Bundesgesetz: Art. 76 ff. GG Landesgesetz: nach Landesverfassungen
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1 Gesetz förmlicher Gesetzesbegriff: Gesetz ist jede von einem Parlament in einem Gesetzgebungsverfahren beschlossene Rechtsnorm daneben: Gesetz im formellen Sinne, im mat. Sinne Bundesgesetz: Art. 76 ff. GG Landesgesetz: nach Landesverfassungen Folie I/1
2 Vorrang des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) regelt, was Exekutive und Justiz tun müssen/dürfen, wenn ein Gesetz anwendbar ist. Vorbehalte des Gesetzes (geschriebene, ungeschriebene) regeln, was Exekutive und Justiz tun dürfen, wenn kein Gesetz anwendbar ist. Folie I/2
3 Rechtsverordnung ist jede Rechtsnorm, welche von der staatlichen Verwaltung aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassen worden ist. für Bundesgesetze: Art. 80 GG für Landesgesetze: Landesverfassungen (z. B. Art. 70 LVNRW) Folie I/3
4 Die Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschriften (s. z.b. Art. 84 GG) => Def.: Regelungen, die für eine abstrakte Vielheit von Sachverhalten des Verwaltungsgeschehens verbindliche Aussagen treffen, ohne auf eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet zu sein (BVerfGE 100, 258). Mittelbare Außenwirkung von Verwaltungsvorschriften Grundsatz: keine unmittelbare Bindung von Gerichten und Bürgern. Ausnahmen: mittelbare Drittwirkung Voraussetzungen: die Verwaltungsvorschrift ist ergangen die Verwaltungsvorschrift ist mit höherrangigem Recht vereinbar (keine Gleichbehandlung im Unrecht) die Verwaltungsvorschrift ist mindestens einmal angewendet worden (Bezug nach außen!) neue Sachverhalt unterfällt der Verwaltungsvorschrift und würde nach ihrem Inhalt gleich behandelt werden müssen kein Grund zur Abweichung von der Verwaltungsvorschrift (etwa: Aufhebung, Änderung, sonstiger Rechtsgrund) Sonderfall: Normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (verbindliche Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe) Folgefrage => Publikationspflicht: Diese wird für außenwirksame Verwaltungsvorschriften in jüngerer Zeit bejaht. Folie I/5
5 Die Normenhierarchie Europarecht Grundgesetz Bundesgesetz Bundesrechtsverordnung (Art. 80 GG) Landesverfassung Landesgesetz Landesrechtsverordnung (Art. 70 Landesverfassung NRW) Satzung Beachte dazu auch: Allgemeine Regeln des Völkerrechts (Art. 25 GG) Verwaltungsvorschriften (z.b. Art. 84 GG) Folie I/6
6 Öffentliches Recht/Zivilrecht Relevanz der Unterscheidung - Anwendbarkeit des VwVfG ('' 1, 9 VwVfG) - Haftungsrecht (Amtshaftung: Amtspflicht ) - Rechtwege (' 40 VwGO/' 13 GVG) Folie II/1
7 Öffentliches Recht/Zivilrecht bestimmt Abgrenzung von Rechtsnormen erst danach: Abgrenzung von Rechtsstreitigkeiten/Maßnahmen der Verwaltung: Handeln in Anwendung/Vollziehung von Normen des Öffentliches Rechts. - Interessenkriterium - Subordinationskriterium - Subjektskriterium (auch: Sonderrechtskriterium) zuletzt dann: - Zusammenhangslehre - Vermutungslehre Folie II/2
8 Ausprägungen des Streits insbes.: - 2-Stufen-Lehre (bei zivilrechtl. Handlungen) - Freiheit der Formenwahl (bei Leistungs-, Benutzungsrechtsverhältnis) Wichtig: Normen des öffentlichen Rechts können auch zivilrechtliches Handeln binden. Folie II/3
9 Verwaltungsrechtsverhältnis Staat Bürger Begründung durch Außenwirkung Innenbereich Freiheit Innenwirkung einseitige WE (z. B. VA) mehrseitige WE (z. B. Vertrag) rechtsgeschäftsähnl. Handlung (z. B. GoA, Sonderverbindung) Realakt (z. B. Delikt) Folie II/4
10 Verwaltungsakt Maßnahme einer Beh. zur Regelung eines Einzelfalls im ÖR mit Außenwirkung Duldung /Legisl./Justiz/ Realakt Rechtsnorm zivilrechtl. Weisung Bürger WE Intraorganwirkung Folie IV/1
11 Maßnahme: jedes zurechenbare Verhalten Rspr.: stets einseitig/hoheitlich (Abgrenzung zum Vertrag) Problem: - Unterlassen - fingierter VA (etwa: 22 Abs. 5 S. 4 BauGB) Folie IV/2
