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1 Vorwort Liebe Leserinnen und Leser, in diesem Frühjahr tut sich viel für die gemeinnützigen Organisationen. Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements (Regierungsentwurf BT-Drucksache 16/5200) ist geplant, den Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug für Spenden von bisher 5 % bzw. bei Zuwendungen für wissenschaftliche, mildtätige und als besonders förderungswürdig anerkannte kulturelle Zwecke von bisher 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte auf einheitlich 20 % zu erhöhen und den besonderen Abzugsbetrag für Spenden an Stiftungen (bisher ) darin aufgehen zu lassen ( 10b Abs. 1 S. 1 EStG-RegE). Auch die Verteilung von Großspenden an Stiftungen auf sieben Jahre entfällt. Statt dessen wird einheitlich für Stiftungen und andere gemeinnützige Körperschaften ein zeitlich unbegrenzter Vortrag eingeführt ( 10b Abs. 1 S. 2 EStG-RegE). Es bleibt bei dem zusätzlichen Sonderausgabenabzug für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung, der von bisher zunächst auf angehoben werden sollte. Der Bundesfinanzminister brachte zum Deutschen Stiftungstag 2007 in Lübeck ein Präsent mit und kündigte die weitere Anhebung des Betrags auf 1 Million an. Vorteilhaft ist es, dass dieser Betrag nicht mehr auf das Jahr der Stiftungsgründung beschränkt ist, sondern auch spätere Zustiftungen umfasst sind ( 10b Abs. 1a EStG- RegE). In den Gesetzesentwurf aufgenommen werden sollte jedoch (entsprechend der Entscheidung des BFH vom , Az. XI R 76/03, siehe Ausgabe 4/2005) eine ausdrückliche Regelung zur doppelten Inanspruchnahme des Höchstbetrags durch Ehegatten. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden. Für den 11. Juni ist die öffentliche Anhörung im Finanzausschuss und für den 22. Juni die 2./3. Lesung im Plenum des Bundestags vorgesehen. Auch wenn breite Zustimmung im Grundsatz besteht, werden doch noch als kritisch beurteilte Punkte zur Sprache kommen. Die unsystematisch auf 52 Abs. 2 AO und 48 Abs. 2 EStDV verteilte Definition der gemeinnützigen und der spendenbegünstigten Zwecke wird aufgegeben, allerdings soll der einheitliche Katalog unter Aufgabe der Generalklausel in 52 Abs. 2 AO abschließend werden. Sieht man die Rechtfertigung der steuerlichen Regelungen richtigerweise vorrangig darin, dass der Einsatz der Bürger für das Gemeinwesen in pluralistischer Weise gefördert werden soll, und weniger darin, dass der Staat von eigenen Aufgaben entlastet wird, verbietet sich eine solche einschränkende Definition. Ohne größere fiskalische Belastung ließe sich wohl auch der einjährige Spendenrücktrag in das Vermögen von Stiftungen aufrechterhalten. Ältere Stifter, die ein wichtiges Klientel darstellen, könnten sonst diskriminiert werden, weil ihre steuerliche Entlastung mit dem Eintritt in den Ruhestand deutlich geringer ausfällt. Hier bietet sich aber auch eine andere Lösung an. Bei der Präsentation des von meinem verstorbenen Vorgänger am Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen, Prof. Dr. W. Rainer Walz, in die Wege geleiteten Forschungsprojekts Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa am 23. Mai in Berlin hat der Volkswirtschaftslehrer Prof. Dr. Ludwig von Auer, TU Chemnitz, überzeugend die Vorteile dargelegt, die Seite 1 von 9

