Probe-Examen - 2. Strafrechtsklausur

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1 Probe-Examen - 2. Strafrechtsklausur 1. HA: Auswechseln der Nummernschilder Strafbarkeit des A I. 242: [-] mangels Zueignungsabsicht: kein auf dauernde Enteignung gerichteter Vorsatz II. 274 I Nr. 1 ( Kfz-Kennzeichen vom PKW des X): [-] - Urkunde: abgestempeltes Nummernschild ivm Fahrzeug = zusammengesetzte (echte) Urkunde 1 - dem A Nicht-Gehören (kein alleiniges Beweisführungsrecht) - Vernichten - Nachteilszufügungsabsicht ie [-]: - kein Nachteil (für X) in aktueller Beweissituation angestrebt - Vereitelung eines staatl. Strafanspruchs: (-) 2?; ferner: nicht ubr. infolge Verletzung fremden Beweisführungsrechts III. 274 I Nr. 1 ( Kfz-Kennzeichen vom PKW des A): [-], s.o. IV. 267 I 1. bzw. 2. Var.: [-] kein Herstellen einer unechten bzw. Verfälschen einer echten Urkunde 3 mangels hinreichender Perpetuierung der neuen Gedankenerklärung (zw.) 2. HA: Tanken ohne Zahlungswillen 4 A. Strafbarkeit des A I. 263 gegenüber F zulasten des T: [+] - Täuschungshandlung: Auftreten als zahlungswilliger Tankkunde (auch im Zusammenspiel mit zurechenbaren Verhalten des B) 1 Hierzu Wessels/Hillenkamp, Rn. 816, Rengier, BT II, 32 Rn Vgl. Rengier, BT II, 36 Rn. 8, Wessels/Hillenkamp, Rn Zur Urkundenfälschung bei einer zusammengesetzten Urkunde: Wessels/Hillenkamp, Rn. 845, Rengier, BT II, 33 Rn. 26 ff. 4 S. Krey/Hellmann, Rn. 154 ff.,

2 - Irrtum des F - Vermögensverfügung: Bedingungsloses (Bedingung nicht auf interne Momente beziehbar) Gestatten des Betankens; - Dreiecksbetrug 5 Nähebeziehung (da 263 = Selbstschädigungsdelikt) des F zum Vermögen des T: - rechtliche Befugnis: fraglich - tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit (Lagertheorie): (+) - Vermögensschaden des T: zumindest Verlust des Besitzes (Problem eines Eigentumsverlustes offen lassen) - Vorsatz und Absicht rewi Bereicherung II. 242: [-] Wegnahme Einverständnis (+), da dem T zurechenbare (s.o.) Vermögensverfügung [sonst: generelles EV des T?] III. 246 (durch Tanken/Wegfahren): [-] bzw.[+] [-] - fremde Sache: (+) keine Übereignung durch Tankvorgang (str.) / keine Übereignung nach Bezahlung - eindeutige Manifestation des Zueignungswillens: (+) zumindest durch Fortfahren - aber: straflose Zweitzueignung (BGH) / mitbestrafte Nachtat 6 (sofern Tanken als Tathandlung: [+][-] 246 I ae) B. Strafbarkeit des B 263, 25 II durch Anwesenheit und Unterstützung bei Täuschungshandlung: [+] - gemeinsamer Tatplan - gemeinsame Tatausführung 7 : - Lit: Tatherrschaft und Tatherrschaftsbewusstsein (+) Beitrag im Ausführungsstadium; aus ex-ante-sicht notwendig - Rspr: (irgendein) Tatbeitrag und Täterwille (Indizien: Inter- 5 S. Krey/Hellmann, Rn. 407 ff., Rengier, BT I, 13 Rn. 31 ff, 40 ff., Wessels/Hillenkamp, Rn. 636 ff., Hillenkamp, 30. BT-Problem sowie Küper, BT, Definitionen, Vermögensverfügung (Dreiecksbetrug). 6 Hierzu Krey/Hellmann, Rn. 174 f. 7 Zur Abgrenzung Täterschaft/Teilnahme: Kühl, AT, 20 Rn. 11 ff., 107 ff., Heinrich, AT II, Rn ff., Hillenkamp, 19. AT-Problem. 2

