Vorlage zur Beschlussfassung

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1 17. Wahlperiode Drucksache 17/ Vorlage zur Beschlussfassung Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung

2 Abgeordnetenhaus von Berlin 17. Wahlperiode Seite 2 Drucksache 17/2697

3 Der Senat von Berlin InnSport I A /49 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorblatt Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung A. Problem Das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (VwVfG Bln) hat seit seinem Inkrafttreten am 1. Januar 1977 insgesamt sechzehn punktuelle Änderungen erfahren, zuletzt im Jahre Nunmehr bedarf das VwVfG Bln inhaltlicher Neuregelungen in den Bereichen des Verwaltungsverfahrens und der Verwaltungsvollstreckung. Darüber hinaus sind redaktionelle Anpassungen sowie Bereinigungen rechtsförmlicher und sprachlicher Natur erforderlich. Zudem soll das Gesetz in geschlechtergerechter Sprache abgefasst werden. Diese Erfordernisse kann insgesamt nur ein Ablösegesetz erfüllen. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens hat der Bundesgesetzgeber mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren Änderungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorgenommen, die am 7. Juni 2013 in Kraft getreten sind. Diese Änderungen betreffen u.a. den Angehörigenbegriff im Verwaltungsverfahren ( 20 Absatz 5 VwVfG) und das Rechtsbehelfserfordernis bei anfechtbaren Verwaltungsakten ( 37 Absatz 6 VwVfG). Da 1 Absatz 1 VwVfG Bln (entspricht 1 Absatz 1 des Ablösegesetzes) dynamisch auf das VwVfG verweist, ist das Berliner Landesrecht entsprechend an die bundesrechtlichen Änderungen anzupassen. Im Bereich der Verwaltungsvollstreckung sind drei Neuerungen vorgesehen. Zum einen soll die Möglichkeit geschaffen werden, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahmen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren bei den Pflichtigen zu erheben. Darüber hinaus sollen die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts verpflichtet werden, einen pauschalen Betrag an die Berliner Vollstreckungsbehörden für den bei der Bearbeitung von übermittelten Vollstreckungsanordnungen entstehenden, nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand zu zahlen (so genannte Vollstreckungspauschale). Dabei sollen, angelehnt an die entsprechenden Regelungen des Bundesgesetzgebers in 19a Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Seite 1 von 39

4 das Verfahren der Erhebung und der Festsetzung der Vollstreckungspauschale gesetzlich geregelt werden. Schließlich sieht das Ablösegesetz vor, die so genannte länderübergreifende Forderungspfändung in Berlin zuzulassen. Dadurch können Berliner Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zustellen lassen, wenn das Landesrecht des Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dies zulässt. Umgekehrt können Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin solche Verfügungen zustellen, ohne um Amtshilfe ersuchen und damit Berliner Behörden in Anspruch nehmen zu müssen. B. Lösung Dem Abgeordnetenhaus wird der Entwurf eines Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vorgelegt, das das derzeit geltende VwVfG Bln ablösen soll. C. Alternative/Rechtsfolgenabschätzung Keine Alternative. D. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine. Die Maßnahmen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. E. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Das Ablösegesetz wird hinsichtlich der Einführung der Ersatzvornahmegebühren diejenigen Personen und Unternehmen belasten, die entsprechende Amtshandlungen verursachen. Im Übrigen können die Kostenauswirkungen nicht quantifiziert werden, da diese davon abhängen, ob überhaupt und in welcher Größenordnung Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen die entsprechenden Amtshandlungen verursachen werden. Da Verwaltungsgebühren aber in der Regel nur geringe Auswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen haben, ist davon auszugehen, dass das Ablösegesetz keine besonderen Belastungen nach sich ziehen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Amtshandlungen nur bei pflichtwidrigem Handeln ausgelöst werden und somit für die Betroffenen steuerbar sind. Darüber hinausgehende Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. F. Gesamtkosten Das Gesetz wird hinsichtlich der Einführung der Ersatzvornahmegebühren zu vermehrten Einnahmen führen, die sich allerdings nicht im Voraus quantifizieren lassen. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Einnahmen den zusätzlichen Kostenaufwand ausgleichen werden. Seite 2 von 39

5 Die Einführung der Vollstreckungspauschale lässt insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Effizienzsteigerungen für die Berliner Finanzbehörden im Ergebnis eine Entlastung des Landeshaushalts insgesamt erwarten. Die Kostentragungspflicht bei den betroffenen Anordnungsbehörden wird bei diesen einen Anreiz für ein effizienteres Verwaltungshandeln schaffen, in dessen Folge ein Rückgang der Vollstreckungsanordnungen dieser Anordnungsbehörden zu erwarten ist. Mithin ist mittelfristig von einer Arbeitsentlastung bei den Berliner Finanzbehörden und damit von einer Kostenentlastung in zumindest gleicher Höhe auszugehen. Der Personalbedarf ist dabei abhängig von der Anzahl der künftig durch die betroffenen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen. Bei den Anordnungsbehörden entsteht durch die erforderliche Vorauswahl zusätzlicher Aufwand. Soweit aus früheren Vollstreckungsversuchen bekannt ist, dass eine erneute Vollstreckungsanordnung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, entfällt jedoch in diesen Fällen als Ergebnis der Vorauswahl der Aufwand der Erstellung und Übersendung von Vollstreckungsanordnungen. Durch die Erhebung der Vollstreckungspauschale werden sich für das Land Berlin (Berliner Finanzverwaltung) Mehreinnahmen in Höhe von etwa 2 Millionen Euro jährlich ergeben. Die tatsächliche Höhe der Mehreinnahmen ist abhängig von der Anzahl der künftig durch die betroffenen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen und der Höhe der durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Pauschale. Dem stehen bei den betroffenen Anordnungsbehörden Mehrausgaben auf Grund der Einführung der Vollstreckungspauschale in gleicher Höhe (ca. 2 Millionen Euro) jährlich gegenüber. Die Einführung der länderübergreifenden Forderungspfändung führt zu einer geringen Arbeitsentlastung bei den Berliner Finanzämtern, da insoweit Ersuchen von Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer nicht mehr bearbeitet und Ersuchen an Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer nicht mehr gestellt werden müssen. G. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. H. Zuständigkeit Senatsverwaltung für Inneres und Sport Seite 3 von 39

