Ergänzende Hinweise zur Rechtsänderung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ab dem 15.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Ergänzende Hinweise zur Rechtsänderung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ab dem 15."

Transkript

1 KRÖNER MELTZOW & KOLLEGEN Steuerberatungsgesellschaft mbh Am Pappelried Langenselbold Kröner Meltzow & Kollegen StBG mbh Postfach Langenselbold Mandanteninformation Telefon: 0049(0)6184/ Telefax: 0049(0)6184/ Internet: Datum: Bearbeiter: Edwin Pinter Durchwahl: 0049(0)6184/ edwin.pinter@kmkstb.de Mandant: Aktenzeichen: Ergänzende Hinweise zur Rechtsänderung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ab dem 15. Februar 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Mandantenrundschreiben vom 12. März 2014 hatten wir Sie über wichtige Änderungen hinsichtlich der Anwendbarkeit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauund Gebäudereinigungsleistungen ab 15. Februar 2014 informiert. Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben vom 8. Mai 2014 nunmehr zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Übergang zur geänderten Rechtslage geäußert. Aufgrund der aktuellen Rechtsprechung bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen kommt es bekanntermaßen nur noch dann zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft vom Leistungserbringer (im Folgenden Subunternehmer) zum Leistungsempfänger (im Folgenden Auftraggeber), wenn der Auftraggeber diese Leistung seinerseits unmittelbar für die Erbringung von Bau- bzw. Gebäudereinigungsleistungen (im Folgenden Bauleistungen) verwendet. 1 Nachweisführung über die Erbringung einer Bauleistung des Auftraggebers In unserem letzten Schreiben hatten wir Sie auf die umsatzsteuerlichen Risiken für den Subunternehmer bei fehlendem Nachweis über die Erbringung einer Bauleistung des Auftraggebers aufmerksam gemacht. Unklar war bislang, auf welche Weise der Subunternehmer sich durch die Erbringung von Nachweisen absichern kann. Wir hatten als Nachweis deshalb eine Bestätigung des Auftraggebers empfohlen. Die Finanzverwaltung hat Geschäftsführer: Dipl.-Kfm. Joachim Kröner, Steuerberater Dipl.-Kfm. Alexander Meltzow, Steuerberater Dipl.-Kfm. (FH) Ralf Beich, Steuerberater Dipl.-Kfm. Michael Mergler, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater Sitz: Langenselbold Eingetragen: Hanau HRB Seite 1 von 5

2 in ihrem Schreiben vom 8. Mai 2014 nunmehr bestätigt, dass eine solche Nachweisführung mit Nennung des konkreten Bauvorhabens möglich ist. Anliegend haben wir Ihnen noch einmal eine aktualisierte Fassung der Bestätigung beigefügt (Anlage 1). Ergänzend ist hierzu anzumerken, dass eine solche Bestätigung nach Ansicht der Finanzverwaltung auch direkt in den Vertrag zwischen Subunternehmer und Auftraggeber aufgenommen werden kann. Sofern dem Subunternehmer ein solcher Nachweis vom Auftraggeber übergeben wird, ist der Auftraggeber auch dann Steuerschuldner, wenn die Leistung tatsächlich nicht zur Ausführung einer Bauleistung erbracht wird. Achtung: Dies gilt nicht, sofern der Subunternehmer hiervon Kenntnis hatte. 2 Nichtbeanstandungsregelung für Bauleistungen, die vor dem 15. Februar 2014 ausgeführt worden sind bzw. mit denen vor dem 15. Februar 2014 begonnen wurde Bislang war zweifelhaft, inwieweit Rechnungen über Bauleistungen, für die die Umkehr der Steuerschuldnerschaft gemäß der bisherigen Rechtslage nur noch bis einschließlich 14. Februar 2014 anzuwenden war, zu korrigieren sind. Die Finanzverwaltung hat hierzu eine sog. Nichtbeanstandungsregelung vorgesehen. Sind sich danach Subunternehmer und Auftraggeber darüber einig, eine vor dem 15. Februar 2014 ausgeführte Leistung als Bauleistung zu behandeln, ist dies aus Sicht der Finanzverwaltung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch dann, wenn eine Bauleistung für die die umgekehrte Steuerschuldnerschaft nicht anzuwenden ist, tatsächlich nicht vorliegt. Bereits ergangene Rechnungen müssen deshalb nicht berichtigt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung gilt auch für solche Fälle, in denen die Bauleistung zwar bereits vor dem 15. Februar 2014 begonnen, aber erst nach diesem Datum vollendet bzw. erbracht werden. Die Erklärung zur einvernehmlichen Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung sollte in schriftlicher Form der Rechnung beigefügt werden. Eine entsprechende Musterformulierung kann der beigefügten Anlage 2 zu diesem Schreiben entnommen werden. Sofern eine einvernehmliche Erklärung über die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht vorliegt, können sich Bauträger für bereits abgerechnete Projekte die entrichtete Umsatzsteuer einschließlich Erstattungszinsen vom Finanzamt zurückerstatten lassen, sofern Umsatzsteuerfestsetzungen oder Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch änderbar sind. Auch bei Korrektur der Rechnungen durch den Subunternehmer verbleibt für den Bauträger somit noch ein Zinsvorteil. Inwieweit in diesem Zusammenhang die Finanzverwaltung eine Korrektur der Umsatzsteuererklärungen seitens der Subunternehmer verlangen kann, ist derzeit noch nicht geklärt. Seite 2 von 5

