FGQ FÖRDERGEMEINSCHAFT DER QUERSCHNITTGELÄHMTEN IN DEUTSCHLAND e.v. Reha, Recht &Rollstuhl

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1 FGQ FÖRDERGEMEINSCHAFT DER QUERSCHNITTGELÄHMTEN IN DEUTSCHLAND e.v. Reha, Recht &Rollstuhl

2 Kaltern anderweinstraße -Südtirol Masatsch -das Ferienhotel -komfortable,barrierefreie Zimmer und Bäder -CaféBistromitInnenhofund Amphitheater -Hallenschwimmbad mitliegewiese und Saunalandschaft (ab2009) -großzügiger ParkmitKinderspielplatz - anspruchsvolle regionale&mediterraneküche -Shuttle-Buszum Kalterer See -professioneller Service &herzliche Gastlichkeit Oberplanitzing Kaltern T F info@masatsch.it Masatsch -das Bildungshotel - Kongresse,Seminare,Tagungen und andere Veranstaltungen in ansprechendem Umfeld -Konferenzräume in verschiedenengrößen, ausgestattet mitmodernster Tagungstechnik -PC-Raum mit 12Arbeitsplätzen -Lehrküche mitfünf Kochstellen -Mobile Seminartische &ergonomische Stühle

3 Editorial Rechtsfragen Liebe Leserin, lieber Leser, das Leben wird immer komplizierter. Die Politik behauptet Bürokratie abbauen zu wollen. Der Bürger merkt davon nichts. Umso wichtiger ist es seine Rechte zu kennen. Gleichzeitig haben wir es mit einem anderen Phänomen zu tun: Dem so genannten Sparzwang. Der zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die Gutverdienenden des Gesundheits- und Sozialsystems Deutschland merkwürdigerweise immer wieder nahezu ungeschoren aus den jeweiligen Kürzungsrunden hervorgehen, während Hilfsbedürftige immer wieder unter die Räder geraten, gerade dann wenn sie (siehe oben) ihre Rechte nicht (genau genug) kennen. Das Thema ist kompliziert und umfangreich. Deswegen können wir Ihnen auch nur eine sinnvolle Sammlung von Beiträgen anbieten, die alltägliche Rechtsansprüche vonrehabisrollstuhlumfassen. Für den größten Teil des Inhaltes haben wir Herbert Müller zu danken, dem Experten und FGQ-Rechtsbeistand im Sozialrecht (siehe S. 42). Auch RA Jörg Hackstein aus der Kanzlei Hartmann Rechtsanwälte in Lünen gehört zu unseren langjährigen Autoren. Der Bogen spannt sich weit. Es beginnt bereits in der Rehaklinik. Direkt nach der Entlassung müssen Fragen etwa nach Hilfsmittelversorgung oder Wohnungsumbaubeantwortetwerden.Wiekanndiedurch die Behinderung eingeschränkte Mobilität wieder gewonnen werden, gibt es Hilfe beim Wiedereinstieg in den Beruf? Wie lassen sich Therapien finanzieren? aber leider nicht, dass einem hilfsbedürftigen Fragesteller freiwillig immer hilfreiche Antworten gegeben werden. Eher im Gegenteil: Die GEZ schickt Gebührenbescheide an behinderte Rundfunkteilnehmer, nur weil der Antrag auf Verlängerung derbefreiungversäumtwurde.dermdk(medizinische Dienst der Krankenkassen) hat bei vielen Versicherten einen schlechten Ruf, weil sie sich unfair behandelt fühlen. Mancher Arbeitgeber versucht behinderte Mitarbeiter schnell loszuwerden, bevor die ihre besonderen Schutzrechte überhaupt wahrnehmen können. Das soll nicht heißen, dass Betroffene nur von Feinden und Fallenstellern umgeben sind. Ein paar von dieser Sorte gibt es aber doch. Andersherum: Wenn Sie als querschnittgelähmter Mensch etwas brauchen, informieren Sie sich darüber was Ihnen zusteht. Fragen kostet erstmal nichts. Im Konfliktfall kann ein spezialisierter Anwalt weiter helfen. Bis dahin gibt es ja auch noch die Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e. V. (FGQ), einen bundesweiten Selbsthilfeverein mit jahrzehntelanger Erfahrung. Wenn Sie einen Rat brauchen oder wissen möchten, welche Erfahrungen andere mit dieser Behinderung bereits gemacht haben, kommen Sie zu uns. Wir wissen wie man mit Querschnittlähmung lebt. Und wenn Sie zu uns kommen wollen, um Ihre gemachten Erfahrungen an andere weiter zu geben herzlich willkommen. Kontaktadressen finden Sie am Ende dieser Broschüre. All diese Fragen sind mit rechtlichen Problemen verbunden. Grundsätzlich gehört ja unser Sozialstaat immer noch zu den besten auf der Welt. Das heißt Peter Mand, FGQ Schriftführer 3

4 Inhalt Editorial 3 Rechtsfragen Untersuchungen im Querschnittzentrum: Krankenkassen dürfen nicht ablehnen! Muss man nicht immer akzeptieren: Nachuntersuchungen durch den MDK Bundessozialgericht: Medikamentengabe gehört zur Pflege Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke: Kompetenzzentren für Teilhabe am Beruf Betreuung schon am Klinikbett: Berufshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung Berufliche Rehabilitation: Zuschüsse fürs Auto Abzocke bei Führerschein & Co. 25 Verkehrsrechtliche Vergünstigungen Wohnen in Deutschland: Gesetze, Vorschriften, Formulare Rechte und Finanzierung: Checkliste Barrierefreies Wohnen Behinderte Mieter: Gute Chancen FGQ-Rechtsbeistand für Sozialrecht: Die richtigen Argumente finden Altersvorsorge für Pflegepersonen: Krankenkasse will sparen Titelfoto Peter Mand 4