3 esse/ Umfang der Beteiligung/(Wille zur) Tatherrschaft): (+) 3. HA: Auftreten des B im Verkaufsraum des T A. Strafbarkeit des B I. 123: [-] Eindringen generell erteiltes Einverständnisses (keine Abweichung des äußeren Erscheinungsbildes) II. 253, 255: [+] - Drohung mit gegenwärtiger Lebens-/Leibesgefahr ( 255) - Nötigung zur Herausgabe des Geldes - abgenötigtes Verhalten: 8 - als Verfügung (Lit); Kriterium: subj. Schlüsselstellung des Opfers (+); - Rspr: äußeres Erscheinungsbild eines Gebens ausreichend - Besonderheit: Personenverschiedenheit des genötigten und des geschädigten Opfers 9 ( 253 = Selbstschädigungsdelikt): - Lit: "Nähebeziehung" entspr. 263 erforderlich: (+); s.o. -tatsächlich: (+) -rechtlich: (-) << aber unt. Versuch! >> - BGH: Nähebeziehung durch Schutzbereitschaft in Bezug auf Vermögen des Geschädigten: (+) - kein Einverständnis infolge Beobachtung der Geldübergabe durch T: Gewahrsamsbegründung durch B schon abgeschlossen - Vermögensschaden: (+) - Vorsatz (auch bzgl. Näheverhältnis ) und Absicht rewi Bereicherung III. 253, 255, 250 II Nr. 1: [+] Verwendung einer Waffe bei der Tat 8 Hierzu Rengier, BT I, 11 Rn. 10 ff., Krey/Hellmann, Rn. 297a ff., Wessels/Hillenkamp, Rn. 708 ff., Hillenkamp, 33. BT-Problem sowie: Küper, BT, Definitionen, Vermögensverfügung (Erpressung), I -V. 9 Zur Dreieckserpressung : Krey/Hellmann, Rn. 306 f., Rengier, BT I, 11 Rn. 19 f., Wessels/Hillenkamp, Rn. 714 sowie Küper, BT, Definitionen, Vermögensverfügung (Erpressung), VI. 3

4 {{ 253, 255, 250 I Zif. 1a: [+] [-] }} IV u. V. 240 sowie 241: [+] [-] VI. 249, 25 I 2. Fall: [-] bzw. [+] [-] Wegnahmehandlung (nach Lit und Rspr; s.o.) B. Strafbarkeit des A 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II: (+) - gemeinsamer Tatplan: (+) - gemeinsame Tatausführung: (+) Austausch der Nummernschilder, Betanken des Wagens = Vorbereitungshandlungen / Zur-Verfügung-Stellen des eigenen Fahrzeugs, Warten im Fahrzeug = Handlungen während des Ausführungsstadiums (anderenfalls: 253, 255, 250 II Nr. 1, 25 II, 27: [+]) {{ C. Strafbarkeit des B Sicherung des Vermögensvorteils "Benzin" ihv 30 Euro I. 253, 255, 250 II: [-] - Drohung mit gegenwärtiger Leib-/Lebensgefahr - Unterlassen des Einschreitens des F fehlende Kausalität zwischen Drohung und Vermögensschaden: Drohung erst nach Besitzverlust II. 252, 250, 250 II: [-] 263, 246 keine taugliche Vortat }} 4. HA: Verhalten des T A. Erfolgreiche Aufforderung, den Plastikbeutel mit Geld fallenzulassen 4