2 mit einem einheitlichen, etwa 30 bis 50 % der Spendenhöhe betragenden Abzug von der Steuerschuld statt durch einen Abzug von der Bemessungsgrundlage verbunden sind. Vorteile wären insbesondere die verbesserte Transparenz und die Gleichbehandlung der Bürger unabhängig von der Höhe ihres Einkommens. Offen ist auch noch die Behandlung von Gegenleistungen wie freie oder ermäßigte Eintrittskarten für die Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der gesamte Beitrag steuerlich begünstigt ist ( 10b Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 EStG-RegE) und beseitigt damit die durch das BMF-Schreiben vom geregelte Versagung des Sonderausgabenabzugs. Die nun geplante vollständige Abziehbarkeit wirft allerdings das Problem der Ungleichbehandlung mit anderen Mitgliedsbeiträgen auf, etwa die an Sportvereine gezahlten. Hier wären die Vertreter im Bundestag dankbar für einen gerechten und gleichzeitig praktikablen Vorschlag eines Experten in der öffentlichen Anhörung, so Christian Freiherr von Stetten, CDU/CSU, anlässlich der oben genannten Veranstaltung unseres Instituts. Das Nachdenken über Grund und Grenzen der Förderung des Dritten Sektors geht weiter. Ich hoffe, hierzu in Zukunft meinen Teil beitragen zu können. Es grüßt Sie herzlichst Ihre Birgit Weitemeyer Inhalt I. II. III. Neues von Stiftungen, Verbänden, Exekutive und Parlament 1. Termine des Instituts 2. Neue Institutsleitung 3. Umsatzsteuer auf Heilbäder Aktuelle Rechtsprechung zum Non-Profit-Recht 1. Schenkungsteuerpflicht von Sponsoring eines Sportvereins 2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen 3. USt für Verwaltungsleistungen eines Vereins an Mitgliedsvereine Aktuelle Literatur im Non-Profit- Recht 1. Stiftungsform, Stiftungsstruktur und Stiftungszweck 2. Rechtsfolgen einer Überschreitung des Non-Profit -Privilegs 3. Einkünfte ohne Gewinnerzielungsabsicht 4. Gemeinnützigkeit von medizinischen Versorgungszentren 5. Literaturüberblick IV. V. VI. VII. Yearbook Zivilrechtsfragen des Spendens 2. Die soziale Verantwortung von Managerunternehmen im Spiegel des Rechts Wealth Management für Stiftungen Non-Profit-Recht konkret Handelsrechtliche Pflichtangaben gemeinnütziger Organisationen Veranstaltungsberichte 1. Länderabend Frankreich 2. Präsentation des Projekts Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa Seite 2 von 9

3 Ausgabe Nr. 1/2007 März 2007 I. Neues von Stiftungen, Verbänden, Exekutive und Parlament 1. Termine des Instituts 1. Halbjahr 2007 Anlage von Stiftungsvermögen in Private Equity und Hedge Fonds Vortragsabend mit Dr. Cordula Haase-Theobald, Managing Director im Private Wealth Management der Deutschen Bank und Head of Philanthropical Wealth; Dieter Lehmann, Leiter der Abteilung Vermögensverwaltung der VolkswagenStiftung; Patrick Lehnert, Director, German Head of Hedge Funds und Dr. Stephen-Michael Jones, Director, German Head of Private Equity, Deutsche Bank AG; RA Dr. Andreas Rodin, P+P Pöllath+Partners 31. Mai 2007, 17:00 Uhr 5. Doktorandenseminar zum Non-Profit- Recht 29. und 30. Juni 2007, ganztägig Nähere Informationen erhalten Sie im Internet oder per an: 2. Neue Institutsleitung S eit dem 1. April 2007 wird das Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non- Profit-Organisationen von Prof. Dr. Birgit Weitemeyer geleitet, die nun die Nachfolge von Prof. Dr. W. Rainer Walz angetreten hat. Birgit Weitemeyer, geboren 1964 in Göttingen, studierte Architektur und Kunstgeschichte an der TU Hannover und Rechtswissenschaften an der Christian-Albrechts- Universität zu Kiel. Im Jahre 1994 wurde sie mit einer Arbeit über Ordnungsrechtliche Maßnahmen im Konkursverfahren. Umweltrecht und Insolvenz promoviert habilitierte sie sich mit einer Arbeit über Die Körperschaftsbesteuerung der öffentlichen Unternehmen unter besonderer Berücksichtigung ihrer verdeckten Gewinnausschüttungen. Von 2002 bis 2007 vertrat sie Lehrstühle an der Helmut-Schmidt-Universität der Bundeswehr, Hamburg, und an der TU Dresden. Birgit Weitemeyer ist verheiratet und hat zwei Kinder. Ihre derzeitigen Forschungsschwerpunkte liegen im Steuerrecht und im Non-Profit- Recht einschließlich des Rechts der öffentlichen Unternehmen, im Gesellschaftsrecht, außerdem im Miet- und Immobilienrecht. 