Die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach der StVZO. Regierungsamtsrat Adolf Rebler, Regierung der Oberpfalz, Regensburg

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1 Die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger nach der StVZO Regierungsamtsrat Adolf Rebler, Regierung der Oberpfalz, Regensburg Um keine Gefahr für den eigenen Benutzer oder für andere darzustellen, müssen Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr in technisch einwandfreiem Zustand sein. Um dies sicherzustellen und eine wirksame amtliche Kontrolle zu ermöglichen, verpflichtet die StVZO die meisten Fahrzeughalter, ihr Kraftfahrzeug auf eigene Kosten von einem Sachverständigen untersuchen und dies durch Anbringung einer Plakette dokumentieren zu lassen. Das derzeitige Überwachungssystem mit Hilfe der Prüfplakette ist durch Verordnung zur Änderung von Vorschriften des Straßenverkehrsrechts vom 07. Juli 1960 (BGBl. I S. 485) eingeführt worden, um die Zulassungsbehörden zu entlasten und eine wirksamere Kontrolle der Vorführungspflicht des Halters als bisher zu schaffen 1. Dadurch sind die Sachverständigen und Prüfer neben den Zulassungsbehörden Überwachungsorgane geworden 2. Die StVZO kennt die Hauptuntersuchung, die Sicherheitsprüfung und die Abgasuntersuchung. 1. Die Hauptuntersuchung Betroffene Fahrzeuge Die Halter 3 von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung (amtliches Kennzeichen in der Ländervariante ), Va (Euro-Kennzeichen für Leichtkrafträder, Zugmaschinen und andere Kraftfahrzeuge und Anhänger), Vb (Saisonkennzeichen) oder Vc (Oldtimerkennzeichen) führen müssen, haben nach 29 Abs. 1 StVZO ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen (Hauptuntersuchung - HU). Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr tatsächlich benutzt wird, entscheidend ist allein die Zulassung hierzu 4. Grundsätzlich müssen alle Kraftfahrzeuge 5 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und ihre Anhänger 6 zum Verkehr zugelassen sein und damit auch ein eigenes amtliches Kennzeichen führen ( 18 Abs. 1 StVZO) Abs. 2 StVZO statuiert zahlreiche Ausnahmen von der Zulassungspflicht, wobei Abs. 4 der Vorschrift wiederum Ausnahmen von der Ausnahme festlegt und für einige Fahrzeuge trotz Zulassungsfreiheit ein eigenes amtliches Kennzeichen verlangt. 1 Amtl. Begr. in VkBl. 397/ BayVGH Urt. v , VkBl. 1974, 879/ Halter ist, wer das Kfz für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 7 StVG RN 14). Ist z. B. ein Fahrzeug vermietet und befindet es sich während der Mietdauer an einem Ort, wo es völlig der Kontrolle des Vermiet4ers entzogen ist, ist nur der Mieter Halter (OLG Zweibrücken Beschl. v , VRS 57, 377). 4 BayObLG Beschl. v , VRS 62, Kraftfahrzeuge sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein ( 1 Abs. 2 StVG). 6 Anhänger sind hinter Kraftfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen mitgeführte Fahrzeuge mit Ausnahme betriebsunfähiger Fahrzeuge (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 1 StVG RN 7). 7 Vgl. auch BayOLG Beschl. v , a. a. O.: Nach der genannten Vorschrift sind Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V benötigen, in regelmäßigen Zeitabständen nach Maßgabe der Anlage VIII zu untersuchen. Diese Regelung steht in engem Zusammenhang mit den Vorschriften über die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern zum Verkehr, insbesondere mit der Regelung des 18 StVZO.

2 2 Untersuchungspflichtig sind demnach alle Kraftfahrzeuge und Anhänger mit Ausnahme von -selbst fahrenden Arbeitsmaschinen, Staplern und einachsigen Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h und weniger -zwei- und dreirädrigen Kleinkrafträdern -vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen - bestimmten vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen ( 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO) - motorisierten Krankenfahrstühlen - folgenden Anhängern: Anhänger in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben; land- und forstwirschaftliche Arbeitsgeräte; Anhänger hinter Straßenwalzen, Maschinen für den Straßenbau (soweit sie hinter Kfzen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden); Wohnwagen und Packwagen nach Schaustellerart (soweit sie hinter Kfzen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden); Anhänger, die lediglich der Straßenreinigung dienen; eisenbereifte Möbelwagen; einachsige Anhänger hinter Krafträdern; Anhänger für Feuerlöschzwecke; Arbeitsmaschinen (soweit sie nicht für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind), Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke (soweit sie nicht für eine Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind); Anhänger, die als Verladerampe dienen; fahrbare Baubuden, die von Kfzen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden; bestimmte Einradanhänger hinter Pkw ( 18 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. p StVZO) - Fahrzeugen mit rotem Kennzeichen ( 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i. V. m. 28 StVZO) 8. Das sind Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehr nur auf Prüfungsfahrten, Probefahrten oder Überführungsfahrten bewegt werden. - Fahrzeuge, die im besonderen Zulassungsverfahren nach 18 Abs. 7 StVZO (Ausgabe von Fahrzeugbriefen auf Antrag) behandelt wurden und nicht bereits nach 18 Abs. 4 Satz 1 StVZO eine eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen - Fahrzeugen der Bundeswehr und der Bundespolizei und je nach Entscheidung der Länder- Fahrzeugen der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes. Da Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor und motorisierte Krankenfahrstühle ein Kennzeichen nach Anlage VII haben ( 60 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 StVZO), gilt auch für sie die Untersuchungspflicht nicht. All diese Fahrzeuge sind von der Untersuchungspflicht freigestellt, da von ihnen nach ihrer Bauart oder Verwendung geringere Gefahren ausgehen als von anderen Kraftfahrzeugen oder Anhängern 9. Prüfungsumfang Die StVZO enthält eine Vielzahl von Bau- und Betriebsvorschriften, um eine sichere Teilnahme der Fahrzeuge im Straßenverkehr zu ermöglichen. Neben der Generalregel des 30 StVZO, nach der Fahrzeuge so beschaffen und ausgerüstet sein müssen, dass die Insassen möglichst geschützt sind und dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt, sind in den umfangreiche Detailregelungen vorgesehen. Eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung aber kann nicht die Fahrzeuge in ihrer 8 Künftig auch: Kurzzrizkennzeichen. 9 BayObLG Beschl. v , a. a. O.

