Die Strafbarkeit der Fehlallokation bei der Organvergabe
|
|
- Oskar Morgenstern
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Die Strafbarkeit der Fehlallokation bei der Organvergabe Korruption im Gesundheitswesen 2. Kölner Kolloquium zur Wirtschaftskriminalität Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Interdisziplinäres Zentrum Medizin Ethik Recht
2
3
4 II. Der Göttinger Organspende- als Organallokationsskandal 1. Organallokationsskandal 2. Manipulation des MELD-Scores Aufnahme in die Warteliste ( 10 Abs. 2 Nr. 2 TPG): Nach den Stand d. Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Notwendigkeit und Erfolgsaussicht Vermittlung der Organe ( 12 Abs. 3 S. 1 TPG): Nach den Stand d. Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft, insbesondere nach Erfolgsaussicht und Dringlichkeit 16 I S. 1 Nr. 5 TPG: Aufgabenübertragung an die Bundesärztekammer (BÄK)
5 II. Der Göttinger Organspende- als Organallokationsskandal 2. Manipulation des MELD-Scores MELD-Score: Model End Stage Liver Disease MELD-Score = 10 * (0,957 * log(kreatinin) + 0,378 log(bilirubin) + 1,12 log(inr) + 0,643) = labmeld zwischen 6 und 40 Punkten je höher der Wert, desto höher die Wahrscheinlichkeit, binnen drei Monaten ohne Transplantation zu sterben Dabei gilt: Das Serum-Kreatinin darf höchstens bei 4 md/dl liegen. Bei der Durchführung von mindestens 2 Dialysen pro Woche ist der Kreatinin Wert auf 4 mg/dl zu setzen. 3. Zurechnung der Folgen des Organallokationsskandals
6 III. Strafbarkeit der Manipulation 1. Manipulation von Gesundheitsdaten, 19 Abs. 2a TPG Aber: lex praevia, Art. 103 II GG 2. Totschlag, 212 StGB Erfolgsdelikt Kausalität Objektive Zurechenbarkeit
7 Manipulationsfall A Patient Nr. Leberan- gebote Tx am Status Tod auf Warteliste Tod am Tod nach Tx Tod auf Warteliste Überleben Tod auf Warteliste Überleben Abmeldung, nicht transplantabel Abmeldung, nicht transplantabel
8 III. Strafbarkeit der Manipulation 2. Totschlag, 212 StGB Tun: mittelbarer Täter der Organzuteilung mittels des Werkzeuges Eurotransplant (ET): 25 I 2. Alt. Unterlassen: Nichtzuteilung eines Organs durch ET Schwerpunktformel Abbruch rettender Kausalverläufe = Tun
9 III. Strafbarkeit der Manipulation 2. Totschlag, 212 StGB Kausalität beim Handlungsdelikt conditio sine qua non-formel
10 Manipulationsfall A Patient Nr. Leberan- gebote Tx am Status Tod auf Warteliste Tod am Tod nach Tx Tod auf Warteliste Überleben Tod auf Warteliste Überleben Abmeldung, nicht transplantabel Abmeldung, nicht transplantabel
11 III. Strafbarkeit der Manipulation 2. Totschlag, 212 StGB Kausalität beim Handlungsdelikt conditio sine qua non-formel Hypothetische Kausalverläufe dürfen nicht berücksichtigt werden. Kausalität beim Unterlassensdelikt Kausal ist jede Bedingung, die (hypothetisch) hinzugedacht werden kann, so dass der Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit entfiele (Quasi-Kausalität). Ablehnung der Risikoerhöhungslehre
12 Manipulationsfall B Patient Nr. Leberan- gebote Tx am Status Tod nach Tx Abmeldung, Erholung Tod nach Tx Tod nach Tx Abmeldung, nicht transplantabel Tod nach Tx Überleben Tod nach Tx Abmeldung, nicht transplantabel
13 III. Strafbarkeit der Manipulation 1. Manipulation von Gesundheitsdaten, 19 Abs. 2a TPG 2. Totschlag, 212 StGB Objektive Zurechnung
14 III. Strafbarkeit der Manipulation 3. Versuchter Totschlag, 212, 22, 23 StGB OLG BS Beschluss v Ws 49/13 NStZ 2013, 593 Tatentschluss Vorsatz a) kognitives Element: Täter erkennt die Möglichkeit des Erfolgseintrittes Kongruenz zwischen objektiven Tatbestand und Vorsatz was ex post nicht nachweisbar, musstäter ex ante nicht als möglich voraussehen können b) voluntatives Element: Täter nimmt Erfolg billigend in Kauf Gesamtschau aller Tatumstände wichtiges Indiz: Gefährlichkeit des Handelns