12 Behörde: s. 1 Abs. 4 BVwVfG (funktioneller Behördenbegriff) auch: Legislative, Gerichte, sofern sie im Einzelfall Verwaltungsaufgaben wahrnehmen nicht: Gesetze (auch in Einzelfallges.), Urteile, Beschlüsse nicht: Willenserklärungen von Privaten Problem: Beliehene, Verwaltungshelfer Folie IV/3
13 Regelung: Maßnahme ist auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet: Begründung, Änderung, Aufhebung eines Rechts Gegensatz: tatsächliche Wirkungen: Realakt Unterscheidung: Realakt Entscheidung über Realakt als VA? Folie IV/4
14 Einzelfall: h. M.: konkret/individuell konkret: 1 Sachverhalt individuell: 1 Adressat (Mischformen str.) allgemeine Auffassung: bei einem Adressat: stets VA (kommt nicht auf den Inhalt an) Im Übrigen: Allgemeinverfügung ( 35 S. 2 VwVfG): mehrere Typen unterscheiden: - mehrere Adressaten (Versammlungsauflösung) - ÖR-Eigenschaft einer Sache (Widmung) - Benutzung durch die Allgemeinheit: Verkehrsschild Folie IV/5
15 Gebiet des öffentlichen Rechts Maßnahme muss selbst öffentlich-rechtlich sein; nicht: Gebiet der Regelung Genehmigung der Kündigung des Schwerbehinderten u. a. Abgrenzung: zivilrechtl. Willenserklärung Folie IV/6
16 Außenwirkung: Erlass- und Adressatsubjekt müssen rechtlich verschieden sein Staat Bürger Körperschaft Körperschaft nicht: Intra-Organ-Verhältnisse (Gemeinde Ratsmitglied; Bürgermeister Ratsmitglied) innerdienstl. Weisung (Vorgesetzter Untergebener) Folie IV/7
17 Wirksamkeit des VA ( 43 VwVfG) Anfängl. Wirksamkeit Regelfall: Wirksamkeit Ausnahmefall: Nichtigkeit ( 43 Abs. 1) ( 44 VwVfG) Rechtmäß. VA rechtswidriger VA einf. Fehler schwerer Fehler Nur: bes. aufhebbar/vernichtbar, Nichtigkeitsfeststellung ( 113 I 1 VwGO), nicht nichtig. ( 44 Abs. 5 VwVfG; 43 VwGO) Folie IV/8
18 Wirksamkeit: Wirksamkeit und Bestandskraft des VA form. Wirkung: Verfahrensbeendigung, Titelfunktion (mit Einschränkungen) mat. Wirkung: Bindung von Erlassbehörde, Adressaten, sonst. Behörden und Gerichten Bestandskraft: nicht: Unaufhebbarkeit durch Beh. ( 48 Abs. 1 S. 1; 49 Abs. 1 S. 1 VwVfG) sondern: Unüberprüfbarkeit, Unaufhebbarkeit durch Gericht ( 74 VwGO; setzt Wirksamkeit voraus, 43 VwGO). Also: kein Verlust der Aufhebbarkeit, sondern des Aufhebungsanspruchs des Bürgers. Folie IV/9
19 Arten des Verwaltungsverfahrens nicht-förml. Verfahren förmliches Verfahren Planfeststellungsbeschluss ( 10 ff. VwVfG) ( 63 ff. VwVfG) ( 72 ff. VwVfG Folie V/0
20 Anhörung ( 28 VwVfG) Gelegenheit zur Äußerung zu allen verfahrens- und entscheidungsrelevanten Tatsachen Anwendung: nur bei eingreifenden VA; nicht bei Ablehnung einer Begünstigung Ausnahmen: 28 Abs. 2 VwVfG; insbes.: Allgemeinverfügung, Massenverfahren, Tatsachen schon bekannt, Eilbedürftigkeit u. a. Entscheidung über Anhörung/Nichtanhörung durch VA Folie V/1
21 Akteneinsicht ( 29 VwVfG) Recht auf Kenntnisnahme der verfahrensbezogenen Unterlagen der Behörde (unabhängig von der Form ihrer Speicherung) Nicht im Verfahren: für Entwürfe, Vorarbeiten u. a. nur bis zum Ende des Verfahrens. BVerwGE 67, 304: kein Anspruch zur Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs (nur im Ermessenswege) IFG beachten! Folie V/2
22 Relativierung von Verfahrensfehlern durch: - Nachholbarkeit ( 45 VwVfG) - Unbeachtlichkeit ( 46 VwVfG, Ausschluss des Widerspruchsverfahrens) - Ausschluss selbstständiger Anfechtbarkeit ( 44a VwGO) Folie V/3
23 Bekanntgabe des VA ( 37, 41 VwVfG) formlos schriftlich Zustellung (VwZG) nach gesetzlicher Regelung ( z. B. 73 Abs. 3 VwGO), Zweckmäßigkeit Bekanntgabe bestimmt: Inhalt, Wirksamkeit des VA ( 43) Folie V/4