5 Inhalt Renten sind steuerpflichtig Die Crux mit dem Gesetzesdeutsch: Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderung Zugewinn, Versorgung, Gütertrennung: Ehe als Risiko? 54 Sonderkündigungsschutz: Feststellung der Behinderung beantragen! 55 Befreiung von den Rundfunkgebühren 56 Fahrkosten: Vorher beantragen? 58 Persönliches Budget : Vom Hilfeempfänger zum Kunden 62 ARGE Recht Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel: Kostenerstattung bis 31 E/Monat Patientenwahlrecht in der Hilfsmittelversorgung: Freie Wahl des Sanitätshauses? LifeStand LSE 3 Stehaufmännchen bei der Arbeit 77 Arbeitsgemeinschaften Markt 34 Der Erfolg macht es möglich: Neue PARAVAN Executive Modelle 78 FGQ / Impressum 52 Planungsbüro Peters 5

6 Untersuchungen im Querschnittzentrum: Krankenkassen dürfen nicht ablehnen! Immer häufiger kommt es vor, dass Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften bei querschnittgelähmten Patienten die Übernahme von Fahrkosten für eine regelmäßige Nachsorge in einem Querschnittzentrum mit der Begründung ablehnen, eine solche Untersuchung sei auch in einer näher gelegenen Klinik möglich. Dort gibt es zwar dann Abteilungen, die isoliert urologische oder orthopädische Untersuchungen usw. vornehmen können, sie sind aber nicht in der Lage, eine Querschnittlähmung in der Gesamtheit zu beurteilen. Eine solche Ablehnung ist rechtswidrig. So hat auch das Sozialgericht Freiburg (Aktenzeichen S 11 KR 3430/04) in einem Fall entschieden, bei dem ein querschnittgelähmter Mann aus Freiburg nicht damit einverstanden war, dass seine Krankenkasse ihm statt rund 300 E nur 14,40 E für die Fahrt bis zur Universitätsklinik Freiburg vor Ort ersetzen wollte. Mit Unterstützung des Rechtsbeistands der Fördergemeinschaft der Querschnittgelähmten in Deutschland e.v. klagte er dagegen und hatte Erfolg. Auszug aus der Urteilsbegründung: Die Beklagte hat die Kosten der Fahrt zum Klinikum Karlsbad-Langensteinbach zu erstatten, weil die Behandlung im Klinikum Karlsbad-Langensteinbach medizinisch erforderlich war. Wie der sachverständige Zeuge für die Kammer überzeugend darlegte, leidet der Kläger unter einer Querschnittlähmung mit Funktionsausfällen verschiedener Organe, die sich nur in ihrer Gesamtheit beurteilen lässt. Die Behandlung von Querschnittlähmungen hat sich zu einer eigenständigen Berufsdisziplin mit detaillierten Zusammenhangskenntnissen entwickelt, die für andere Bereiche weniger oder überhaupt nicht vorhanden sind. Die für querschnittgelähmte Patienten erforderliche und lebenslang notwendige Nachsorge muss deshalb in Zentren für Querschnittgelähmte erfolgen, die über die hierfür notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Im Uni- versitätsklinikum (Freiburg) könnte lediglich eine auf die verschiedenen Fachgebiete Neurologie, Orthopädie und Urologie isolierte Untersuchung und Beurteilung erfolgen. Eine umfassende Bewertung der Folgen der Querschnittlähmung wäre nicht möglich. Damit ist wieder einmal klargestellt, dass mündliche oder allgemein formulierte (Pauschal-)Absagen nicht rechtens sein müssen. Jeder querschnittgelähmte Mensch hat das Recht, die notwendigen Nachsorgeuntersuchungen dort durchführen zu lassen, wo qualifizierte Fachärzte interdisziplinär ihr Wissen und ihre Erfahrungen mit dem Krankheitsbild einer Querschnittlähmung einbringen. Das sind die 25 bundesdeutschen Querschnittzentren, für die neben der Erstversorgung von Frischunfallverletzten die lebenslange Nachsorge von querschnittgelähmten Menschen eine zentrale Aufgabe ist. Inzwischen hat dieses Urteil auch schon mehrmals dazu geführt, dass mehrere Krankenkassen und Berufsgenossenschaften ihre Auffassung geändert haben und nunmehr die Kosten für die Behandlung in einem qualifizierten Querschnittzentrum einschließlich der Fahrkosten dahin übernehmen. Auch das Sozialgericht Freiburg hat 2008 in einem anderen VerfahrendiesenGrundsatzauchbeiVersorgung von Patienten der Berufsgenossenschaften als richtig erachtet. Text: Herbert Müller 6