15 III. Strafbarkeit der Manipulation
16 III. Strafbarkeit der Manipulation 3. Versuchter Totschlag, 212, 22, 23 StGB a.a. BGHSt 57, 183 ff. Hemmschwellen- Theorie Vor dem Tötungsdelikt stehe eine höhere Hemmungsschranke 4. Urkundendelikte, 267 und 278 StGB 267: Urkundenfälschung, - verfälschung 268: Fälschung von Gesundheitszeugnissen Urteil vom Ks 4/13 5. Freispruch in Göttingen Urteil mit 1031 Seiten
17
18
Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall
Mastertit elformat bearbeite n Strafbarkeit bei der Manipulation der Organallokation Der Göttinger Fall AWMF, Bremen, 15.11.2013 Lehrstuhl für Deutsches, Europäisches und Internationales Straf- und Strafprozessrecht,
MehrUniversität Heidelberg Lösung 1. Klausur Sommersemester 2014 Prof. Dr. Gerhard Dannecker Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene
Lösung A. Strafbarkeit des A I. 212 I, 211 StGB 1. Objektiver Tatbestand (-) a) Tathandlung (+) Eingriff in den Verteilungsprozess durch Eurotransplant (mittelbare Täterschaft) Eingriff in rettenden Kausalverlauf
MehrAG im Strafrecht II. Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein. Holland. Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland.
AG im Strafrecht II Birte Brodkorb Johannes Koranyi Dr. Tobias Singelnstein Lehrstuhl Prof. Dr. Hoffmann-Holland Holland b.brodkorb@fu-berlin.de berlin.de Tel. 838-54715 Ablauf 7. AG-Sitzung Fahrlässigkeit
MehrFall 4. Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
Lösungshinweise A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Vorsatz, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht Allgemeiner
Mehrbesteht aus. a) Vorsatz. und
Prof. Dr. Michael Jasch 1... besteht aus a) Vorsatz und b) wenn das Gesetz solche nennt: besonderen subjektiven Merkmalen des Tatbestandes (z.b.: Zueignungsabsicht in 242, niedere Beweggründe in 211) 2
MehrGerechte und sinnvolle Organallokation? Impulsvortrag aus Sicht des Intensivarztes
Gerechte und sinnvolle Organallokation? Impulsvortrag aus Sicht des Intensivarztes Klaus Hahnenkamp Klinik für Anästhesiologie, operative Intensivmedizin und Schmerztherapie Allokation 12 TPG Abs. 3, Satz
MehrEinführung in das Strafrecht
Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
MehrDie Organverteilung nach dem Transplantationsgesetz
Dr. Mathis Bader Die Organverteilung nach dem Transplantationsgesetz Rechtliche Vorgaben zur Lösung eines unlösbaren Problems Einleitung Juli 2012 Beginn der Transplantationsskandale in Göttingen, Regensburg,
Mehr2 - Kausalität und objektive Zurechnung
2 - Kausalität und objektive Zurechnung I. Allgemeines # 1 Allgemeines I - Verbindung zwischen der tatbestandsmäßigen Handlung und dem tatbestandsmäßigen Erfolg - Erfordernis der Prüfung bei Erfolgsdelikten
MehrEinführung in das Strafrecht
Der objektive Tatbestand I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a. Täterqualität b. Handlung c. Erfolg d. Kausalität und objektive Zurechnung 2. Subjektiver Tatbestand II. Rechtswidrigkeit III. Schuld
MehrBayObLG, Urteil vom , NJW 1990, 131 Aids-Fall
BayObLG, Urteil vom 15.9.1989, NJW 1990, 131 Aids-Fall Sachverhalt: Anton hat von seinem Hausarzt erfahren, dass er mit Aids infiziert sei. Der Arzt klärt ihn dabei vollständig über die Folgen der Infizierung,
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs. 1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 4. Stunde: Vorsatz und Irrtümer Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz = Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in
MehrF könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben.