3. Umsatzsteuer auf Heilbäder Zur Jahreszeit passt diese Verwaltungsanweisung nicht, dennoch sei auf sie hingewiesen: Im Hinblick auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Verabreichung von Heilbädern nach 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG hatte der BFH vor zwei Jahren entschieden, dass der Tatbestand nur dann erfüllt ist, wenn das Heilbad der Behandlung einer Krankheit oder Gesundheitsstörung dient. Auch die Nutzung einer Sauna werde deshalb von der Steuerermäßigung grundsätzlich nicht erfasst. Das BMF ordnet nunmehr an, die Grundsätze dieses Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. BMF-Schreiben v , Az. IV A 5 S 7243/07/0002, II. Aktuelle Rechtsprechung zum Non-Profit-Recht 1. Schenkungsteuerpflicht von Sponsoring eines Sportvereins Ein aktuelles Urteil des BFH befasst sich mit der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an einen gemeinnützigen Sportverein. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Unternehmer einem Sportverein über Jahre hinweg größere Summen zukommen lassen, die dem Club u. a. den Einkauf von Spielern ermöglichte und denen nur in verhältnismäßig geringem Umfang Werbeleistungen des Vereins gegenüberstanden. Der BFH qualifizierte diese Leistungen als freigebige Zuwendungen i.s.d. 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und unterwarf sie da es sich um Einnahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs handelte, die als solche nicht unter die Steuerbefreiung des 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG fallen der Schenkungsteuer. BFH, Urt. v , Az. II R 5/04, Seite 3 von 9

4 2. Umsatzsteuerliche Behandlung von Betreuungsleistungen N ach 4 Nr. 18 Satz 1 lit. c) UStG sind Leistungen der Wohlfahrtsverbände unter der Voraussetzung, dass ihre Entgelte hinter den marktüblichen zurückbleiben, steuerfrei. In dem vom FG Düsseldorf entschiedenen Fall war das Entgelt der Vereinsbetreuer unstrittig vergleichbar mit dem eines Berufsbetreuers. Das Gericht nahm dennoch die Umsatzsteuerbefreiung an, weil ein Vereinsbetreuer im Gegensatz zu einem Berufsbetreuer keinen Aufwendungsersatz nach 1908 i, 1835 BGB geltend machen kann und insofern von einer Entgeltbeschränkung auszugehen sei. Die Höhe der Entgeltdifferenz spiele keine Rolle, so die Richter. Soweit das Gesetz allerdings eine Vergütung von Vereins- und Berufsbetreuern für die Leistungen an mittellose Betreute aus der Staatskasse vorsehe, liege keine unterschiedliche Vergütung im Sinne des 4 Nr. 18 UStG vor. FG Düsseldorf, Urt. v , Az. 5 K 5856/02 U, EFG 2007, 300 ff. Rev. eing., Az. des BFH: V R 63/06 3. USt für Verwaltungsleistungen eines Vereins an Mitgliedsvereine V erwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen eines als gemeinnützig anerkannten Vereins an seine Mitgliedsvereine sind nicht umsatzsteuerbefreit und unterliegen auch nicht dem ermäßigten Steuersatz nach 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG, so das FG Nürnberg. Ein als Verband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannter gemeinnütziger Verein stritt sich mit dem Finanzamt darum, ob die Entgelte für Verwaltungs- und Geschäftsführungsleistungen, die er an seine Mitgliedsvereine erbrachte, im Rahmen eines Zweckbetriebs angefallen waren, der die Steuerermäßigung