3 3 Gesamtheit überprüfen 10 ; denn diese Überprüfung käme den Tests gleich, die vor Erteilung einer Betriebserlaubnis notwendig sind. Die Hauptuntersuchung kann nicht in einer Art und Weise vorgenommen werden, dass sie volle Gewähr für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs bietet. Insbesondere steht außer Frage, dass das Fahrzeug zum Zweck einer solchen Untersuchung nicht in alle Einzelteile zerlegt werden muss 11. Die Untersuchung der Fahrzeuge hat nach Maßgabe der Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge) in Verbindung mit Anlage VIII a zur StVZO 12 zu erfolgen ( 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO). Nach Nr. 2 der Anlage VIII a hat der amtliche Sachverständige die Prüfung nach pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen; allerdings muss die Hauptuntersuchung mindestens Pflichtuntersuchungen folgender Baugruppen umfassen: Zustand, Auffälligkeiten und Funktion von - Bremsanlage - Lenkanlage - Sichtverhältnisse (Scheiben, Rückspiegel, Scheibenwischer, Scheibenwaschanlage) - Lichttechnische Einrichtungen (Scheinwerfer, Leuchten, Rückstrahler) und andere Teile der elektrischen Anlage (elektrische Leitungen, Batterien usw.) - Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen - Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile - Sonstige Ausstattungen (Sicherheitsgurte, Diebstahlsicherung, Unterlegkeile, Geschwindigkeitsmessgerät, Fahrtschreiber, Geschwindigkeitsbegrenzer, Geschwindigkeitsschilder) - Umweltbelastung (Auspuff, Lärmentwicklung des Motors, Abgase, elektromagnetische Verträglichkeit, Verlust von Flüssigkeiten) - Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur Personenbeförderung eingesetzt werden: Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze (Ein-/ Ausstiege, Notausstiege, Bodenbelag und Trittstufen, Platz für Fahrer und Begleitpersonal, Sitz-/Steh-/Liegplätze, Durchgänge, Festhalteeinrichtungen, Rückhalteeinrichtungen, Fahrgastverständigungssystem, Innenbeleuchtung, Ziel- /Streckenschild, Liniennummer, Feuerlöscher und Erste-Hilfe-Material); Taxen (Taxischild/Beleuchtungseinrichtung, Fahrzeugfarbe, Fahrpreisanzeiger, Alarmeinrichtung), Krankenkraftwagen (Kennzeichnung, Inneneinrichtung) - Identifizierung des Fahrzeugs (Fzg.-Identifizierungs-Nummer, Fabrikschild, Schild oder Dokument nach der Richtlinie 86/364/EWG, Amtl. Kennzeichen). Darüber hinaus kann der erforderliche Prüfungsumfang nicht pauschal umrissen werden; vielmehr kommt es darauf an, welche im Einzelfall dem Sachverständigen ersichtlichen Umstände ihm Anlass zu mehr oder weniger eingehenden Prüfungen geben müssen 13. Fristen Lütkes/Ferner/Kramer, Straßenverkehrsrecht, 29 StVZO RN BayObLG Urt. v , VRS 67, 381; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29 StVZO RN Durch diese Verweisung nimmt die Anlage am Verordnungsrang der StVZO teil, ohne dass die Verordnung überfrachtet wird. 13 BayObLG Urt. v , VRS 67, 381; Hentschel, a. a. O., 29 StVZO RN Der zeitlichen Streckung der Fristen liegt der Gedanke zugrunde, dass ältere Fahrzeuge auch einem stärkeren Verschleiß unterliegen.