6 Der Senat von Berlin InnSport I A /49 Tel.: An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - Vorlage - zur Beschlussfassung - über Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung Das Abgeordnetenhaus wolle beschließen: G e s e t z über das Verfahren der Berliner Verwaltung Vom Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen: 1 Anwendungsbereich (1) Für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden Berlins gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht in den 2 bis 6 dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist. (2) Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, die Bezirksämter und die landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Landesverbände nehmen amtliche Beglaubigungen nach 33 Absatz 1 Satz 2 und Seite 4 von 39

7 Absatz 4, 34 Absatz 1 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4, 30 Absatz 1 und 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch vor. 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich (1) Die Ausnahmen vom Anwendungsbereich nach 2 Absatz 3 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten auch für alle sonstigen Leistungs- und Eignungsbewertungen im Bereich des Schul-, Hochschul-, Fachhochschul- und Volkshochschulwesens (Bildungsbereich). (2) Im Übrigen gelten für den Bildungsbereich nur die 3a bis 13, 20 bis 36, 37 Absatz 1 bis 5, 38 bis 52, 79, 80 und 96 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Für Schulzeugnisse sowie für Prüfungszeugnisse und Anerkennungsbescheinigungen in den Bereichen schulische Bildung, Lehrerbildung und Übersetzerprüfung ist die elektronische Form ausgeschlossen. (3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihren Geschäftsbereich festzulegen, unter welchen Voraussetzungen für ausländische Beteiligte und zur Sicherung der Ausbildung Ausnahmen von 20 Absatz 1 Nummer 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in unabweisbaren Einzelfällen zugelassen werden können. (4) Das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt nicht für die Tätigkeit des Rundfunks Berlin-Brandenburg. 3 Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (1) Die Behörden dürfen Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen Person und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbaren. Sie unterliegen, soweit sie personenbezogene Daten verarbeiten, den Vorschriften des Berliner Datenschutzgesetzes. (2) 26 Absatz 2 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, dass auch eine Pflicht zur Angabe von personenbezogenen Daten oder von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nur besteht, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist. Die Beteiligten können die Auskunft auf solche Fragen, zu denen sie durch Rechtsvorschrift verpflichtet sind, verweigern, wenn eine Beantwortung sie selbst oder in 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessord- Seite 5 von 39

8 nung bezeichnete Angehörige der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 4 Örtliche Zuständigkeit und Datenverarbeitung im Einwohnerwesen In Angelegenheiten nach Nummer 3 Absatz 18 der Anlage zum Allgemeinen Zuständigkeitsgesetz, soweit die Bezirke dafür zuständig sind, und in Angelegenheiten nach Nummer 21 Absatz 2 Buchstabe k und den Nummern 22a und 22b Absatz 1 und 2 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz ist der Bezirk zuständig, bei dem ein Antrag gestellt wird oder der Anlass für die Amtshandlung entstanden ist. Insoweit sind diese Behörden datenverarbeitende Stellen nach 4 Absatz 3 Nummer 1 des Berliner Datenschutzgesetzes. 5 Förmliches Verfahren Das förmliche Verfahren findet statt a) in den Angelegenheiten, die vom Senat durch Rechtsverordnung oder sonst durch Rechtsvorschrift bestimmt werden, b) in den sonstigen Angelegenheiten, in denen durch Rechtsvorschrift die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist. 6 Akteneinsicht durch Beteiligte (1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten. Bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens gilt Satz 1 nicht für Entwürfe zu Entscheidungen sowie für die Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung. (2) Die Regelungen der 5 bis 12 des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes gelten entsprechend. (3) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. (4) Für Nichtbeteiligte gilt das Berliner Informationsfreiheitsgesetz. (5) 72 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen des Berliner Informationsfreiheitsgesetzes uneingeschränkt auch im Planfeststellungsverfahren gelten. Seite 6 von 39

9 7 Zustellung Für das Zustellungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 8 Vollstreckung (1) Für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt das Verwaltungs- Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 11 Absatz 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Höhe des Zwangsgeldes höchstens Euro beträgt. 7 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Maßnahmen im Straßenverkehr auch der Polizeipräsident in Berlin und die Bezirksämter von Berlin Vollzugsbehörden sind. 19 Absatz 1 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Vollstreckungsmaßnahmen nach 10 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), das zuletzt durch Artikel IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erhoben werden. (2) Landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die den Vollstreckungsbehörden des Landes Berlin im Sinne von 4 Buchstabe b des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes Vollstreckungsanordnungen übermitteln, sind verpflichtet, für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung einen Pauschalbetrag für den nicht durch vereinnahmte Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand (Vollstreckungspauschale) zu zahlen. Die Vollstreckungspauschale wird für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben. (3) Die Vollstreckungspauschale bemisst sich nach dem um den Gesamtbetrag der im Berechnungszeitraum aufgrund von Vollstreckungsanordnungen vereinnahmten Gebühren und Auslagen geminderten Verwaltungsaufwand, der den Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Vollstreckungsanordnungen der juristischen Per- Seite 7 von 39