I. Strafbarkeit der F gem. 212 I StGB F könnte sich durch die Messerattacke auf M wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben. 1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand aa) Taterfolg Der Tod eines
MehrLösungsskizze Fall 3
Lösungsskizze Fall 3 A. Strafbarkeit der R nach 212 Abs.1 StGB Indem R dem J mit dem Baseballschläger hart auf den Kopf schlug, könnte sie sich wegen Totschlags gemäß 212 Abs.1 StGB strafbar gemacht haben.
MehrFall Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall. A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X
Lösungshinweise 1. Tatkomplex: Das Geschehen rund um den Unfall A. Strafbarkeit des U wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB durch Anfahren des X Die Tötung des X kann U nicht objektiv zugerechnet werden,
MehrBGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute
BGH, Urteil vom 18. Juni 1957, BGHSt 10, 291 Piepslaute Sachverhalt: Berta wird im Oktober 2006 von ihrem Freund Anton schwanger. Jedoch wollen weder Berta noch Anton das Kind bekommen, sodass sich Berta
MehrInhaltsverzeichnis VII
Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Anlass der Arbeit und Problemstellung... 1 B. Gegentand der Arbeit und Gang der Untersuchung... 7 I. Das Lederspray-Urteil... 9 II. Das Mannesmann-Urteil... 13 III.
MehrJanuar 2014 Wartelisten-Fall
Humboldt-Universität zu Berlin Juristische Fakultät Professur für Strafrecht, Strafprozessrecht und Urheberrecht Prof. Dr. Bernd Heinrich sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Professur und Studierende
MehrJahre Tx-Zentrum Stuttgart Organverteilung durch Eurotransplant Wie funktioniert das? Ist es gerecht?
21.05.2011 25 Jahre Tx-Zentrum Stuttgart Organverteilung durch Eurotransplant Wie funktioniert das? Ist es gerecht? Bernhard Banas Klinik und Poliklinik für Innere Medizin II Nephrologie/Transplantation
MehrDas vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt
Das vorsätzliche unechte Unterlassungsdelikt Aufbau / Probleme PD Dr. Peter Rackow Was sind (un)echte Unterlassungsdelikte? Der angetrunkene Autofahrer A fährt fahrlässig den Radfahrer R an und flüchtet,
MehrA vergiftet B mit 1/2 Dosis Gift (Handlung 1). B stirbt am Gift (Erfolg).
Fall 4: A mischt B vorsätzlich die Hälfte der Dosis Gift ins Essen, die für eine Tötung notwendig wäre. Er glaubt, diese Dosis reiche zur Tötung. Unabhängig von A mischt C dem B ebenfalls vorsätzlich die
MehrWürzburger Woche an der April Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg)
Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Strafrecht Dipl. Jur. Christopher Jones, Europajurist (Universität Würzburg) Gliederung: Teil 1 Allgemeiner Teil Allgemeines (Allg) Deliktsprüfung
MehrDer Organspendeskandal
Vortrag vom 10.12.2014 Forum Medizinrecht Münster e.v.: Der Organspendeskandal Der Versuch einer auch strafrechtlichen Betrachtung Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Sascha Lübbersmann, Kanzlei
MehrKolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen.
Kolloquium im Strafrecht AT II begleitend zur Vorlesung von Prof. Dr. Kudlich Sommersemester 2005 Lösungen der Fälle zum Unterlassen Fall 1 A) Strafbarkeit des T gem. 212 I, 13 I StGB durch Nichtverbringen
MehrBGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS
BGH, Urteil vom 4. November 1988, BGHSt 36, 1 AIDS Sachverhalt: Anton unterzieht sich freiwillig einem AIDS-Test, der ergibt, dass er HIV-infiziert ist. Bei der Eröffnung des Untersuchungsergebnisses informiert
MehrLösungsskizze Fall 10
Lösungsskizze Fall 10 Erster Tatkomplex: Der Unfall mit dem Zweisitzer A. Strafbarkeit des M wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1 StGB Indem M den X anfuhr, könnte er sich wegen Totschlags gem. 212 Abs. 1
MehrWiederholungsfall: Strafbarkeit der F gem. 212 StGB?