5 I. 253, 255: [-] - Drohung mit gegenwärtiger Leib-/Lebensgefahr - abgenötigtes Verhalten: Fallenlassen des Beutels - Vermögensverfügung: (+) - Lit notwendiges Opferverhalten - Rspr. Geben statt Nehmen - Vermögensschaden: (-) deliktisch erlangter Besitz 10 (!) - jedenfalls keine ReWi der erstrebten Bereicherung II. 240: [-] Rechtfertigung nach 32 (Angriff noch andauernd) und 859 II BGB B. Niederschießen des B I. 223 [ 224 I Nr. 2,5]: [-] 32 (+): ubr. bevorstehender Angriff auf Leib/Leben des T; Erforderlichkeit; Verteidigungswille II. 221: [-] - Versetzen in hilflose Lage? - jedenfalls 32 (+) C. Vorübergehendes Untätigbleiben des F I. 212, 13, 22: [-] oder [+] - Tatentschluss: (-) oder (+) - Tötungsvorsatz (+) dolus eventualis - kein Vorsatz Garantenstellung aus Ingerenz (hm): gerechtfertigtes (s.o.!) Vorverhalten 11 auf Basis MM ( Vorsatz => Ingerenz [+] bzw. Hilfsgutachten: - unmittelbares Ansetzen 12 : (+) da bereits ubr Gefährdung des Rechtsguts - ReWi/Schuld 10 S. Rengier, BT I, 13 Rn. 59, Wessels/Hillenkamp, Rn. 535 f.; s.a. Hillenkamp, 31. BT-Problem. 11 Vgl. Kühl, AT, 18 Rn. 94 f., Hillenkamp, 29. AT-Problem. 12 Hierzu Kühl, AT, 18 Rn. 145 ff., Hillenkamp, 14. AT-Problem. 5

6 - Rücktritt: -BGH/Lit: stets nach 24 I 1 Fall 2: - Vollendung verhindern Anforderungen umstr 13 : - MM: Bestleistung, jedenfalls bei Einschalten Dritter: (-) - hm: Verursachen der Nichterfolges bei subjektiver Eignung der Verhinderungshandlung (BGHSt 48, 147): (+) - Freiwilligkeit (+) - Lit 14 : Differenzierung unbeendeter/beendeter Versuch: unbeendeter Versuch: (+) 24 I, 1 Fall 1: (+) (suboptimales!) Nachholen der urspr. gebotenen Rettungshandlung II. 221 I Nr. 2: [-] oder [+] - im Stichlassen in hilfloser Lage - keine Obhutspflicht Ingerenz (s.o.) III. 221 I Nr. 2, III, 22: [-] oder [+]; s.o. zu C.I. IV. 323 c: [+] oder [-] - Unglücksfall (+) trotz remä Herbeiführung - Nichtleisten erforderlicher Hilfe: (+) nur suboptimale Hilfe - Rücktritt vom vollendeten Delikt: [-]; str 15 Zusatzfrage: Ablehnung des Beweisantrags gemäß 244 III 1 StPO, wenn die Erhebung des Zeugenbeweises unzulässig: - Zeugen vom Hörensagen 16 : grds. zulässig - Belehrung 17 nach 136 I 2 StPO durch Verhörsperson erfolgt - Sperre durch 100 b V StPO: - zwar zulässige Telefonüberwachung (Totschlag als Kata- 13 S. Kühl, AT, 16 Rn. 68 ff. 14 ZB Kühl, AT, 18 Rn. 152 ff. 15 S. Schönke/Schröder-Cramer/Sternberg-Lieben, 323c Rn S. Beulke, Strafverfahrensrecht, Rn. 422, Vgl. Beulke, aao., Rn

7 logtat isv 100a Nr. 2) - aber: keine Verwertung von Zufallsfunden in Bezug auf Nicht-Katalogtat (hier: 244 StGB) auch nicht im Wege des Vorhalts iws (s. OLG Karlsruhe NJW 2004, 2687) Abgrenzung 18 räuberische Erpressung/Raub Literatur (TB-Ausschluss): Raub räuberische Erpressung Wegnahme sofern EV Verfügung (subj. Schlüsselstellung ohnehin verloren) Rechtsprechung (Konkurrenzen): Raub (= Nehmen) räuberische Erpressung 19 (= Geben) 18 Besonders relevant, sofern einerseits bloßes Dulden der Wegnahme vorliegt (also nach Lit: keine Vermögensverfügung isv 253, 255 StGB), andererseits Raub tatbestandlich ausscheidet: - Tatobjekt keine Sache [Nichtgeltendmachen einer Forderung als abgenötigtes Verhalten] bzw. - nicht fremd [zb Pfandkehr] - keine Zueignungsabsicht [da bloße Gebrauchsanmaßung]). 19 Für den Tatbestand genügt auch Duldung der Wegnahme! 7

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