3 3 Erstellung von Schlussrechnungen für nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen unter Anrechnung von Abschlagszahlungen, die vor dem 15. Februar 2014 in Rechnung gestellt wurden Die Finanzverwaltung hat nunmehr geregelt, wie Schlussrechnungen für nach dem 14. Februar 2014 erbrachte Leistungen abzurechnen sind, bei denen eine Bauleistung im Sinne des 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) nach der Rechtsänderung nicht mehr vorliegt, die Abschlagsrechnungen vor dem 15. Februar 2014 jedoch ohne Ausweis von Umsatzsteuer unter Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gestellt worden sind. Die Finanzverwaltung akzeptiert in ihrem aktuellen Schreiben verschiedene Möglichkeiten für eine korrekte Rechnungstellung. Von diesen Möglichkeiten möchten wir Ihnen nachfolgend drei Varianten vorstellen, die eine Korrektur der früheren Abschlagsrechnungen nicht erfordern. Die erste Möglichkeit sieht vor, in der Schlussrechnung über den Gesamtnettobetrag zuzüglich vollständiger Umsatzsteuer abzurechnen und die bereits zu einem früheren Zeitpunkt geleisteten Nettoabschlagszahlungen von dem Gesamtbetrag abzuziehen. Der noch zu zahlende Betrag wäre in diesem Fall die komplette Umsatzsteuer sowie der noch offene Nettobetrag. Die vollständige Umsatzsteuer ist von dem Subunternehmer dann für den Monat der Leistungserbringung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung anzumelden. Der Auftraggeber muss im selben Voranmeldungszeitraum die bisher nach 13b UStG abgerechneten Anzahlungen in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung berichtigen. Beispiel: Vor dem 15. Februar 2014 wurden zwei Anzahlungsrechnungen über Dachdeckerleistungen in Höhe von jeweils ohne Umsatzsteuer unter Anwendung der Regelung nach 13b UStG (Umkehr der Steuerschuldnerschaft) gestellt und bezahlt. Die Schlussrechnung zu den am 20. März 2014 beendeten Dachdeckerarbeiten beläuft sich auf netto. Da die Dachdeckerarbeiten an dem privaten Wohnhaus des Auftraggebers ausgeführt worden sind, liegt keine Bauleistung vor, für die der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Die Schlussrechnung kann wie folgt gestellt werden: Ausgeführte Dachdeckerarbeiten EUR zzgl. Umsatzsteuer 19 % EUR Gesamtbruttobetrag EUR EUR EUR Der Subunternehmer muss die komplette Umsatzsteuer in Höhe von in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung für März 2014 erklären und an das Finanzamt abführen. Der Auftraggeber muss im selben Voranmeldungszeitraum die Umsatzsteuer auf die bisher nach Seite 3 von 5

