Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L
|
|
- Frauke Rosenberg
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für Wissenschaftsbetriebe 1 Grundlagen: Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L Tarifvertrag der Länder (TV-L): 16, Absätze 1, 2 und 5 17, Absatz 2 Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht 2
2 Stufen der Entgelttabelle im TV-L ( 16,1) Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe (in Anlehnung an den BAT) und Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe Die Stufen 1 und 2 einer Entgeltgruppe sind sog. Grundentgeltstufen, die Stufen 3 bis 5 bzw. 6 sog. Entwicklungsstufen. Entgeltgruppe/n 1 2 bis 8 9 bis 15 Stufenfolge 2 bis 6 1 bis 6 1 bis Stufenzahl 3 Neu eingestellte Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden unabhängig von ihrem Alter der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Entgeltgruppe 1, hier gilt Stufe 2). Liegt einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vor, wird unterschieden zwischen: - einschlägiger Berufserfahrung, die beim gleichen Arbeitgeber gesammelt wurde und - einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber gesammelt wurde 4
3 Bei einer Neueinstellung beim selben Arbeitgeber werden frühere Zeiten voll anerkannt (bis zur Endstufe), unter folgenden drei Bedingungen: 1. Bei einem unschädlichen Unterbrechungszeitraum: die Zeit zwischen dem alten und neuen Vertrag darf nicht länger als 6 Monate (bei Wissenschaftlern/innen: 12 Monate) betragen. 2. Die Berufserfahrung muss einschlägig sein, d.h. auf die Aufgaben bezogene Tätigkeiten, gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten; Tätigkeiten in einer niedrigeren Entgeltgruppe gelten nicht als einschlägig. Auch Praktika (außer Berufspraktika), Volontariate und Ausbildungszeiten gelten nicht als einschlägig. Die Berufserfahrung muss dokumentiert sein. 3. Die einschlägige Berufserfahrung muss mindestens ein Jahr betragen. 5 Einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber wird durch eine Stufenzuordnung zu Stufe 2 (ab bei 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung: Stufe 3) anerkannt, wenn die in Folie 5 genannten Bedingungen 2 und 3 erfüllt sind. 6
4 Beispiele für die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung Qualifikation Technischer Angestellter in E 11, 7 Jahre Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber Technischer Angestellter in E 11, 7 Jahre Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber Anerkannte Berufserfahrung Stufe ,05 Stufe ,60 7 Unabhängig vom Kriterium der einschlägigen Berufserfahrung ist eine höhere Stufenzuordnung als zu Stufe 1 bzw. 2 zur Deckung des Personalbedarfs möglich. Bedingungen: Vorherige berufliche Tätigkeiten müssen für die neue Tätigkeit förderlich sein und die Personalgewinnung macht eine höhere Stufenzuordnung aus quantitativen oder qualitativen Gründen erforderlich, beispielsweise bei: - einer geringen Zahl von Bewerbungen oder - einer besonders qualifizierten Person Eine höhere Stufenzuordnung als zu Stufe 1 muss beim Rektorat vor Beginn der Beschäftigung beantragt und ausreichend dokumentiert werden ( einer Überprüfung standhalten ). Eine höhere Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs ist eine Kann- Bestimmung, es besteht kein rechtlicher Anspruch. Sie ist begrenzt auf max. zwei zusätzliche Erfahrungsstufen. 8
5 Beispiele für die Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs Qualifikation Schreibangestellte in E 3, 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber Systemadministrator in E 9, 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber, die 3 Jahre zurückliegt Stufenzuordnung nach TV-L Stufe ,35 ; (bei Einstellung ab Stufe 3) Stufe ,00 Höhere Stufe; Anerkennung förderlicher Zeiten und Deckung des Personalbedarfs z. B. Stufe ,25 z. B. Stufe ,60 9 Gewährung einer Zulage bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung ( 16,5) Neu eingestellte Beschäftigte können, unabhängig vom Kriterium der Berufserfahrung, durch eine Zulage ein bis zu zwei Erfahrungsstufen höheres Tabellenentgelt erhalten, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs (quantitative oder qualitative Gründe) erforderlich ist. Die Zahlung einer Zulage muss von der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Beschäftigung beim Rektorat beantragt werden und hinreichend dokumentiert sein. Die Zulage kann befristet oder unbefristet sein. Die Zulage darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zur übernächsten Erfahrungsstufe. Nach der aktuellen Auslegung des Finanzministeriums vermindert sich die Zulage bei Erreichen der nächst höheren regulären Stufe um den Erhöhungsbetrag. 10