Wiederholungsfall: F erwacht in einem dunklen, unverschlossenen Raum. Auf ihrem Kopf lastet eine Vorrichtung, die mit zwei Enden in ihrem Mund verankert und mit einem Schloss befestigt ist. Auf einer Videowand
MehrUniversität Heidelberg Besprechungsfall 2 Wintersemester 2014/15. Lösungsskizze
Lösungsskizze A. Strafbarkeit des A gem. 216 I StGB I. Tatbestand 1. Erfolg, Kausalität und objektive Zurechnung (+) Tatherrschaft hatte bis zuletzt A, nicht der gefesselte M kein Fall freiverantwortlicher
MehrGeneralvertreters Beitrag zur Stabilisierung der Rentenbeiträge
Propädeutische Übung im Strafrecht AT I begleitend zum Grundkurs I bei Prof. Dr. Kudlich WS 2007/08 Einheit 14: Fahrlässigkeit Lösung des Besprechungsfalles Generalvertreters Beitrag zur Stabilisierung
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Unterlassen, Teil 2 Prof. Dr. D. Klesczewski Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn. 244-275 Klausurtermine: Abschlussklausur:
Mehr2. Ergebnis A hat sich durch den Schuss auf X nicht wegen Totschlags nach 212 I StGB strafbar gemacht.
Lösung Fall 1 Strafbarkeit des A I. 212 I StGB (durch den Schuss) A könnte sich wegen Totschlags gem. 212 I StGB strafbar gemacht haben, indem er auf den X schoss. 1. Tatbestand a) objektiver Tatbestand
MehrKonversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I
Konversatorium Strafrecht Allgemeiner Teil I 5. Stunde: Mehraktige Geschehensabläufe, Vorsatz und Fahrlässigkeit Viviana Thompson Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Vorsatz und Fahrlässigkeit Vorsatz Voluntatives
MehrA. Strafbarkeit des A
A. Strafbarkeit des A I. Strafbarkeit gemäß 212 I, 13 I 1. Objektiver Tatbestand a. Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges (+) P ist tot. b. Nichtvornahme der objektiv gebotenen und ihm physisch real
Mehr1.Teil Einführung 1 l. A. Überblick 6 2
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XV 1.Teil Einführung 1 l 2.Teil Straßenverkehrsdelikte 6 2 A. Überblick 6 2 B. Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, 315b
MehrBGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003, BGHSt 49, 34 Heroin Sachverhalt: Anton spritzt Bruno, welcher sich in einem schlechten körperlichen Zustand befindet, auf dessen ausdrückliche Bitte Heroin. Bruno weist,
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte
MehrStrafrecht I Allgemeiner Teil 1. Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht I Allgemeiner Teil 1 Objektive Zurechnung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Hinweise Heute: Verkauf des Lehrbuchs Strafrecht AT durch Verlag Zum Vertiefen:
MehrThematik: Unmittelbares Ansetzen beim Unterlassungsdelikt. Materialien: Arbeitsblatt Examinatorium AT Nr. 2
Badespaß (kein BGH-Fall) Sachverhalt: Vater Viktor bemerkt, dass sein 6-jähriger Sohn Karl, der Nichtschwimmer ist, beim Baden im See zu weit vom Ufer abgekommen ist, um Hilfe schreit und zu ertrinken
MehrZeitschrift für das Juristische Studium OLG Braunschweig, Beschl. v Ws 49/13. Böse
E n t s c h e i d u n g s a n m e r k u n g Zum versuchten Totschlag durch Manipulation der Zuteilung von Spenderorganen Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der gem. 12 Transplantationsgesetz zuständigen
MehrGrundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg
Grundsätzliches und Änderungen mit dem Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts Gila Schindler, Rechtsanwältin, Heidelberg Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand
Mehr3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung
XX Inhaltsverzeichnis 3. Unterlassen einer zur Erfolgsabwehr geeigneten und möglichen Handlung... 283 III. Garantenstellung... 283 1. Grundlagen... 283 2. Beschützergaranten... 284 a) Enge Gemeinschaftsbeziehung
MehrLösung Fall 1: Rivalitäten. L ö s u n g s s k i z z e
Lösung Fall 1: Rivalitäten L ö s u n g s s k i z z e Tatkomplex 1: Angriff auf X A. Strafbarkeit des A I. 211, 212 Abs. 1 StGB (Schlag gegen den Kopf) Tod eines Menschen (+): X stirbt aa) des Grunddelikts,
MehrEuropäisches Strafrecht
Europäisches Strafrecht EMRK Prof. Dr. D. Klesczewski Europäisches Strafrecht EMRK Organisatorisches Material https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de Zum Nacharbeiten Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention,
MehrStrafrechtliche Aspekte des sogenannten Transplantationsskandals
/TITELTHEMA Strafrechtliche Aspekte des sogenannten Transplantationsskandals Klaus Ellbogen, Potsdam 1 Der sogenannte Transplantationsskandal um Manipulationen bei der Vergabe insbesondere von Spender-Leberorganen
MehrSchutzgut des Art bis 4 plstgb ist das menschliche Leben unter Berücksichtigung seines existenziellen (biologischen) Aspekts.
