BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN Vom Kreisschreiben Nr. 15 zur Swiss Derivative Map ein steuerlicher Brückenschlag *

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1 HANS-JOACHIM JAEGER MARKUS WEBER Gegenstand des Beitrages ist der Versuch, die Publikationen der Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) im Bereich der Besteuerung von Finanzinstrumen ten auf die vier Produktkategorien und 18 Produkttypen der Swiss Derivative Map 2007 anzuwenden. Die Ausführungen konzentrieren sich auf die Steuerfolgen im Bereich der Einkommensund der Verrechnungssteuer sowie auf die Stempel abgaben. BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN Vom Kreisschreiben Nr. 15 zur Swiss Derivative Map ein steuerlicher Brückenschlag * 1. EINLEITUNG Durch das vielfältige Angebot [1] von reinen und zusammengesetzten Derivaten bieten sich dem privaten Anleger neue und erweiterte Investitionsmöglichkeiten in Kapital- und Rohstoffmärkte. Dabei lassen die Emittenten ihrer Kreati vität in bezug auf Namensgebung, Basiswerte und Auszahlungsmuster freien Lauf, was den Wunsch nach einer einheitlichen Kategorisierung verständlich macht. Der Schweizerische Verband für Strukturierte Produkte (SVSP) [2] hat sich dieser Aufgabe angenommen und mit der Swiss Derivative Map 2007 (SDM) bereits in zweiter Ausgabe ein übersichtliches, grafisch ansprechendes und für den Anleger gut verständliches Hilfsmittel geschaffen [3]. 2. RISIKO, RENDITE UND STEUERN Privaten Anlegern sind die theoretischen Konzepte der Portfoliogestaltung unter Umständen weniger geläufig [4], was ihre allgemeine Gültigkeit und Anwendung in der Praxis jedoch nicht schmälert. Um den optimalen Risiko-Rendite- Mix in einem Portfolio zu erreichen, sind aber nicht nur finanzwissenschaftliche Kenntnisse und Annahmen über zukünftige Entwicklungen notwendig, sondern auch Informationen über die zu erwartenden Steuerfolgen. Wird die Rechnung nämlich ohne den Fiskus gemacht, kann die Nettorendite je nach Grenzsteuersatz des Anlegers empfindlich beeinflusst werden. Das Resultat ist ein übermässiges Risiko im Vergleich zur erwarteten Rendite. Die Anleger können in Steuerfragen leider nicht direkt auf die Kategorisierung der SDM zurückgreifen, sondern sind auf die sogenannten Termsheets oder Emissionsprospekte der einzelnen Produkte angewiesen. Gleiche Produktkategorie oder gar Indexnummer sind kein Garant für gleiche Steuerfolgen, auch wenn das Auszahlungsmuster dem Anleger identisch erscheint. 3. BESTEUERUNG IM PRIVATVERMÖGEN [5] 3.1 Allgemeines Gesetzliche Grundlagen. Gemäss der Generalklausel in Art. 16 Abs. 1 DBG [6] unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Die Steuerfreiheit der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen in Art. 16 Abs. 3 DBG ist daher als Ausnahme vom Grundsatz der Gesamtreineinkommens-Besteuerung zu sehen [7]. Damit ergibt sich in der Praxis die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen steuerfreiem Kapitalgewinn und steuerbarem Vermögensertrag. Die Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens [8] wird nur im Zusammenhang mit den von einem Inländer herausgegebenen Obligationen, Beteiligungsrechten und Anteilen an einer Kapitalanlage nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) erhoben. Beim schweizerischen Leistungsempfänger wirkt die Verrechnungssteuer als Sicherungssteuer. Ihren Fiskalzweck entfaltet sie nur beim ausländischen Leistungsempfänger sowie im Defraudationsfall, bei dem sie zu einer echten Belastung werden kann. Für die Erhebung der