6 Gewährung einer Zulage bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung ( 16,5) Beispiel für die Zahlung einer Zulage bei Neueinstellungen Qualifikation Regeleinstufung TV-L Zulage bei Einstellung Zulage bei Erreichen der nächsten Stufe* Techniker in E 11 ohne Berufserfahrung 2621,35 Stufe 1 494,40 ; 1 Jahr (Differenz zwischen den Stufen 1 und 3) 211,15 ; 2 Jahre (Differenz zwischen den Stufen 2 und 3) Doktorand in E 13 ohne Berufserfahrung 3028,20 Stufe 1 515,00 ; 1 Jahr (Differenz zwischen den Stufen 1 und 3) 180,25 ; 2 Jahre (Differenz zwischen den Stufen 2 und 3) * Die Verringerung der Zulage gilt nur dann, wenn man der Auffassung des Finanzministeriums folgt. 11 Gewährung einer Zulage bei bereits Beschäftigten ( 16,5) 16,5 TV-L lässt die Zahlung einer Zulage nicht nur bei Neueinstellungen zu, sondern auch bei bereits Beschäftigten; allerdings nur, wenn damit die Bindung von qualifizierten Fachkräften ermöglicht werden kann. Die Höhe der Zulage ist auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Erfahrungsstufe begrenzt. Bei der Endstufe können bis zu 20% (Wissenschaftler/innen: 25%) von Stufe 2 als Zulage gezahlt werden. Auch hier ist eine Nachweispflicht notwendig. Unabhängig davon kann von der Zahlung einer Zulage für bereits Beschäftigte bislang nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden ( Die Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt ). 12
7 Gewährung einer Zulage bei bereits Beschäftigten ( 16,5) Beispiel für eine Zulage für bereits Beschäftigte (Bindung von qualifizierten Fachkräften) Qualifikation Ingenieur mit Uni-Abschluss in E 13; 10 Jahre Berufserfahrung Regeleinstufung TV-L 4377,50 Stufe 5 (= Endstufe) Zulage 672,40 (= 20% von Stufe 2) 13 Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg ( 17,2 TV-L) Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzt werden. (TV-L, 17, 2) Umgekehrt gilt auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit verlängert werden (muss jährlich überprüft werden). Ein Überspringen von Stufen ist nicht zulässig. Der verkürzte Stufenaufstieg ist ein Element der Personalentwicklung, über das die jeweilige Behörde im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet. 14
8 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L 40) Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag geleistet haben. Keine Kann-, sondern eine Muss-Regelung. 15 Leistungskomponenten Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (gelten trotz der Streichung des 18,1 Leistungsentgelt) Der Arbeitgeber kann - bei dauerhaft oder projektbezogenen besonderen Leistungen eine Leistungszulage zahlen - bei einer besonderen Leistung eine einmalige Leistungsprämie zahlen - im Drittmittelbereich Sonderzulagen gewähren (max. 10% des Jahresentgeltes) Hier: Keine Mitsprache durch das Finanzministerium; die Zulagen und Prämien müssen (bis jetzt) von der Uni selbst gezahlt werden bzw. vom Drittmittelgeber. 16
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L
Erfahrungs- und Leistungskomponenten im TV-L - Leistungsentgelt, TV-L 18 ---------------------------------------------------------------------- - bei Neueinstellungen (mit und ohne Berufserfahrung), TV-L
MehrDer Tarifvertrag- Land (TV-L): Die Stufen der Entgelttabelle
Der Tarifvertrag- Land (): Die Stufen der Entgelttabelle Übersicht: Stufenzuordnung bei Neueinstellungen Gewährung höherer Erfahrungsstufen bei bereits Beschäftigten Beschleunigter Stufenaufstieg Sonderregelungen
Mehr40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und Forschungseinrichtungen
MehrB. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich -
B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 - Geltungsbereich - Diese Sonderregelungen gelten für die Beschäftigten der Hochschulen und
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 1 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrVergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014
Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung
MehrLesefassung November 2016
