Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L

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1 Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für Wissenschaftsbetriebe 1 Grundlagen: Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L Tarifvertrag der Länder (TV-L): 16, Absätze 1, 2 und 5 17, Absatz 2 Hinweise des Finanzministeriums zum Arbeits- und Tarifrecht 2

2 Stufen der Entgelttabelle im TV-L ( 16,1) Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe (in Anlehnung an den BAT) und Zuordnung zu einer Erfahrungsstufe Die Stufen 1 und 2 einer Entgeltgruppe sind sog. Grundentgeltstufen, die Stufen 3 bis 5 bzw. 6 sog. Entwicklungsstufen. Entgeltgruppe/n 1 2 bis 8 9 bis 15 Stufenfolge 2 bis 6 1 bis 6 1 bis Stufenzahl 3 Neu eingestellte Beschäftigte ohne einschlägige Berufserfahrung werden unabhängig von ihrem Alter der Stufe 1 zugeordnet (Ausnahme: Entgeltgruppe 1, hier gilt Stufe 2). Liegt einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr vor, wird unterschieden zwischen: - einschlägiger Berufserfahrung, die beim gleichen Arbeitgeber gesammelt wurde und - einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber gesammelt wurde 4

3 Bei einer Neueinstellung beim selben Arbeitgeber werden frühere Zeiten voll anerkannt (bis zur Endstufe), unter folgenden drei Bedingungen: 1. Bei einem unschädlichen Unterbrechungszeitraum: die Zeit zwischen dem alten und neuen Vertrag darf nicht länger als 6 Monate (bei Wissenschaftlern/innen: 12 Monate) betragen. 2. Die Berufserfahrung muss einschlägig sein, d.h. auf die Aufgaben bezogene Tätigkeiten, gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten; Tätigkeiten in einer niedrigeren Entgeltgruppe gelten nicht als einschlägig. Auch Praktika (außer Berufspraktika), Volontariate und Ausbildungszeiten gelten nicht als einschlägig. Die Berufserfahrung muss dokumentiert sein. 3. Die einschlägige Berufserfahrung muss mindestens ein Jahr betragen. 5 Einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr bei einem anderen Arbeitgeber wird durch eine Stufenzuordnung zu Stufe 2 (ab bei 3 Jahren einschlägiger Berufserfahrung: Stufe 3) anerkannt, wenn die in Folie 5 genannten Bedingungen 2 und 3 erfüllt sind. 6

4 Beispiele für die Anerkennung von einschlägiger Berufserfahrung Qualifikation Technischer Angestellter in E 11, 7 Jahre Berufserfahrung beim selben Arbeitgeber Technischer Angestellter in E 11, 7 Jahre Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber Anerkannte Berufserfahrung Stufe ,05 Stufe ,60 7 Unabhängig vom Kriterium der einschlägigen Berufserfahrung ist eine höhere Stufenzuordnung als zu Stufe 1 bzw. 2 zur Deckung des Personalbedarfs möglich. Bedingungen: Vorherige berufliche Tätigkeiten müssen für die neue Tätigkeit förderlich sein und die Personalgewinnung macht eine höhere Stufenzuordnung aus quantitativen oder qualitativen Gründen erforderlich, beispielsweise bei: - einer geringen Zahl von Bewerbungen oder - einer besonders qualifizierten Person Eine höhere Stufenzuordnung als zu Stufe 1 muss beim Rektorat vor Beginn der Beschäftigung beantragt und ausreichend dokumentiert werden ( einer Überprüfung standhalten ). Eine höhere Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs ist eine Kann- Bestimmung, es besteht kein rechtlicher Anspruch. Sie ist begrenzt auf max. zwei zusätzliche Erfahrungsstufen. 8

5 Beispiele für die Stufenzuordnung zur Deckung des Personalbedarfs Qualifikation Schreibangestellte in E 3, 6 Jahre einschlägige Berufserfahrung bei einem anderen Arbeitgeber Systemadministrator in E 9, 5 Jahre einschlägige Berufserfahrung beim gleichen Arbeitgeber, die 3 Jahre zurückliegt Stufenzuordnung nach TV-L Stufe ,35 ; (bei Einstellung ab Stufe 3) Stufe ,00 Höhere Stufe; Anerkennung förderlicher Zeiten und Deckung des Personalbedarfs z. B. Stufe ,25 z. B. Stufe ,60 9 Gewährung einer Zulage bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung ( 16,5) Neu eingestellte Beschäftigte können, unabhängig vom Kriterium der Berufserfahrung, durch eine Zulage ein bis zu zwei Erfahrungsstufen höheres Tabellenentgelt erhalten, wenn dies zur Deckung des Personalbedarfs (quantitative oder qualitative Gründe) erforderlich ist. Die Zahlung einer Zulage muss von der jeweiligen Einrichtung vor Beginn der Beschäftigung beim Rektorat beantragt werden und hinreichend dokumentiert sein. Die Zulage kann befristet oder unbefristet sein. Die Zulage darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zur übernächsten Erfahrungsstufe. Nach der aktuellen Auslegung des Finanzministeriums vermindert sich die Zulage bei Erreichen der nächst höheren regulären Stufe um den Erhöhungsbetrag. 10