24 Bekanntgabe des VA - Rechtmäßigkeit - Bekanntgabe ( 41 VwVfG); zur Sonderform der Zustellung 41 Abs. 5 VwVfG, VwZG. - Formfragen ( 37 Abs. 2 VwVfG; s.a. 3a Abs. 2 VwVfG) - Bestimmtheitsgebot ( 37 Abs. 1): konditional, nicht final. - Begründungsgebot (nur f. schriftl. VA; 39 VwVfG;: s.a. 45) - Sachverhalt nennen (Tatbestand) - anwendbare Normen nennen - Subsumtion im Einzelfall (auch, aber nicht nur: Ermessenserwägungen). - Rechtsbehelfsbelehrung ( 59 VwGO; 117 NRWJustG): keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung, nur relevant für Rechtsbehelfsfrist) Folie V/4a
25 Die Bestimmtheit des Verwaltungsakts ( 37 Abs. 1 VwVfG) Materielle Rechtsmäßigkeitsbedingung Wichtig für: - Adressaten: Was muss/darf ich tun? - Vollstreckungsorgan: Was darf ich vollstrecken? Konditionale Programmierung: wenn..., dann... Nicht: finale Programmierung: dafür Sorge tragen, dass... Folie V/5
26 Die Begründung des VA ( 39 VwVfG) Formelle Rechtmäßigkeitsbedingung nur bei schriftl. VA, s.a.a. 37 Abs. 1 S. 2 VwVfG Ausnahmen: 39 Abs. 2 VwVfG (MassenVAs, Allgemeinverfügungen u.a.) 3 Elemente: - Sachverhalt darstellen ( tatsächlich ) - Normen nennen ( rechtlich ) - Subsumtion im Einzelfall ( Gründe ). (auch: Ermessensausübung, Übermaßverbot) Nachholung: 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG Folie V/6
27 Prüfungsaufbau: Verwaltungsakt A. Rechtsgrundlage I. Anwendbarkeit eines Rechtsgrundlage Bei eingreifenden Maßnahmen: förmliches Gesetz ( Ermächtigungsgrundlage ) notwendig. Bei sonstigen Maßnahmen: auch sonstige Rechtsgrundlage möglich. II. Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht B. Formelle Rechtmäßigkeit des VA I. Zuständigkeit der handelnden Behörde 1. Sachlich 2. Örtlich 3. Instanziell II. Verfahren (Spezialgesetz oder VwVfG), insb. 1. Anhörung, 28 VwVfG; s.a. 45 VwVfG 2. Bekanntgabe, 41, 43 VwVfG III. Form (Spezialgesetz oder VwVfG) 1. Form, 37 Abs. 2 VwVfG 2. Begründung, 39 VwVfG; s.a. 45 VwVfG C. Materielle Rechtmäßigkeit des VA I. Tatbestand II. Rechtsfolge III. Bestimmtheit ( 37 Abs. 1 VwVfG) IV. Ermessen, 40 VwVfG (s.a. 114 VwGO) 1. Ermessensnichtgebrauch 2. Ermessensfehlgebrauch 3. Ermessensüberschreitung V. Verhältnismäßigkeit/Übermaßverbot (1) Legitimer Zweck (2) Geeignetheit (3) Erforderlichkeit (4) Verhältnismäßigkeit i.e.s. (Angemessenheit) VI. Willkürverbot Folie V/7
28 Zusicherung ( 38 VwVfG) Zusage, einen bestimmten VA später zu erlassen oder zu unterlassen (auch: analog anwenden; zur Zusage BWVGH, BWVBl 1996, 14) - Schriftform: hohes Maß an Bestimmtheit erforderlich (BVerwGE 74, 15) - bei nachträgl. Änderung: kein Fortbestand der Zusage Zusicherung begründet Vertrauensschutz, schränkt ihn aber zugleich ein ( 38 Abs. 3 VwVfG) - Anwendbarkeit einzelner Regelungen zum VA ( 38 Abs. 2): Problem: Ist die Zusicherung ein VA? Ausführlich: BVerwGE 97, 323 (!) Folie VI/7
29 Vorbescheid ( 71 BauO) regelt einzelne Rechtsfragen abschließend (Teilbarkeit der Rechtsfragen: Bebauungsgenehmigung) Teilgenehmigung ( 76 BauO) genehmigt einzelne Vorhabenteile (Teilbarkeit des Vorhabens) Folie VI/2
30 Befristung: macht Beginn oder Ende der Wirkungen von einem zeitlich bestimmten Ereignis abhängig Bedingung: macht Beginn oder Ende der Wirkungen von einem zeitlich unbestimmten Ereignis abhängig Folie VI/3
31 Bedingung ändert Hauptbestimmung: aufschiebend, auflösend suspendiert, zwingt aber nicht. Auflage lässt Hauptbestimmung unverändert, selbst. Verfügung neben Hauptverfügung, aber sinnlos, wenn es die Hauptverfügung nicht gibt. zwingt, suspendiert aber nicht. Problem: modifizierende Auflage Folie VI/4
32 Hauptrichtungen: Isolierte Anfechtbarkeit von Nebenbestimmungen, - alle NBen sind isoliert anfechtbar (wird heute verneint, da dann Inhalt der Hauptbestimmung verändert werden kann) - Unterscheidung nach der Art der Nebenbestimmung: Aufl. ja, Bedingung/Befristung nein: früher h. M. - Unterscheidung nach der Hauptbestimmung: gebundene Entscheidung +; Ermessen ; hier können Rechtmäßigkeitsprobleme entstehen - isolierte Anfechtbarkeit nach rechtl. Teilbarkeit von Haupt-bestimmung und Nebenbestimmung (dies ist wohl die Tendenz der Rechtsprechung) Folie VI/5