10 sonen nach Absatz 2 entsteht, geteilt durch die Anzahl aller in diesem Zeitraum von diesen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen. (4) Die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen durch Rechtsverordnung die Höhe der Vollstreckungspauschale zu bestimmen sowie den Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, den Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle zu regeln. (5) Die Höhe der Vollstreckungspauschale ist durch die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung nach Maßgabe des Absatzes 3 alle drei Jahre zu überprüfen. Sie ist durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzupassen, wenn die nach Maßgabe des Absatzes 3 berechnete Vollstreckungspauschale mehr als 20 Prozent von der Vollstreckungspauschale in der geltenden Fassung abweicht. (6) Die juristischen Personen nach Absatz 2 sind nicht berechtigt, die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner mit der Vollstreckungspauschale zu belasten. (7) Die Vollstreckungspauschale nach Absatz 2 ist auch im Falle der Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer von diesen zu erheben, sofern die ersuchende Behörde nicht ihrerseits auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden durch Kosten der Vollstreckung nicht gedeckten Verwaltungsaufwand verzichtet. 9 Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen (1) Die Bestimmungen über die Vollstreckung öffentlicher Geldforderungen gelten entsprechend für die Vollstreckung von Forderungen, die auf Grund von 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Berlin übergegangen sind. An die Stelle des Leistungsbescheids tritt die Zahlungsaufforderung. (2) Die Vollstreckung ist einzustellen, sobald die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde gegen die Forderung als solche schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen erhebt. Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht bei Androhung Seite 8 von 39

11 der Vollstreckung zu belehren. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn 1. die Gläubigerin oder der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen ihrer oder seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat oder 2. die Gläubigerin oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Vollstreckung eingestellt worden, so kann sie nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden. 10 Länderübergreifende Forderungspfändung (1) Die Vollstreckungsbehörde kann Pfändungs- und Einziehungsverfügungen auch dann erlassen und durch die Post zustellen lassen, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner oder die Drittschuldnerin oder der Drittschuldner ihren oder seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, jedoch im Geltungsbereich des Grundgesetzes hat, sofern das dort geltende Landesrecht dies zulässt. (2) Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen, können gegenüber Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern und Drittschuldnerinnen oder Drittschuldnern, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, Pfändungs- und Einziehungsverfügungen erlassen und durch die Post zustellen lassen. 11 Änderung von Rechtsvorschriften (1) In 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Landes Berlin vom 22. Juni 1970, das zuletzt durch Artikel XII Nummer 8 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, werden die Wörter 5 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (Verwaltungsverfahrensgesetz) durch die Wörter 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Seite 9 von 39

12 (2) 7 der Verordnung über die Gebühren der zentralen Einrichtung für die Organisation und Entsorgung von gefährlichen Abfällen vom 24. März 2000 (GVBl. S. 281), die zuletzt durch Artikel I der Verordnung vom 28. Dezember 2012 (GVBl. S. 4) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 7 Vollstreckung Gebührenforderungen der zentralen Einrichtung werden gemäß 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes vollstreckt. (3) In 4 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin in der Fassung vom 5. Oktober 2004 (GVBl. S. 443), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39) geändert worden ist, werden die Wörter 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist durch die Angabe [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] ersetzt. (4) In 9 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der fachgebundenen Fachholschulreife vom 10. Mai 1983 (GVBl. S. 780), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 30 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird die Angabe 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) durch die Wörter [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. (5) In 8 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung über die Prüfung besonders befähigter Berufstätiger vom 26. Juli 1984 (GVBl. S. 1156), die zuletzt durch Artikel XII Nummer 37 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird die Angabe 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) durch die Wörter [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. (6) In 11 Absatz 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Berufsfachschule für Altenpflege vom 11. März 2004 (GVBl. S. 127), die zuletzt durch Artikel II der Verordnung vom 30. April 2014 (GVBl. S. 125) geändert worden ist, werden die Wörter 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), zuletzt geändert durch Artikel I 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2001 (GVBl. S. 540) durch die Wörter [einset- Seite 10 von 39

13 zen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. (7) Das Berliner Wassergesetz in der Fassung vom 17. Juni 2005, das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209, 210) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 86 Absatz 3 und in 109 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898) durch die Wörter [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung ersetzt Satz 1 wird wie folgt gefasst: Abweichend von 17 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in Verbindung mit 8 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung und Fundstelle dieses Gesetzes] in der jeweils geltenden Fassung sind Zwangsmittel gegen die Berliner Wasserbetriebe (BWB) zulässig. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, außer Kraft. Seite 11 von 39