Emissionsabgabe bedarf es bestimmter inländischer beteiligungs- oder forderungsrechtlicher Urkunden nach Art. 5 und 5 a StG [9]. Die Umsatzabgabe hingegen kann auf dem Umsatz in- und ausländischer Urkunden erhoben werden, sofern die Bedingungen von Art. 13 Abs. 1 HANS-JOACHIM JAEGER, DR. OEC. HSG, DIPL. STEUEREXPERTE, LEHRBEAUFTRAGTER UNIVERSITÄT ST. GALLEN, PARTNER, FINANCIAL SERVICES TAX ADVISORY SERVICES, ERNST & YOUNG AG, ZÜRICH MARKUS WEBER, LIC. RER. POL., DIPL. STEUEREXPERTE, SENIOR MANAGER, FINANCIAL SERVICES TAX ADVISORY SERVICES, ERNST & YOUNG AG, ZÜRICH 881

2 BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN StG erfüllt sind. Zu beachten ist, dass sowohl der Katalog der betroffenen Urkunden als auch der Ausnahmen bei der Emissions- und Umsatzabgabe unterschiedlich sind Praxis der Steuerverwaltung. Im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV (KS 15) [10] werden Obligationen und derivative Finanzinstrumente begrifflich erläutert und die Grundsätze der Besteuerung für die direkte Bundessteuer, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben festgelegt. Der Anhang III zum «Für eine steuerliche Beurteilung müssen die einzelnen Komponenten in diesen Produkten identifiziert und untersucht werden.» KS 15 mit dem Titel «Spezialfälle und Produkteentwicklungen» ist dabei für die Besteuerung von derivativen Produkten von besonderem Interesse. Ergänzend befinden sich im Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV [11] und im per 15. Mai 2007 aktualisierten Schema «Umsatzabgabe (UA) bei derivativen Finanzinstrumenten» weitere Informationen, die die Umsatzabgabe betreffen Fachpublikationen. In den letzten fünf Jahren wurden zu diesem Thema einige Artikel publiziert, von denen die wichtigsten in den Anmerkungen aufgeführt sind [12]. 3.2 Besteuerung einzelner Komponenten Transparenzerfordernis. Ein Grossteil der Produkte auf der SDM wirkt beim Anleger wie eine Kombination verschiedener Produkte. Da die einzelnen Komponenten von strukturierten Derivaten aber nicht separat handelbar sind, bedarf es je nach Produkt einer finanzmathematischen Zerlegung in dessen steuerbare (verzinsliche Anlagen) und steuerfreie (Optionen) Bestandteile. Wird diese Zerlegung korrekt durch den Emittenten oder durch die ESTV vorgenommen [13], spricht man von einem transparenten Produkt, bei welchem nur das Anlagegeschäft von der Einkommenssteuer erfasst wird. In den nachfolgenden Ausführungen wird auf die Besteuerung hingewiesen, wie sie für transparente Produkte Anwendung findet. Nicht alle diese Produkte sind jedoch gleichermassen Gegenstand der drei beleuchteten Steuern und Abgaben. Für eine steuerliche Beurteilung müssen die einzelnen Komponenten in diesen Produkten identifiziert und untersucht werden. Entscheidend ist dabei die Wirkungsweise des Produktes beim Anleger und nicht die Strukturierung beim Emittenten oder auch dessen Absicherung Reine Derivate. Aus steuerlicher Sicht sind Futures, Forwards, Optionen [14] sowie reine Kredit- und Schadenderivate einkommenssteuerlich unbeachtlich. Gewinne aus Handel und die Vereinnahmung von Optionsprämien stellen im Privatvermögen gemäss Art. 16 Abs. 3 DBG steuerfreien Kapitalgewinn dar, Verluste sind einkommenssteuerlich nicht abzugsfähig. Gewinne aus dem Handel von Derivaten unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und mangels Vorliegen einer steuerbaren Urkunde unterliegen Emission und Handel weder der Emissions- noch der Umsatzabgabe [15] Reine Obligationen. Zinsen in periodischer Form