33 Wirkungen des Verwaltungsakts: formell: - Verfahrensabschluss ( 9 VwVfG) - Titelfunktion: VA kann von Behörde selbst vollstreckt werden materiell: - Feststellungs-/Genehmigungswirkung: Ausschluss von Verfahren wegen ungenehmigten Handelns - Legalisierungswirkung: formelle Legalität, materielle Legalität - Vertrauenstatbestand ( 48 Abs. 1 S. 2, 49 Abs. 2 VwVfG) - Bindungswirkung: für Behörden, Bürger, Dritte (sonst. Behörden und Gerichte) Folie VII/1
34 Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten ( 48 VwVfG) nicht begünstigend begünstigend ( 48 Abs. 1 S. 1) ( 48 Abs. 1 S. 2) auf Geldleistung gerichtet sonstiger VA ( 48 Abs. 2) ( 48 Abs. 3) Vertrauen kein Vertrauen kein Vertrauen Vertrauen ( 48 Abs. 2 S. 2) ( 48 Abs. 3 S. 2/Abs. 2 S. 2) schutzwürdig nicht schutzwürdig nicht schutzwürdig schutzwürdig ( 48 Abs. 2 S. 2) ( 48 Abs. 2 S. 3) ( 48 Abs. 3 S. 2/Abs. 2 S. 2, 3) Bestandsschutz Rücknahme (Ermessen) Vermögensschutz Folie VII/2
35 Widerrufbarkeit von Verwaltungsakten ( 49 VwVfG) nicht begünstigend günstigend ( 49 Abs. 1) ( 49 Abs. 2, 3) Widerrufstatbestand Widerrufstatbestand kein Widerrufstatbestand für die Zukunft (auch) für Vergangenheit ( 49 Abs. 2) ( 49 Abs. 3) aus der Sphäre des Staates aus der Sphäre des Bürgers Vermögensschutz kein Vertrauensschutz Bestandsschutz 49 Abs. 6 Folie VII/3
36 Abgrenzungs- und Folgefragen zur Aufhebbarkeit von Verwaltungsakten gesetzliche Sondertatbestände mit eigener Terminologie (nament. 15 GastG) Abgrenzung zwischen Widerrufbarkeit und Rücknehmbarkeit: - ursprünglich: nach Rechtmäßigkeit/Rechtswidrigkeit im Erlasszeitpunkt (arg. 49 Abs. 2 S. 3 VwVfG); - Problem bei DauerVAen und nachträgl. eintretender Rechtswidrigkeit Sonderregelungen des Europarechts: - Anwendungsvorrang und 48 Abs. 2 VwVfG ( idr ) - 48 Abs. 4 VwVfG (Durchbrechung) Folie VII/4
37 Der öffentlich-rechtliche Vertrag - koordinationsrechtl. Vertrag: z.b. Gründung eines Zweckverbands - VA-vertretender ÖR-Vertrag, insbes. subordinationsrechtl. Vertrag: Stellplatzablösung abgrenzen: fakt. ÖR-Vertrag: Zulassung zu ÖR-Einrichtung (Zoo, Schwimmbad usw.) Daseinsvorsorge gesetzl. Regelungen des ÖR-Vertrages: - Spezialgesetze (z. B. 124 ff. BauGB: Erschließungs- vertrag) - 54 ff. VwVfG - VwVfG insges. ( 62 S. 1 VwVfG) - BGB ( 62 S. 2 VwVfG) Formen im VwVfG nur differenziert nach: - Vergleichsvertrag ( 55 VwVfG) Folie VIII/1 - Austauschvertrag ( 56 VwVfG): alle anderen Verträge
38 Wirksamkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrages anfängliche Fehler: - Formbedürftigkeit ( 57 VwVfG; s. a. 125 S. 1 BGB) - kein Vertrag zulasten Dritter (Ausnahme: 58 VwVfG) - Nichtigkeit nach BGB ( 134, 138 BGB) - Nichtigkeit nach 59 Abs. 2 VwVfG (entspr. 44 VwVfG; Kollusionsverbot) bei nachträglichen Fehlern: - Anpassung - Kündigung ( 60 VwVfG) Folie VIII/2
39 Warnungen Rspr: Warnungen grundrechtsneutral und o. besondere Eingriffsermächtigungen zulässig, soweit dies guten Ruf betrifft (auch: geschäftl. Ruf; BVerfGE 105, 259); nicht hingegen bei mittelb. Eingriffen in sonst. Grundrechte, namentlich: - Religionsfreiheit (BVerfGE 105, 279) - Pressefreiheit (BVerfGE 113, 63) Lit.: Warnungen sind Eingriff in guten Ruf (Art. 2 Abs. 1; 12 Abs. 1; 14 Abs. 1 GG) Weitgehend unstreitig: Rechtmäßigkeitsanforderungen: (1) Warnung bezieht sich auf konkrete Grundrechtsträger (2) Zuständigkeit der warnenden Stelle (3) Richtigkeit des Inhalts (Erhebung, Auswahl, Bewertung der Nachrichten) (4) Übermaßverbot Folie VIII/3