4 13b UStG abgerechneten Anzahlungen in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung berichtigen. Dies führt bei ihm zu einer entsprechenden Umsatzsteuererstattung. Die zweite Variante führt dazu, dass in der Schlussrechnung nur das zusätzliche Nettoentgelt der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Auftraggeber zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und er die geleisteten Anzahlungen in zutreffender Höhe versteuert hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung keine umsatzsteuerliche Korrektur der geleisteten Anzahlungen vornehmen: Beispiel: Sachverhalt wie oben, wobei jedoch die Dachdeckerarbeiten an dem betrieblich genutzten Bürogebäude des Auftraggebers ausgeführt wurden (Vorsteuerabzug möglich). Die Schlussrechnung ist in diesem Fall wie folgt zu stellen: Ausgeführte Dachdeckerarbeiten EUR EUR EUR zzgl. Umsatzsteuer 19 % EUR EUR In diesem Fall muss der Subunternehmer im Monat der Leistungsausführung (März 2014) anstatt der lediglich Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung anmelden und an das Finanzamt abführen. Beim Auftraggeber entfällt eine Korrektur, sofern er die Umsatzsteuer auf die geleisteten Anzahlungen in Höhe von ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt hat. Bei der dritten Alternative kann einvernehmlich die o. a. Nichtbeanstandungsregelung angewendet werden. In diesem Fall wird die Rechnung weiterhin von dem Subunternehmer mit dem Nettobetrag und dem Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgestellt. Die schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung sollte der Rechnung beigefügt werden. Beispiel: Sachverhalt wie oben, wobei die Nichtbeanstandungsregelung einvernehmlich angewendet werden soll. Die Schlussrechnung ist in diesem Fall wie folgt zu stellen: Ausgeführte Dachdeckerarbeiten EUR EUR EUR Seite 4 von 5

5 Der Leistungsempfänger ist Schuldner der Umsatzsteuer gemäß 13b UStG Einvernehmlichkeitserklärung: Auftraggeber und Subunternehmer haben einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zum 14. Februar 2014 geltenden Verwaltungsanweisung 13b UStG angewendet (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). Hiermit entscheiden Auftraggeber und Subunternehmer einvernehmlich, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn nach Maßgabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung vom 22. August 2013 der Subunternehmer Steuerschuldner wäre. Sollte die einvernehmliche Erklärung entfallen, ist die Rechnung vom Subunternehmer zu korrigieren und die ausstehende Umsatzsteuer ist in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Subunternehmer die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu erstatten. Anzahlungen, die vor dem 15. Februar 2014 ohne Ausweis von Umsatzsteuer und mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers in Rechnung gestellt, aber erst nach dem 14. Februar 2014 entrichtet wurden, können nur unter Anwendung der Nichtbeanstandungsregel unverändert gelassen werden, sodass in diesen Fällen zwingend eine einvernehmliche Erklärung erforderlich ist, um eine Korrektur der Anzahlungsrechnung zu vermeiden. 4 Fazit Das neue Schreiben der Finanzverwaltung vom 8. Mai 2014 schafft in einigen Fragestellungen (Erbringung von Nachweisen, Nichtbeanstandungsregelung sowie Anzahlungs- und Schlussrechnungen) größere Klarheit. Unklar bleiben weiterhin die Folgen für den Subunternehmer, sofern eine einvernehmliche Erklärung über die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung nicht vorliegen sollte. Hierzu hat die Finanzverwaltung ein weiteres Schreiben angekündigt. Beachten Sie bitte, dass die hier enthaltenen Hinweise ein individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen können. Zur Abklärung Ihres Beratungsbedarfs im Einzelfall bitten wir deshalb um entsprechende Kontaktaufnahme mit uns. Ihre Kröner Meltzow und Kollegen Steuerberatungsgesellschaft mbh Seite 5 von 5