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8 Muss man nicht immer akzeptieren: Nachuntersuchungen durch den MDK Wenn die Krankenkasse oder direkt der MDK Pflegebedürftigen einen Hausbesuch ankündigt, geht es oft um eine bereits festgestellte Pflegestufe. Dabei soll überprüft werden, ob die ursprüngliche Einstufung in die Pflegestufe I, II oder III noch angemessen ist. Überraschung: Dabei geht es üblicherweise nicht um eine Höherstufung (das ist schon bei einem eigenen Antrag wegen erhöhtem Pflegebedarf schwer genug), sondern darum durch Herabstufungen Kosten einzusparen. Dürfen die Kassen das? Prinzipiell ja. Grundlage dafür ist 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI (Soziale Pflegeversicherung). Aber es gibt zwei Ausnahmen, die auch durch höchstrichterliche Urteile eindeutig geklärt sind: 1.) Wurde jemand beim Inkrafttreten der Pflegeversicherungzum wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach SGB V (Krankenkassenrecht) automatisch in die Pflegestufe II eingestuft und existiert die Behinderung/die Krankheit noch (ist also chronisch ), kann auch die Krankenkasse daran nichts rütteln. Erkennbar daran, dass bis zum von der Krankenkasse 400 DM Schwerpflegegeld gezahlt wurden, auch wenn u. U. ein Teil davon auf Pflegegeld nach dem BSHG oder auf Landespflegegeld angerechnet wurde. Eventuelle Ungerechtigkeiten hat der Gesetzgeber dabei bewusst in Kauf genommen (BSG Az. B3 P20/00 R, B3 P 21/00 R und weitere). 2.) Nach Beginn der Pflegeversicherung am wurde durch den MDK eine Pflegestufe festgestellt. Ist der Grund dafür eine dauerhafte Einschränkung, bei der eine Besserung oder gar Heilung nicht zu erwarten ist (Beispiele: Querschnittlähmung, MS, Spina Bifida, Muskeldystrophie usw.) kann ebenso wie bei Fall 1) eine Nachuntersuchung abgelehnt werden. Das ist besonders wichtig, weil im Gegensatz zu der ersten Variante eine möglicherweise festgestellte Besserung von der Pflegekasse angenommen werden darf. Bei der allgemein bekannten Kassenfreundlichkeit des MDK oder weil der neue Gutachter eine andere Auffassung von Pflegebedürftigkeit hat als sein(e) Vorgänger/in (oder man hat vielleicht etwas missverständlich erläutert) bleibt einem bei einer Rückstufung nichts anders übrig als ein aufwändiges und nervenaufreibendes Widerspruchsverfahren. Selbst ein Hinweis im Vorgutachten, dass eine Folgebegutachtung nicht erforderlich ist, kann manche Kasse nicht davon abhalten, den MDK trotzdem erneut auf den Weg zu schicken. Gute Besserung?! Besser ist es, man lehnt eine weitere Untersuchung von vornherein mit Begründung ab. Das sollte möglichst umgehend nach Erhalt der Besuchsankündigung geschehen, kann aber notfalls noch beim Hausbesuch durch Übergabe des Schreibens (bei Ankündigung durch den MDK) bzw. einer Kopie des Briefes an die Krankenkasse geschehen. Wichtig: die Ablehnung muss gegenüber der Krankenkasse 8

9 Anschrift (Krankenkasse) Versicherungsnummer/Servicenummer... Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhielt am ein Schreiben, in dem mir mitgeteilt wurde, dass Sie den Auftrag für eine Wiederholungsbegutachtung erteilt haben. Dieser Absicht widerspreche ich. Eine Nachuntersuchung wird von mir abgelehnt. Wie Ihnen auch aus Ihren Unterlagen bekannt ist, bin ich (Krankheitsbild) ein Zustand, der eine Besserung unzweifelhaft ausschließt. Auch eine deutliche Veränderung des Gesundheitszustandes zum Positiven hin ist nicht zu erwarten. Ich verweise dazu auf das auch Ihnen bekannte BSG-Urteil Az. B 3 P 20 /00 R und das Urteil des SG Potsdam Az S11 P 51/98. Die Auffassung des BSG wurde in einer Vielzahl weiterer Entscheidungen regelmäßig bestätigt, wovon ich nur beispielhaft die BSG Urteile Az B 3 P21/00 R, B3 P 7/03 R, B3 P9/01 R oder Bayerisches LSG Az L 7 B 25/00, LSG Baden Württemberg Az L 4 P1152/02 aufführe. verpflichtet ist, nicht nur vor einer beabsichtigten Änderung die Gelegenheit zur Anhörung zu geben, sondern auch selbst für den Fall, dass die dabei gebrachten Argumente nicht stichhaltig (genug) sind, die Zahlungen so lange nicht kürzen darf wie der geänderte Bescheid durch ein Widerspruchsverfahren nicht rechtskräftig geworden ist ( 45 SGB 10). In allen Urteilen wird der Auffassung des BSG gefolgt, dass eine Nachuntersuchung nach 18 Abs. 2 Satz 5 SGB XI nicht erforderlich ist, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Hilfebedarfs nicht zu rechnen ist und das ist bei meinem Krankheitsbild nun einmal der Fall. Bitte informieren Sie auch den MDK entsprechend. Mit freundlichen Grüßen Anders sieht es später aus: Wird erst im Klageverfahren entschieden, darf die Kasse die Zahlungen der Pflegeversicherung vorläufig kürzen. Bekommt man später Recht, muss sie die Differenz nachzahlen (allerdings ohne Zinsen). Musterbrief Text: Herbert Müller erfolgen. Denn sie ist der Auftraggeber, nicht der MDK (siehe unten stehenden Musterbrief). -Anzeige- Nach einem Unfall oder nach dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit aus anderen Gründen kann allerdings möglicherweise innerhalb der ersten vier oder fünf Jahre noch eine Besserung (= Reduzierung des Hilfebedarfs) eintreten, und wenn dann der Gutachter eine Folgebegutachtung empfohlen hat, sind die vorgenannten Argumente nicht so einfach anzuwenden. Das könnte ja wirklich sein, weil man inzwischen fitter geworden ist und sich mit der Situation besser arrangiert hat. In diesem Fall ist es die eigene Entscheidung, ob man sich mit der Krankenkasse streiten will oder nicht doch lieber den friedlichen Weg geht. Keine Nachteile Nachteile können durch die Ablehnung zuerst einmal nicht entstehen, weil die Krankenkasse REHACARE Düsseldorf , Halle 3, Stand A52