stellen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG steuerbaren Vermögensertrag dar. Zinsen in Form von Einmalentschädigungen (Emissionsdisagio oder Rückzahlungsagio) werden bei Obligationen ohne überwiegende Einmalverzinsung ebenfalls nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG in vollem Umfang im Zeitpunkt der Rückzahlung beim Anleger besteuert [16]. Der Verkaufserlös während der Laufzeit und die darin enthaltene Marchzinskomponente sind somit einkommenssteuerfrei. Bei Obligationen mit überwiegender oder ausschliesslicher Einmalverzinsung kommt bei Handänderungen während der Laufzeit die reine Differenzbesteuerung zur Anwendung (Art. 20 Abs. 1 Bst. b DBG). Ist die Obligation jedoch Teil eines strukturierten Produktes, kommt die analytische Methode der modifizierten Differenzbesteuerung zur Anwendung, sofern das Produkt transparent ist [17]. Die Verrechnungssteuer wird auf periodischen Zinszahlungen und Einmalentschädigungen im Zeitpunkt der Fälligkeit erhoben, soweit sie vom inländischen Originalschuldner geleistet werden (sog. subjektives Herkunftsprinzip). Obligationen inländischer Schuldner unterliegen der vom Nominalwert berechneten Emissionsabgabe (Art. 9 a StG). Die Umsatzabgabe wird auf dem Handel von in- und ausländischen Obligationen erhoben, ausser es handelt sich um Obligationen mit einer festen Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten [18], deren Handel nach Art. 14 Abs. 1 Bst. g StG von der Umsatzabgabe ausgenommen ist [19]. 4. KATEGORIEN DER SDM 4.1 Allgemeines. Auf der Basis der vorgängig erläuterten Besteuerungsgrundsätze werden die einzelnen Kategorien und Typen [20] im Hinblick auf ihre steuerliche Behandlung für die Einkommens- und Verrechnungssteuer sowie die Stem pelabgaben analysiert. Ausführungen zur Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe betreffen nur Produkte inländischer Emittenten. Die Informationen über die finanzwirtschaftlichen Merkmale und die mit den Produkten abgedeckten Marktentwicklungen erläutert die SDM weiter. 4.2 Hebelprodukte Grundsatz (110, 115, 120). Hebelprodukte gelten als reine Derivate oder als eine Kombination reiner Derivate und sind steuerlich unbeachtlich. Umsatzabgabe kann jedoch anfallen, wenn die Erfüllung (Future) oder die Ausübung (Option) zu einer Lieferung von steuerbaren Urkunden (bspw. Aktien) führt. Nachfolgend sind zwei Ausnahmen erläutert, die zu beachten sind Low Exercise Price Options (LEPO). LEPO haben einen Ausübungspreis nahe bei Null und damit eine Prämie, die nahezu 882 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

3 BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN FINANZINSTRUMENTE dem Preis des Basiswertes im Emissionszeitpunkt entspricht [21]. Sie entsprechen einem atypischen, weil im Voraus finanzierten Termingeschäft und werden auf Diskontbasis emittiert. Nur Diskonte von LEPO mit überjähriger Laufzeit werden im Zeitpunkt der Rückzahlung als steuerbarer Vermögensertrag erfasst, der mangels gesetzlicher Grundlage nicht der Verrechnungssteuer unterliegt. Bei der Ausgabe fällt keine Emissionsabgabe an, jedoch gelten überjährige LEPO auf Aktien als Unterbeteiligungen im Sinne von Art. 13 Abs. 2 Bst. c StG, was zur Umsatzabgabe im Sekundärmarkt führt Mini-Futures (130). Beim Mini-Future handelt es sich um eine teilweise fremdfinanzierte Investition in einen Basiswert. Solange der Eigenmittelanteil des Anlegers maximal 25% beträgt und sich somit ein Hebel von mindestens 4 ergibt, resultieren unabhängig vom Basiswert keine Steuerfolgen beim Anleger. Mini-Futures auf Aktien und Commodities mit einer Laufzeit von nicht mehr als 12 Monaten und einer Vorausfinanzierung durch den Anleger von mehr als 25% sind ebenfalls steuerlich unbeachtlich. Bei Laufzeiten über einem Jahr und Vorausfinanzierung von mehr als 25% hat die ESTV nach aktuellem Kenntnisstand der Autoren mangels zu beurteilender Produkte noch keine abschliessende Praxis definiert. 