40 Das Eingriffsrechtsverhältnis Rechtsverhältnis, in welchem Rechtsfolgen gesetzt werden, welche Eingriffe in subjektive öffentliche Rechte bewirken können. Eingriff; jede Verkürzung eines Rechts; also jede Handlung, durch welche die Ausübung oder Geltendmachung eines Rechts erschwert oder unmöglich gemacht wird. Insbes.: Grundrechtseingriffe - Finalitätskriterium - Unmittelbarkeitskriterium. Folie IX/1
41 Der Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen Immer dann, wenn betroffenes Recht Grundrechts- oder Gesetzesrang hat (Eingriffsvorbehalt). Rechtmäßigkeit des Eingriffs: - Vereinbarkeit der Befugnisnorm mit höherrangigem Recht, - Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen, - Anordnung einer zulässigen Rechtsfolge, - richtige Ausübung von Ermessen (wenn zugelassen, 40 VwVfG). Folie IX/2
42 Verbot mir Erlaubnisvorbehalt Kontrollerlaubnis, um bes. gefährliche Tätigkeit präventiv kontrollieren (nicht nur: verhindern) zu können. Es geht zentral um die Nebenbestimmungen ( 36 VwVfG). Voraussetzungen: - grundrechtl. geschützte Tätigkeit (Beispiel: Beruf, Errichtung von Gebäuden auf planungsrechtl. dafür zu- gelassenen Grundstücken), - generelles Verbot mit Erlaubnismöglichkeit im Einzelfall. Rechtsfolgen: - Genehmigungsversagung nur, wenn Grundrechtsschranke erfüllt. - bei fehlender Versagungsmöglichkeit: gebundener Genehmigungsanspruch, nicht nur Ermessen. - aber: Nebenbestimmungen möglich (SpezialGe, 36 VwVfG). Beispiele: Baugenehmigung ( 63 ff BauONRW); Gewerberechtl. Genehmigungsvorbehalte ( 29 ff Gew). Folie IX/3
43 Eingriff bei Begünstigung für Dritter? Nur, wenn die Begünstigung des Einen zugleich eine Verkürzung des Rechts des Anderen darstellt. - Bau-/Betriebsgenehmigung und Nachbar - Vergabe einer knappen Ressource, wenn darauf ein Anspruch besteht (Studienplatz; Standplatz auf dem Jahrmarkt). Nicht bei: - Wettbewerbsverhältnissen (Subvention, Staatsauftrag an Dritte), - Grundrechtl. nicht geschützten Positionen (Beamtenstelle). (hier nur: Art. 3, 33 GG) Folie IX/4
44 Eingriffe durch Geldleistungspflichten Steuern: Geldleistungspflichten, die keine Gegenleistung für besondere Leistung des Staates darstellen ( 3 Abs. 1 AO). Beiträge: Geldleistung, die zur vollen oder teilweisen Deckung des Aufwandes seiner öfftl. Einrichtung von denjenigen erhoben wird, denen die Einrichtung oder der Betrieb Vorteile erbringt (z.b. Erschließungsbeitrag, 127 ff BauGB; Studienbeiträge; Rundfunkgebühren; geregelt im KAG). Gebühren: Geldleistungen, die für eine bes. Inanspruchnahme der Verw. von demjenigen erhoben wird, der die Inanspruchnahme veranlasst hat (Verwaltungs-, Benutzungsgebühr) (geregelt im LGebG, KAG). Folie IX/5
45 Grundfragen des Gebührenrechts Kostendeckung: Deckung des (gesamten) Verwaltungsaufwandes durch gesamtes Gebührenaufkommen Äquivalenzprinzip: Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung Soziale Gebührenstaffelung zulässig bei - Relevanz der Gebühr für Verwirklichung wesentlicher Rechte des Einzelnen bzw. besondere Sozialstaatsaffinität, - gesetzlicher Ermächtigung, - willkürfreier Gebührenbemessung, - Wahrung des Kostendeckungsprinzips (BVerfGE 97, 332, 346 ff). (Beispiel: Kindergartengebühr ja, Friedhofsgebühr nein). Folie IX/6
46 Ansprüche gegen unzulässige Eingriffshandlungen - Unterlassungsansprüche, - Aufhebungsansprüche, - Beseitigungsansprüche, - Entschädigungsansprüche, soweit gesetzlich geregelt (etwa: Art. 14 Abs. 3 GG ivm EntschädigungsG); - Schadensersatzansprüche ( 839 BGB u.a.). Folie IX/7
47 Titel Maßnahme VA ( 50 Abs. 1 PolG, 55 Abs. 1 VwVG Ersatzvornahme ( 52 PolG, 59 VwVG) Zwangsgeld ( 53 PolG, 60 VwVG) ohne VA ( 50 Abs. 2 PolG, 55 Abs. 2 VwVG) unmittelbarer Zwang ( 55, 57 ff. PolG, 62, 64 ff. VwVG) Folie IX/8