10 Bundessozialgericht: Medikamentengabe gehört zur Pflege Mit Urteil vom (B 3 KR 8/04 R) hat das BSG entschieden, dass die Medikamentengabe als Bestandteil der häuslichen Krankenpflege auch weiterhin eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) darstellt. Klägerin war eine Versicherte, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach der Pflegestufe I erhält. Der behandelnde Arzt verordnete ihr zweimal täglich Medikamentengabe in Form von häuslicher Krankenpflege. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag jedoch ab, mit der Begründung, dass sie nicht zuständig sei, da die Medikamentengabe in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme stehe und deshalb im Rahmen der Pflegeversicherung als Grundpflege zu berücksichtigen sei. Der Klage wurde in erster und zweiter Instanz stattgegeben und die Krankenkasse zur Zahlung der Medikamentengabe verurteilt. Der 3. Senat hat jetzt auch die Revision der beklagten Krankenkasse zurückgewiesen und klargestellt, dass es sich bei der Medikamentengabe um eine Form der Behandlungspflege handelt, die vom Verrichtungskatalog des 14 Abs. 4 SGB XI (Sozialgesetzbuch) nicht erfasst wird. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Pflegemaßnahme im Rahmen der Verrichtung der Nahrungsaufnahme im Sinne des (Leistungs-)Katalogs. Es verbleibt daher für die Medikamentengabe bei der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen nach 37 SGB V. Keine Nahrung Medikamente sind nach den Feststellungen des Gerichtskeine Nahrung imsinnedes 14 Abs.4 SGB XI. Dazu zählen nur die festen und flüssigen Nahrungsmittel, die der Mensch zu seiner Ernährung, das heißt zur Aufrechterhaltung der Stoffwechselfunktionen zu sich nimmt. Die Regelung des 14 Abs. 4 Nr. 2 SGB XI spricht ausdrücklich nur von der Aufnahme der Nahrung, nicht aber z. B. von der Aufnahme von verdaulichen Stoffen jeder Art. Deshalb stellt die Medikamentengabe grundsätzlich keine Verrichtung der Grundpflege i. S. d. 14 Abs. 4 SGB XI dar und kann ihr auch nicht gleichgestellt werden. Für den Bereich der Medikamentengabe ist somit endgültig geklärt, dass die gesetzlichen Krankenkassen nach wie vor leistungspflichtig sind. Den Krankenkassen ist damit einmal mehr untersagt worden, eigene Zuständigkeiten auf die Pflegekassen abzuwälzen. Wahlrecht für Pflegebedürftige Darüber hinaus hat der 3. Senat mit seinem Urteil klargestellt, dass sich die Regelung des 37 SGB V nichtnuraufdieseitdem imgesetzestext 10

11 -Anzeigegeregelten Kompressionsstrümpfe bezieht, sondern auf sämtliche krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Gleichzeitig hat der Senat mit seiner Entscheidung den Pflegebedürftigen ein Wahlrecht eingeräumt. Hintergrund für die Entscheidung des BSG sind verfassungsrechtliche Bedenken zu der Neuregelung des 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Zum einen könnte sich eine dem Wesen der Sozialversicherung fremde gleichzeitige Zuständigkeit von sozialer Pflegeversicherung und GKV ergeben, wenn der Pflegebedürftige einen Anspruch auf häusliche Krankenpflege in Form der Hilfe beim An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen ab Kompressionsklasse 2 hätte und der Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegebedürftigkeit ebenfalls berücksichtigt würde. Zum anderen erschien dem 3. Senat die Vorschrift des neuen 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V unter dem Aspekt des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes bedenklich: Für den vergleichsweise weniger gravierenden Fall des Tragens von Kompressionsstrümpfen hatte man eine Ausnahmeregelung geschaffen, während wesentlich schwerwiegendere Fälle der Behandlungspflege (z. B. Beatmung oder Stoffwechsel) ungeregelt geblieben waren. Behandlungs- und Grundpflege Demzufolge hat der 3. Senat mit seiner Entscheidung die Neuregelung des 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V über seinen Wortlaut hinaus erweitert und hat die bisherige Rechtsprechung des BSG in diesem Bereich mit Wirkung ab Januar 2004 wie folgt verändert:

