Umgang mit REACH-Kundenanfragen

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1 Zentralverband der Deutschen Elektround Informationstechnischen Handwerke ZVEH Umgang mit REACH-Kundenanfragen Die Produktqualität wird aufgrund vieler Verordnungen und Gesetze (z.b. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) sichergestellt. Am 1. Juni 2007 ist zusätzlich die Europäische Chemikalienverordnung REACH in Kraft getreten. Nach Artikel 33 haben Verbraucher seit dem 28. Oktober 2008 das Recht, nach besorgniserregenden Inhaltsstoffen in Nonfood- Produkten wie Elektrogeräten, Spielwaren, Möbeln, Textilien, Schuhen und Werkzeugen zu fragen. Jeder Einzelhändler ist dann verpflichtet, eine entsprechende Kundenanfrage an seinen Lieferanten weiterzuleiten und die Antwort seinem Kunden innerhalb von 45 Tagen mitzuteilen ( Verbraucherinformationspflicht ). Umwelt- und Verbraucherverbände planen mit Inkrafttreten der Regelung Aktionen im Einzelhandel. Damit unsere Mitgliedsbetriebe entsprechende Kundenanfragen möglichst reibungslos abwickeln können, möchten wir Sie mit folgenden Informationen und Textbausteinen versorgen. Dieses Merkblatt ist eine Kompaktinformation für die Geschäftsführung. Gleichzeitig dient es den Mitarbeitern als Verhaltensempfehlung. Es unterstützt den reibungslosen Ablauf im Unternehmen und erleichtert die Kommunikation mit Konsumenten und Medien. Welche Artikel sind betroffen? Betroffen sind alle Nonfood-Produkte wie Elektrogeräte, Spielwaren, Möbel, Textilien, Schuhe, Heimwerkerbedarf und Werkzeuge, aber auch Verpackungen. Nicht von der Verbraucherinformationspflicht gemäß Art. 33 REACH betroffen sind Lebensmittel und flüssige Produkte wie Farben, Lacke, Kosmetikartikel, Wasch- und Reinigungsmittel (hier stehen Informationen über gefährliche Inhaltsstoffe auf der Verpackung bzw. in den Sicherheitsdatenblättern). Welche Rechte hat der Kunde? Jeder Kunde hat das Recht zu erfahren, welche besorgniserregenden Stoffe in einer Konzentration von über 0,1 % im Artikel enthalten sind. Welche Pflichten hat der Lieferant? Jeder europäische Lieferant muss dem Einzelhändler automatisch mitteilen, ob besorgniserregende Stoffe in relevanter Konzentration in den Produkten enthalten sind. Welche Pflichten hat der Einzelhändler? Jeder Einzelhändler ist verpflichtet, eine entsprechende Kundenanfrage innerhalb von 45 Tagen zu beantworten dabei sollte er auf die Informationen seines Lieferanten zurückgreifen. Hat der Lieferant nicht - wie gesetzlich vorgesehen - automatisch Informationen bereitgestellt, so muss der Einzelhändler die Anfrage an seinen Lieferanten weiterleiten und das Ergebnis innerhalb von 45 Tagen seinem Kunden mitteilen. Was ist ein besorgniserregender Stoff? Die so genannte Kandidatenliste mit besorgniserregenden Stoffen hat die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) am 28. Oktober 2008 veröffentlicht. Die Kandidatenliste enthält vorerst 15 Stoffe und wird in den nächsten Monaten und Jahren um weitere Stoffe ergänzt. Grundsätzlich kann die Kandidatenliste in Zukunft alle krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Stoffe, persistente, bioakkumulierbare und toxische Stoffe, aber auch Stoffe, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen wahrscheinlich schwerwiegende Wirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf die Umwelt haben, enthalten.

2 Die rechtsverbindliche Liste von besorgniserregenden Stoffen ist auf der Website der Chemikalienagentur veröffentlicht: Beispiele für besorgniserregende Stoffe DEHP, BBP und BBP - Kunststoff-Weichmacher vor allem in PVC-Produkten. Kommen u.a. vor in Elektrogeräten (insbesondere Kabelisolation), einigen Textilien (z.b. Regelmäntel, bedruckte T-Shirts, Kunstleder) Kosmetika, Tapeten, Bodenbelägen, Schreibwaren (z.b. Druckerfarbe, Kleber). In Spielzeug sind diese drei Stoffe schon heute ganz verboten. HBCD - Flammschutzmittel Kommt u.a. vor in Nonfood-Verpackungen (insbesondere HIPS-Gehäuse von Elektrogeräten), bestimmten Textilien und Polstermöbeln und Isolationsschäumen. Empfohlene Schritte für Geschäftsleitung 1. Ansprechpartner benennen: Geschäftsleitung definiert einen Ansprechpartner für REACH-Verbraucheranfragen. Vorteil: Alle Kundenanfragen werden zentral gesammelt und bearbeitet; das Verkaufspersonal wird entlastet, Doppelarbeit vermieden. 2. Texte individualisieren: Textentwürfe für Formulare, Lieferanten- und Kundenanschreiben werden an das Unternehmen angepasst. 3. Aufgaben definieren: Geschäftsleitung klärt die Aufgabenteilung zwischen Verkaufspersonal und REACH-Ansprechpartner. Arbeitsschritte für Verkäufer/in 1. Anfrage entgegen nehmen. 2. Artikel und Kunden registrieren: Verkäufer/in notiert die notwendigen Angaben in das Formular, um die Verbraucherinformation abzuwickeln. 3. Formular weitergeben: Verkäufer/in leitet das Formular Kundenanfrage (Nr.1) zügig zur Bearbeitung an den Ansprechpartner für REACH-Verbraucheranfragen weiter. Kundenanfrage nach REACH- Verbraucherinformationspflicht Angaben zum Produkt: - Produktname - Name des Herstellers/Markenname - Art des Produkts - bei mehreren gleichartigen Artikeln: Beschreibung von Größe, Farbe etc. - EAN-Nummer Angaben zum Kunden: - Vorname, Name - Straße, Hausnummer - Postleitzahl, Ort, ggf. Land - -Adresse... Ort, Datum Name Verkäufer Unterschrift Verkäufer Formular Kundenanfrage (Nr. 1)