Lesefassung November 2016 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ggmbh Berlin (VTV-LHB) vom 1. Mai 2012 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 3 vom 9. November 2016 Zwischen der Lebenshilfe
MehrEvangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
Evangelischlutherische Landeskirche Hannovers Das Landeskirchenamt Landeskirchenamt Postfach 37 26 30037 Hannover Rundverfügung G 16/2008 (lt. Verteiler) Dienstgebäude: Rote Reihe 6 30169 Hannover Telefon/Telefax:
MehrLANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode. A n t w o r t. Drucksache 17/5371. des Ministeriums der Finanzen
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/5371 zu Drucksache 17/5162 09. 02. 2018 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) Drucksache
MehrTV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die
Marc-Oliver Steuernagel TV-L - Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes für die Länder Ein zukunftsweisender Tarifvertrag? Eine Veranstaltung für den Bund der Technischen Beamten, Angestellten und Arbeiter
MehrÜbersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L
Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen
MehrTarifwechsel Frau Beispiel ist 32/alternativ 27 Jahre alt, verheiratet und hat ein Kind.
Tarifwechsel Probleme beim Wechsel des Tarifrahmens: TV-L und BAT Neue tarifliche Bedingungen fast überall: Seit dem Herbst 2005 sind die Arbeitsbedingungen vieler Forschungsinstitutionen, sofern diese
MehrKODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg. Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016
KODA-Mitarbeiterseite Erzbistum Freiburg Betreuertreffen DiAG A Frühjahr 2016 Anerkennung von Vordienstzeiten Bei Einstellung Bei Übernahme nach Ausbildung Bei Stellenwechsel (innerhalb und außerhalb der
MehrDen TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen
ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Den TVöD richtig anwenden: Zuordnung zu den Entgeltstufen Arbeitshilfe Heft 86 ARBEITSHILFEN FÜR DIE PRAXIS 1 Wenn in der Arbeitshilfe nur die weibliche oder männliche
MehrStufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens
Personalblatt Nummer 08/2010 15. Dezember 2010 Inhalt: Stufenfestsetzung bei allen tariflich Beschäftigten im Rahmen des Einstellungsverfahrens Herausgeber: Das Präsidium der Freien Universität Berlin,
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005
Anlage 1 Änderungstarifvertrag Nr. 11 vom 29. April 2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium
MehrImpressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße Speyer
Auszug aus dem Jahresbericht 2014 Nr. 5 Entgelte für Beschäftigte des Landes - überhöhte Zahlungen infolge fehlerhafter Anwendung des neuen Tarifrechts - Impressum: Rechnungshof Rheinland-Pfalz Gerhart-Hauptmann-Straße
MehrÜberprüfung der beantragten Entgeltstufe
Überprüfung der beantragten Entgeltstufe 1. Handelt es sich bei der vorgesehenen Tätigkeit um eine solche, bei der die Entgelttabelle in der entsprechenden Entgeltgruppe nur eine Einstufung in eine höhere
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin
MehrEingruppierung und leistungsorientierte Entgeltinstrumente zur Personalgewinnung und -bindung. Carsten Müller
Eingruppierung und leistungsorientierte Entgeltinstrumente zur Personalgewinnung und -bindung 18. Juni 2015 Eingruppierung - System der Entgeltgruppen - Tätigkeitsmerkmale sind aufgabenbezogen. o primär
Mehr2. nach welchen rechtlichen Vorgaben diese Zulagen etwa in Form von zusätzlichen Leistungsentgelten vergeben werden können;
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 4977 11. 10. 2018 Antrag der Abg. Nico Weinmann u. a. FDP/DVP und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Zulagen
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) TV-H und TVÜ-H TV-H gilt ab 1.1.2010 und ersetzt den BAT für alle ab 2010 neu eingestellten Beschäftigten des Landes
MehrNiederschriftserklärungen
8.03.201 Niederschriftserklärungen I. Niederschriftserklärungen zum TV-L 1. Zu 1 Absatz 2 Buchstabe b: Bei der Bestimmung des regelmäßigen Entgelts werden Leistungsentgelt, Zulagen und Zuschläge nicht
MehrPrämien und Zulagen Positionen der Bildungsgewerkschaft GEW Weimar, 8. Dezember 2009 Dr. Andreas Keller,