12 1. Maßnahmen der Behandlungspflege können weiterhin nur dann der Grundpflege zugeordnet werden, wenn sie entweder untrennbarer Bestandteil einer Verrichtung der Grundpflege sind oder sie mit einer solchen Maßnahme objektiv notwendig in einem unmittelbaren zeitlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen. 2. Dem Pflegebedürftigen wird ein Wahlrecht zugestanden, ob er eine Zuordnung der Behandlungspflege zur Grundpflege wünscht oder nicht. Dadurch soll verhindert werden, dass die Zuordnung ggf. im Falle der Inanspruchnahme von Sachleistungen zu Nachteilen für den Versicherten führt. Das Wahlrecht soll der Pflegebedürftige bei der erstmaligen Antragstellung bzw. vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens gegenüber der Pflegekasse ausüben, indem er Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistungen beantragt. Er kann es aber auch bei einem späteren Wechsel vom Pflegegeld zur Sachleistung oder umgekehrt geltend machen. 3. Der MDK (Medizinische Dienst der Krankenkassen) hat in dem zu erstellenden Gutachten die notwendigen Behandlungsmaßnahmen, die der Grundpflege zugeordnet werden können, gesondert aufzuführen und den entsprechenden Pflegeumfang auszuweisen. Bei einem Antrag auf Pflegegeld erfolgt in der Gesamtbetrachtung des Pflegebedarfs eine Addition des Pflegeumfangs für die verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen; bei Beantragung von Pflegesachleistungen unterbleibt die Addition: Wird die Kombinationsleistung gewählt, hängt die Berücksichtigung des Pflegeumfangs für die verrichtungsbezogene Behandlungspflege davon ab, ob der Antragsteller diese Pflegemaßnahmen ehrenamtlich (dann Addition) oder durch einen Pflegedienst (dann keine Addition) durchführen lassen möchte. An seine Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistungen in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für sechs Monate gebunden. Umgekehrt hat das BSG aber auch klargestellt, dass die Krankenkasse ihre Leistungspflicht für häusliche Krankenpflege nach 37 SGB V nicht mit dem Argument bestreitenkann,dassansicheinezurechnungdes Pflegeaufwands zur Grundpflege hätte erfolgen müssen, wenn bei einem Pflegebedürftigen eine an sich berücksichtigungsfähige Hilfe bei einer verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahme beim Grundpflegebedarf außer Ansatz geblieben ist und sich der Pflegebedürftige der Hilfe durch einen Pflegedienst bedient hat. Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob sich die veränderte Rechtsprechung des BSG zu 37 SGB V auch in der Praxis ohne weiteres umsetzen lässt. Fest steht jedenfalls, dass sich der Pflegebedürftige schon früh gut überlegen muss, auf welche Weise er sein neues Wahlrecht ausüben will. Den MDK trifft bei seiner Begutachtung sicherlich eine höhere Sorgfaltspflicht, und nicht zuletzt auch die Pflegekasse, die den Versicherten im Antragsverfahren viel umfangreicher aufklären muss als bisher. Text: Dr. Heike Bennemann, Rechtsanwältin Foto: I. Besold 12

13 Jetzt entscheide ich selbst! Informationsveranstaltung zum Persönlichen Budget bei der REHACARE am 15. Oktober 2008 von bis Uhr Congresscenter Düsseldorf(CCD.Süd), Saal 3, Stockumer Kirchstraße 61 Das Persönliche Budget ist eine alternative Leistungsform zur Teilhabe und Rehabilitation von behinderten Menschen durch Geldbeträge oder Gutscheine.Sie können selbst entscheiden, wann, wo,wie und von wem Sie Teilhabeleistungen nehmen, umihren Hilfebedarf optimal abzudecken. Durch das Persönliche Budget haben Sie Einfluss auf die Art und Gestaltung der Leistung, die Sie erhalten. Das stärkt Ihre Selbstbestimmung und Selbstständigkeit. Weitere Infos: oder unter 01805/ (Mo. Do.von 8bis 20 Uhr; 0,14 /Min. aus dem deutschen Festnetz). Besuchen Sie uns auch auf unserem Messestand auf der REHACARE in Halle 6, Stand D25. Das trägerübergreifende Persönliche Budget.

14 Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke: Kompetenzzentren für Teilhabe am Beruf Menschen mit Handikap haben nach dem Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf Teilhabe am Arbeitsleben und auf Teilhabe am Leben in der Gesellschaft insgesamt. Berufsbildungswerke und Berufsförderungswerke sind für viele Betroffene eine gute Adresse für Fragen zu beruflicher Erstausbildung oder beruflicher Rehabilitation. Berufsbildungswerke (BBW) sind überregionale Einrichtungen, die jungen Menschen mit Behinderungen eine berufliche Erstausbildung ermöglichen sollen. Sie sind organisiert in der Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW). Der Spitzenverband hat zurzeit 52 Mitglieder, davon mehr als die Hälfte mit einem gezielten Angebot für junge Menschen mit Körperbehinderungen. Die BBW bilden in insgesamt über 190 Berufen aus. AnsprechpartneristinderRegelderBerufsberater bei der Arbeitsagentur, abweichend je nachdem ob ALG II bezogen wird. Im Zweifel hilft das BBW weiter. bildungsstätten, Berufsschulen und Wohngelegenheiten mit fachlicher Betreuungrund um die Uhr. Ein vielfältiges Freizeitangebot rundet das umfassende Angebot der BBW ab. Für jeden Auszubildenden wird ein eigener Rehabilitations- Fahrplan erstellt, der die persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse berücksichtigt. Ein Team von Ausbildern, Lehrern, Ärzten, Psychologen und Sozialpädagogen sowie Erziehern arbeitet inter- disziplinärzusammen,umoptimaleentwicklungs- und Ausbildungsbedingungen zu gewährleisten. Mehr oder weniger gute Chancen Dort gibt es auch Antworten auf Fragen wie: 1. Wie viel Geld bekomme ich, wenn ich meine Ausbildung in einem BBW mache? 2. Welche Berufe werden dort angeboten? 3. Wie sieht das Freizeitangebot aus? 4. Habe ich nach einer Ausbildung im Berufsbildungswerk überhaupt Chancen auf dem Arbeitsmarkt? 5. Was ist zu tun um Leistungen zu erhalten? BBWbietensämtlicheerforderlichenMaßnahmen zurberufsvorbereitungsowieberufsausbildungen in anerkannten Ausbildungsberufen und nach den Ausbildungsregelungen für Behinderte an. Sie bestehen in der Regel aus modernen Aus- Um den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erleichtern, verfügen die BBW im Allgemeinen über einen Integrationsdienst oder beraten im Rahmen des Sozialdienstes. Dieser bietet Hilfen und Nachbetreuung bis zu einem Jahr an, beispielsweise allgemeine Bewerbungstrainings, konkrete Bewerbungshilfen, Vermittlung durch eine eigene Jobbörse, Hilfe bei Behördengängen und der Wohnungssuche. Viele wissen schon, welchen Beruf sie erlernen wollen. Die anderen sollten sich auf jeden Fall von einem Berufsberater der Arbeitsagentur beraten lassen, der helfen kann Neigungen, Fähigkeiten und berufliche Möglichkeiten zu erkennen. Der Berufsberater 14