3 Arbeitsschritte für REACH-Ansprechpartner 1. Artikel betroffen: Ansprechpartner prüft, ob der vom Kunden abgefragte Artikel von der Verordnung betroffen ist. Bei Nichtbetroffenheit ist abzuwägen, ob trotzdem beim Lieferanten angefragt wird oder dem Kunden direkt mit dem Anschreiben Kunde (Nr. 2) geantwortet werden kann. 2. EU-Lieferanten anschreiben: REACH-Ansprechpartner schreibt Lieferanten des entsprechenden Artikels an mit Anschreiben EU-Lieferant (Nr. 3) : Sehr geehrter Kunde, Betreff: Ihre REACH-Verbraucheranfrage vom ((Datum)) nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, Art. 33, sind Handel und Hersteller verpflichtet, Ihnen innerhalb von 45 Tagen Informationen über möglicherweise enthaltene besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen zur Verfügung zu stellen. Zum Artikel teilen wir Ihnen mit, dass es sich hierbei um (zutreffendes bitte auswählen) - ein Lebensmittel handelt. Lebensmittel dürfen die Gesundheit selbstverständlich nicht gefährden und enthalten keine besorgniserregenden Stoffe im Sinne von REACH. - eine Zubereitung handelt. Deshalb legen wir Ihnen gerne das Sicherheitsdatenblatt bei, dem Sie bitte Näheres über die chemische Zusammensetzung entnehmen. - eine Zubereitung handelt, die aufgrund ihrer Ungefährlichkeit kein Sicherheitsdatenblatt erfordert. (Ggf. zusätzlich: Es sind keine besorgniserregenden Stoffe im Sinne von REACH in einer Konzentration von über 0,1% enthalten). - Kosmetikprodukt handelt, dass vom Geltungsbereich der Verbraucherinformationspflicht nach REACH ausgenommen ist. Kosmetikprodukte dürfen die Gesundheit selbstverständlich nicht gefährden und enthalten keine besorgniserregenden Stoffe im Sinne von REACH. Anschreiben Kunde (Nr.2)

4 Betreff: REACH-Verbraucheranfrage Sehr geehrter Lieferant, nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, Art. 33, ist der Lieferant seit 28. Oktober 2008 verpflichtet, dem Einzelhandel automatisch und unverzüglich Informationen über besorgniserregende Stoffe in Nonfood-Artikeln zur Verfügung zu stellen. Weitere Erläuterungen zu dieser gesetzlichen Verpflichtung finden Sie hier: (Hilfestellung Nr ) Bitte teilen Sie uns deshalb zum Artikel: mit, ob bzw. welche besonders besorgniserregenden Stoffe im Sinne von REACH in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent enthalten sind. Die Liste der betroffenen Stoffe finden Sie auf der Website der Europäischen Chemikalienagentur: Bitte nutzen Sie bei der Formulierung Ihrer gesetzlich vorgeschriebenen Informationen die von BDI, HDE und VEG erarbeiteten Musterformulierungen: Erfuellung_der_Informationspflicht_nachArtikel33.pdf Bitte stellen Sie uns ggf. die nötigen Informationen zum sicheren Gebrauch des Artikels zur Verfügung. Wir bitten Sie, uns diese Informationen bis spätestens ((Datum einfügen: z. B. 30 Tage nach Eingang der Kundenanfrage)) zur Verfügung zu stellen, damit wir die Kundenanfrage, die wir erhalten haben, fristgerecht beantworten können. Für die Zukunft beachten Sie bitte, dass Sie uns entsprechende Informationen automatisch und unaufgefordert zukommen lassen müssen. Anschreiben EU-Lieferant (Nr. 3)

