zwecke einer risikogerechten Festsetzung der Versicherungsprämie auf die zu erwartende Höhe des Schadens (Häufigkeit/Umfang) zu schließen. Ohne dass im einzelnen zwingende Aussagen über den (kausalen) Zusammenhang zwischen den Ausprägungen der Risikoindikatoren und dem möglichen Schaden gemacht werden können, gelingt es der Kfz-Versicherungsbranche, durch umfangreiche statistische Analysen zu einer befriedigenden Lösung des Tarifierungsproblems zu kommen. 43 Ähnlich könnten (beispielsweise vom PKV-Verband) statistisch abgesicherte Informationen erarbeitet werden zu den bei bestimmten Risikoindikator-Konstellationen zu erwartenden 42 Schon jetzt haben die Krankenversicherungsunternehmen in Deutschland dem BAV gemäß der Kalkulationsverordnung (KalkV, vom ) dem BAV eine Reihe von Daten, allerdings in aggregierter Form und nicht als Längsschnittdaten in Bezug auf die einzelnen Versicherten, zu übermitteln ( 17 KalkV). 43 Im Bereich der Kraftfahrtversicherung führt der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) eine gesetzlich verankerte und damit von Kfz-Versicherungsunternehmen verpflichtend mit Daten zu versorgende Gemeinschaftsstatistik und leitet aus dieser Statistik zuverlässige Empfehlungen für die Tarifierung (einschließlich der Schadenfreiheitsrabatt-Gestaltung) ab.

19 19 Krankheitsverläufen bzw. zu erwartenden Kostenverläufen. Diese Informationen wären als verbindliche 44 Empfehlung anzusehen, die die Krankenversicherungsunternehmen bei der Berechnung der individuellen prospektiven Alterungsrückstellung zu verwenden hätten. Abweichungen hiervon (geringere mitgegebene Alterungsrückstellung) wären nur zulässig, wenn ein Unternehmen über eigene (unternehmensindividuelle) statistisch abgesicherte (von einem Treuhänder nachprüfbare) Daten über zukünftige Kostenverläufe verfügt. 45 Die Abweichungen der unternehmensindividuellen Daten könnten die Struktur der Kostenverläufe betreffen ( ganz andere Verläufe ) oder das Niveau (7% höhere / 5% niedrigere Kostenverläufe gegenüber den Verbandsdaten bei gleicher Struktur). Die Empfehlung bez. der vom individuellen Gesundheitszustand abhängigen zu erwartenden zukünftigen Kosten könnten in absoluten Größen erfolgen (Angabe von gesundheitszustandsspezifischen Kopfschaden-Reihen in DM) oder als relative Größen (beispielsweise als Angabe: Die zukünftigen Kosten eines männlichen Versicherten im Alter von 50 mit einer vor 5 Jahren durchgeführten Prostata-Operation ohne Komplikationen werden lebenslänglich durchschnittlich 15% höher sein als die Kosten eines normalen/durchschnittlichen Risikos. ). Wo immer möglich, sollten sie in Sachangaben und nicht in Geldgrößen erfolgen (also Angabe von zu erwartenden Krankenhaustagen, jährlichen Arztbesuchen o. Ä.); das einzelne Unternehmen kann dann bei der Berechnung der daraus resultierenden individuellen prospektiven Alterungsrückstellung seine unternehmens- oder tarifindividuellen Kosten in Ansatz bringen (also etwa seine durchschnittlichen Kosten je Krankenhaustag im Ein- oder Zwei- Bett-Zimmer). Es könnte sich empfehlen, die mit der Analyse der Daten und der Erarbeitung der verbindlichen Empfehlung beauftragte Institution als Schiedsstelle einzurichten, die für die Schlichtung von Streitigkeiten bez. mitzugebender Alterungsrückstellungen (zwischen Versicherungsunternehmen der PKV oder zwischen Versicherungsnehmer und Versicherungsunternehmen) bestimmte Kompetenzen erhält. Die Einzelheiten aller dieser Regelungen sind natürlich unter Einbeziehung der davon Betroffenen (die sich einem solchen Dialog nicht verweigern sollten) gründlich zu diskutieren 7 Wirkungen des Wettbewerbs Wettbewerb ist wesentlicher Bestandteil der Marktwirtschaft; Marktwirtschaft funktioniert nur richtig, wenn Wettbewerb herrscht. Wettbewerb ist ein Entdeckungsverfahren mit offenem, d. h. unbekanntem Ausgang; die Wirkungen von Wettbewerb sind also in der Regel nicht einfach und direkt im Vorhinein zu erkennen. Der Wettbewerbsdruck bringt jedoch insbesondere auf längere Sicht bessere und preiswertere Güter bzw. Dienstleistungen hervor als ohne Wettbewerb zu erwarten ist. Das gilt selbstverständlich auch innerhalb der Versicherungsbranche und speziell auch im Bereich der PKV. Hierbei geht es wie in allen Wirtschaftsbereichen zunächst allgemein um effizientes Wirtschaften, also etwa um das Einsparen von (überflüssigen) Verwaltungskosten u. Ä. Daneben 44 Die Empfehlungen in der Kfz-Versicherung sind nicht verbindlich. 45 Diese Regelung ist angelehnt an die Bestimmungen bez. der Rechnungsgrundlagen eines neu eingeführten Tarifs in 6 Abs. 2 KalkV: Werden bei Neueinführung eines Tarifs andere als die vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen veröffentlichten Wahrscheinlichkeitstafeln verwendet, so sind die ihnen zugrundliegenden Annahmen durch geeignete Statistiken zu belegen....