des 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG zur Folge gehabt hätte. Das Gericht sah die Verwaltungsleistungen unter keinem Gesichtspunkt als Zweckbetrieb an. Insbesondere die Voraussetzungen des 68 Nr. 2b) AO seien nicht erfüllt, weil die Leistungen nicht in erster Linie dem begünstigten Personenkreis zugute kamen und auch nicht nur gelegentlich oder wegen zeitweiliger Überkapazitäten ausgeführt wurden. FG Nürnberg, Urt. v , Az. II 112/ 2004, EFG 2007, 459 ff. Rev. eing., Az. des BFH: V R 46/06 III. Aktuelle Literatur im Non-Profit- Recht 1. Stiftungsform, Stiftungsstruktur und Stiftungszweck Reuter setzt sich in seinem Beitrag kritisch mit den Habilitationsschriften von Andreas Schlüter, Stiftungsrecht zwischen Privatautonomie und Gemeinwohlbindung, 2004, und Ulrich Burgard, Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, 2006, auseinander. Insbesondere befasst er sich dabei pointiert mit der Form der Stiftung, der Stiftungsstruktur und dem Stiftungszweck sowie mit der in diesem Zusammenhang von Burgard aufgestellten These von der Wahl der Stiftung als Ersatzform des Vereins oder der GmbH. So erfreut er sich auch darüber zeigt, dass das Erscheinen mehrerer Habilitationsschriften innerhalb von drei Jahren die zunehmende Bedeutung des Stiftungsprivatrechts deutlich zu belegen vermag, mahnt er zugleich nachdrücklich, dass die Stiftungsform als solche keineswegs zur Umgehung zwingenden Vereins- und GmbH-Rechts bzw. nur der Inanspruchnahme bestimmter stiftungsrechtlicher Privilegien dienen darf. Dieter Reuter, Stiftungsform, Stiftungsstruktur und Stiftungszweck. Zu neueren Thesen über die Gestaltungsfreiheit im Stiftungsrecht, AcP 2007, 1 ff. Seite 4 von 9

5 2. Rechtsfolgen einer Überschreitung des Non-Profit -Privilegs D as Kolpingwerk -Urteil des OLG Dresden vom hat bei vielen Vereinspraktikern für große Verunsicherung gesorgt, scheinen doch nun eingetragenen Vereinen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb schwer kontrollierbare Durchgriffsrisiken zu drohen. Der Aufsatz von Karsten Schmidt nimmt zu diesem Urteil eindringlich Stellung. In insgesamt zwölf Thesen analysiert er das sehr komplexe Urteil und befasst sich mit dem vereinsrechtlichen Haftungsprivileg sowie rechtspolitischen Erwägungen für eine bessere Rechtsformkontrolle. Die vom OLG Dresden angenommene Durchgriffshaftung in Form einer Mitgliederhaftung bei wirtschaftlicher Betätigung des Idealvereins lehnt er dabei ab. Eine Entscheidung des BGH in dieser Sache wird noch für den Herbst dieses Jahres erwartet. Karsten Schmidt, Wirtschaftliche Betätigung und Idealverein: Rechtsfolgen einer Überschreitung des Non-Profit - Privilegs, ZIP 2007, 605 ff. 3. Einkünfte ohne Gewinnerzielungsabsicht D er Gesetzesentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements konzentriert sich insbesondere auf Änderungen des Spendenabzugs. Orth befasst sich daher mit den Themenbereichen, die im Zuge dieses Reformvorhabens ebenfalls einer Klärung zugeführt werden könnten. Im Vordergrund des Aufsatzes stehen Unklarheiten und Schwächen bei der Besteuerung von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art ohne Gewinnerzielungsabsicht. Gegenstand des Beitrages ist ferner die Frage nach den Einkunftsarten von gemeinnützigen Körperschaften mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit ihren Betrieben gewerblicher Art. Vor allem 2 Abs. 3 GewStG und 2 GewStDV sollten seines Erachtens im Zuge der Reformbestrebungen gestrichen werden. Manfred Orth, Einkünfte von wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben und Betrieben gewerblicher Art ohne