Prämien und Zulagen Positionen der Bildungsgewerkschaft GEW Weimar, 8. Dezember 2009 Dr. Andreas Keller, andreas.keller@gew.de Tarifpolitisches Konzept der GEW für den Arbeitsplatz Hochschule/Forschung
Mehrdes Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst
14. Wahlperiode 16. 02. 2009 Antrag der Abg. Martin Rivoir u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Sonderregelungen im Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst
MehrEinstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe
Einstufung in die zugeordnete Entgeltgruppe Was Beschäftigte beachten sollten! Stand: 08.05.2014 Stufenlaufzeiten Innerhalb jeder Entgeltgruppe bestehen 6 Stufen, die nach folgenden Zeiten (Stufenlaufzeit)
MehrRechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO
Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2
MehrÄnderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L
Änderungen im TVÜ-Länder aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum TV-L TVÜ-Länder neu 1 Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder 2 Dieser Tarifvertrag gilt ferner für die unter 19 Absatz 3 fallenden Beschäftigten
MehrMitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen
Mitarbeiter-Informationsdienst Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Nordrhein-Westfalen Erlass des MSW vom 28.03.2014 schränkt Anerkennung förderlicher Zeiten ein AuB Angestellte ÖD Eingruppierung 2014.25
MehrDurchführungshinweise
Durchführungshinweise zu 1 Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü) und 16 Kirchliche Dienst- und Arbeitsvertragsordnung II
MehrArbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg. und die Änderungen zur Einführung. in die AVO.
Tarifvertrag für den Sozial- und Erziehungsdienst Arbeitsvertragsordnung für den kirchlichen Dienst in der Erzdiözese Freiburg und die Änderungen zur Einführung der Regelungen des Tarifvertrags Sozial-und
MehrArbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und zur Regelung des Übergangsrechts (ARR-Ü-Konf)
Durchführungsbestimmungen des Landeskirchenamtes zu 16 Absatz 2 der Dienstvertragsordnung (DienstVO) und zu 15 Absatz 7 Satz 2 der Arbeitsrechtsregelung zur Überleitung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
MehrInformationen. zum Entgelt. für. Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen. (Stand
Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen Informationen zum Entgelt für Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen (Stand 01.01.2018)
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 18.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
MehrInformation für Tarifbeschäftigte
Information für Tarifbeschäftigte Einführung der Stufe 6 in den Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw. in den für Pflegekräfte geltenden Entgeltgruppen KR 9a bis 12a ab dem 1. Januar 2018 sowie deren Anhebung zum
MehrVordruck zur Stufenzuordnung gemäß 4 Nr. 3 TV-L Berliner Hochschulen (Maßgaben zu 40 Nr. 5 TV-L zu 16 Abs. 2 TV-L)
Gemeinsame Einrichtung der Hochschule für Musik Hanns Eisler Berlin Hochschule für Schauspielkunst Ernst Busch Kunsthochschule Berlin Weißensee Charlottenstr. 55, 10117 Berlin Vordruck zur Stufenzuordnung
Mehr1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013
1. Änderungstarifvertrag zum Tarifwerk AWO Salzgitter (TV Tariferhöhung 2013 AWO Salzgitter) vom 12. April 2013 zum Tarifvertrag für die Arbeiterwohlfahrt Salzgitter (TV AWO Salzgitter) vom 16. Februar
Mehr80 Forschungseinrichtungen sollen außertarifliche Sonderzahlungen verantwortungsvoll
80 Forschungseinrichtungen sollen außertarifliche Sonderzahlungen verantwortungsvoll gewähren (Kapitel 3004) Kat. B 80.0 Forschungszentren können ihren Beschäftigten außer-tarifliche Sonderzahlungen in
MehrVergütungstarifvertrag. vom 25. September 2015
Vergütungstarifvertrag für die Beschäftigten der KITAWO ggmbh Magdeburg vom 25. September 2015 zwischen dem Arbeitgeberverband AWO Deutschland ev. - vertreten durch den Vorstand - und der ver.di - Vereinte
MehrLeitfaden zur. Berücksichtigung von förderlichen Zeiten gem. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Berliner Hochschulen zur Deckung des Personalbedarfs
II TX 2 Stand 03.5.2016 Leitfaden zur Berücksichtigung von förderlichen Zeiten gem. 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L Berliner Hochschulen zur Deckung des Personalbedarfs 1 (5) Berücksichtigung von förderlichen Zeiten