4.3 Partizipationsprodukte Tracker-Zertifikate (210). Die Steuerfolgen bei den Tracker- Zertifikaten sind je nach Basiswert (Aktien, Obligationen, kollektive Kapitalanlagen/Anlagefonds) unterschiedlich. Bei den Index- und Basket-Zertifikaten auf Aktien unterscheidet die ESTV zwischen folgenden drei Gruppen [22]: «Beim Mini-Future handelt es sich um eine teilweise fremdfinanzierte Investition in einen Basiswert.» é Bei klassischen Zertifikaten sind die erzielten Gewinne und Verluste, die auf den Basiswerten erzielt werden, einkommenssteuerfrei (Art. 16 Abs. 3 DBG). Lediglich Ausgleichszahlungen (periodisch oder als Diskont/Agio) stellen steuerbaren Vermögensertrag dar (Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG). Die Zertifikate sind weder steuerbare Urkunden im Sinne des Stempelgesetzes, noch bilden deren Erträge Gegenstand der Verrechnungssteuer. é Die dynamischen Zertifikate, welche passiv bewirtschaftet werden [23], geniessen die gleiche steuerliche Behandlung wie klassische Zertifikate. Aktiv bewirtschaftete Zertifikate hingegen gelten steuerlich als Instrumente der kollektiven Kapitalanlage und werden wie 883

4 BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN Zertifikate auf Anlagefonds behandelt. é Zertifikate ohne feste Laufzeit gelten als Termingeschäfte, wenn sie dem Investor ein jährliches Kündigungsrecht einräumen. In diesen Fällen unterliegen die Zertifikate nicht der Umsatzabgabe. «Im Gegensatz zu den Reverse Convertibles mit garantierten Zahlungen sind jedoch auch Laufzeiten von bis zu 12 Monaten für die Einkommensund Verrechnungssteuerzwecke zu berücksichtigen.» Sind die übrigen Kriterien der klassischen oder dynamischen Zertifikate erfüllt, richtet sich die steuerliche Behandlung nach den obigen Ausführungen. Bilden Obligationen den Basiswert des Zertifikats, dann qualifi zieren die Zertifikate selber als Obligationen und unterliegen der entsprechenden Besteuerung. Beträgt die Laufzeit des Zertifikats nicht mehr als 12 Monate, gilt es als Geldmarktpapier und unterliegt somit im Handel nicht der Umsatzabgabe. Zertifikate auf Anlagefonds werden steuerlich wie Anteile an kollektiven Kapitalanlagen behandelt. Ausgeschüttete oder thesaurierte Vermögenserträge sind beim Anleger als Vermögensertrag steuerbar. Kapitalgewinne sind nur dann steuerfrei, wenn sie separat ausgewiesen (bei Thesaurierung) oder mit getrenntem Coupon ausgeschüttet werden. Gewinne aus dem Verkauf am Sekundärmarkt sind steuerfrei, bei Verfall oder Kündigung der Zertifikate unterliegt das Liquidationsbetreffnis der Einkommenssteuer, soweit dieses noch nicht als Vermögensertrag besteuert wurde. Im Zusammenhang mit der Einführung des KAG auf den 1. Januar 2007 wurde in Art. 4 Abs. 1 Bst. c VStG und Art. 13 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 StG ein expliziter Verweis auf kollektive Kapitalanlagen gemäss KAG vorgenommen. Dadurch ist nach Meinung der Autoren die Subsumierung von Zertifikaten unter den Begriff «fondsähnlich» nicht mehr möglich [24]. Folglich sind solche Zertifikate nicht mehr Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Umsatzabgabe Bonus-Zertifikate (220), Outperformance- (230), Airbag- (240) und Twin-Win-Zertifikate (250). Die steuerliche Behandlung dieser Zertifikate erfolgt bei den auf dem Markt angebotenen Produkten in Analogie zu den Renditeoptimierungsprodukten [25]. 