48 Prüfungsschema Vollstreckung Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im gestreckten Verfahren A. Ermächtigungsgrundlage 55 Abs. 1 VwVG NRW B. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit für Vollstreckung: 56 VwVG, insb. Abs. 1! C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Grundverfügung 1. Wirksam - Bekanntgabe und keine Nichtigkeit 2. Vollstreckbar - Unanfechtbar oder keine aufsch. Wirkung von Rechtsmitteln ( 80 II VwGO) 3. Rechtmäßig? - nicht erforderlich! II. Richtiges Zwangsmittel - Abgrenzung Ersatzvornahme Zwangsgeld Unmittelbarer Zwang III. Androhung ( 63 VwVG NRW) - ggf. Absehbarkeit prüfen ( 63 Abs. 1 S. 5 VwVG) IV. Festsetzung ( 64 S. 1 VwVG NRW) - Wichtig: Von Festsetzung kann nicht abgesehen werden!, vgl. 64 S. 2! V. Anwendung des Zwangsmittels - besondere Anforderungen des jeweiligen Zwangsmittels berücksichtigen VI. Ermessen ( 55 I VwVG: kann ) VII. Verhältnismäßigkeit, 58 VwVG Folie IX/9
49 Rechtmäßigkeit der Vollstreckung im Sofortvollzug A. Ermächtigungsgrundlage 55 Abs. 2 VwVG NRW B. Formelle Rechtmäßigkeit Zuständigkeit für Vollstreckung: 56 VwVG, insb. Abs. 1! C. Materielle Rechtmäßigkeit I. Rechtmäßigkeit der hypothetischen Grundverfügung (Folgt aus: Innerhalb ihrer Befugnisse ) - evtl. Rechtmäßigkeit der tatsächlichen Grundverfügung, wenn vorhanden - Vollständige Rechtmäßigkeitsprüfung eines VAs: - Ermächtigungsgrundlage - Formelle Rechtmäßigkeit - Materielle Rechtmäßigkeit II. Gegenwärtige Gefahr, 55 II VwVG NRW III. Notwendigkeit des Sofortvollzuges, 55 II VwVG NRW IV. Richtiges Zwangsmittel V. Androhung - i.d.r. Absehen von Androhung, 63 Abs. 1 S. 5 VwVG VI. Festsetzung - Festsetzung fällt bei Sofortvollzug weg, 64 S. 2 VwVG VII. Anwendung des Zwangsmittels - besondere Anforderungen des jeweiligen Zwangsmittels berücksichtigen VIII. Ermessen IX. Verhältnismäßigkeit, 58 VwVG NRW Folie IX/10
50 Subventionen direkte: Zuwendungen aus öffentlichen Kassen an Unternehmen zur Verfolgung eines nicht-konsumtiven Zwecks; s. a. 264 Abs. 4 StGB. Regelungen in Sondergesetzen, VwVfG indirekte: Abgabeverzicht der öff. Hand zugunsten Privater zur Verfolgung eines nicht-konsumtiven Zwecks. Regelung: Abgabenrecht Folie X/1
51 Selbstbindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Verw. muss gegenüber Drittem gehandelt haben, - Verw. muss nach erkennbarem Konzept (Verwaltungsvorschrift) gehandelt haben, - Verwaltungsvorschrift muss rechtmäßig gewesen sein, - Voraussetzungen des Konzepts müssen auch im neuen Fall vorliegen, - Verw. darf nicht berechtigt sein, vom Konzept abzuweichen (Einwand der leeren Kasse). Folie X/2
52 Wirkungen des Subventionsbescheides (Verwaltungsakt) - Bescheid begründet Außenrechtsverhältnis und ggfl. Auszahlungsanspruch, - begründet Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Subventionssumme, - regelt Zweckbestimmung/Zweckbindung/ Verwendung der Mittel durch Nebenbestimmungen, - wichtig: Zweckbestimmung und Bestimmtheitsgebot. Folie X/3
53 Rückforderung der Subventionssumme Anspruchsgrundlage: 49a VwVfG (nicht: 48, 49, da nur auf Aufhebung des VA gerichtet), Folgefragen des 49a VwVfG: - Rückforderungsanspruch ( soweit ); Berechnung nach 818 ff. BGB - Zinsanspruch (Abs. 3, 4) - Vollstreckung durch Leistungsbescheid ( 49a Abs. 1 S. 2 VwVfG) Bei Vergabe durch ÖR-Vertrag: ÖR-Erstattungsanspruch ( 812 ff. BGB analog) Folie X/4
54 Rechtsschutz im Leistungsrecht: Klage: - Rechtsschutzziel: - auf eigene Begünstigung - gegen Begünstigung des Dritten (subsidiär, wenn eig. Begünstigung nicht mehr möglich ist; Beispiel: Subventionsmittel verbraucht) - Rechtsschutzform: nach Handlungsform der Verw.: - Anf./V-Klage beim VA - Leistungs-/Feststellungsklage beim ÖR- Vertrag - Zulässigkeit der Klage: insbes.: Frist erst nach Bekanntgabe; wenn keine Bekanntgabe: keine Jahresfrist ( 58 Abs. 2), sondern: Verwirkung Folie X/5