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten -
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) - Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten - Übersicht Eingruppierung und Einstufung von neu Eingestellten
MehrStimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR
Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 Marika Fleischer, WPR II Stimmt das Geld? Die Entgeltgruppen E 13 und E 14 kurz vorgestellt Grundsätze Eingruppierungsautomatik: Das Entgelt richtet sich
MehrNur per . Zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörende Dienststellen. nachrichtlich:
Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Zum Geschäftsbereich
MehrVortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) - Entgelt Februar 2007 in Dortmund
Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder () - - 13. Februar 2007 in Dortmund Martin Boegl dbb tarifunion Stand: Februar 2007 0 Verbesserungen Chancen Neue Bezahlungsstruktur
MehrÜberleitung in den SuE-Tarif zum
Überleitung in den SuE-Tarif zum 01.01.2017 Allgemeine Informationen Umsetzung in der Stadtkirchenkanzlei In der heutigen Informationsveranstaltung möchten wir darüber informieren, wie die Überleitung
MehrIm Auftrag Bürger. Oberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET
MehrKGH.EKD I-0124/N33-07
Beschluss des Kirchengerichtshofes vom 14.1.2008 KHG.EKD I-0124/N33-07 Kirchengericht: Entscheidungsform: Datum: 14.01.2008 Aktenzeichen: Rechtsgrundlagen: Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in
MehrEingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken und Büchereien
Jürgen Bley, Henrik Zapel Eingruppierungsmöglichkeiten für Beschäftigte in Bibliotheken und Büchereien 1-22 Bewertungskriterien 13. Juni 2018 Wer sind wir und was ist unser Anliegen in diesem Format auf
MehrNeues Tarifrecht für die Länder
Neues Tarifrecht für die Länder Eckpunkte der Einigung vom 19.5.2006 ver.di Bezirk Ostwürttemberg- Ulm, E. Mehrlich, BiWiFo, Stand 14.07.06 1 2 Überblick 1 Nach 2 ½ Jahren tariflosem Zustand und 14 Wochen
MehrHäufig gestellte Fragen zum Tarifabschluss 2017
Häufig gestellte Fragen zum Tarifabschluss 2017 I. Fragen und Antworten zum TV EntgO-L I.1. I.2. I.3. I.4. I.5. Ab wann gilt der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung der Lehrkräfte
MehrNiedersächsisches Finanzministerium VD Oktober Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6
Niedersächsisches Finanzministerium VD 4 35 16 12. Oktober 2017 Tarifrunde 2017; hier: Hinweise zur Einführung der Stufe 6 In der Entgeltrunde 2017 wurde in den allgemeinen Entgeltgruppen 9 bis 15 bzw.
MehrSonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L)
Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen (SR EntgO L) Beschluss der Bistums KODA vom.05.207 schwarz: blaugrau: eigenständige Regelung
MehrSR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: ) Legende
SR EntgO-L DRS Beschlusstext (Stand: 0.0.208) Sonderregelungen über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für Lehrkräfte an Katholischen Freien Schulen in der Diözese Rottenburg Stuttgart (SR EntgO
MehrTarifvertrag Lebenshilfe Kleve
Tarifvertrag Lebenshilfe Kleve zwischen der Lebenshilfe ggmbh Leben und Wohnen vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Hermann Emmers, Wagnerstr. 8 10, 47533 Kleve und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft
MehrVergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 17. November 2015 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand,
MehrTarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 17. Februar 2017 Zwischen der
MehrVergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 10. Januar 2018 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand, einerseits
MehrUmsetzung der Entgeltordnung 2017
A. Allgemeines 1. In die neue Entgeltordnung werden übergeleitet Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen der AVR-Württemberg Erstes und Zweites Buch Anwendung finden
MehrÄnderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) und
Änderungstarifvertrag Nr. 4 vom 6. Mai 2013 zum Tarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte an den hessischen Universitätskliniken (TV-Ärzte Hessen) Zwischen dem Land Hessen, vertreten durch das Hessische
Mehr(1) Für die Eingruppierung der Lehrkräfte gilt der TV-L mit den Maßgaben in Abschnitt II.
Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)
MehrNeuregelungen der AVR. Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst
Neuregelungen der AVR Infoveranstaltung für den Sozial- und Erziehungsdienst 27.01.11 Vergütungserhöhung 1,2 % Erhöhung 01.01.2010-31.12.2010 als Einmalzahlung im April 2011 = 15,33 % der Vergütung Dezember
MehrVergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL)
Vergütungstarifvertrag für die Ärztinnen und Ärzte des Universitätsklinikums Leipzig AöR (VergTVÄ UKL) vom 10. Januar 2018 zwischen dem Universitätsklinikum Leipzig AöR, vertreten durch den Vorstand, einerseits
MehrIn der AK verabschiedete VGP 4
In der AK verabschiedete VGP 4 1. In die Anlage 1.2.1 zur KAO wird der neue Vergütungsgruppenplan 4 eingefügt: 4. Diakone/Diakoninnen in der Tätigkeit als Jugendreferenten/Jugendreferentinnen Entgeltgruppe
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H)
Gewerkschaft Erziehung Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV H) Wichtiges für die Praxis in den ersten Monaten GEW Kreisverband Alsfeld Übersicht Eingruppierung und Einstufung
MehrOberfinanzdirektion Koblenz - Zentrale Besoldungs- und Versorgungsstelle - Wagnis TV-L?
Wagnis TV-L? Ziele der tariflichen Neuordnung mehr Effektivität und Effizienz mehr Aufgaben- und Leistungsorientierung mehr Kunden- und Marktorientierung Straffung, Vereinfachung Praktikabilität, Attraktivität
Mehrzwischen einerseits und ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), vertreten durch die Landesbezirksleitung Rheinland-Pfalz-Saarland
Tarifvertrag zu Entgelt und Eingruppierung für Beschäftigte der Universitätsmedizin Mainz, KöR (E&E-TV UM Mainz) vom 31.07.2012 in der Fassung des 3. Änderungstarifvertrages vom 11.02.2015 zwischen der
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin POSTANSCHRIFT 11014
MehrAbweichungen TV-L vom TVöD Stand: Lfd. TV-L TVöD Bemerkungen Nr. Positive Abweichungen TV-L vom TVöD
Abweichungen TV-L vom TVöD Stand: 24.10.2006 Lfd. B Positive Abweichungen TV-L vom TVöD 1 1 Protokollerklärung zu Absatz 3 Wissenschaftliche Assistenten und Lektoren bei Neuverträgen vom TV-L erfasst 2
MehrB. Sonderregelungen. 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) 40 Nr. 1 2 B. Sonderregelungen 40 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen Nr. 1 Zu 1 Geltungsbereich Diese
MehrEntgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst
Entgelt und Eingruppierung von BA-Absolventen im Sozial- und Erziehungsdienst Fachbereich Sozialwesen 20. 1. 2015 Was tatsächlich verdient wird.. Analyse auf der Basis der WSI-Lohnspiegel Datenbank = 1306
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause. nachrichtlich Vereinigungen und Verbände
Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause nachrichtlich Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT Alt-Moabit 140 10557 Berlin POSTANSCHRIFT 11014 Berlin
MehrSonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO. 1 Eingruppierung, Entgelt
Stand 06.2017 Anlage 10 zur Arbeitsvertragsordnung (AVO Fulda) Sonderregelung für Beschäftigte im Erziehungsdienst nach 37 AVO 1 Eingruppierung, Entgelt (1) Die Eingruppierung der Beschäftigten im Erziehungsdienst
MehrInhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen
Handreichung für Anstellungsträger zur Entgeltgruppenzuordnung und Stufenzuordnung bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die ab dem 29. Oktober 2009 neu eingestellt werden Inhaltsverzeichnis: 1. Vorbemerkungen...