4 4 Die Hauptuntersuchung ist je nach Fahrzeugart - in Abständen von 24 bzw. 12 Monaten durchzuführen (bei neuen Pkw, Anhängern und Wohnmobilen ist die erste HU nach 36 Monaten fällig). Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat der letzten HU; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die vorher im Ausland waren, beginnt die Frist mit dem Monat der Begutachtung nach 21 StVZO (sog. Einzelbetriebserlaubnis EBE). Bei Fahrzeugen mit einer EG- Typgenehmigung, die vorher in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, ist eine Untersuchung im Umfange einer HU notwendig, wenn diese nach deutschem Recht fällig gewesen wäre. Ansonsten ist bei Zuteilung des amtlichen Kennzeichens eine Prüfplakette anzubringen, die den Zeitpunkt der nächst fälligen HU angibt (Nr. 2.3 der Anlage VIII). Die Zulassungsbehörde kann die Frist für die nächste HU um höchstens 3 Monate verlängern (Nr. 2.4 Anlage VIII). Fällt die Frist für eine Untersuchung bei Kfzen mit Saisonkennzeichen in die Zeit außerhalb des Zulassungszeitraums, so ist ihre Durchführung im ersten Monat des folgenden Zulassungszeitraums zu veranlassen (Nr. 2.7 Anlage VIII). Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste HU müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat, im Fahrzeugschein (bzw. Nachweis nach 18 Abs. 5 StVZO) vermerkt werden ( 29 Abs. 6 StVZO). Mängelbeurteilung Wie entdeckte Mängel zu beurteilen sind, ist in der Richtlinie für die Beurteilung von Mängeln bei Hauptuntersuchungen von Fahrzeugen nach 29 StVZO und Anlage VIII, Nr. 1.2 in Verbindung mit Nr. 3.1, 3.3 und 4.2 StVZO (Mängelbeurteilungs- Richtlinie) geregelt. Folgende Mängelstufen gibt es: GM geringe Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs haben und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von Vorschriften oder Richtlinien hingenommen werden kann. Eine Nachprüfung ist nicht erforderlich, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist. Die Zuteilung einer Prüfplakette ist möglich. Der Fahrzeugführer/ - halter ist aber darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen 23 StVO und 31 StVZO verstößt. EM erhebliche Mängel: Fahrzeuge mit Mängeln, die auf Abweichungen von den Vorschriften der StVZO und den hierzu ergangenen Richtlinien beruhen; das sind auch Mängel, die zu einer Verkehrsgefährdung führen können. Eine Nachprüfung ist erforderlich. Keine Zuteilung einer Prüfplakette. Der Fahrzeugführer/ -halter ist darauf hinzuweisen, dass der Weiterbetrieb des Fahrzeugs vor Beseitigung der Mängel gegen 23 StVO und 31 StVZO verstößt. VU Verkehrsunsicher: Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können. Entfernen der Prüfplakette und unverzügliche Benachrichtigung der Zulassungsstelle; der Fahrzeugführer/-halter ist auf den Sachverhalt hinzuweisen. Die Einstufung des Fahrzeugs in eine der Mängelgruppen richtet sich bei mehreren Mängeln nach dem schwersten Mangel. Bei mehreren Mängeln derselben Mängelgruppe kann das Fahrzeug in die nächst höhere Mängelgruppe eingestuft werden, wenn die zu erwartenden Auswirkungen auf Grund des Zusammenwirkens

5 5 dieser Mängel sich verstärken. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Prüfers. 2. Die Sicherheitsprüfung Bestimmte Nutzfahrzeuge mit erhöhtem Gefahrenpotential (Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätze; Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind; selbst fahrende Arbeitsmaschinen; Stapler; Zugmaschinen; Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen) müssen sich (zusätzlich) einer regelmäßigen Sicherheitsprüfung (SP) unterziehen. Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und des Fahrwerks, der Verbindungseinrichtungen, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahrzeugs zu umfassen. Die Überprüfung richtet sich nach der Richtlinie für die Durchführung von Sicherheitsprüfungen (SP) nach 29 und Anlage VIII StVZO 15. Nach Anlage VIII StVZO findet die Sicherheitsprüfung i. d. R. im Abstand von 6 Monaten statt (Kraftomnibusse 3/6/9 Monate). Als Nachweis über die Durchführung der Sicherheitsprüfung dienen eine Prüfmarke und ein SP-Schild ( 29 Abs. 2 Satz 3 StVZO). Grundsätzlich beginnt die Frist für die Durchführung der SP mit dem Monat der letzten HU; wurde diese nach Ablauf ihrer Fälligkeit durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat der Fälligkeit der HU. Die SP darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat durchgeführt werden, ohne dass sich an den vorgeschriebenen Zeitabständen etwas ändert. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nachgewiesenen Monats. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden, wenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die SP nicht bis zum Ablauf der regulären Frist durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt Wird die Frist zur Durchführung einer SP überschritten und liegt keine Bestätigung vor, ist eine HU verbunden mit einer SP durchzuführen (Nr. 2.5 Anlage VIII). Eine HU, die zum Zeitpunkt einer SP durchgeführt wird, kann diese nicht ersetzen (Nr Anlage VIII). Entdeckte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen und das Fahrzeug ist wieder vorzuführen; wird das Fahrzeug nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums wieder vorgeführt, ist statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue SP vorzunehmen. Sofern Mängel sofort behoben werden können, ist dies im Protokoll zu bescheinigen. Werden Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so sind die Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen und die Zulassungsbehörde zu verständigen (Nr Anlage VIII). Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste SP müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll über die durchgeführte SP vermerkt 16 werden ( 29 Abs. 5 Nr. 2 StVZO). Sicherheitsprüfungen werden von hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern 17 durchgeführt. 15 VkBl. 1998, 528; geändert mit VkBl. 2003, Künftig wird im Protokoll auch die Uhrzeit, wann die SP durchgeführt worden ist, angeführt. Die Uhrzeit ist für die Durchführung von Aufsichtsmaßnahmen (Plausibilität von Eingabedaten) von großer Bedeutung. 17 Ausgenommen bei den Fahrzeugen, an denen eine innere Untersuchung der Radbremsen vom Bremsen- oder Fahrzeughersteller vorgegeben oder aufgrund der Sicht-, Funktions- oder Wirkungsprüfung erforderlich ist (Nr. 1.2 der SP-Richtlinie).