15 entscheidet, ob eine Ausbildung im BBW möglich ist. Mehr als 90 Prozent aller Auszubildenden bestehen normalerweise nach der Ausbildung die Prüfungen und durchschnittlich zwei Drittel haben in den vergangenen Jahren auch danach einen festen Arbeitsplatz gefunden. Im Jahr 2000 konnten sogar 73,6 % in Arbeit gebracht werden. Danach ist die Zahl der vermittelten Absolventen kontinuierlich zurückgegangen und im Jahr 2004 auf den bisherigen Tiefststand von 52,4 % abgesackt. Erst seit 2005 zeigt die Kurve der Vermittlungen wieder nach oben. Neuere Zahlen liegen nicht vor. Nicht ganz so rosig sieht es leider gerade bei denjenigen Berufen aus, die für Rollstuhlfahrer besonders geeignet sind. So konnte nur etwa jeder zweite Kaufmann / Kauffrau für Bürokommunikation Arbeit finden. Bei den Technischen Zeichnern (40,3 %) und den Bürokaufleuten (36,3 %) sah es noch schlechter aus, während beispielsweise Metallfeinbearbeiter/innen (77,1 %), Zerspaner / Dreher (71,2 %) oder Fachwerker im Gartenbau (61,1 %) noch relativ gut da standen. Angebote für ganzheitliche Reha In der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Berufsförderungswerke (BFW) haben sich bundesweit 28 Einrichtungen zusammengeschlossen, welche Erwachsenen, die aufgrund einer Behinderung ihren Beruf nicht mehr ausüben können, neue Perspektiven bieten wollen. Durch eine berufliche Qualifikation soll die Integration in den Arbeitsprozess und damit die Teilhabe an der Gesellschaft wieder ermöglicht werden. Als Ganzheitliche Rehabilitation stellen die Berufsförderungswerke dem Lernenden ein ganzes Reha-Team zur Seite: Ärzte, Psychologen, Sportlehrer sowie Sozialarbeiter stehen an der Seite der Ausbilder und sorgen für eine durchgehende, qualifizierte Betreuung der Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der gesamten Ausbildungszeit. Fast alle BFW halten speziell abgestimmte Plätze für allein erziehende Eltern und Rollstuhlfahrer bereit. Das Angebotsspektrum der Berufsförderungwerke umfasst bundesweit etwa Plätze mit mehr als 180 Bildungsgängen: kaufmännische, technische, handwerkliche sowie Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens werden angeboten. Vorfeld-Angebote zur beruflichen Orientierung (inklusive des so genannten Reha- Assessment) sowie Vorbereitungslehrgänge erleichtern den Einstieg besonders für Menschen, deren Schulabschluss lange zurückliegt. Vermittlungsunterstützung und die Suche nach geeigneten Stellen runden das Angebot der Berufsförderungswerke ab. Text: Raimund Artinger Infos: Bundesarbeitsgemeinschaft der Berufsbildungswerke (BAG BBW), Geschäftsstelle Kurfürstenstraße 131, Berlin, tel info@bagbbw.de Arbeitsgemeinschaft Deutscher Berufsförderungswerke, August-Krogmann-Straße Hamburg, tel nordhoff@arge-bfw.de 15