14 A. Begründung a) Allgemeines Das vorliegende Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Blnneu, Ablösegesetz) löst das bisherige Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 8. Dezember 1976 (GVBl. S. 2735, 2898), das zuletzt durch Artikel I 14 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 geändert worden ist (VwVfG Bln), ab. In inhaltlicher Hinsicht enthält das Ablösegesetz Neuregelungen betreffend das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsvollstreckung. Im Bereich des Verwaltungsverfahrens sind aufgrund der dynamischen Verweisung in 1 Absatz 1 VwVfG Bln (entspricht 1 Absatz 1 VwVfG Bln-neu) auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVfG) Änderungen des Berliner Landesrechts erforderlich. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) Änderungen des VwVfG vorgenommen, die am 7. Juni 2013 in Kraft getreten sind. Soweit diese den Angehörigenbegriff im Verwaltungsverfahren ( 20 Absatz 5 VwVfG) und das Rechtsbehelfserfordernis bei anfechtbaren Verwaltungsakten ( 37 Absatz 6 VwVfG) betrafen, ist das VwVfG Bln-neu entsprechend anzupassen. Im Bereich des Vollstreckungsrechts sind drei Neuregelungen vorgesehen. Zum einen soll die Anwendbarkeit des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes des Bundes (VwVG), welches gemäß 5a Satz 1 VwVfG Bln (entspricht 8 Absatz 1 Satz 1 VwVfG Bln-neu) für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins gilt, modifiziert werden. Abweichend von den Regelungen des VwVG soll die Möglichkeit geschaffen werden, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit vollstreckungsrechtlichen Ersatzvornahmen zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren beim Pflichtigen zu erheben. Darüber hinaus soll, angelehnt an die Regelungen des 19a VwVG, eine so genannte Vollstreckungspauschale eingeführt werden. Die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sollen verpflichtet werden, einen pauschalen Betrag an die Berliner Vollstreckungsbehörden für den bei der Bearbeitung von übermittelten Vollstreckungsanordnungen entstehenden, nicht durch Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand zu zahlen. Das Verfahren der Erhebung und der Festsetzung der Vollstreckungspauschale soll gesetzlich geregelt werden. Schließlich sieht das Ablösegesetz vor, die so genannte länderübergreifende Forderungspfändung in Berlin zuzulassen. Dadurch können Berliner Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zustellen lassen, wenn das Landesrecht des Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dies zulässt. Umgekehrt können Vollstre- Seite 12 von 39

15 ckungsbehörden anderer Bundesländer Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin solche Verfügungen zustellen, ohne um Amtshilfe ersuchen und damit Berliner Behörden in Anspruch nehmen zu müssen. Darüber hinaus ersetzt das vorliegende Ablösegesetz die im derzeitigen VwVfG Bln verwendeten teils veralteten Bezeichnungen und nimmt den Rechtsförmlichkeitserfordernissen entsprechend zahlreiche redaktionelle Anpassungen und sprachliche Bereinigungen vor. Zudem ist es entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GGO I in geschlechtergerechter Sprache abgefasst. Schließlich verändert das Ablösegesetz teilweise die Nummerierung der Paragrafen. Wegen der Einzelheiten wird auf die nachfolgenden Einzelbegründungen verwiesen. b) Einzelbegründungen (1) Zu 2 Absatz 2 VwVfG Bln-neu Durch Artikel 1 Nummer 5 PlVereinhG wurde das Rechtsbehelfserfordernis für Verwaltungsakte bundesrechtlich in 37 Absatz 6 VwVfG eingeführt. Dies hat aufgrund der dynamischen Vollverweisung in 1 Absatz 1 VwVfG Bln (entspricht 1 Absatz 1 VwVfG Bln-neu) auf die Regelungen des VwVfG dazu geführt, dass das bisher in 3 Satz 1 VwVfG Bln enthaltene Rechtsbehelfserfordernis keiner landesrechtlichen Regelung mehr bedarf. Es findet sich daher im Ablösegesetz nicht mehr wieder. Indes nimmt die derzeit geltende Bestimmung des 3 Satz 2 VwVfG Bln Verwaltungsakte im Bildungsbereich vom Rechtsbehelfserfordernis aus. Diese Ausnahme soll weiterhin gelten. Daher enthält 2 Absatz 2 Satz 1 VwVfG Bln-neu einen im Vergleich zur geltenden Fassung des 2 Absatz 2 Satz 1 VwvfG Bln geänderten Verweis auf die für den Bildungsbereich anwendbaren Vorschriften des VwVfG. (2) Zum Wegfall der Regelung des Angehörigenbegriffs ( 3a VwVfG Bln) Durch Artikel 1 Nummer 2 PlVereinhG wurde bundesrechtlich in 20 Absatz 5 Satz 1 Nummern 2a und 6a VwVfG geregelt, dass Angehörige im Sinne des 20 Absatz 1 Nummern 2 und 4 VwVfG auch der Lebenspartner, und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner sind. Weiterhin wurde in 20 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1a VwVfG bestimmt, dass dies auch dann gilt, wenn die die Beziehung begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht. Damit ist die inhaltsgleiche, bislang geltende landesrechtliche Regelung in 3a VwVfG Bln gegenstandlos geworden. Sie findet sich daher im Ablösegesetz nicht wieder. Seite 13 von 39