6 6 3. Die Abgasuntersuchung 47 a, 47 b Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotoren (i. d. R. Otto-Motor) oder mit Kompressionszündungsmotoren (Diesel-Kfz) angetrieben werden, haben zur Verringerung der Schadstoffemissionen das Abgasverhalten ihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen ( 47a Abs. 1 Satz 1 StVZO). Ausgenommen sind - Kraftfahrzeuge mit -- Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, ein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als 400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; -- Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind; --rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen ( 28 StVZO); -vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge nach 18 Abs. 2 Nr. 4b StVZO 18 ; -land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und - selbst fahrende Arbeitsmaschinen und Stapler. Die Einzelheiten für die Untersuchung sind in Anlage XI a StVZO geregelt. In der Anlage werden auch die Zeitabstände für die Untersuchung bestimmt. Danach ist grundsätzlich eine Abgasuntersuchung für neue Pkw und Wohnmobile nach 36 Monaten und dann im Abstand von 2 Jahren vorgeschrieben. Für Fahrzeuge zur Personenbeförderung (Taxis usw.) gilt z. B. eine Untersuchungsfrist von 12 Monaten 19. Die Prüfung umfasst eine Sichtprüfung der schadstoffrelevanten Bauteile (einschl. Auspuffanlage) und eine Kontrolle der schadstoffrelevanten Einstelldaten auf Einhaltung der vom Fahrzeughersteller anzugebenden Sollwerte. Die AU wird von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen Werkstatt des Importeurs, hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr, von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchführung von HU nach 29 amtlich anerkannten Überwachungsorganisation oder von Fahrzeughaltern, die HU oder SP an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb durchführen dürfen, vorgenommen werden ( 47 a Abs. 2 Satz 1 StVZO). Die Anerkennung von Kfz-Werkstätten richtet sich nach 47 b StVZO 20. Die Untersuchungen dürfen nur an Stellen vorgenommen werden, die den in Anlage XI b festgelegten Anforderungen genügen. Mit dieser Vorgabe soll sichergestellt werden, dass eine AU nur noch dort durchgeführt wird, wo bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind. Dies dient der Qualitätssicherung. AU-Prüfungen auf der grünen Wiese oder einem Hinterhof sollen so ausgeschlossen bleiben Die zur Durchführung der zur Abnahme der HU, AU und SP berechtigten Personen und Stellen/ Anerkennung von Überwachungsorganisationen 18 Ausnahme fällt künftig weg. 19 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der das Kfz vorübergehend stillgelegt worden ist ( 47a Abs. 7 Satz 1 StVZO). 20 Siehe auch Richtlinie für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten nach 47 b für die Durchführung von Abgasuntersuchungen nach 47 a Abs. 2 in Verbindung mit Anlage XI a StVZO (AU- Anerkennungsrichtlinie), VkBl. 2002, Begr. zur ÄndVO v (BT-Drucks. 570/01 S. 21).