16 Betreuung schon am Klinikbett: Berufshilfe in der gesetzlichen Unfallversicherung Dienstagmorgen auf der SO2, der Querschnittgelähmtenstation des Stiftungsklinikums Mittelrhein in Koblenz. Oberarzt Dr. Walter Ditscheid erwartet den Berufshelfer der BG (Berufsgenossenschaft) der keramischen und Glas-Industrie, Joachim Leßlich, der im Auftrag des Landesverbandes der Berufsgenossenschaften die Aufgabe übernommen hat, im Krankenhaus für alle Unfallversicherungsträger einmal in der Woche den Besuchsdienst bei allen akut durch einen Arbeitsunfall verletzten Versicherten durchzuführen. Er versteht sich als Vermittler zwischen Arzt, Patient und Berufsgenossenschaft. Dr. Ditscheid weist den Berufshelfer auf den Fall der 19 Jahre jungen Bettina H. hin, die in der vergangenen Woche nach einem schweren Straßenverkehrsunfall mit einer massiven Wirbelsäulenverletzung eingeliefert wurde. Es besteht eine Tetraplegie (hohe Querschnittlähmung im Halswirbelbereich mit Lähmungen in Armen und Beinen). Nach Austausch von Informationen über den gesundheitlichen Zustand stellt Joachim Leßlich den Erstkontakt zwischen der Patientin sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft her. Er hinterfragt bei der jungen Versicherten und dem anwesenden Lebensgefährten bereits das persönliche und häusliche Umfeld, die Lebensumstände und die beruflichen Qualifikationen, um frühzeitig die letztlich zuständige Berufsgenossenschaft in die Lage zu versetzen, schnell die notwendigen Leistungen vorzubereiten und zu erbringen. Hierzu werden auch regelmäßige weitere Besuche und Kontaktaufnahme mit Patient(in), Arzt, Sozialarbeiter des Krankenhauses, Familienangehörigen und Pflegekräften gehören, um die medizinische Rehabilitation zu unterstützen und wenn notwendig zu optimieren, zu gegebener Zeit die berufliche Teilhabe zu prüfen sowie die soziale Wiedereingliederung zu realisieren und einen entsprechenden nahtlosen Übergang bzw. eine Verzahnung zu ermöglichen. Die Unfallversicherungsträger haben an jedem Schwerpunktkrankenhaus und größeren Akutkrankenhaus mit hoher bg licher Frequenz diesen regelmäßigen Besuchsdienst installiert, der jeweils von einer bestimmten Berufsgenossenschaftgetragenwird,ummöglichstfrühzeitig die letztlich zuständige Berufsgenossenschaft in die Lage zu versetzen, die notwendigen Leistungen umgehend zu erbringen. Bei seiner eigenen Berufsgenossenschaft laufen bei dem Berufshelfer oder Rehamanager/ -berater alle Fäden in punkto Steuerung des Heilverfahrens, berufliche und soziale Teilhabe zusammen. Er unterstützt den Sachbearbeiter in schwereren Fällen bei der Auswahl geeigneter Ärzte und Therapieeinrichtungen, setzt sich mit Arbeitgebern, Arbeitsvermittlern und Bildungseinrichtungen wegen der beruflichen Eingliederung in Kontakt und kümmert sich im RahmendersozialenTeilhabeumWohnungs-und Kraftfahrzeughilfe. So wird Bettina H. in Zukunft regelmäßig im Rahmen der nachgehenden Betreuung vom Berufshelfer aufgesucht, auch um den aktuellen Gesundheitszustand zu hinterfragen und zu dokumentieren sowie die Hilfsmittelversorgung zu überprüfen und ggf. zu optimieren. weitere Informationen: Bild oben: Das Stiftungsklinikum Mittelrhein in Koblenz. 16

17 Berufliche Rehabilitation: Zuschüsse fürs Auto Genau genommen heißt sie: Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation. Ihr Inhalt: Träger, Umfang und Voraussetzungen für die Leitungen zur Kfz-Hilfe. Der genaue Text: folgt. Eine Beratung zu diesem Thema: empfehlenswert. Seine Rechte zu kennen: ebenso. Auf Grund des 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), der durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1205) geändert worden ist, auf Grund des 27 f in Verbindung mit 26 Abs. 6 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21) und auf Grund des 11 Abs. 3 Satz 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates: 1 Grundsatz Kraftfahrzeughilfe zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsplatz richtet sich bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der Kriegsopferfürsorge und der Bundesagentur für Arbeit sowie den Trägern der begleitenden Hilfe im Arbeits- und Berufsleben nach dieser Verordnung. 2 Leistungen (1) Die Kraftfahrzeughilfe umfasst Leistungen 1. zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs, 2. für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung, 3. zur Erlangung einer Fahrerlaubnis. (2) Die Leistungen werden als Zuschüsse und nach Maßgabe des 9 als Darlehen erbracht. 3 Persönliche Voraussetzungen (1) Die Leistungen setzen voraus, dass 1. der behinderte Mensch infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsort oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und 2. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug führen kann oder gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt. 17

18 (2) Absatz 1 gilt auch für in Heimarbeit Beschäftigte im Sinne des 12 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, wenn das Kraftfahrzeug wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist, um beim Auftraggeber die Ware abzuholen oder die Arbeitsergebnisse abzuliefern. (3) Ist der behinderte Mensch zur Berufsausübung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nicht nur vorübergehend auf ein Kraftfahrzeug angewiesen, wird Kraftfahrzeughilfe geleistet, wenn infolge seiner Behinderung nur auf diese Weise die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft gesichert werden kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist. (4) Sofern nach den für den Träger geltenden besonderen Vorschriften Kraftfahrzeughilfe für behinderte Menschen, die nicht Arbeitnehmer sind, in Betracht kommt, sind die Absätze 1 und 3 entsprechend anzuwenden. 4 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs (1)HilfezurBeschaffungeinesKraftfahrzeugs setzt voraus, dass der behinderte Mensch nicht über ein Kraftfahrzeug verfügt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und dessen weitere Benutzung ihm zumutbar ist. (2) Das Kraftfahrzeug muss nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen. (3) Die Beschaffung eines Gebrauchtwagens kann gefördert werden, wenn er die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt und sein Verkehrswert mindestens 50 vom Hundert des seinerzeitigen Neuwagenpreises beträgt. 5 Bemessungsbetrag (1) 1. Die Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird bis zu einem Betrag in Höhe des Kaufpreises, höchstens jedoch bis zu einem Betrag von EURO gefördert. 2. Die Kosten einer behinderungsbedingten ZusatzausstattungbleibenbeiderErmittlung unberücksichtigt. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 wird im EinzelfalleinhöhererBetragzugrundegelegt, wenn Art oder Schwere der Behinderung ein Kraftfahrzeug mit höherem Kaufpreis zwingend erfordert. (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen zu dem Kraftfahrzeug, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, und der Verkehrswert eines Altwagens sind von dem Betrag nach Absatz 1 oder 2 abzusetzen. 6 Art und Höhe der Förderung (1) 1. Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs wird in der Regel als Zuschuss geleistet. 18