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN

NEUERUNGEN BEI BAULEISTUNGEN Brückner. Beier. Socher. Ritter.. 82402 Seeshaupt 82402 Seeshaupt Penzberger Straße 2 email: bbsr-stb@datevnet.de www.bbsr-stb.de Telefon: 08801/9068-0 Telefax: 08801/2465 Stephan Brückner Marco Beier

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. - -Verteiler U Verteiler U 2 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. -  -Verteiler U Verteiler U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Oberste Finanzbehörden der Länder TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft eines Leistungsempfängers nach 13b Abs. 2 Satz 2 UStG, der selbst Bauleistungen erbringt Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL Wilhelmstraße

Mehr

Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011

Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011 VdW Bayern Steuerberatung Musterschreiben zur Rückgängigmachung der Umkehrung der Steuerschuldne r- schaft ab dem Jahr 2011 Sehr geehrte Damen und Herren, die Finanzverwaltung hatte ab dem Jahr 2011 Bauträgerunternehmen

Mehr

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Mandanteninformation im Juni b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Mandanteninformation im Juni 2015 13b UStG Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seit dem Ergehen des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. August 2013 ist das Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Mehr

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Frank Lienhard Carmen Kruß Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen I. Neues zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Mehr

13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. BFW Arbeitskreis Bauträger am

13 b UStG Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen. BFW Arbeitskreis Bauträger am Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft (Reverse Charge) bei Bauleistungen BFW Arbeitskreis Bauträger am 02.10.2014 in Düsseldorf Boris Holup/ Saskia Brand 1 Gliederung I.Gesetzliche Regelung II.Altfassung

Mehr

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens auf Bauleistungen 1. Hintergrund und bisherige Finanzverwaltungsauffassung Grundsätzlich schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Ausnahmen bestehen

Mehr

Mandanteninformation Umsatzsteuer-Sonderausgabe Juni 2015

Mandanteninformation Umsatzsteuer-Sonderausgabe Juni 2015 Mandanteninformation Umsatzsteuer-Sonderausgabe Juni 2015 Thema dieser Ausgabe Umsatzsteuer: Reverse-Charge-Verfahren bei der Lieferung von bestimmten Metallen Nichtbeanstandungsregelung endet am 30.06.2015

Mehr

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine .

Haben Sie Fragen oder wünschen Sie einen Beratungstermin? Rufen Sie uns an oder senden Sie eine  . Harten-Steuerberaterin Flockenfeld 45 46049 Oberhausen Ilona Harten Steuerberaterin Flockenfeld 45 46049 Oberhausen Telefon: 0208 851788 Telefax: 0208 851789 E-Mail: info@harten-stb.de Web: www.harten-stb.de

Mehr

Anhang zum Schreiben vom

Anhang zum Schreiben vom Dok.-Nr.: 5234884 Bundesministerium der Finanzen, IV D 3 - S-7279 / 11 / 10002 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 05.02.2014 Fundstellen Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

Mehr

aktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen

aktuelle Informationen aus Steuer, Wirtschaft und Recht Steuerschuldnerschaft des Leistungs- Ausgabe September 2014 empfängers bei Bauleistungen Leins & Seitz Steuerberater l Wirtschaftsprüfer Winnender Str. 67 71563 Affalterbach Dietmar Leins Gundula Seitz-Bubeck Wirtschaftsprüfer Dipl. Finanzwirtin Steuerberater Steuerberaterin Winnender Str.

Mehr

An alle Besucher unserer Homepage

An alle Besucher unserer Homepage An alle Besucher unserer Homepage Bürozeiten: Montag - Donnerstag: 7:30-16.00 Uhr Freitag: 7:30-13:00 Uhr Sehr geehrte Damen und Herren, Roschbach, den 04.11.2014 Günter Wengler 13 b UStG hat s in sich!