4.4 Renditeoptimierungsprodukte Besteuerungsgrundsätze ( ). Die Produkte in dieser Kategorie werden alle nach den Besteuerungsregeln für Reverse Convertibles beurteilt [26]. Bei Laufzeiten von nicht mehr als 12 Monaten und ohne garantierte Zahlungen findet keine Einkommensbesteuerung statt. Die Produkte unterliegen weder der Emissionsnoch der Umsatzabgabe. Die Lieferung einer steuerbaren Urkunde kann jedoch der Umsatzabgabe unterliegen. Bei überjährigen Reverse Convertibles ist einkommenssteuerlich zwischen dem steuerbaren Anlage- und dem steuerfreien Optionsgeschäft zu unterscheiden. Die auf dem Obligationenteil anfallenden Zinsen, wie sie für eine vergleichbare Anlage (Laufzeit, Währung, Bonität Emittent) vom Emittenten des Produkts zu bezahlen wären, unterliegen der Einkommens- und der Verrechnungssteuer. Erfolgt die Verzinsung überwiegend in Form einer Einmalentschädigung, wird der Vermögensertrag bei jeder Handänderung während der Laufzeit beim Verkäufer nach der Methode der modifizierten Differenzbesteuerung besteuert. Bei Produkten ohne überwiegende Einmalverzinsung erfolgt die Einkommensbesteuerung auf dem gesamten Diskont am Ende der Laufzeit bei demjenigen Anleger, der die Obligation zu diesem Zeitpunkt hält. Bei Laufzeiten über einem Jahr gelten die Regeln für Obligationen bei der Emissions- und Umsatzabgabe Besonderheiten. Die Verwendung exotischer oder zusätzlicher Optionen in Kombination mit Reverse Convertibles, wie sie in einzelnen Produkttypen vorkommen, hat keine Auswirkung auf die Steuerfolgen. Bei Reverse Convertibles mit ansteigenden bedingten Coupons (360) gelten diese gemäss ESTV als steuerfreie Kapitalgewinne. 4.5 Kapitalschutzprodukte (410, 450). Diese Produkte bestehen aus einer Obligation und einer oder mehreren Optionen. Je nach Anteil der im voraus garantierten, fixen Zinszahlungen an der Gesamtrendite finden die Regeln für überwiegend (modifizierte Differenzbesteuerung) oder nicht überwiegend einmalverzinsliche Obligationen Anwendung. Im Gegensatz zu den Reverse Convertibles mit garantierten Zahlungen sind jedoch auch Laufzeiten von bis zu 12 Monaten für die Einkommens- und Verrechnungssteuerzwecke zu berücksichtigen. Während die Emissionsabgabe bei unter- und überjährigen Laufzeiten erhoben wird, unterliegen Kapitalschutzprodukte erst ab einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten der Umsatzabgabe. 5. FAZIT Die Ausführungen zeigen auf, dass lediglich aufgrund des Auszahlungsmusters eines Produktes und seiner Kategorisierung keine eindeutigen Aussagen über die Folgen bei der Einkommens- und Verrechnungssteuer sowie den Stempelabgaben gemacht werden können. Auch wenn die Einkommens-, die Verrechnungssteuer und die Stempelabgaben oftmals zusammen anfallen oder eben nicht, sind Kenntnisse über ihre Unterschiede in den gesetzlichen Grundlagen, im Zweck und in den Ausnahmen von entscheidender Bedeutung um die Rendite nach Steuern bestimmen zu können. Mit Hilfe der zahlreichen Publikationen der Emittenten, der ESTV und der Autoren aus der Finanzbranche lassen sich 884 DER SCHWEIZER TREUHÄNDER