19 2. DerZuschussrichtetsichnachdemEinkommen des behinderten Menschen nach Maßgabe der folgenden Tabelle: 2. Die Hilfe soll nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit der Beschaffung des zuletzt geförderten Fahrzeugs geleistet werden. Einkommen bis zu v. H. der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Die Bezugsgröße im Sinne des 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2006: EURO jährlich und EURO monatlich; Anm.d.Red.) Zuschuss in v. H. des Bemessungsbetrags nach 5: Die Beträge nach Satz 2 sind jeweils auf volle 5 EURO aufzurunden. 7 Behinderungsbedingte Zusatzausstattung (1) Für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung erforderlich ist, ihren Einbau, ihre technische Überprüfung und die Wiederherstellung ihrer technischen Funktionsfähigkeit werden die Kosten in vollem Umfang übernommen. (2) Dies gilt auch für eine Zusatzausstattung, die wegen der Behinderung eines Dritten erforderlich ist, der für den behinderten Menschen das Kraftfahrzeug führt ( 3 Abs. 1 Nr. 2). (2) Von dem Einkommen des behinderten Menschenistfürjedenvonihmunterhaltenen Familienangehörigen ein Betrag von 12 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen. 8 Fahrerlaubnis (3) 1. Einkommen im Sinne der Absätze 1 und 2 sind das monatliche Netto-Arbeitsentgelt, Netto-Arbeitseinkommen und vergleichbare Lohnersatzleistungen des behinderten Menschen. 2. Die Ermittlung des Einkommens richtet sich nach den für den zuständigen Träger maßgeblichen Regelungen. (4) 1. Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Hilfe zur erneuten Beschaffung eines Kraftfahrzeugs. (1) 1. Zu den Kosten, die für die Erlangung einer Fahrerlaubnis notwendig sind, wird ein Zuschuss geleistet. 2. Er beläuft sich bei behinderten Menschen mit einem Einkommen ( 6 Abs. 3) 1. bis 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (monatliche Bezugsgröße) auf die volle Höhe, 2. bis zu 55 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf zwei Drittel, 19

20 3. bis zu 75 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße auf ein Drittel der entstehenden notwendigen Kosten; 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend. 3. Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Stellen für den Erwerb der Fahrerlaubnis, auf die ein vorrangiger Anspruch besteht oder die vorrangig nach pflichtgemäßem Ermessen zu leisten sind, sind anzurechnen. (2) Kosten für behinderungsbedingte Untersuchungen, Ergänzungsprüfungen und Eintragungen in vorhandene Führerscheine werden in vollem Umfang übernommen. 9 Leistungen in besonderen Härtefällen (1) 1. Zur Vermeidung besonderer Härten können Leistungen auch abweichend von 2 Abs. 1, 6 und 8 Abs. 1 erbracht werden, soweit dies 1. notwendig ist, um Leistungen der Kraftfahrzeughilfe von seiten eines anderen Leistungsträgers nicht erforderlich werden zu lassen, oder 2. unter den Voraussetzungen des 3 zur Aufnahme oder Fortsetzung einer beruflichen Tätigkeit unumgänglich ist. (2) Im Rahmen von Satz 1 Nr. 2 kann auch ein Zuschuss für die Beförderung des behinderten Menschen, insbesondere durch Beförderungsdienste, geleistet werden, wenn 1. der behinderte Mensch ein Kraftfahrzeug nicht selbst führen kann und auch nicht gewährleistet ist, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug für ihn führt ( 3 Abs. 1 Nr. 2), oder 2. die Übernahme der Beförderungskosten anstelle von Kraftfahrzeughilfen wirtschaftlicher und für den behinderten Menschen zumutbar ist; 3. dabei ist zu berücksichtigen, was der behinderte Mensch als Kraftfahrzeughalter bei Anwendung des 6 für die Anschaffung und die berufliche Nutzung des Kraftfahrzeugs aus eigenen Mitteln aufzubringen hätte. (3) 1. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen erbracht werden, wenn die dort genannten Ziele auch durch ein Darlehen erreicht werden können; das Darlehen darf zusammen mit einem Zuschuss nach 6 den nach 5 maßgebenden Bemessungsbetrag nicht übersteigen. 2. Das Darlehen ist unverzinslich und spätestens innerhalb von fünf Jahren zu tilgen; es können bis zu zwei tilgungsfreie Jahre eingeräumt werden. Auf die Rückzahlung des Darlehens kann unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen verzichtet werden. 10 Antragstellung (1) Leistungen sollen vor dem Abschluss eines Kaufvertrages über das Kraftfahrzeug und die behinderungsbedingte Zusatzausstattung sowie vor Beginn einer nach 8 zu fördernden Leistung beantragt werden. (2) Leistungen zur technischen Überprüfung und Wiederherstellung der technischen Funktionsfähigkeit einer behinderungsbedingtenzusatzausstattungsindspätestens innerhalb eines Monats nach Rechnungstellung zu beantragen. 11 bis 12 (weggefallen) 20

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