55 Ansprüche Dritter im Subventionsrecht Dritte gegen Leistungsvergabe: - aus Freiheitsrechten: (seit BVerwGE 30, 191: Wettbewerbsfreiheit ; Freiheit von staatl. unverzerrtem Wettbewerb; jedenfalls bei Existenzgefährdung, nicht bloß: Verschlechterung der eig. Konkurrenzsituation. - aus Gleichheitsrechten: wenn bei gleichem SV (!) kein hinreichender Grund für die Begünstigung des Dritten erkennbar ist Folie X/6
56 Vergaberecht: Staatsaufträge an die Wirtschaft insbes.: Vergabeverfahren: vorgeschrieben durch Art. 56 ff./ 107 ff. AEUV Differenzierung nach Schwellenwerten (Bauleistungen, sonst. Leistungen) Sekundärrecht in D: '' 97 ff. GWB, Sonderform des Rechtsschutzes: keine Klage vor VGen u.a.; sondern: - Antrag an Vergabeprüfstellen/Vergabekammern (bei Kartellämtern; Entscheidung durch VA) - Beschwerde zum OLG (' 63 Abs. 4 GWB). Folie X/7
57 Widmung Regelung der Eigenschaft eines Gegenstandes als öffentliche Sache und seiner Benutzung (durch Verwaltung, Allgemeinheit, bestimmte Personen) Rechtsform: Gesetz, VA ( 35 Abs. 2 VwVfG); sonst. Folie XI/1
58 Gemeingebrauch Benutzung durch Berechtigte außerhalb der Verwaltung im Rahmen des Widmungszwecks. Sondernutzung Benutzung außerhalb des Widmungszwecks aufgrund besonderer Erlaubnis. Folie XI/2
59 Zulassungsansprüche bei privatisierten Einrichtungen alternativ: Generelle Übertragung der Rechtsbindungen an privaten Träger (Beleihungslösung) oder aber Anspruch gegen Öffentliche Hand auf Einwirkung im Einzelfall (h.m.) Sog. Einwirkungsrecht/-pflicht (s. grunds. '' 108, 113 GO) - BVerwG, DVBl 1990, 154: Verschaffungsanspruch: wird auch im Rahmen einer Zwei-Stufen-Lehre gepr. - allerdings: Ausgestaltung: Problem AktienR - KommunalR: Lösung über Gründungsvertrag, Unternehmensatzung. - Unterscheiden: - ÖR-Einwirkungsanspruch gegen Öffentliche Hand. - ZivR-Ausgestaltung der Benutzung mit Unternehmen möglich. Folie XI/3
60 Hausrecht an öffentlichen Gebäuden 3 Ansichten: - privatrechtl. Ansicht ('' 859, 903, 1004 BGB), - ÖR-Ansicht: Schutz des Widmungszwecks und damit der ÖR- Sachherrschaft (partiell: OBG ana- log); - differenziert (Rechtspr.): je nach der rechtlichen Beziehung zwischen Behörde und Zugangssuchen- dem (heute h.m.) Folie XI/4
61 Verwaltungsrechtsverhältnis Staat Bürger Begründung durch Außenwirkung Innenbereich Innenwirkung einseitige WE (z. B. VA) mehrseitige WE (z. B. Vertrag) rechtsgeschäftsähnl. Handlung (z. B. GoA, Sonderverbindung) Realakt (z. B. Delikt) Freiheit Folie XII/1
62 Unbestimmte Rechtsbegriffe in Tatbeständen und Rechtsfolgenanordnungen weisen eine höhere Zahl zulässiger Auslegungsalternativen auf als bestimmte Rechtsbegriffe. Daher wirken sie als Kontrollnormen weitmaschiger. Die Rechtsprechung geht vom Gedanken der vollen Nachprüfbarkeit aus mit den Ausnahmen - der Einschätzungsprärogative (wertende Entscheidungen, Prognosen), - funktionaler Kriterien (repräsentativ zusammengesetzte Gremien, besondere Verfahren), - der gesetzlichen Ermächtigung der Verwaltung zur Letztentscheidung (Ermächtigungslehre). Folie XII/2
63 Ermessen findet sich zwischen Tatbestand und Rechtsfolgen einer Norm ( Copula ). Es soll die Anwendung der abstrakten Norm auf einen konkreten Sachverhalt ermöglichen. 40 VwVfG nennt drei Grundsätze - Pflicht zur Ermessensausübung (kein Ermessensnichtgebrauch) - Pflicht zur Einhaltung des gesetzlichen Rahmen (keine Ermessensüberschreitung), - Pflicht zur Verwirklichung des Gesetzeszwecks (kein Ermessensfehlgebrauch). Sog. intendiertes Ermessen wird von der Rechtsprechung inzwischen abgelehnt. Folie XII/3
64 Das subjektive öffentliche Recht nach der Schutznormlehre - Anwendbarkeit einer Rechtsnorm - Schutz der Interessen eines begrenzten Personenkreises - Intention dieses Schutzes. Folie XII/4
65 Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch Annexanspruch anderer subjektiver Rechte (z.b. Grundrechte; aber auch: Leistungsrechte) Voraussetzungen: - Anwendbarkeit eines (anderen) Rechts - Bevorstehen einer Verkürzung dieses Rechts - Rechtswidrigkeit dieser Verkürzung Folie XII/5