Gewinnerzielungsabsicht, FR 2007, 326 ff. 4. Gemeinnützigkeit von medizinischen Versorgungszentren Ein großer Teil der medizinischen Versorgungszentren in Deutschland wird von gemeinnützigen Krankenhäusern getragen. Bartmuß geht daher der Frage nach, wann für diese medizinischen Versorgungszentren auch das Privileg der Gemeinnützigkeit gilt. Er erläutert aus steuerrechtlicher Perspektive, warum und unter welchen Voraussetzungen die Gemeinnützigkeit für den Träger eines medizinischen Versorgungszentrums entscheidend sein kann. Im Gegensatz hierzu zeigt er die Sicht der Finanzverwaltung auf. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass sowohl rechtlich selbständige wie auch rechtlich unselbständige medizinische Versorgungszentren grundsätzlich als Einrichtungen der Wohlfahrtspflege steuerbegünstigt betrieben werden können. Diese Ansicht habe sich innerhalb der Finanzverwaltung allerdings noch nicht durchgesetzt. Ralph Bartmuß, Wann sind medizinische Versorgungszentren gemeinnützig?, DB 2007, 706 ff. 5. Literaturüberblick Spenden- und Gemeinnützigkeitsrecht in Europa, Tübingen 2007, 851 S. von W. Rainer Walz, Ludwig von Auer, Thomas von Hippel (Hrsg.) Grundprobleme von Nonprofit-Organisationen, Tübingen 2007, ca. 700 S. von Thomas von Hippel Förderung der Finanzkontrolle gemeinnütziger Organisationen in Großbritanni- Seite 5 von 9

6 en und Deutschland, Tübingen 2006, 398 S. von Sabine Selbig Die Verselbständigung von Nachlassvermögen: Stiftung, Trust und andere Gesaltungen im Vergleich 1. Teil: FR 2007, 376 ff.; 2. Teil: FR 2007, 479 ff. von Mathias Birnbaum, Allit Lohbeck, Reinhard Pöllath Some reflections on the transaction cost theory of nonprofit organisations, ZögU 2007, 52 ff. von Vladislav Valentinov Aktuelle Aspekte der bilanziellen Behandlung von Zuwendungen (Spenden) an gemeinnützige Organisationen, DB 2007, 641 ff. von Manfred Lehmann IV. Yearbook 2005 Non Profit Law Yearbook 2005 ISBN: Herausgeber: Prof. Dr. W. Rainer Walz Prof. Dr. Rainer Hüttemann Notar Prof. Dr. Peter Rawert Prof. Dr. Dres. h.c. Karsten Schmidt Schriftleitung: Dr. Florian Asche Bestellung: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Str. 449, Köln Telefon: (0221) Fax: (0221) An dieser Stelle wird die Vorstellung der im Non Profit Law Yearbook 2005 veröffentlichten Beiträge fortgesetzt: 1. Peter Rawert, Zivilrechtsfragen des Spendens W as kennzeichnet die Spende als Rechtsbegriff? Dieser Frage geht Rawert im ersten Teil seines Beitrags nach, um anschließend die Rechtsverhältnisse zwischen den Beteiligten zu qualifizieren. Nach Rawert liegt auch bei natürlichen Personen als Sammler im Regelfall eine Auflagenschenkung vor, da sich eine natürliche Person wie eine juristische Person den Sammlungszweck zu eigen mache und als Herr der guten Tat auftrete. Der letzte Teil widmet sich den Rechtsbeziehungen unter den Beteiligten bei Annahme einer Auflagenschenkung. Während Begünstigten im Normalfall keine Ansprüche erwachsen, hat der Spender gegen den Sammler im Grundsatz einen Vollzugsanspruch. Bei anonymen Spenden und Kleinstspenden verzichtet der Spender nach Ansicht Rawerts schlüssig auf seinen Vollzugsanspruch. Gleiches nimmt er hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs an, wenn eine zweckentsprechende Verwendung der Spende nicht mehr möglich ist. 2. Dieter Reuter, Die soziale Verantwortung von Managerunternehmen im Spiegel des Rechts Die Aktiengesellschaft als ausgeprägteste Form eines Managerunternehmens ist nicht nur Wirtschaftsteilnehmer, sondern auch Wirkungseinheit der Gesellschaft. Vor diesem Hintergrund geht Reuter der Frage nach, ob