16 (3) Zu 8 Absatz 1 VwVfG Bln-neu Gemäß 8 Absatz 1 Satz 1 VwVfG Bln-neu gilt für das Vollstreckungsverfahren der Behörden Berlins das VwVG. Diese Regelung im Ablösegesetz entspricht der derzeit geltenden Regelung des 5a Satz 1 VwVfG Bln. Nach dem derzeit geltenden 5a Satz 2 VwVfG Bln finden im Verwaltungszwangsverfahren und beim Vollstreckungsschutz die für Ehegatten geltenden Vorschriften auf Lebenspartner Anwendung. Diese Regelung ist gegenstandslos geworden und findet sich daher im Ablösegesetz nicht wieder. Durch die Änderung von 263 der Abgabenordnung (AO) durch Artikel 3 Nummer 7 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) wurde der Anwendungsbereich der Vorschrift auf die Vollstreckung gegen Lebenspartner erstreckt. Durch diese bundesrechtliche Änderung bedarf es keiner entsprechenden landesrechtlichen Regelung mehr. Die im Ablösegesetz neu vorgesehene Regelung des 8 Absatz 1 Satz 4 VwVfG Bln-neu bestimmt, dass für Amtshandlungen im Zusammenhang mit Ersatzvornahmen nach 10 VwVG zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach den Vorschriften des Berliner Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) erhoben werden. Durch Verwaltungsgebühren sollen die Kosten berücksichtigt werden, die durch Verwaltungsakte oder sonstige Amtshandlungen im Interesse Einzelner entstehen. Nach derzeit geltender Rechtslage kann der im Zusammenhang mit der Durchführung einer Ersatzvornahme stehende administrative Aufwand (Personal- und Sachkosten) kostenmäßig nicht an die Pflichtigen weitergegeben werden. Das VwVG regelt in 19 Absatz 1 mit Verweis auf einzelne Bestimmungen der Abgabenordnung abschließend, für welche Amtshandlungen nach diesem Gesetz Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben sind. Für den Fall der Ersatzvornahme nach 10 VwVG ist hiernach keine Gebühr vorgesehen. Die für die Erhebung einer solchen Gebühr erforderliche Rechtsgrundlage wird durch 8 Absatz 1 Satz 4 VwVfG Bln-neu geschaffen. Verbunden hiermit werden zusätzliche Einnahmen erwartet. Das GebG ist die allgemeine Rechtsgrundlage für die Erhebung von landesrechtlichen Gebühren in Berlin. Auf der Grundlage des GebG werden vom Senat Gebührenordnungen als Rechtsverordnungen erlassen, die einzelne Amtshandlungen der Gebührenpflicht unterwerfen. Die fehlende Rechtsgrundlage für die Erhebung einer diesbezüglichen Verwaltungsgebühr und der damit einhergehende Einnahmeverzicht sollen vor dem Hintergrund der Berliner Haushaltslage nicht weiter hingenommen werden. (4) Zu 8 Absatz 2 bis 7 VwVfG Bln-neu Die in 8 Absatz 2 bis 7 VwVfG Bln-neu enthaltenen Regelungen führen im Land Berlin erstmals eine Vollstreckungspauschale ein. Seite 14 von 39

17 Auf Bundesebene hat der Gesetzgeber durch das Gesetz vom 25. November 2014 (BGBl. I S. 1770) mit 19a VwVG eine Regelung geschaffen, die es der Bundesfinanzverwaltung ermöglicht, in den Fällen der Vollstreckung von Forderungen der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts (zollfremde Forderungen) bei den Anordnungsbehörden, die der Bundesfinanzverwaltung Vollstreckungsanordnungen (Vollstreckungsersuchen) übermitteln, ab dem 1. Juli 2014 eine Vollstreckungspauschale zum Ausgleich der bei Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern uneinbringlichen Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Berliner Finanzämter sind nach 4 Buchstabe b VwVG dagegen nur Vollstreckungsbehörden für die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Landes und der landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Die Regelungen des 19a VwVG finden daher in Berlin keine Anwendung. Vielmehr ist die Erhebung einer Vollstreckungspauschale im Land Berlin speziell zu regeln. aa) 8 Absatz 2 VwVfG Bln-neu Nach 8 Absatz 2 Satz 1 VwVfG Bln-neu sind die landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts an dem nicht durch die vereinnahmten Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Vollstreckungsanordnungen (Vollstreckungsersuchen) zu beteiligen. Gegenstand der Vollstreckungspauschale ist daher der nicht durch die vereinnahmten Gebühren und Auslagen (Kosten der Vollstreckung gemäß 337 AO) gedeckte Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung der Vollstreckungsanordnungen. Der Verwaltungsaufwand umfasst sämtliche Kosten, d.h. alle Einzelkosten und alle Gemeinkosten, die im Wege der Kostenartenrechnung erfasst, in der Kostenstellenrechnung verteilt und in der Kostenträgerrechnung den Ersuchen externer Stellen zugerechnet werden. Um den bürokratischen Aufwand möglichst gering zu halten, wird von einer einzelfallbezogenen Abrechnung der vereinnahmten Gebühren und Auslagen aus verwaltungsökonomischen Gründen abgesehen. Stattdessen wird eine Vollstreckungspauschale normiert, die nach Maßgabe von 8 Absatz 3 VwVfG Bln-neu durch Rechtsverordnung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen nach Absatz 4 bestimmt und nach Absatz 5 alle drei Jahre überprüft und ggf. angepasst wird. 8 Absatz 2 Satz 1 VwVfG Bln-neu verpflichtet die betroffenen Anordnungsbehörden, die Vollstreckungspauschale für jede übermittelte Vollstreckungsanordnung zu zahlen. Damit wird der Anreiz für ein effizientes Verwaltungshandeln dieser Anordnungsbehörden in dem Sinne geschaffen, dass die Vollstreckungsanordnungen strukturierter, insbesondere unter Beachtung des 34 Landeshaushaltsordnung (LHO) möglichst gebündelt je Vollstreckungsschuldnerin oder -schuldner, an die Berliner Finanzverwaltung abgegeben werden. Durch die Vollstreckungspauschale werden die betroffenen Anordnungsbehörden zudem angehalten, die Anordnung von Seite 15 von 39