7 7 Die Prüfung im Rahmen der HU oder SP ist von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr ( 1 KfSachVG) 22 oder von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation freiberuflicher Kfz-Sachverständiger durch einen von dieser betrauten Prüfingenieur (Nr Anlage VIII) durchführen zu lassen, die SP kann auch noch von einer anerkannten Kfz-Werkstatt vorgenommen werden (Anlage VIII c StVZO) 23. Die Überwachungsorganisation bedarf einer staatlichen Anerkennung; die Voraussetzungen hierfür sind in der Anlage VIII b StVZO und der Anerkennungsrichtlinie für Überwachungsorganisationen 24 enthalten. Wegen des Eingriffs in die Berufsfreiheit müssen die Regelungen über die Anerkennung auf einer gesetzlichen Grundlage basieren Abs. 1 Nr. 2 Buchst. n StVG erhält diese Ermächtigung, die Anerkennung von Überwachungsorganisationen durch Rechtsverordnung 26 zu regeln. Die amtliche Begründung führt hierzu weiter aus 27 : Die mit der Prüfung der Fahrzeuge Betrauten bedürfen einer staatlichen Zulassung. Bei der HU wie auch bei der AU handelt es sich um eine originär staatliche Aufgabe der Gefahrenabwehr. Wie der Staat öffentliche Aufgaben erledigen will, ist im Allgemeinen Sache seines freien Ermessens 28. Mit dem Erfordernis der amtlichen Anerkennung soll ausgeschlossen werden, dass nicht hinreichend sachverständige Personen Haupt- und Abgasuntersuchungen durchführen und der damit verbundenen Zuteilung der Prüfplakette möglicherweise nicht verkehrssicheren oder die Abgaswerte nicht erfüllenden Fahrzeugen die Teilnahme am Verkehr erlauben. Die Prüfung von Kraftfahrzeugen auf ihren verkehrssicherheitstechnischen und immissionsschutzrechtlichen Richtwerten genügenden Zustand dient unmittelbar der Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen. Die Ermächtigung zur Schaffung von Rechtsverordnungen über die amtliche Anerkennung von Sachverständigen oder Überwachungsorganisationen berührt das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) derjenigen, die Prüfungen durchführen wollen. Die Gewährleistung der Verkehrssicherheit durch die Kraftfahrzeugüberwachung, die in Wahrnehmung staatlicher Aufgaben erfolgt, rechtfertigt jedoch die Einschränkung der Berufsfreiheit. Anlage VIII b stellt detaillierte Anforderung an die Qualifikation der bei einer Antrag stellenden Organisation tätigen einzelnen Sachverständigen (Nr. 3 der Anlage), an die Zuverlässigkeit der vertretungsberechtigten Personen (Nr. 2.2), an die Mindestgröße der Organisation (Nr. 2.1) sowie an die innerbetriebliche Organisation, Fortbildung und Versicherung der mit der Fahrzeugprüfung betrauten Personen (Nr. 2.3 bis 2.6 a). Außerdem darf durch die Anerkennung das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen nicht gefährdet werden (Nr. 2.7). 22 Diese Sachverständigen oder Prüfer müssen der jeweiligen Technischen Prüfstelle des Landes im Sinne des 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes KfSachvG angehören (in den alten Bundesländern zumeist TÜV, in den neuen oft DEKRA). Der Unterschied zwischen der Technischen Prüfstelle (TP) und der amtlich anerkannten Überwachungsorganisation (ÜO) besteht im Wesentlichen darin, dass die TP auf Grund ihrer Beauftragung verpflichtet ist, die Untersuchungen durchzuführen, während die ÜO auf Grund ihrer Anerkennung berechtigt ist (Bouska Anm. zu BGH Urt. v , NZV 2001, 77). Die TP darf Prüfungen auch nur in ihren eigenen Räumen durchführen. 23 Zum Kreis der zur Abnahme einer AU Berechtigten siehe oben. 24 Richtlinie für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Nummer 7 der Anlage VIII StVZO, VkBl. 1989, OVG NW Urt. v , VRS 100, Zum Rechtscharakter der Anlagen zur StVZO siehe Fn Begr. zum ÄndG v (BTDrucks. 14/8766 S. 57) 28 OVG NW Urt. v , a. a. O.

8 8 Werden natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts Zuständigkeiten eingeräumt, bestimmte einzelne öffentlich-rechtliche Aufgaben und Befugnisse im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, erfolgt dies durch das Rechtsinstitut der Beleihung 29. Um solche Beliehene handelt es sich bei den im Rahmen der HU, SP oder AU tätigen Stellen 30. Gesetzliche Grundlage für die unter Gesetzesvorbehalt stehende Beleihung ist 6 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StVG, weil die Kraftfahrzeuguntersuchung eine Prüfung im Sinne dieser Vorschrift ist Nachweis über die durchgeführten Untersuchungen Der Fahrzeughalter hat den Monat 32, in dem das Fahrzeug spätestens zur -Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette 33 nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen, - Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke 34 in Verbindung mit einem SP-Schild 35 nach Anlage IX b nachzuweisen ( 29 Abs. 2 Satz 1 StVZO). Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter auf dem SP- Schild anzubringen oder von den zur Durchführung von HU oder SP berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen gut sichtbar am Fahrzeugheck 36 anzubringen. SP- Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten angebracht werden. 29 Siehe Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3, 2004, 90 I RN OVG NW Urt. v , a. a. O.; zur Kfz-Werkstatt als beliehener Unternehmer siehe OLG Schleswig-Holstein Urt. v , NJW 1996, 1218; zweifelnd beim TÜV im Hinblick auf die Fahrzeugüberwachung nach 29 StVZO, da es an der rechtssatzmäßigen Übertragung von Hoheitsgewalt fehlt: Steiner, Anm. zu VGH München Urt. v , NJW 1975, OVG NW Urt. v , a. a. O. Die Beleihung der technischen Prüfstellen erfolgte allerdings meist durch Verwaltungsanordnung (Menger, Rechtsschutzprobleme bei Entscheidungen amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach 29 StVZO, VerwArch 1967, 205/ 207 f. In Bayern: siehe Bek. des StMWVT v Nr. 0168a-IV/ , WVBl. 1965, 147). Nach Menger, a. a. O., 208 erfolgt die Beleihung der Sachverständigen durch Anerkennung nach 1, 2 KfSachVG auf der Grundlage des 29 StVZO. 32 Der durch die Plakette festgelegte Zeitpunkt ändert sich nicht mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs (OLG Düsseldorf Urt. v , VerkMitt. 1966, 56). 33 Die Prüfplakette hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Inneren der Plakette befinden sich die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl. Das Plakettenfeld ist in 12 gleiche Teile (Monatszahlen) untergliedert. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beide Ziffern sich im Innern der Plakette befinden. Die Plaketten gibt es in den Farben gelb, braun, rosa, grün, orange und blau; beginnend mit blau im Jahr 2003 wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge. 34 Die runde Prüfmarke hat einen Durchmesser von 35 mm. Im Innern der Marke befindet sich ein Pfeil mit der Aufschrift SP und einer Jahreszahl. Der Pfeil hat die Farben rosa, grün, orange, blau gelb oder braun; die Farben wiederholen sich seit 1999 in dieser Reihenfolge. 35 Das SP-Schild hat eine Kantenlänge von 80 mm x 60 mm. Es enthält im Kreis angeordnete Monatszahlen und die letzten 7 Zeichen der Fzg.-Ident.-Nummer. Die Prüfmarke wird auf der inneren Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so angebracht, dass die Pfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten SP vorzuführen ist. 36 Die genaue Anbringungshöhe bestimmt Nr. 2.4 der Anlage IX b.