und in welchem Umfang die Unternehmensleitung zu sozial verantwortungsbewusstem Handeln berechtigt oder gar verpflichtet ist. Ausgehend vom Unternehmensinteresse als die Zusammenfassung von Shareholder- und Stakeholderinteressen, markiert Reuter als problematisch, wie die Unternehmensleitung wirksam auf das Unternehmensinteresse verpflichtet werden kann. Der Versuch einer rechtlich effizienten Bindung sei ebenso wie der einer institutionellen Bindung über die unternehmerische Mitbestimmung gescheitert. Nach Reuter ist sozial verantwortungsbewusstes Handeln daher vornehmlich über das wirtschaftliche Interesse am Unternehmenserfolg zu erreichen. Eine soziale Verantwortung des Managerunternehmens bestehe in dem Ausmaß und in den Grenzen, in denen der wirt- Seite 6 von 9

7 schaftliche Erfolg sozial verantwortungsbewusstes Handeln verlangt. Darüber hinausgehende soziale Verantwortung könne nur gesetzlich eingefordert werden, etwa durch Umweltschutzauflagen. V. Wealth Management für Stiftungen Aktuelle Einschätzung der Renten- und Aktienmärkte R entenmarkt Aufgrund besser als erwarteter Konjunkturdaten stiegen die Kapitalmarktzinsen auch in diesem Jahr weiter an, was erneut zu Kursverlusten bei Rentenpapieren führte. Die Rendite 10-jähriger US-Staatstitel kletterte inzwischen auf 4,8%, während vergleichbare europäische Staatsanleihen bereits mit knapp 4,4% rentieren. Allerdings dürften die Voraussetzungen für eine erste Leitzinssenkung in den USA spätestens im Herbst gegeben sein. Die US- Wirtschaft wächst bereits seit vier Quartalen deutlich unter der Potenzialrate. Für eine weitere Inflationsverlangsamung sprechen zyklische Gründe (Nachfrageabschwächung) sowie die positiven Basiseffekte (starker Ölpreissprung in 2006). Die dann zu erwartende Änderung der Fed-Rhetorik dürfte sich entsprechend in einer Aufwärtskorrektur am Rentenmarkt und dem Wideraufkommen von Zinssenkungserwartungen widerspiegeln. In Euroland zeichnet sich ein weiterer Konjunkturaufschwung vor allem in Deutschland ab. Die Wirtschaft in der Eurozone sollte in diesem und im nächsten Jahr vermutlich über Potenzial wachsen. In Euroland haben die Leitzinsen ein etwa neutrales Niveau erreicht. Mit einer Zinserhöhung im Juni auf 4% wird gerechnet. Das weitere Vorgehen hängt davon ab, ob die Konjunktur ungebremst weiter boomt. Kurzfristig ist mit weiterem Abgabedruck an den Rentenmärkten zu rechnen, vor allem solange die amerikanische Notenbank noch nicht auf eine neutralere Geldmarktpolitik einschwenkt. Unsere Renditeprognose für 10-jährige Staatsanleihen: in drei Monaten 4,25% bis 4,75% in den USA und 3,65% bis 4,15% in Euroland. Auf 12-Monatssicht sehen wir die Renditen bei 4,4% bis 4,9% in den USA und 3,5 bis 4,0% in Euroland. Aktienmarkt Die Aktienmärkte markieren fast täglich neue Höchststände. Neben Quartalsberichten beschäftigten insbesondere M&A-Nachrichten die Märkte. Allerdings zogen an den Rohstoffmärkten die Preise für Öl-Destillate zuletzt wieder an. Hintergrund sind die saisonalen Wartungsarbeiten der US-Raffinerien bei gleichzeitig anziehender Benzin-Nachfrage im Rahmen der Driving Season in den USA. Dies dürfte noch einige Zeit andauern und könnte auch für steigende Preise in Europa sorgen, da sich die US-Amerikaner auch auf dem Alten Kontinent eindecken. Anhaltende Befürchtungen um das weitere Gewinnwachstum der Unternehmen und Unsicherheiten bzgl. der zukünftigen Zinspolitik in USA, Europa und China könnten die Volatilität der Aktienmärkte wieder erhöhen. Abnehmende Impulse nach dem Ende der positiv verlaufenen Berichtssaison sowie erhöhte Ertragserwartungen lassen die