18 von vornherein aussichtslosen Vollstreckungen (z.b. gegen offenkundig mittellose Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner) im Vorfeld sorgfältig zu prüfen. Die Erhebung der Vollstreckungspauschale knüpft an die Zuständigkeitsregelung des 4 Buchstabe b VwVG an. Die Vollstreckungspauschale entsteht mit der Übermittlung der Vollstreckungsanordnung, d.h. mit der Übergabe des Vollstreckungsfalls in den Organisationsbereich der Vollstreckungsbehörden der Berliner Finanzverwaltung durch eine Anordnungsbehörde. Damit kommt es für die Entstehung des Anspruchs auf die Vollstreckungspauschale weder darauf an, ob die konkrete Vollstreckungsanordnung zur Beitreibung der Forderung führt, noch darauf, ob die Vollstreckungsbehörde bereits tätig geworden ist. Dies dient einer möglichst verwaltungsökonomischen und unbürokratischen Abrechnung der Vollstreckungspauschale. Eine Klärung in jedem Einzelfall, ob die Gebühren und Auslagen jeweils im konkreten Einzelfall entrichtet wurden und ob die Vollstreckungsbehörde bereits tätig geworden ist, würde demgegenüber einen nicht zu vertretenden Bürokratieaufwand bedeuten. Die Vollstreckungspauschale wird den in Absatz 2 bezeichneten Anordnungsbehörden auferlegt, die zur Beitreibung ihrer öffentlich-rechtlichen Geldforderungen die Vollstreckungsstellen der Berliner Finanzverwaltung in Anspruch nehmen. Die Erhebung der Vollstreckungspauschale soll auf die in Absatz 2 genannten landesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, insbesondere die Berliner Innungen und Kammern sowie die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg, beschränkt werden, um eine Steuerfinanzierung des auf Grund der Vollstreckung der Ansprüche sonstiger Anordnungsbehörden entstehenden Verwaltungsaufwands zu vermeiden. Die von Absatz 2 erfassten landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sind rechtlich selbstständige Rechtsträger außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung. Insgesamt vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen sind Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung (z.b. der Polizeipräsident in Berlin, die Landeshauptkasse oder die Bezirksämter). Der Ausschluss dieser Behörden vom Anwendungsbereich der Norm erfolgt im Hinblick auf die Zielsetzung, eine Kostenbeteiligung für zum großen Teil beitragsfinanzierte Verwaltungsträger herbeizuführen. Gegen eine Belastung der Behörden der unmittelbaren Landesverwaltung mit der Vollstreckungspauschale spricht zudem, dass diese für die Berliner Finanzverwaltung umfangreich und unter Einsatz von erheblichen Ressourcen (z.b. Landespolizei) kostenfrei tätig sind (Gegenseitigkeit) und sie am internen Kostenausgleich der Berliner Verwaltung teilnehmen. Die landesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts sind ausgenommen, weil für diese die Inanspruchnahme der Berliner Finanzverwaltung zur Vollstreckung ihrer Ansprüche keine praktische Relevanz hat. Auch für die Vollstreckungshilfe für andere Finanzämter oder für Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird keine Vollstreckungspauschale erhoben ( 115 AO, 16 Absatz 2 EU-Beitreibungsgesetz). Seite 16 von 39

19 Nicht geregelt wird die Erhebung einer Vollstreckungspauschale, wenn sich die Vollstreckungszuständigkeit auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung im Rahmen der Amtshilfevorschriften ergibt. Hier kann die Vollstreckungspauschale Gegenstand einer Verwaltungsvereinbarung sein. Nach 8 Absatz 2 Satz 2 VwVfG Bln-neu wird die Vollstreckungspauschale für ab dem 1. Januar 2016 übermittelte Vollstreckungsanordnungen erhoben. Dies ist dringend erforderlich, um eine verursachergerechte Kostenverteilung zu erreichen. Die Kostentragungspflicht schafft bei den Anordnungsbehörden den erforderlichen Anreiz für ein effizienteres Verwaltungshandeln. Die Anordnungsbehörden als landesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts genießen als juristische Personen des öffentlichen Rechts keinen Vertrauensschutz auf Beibehaltung des bisherigen Rechtszustands. Auch der Bundesgesetzgeber hat seine in 19a VwVG geregelte Vollstreckungspauschale rückwirkend in Kraft treten lassen. bb) 8 Absatz 3 VwVfG Bln-neu 8 Absatz 3 VwVfG Bln-neu regelt die Vorgaben zur Bestimmung der Höhe der Vollstreckungspauschale nach Absatz 2. Die konkrete Höhe der Vollstreckungspauschale sowie die näheren Einzelheiten zu ihrer Berechnung werden durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmt. Die Höhe der Vollstreckungspauschale ergibt sich als Durchschnittswert aus Division des im Berechnungszeitraum nicht durch die vereinnahmten Gebühren und Auslagen gedeckten Verwaltungsaufwands für die Bearbeitung aller Vollstreckungsanordnungen durch die Anzahl aller in diesem Berechnungszeitraum von diesen Anordnungsbehörden an die Berliner Finanzverwaltung übermittelten Vollstreckungsanordnungen. Die Regelung, dass pro Vollstreckungsanordnung eine Vollstreckungspauschale erhoben wird, fördert zudem ein wirtschaftliches Verhalten der betroffenen Anordnungsbehörden, da auf diese Weise ein Anreiz gesetzt wird, in einer Vollstreckungsanordnung unter Beachtung des 34 LHO möglichst mehrere Forderungen gegen eine Vollstreckungsschuldnerin oder einen Vollstreckungsschuldner zu bündeln. Denn wird mittels einer einzigen Anordnung die Vollstreckung mehrerer Forderungen gegen dieselbe Vollstreckungsschuldnerin oder denselben Vollstreckungsschuldner betrieben, so wird hierfür zu Lasten der Anordnungsbehörde, die die Vollstreckungsanordnung übermittelt, lediglich eine Vollstreckungspauschale erhoben. cc) 8 Absatz 4 VwVfG Bln-neu Nach 8 Absatz 4 VwVfG Bln-neu wird die konkrete Höhe der Vollstreckungspauschale, der Berechnungszeitraum, die Entstehung und die Fälligkeit der Vollstreckungspauschale, der Abrechnungszeitraum, das Abrechnungsverfahren und die abrechnende Stelle entsprechend den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nach Artikel 64 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin durch Rechtsverordnung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für Rund- Seite 17 von 39