Art. 148 1: Totschlag 1. Wer einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter acht Jahren, mit einer Freiheitsstrafe von fünfundzwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
MehrBGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall
BGH, Beschl. v. 26. November 1970, BGHSt 24, 31 Verkehrsunfall Sachverhalt: Toni fährt mit einem Blutalkoholgehalt von 2,0 Promille mit 120 km/h durch die Straßen von Berlin. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 7. Stunde: Körperverletzungsdelikte Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Überblick über die prüfungsrelevantesten Körperverletzungsdelikte 223
MehrKapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod
StrafR AT Kapitel II: Tatbestand 19 Kapitel II: Tatbestand Fall 1: Der spätere Tod Sachverhalt: Um in den Genuss seiner Erbschaft zu kommen griff Theo (T) den Oskar (O) mit bedingtem Tötungsvorsatz an
MehrStrafrecht Kausalität und objektive Zurechnung
Strafrecht Kausalität und objektive Zurechnung Ausgangsfall L will G töten. Sie mischt zu diesem Zwecke Gift in Gs Bier. Das Gift führt im Regelfall nach einiger Zeit zu einer Lähmung der Atmungsfunktionen,
MehrExaminatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich
Examinatorium im Strafrecht I: AT Prof. Dr. Heinrich BGH, Urteil vom 14. Februar 1984, BGHSt 32, 262 Heroin Sachverhalt: Der 16jährige Hans besucht gerne Diskotheken. Dort trifft er den ihm bekannten Rauschgiftdealer
Mehr07. Dezember Transplantationsworkshop Hinterzarten Die Ära nach dem Skandal - was wird, was hat sich geändert?
07. Dezember 2013-15. Transplantationsworkshop Hinterzarten Die Ära nach dem Skandal - was wird, was hat sich geändert? Bernhard Banas Klinik und Poliklinik für Innere Medizin II Nephrologie/Transplantation
MehrDie kausale Erklärung überbedingter Erfolge im Strafrecht
Lars Röh Die kausale Erklärung überbedingter Erfolge im Strafrecht PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften Inhaltsverzeichnis Vorwort 1. Teil: Die Zweiteilung des objektiven Unrechtstatbestandes
MehrArten des Vorsatzes. Deliktsaufbau
Arten des Vorsatzes 1. dolus directus I. Grades: wenn der Täter den Erfolg für möglich hält und es ihm gerade darauf ankommt. 2. dolus directus II. Grades: wenn der Täter den Erfolg als notwendige Folge
MehrI. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB
Lösung Klausur Nr. 1497 Strafrecht Teil I: Strafbarkeit der Beteiligten A. Strafbarkeit des P I. Versuchter schwerer Raub, 249 I, 250 II Nr. 1, 22, 23 I StGB 1. Vorprüfung a. Nichtvollendung der Tat b.
MehrI. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB
Lösung Frage 1 Strafbarkeit des T I. Versuchter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr, 315 b Abs. 1, Abs. 2, 22 StGB 1. Keine Vollendung. Das Liegen des Steines auf der Brücke hat weder den Charakter
MehrTransplantantationsskandal: Es sterben die Falschen! U N I V E R S I T Ä T S M E D I Z I N B E R L I N 1
Transplantantationsskandal: Es sterben die Falschen! 1 Leberallokationsskandal MELD (Punkte-Score aus Bilirubin, INR und Kreatinin) (zusätzliche überwiegend onkologische Ausnahmen) MELD > 30 1 Jahresüberleben
MehrVOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT I. TATBESTAND. Vorsatz hinsichtlich aller Umstände des objektiven Tatbestands ( 5 StGB) II.