MehrOberste Bundesbehörden. Abteilungen Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin nachrichtlich: Vereinigungen
Mehr32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier
32. Ordnung zur Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier vom 18. Januar 2008 (KA 2008
MehrTarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L. 28. April 2008
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder TV- L 28. April 2008 1 Wichtige Inhalte des Tarifabschlusses im Überblick Arbeitszeit Jahressonderzahlung Leistungsentgelt Überleitung Entgelt Eingruppierung
MehrAbschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r
Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 14. Mai 2013 bis 17. Mai 2013 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben
MehrNEWSLETTER. Verhandlungen für die Beschäftigten im Sozial und Erziehungsdienst; Forderungen der Gewerkschaften ver.di und dbb
NL 21/15 vom 23. Februar 2015 NEWSLETTER Stichworte: Einkommenssteigerungen von über 20% gefordert Start der Tarifverhandlungen am 25. Februar 2015 Zwei weitere Verhandlungstermine bereits vereinbart Erste
MehrNeues Tarifrecht in der Hamburger Steuerverwaltung
Sonderrundschreiben Mitgliederinformation der Deutschen Steuer-Gewerkschaft Landesverband Hamburg e. V. Verantwortlich für den Inhalt: Michael Jürgens, Michael Westphal September 2006 Neues Tarifrecht
MehrIhre Forschung, Ihr Gewinn: Zulagen und Prä.mien im Rahmen der Drittmitteleinwerbung - Jahr 2017
Ihre Forschung, Ihr Gewinn: Zulagen und Prä.mien im Rahmen der Drittmitteleinwerbung - Jahr 2017 Stand 25.07.2017 Richtlinien der Medizinischen Fakultat der Universitat Ulm und des Universitatsklinikums
MehrZwischen. der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), vertreten durch den Vorstand, einerseits. und
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 30. September 2015 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-VKA) vom 13. September
Mehrvom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes, einerseits und andererseits
Änderungstarifvertrag Nr. 8 zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 17. Februar 2017 Zwischen der Tarifgemeinschaft
MehrAufgaben- und marktgerechte Vergütung
Aufgaben- und marktgerechte Vergütung Merkmale für tarifrechtliche Einstufungen und Überlegungen für Gruppentarife Dreiländerdialog Regionalmanagement Fachkongress am 23. und 24. November 2009 Lindau Begrüßung
MehrÜberleitungstarifvertrag
1 Überleitungstarifvertrag Für wen gilt der TV- Überleitung? Wie erfolgt die Überleitung in die neue Tabelle? Was passiert mit dem Verheiratetenund den Kinderzuschlägen? Was passiert mit den künftigen
MehrRundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/ Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L
Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur Einführung der Stufe 6 im TV-L Rundschreiben der Senatorin für Finanzen Nr. 16/2017 - Tarifrunde 2017; Hinweise zur
MehrTarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L)
Personalversammlung Tarifsituation aktuell und das Tarifrecht der Länder (TV-L) HU und TV-L Berlin und TV-L TV-L TVÜ Überleitung Humboldts nächste Schritte Humboldt-Universität zu Berlin 1 Neuordnung des
Mehrvom 2. August 2011 Az.: /11
Durchführungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zu den Änderungstarifverträgen Nr. 3 vom 10. März 2011 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und zum Tarifvertrag
MehrTarifvertrag Land: Probleme (I)
Tarifvertrag Land: Probleme (I) - Jahressonderzahlung ( 20 TV-L): Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses - Schädliche Unterbrechungen ab dem 1.11.2008 - Verlust der kindergeldbezogenen Entgeltbestandteile
MehrInformationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA
Informationen zum Tarifvertrag Überleitung (TVÜ) Bund und VKA Übersicht Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrecht (TVÜ) vom 1. Juni 2005 - TVÜ-Bund
Mehr