20 funkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen bestimmt. dd) 8 Absatz 5 VwVfG Bln-neu Die Vorschrift ordnet eine Überprüfung der Höhe der Vollstreckungspauschale in Abständen von drei Jahren an. Die für die Bemessung der Vollstreckungspauschale maßgeblichen Faktoren können sich im Zeitablauf ändern, sodass die durch die Rechtsverordnung nach Absatz 4 festgelegte Vollstreckungspauschale dann von den Bestimmungen des Absatzes 3 abweicht. So können sich die Kalkulationsgrundlagen für die Vollstreckungspauschale beispielsweise durch Änderungen der Beitreibungsquote oder Gebührenerhöhungen nach der Abgabenordnung ändern, sodass eine Anpassung erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund wird der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung die Verpflichtung auferlegt, die in der Verordnung festgelegte Höhe der Vollstreckungspauschale alle drei Jahre zu überprüfen. Die gesetzliche Festschreibung der Prüfintervalle auf drei Jahre schafft zudem Planungssicherheit für die beteiligten Behörden und vermeidet unverhältnismäßigen Prüfungsaufwand. Dem Bedürfnis der betroffenen Anordnungsbehörden nach Planungssicherheit wird ferner dadurch Rechnung getragen, dass eine Anpassung der Vollstreckungspauschale erst bei einer Abweichung von mehr als 20 Prozent zu erfolgen hat. Die Anpassung erfolgt nach Absatz 4 ebenso wie die erstmalige Bestimmung der Vollstreckungspauschale durch Rechtsverordnung der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den für Rundfunkangelegenheiten, für Wirtschaft sowie für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltungen. ee) 8 Absatz 6 VwVfG Bln-neu Nach 8 Absatz 6 VwVfG Bln-neu dürfen die Anordnungsbehörden die Vollstreckungspauschale nicht auf die Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner abwälzen. Die Kostentragungspflicht der Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner nach 337 Absatz 1 Satz 2 AO bleibt dadurch unberührt. Gleichzeitig stellt die Vorschrift klar, dass die Vollstreckungsgläubigerin die Vollstreckungspauschale nicht als Auslage im Sinne des 344 AO geltend machen kann und damit möglicherweise eine Doppelbelastung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners begründen könnte. Abgesehen davon verbietet sich eine Abwälzung der Vollstreckungspauschale auf die Einzelnen, da deren Höhe nicht individuell in jedem Einzelfall gesondert ermittelt wird. ff) 8 Absatz 7 VwVfG Bln-neu Für die Vollstreckungshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde des Bundes oder anderer Bundesländer wird grundsätzlich keine Vollstreckungspauschale erhoben. Verzichten indes der Bund oder die anderen Bundesländer für Vollstreckungsersuchen des Landes Berlin nicht auf die Erhebung von Kosten für uneinbringliche Gebühren und Auslagen sowie für den entstehenden durch Kosten der Vollstreckung Seite 18 von 39

21 nicht gedeckten Verwaltungsaufwand, wird die Berliner Finanzverwaltung berechtigt, ebenfalls eine Vollstreckungspauschale zu erheben. Dies soll verhindern, dass das Land Berlin vom Bund oder von einem anderen Bundesland einseitig mit der Zahlung einer Vollstreckungspauschale belastet wird. (5) Zu 10 VwVfG Bln-neu Die vorgesehene Neuregelung lässt im Land Berlin erstmals die so genannte länderübergreifende Forderungspfändung zu. Dadurch können Berliner Vollstreckungsbehörden Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Berlins Pfändungs- und Einziehungsverfügungen zustellen lassen, wenn das Landesrecht des Wohnsitzes, Sitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts dies zulässt. Umgekehrt können Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin sowie Drittschuldnerinnen und Drittschuldnern mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin solche Verfügungen selbständig zustellen, ohne um Amtshilfe ersuchen und damit Berliner Behörden in Anspruch nehmen zu müssen. Die gesetzliche Regelung ist notwendig, da die Behörden eines Bundeslandes grundsätzlich nur innerhalb des eigenen Landesgebietes zu hoheitlichen Eingriffen befugt sind, es sei denn, das betreffende andere Bundesland gestattet den Eingriff. Für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung haben bereits 14 Bundesländer (alle Bundesländer außer Berlin und Bremen) den Vollstreckungsbehörden der anderen Bundesländer die länderübergreifende Forderungspfändung sowie die Zustellung von Pfändungsverfügungen gesetzlich gestattet. Ohne die gesetzliche Neuregelung müssten die Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer die Finanzämter des Landes Berlin nach wie vor um Amtshilfe ersuchen, wenn sie Einziehungs- und Pfändungsbeschlüsse an Vollstreckungsschuldnerinnen und -schuldner mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin bzw. an Drittschuldnerinnen und Drittschuldner mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Berlin zustellen wollen. Die Neuregelung führt dazu, dass der den Berliner Finanzämtern als bisherige Adressaten der Zustellung entstehende Verwaltungsaufwand entfällt. (6) Zu 11 VwVfG Bln-neu Die Vorschrift ändert Verweisungen in anderen Rechtsbestimmungen auf das derzeit geltende VwVfG Bln insoweit, als dass diese nunmehr auf die entsprechenden Vorschriften dieses Ablösegesetzes verweisen. (7) Zu 12 VwVfG-Bln-neu Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes und das gleichzeitige Außerkrafttreten des derzeit geltenden VwVfG Bln. Seite 19 von 39