9 9 HU-Plakette SP-Schild Prüfmarke Über die HU wird ein Untersuchungsbericht und über die SP ein Prüfprotokoll gefertigt und dem Fahrzeughalter ausgehändigt ( 29 Abs. 9 StVZO). Der Halter hat diese Unterlagen aufzubewahren und ggf. zuständigen Personen auszuhändigen ( 29 Abs. 10 Sätze 1 und 2 StVZO). Eine Mitführungs- oder allgemeine Vorlagepflicht besteht aber nicht 37. Als Nachweis über den ermittelten Zustand des Abgasverhaltens hat der Prüfer eine Prüfbescheinigung auszuhändigen und bei vorschriftsmäßigem Abgasverhalten eine Plakette nach Anlage IX a StVZO, die am vorderen Kennzeichen angebracht wird ( 47a Abs. 3 Satz 1 StVZO) 38, zuzuteilen. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der HU verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine AU durchführen zu lassen ( 47a Abs. 4 StVZO) Hentschel, a. a. O., 29 StVZO RN 23. Die Prüfbescheinigungen sollten aber sinnvollerweise vom Fahrzeugführer mitgeführt werden, wie sich aus der Pflicht ergibt, sie auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen (Hentschel, a. a. O., 47a StVZO RN 5). 38 Die sechseckige Plakette hat eine Kantenlänge von 17,5 mm. Im Inneren der Plakette befinden sich die beiden letzten Ziffern einer Jahreszahl. Das Plakettenfeld ist in 12 gleiche Teile (Monatszahlen) untergliedert. Die oberste Zahl bezeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, dessen letzte beide Ziffern sich im Innern der Plakette befinden. Die Plaketten gibt es in den Farben blau, gelb, braun, rosa, grün und orange; beginnend mit blau im Jahr 2002 wiederholen sich die Farben in dieser Reihenfolge. 39 Für die HU oder SP siehe 29 Abs. 10 Satz 3 StVZO.

10 10 AU-Plakette Die Plakettenerteilung bei der HU beurkundet, dass der Prüfer das Fahrzeug im Zeitpunkt der Untersuchung für vorschriftsmäßig befunden hat oder dass das Fahrzeug bei Plakettenerteilung nur geringe Mängel aufgewiesen hat, deren unverzügliche Beseitigung zu erwarten war 40. Prüfmarken für die SP dürfen nur zugeteilt und angebracht werden, wenn nach Abschluss der SP das Fahrzeug mängelfrei ist. Die Zuteilung und Anbringung einer Prüfmarke auch bei Vorhandensein geringer Mängel in Analogie zu den Vorschriften über Prüfplaketten ist nicht zulässig 41. Prüfplakette und Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegeben Monats ungültig ( 29 Abs. 7 Satz 1, 47a Abs. 6 Satz 2 StVZO). Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Untersuchung Mängel festgestellt werden, die vor Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind ( 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO). 6. Rechtsnatur der Plakettenzuteilung und der Plakette, Rechtsweg Die Zuteilung der Plakette ist ein Verwaltungsakt i. S. des 35 VwVfG bzw. der entsprechenden Landesgesetze. Die StVZO knüpft an die Erteilung bzw. Versagung der Prüfplakette unmittelbar rechtliche Wirkungen (z. B. 29 Abs. 7 Satz 2 StVZO: Befindet sich an einem Fahrzeug keine gültige Prüfplakette, kann die Zulassungsbehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagen). Damit berührt sie unmittelbar den Rechtskreis des Kraftfahrzeughalters und ist als Verwaltungsakt zu bewerten 42. Deshalb ist bei (diesen öffentlich-rechtlichen) Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet ( 40 VwGO) 43. Richtige Klageart bei Ablehnung der Plakettenerteilung ist die Verpflichtungsklage ( 42 Abs. 1 VwGO) mit vorgeschaltetem Widerspruchsverfahren ( 68 VwGO). Fraglich ist allerdings, wer die zuständige Widerspruchsbehörde und der richtige Klagegegner ist. Grundsätzlich wäre es denkbar, den jeweiligen Sachverständigen, die hinter ihm stehende Überwachungsorganisation oder den beleihenden Staat (Zulassungsbehörde) zu verklagen 44. Mit Urteil vom hat der VGH München entschieden, dass in Verwaltungsstreitsachen wegen Versagung der Prüfplakette durch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr bei der Untersuchung nach 29 StVZO die Klage gegen den Technischen Überwachungsverein zu richten ist, bei dem der Sachverständige oder Prüfer angestellt ist. Nach 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO sei die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren 40 Hentschel, a. a. O., 29 StVZO RN Amtl. Begr. zu 29 Abs. 2 StVZO, VkBl. 1998, 503 ff. 42 Steiner, Anm. zu VGH München Urt. v , NJW 1975, 1798.; Hentschel, 29 StVZO RN 27; Bouska, a. a. O., 77;VG Münster VRS 32, 299; Menger, a. a. O., VGH München Urt. v , NJW 1975, Siehe Menger, a. a. O., S A. a. O.