66 Der öffentlich-rechtliche Aufhebungsanspruch Annexrecht anderer subjektiver Rechte Voraussetzungen: - Anwendbarkeit eines (anderen) Rechts - (rechtmäßige oder rechtswidrige) Verkürzung dieses Rechts (in der Vergangenheit) - Rechtswidrigkeit des daraus entstandenen Zustands - Fortdauer dieses Zustands (keine Erledigung u.ä.) Folie XII/6
67 Der öffentlich-rechtliche Beseitigungsanspruch Rechtsgrundlage unklar (Grundrechte oder Rechtsstaatsprinzip oder 823/1004 u.ä. BGB analog) Voraussetzungen: - (wie Aufhebungsanspruch) - keine Beseitigung der Folgen durch (bloße) Aufhebung (etwa: nach Vollziehung der Maßnahme) Folie XII/7
68 Der öffentlich-rechtliche Schutzanspruch Rechtsgrundlage: grundrechtliche Schutzpflichten Voraussetzungen (BVerfGE 81, 242): - Beeinträchtigung des Schutzguts eines Grundrechts - durch einen Dritten (nicht: Grundrechtsadressaten) - aufgrund besonderer rechtlicher/wirtschaftlicher/sozialer Machtstellung - besonders ungerechter Zustand als Folge jenes Machtungleichgewichts Folie XII/8
69 Der öffentlich-rechtliche Berücksichtigungsanspruch Rechtsgrundlage: Annexanspruch aus subjektivem Rechten/Übermaßverbot Voraussetzungen: - Maßnahme eines Grundrechtsadressaten - zum Schutz öffentlicher Belange oder individueller Belange Dritter - welche geeignet sind, subjektive Rechte einer Person zu beeinträchtigen. Rechtsfolgen: - verfahrensrechtlicher Berücksichtigungsanspruch (Beteiligungsrechte) - materiell-rechtlicher Berücksichtigungsanspruch (Abwägungsanspruch) Folie XII/9
70 Der Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung Rechtsgrundlage: Annexanspruch subjektiver Rechte oder (m.e.) Art. 3 Abs. 1 GG Voraussetzungen: - Stattfinden einer Ermessensentscheidung, - welche geeignet ist, rechtlich geschützte Belange einer Person zu berühren, - sofern das Ziel der Ermessenseinräumung auch in der Verwirklichung individueller Rechte liegt. Rechtsfolge: - Bindung des Sinn und Zwecks der Ermessenseinräumung isd 40 VwVfG. - Anspruch auf Entscheidung im (konkretisierten) Rahmen des 40 VwVfG, - praktisch nie: Ermessensreduzierung auf Null. Folie XII/10
71 Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Haftung des Staates Schädigung durch öffentlichrechtliches Handeln zivilrechtliches Handeln Haftung aus öffentlich-rechtlichem Schuldverhältnis privatrechtlichem Vertrag öffentlich-rechtlicher GoA zivilrechtlicher GoA Amtshaftung allgemeinem Deliktsrecht öffentlich-rechtlichem Folgenbeseitigungsanspruch zivilrechtlichem Störungsbeseitigungsanspruch "öffentlich-rechtliche Staatshaftung" "zivilrechtliche Staatshaftung" Folie XIII/1
72 Außervertragliche Ansprüche gegen den Staat Abgrenzung nach begehrter Rechtsfolge: Schadensersatz 839 BGB verschuldensabhängig Entschädigung: Enteignung/Aufopferung verschuldensunabhängig Erstattung/Herausgabe Erstattungsanspruch Beseitigungsanspruch verschuldensunabhängig (Folgen-)beseitigung Beseitigungsanspruch verschuldensunabhängig Folie XIII/2
73 Prüfungsaufbau beim Amthaftungsanspruch ( 839 BGB, Art. 34 GG) (1) Handeln in Ausübung eines anvertrauten öffentlichen Amtes (a) hoheitliches Handeln (b) Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes (2) Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht (a) Amtspflicht (b) Verletzung der Amtspflicht (c) Drittbezogenheit der Amtspflicht (3) Verschulden (4) Schaden (a) Vorhandensein eines Schadens (b) Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden (5) Anderweitige Ersatzmöglichkeit ( 839 Abs. 1 S. 2 BGB) (6) Rechtsmittel ( 839 Abs. 3 BGB) (7) Mitverschulden ( 254 BGB) (8) Haftender Hoheitsträger (9) Verjährung ( 852 BGB) Folie XIII/3
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