5 BESTEUERUNG VON DERIVATIVEN FINANZINSTRUMENTEN IM PRIVATVERMÖGEN FINANZINSTRUMENTE die Steuerfolgen aber abschätzen und so im Investitionsentscheid adäquat berücksichtigen. Momentan scheint die Innovationsfreudigkeit der Branche ungehemmt, und weitere Kategorien und Typen werden in die SDM Eingang finden. Dabei ist die steuerliche Qualifikation neuer Produkte auch von der sich ebenfalls weiterentwik kelnden Praxis und der Methodik der ESTV abhängig, die in ihrer Beurteilung an die gesetzlichen Vorgaben gebunden ist. Anmerkungen: * Die Autoren danken Philip Kudzielka, Ernst & Young AG, sowie Herrn Franco Gennari, Leiter Fachstelle Wertschriften und Finanzderivate, ESTV, für die wertvolle Mithilfe beim Verfassen dieses Artikels. 1) Das von Derivative Partners AG lancierte und betriebene Internetportal Warrants.ch ( listet aktuell knapp verschiedene derivative Produkte auf. 2) Der Verband besteht aktuell aus 14 Mitgliedern, die gemäss eigenen Angaben über 90 Prozent des Marktvolumens strukturierter Produkte in der Schweiz auf sich vereinen ( 3) Die Swiss Derivative Map 2007 kann auf der Website des SVSP heruntergeladen werden. 4) Die Konzepte zur Portfoliogestaltung gehen unter anderem zurück auf die Publikationen von Harry M. Markowitz («Portfolio Selection», in the journal of finance, Vol. VII, No. 1, March 1952) und James Tobin («Liquidity Preference as Behaviour Towards Risk», in review of economic studies, 25, S ). 5) Dieser Artikel behandelt ausschliesslich die Steuerfolgen für den privaten Anleger, der solche Produkte im Privatvermögen hält. Die Steuerfolgen im Geschäftsvermögen, insbesondere im Zusammenhang mit gewerbsmässigem Wertschriftenhandel sind ausgeklammert. 6) Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR ). 7) Vgl. dazu Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel/Genf/München, Art. 16 DBG N 43. 8) Vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. a c des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer (VStG, SR ). 9) Bundesgesetz über die Stempelabgaben (SR ). 10) KS 15 vom 7. Februar 2007 über Obligationen und derivative Finanzinstrumente als Gegenstand der direkten Bundessteuer, der Verrechnungssteuer sowie der Stempelabgaben. 11) Kreisschreiben Nr. 12 der ESTV vom 20. Dezember 2005 über die Umsatzabgabe. 12) «Spezialfälle im Bereich der modernen Finanzinstrumente», Susan Lauber-Steinhauer und Franco Gennari in: SteuerRevue Nr. 9/2002, S. 510 ff.; «Die steuerliche Behandlung von strukturierten Produkten», Hanspeter Wohlwend, Patrik Rüthemann und Boris Hutter in: SteuerRevue Nr. 7 8/2004, S. 490 ff.; «Aspekte der Besteuerung von Finanzmarktprodukten aus struktur- und anwendungsorientierter Sicht», Markus Weidmann und Christoph Oliver in: IFF Forum für Steuerrecht 2005, S. 50 ff.; «Neuerungen im Kreisschreiben Nr. 15 der ESTV zu Obligationen und derivativen Finanzinstrumenten», Urs Kapalle und Marcel Eichler in: SteuerRevue Nr. 5/2007, S. 322 ff.. 13) vgl. KS 15, Kapitel ) Die Low Exercise Price Option wird jedoch steuerlich anders behandelt. Vgl. dazu die Ausführungen unter Kapitel ) Vgl. KS 15, Kapitel 2.2 und 3.3 sowie Anhang III zum KS 15, Kapitel 9. 16) Dabei wird der gesamte Originaldiskont bei demjenigen Anleger besteuert, der die Obligation bei Verfall hält (Prinzip «den Letzten beissen die Hunde»). 17) Vgl. KS 15, Kapitel 3.4 ff.. Bei der modifizierten Differenzbesteuerung wird der garantierte Rückzahlungsbetrag der im Produkt enthaltenen Obligation zu dem vom Emittenten berücksichtigten und vergleichbaren Anlagen (Laufzeit, Währung, Bonität) entsprechenden und damit marktkonformen Zinssatz diskontiert (vgl. KS 15, Kapitel 3.4). Veränderungen des Zinsniveaus während der Laufzeit werden unter Bezugnahme auf den 5-jährigen Swapsatz der entsprechenden Währung berücksichtigt (deshalb «modifizierte» Differenzbesteuerung). 