Wahrscheinlichkeit für Gewinnmitnahmen steigen. Auslöser könnte auch ein weiterer Anstieg des Ölpreises sein. Unterstützung kommt dagegen von anhaltenden Übernahmephantasien. Der DAX-Index ist derzeit mit einem KGV von rd. 14 neutral bewertet. Mittelfristig könnte die anhaltend stabile fundamentale Situation der Unternehmen den europäischen Aktienmarkt unterstützen. Wir empfehlen die taktische Absicherung von bestehenden Kursgewinnen bzw. Aktienbeständen. Dr. Cordula Haase-Theobald Deutsche Bank Private Wealth Management Head of Philanthropical Wealth Ein Beitrag von Frank Kamp Private Wealth Management Portfoliomanagement für Stiftungen Seite 7 von 9

8 VI. Non-Profit-Recht konkret Handelsrechtliche Pflichtangaben gemeinnütziger Organisationen D as Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) gibt Anlass, sich einmal wieder zu vergegenwärtigen, dass auch der e.v. und die privatrechtliche Stiftung handelsrechtlichen Regelungen unterworfen sein können. Auslösendes Moment einer Erstreckung des Handelsrechtsregimes auf Verein und Stiftung ist der Betrieb eines Handelsgewerbes ( 1 Abs. 1 HGB). Auf diesen finden unabhängig von der steuerrechtlichen Einordnung als Zweckbetrieb ( 65 AO) oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ( 14 AO) die Vorschriften betreffend den Kaufmann Anwendung. Der Verein oder die Stiftung stehen in bezug auf den Geschäftsbetrieb einem Kaufmann gleich. Eine wesentliche Konsequenz dessen ist die aus 33 Abs. 1 HGB folgende Pflicht zur Eintragung des Geschäftsbetriebs in das Handelsregister. Im täglichen Geschäftsverkehr damit eng verbunden ist eine eher versteckte Informationspflicht: 33 Abs. 4 HGB ordnet die entsprechende Anwendung des 37a HGB an. Danach sind auf allen Geschäftsbriefen seit dem werden auch s und sonstige elektronische Kommunikationsmittel erfasst! neben der Firma, der Bezeichnung nach 19 Abs. 1 Satz 1 HGB, der Ort der Handelsniederlassung auch das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma eingetragen ist, anzugeben. Übertragen auf den Verein und die Stiftung bedeutet dies zunächst, dass neben dem Namen und der Rechtsform der Sitz des Vereins bzw. der Stiftung zu nennen sind. Obwohl dies nicht explizit dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen ist, sind darüber hinaus in Analogie zu den Regelungen zur AG, GmbH und e.g. alle vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstandes mit Vornamen und Namen zu nennen. Beim Verein ist zusätzlich das Registergericht des Vereins und die Vereinsregisternummer anzugeben. Bei der Stiftung ist mangels einer bundeseinheitlichen Regelung zum Stiftungsregister ein entsprechender Hinweis nicht obligatorisch. Weitgehend ungeklärt ist, ob die vorgenannten Pflichtangaben auch bei einer geschäftlichen Tätigkeit im ideellen Bereich zu erfüllen sind. Letzteres wurde jüngst von Bohnenkamp (NZG 2007, 292 ff.) für Spendenaufrufe oder Vertragsangebote bejaht. Die rechtliche Basis für diese Ausdehnung der Pflichtangaben auf Geschäfts -briefe überzeugt auch unter Hinweis auf eine entsprechende Pflicht einer ggmbh nicht. Im Sinne einer guten Foundation Governance sind derartige Angaben auf sämtlichen Briefen eines Vereins oder einer Stiftung freilich wünschenswert. Die Einhaltung der vorgenannten Pflichtangaben schützt die handelnden Personen vor einer persönlichen Inanspruchnahme und beugt Abmahnungen durch Wettbewerber vor. VII. Veranstaltungsberichte 1. Länderabend Frankreich Am 19. April fand an der Bucerius Law School der 11. Länderabend des Instituts für Stiftungsrecht statt. Er stand erstmalig unter der Leitung der neuen Direktorin