22 (8) Sprachliche Bereinigungen, geschlechtergerechte Sprache und redaktionelle Anpassungen In sprachlicher Hinsicht enthält das Ablösegesetz Bereinigungen. So wird nun in 2 Absatz 3 VwVfG Bln-neu die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung anstelle des in der derzeit geltenden Fassung bezeichneten für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats genannt. In 2 Absatz 4 VwVfG Bln-neu wird die Bezeichnung Rundfunk Berlin-Brandenburg anstelle der im derzeit geltenden Gesetz verwendeten Bezeichnung Sender Freies Berlin verwendet. Darüber hinaus ist das Ablösegesetz entsprechend Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 GGO I in geschlechtergerechter Sprache abgefasst. Darüber hinaus zitiert das Ablösegesetz entsprechend den Rechtsförmlichkeitserfordernissen Gesetze einheitlich mit Vollzitat (vgl. 1 Absatz 1, 7, 8 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 VwVfG Bln-neu) oder mit dem jeweiligen Zitiernamen (vgl. 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 bis 4, 3 Absatz 1 und 2, 4, 6 Absätze 2, 4 und 5, 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2 Satz 1, 9 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 4 VwVfG Bln-neu), zudem werden Absätze und Nummern in Paragrafenzitaten einheitlich vollständig ausgeschrieben (vgl. 1 Absatz 2, 2 Absatz 1 bis 3, 3 Absatz 2, 4, 6 Absatz 5, 8 Absatz 1 Satz 2 und Satz 4 VwVfG Bln-neu). Schließlich verändert das Ablösegesetz teilweise die Nummerierung der Paragrafen. B. Rechtsgrundlage Artikel 59 Absatz 2 der Verfassung von Berlin. C. Auswirkungen auf die Gleichstellung der Geschlechter Keine. Die Maßnahmen betreffen Frauen und Männer gleichermaßen. D. Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen Das Ablösegesetz wird hinsichtlich der Einführung der Ersatzvornahmegebühren diejenigen Personen und Unternehmen belasten, die entsprechende Amtshandlungen verursachen. Im Übrigen können die Kostenauswirkungen nicht quantifiziert werden, da diese davon abhängen, ob überhaupt und in welcher Größenordnung Privathaushalte oder Wirtschaftsunternehmen die entsprechenden Amtshandlungen verursachen werden. Da Verwaltungsgebühren aber in der Regel nur geringe Auswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen haben, ist davon auszugehen, dass das Ablösegesetz keine besonderen Belastungen nach sich ziehen wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Amtshandlungen nur bei pflichtwidrigem Handeln ausgelöst werden und somit für die Betroffenen steuerbar sind. Darüber hinausgehende Kostenauswirkungen auf Privathaushalte und/oder Wirtschaftsunternehmen sind von dem Gesetz nicht zu erwarten. Seite 20 von 39

23 E. Gesamtkosten Das Gesetz wird hinsichtlich der Einführung der Ersatzvornahmegebühren zu vermehrten Einnahmen führen, die sich allerdings nicht im Voraus quantifizieren lassen. Es ist davon auszugehen, dass die zusätzlichen Einnahmen den zusätzlichen Kostenaufwand ausgleichen werden. Die Einführung der Vollstreckungspauschale lässt insbesondere im Hinblick auf die zu erwartenden Effizienzsteigerungen für die Berliner Finanzbehörden im Ergebnis eine Entlastung des Landeshaushalts insgesamt erwarten. Die Kostentragungspflicht bei den betroffenen Anordnungsbehörden wird bei diesen einen Anreiz für ein effizienteres Verwaltungshandeln schaffen, in dessen Folge ein Rückgang der Vollstreckungsanordnungen dieser Anordnungsbehörden zu erwarten ist. Mithin ist mittelfristig von einer Arbeitsentlastung bei der Berliner Finanzverwaltung und damit Kostenentlastung in zumindest gleicher Höhe auszugehen. Der Personalbedarf ist dabei abhängig von der Anzahl der künftig durch die betroffenen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen. Bei den Anordnungsbehörden entsteht durch die erforderliche Vorauswahl zusätzlicher Aufwand. Dem steht gegenüber, dass, soweit aus früheren Vollstreckungsversuchen bekannt ist, dass eine erneute Vollstreckungsanordnung keine Aussicht auf Erfolg verspricht, in diesen Fällen als Ergebnis der Vorauswahl der Aufwand der Erstellung und Übersendung von Vollstreckungsanordnungen entfällt. Durch die Erhebung der Vollstreckungspauschale werden sich für das Land Berlin (Berliner Finanzverwaltung) Mehreinnahmen in Höhe von etwa 2 Millionen Euro jährlich ergeben. Die tatsächliche Höhe der Mehreinnahmen ist abhängig von der Anzahl der künftig durch die betroffenen Anordnungsbehörden übermittelten Vollstreckungsanordnungen und der Höhe der durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Pauschale. Dem stehen bei den betroffenen Anordnungsbehörden Mehrausgaben auf Grund der Einführung der Vollstreckungspauschale in gleicher Höhe (ca. 2 Millionen Euro) jährlich gegenüber. Die Einführung der länderübergreifenden Forderungspfändung führt zu einer geringen Arbeitsentlastung bei den Berliner Finanzämtern, da insoweit Ersuchen von Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer nicht mehr bearbeitet und Ersuchen an Vollstreckungsbehörden anderer Bundesländer nicht mehr gestellt werden müssen. F. Auswirkungen auf die Zusammenarbeit mit dem Land Brandenburg Keine. Seite 21 von 39

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