5 Englische Übersetzung Subject: REACH Consumer Request Dear supplier, From 28 October 2008, under the European Chemicals Regulation REACH, article 33, suppliers are obliged to automatically and promptly provide information on substances of high concern in non-food products to the retailers. For further explanations of this legal obligation, please visit: Please provide the information detailed below for the following article: ((Name of product)) ((Name of manufacturer / brand name)) ((Type of product)) ((in case of several similar articles: description of size, colour, etc.)) ((EAN number)) Please detail which substances of high concern - as defined by REACH - are contained within the product in a concentration exceeding 0.1 per cent per weight. The list of the affected substances can be found on the website of the European Chemicals Agency: For your phrasing of legally mandatory information, we kindly ask you to use the samples and templates compiled by BDI, HDE and VEG: Hilfestellungen/Art_33_REACH_Samnples_and_templates_7_Oct_08.doc Where required, please provide the necessary information for the safe use of the articles in question. We ask you to provide the relevant information until ((insert date: e.g. 30 days after receipt of consumer request)) at the latest, enabling us to respond to the received consumer request in due time. In future, please note that you are required to pass on the relevant information automatically and without further request from us. Best regards, Anschreiben EU-Lieferant englisch (Nr. 3) 3. Dem Kunden antworten: Es gibt folgende Möglichkeiten, wie der Lieferant reagieren könnte: a) Der Lieferant teilt mit, welche besorgniserregenden Inhaltsstoffe im Artikel enthalten sind. Diese Information kann der REACH-Ansprechpartner z.b. mit dem Musterschreiben Anschreiben Kunde (Nr. 4) an den Kunden weiterleiten. Ein Recht auf Umtausch oder Reklamation gibt es deshalb nicht:

6 Sehr geehrter Kunde, Betreff: Ihre REACH-Verbraucheranfrage vom ((Datum)) nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, Art. 33, sind Handel und Hersteller verpflichtet, Ihnen innerhalb von 45 Tagen Informationen über möglicherweise enthaltene besorgniserregende Stoffe in Nonfood-Artikeln zur Verfügung zu stellen. Zum Artikel hat uns der Lieferant jetzt Informationen zur Verfügung gestellt. Bitte beachten Sie hierzu folgende Anlage ((Kopie des Herstellerschreibens beifügen)) Anschreiben Kunde (Nr. 4) b) Der Lieferant teilt mit, dass keine besorgniserregenden Inhaltsstoffe im Artikel enthalten sind. Diese Information kann der REACH-Ansprechpartner z.b. mit dem Musterschreiben Anschreiben Kunden (Nr. 5) an den Kunden weiterleiten: Sehr geehrter Kunde, Betreff: Ihre REACH-Verbraucheranfrage vom ((Datum)) nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, Art. 33, sind Handel und Hersteller verpflichtet, Ihnen innerhalb von 45 Tagen Informationen über möglicherweise enthaltene besorgniserregende Stoffe in Nonfood-Artikeln zur Verfügung zu stellen. Zum Artikel hat uns der Lieferant jetzt mitgeteilt, dass keine besorgniserregenden Stoffe enthalten sind. Bitte beachten Sie hierzu folgende Anlage ((Kopie des Herstellerschreibens beifügen)) Anschreiben Kunden (Nr. 5)

7 c) Der Lieferant reagiert nicht oder kann keine Auskunft geben. Diese Information kann der REACH-Ansprechpartner ebenfalls an den Kunden z.b. mit dem Musterschreiben Anschreiben Kunde (Nr. 6) weiterleiten. Ein Recht auf Umtausch oder Reklamation gibt es deshalb nicht. Sehr geehrter Kunde, Betreff: Ihre REACH-Verbraucheranfrage vom ((Datum)) nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH, Art. 33, sind Handel und Hersteller verpflichtet, Ihnen innerhalb von 45 Tagen Informationen über besorgniserregende Stoffe in Nonfood-Artikeln zur Verfügung zu stellen. Zum Artikel hat uns der Lieferant trotz mehrfacher Nachfragen bis heute noch keine Antwort gegeben. Wir bedauern das außerordentlich und werden, sobald uns eine Information vorliegt, wieder unaufgefordert auf Sie zukommen. Anschreiben Kunde (Nr. 6)

8 Rechtliche Grundlage Europäische Chemikalienverordnung REACH, Art. 33 (in Kraft seit ): Artikel 33 Pflicht zur Weitergabe von Informationen über Stoffe in Erzeugnissen 1. Jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, stellt dem Abnehmer des Erzeugnisses die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. 2. Auf Ersuchen eines Verbrauchers stellt jeder Lieferant eines Erzeugnisses, das einen die Kriterien des Artikels 57 erfüllenden und gemäß Artikel 59 Absatz 1 ermittelten Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) enthält, dem Verbraucher die ihm vorliegenden, für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden, Informationen zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an. Die jeweiligen Informationen sind binnen 45 Tagen nach Eingang des Ersuchens kostenlos zur Verfügung zu stellen. Informationen Grundsätzliche Informationen zu REACH bietet die gemeinsame Broschüre von VEG, ZVEH und ZVEI vom Mai Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) Lilienthalallee Frankfurt a.m. Kopie oder Nachdruck, auch auszugsweise, sind ohne Zustimmung des BVT bzw. ZVEH untersagt. Wir danken dem BVT, Bundesverband Technik des Einzelhandels für die freundliche Genehmigung zur Verwendung seiner Vorlagen.

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