VOLLENDETES VORSÄTZLICHES BEGEHUNGSDELIKT Strafbarkeit des/der... wegen... gem X StGB durch... Deliktspezifisch: Qualität des Tatsubjekts (Sonderdelikte) Erfolg Erfolgsspezifisch gefährliche Handlung,
MehrLösungsvorschlag Fall 1
Lösungsvorschlag Fall 1 Bierzeltrauferei und die Folgen I. Strafbarkeit des A wegen des Kinnhakens 1) Schwere Körperverletzung, 83 Abs 1, 84 Abs 1 OTB: KV/An sich schwere KV: Der Verlust aller 4 Schneidezähne
MehrBesprechungsfall 5 Lösungshinweise. Heimtücke (+), sowohl in feindlicher Willensrichtung als auch besonders verwerflicher Vertrauensbruch.
ÜBUNG IM STRAFRECHT FÜR ANFÄNGER/INNEN II (SoS 2010) Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Prof. Dr. Roland Hefendehl und Matthias Krausbeck,
MehrLösungsskizze Fall Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D. Strafbarkeit des A
Lösungsskizze Fall 5 1. Tatkomplex: Schlagen durch A auf die Brust des D Strafbarkeit des A A. 223 I, 224 I Nr. 2 StGB 1 A könnte sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung nach 223 I, 224 I Nr. 2
MehrTotschlag 212. Mord 211. April Tötung auf Verlangen. 212 Abs.2: schwerer Fall 213: minder schw. Fall ( Zorn ) Privilegierung
Prof. Dr. Michael Jasch 1 Totschlag 212 Mord 211 Privilegierung 216 Tötung auf Verlangen Strafzumessungsregeln 212 Abs.2: schwerer Fall 213: minder schw. Fall ( Zorn ) 2 1 Vorsätzliche Tötungsdelikte KV
MehrRechtsprechung (hrr-strafrecht.de)
HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 968 Bearbeiter: Christian Becker Zitiervorschlag: HRRS 2017 Nr. 968, Rn. X Rechtsprechung (hrr-strafrecht.de) BGH 5 StR 20/16 - Urteil vom 28. Juni 2017 (LG Göttingen) BGHSt;
MehrStrafrecht I. Wiederholungsklausur
Prof. Dr. Dr. h.c. Heike Jung September 2005 Strafrecht I Wiederholungsklausur 1. Das Jahr 1975 markiert ein wichtiges Datum in der Geschichte des deutschen Strafrechts. Warum? 2. Erläutern Sie die Zusammenhänge
MehrFall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco
Fall 5 Grundfall: Die Auseinandersetzung in der Disco Strafbarkeit des H A. Beleidigung in Mittäterschaft, 185 (+) B. Totschlag, 212 I (-) BGH: hohe Hemmschwelle bzgl. Tötungsvorsatz à (-) C. Gefährliche
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand - Irrtümer
Examensrepetitorium Strafrecht AT Fall 2: Strafbarkeit der A I. aus 212 StGB zu Lasten des K 1. TB A) obj. Erfolg, Kausa, obj. ZR (+) B) subj. Vorsatz (P) A wollte K und nicht E töten 1 Fehlvorstellung
MehrBGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer
BGH, Urteil vom 19. Juli 1973, BGHSt 25, 218 Normalfahrer Sachverhalt: Anton fährt ordnungsgemäß mit seinem PKW nachts auf einer Landstraße. Vor ihm fährt der Mofafahrer Manfred in betrunkenem Zustand,
MehrGrafiken zum Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation
Herztransplantation 2017 Grafiken zum Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation Inhaltsverzeichnis A Übersicht 1. Alle Organe... 3 Transplantationen... 3 Neu-
MehrKonversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte
Konversatorium Strafrecht III Nichtvermögensdelikte 3. Stunde: Täterschaft und Teilnahme Daniel Müller Lehrstuhl Prof. Dr. Schuster Rechtfertigende Pflichtenkollisionen Rechtfertigungsgrund kommt in Betracht,
MehrWiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT)
Wiederholungs- und Vertiefungskurs Strafrecht II (BT) Jens Puschke Aufbauschema 218 Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff.) I. Objektiver Tatbestand 1. Abbruch der Schwangerschaft (Abtötung der Leibesfrucht)
MehrAnwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte
Anwendungskurs: Strafrecht Allgemeiner Teil II und Eigentumsdelikte Wiss. Mit. Julia Volkmann-Benkert/ Johannes Koranyi, Bo. 3, Raum 3316 Tel.: 030/ 838 547 15; email: julia.volkmann-benkert@fu-berlin.de;
MehrAPÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012
APÜ aus Strafrecht Dr. Stephanie Öner/ Dr. Lisa Pühringer WS 2011/2012 Fall 4 A hat es sehr eilig und fährt daher in seinem Porsche mit 80 km/h durch das Ortsgebiet. Er kann aufgrund seiner überhöhten
MehrExamensrepetitorium Strafrecht AT. Der subjektive Tatbestand
Examensrepetitorium Strafrecht AT Der subjektive Tatbestand Vorsatzelemente kognitives (a) und voluntatives (b) Element (a) Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsinhaltes = man hat eine Vorstellung
MehrVorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung. Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf
Vorlesung Strafrecht Allgemeiner Teil I Handlungsbegriff, Kausalität und objektive Zurechnung Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf I. Handlungslehren Jede Strafbarkeit setzt willensgesteuertes Verhalten voraus
MehrEntscheidungen am Lebensende
Wintersemester 2016/17 Vorlesung Ethik in der Medizin Entscheidungen am Lebensende Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Entscheidungen am Lebensende Inhalt Zulässige
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Einführung; Wiederholung Prof. Dr. D. Klesczewski Materialien: https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Strafrecht I AT 1 Hinweise Zum Vertiefen: Klesczewski, Strafrecht
MehrVertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht
Vertiefungskurs im Strafrecht und Strafprozessrecht WS 2015/15 Prof. Dr. Mark A. Zöller Stoffübersicht Lerneinheit 1: Lerneinheit 2: Lerneinheit 3: Lerneinheit 4: Lerneinheit 5: Lerneinheit 6: Lerneinheit
Mehr1 Ebenso könnte an eine Strafbarkeit wegen Mordes gedacht werden. Im Rahmen der dann anzusprechenden
Fall 1 Der Bratpfannenfall (BGH NJW 1966, S. 1823 ff.): O tyrannisiert seine Frau F und seine Stieftochter T seit Jahren. Eines Tages hat T genug von den Quälereien und schlägt dem verhassten O von hinten
MehrFälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene
Juristische Fall-Lösungen Fälle zum Strafrecht für Fortgeschrittene Klausurenkurs II von Prof. Dr. Dr. Eric Hilgendorf 2. Auflage Verlag C.H. Beck München 2014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de
MehrKausalität. Objektive Zurechenbarkeit
StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit / Pflichtwidrigkeitszusammenhang 1 Erste Prüfungsstufen bei einem Erfolgsdelikt Handlung Erfolg Kausalität Objektive Zurechenbarkeit StrafR AT 5 Objektive Zurechenbarkeit
MehrStrafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unternehmen
Strafrechtliche Verantwortlichkeit bei Gremienentscheidungen in Unternehmen Von Alexander Schaal Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einfuhrung 15 Teil A: Die Kausalitatsproblematik bei der Gremienentscheidung
Mehr1. Tatbestandsmäßigkeit = Unrecht
1. Abschnitt: Die Elemente des Straftatsystems Die Prüfung eines jeden Kriminaldelikts durchläuft die nachfolgend genannten Elemente des Straftatsystems. 0. Vorliegen einer menschlichen Handlung 1. Tatbestandsmäßigkeit
MehrSeptember Beteiligung. II. Subjektiver Tatbestand - Vorsatz, der sich nicht auf den Erfolg (2.) beziehen muss! III. Rechtswidrigkeit IV.