11 11 Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen habe. Nach dem Sinne dieser Regelung solle jeweils diejenige juristische Person in die verantwortliche Rolle des Beklagten verwiesen werden, deren Organe durch ihr Handeln oder Unterlassen Anlass zur Klage gegeben hätten. Da die Sachverständigen und Prüfer nach dem KfSachVG wie eine Behörde in die Organisation der technischen Überwachungsvereine eingebunden seien, sei auch der TÜV richtiger Beklagter. Da Aufsichtsbehörde in diesem Fall das Wirtschaftsministerium des Landes und damit eine oberste Landesbehörde war, wäre Widerspruchsbehörde der TÜV selbst gewesen ( 73 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) 46. Sofern der Beliehene (i. d. R. also die Organisation, zu der der Prüfer gehört) - wie hier- einen Verwaltungsakt erlässt, dürfte es wohl richtig sein, den Beliehenen selbst als richtigen Klagegegner anzusehen 47. Die Plakette selbst ist eine Urkunde i. S. des 267 StGB 48. Auch wenn die Prüfplakette nur aus einzelnen Zahlen in einer bestimmten Anordnung sowie einer Farbe besteht, lässt sich ihr doch eine Gedankenerklärung entnehmen. Es ist anerkannt, dass die Gedankenerklärung nicht aus einem Schrifttext bestehen muss, sondern auch aus Zeichen bestehen kann, die zwar nicht aus sich selbst heraus sprechen, jedoch mit Hilfe besonderer Auslegungsbehelfe (z. B. Gesetz, Herkommen oder Vereinbarung) eine Gedankenerklärung des Ausstellers vermitteln. Entscheidend ist nur, dass den genannten Zeichen wortvertretende Bedeutung zukommt. Sobald die Prüfplakette am Kennzeichen angebracht ist (vgl. 29 Abs. 2 Satz 2 StVZO), beweist diese gem. 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVZO, wann das Fahrzeug, dem das Kennzeichen zugeteilt wurde, zur nächsten HU vorgeführt werden muss, wobei sich der Bedeutungsinhalt der Plakette aus der Anlage IX zur StVZO erschließt (sog. zusammengesetzte Urkunde). Sie dient auch zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr; denn wenn sich an dem Fahrzeug keine oder keine gültige Plakette befindet, so ist die Zulassungsbehörde gem. 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO berechtigt, den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen oder zu beschränken. Die Prüfplakette lässt auch ihren Aussteller erkennen. Der Urheber ist gem. 29 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 StVZO aus dem Inhalt der Eintragung im Fahrzeugschein zu ersehen. 7. Die Haftung der Prüfer Der Prüfer wird im Rahmen der Untersuchungen nicht aufgrund eines privatrechtlichen Vertragsverhältnisses, sondern hoheitlich tätig 49. Die regelmäßige Kontrolle der Fahrzeuge durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer (oder durch eine Kfz-Werkstätte) ist im Interesse der Öffentlichkeit zur Abwehr der von einem Fahrzeug für die Allgemeinheit ausgehenden besonderen Gefahren angeordnet. Es handelt sich um eine polizeiliche Überwachungstätigkeit und nicht um die bloße Übernahme einer dem Halter auferlegten Pflicht, im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit durch periodische Überprüfungen seines Fahrzeugs für dessen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen. Prüfplaketten und Prüfbescheinigungen erteilen die jeweiligen Prüfer. Verstöße gegen die Untersuchungspflichten sind bußgeldbewehrt, und zwar für Prüfer und Kfz-Halter. Aufgrund dieser hoheitlichen Tätigkeit sind eventuelle Schadensersatzansprüche aus Fehlern bei solchen Untersuchungen im Wege der 46 Vgl. auch Anm Steiner, a. a. O. 47 Wolff/Bachof/Stober, 90 IX 2 RN OLG Karlsruhe Beschl. v , DAR 2002, 229 f. 49 Zur HU siehe OLG Köln Urt. v , NJW 1989, 2065; zur AU OLG Schleswig-Holstein Urt. v , NJW 1996,