18) Die 12 Monate sind nicht überschritten, wenn die Laufzeit ein Jahr nach Emission am gleichen Monatstag endet. Eine Obligation mit Emission am 12. Oktober 2007 und Rückzahlung am 12. Oktober 2008 gilt als Geldmarktpapier im Sinne von Art. 4 Abs. 5 StG. 19) Für weitere Ausführungen vgl. «Besteuerung von Obligationen Optimierungsmöglichkeiten für den Privatanleger», Werner Brauchli und Ercan Duran in SteuerRevue Nr. 1/2005, S. 66 ff. 20) Die Zahlenwerte in den Klammern entsprechen den Indexnummern in der SDM. 21) Vgl. Anhang III zum KS 15, Kapitel 4. 22) Für das Vorliegen eines Baskets sind mindestens fünf Aktien notwendig. Vgl. Anhang III zum KS 15, Kapitel 1. 23) Passive Bewirtschaftung bedeutet, dass die im Index oder Basket enthaltenen Aktien während der Laufzeit des Zertifikats nach im voraus festgelegten objektiven Kriterien selektioniert und bewirtschaftet werden. Diese Kriterien sind in der Index- oder Basketspezifikation festzuhalten und bleiben während der Laufzeit des Zertifikats unverändert. 24) Vgl. dazu auch Urs Kapalle und Marcel Eichler a. a. O., S. 330 sowie Rolf Geier und Markus Weber in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht II/3, Basel/ Genf/München, Art. 13 StG N ) Vgl. Anhang III zum KS 15, Kapitel 5.b. 26) Vgl. Anhang III zum KS 15, Kapitel 5. RÉSUMÉ Imposition d instruments financiers dérivés et fortune privée La présente contribution constitue une proposition d application des dernières publications de l Administration fiscale fédérale (AFF) aux quatre catégories de produits et aux dix-huit types de produits selon la Swiss Derivative Map 2007 (SDM). Ses développements visent pour l essentiel les conséquences fiscales au regard de l impôt sur le revenu, de l impôt anticipé ainsi que du droit de timbre. En raison de l offre variée, l investisseur privé dispose d une palette étendue de nouveaux moyens d investissement sur le marché des capitaux et des matières premières. Par le biais de la SDM, l Association Suisse Produits Structurés (ASPS) s est attelée à donner un outil clair aux investisseurs confrontés à l imagination sans bornes des émetteurs dans la conception et la désignation de leurs produits. Il ressort de l analyse de chaque type de produits qu il ne peut être tiré aucune conclusion univoque sur les conséquences au niveau de l impôt sur le revenu, de l impôt anticipé ainsi que sur le droit de timbre seulement en fonction de l appartenance d un produit à l une ou l autre catégorie ou en fonction des caractéristiques de paiement de ce dernier. Par contre, nonobstant le fait que les susdits types d impôts peuvent être prélevés à la même occasion, une connaissance détaillée des bases légales de chaque impôt notamment modes de prélèvement, buts et exceptions apparaît crucial afin d évaluer correctement le rendement après impôts d un produit. Toutefois, à l aide des nombreuses publications des émetteurs, de l AFF et des divers auteurs du monde de la finance, les conséquences fiscales peuvent être évaluées et prises en compte de manière adéquate au moment de l investissement. Il va cependant sans dire qu au regard de l inventivité incessante dont la branche financière fait preuve, la SDM n est pas définitive et que d autres catégories et types de produits viendront la compléter. À cet égard, la qualification fiscale des nouveaux produits est dépendante de la pratique et de la perception de ceux-ci par l AFF qui est limitée dans son appréciation par le cadre légal existant. HJJ/MW 885

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