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail E-Mail-Verteiler U 1 Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Umsatzsteuer Steuerschuldumkehr bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen ZDH Postfach 110472 10834 Berlin Handwerkskammern Zentralfachverbände Regionale Handwerkskammertage Regionale Vereinigungen der Landesverbände Landeshandwerksvertretungen Wirtschaftliche und sonstige Einrichtungen

Mehr

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG Kanzleinachrichten Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/04 Änderung bei 3b UStG Alphabetisches Inhaltsverzeichnis Änderungen durch den Gesetzgeber ab. Oktober 04 6 Änderungen

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen 13 b Umsatzsteuergesetz Worum geht es? Im Rahmen des sogenannten Haushaltsbegleitgesetzes 2004 wurde für die Umsatzbesteuerung von Bauleistungen

Mehr

Änderungen bei 13b UStG

Änderungen bei 13b UStG Erläuterungen und Kommentare zur Sonderausgabe 2014 Änderungen bei 13b UStG Redaktionsschluss für die Sonderausgabe war der 31. Juli 2014. Editorial Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat

Mehr

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG

Kanzleinachrichten. Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/2014 Änderung bei 13b UStG Kanzleinachrichten Erläuterungen und Kommentare zur Textbausteinsammlung- Sonderausgabe I/204 Änderung bei 3b UStG Sehr geehrte Damen und Herren, der Bundesfinanzhof hat mit seiner Entscheidung im letzten

Mehr

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006

Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 Merkblatt Nr. 3: Umsatzsteuer - Versteuerung von Anzahlungen, Abschlagsrechnungen Stand: Juni 2006 I. Versteuerung von Anzahlungen 1. Was sind Anzahlungen? Anzahlungen (auch: Abschlagzahlungen, Vorauszahlungen)

Mehr

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum Mühldorf, im September 2014 Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.10.2014 Mit dem sog. Kroatiengesetz hat der Gesetzgeber eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen geschaffen, die sehr

Mehr

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30

Mehr

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Worum geht es? Nach der Neuregelung des 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG) müssen Bauunternehmer eine Nettorechnung ausstellen, wenn sie eine Bauleistung

Mehr

Errichtung einer PV-Anlage

Errichtung einer PV-Anlage PV-Anlagen als Bauleistungen qualifiziert Mit dem nächsten Hammer meldet sich das Bundesfinanzministerium zu Wort. Mit Schreiben vom 09.12.2013 nimmt das BMF zu den Werklieferungen von Photovoltaikanlagen

Mehr

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR.

KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. KANZLEI NICKERT WIR DENKEN SCHON MAL VOR. Carmen Kruß Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen Gesetzliche Neuregelungen ab 1.10.2014 Im Folgenden werden zunächst die gesetzlichen

Mehr

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002

Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 1. Allgemeines 2. Bauleistungen ( 19 Abs. 1a dritter Unterabsatz UStG 1994) 3. Bauleistungen an einen Unternehmer,

Mehr

Newsletter. Steuerrecht Juli / August 2014

Newsletter. Steuerrecht Juli / August 2014 Newsletter Steuerrecht Juli / August 2014 Neues zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Rechnung: Verweis auf andere Unterlagen zulässig Weiterbeschäftigung eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach

Mehr

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Seite 1 von 5 Umsatzsteuer Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Michaela Traut Die Frage der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an andere inländische Unternehmer sorgte in den letzten

Mehr

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen

Mandanten-Informationen Neuregelungen ab zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Mandanten-Informationen Neuregelungen ab 15.02.2014 zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen Im Folgenden wird dargestellt, welche Auswirkungen sich durch

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Wer muss Rechnungen ausstellen? Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

Soll- und Istbesteuerung

Soll- und Istbesteuerung Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die

Mehr

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema:

Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim. Heutiges Thema: Herzlich willkommen zur Info-Veranstaltung bei der Kreishandwerkerschaft Rosenheim Heutiges Thema: brandneue Änderungen bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Bauleistungen und Metall-Lieferungen ab

Mehr

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten HLB Ratgeber I/2015 Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Unternehmer, die gegen Entgelt Bauleistungen erbringen und gleichfalls solche Leistungen in Auftrag geben,

Mehr

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Januar Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe für Ihre Umstellungsberatung!