des Instituts für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen Frau Professor Weitermeyer. Den zahlreichen interessierten Zuhörern, die überwiegend aus der Stiftungspraxis und der anwaltlichen Stiftungsberatung kamen, wurden von Herrn Rechtsanwalt François Hellio, Partner der Kanzlei CMS Bureau Francis Lefebvre, Neuilly-sur-Seine, vertiefte Einblicke in das Stiftungsrecht Frankreichs eröffnet. Die von ihm in seinem Vortrag dargestellten Besonderheiten der gemeinnützigen Stiftung (fondation reconnue d utilité publique), die von einer erheblich stärkeren staatlichen Einflussnahme geprägt ist als hierzulande, waren im Anschluss an sein Referat Gegenstand vieler Nachfragen und einer regen Diskussion. Seite 8 von 9

9 Wie gewohnt klang der Abend bei Brezeln und Wein in der Rotunde aus. 2. Präsentation des Projekts Spendenund Gemeinnützigkeitsrecht in Europa D as von der Fritz Thyssen Stiftung und der Hamburger Stiftung zur Förderung der Wissenschaft und Kultur geförderte Projekt, dessen Ergebnisse nun in Buchform vorliegen (s.o. III.5., Literaturüberblick), fand am 23. Mai in der Hamburgischen Landesvertretung in Berlin einen würdigen Abschluss: Herausgeber, Förderer, Autoren, Politiker, Journalisten und Berater aus der Non-Profit-Praxis diskutierten das umfangreiche Werk. Es untersucht im ersten, ökonomischen Teil, wie die steuerliche Begünstigung von Spenden aus volkwirtschaftlicher Sicht aussehen sollte. Der zweite, rechtsvergleichende Teil enthält Berichte zum Spendenrecht europäischer Länder sowie der USA und einen zusammenfassenden und vergleichenden Generalbericht sowie rechtspolitische Forderungen. Abgerundet wird der Band durch europarechtliche, soziologische, verfassungsrechtliche und weitere Beiträge zum Spendenrecht. Prof. Dr. Ludwig von Auer, Vertretungsprof. Dr. Thomas von Hippel und Prof. Dr. phil. Jan Philipp Reemtsma (v.l.n.r.) präsentieren die Forschungsergebnisse In der Podiumsdiskussion, die sich der Präsentation der Projektergebnisse anschloss, diskutierte einer der Förderer des Projekts, Professor Jan Philipp Reemtsma, mit Politikern und Herausgebern des Werkes vor allem die Frage, ob Rechtfertigung der steuerlichen Privilegierung von Spenden tatsächlich die Entlastung öffentlicher Kassen durch gemeinnützige Organisationen sei oder ob nicht auch der Stifterspleen förderungswürdig sei. Diese Fragestellung wurde beim anschließenden Empfang in Gesprächen unter Gästen und Autoren vertieft. Bucerius Law School Hochschule für Rechtswissenschaft ggmbh vertreten durch: Dr. Hariolf Wenzler Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Baumanns Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen Verantwortlich: Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Direktorin Der Newsletter entstand unter Mitwirkung der Mitarbeiter des Instituts Katharina Eichler, Martin Mager, Matthias Peukert und Dr. Gregor Roth. Prof. Dr. Birgit Weitemeyer Jungiusstraße Hamburg Tel.: +49 (0) Fax: +49 (0) stiftungsrecht@law-school.de Empfehlen Sie diesen Maildienst weiter! Mit der Weiterleitungsfunktion Ihres -Programms erreichen Sie schon viele Kolleginnen und Kollegen. Möchten Sie uns Anregungen, Wünsche oder Kritik zu diesem Newsletter mitteilen? Schreiben Sie uns einfach eine an stiftungsrecht@law-school.de. Weitere Informationen zum Institut für Stiftungsrecht und das Recht der Non-Profit-Organisationen sowie die vorherigen Newsletter finden Sie unter: Falls Sie den Newsletter in Zukunft nicht mehr beziehen wollen, genügt eine Mail an: stiftungsrecht@law-school.de Seite 9 von 9

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