6 Gewährung einer Zulage bei Neueinstellungen ohne einschlägige Berufserfahrung ( 16,5) Beispiel für die Zahlung einer Zulage bei Neueinstellungen Qualifikation Regeleinstufung TV-L Zulage bei Einstellung Zulage bei Erreichen der nächsten Stufe* Techniker in E 11 ohne Berufserfahrung 2621,35 Stufe 1 494,40 ; 1 Jahr (Differenz zwischen den Stufen 1 und 3) 211,15 ; 2 Jahre (Differenz zwischen den Stufen 2 und 3) Doktorand in E 13 ohne Berufserfahrung 3028,20 Stufe 1 515,00 ; 1 Jahr (Differenz zwischen den Stufen 1 und 3) 180,25 ; 2 Jahre (Differenz zwischen den Stufen 2 und 3) * Die Verringerung der Zulage gilt nur dann, wenn man der Auffassung des Finanzministeriums folgt. 11 Gewährung einer Zulage bei bereits Beschäftigten ( 16,5) 16,5 TV-L lässt die Zahlung einer Zulage nicht nur bei Neueinstellungen zu, sondern auch bei bereits Beschäftigten; allerdings nur, wenn damit die Bindung von qualifizierten Fachkräften ermöglicht werden kann. Die Höhe der Zulage ist auf den Unterschiedsbetrag zur übernächsten Erfahrungsstufe begrenzt. Bei der Endstufe können bis zu 20% (Wissenschaftler/innen: 25%) von Stufe 2 als Zulage gezahlt werden. Auch hier ist eine Nachweispflicht notwendig. Unabhängig davon kann von der Zahlung einer Zulage für bereits Beschäftigte bislang nur mit Zustimmung des Finanzministeriums Gebrauch gemacht werden ( Die Gewährung der Zulage wird auf außergewöhnliche Fälle in exponierter Stellung beschränkt ). 12

7 Gewährung einer Zulage bei bereits Beschäftigten ( 16,5) Beispiel für eine Zulage für bereits Beschäftigte (Bindung von qualifizierten Fachkräften) Qualifikation Ingenieur mit Uni-Abschluss in E 13; 10 Jahre Berufserfahrung Regeleinstufung TV-L 4377,50 Stufe 5 (= Endstufe) Zulage 672,40 (= 20% von Stufe 2) 13 Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg ( 17,2 TV-L) Bei Leistungen von Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzt werden. (TV-L, 17, 2) Umgekehrt gilt auch: Bei Leistungen erheblich unter dem Durchschnitt kann die Zeit verlängert werden (muss jährlich überprüft werden). Ein Überspringen von Stufen ist nicht zulässig. Der verkürzte Stufenaufstieg ist ein Element der Personalentwicklung, über das die jeweilige Behörde im individuellen Fall in eigener Zuständigkeit entscheidet. 14

8 Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (TV-L 40) Bei Einstellungen in den Entgeltgruppen 13 bis 15 wird einschlägige Berufserfahrung an anderen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen grundsätzlich anerkannt. Gleiches gilt für die Entgeltgruppen 9 bis 12, wenn die Beschäftigten bei wissenschaftlichen Vorhaben einen wesentlichen Beitrag geleistet haben. Keine Kann-, sondern eine Muss-Regelung. 15 Leistungskomponenten Sonderregelungen für Beschäftigte an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (gelten trotz der Streichung des 18,1 Leistungsentgelt) Der Arbeitgeber kann - bei dauerhaft oder projektbezogenen besonderen Leistungen eine Leistungszulage zahlen - bei einer besonderen Leistung eine einmalige Leistungsprämie zahlen - im Drittmittelbereich Sonderzulagen gewähren (max. 10% des Jahresentgeltes) Hier: Keine Mitsprache durch das Finanzministerium; die Zulagen und Prämien müssen (bis jetzt) von der Uni selbst gezahlt werden bzw. vom Drittmittelgeber. 16

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