20 20 sind im Bereich der PKV aber auch noch ganz andere, branchenspezifische Wirkungen zu erwarten. In Abschnitt 4 wurde aufgezeigt, wieso die spezifische Wettbewerbssituation in der PKV (Asymmetrie bezüglich des Wettbewerbs um Neukunden und Bestandskunden) die Branche daran gehindert hat, selbst zu einer befriedigenden Lösung des Altenproblems der PKV zu finden, sodass eine relativ detaillierte staatliche Regulierung (vgl. Abschnitt 5) erforderlich war. Ein durch Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung bewirkter Wettbewerb auch um die Bestandskunden würde es erlauben, das Ausmaß der Regulierung zu senken, da die im Wettbewerb gegebene Möglichkeit der Kunden, die Unternehmen durch Abwanderung zu bestrafen, die Unternehmen auch ohne staatliche Regulierung zu einer besseren Wahrung der Interessen ihrer Kunden (auch der älteren) zwingen würde. Ein weiteres Beispiel soll eine konkrete einzel- und gesamtwirtschaftlich äußerst günstige mögliche Wirkung der Einführung von mehr Wettbewerb durch Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung verdeutlichen. Die Kosten im Gesundheitswesen steigen in Deutschland wie in allen Industriestaaten im Zeitablauf stark an. In dieser Situation sollte die PKV sich bemühen, die steigenden Kosten nicht einfach hinzunehmen (und über entsprechende Prämiensteigerungen zu finanzieren), sondern selbst Einfluss auf die Kosten zu nehmen (Schlagwort: Die PKV wird vom Payer zum Player ). Zumindest in Teilbereichen der Gesundheitsversorgung ist es unbestreitbar möglich, durch eine entsprechende Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen den Anstieg der Kosten selbst zu bremsen. Das ist etwa für spezielle (besonders krankheitskostenintensiven) chronische Erkrankungen wie Asthma, Rheuma oder Diabetes durch Einführung besonderer Behandlungsprogramme (Stichworte Disease- Management und Case-Management) möglich, durch die die Gesundheitsversorgung der Versicherten verbessert und gleichzeitig die Kosten der Behandlung gesenkt werden können. 46 Die Ausarbeitung und Einführung solcher Programme ist mit hohen Kosten verbunden und lohnt sich nur, wenn durch Teilnahme hinreichend vieler Versicherter die späteren Kosteneinsparungen entsprechend groß sind. Das kann dazu führen, dass ein Krankenversicherungsunternehmen, das vor der Entscheidung der Entwicklung und Einführung eines solchen Programms für eine bestimmte Risikogruppe (z. B. Asthmakranke) steht, zum Ergebnis kommt, die Einführung sei nicht lohnend, da das Unternehmen nicht genügend Versicherte dieser Fallgruppe hat und wegen fehlender Wechselmöglichkeit älterer Versicherter (Bestandskunden anderer Unternehmen) mit einer Zunahme von Versicherten dieser Fallgruppe nicht zu rechnen ist. Auch längerfristig (über den Neuzugang) ist nicht mit einer Zunahme des Anteils dieser Risikogruppe zu rechnen, da das Unternehmen natürlich bei der Risikoprüfung des Neuzugangs Antragsteller mit gravierenden Vorerkrankungen ablehnt. 47 In dieser Situation würde im derzeitigen System der PKV typischerweise die offensichtlich an sich sinnvolle und im Interesse aller Beteiligten 48 liegende Verbesserung der Behandlungsverfahren nicht eingeführt. 46 Vgl. dazu etwa Boetius (1996). 47 Die bei der entsprechenden Risikogruppe anfallenden zusätzlichen Krankheitskosten seien so hoch, dass ein Risikozuschlag nicht in Frage kommt. Dass innerhalb der PKV überhaupt Personen dieser Risikogruppe versichert sind, liegt an dem möglichen Erwerben der Krankheit im Laufe der Versicherungsdauer oder am in wenigen Fällen gegebenen Kontrahierungszwang (vgl. 178d VVG). 48 Die betroffenen Risiken würden von der besseren Behandlung profitieren. Alle Versicherten würden von einem insgesamt niedrigeren Prämienniveau profitieren. Das Unternehmen würde durch eine (durch niedrigere Prämien und bessere Publicity) verbesserte Wettbewerbsposition profitieren.

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