Januar Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe für Ihre Umstellungsberatung! Der Teufel steckt im Detail! Keine Bange! Mit Haufe Insiderwissen beugen Sie allen Überraschungen der neuen Umsatzsteuer wirksam vor: Nutzen Sie den Terminkalender und die praktische Checkliste von Haufe

Mehr

Bayerisches Landesamt für Steuern

Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Bayerisches Landesamt für Steuern Dienststelle München ٠ 80284 München Bekanntgabe im AIS An alle Finanzämter und Außenstellen Datum Aktenzeichen Bearbeiter Anton Reichbauer

Mehr

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung?

1.1 Was ist eine Rechnung? 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung? Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, in dem ein Unternehmer über eine ausgeführte Lieferung oder Dienstleistung (sonstige Leistung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes)

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Zusammenfassung der Regelungen zur Steuerschuldnerschaft

Mehr

Wichtige Informationen an unsere Mandanten

Wichtige Informationen an unsere Mandanten Wichtige Informationen an unsere Mandanten Umsatzsteuer bei Bauleistungen zwischen Bauunternehmern Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 wird die Umsatzsteuerbesteuerung von Bauleistungen zwischen Bauunternehmern

Mehr

4 DIE MANDANTEN I INFORMATION

4 DIE MANDANTEN I INFORMATION bolwin dokters [Steuerberater Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer] Partnerschaftsgesellschaft Erzweg 2 48282 Emsdetten Tel: 02572-91727-0 Fax: 02572-91727-99 Lange Str. 37 44532 Lünen Tel: 02306-94690-0 Fax:

Mehr

Matthias Bäumler Dipl. Kfm., Steuerberater

Matthias Bäumler Dipl. Kfm., Steuerberater Matthias Bäumler Dipl. Kfm., Steuerberater Kirchenweg 1, 91320 Ebermannstadt Tel.: 09194 / 7341 0 Fax: 09194/ 734141 St-Nr. 217/202/20765 info@steuerkanzlei-baeumler.de www.steuerkanzlei-baeumler.de Volksbank

Mehr

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen?

Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? WIRTSCHAFT UND RECHT W 041/2014 vom 10.04.2014 Umsatzsteuer Wichtige Neuerungen: Wer schuldet die Steuer bei Bauleistungen? Bitte beachten Sie, dass die neuen Grundsätze des BMF-Schreibens (Anlage 1) ohne

Mehr

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen

Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen Aktuelle Hinweise zur Umsatzsteuer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Edelmetallen und unedlen Metallen 1. Hintergrund 1.1 Umsätze vom 1. Oktober 2014 bis 31. Dezember

Mehr

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016)

Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Umsatzsteuer-Anwendungserlass - konsolidierte Fassung (Stand 4. Oktober 2016) Quelle: Bundesministerium der Finanzen Abschnitt 14.8. UStAE Rechnungserteilung bei der Istversteuerung von Anzahlungen (1)

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe der Steuernummer

Mehr

Steuern I News I Recht

Steuern I News I Recht Steuern I News I Recht Merkblatt Rechnung und Vorsteuerabzug Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, in dieser Information möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte bei der Rechnungsstellung hinweisen.

Mehr

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer

Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer Sicherungseinbehalte in der Umsatzsteuer In der Praxis erfolgen in der Baubranche häufig Sicherungseinbehalte für die Absicherung möglicher Gewährleistungsansprüche. Der leistende Unternehmer erhält folglich

Mehr

Für Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) sind

Für Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück) sind Merkblatt zur Rechnungserstellung und Rechnungskorrektur (Stand: September 2016) I. Allgemeine Rechnungsanforderungen Für Bauleistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem

Mehr

13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her

13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her UMSATZSTEUER 13b UStG bei Bauleistungen: Der Gesetzgeber stellt den alten Status quo wieder her von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Meurer, Baesweiler Der Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen entwickelt

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen josef mayr steuerberater buchenweg 2a 83553 frauenneuharting info@mj-steuerberatung.com www.mj-steuerberatung.com Rechnung Das muss drinstehen fon: +49(0) 8094 9050363 mobil:+49(0) 160 98540648 fax:+49(0)

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen

Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen REUTER FREMDLING & PARTNER STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT Merkblatt: Rechnungen-das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/2687-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,R-Straße, vom 5. Juli 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen Stephan Gurowitz Steuerberater - Wirtschaftsprüfer Herrnstraße 51-63065 Offenbach Telefon: 0 69/82 97 17-0 Telefax: 0 69/88 73 45 info@gurowitz.de www.gurowitz.de Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I.