12 12 Amtshaftung nach 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu verfolgen 50. Für Amtspflichtverletzungen haftet das jeweilige Bundesland, das dem Prüfer die Anerkennung erteilt hat Die Benutzung des Fahrzeugs trotz ungültig gewordener Prüfplakette und Verhältnis des 29 zu 31 StVZO Gem. 31 Abs. 2 StVZO trägt der Halter 52 eines Fahrzeugs die Verantwortung dafür, das sich das Fahrzeug jederzeit in technisch einwandfreiem Zustand befindet. Diese Verantwortlichkeit entfällt zwar nicht durch eine regelmäßige amtliche Fahrzeugprüfung 53. Die Untersuchung nach 29 StVZO kann aber zur Entdeckung eines Mangels führen, der gegebenenfalls ein Einschreiten der Behörde nach 17 StVZO (Einschränkung und Entziehung der Zulassung) nötig macht 54. In der Benutzung des Fahrzeugs mit ungültig gewordener Plakette allein liegt aber keine Zuwiderhandlung gegen 23 StVO oder gegen 31 Abs. 2 StVZO; denn dass die Prüfplakette an einem zulassungspflichtigen Fahrzeug ungültig geworden ist, berührt nicht den vorschriftsmäßigen Zustand des Fahrzeugs 55. Die Möglichkeit einer Betriebsuntersagung oder Betriebsbeschränkung für diese Fälle wurde deshalb explizit in 29 Abs. 7 Satz 4 StVZO (bei der AU i. V. m. 47a Abs. 6 Satz 2 StVZO)geregelt 56. Der Verordnungsgeber geht also davon aus, dass der Halter trotz ungültig gewordener Plakette das Fahrzeug grundsätzlich benutzen darf und der Bestimmung des 29 Abs. 7 StVZO erst dann zuwiderhandelt, wenn er das Fahrzeug mit ungültig gewordener Plakette entgegen einem ausdrücklichen Verbot der Zulassungsbehörde oder unter Nichtbeachtung einer von ihr angeordneten Beschränkung betreibt 57. Das Nichteinhalten der Frist zur Vorführung zur Untersuchung ist jedoch eine Ordnungswidrigkeit ( 69 a Abs. 2 Nr. 14, 69a Abs. 5 Nr. 5a StVZO). 9. Zusammenfassung und Ausblick Im Interesse der Verkehrssicherheit schreibt der Gesetzgeber periodische Zwangsüberprüfungen aller Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Vorschriftsmäßigkeit 58 vor. Es gibt die HU, die SP für Nutzfahrzeuge und die AU. Die Prüfungen werden von Sachverständigen oder Prüfern vorgenommen, die einer staatlich anerkannten Stelle angehören. Der Prüfer wird bei der Untersuchung hoheitlich tätig. Als Nachweis für die Prüfung wird eine Plakette, die eine Urkunde darstellt, zugeteilt. Die Zuteilung ist ein Verwaltungsakt; Streitigkeiten über die Zuteilung sind vor den Verwaltungsgerichten auszutragen. Eine durchgeführte Untersuchung entbindet den Halter nicht von der Pflicht, ständig selbst für die Vorschriftsmäßigkeit seines Fahrzeugs zu sorgen. Eine Benutzung des Fahrzeugs ohne gültige Plakette hat auf die Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs selbst keinen Einfluss, gibt der Zulassungsbehörde aber die Möglichkeit, ein 50 OLG Koblenz hat im Urt. v , NJW 2003, 297 sogar eine drittgerichtete Amtspflicht des Prüfers gegenüber potenziellen Opfern des Straßenverkehrs bejaht. 51 BGH Urt. v , NZV 2000, 76/77; BGH Urt. v , BGHZ 122, Für den Fahrer siehe 23 Abs. 1 Satz 2 StVO. 53 Hentschel, a. a. O., 31 StVZO RN Die Prüfung der Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs kann auch im Rahmen einer Verkehrskontrolle erfolgen (vgl. RN 7 VwV zu 6 StVO). 55 OLG Hamm Urt. v , NJW 1968, Vgl. auch OLG Oldenburg Beschl. v , DAR 1981, 95: In der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit ungültig gewordener Prüfplakette allein liegt noch kein Verstoß gegen 29 StVZO. 57 OLG Hamm, a. a. O., 1249; OLG Oldenburg Beschl. v , DAR 1981, Hentschel, a. a. O., 29 StVZO RN 21.

13 13 Betriebsverbot auszusprechen. Mit der 41. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 59 ist geplant, die HU und die AU zusammenzuführen. Begonnen wird im April 2006 mit Kfz, die über OBD (On-Board- Diagnosesysteme) verfügen 60 ; die Angleichung soll bis 2010 abgeschlossen sein. Das Anerkennungsverfahren für die Stellen, die (auch) Abgasuntersuchungen durchführen, wird sich künftig auch nach der Anlage VIII c richten; 47 b StVZO wird aufgehoben. Die Novelle soll der Verwaltungsvereinfachung dienen und mittelfristig zu einer Entlastung der Kraftfahrzeughalter beitragen. 59 BR-Drs. 925/ ( 29 Abs. 14 StVZO n. F.)

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