Prof. Dr. Michael Jasch 1 I. Objektiver Tatbestand 1. Schlägerei 2. Durch die Schlägerei muss es gekommen sein zum - Tod eines Menschen oder - schwerer Körperverletzung gem. 226 3. Beteiligung II. Subjektiver
MehrStraftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch. Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252)
Straftaten gegen das Leben V Schwangerschaftsabbruch Lösung Fall 1 (nach BGH NStZ 2008, 393 mit Anm. Schroeder JR 2008, 252) A. Strafbarkeit des A bezüglich S gem. 212 I; 22 I. Tatentschluss hinsichtlich
MehrKlausurbesprechung. Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017
26.06.2017 Klausurbesprechung Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene Prof. Dr. Gerhard Dannecker Sommersemester 2017 Akademische Mitarbeiterin Ludmila Hustus, LL.M. Eur., Mag. rer. publ., Heidelberg
MehrTutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining»
Tutorate - Strafrecht AT HS 2014 Lektion 6 «Falltraining» Prof. Dr. iur. Frank Meyer LL.M. (Yale) Universität Zürich Tutor: ass. iur. Deniz Hoffmann, Rechtsanwalt (D) Prüfungsaufbau Fahrlässigkeit I. Tatbestand
MehrEchtes/Unechtes Unterlassungsdelikt
Echtes/Unechtes Unterlassungsdelikt I. Echtes Unterlassungsdelikt 1. Tatbestand a) objektiv objektive Merkmale des jeweiligen Straftatbestandes sind zu prüfen (z.b. bei 323c: - Unglücksfall od. gemeine
MehrKausalitätsfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg
sfrage Verbindung zwischen Handlung und Erfolg (siehe hierzu: Rengier, Strafrecht AT, 6. Aufl. 2014, 13 mit vielfachen weiteren Literaturhinweisen; Wessels/Beulke/Satzger, Strafrecht AT, 44. Aufl. 2014,
MehrGrafiken zum Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation
Lungentransplantation 2017 Grafiken zum Tätigkeitsbericht 2017 veröffentlicht durch die Deutsche Stiftung Organtransplantation Inhaltsverzeichnis A Übersicht 1. Alle Organe... 3 Transplantationen... 3
MehrHANLR 1/2018. Studienpraxis. StrafR I Rock
Studienpraxis StrafR I Rock Die Klausur ist als Abschlussklausur zur Veranstaltung Grundkurs Strafrecht I im Wintersemester 2016 / 2017 an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover gestellt
MehrAG Strafrecht I. Wintersemester 2018/19 Woche 3
AG Strafrecht I Wintersemester 2018/19 Woche 3 1 Programm für heute Wiederholung Woche 2 Deliktsaufbau Gutachtenstil Körperverletzung, 223 StGB Fall Krankenhaus Fragen 2 Wiederholung Der Deliktsaufbau
Mehrjeder Fahrlässigkeitstat =
Prof. Dr. Michael Jasch 1... jeder Fahrlässigkeitstat = objektive Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit bei subjektiver Sorgfaltspflichtverletzung und Vorhersehbarkeit. - Beispiele: 229 (fahrlässige
MehrFälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen
Fälle zum Vorsatz und Tatbestandsirrtum Lösungen Fall 1 a) Absicht: für möglich halten ( nicht sicher, ob O tatsächlich getroffen wird ) darauf ankommen ( um ihn zu verletzen ) b) dolus eventualis: für
MehrStrafrecht II Allgemeiner Teil 2. Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski
Strafrecht II Allgemeiner Teil 2 Fahrlässigkeit; Unterlassen Prof. Dr. D. Klesczewski Strafrecht II AT 2 Hinweise Materialien https://strafrecht.jura.uni-leipzig.de/ Zum Vertiefen: Klesczewski, AT, Rn.
MehrÜbung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3
Übung Strafrecht WS 2012/ 2013 Lösungshinweise Übungsfall 3 Dr. Katrin Gierhake LL.M. Dr. Bettina Noltenius Strafbarkeit von A und B? Strafbarkeit des A: - 249 I, 250 II Nr. 1, 3a, b - 223 I, 224 I Nr.
MehrTatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R. I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Verstoß gegen formelles Recht: 275 StPO
Tatkomplex A: Die Niederschrift Strafbarkeit des R I. Rechtsbeugung, 339 StGB (+/-) Allgemeine Prüfung von 339 StGB; Begriff Beugung des Rechts => unterschiedliche Ansätze zur Bestimmung. Verstoß gegen
MehrTransplantationszentrum Stuttgart Jahresbericht Dr. Jochen Wollmeyer Klinik für Nieren- und Hochdruckkrankheiten
Transplantationszentrum Stuttgart Jahresbericht 2012 Dr. Jochen Wollmeyer Klinik für Nieren- und Hochdruckkrankheiten Transplantationsteam Organspende 2012 Ergebnisse Transplantationszentrum Stuttgart
MehrÜbung im Strafrecht für Anfänger
Übung im Strafrecht für Anfänger 3. Besprechungsfall Prof. Dr. Gerhard Dannecker Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Institut für deutsches, europäisches und internationales Strafrecht und Strafprozessrecht 1
Mehr