Mehr

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007

Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Seite 1 Checkliste: Erhöhung der Umsatzsteuer ab 2007 Check 1 - Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes ab 2007 von 16 % auf 19 % Ab 2007 wird der allgemeine Steuersatz bei der Umsatzsteuer (sogenannter

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Abschlagsrechnung Muster Handwerk

Abschlagsrechnung Muster Handwerk Abschlagsrechnung Muster Handwerk Kompakte Tipps und Infos Abschlagsrechnung Muster Handwerk: Kompakte Tipps und Infos Bei der Rechnungsstellung kommt es häufig auf Details an: Sind in der Rechnung nicht

Mehr

684.03/13 Rundschreiben des Oberkirchenrats zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % Seite 1 von 5

684.03/13 Rundschreiben des Oberkirchenrats zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % Seite 1 von 5 Rundschreiben des Oberkirchenrats zur Erhöhung der Umsatzsteuer auf 19 % Seite 1 von 5 Dieses Merkblatt enthält Hinweise, die im Zusammenhang mit der Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes zum 1.

Mehr

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE

UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE UMSATZSTEUER 2016 FALL 2: ARGE Stand: 24. Februar 2016 Verfasser: Klaus Koch Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht Vereidigter Buchprüfer Klaus Koch Kaiser-Wilhelm-Straße 23 76530 Baden-Baden Tel: 07221/260255

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen STEUERKANZLEI CORINNA BRÄMER HOLSTEINISCHE STRAßE 37 12161 BERLIN MERKBLATT Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden

Mehr

Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe

Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Merkblatt Sonnemann & Partner Steuerberater Wirtschaftsprüfer Frankenallee 16 65779 Kelkheim Tel.: 06195 / 9922-0 Fax: 06195 / 9922-22 www.sonnemann.org Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe

Mehr

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft?

zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? zu 4.: Häufig gestellte Fragen: 1. Frage: Was heißt Übergang der Steuerschuldnerschaft? Im Regelfall schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, d. h. er hat diese an das Finanzamt abzuführen.

Mehr

Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren

Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren Änderungen im Reverse-Charge-Verfahren Verfasser: Martin Entsfellner Inhaltsübersicht Seite 1 Bauleistungen 92 1.1 Frühere Auffassung der Finanzverwaltung 92 1.2 Entscheidung des BFH vom 22.08.2013 92

Mehr

Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe. Mandanten-Information. Inhalt:

Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe. Mandanten-Information. Inhalt: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Mandanten-Information Inhalt: 1. Wie Bauumsätze bisher besteuert wurden 2. Was sich ab 2014 für die Bauwirtschaft ändert 3. Wie sie die Änderungen

Mehr

DIE MANDANTEN INFORMATION

DIE MANDANTEN INFORMATION Ausgabe Nr. 4/2014 (Juli/August) VORWORT UNSERE THEMEN Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten, Bürokratie sondergleichen müssen dieses Jahr die Bauunternehmen über sich ergehen lassen. Nachdem seit 2004

Mehr

Rechnung Das muss drinstehen

Rechnung Das muss drinstehen NICOLE HENNIG & SYLVIA SEEGERS STEUERBERATER 42555 Velbert (Langenberg) - Panner Straße 6 - Tel.: 02052/3324 - Fax: 02052/80381 www.hennig-seegers.de Rechnung Das muss drinstehen Inhalt. Pflichtangaben

Mehr

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Allgemein Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich

Mehr

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, kamen Sie sich als Unternehmer im Bau- bzw. Baunebengewerbe auch schon

Mehr

Notwendige Angaben in einer Rechnung

Notwendige Angaben in einer Rechnung Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig

Mehr

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen

Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen Merkblatt zur Umsatzsteuer (Stand 16. Februar 2015) ZDH-Abt. Steuer- und Finanzpolitik Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei der Lieferung von Metallen I. Hintergrund Der deutsche Gesetzgeber

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 2.1. Automatikkonto verwenden 2.2. Steuerschlüssel

Mehr

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, kamen Sie sich als Unternehmer im Bau- bzw. Baunebengewerbe auch schon

Mehr

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe

Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Mandanten-Information: Umsatzsteuerliche Neuerungen für das Bau- und Baunebengewerbe Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, kamen Sie sich als Unternehmer im Bau- bzw. Baunebengewerbe auch schon

Mehr

Am Josephinum 4 Telefon: 0228/ Bonn Telefax: 0228/ Kanzlei:

Am Josephinum 4 Telefon: 0228/ Bonn Telefax: 0228/ Kanzlei: Dipl.-Kfm. Michael Seebach Steuerberater Am Josephinum 4 Telefon: 0228/962 95-0 53117 Bonn Telefax: 0228/962 95-25 E-Mail Kanzlei: kanzlei@bonner-steuerberater.de Internet: www. bonner-steuerberater.de

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt. Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Bavaria Wirtschaftstreuhand GmbH Steuerberatungsgesellschaft Büro München Gaßnerstraße 17, 80639 München +49 (0) 89 14 38 21 0 Büro Herrsching Seestraße 7, 82211 Herrsching am Ammersee +49 (0) 8152 989

Mehr

Steuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen

Steuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen Steuerschuldnerschaft bei der Erstellung von Hausanschlüssen Verfasser: Martin Entsfellner Inhaltsübersicht Seite 1 Bisherige Rechtslage 114 1.1 Gesetzliche Regelung 114 1.2 Bauleistung 114 1.3 Empfänger

Mehr

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<<

>>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten <<< Ausgabe 06/2012 vom 05. Juni 2012 >>> Aktuelle Informationen aus Wirtschaft & Steuerrecht exklusiv für unsere Klienten

Mehr

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung

Über Connex. Unternehmensberatung. Rechtsberatung Über Connex Gegründet 1991 Eine der größten privat geführten Steuerberatungsgesellschaften in Deutschland 31 Standorte in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Ca. 300 Mitarbeiter, darunter mehr als 35

Mehr

Bauleistungen im Steuerrecht

Bauleistungen im Steuerrecht Bauleistungen im Steuerrecht Vielleicht ist Ihnen schon öfters in letzter Zeit der Begriff Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe bzw. Steuerabzug bei Bauleistungen in den Medien aufgefallen.

Mehr

Paul-Hartmann-Straße 61, Heidenheim Tel.: ,

Paul-Hartmann-Straße 61, Heidenheim Tel.: , Hinweis: Über die neuesten Entwicklungen und die Rechtslage ab Oktober 2014 informieren wir Sie ab Seite 13. MERKBLATT Paul-Hartmann-Straße 61, 89522 Heidenheim Tel.: 07321 277 19-0, info@steuerberater-brand.de

Mehr

Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz

Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz September 2014 Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Alles neu macht... nein, nicht der Mai, sondern jetzt: das Kroatiengesetz Kurz gefasst heißt es: Kroatiengesetz.

Mehr

Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM

Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Crashkurs Buchführung für Selbstständige mit CD-ROM Bearbeitet von Iris Thomsen 7. Auflage 2008. Buch mit CD/DVD. 248 S. Mit CD-ROM. Kartoniert ISBN 978 3 448 08810 6 schnell und portofrei erhältlich bei

Mehr

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung: Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt

Mehr

Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit

Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Im Februar 2012 Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Die Tätigkeit des vortragenden Referenten ist regelmäßig eine wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistung. Wo diese

Mehr

Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster

Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen: Infos und Rechnungsmuster Rechnet ein Handwerksbetrieb über Bauleistungen ab und sein Auftraggeber verwendet die erhaltenen Bauleistungen seinerseits wieder zur

Mehr