Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis
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- Sofia Egger
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1 VG München, Beschluss v M 6a S Titel: Entziehung der Fahrerlaubnis Normenketten: StVG 3 I FeV 46 I Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1 Schlagworte: Entziehung, Fahrerlaubnis, ärztliche Begutachtung, Einnahme, Kokain, späteres Bestreiten, Angabe, Verweis, angebliches Missverständnis Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S. Der Antragsteller war in der Vergangenheit polizeilich wegen Cannabis und Amphetamin aufgefallen. Am... Juni 2013 hatte er angeblich von einem Engländer Kokain gekauft, dass sich jedoch bei polizeilicher Untersuchung als Amphetamin entpuppte. Am... Juni 2015 unterzog sich der Antragsteller einer ärztlichen Fahreignungsbegutachtung durch die... A. - Begutachtungsstelle für Fahreignung - und gab im Rahmen der Problem- bzw. Suchtmittelanamnese unter anderem an, dass er früher gelegentlich Marihuana und Kokain konsumiert habe. Über die Häufigkeit und die konsumierten Mengen könne er keine Angaben machen, da der Konsum nur gelegentlich gewesen sei. Sein letzter Konsum einer geringen Menge Marihuana und Kokain sei im Februar 2015 gewesen. Labordiagnostisch wurden keine Betäubungsmittel nachgewiesen. Eine negative Haaranalyse umfasste den Zeitraum zurück bis zum... März Deswegen hörte die Fahrerlaubnisbehörde der Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom... Juli 2015 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Konsums von Kokain an. Es wurde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung, die am... Juli 2015 erfolgte, gegeben. Der Bevollmächtigte des Antragstellers wandte hiergegen mit Schreiben vom... August 2015 ein, dass die Auffassung der Fahrerlaubnisbehörde offensichtlich auf einem im Gutachten zum Ausdruck kommenden Missverständnis zwischen dem Kläger und dem Gutachter gründe, ohne dass dies näher erläutert wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog dem Antragsteller dennoch mit Bescheid vom... August 2015, zugestellt am... August 2015, die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), verlangte unter Androhung eines
2 Zwangsgeldes in Höhe von a. EUR (Nr. 3) die unverzügliche, spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids, Abgabe des Führerscheins (Nr. 2) und ordnete in Nr. 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 an. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach 3 Abs. 1 StVG und 46 Abs. 1 FeV wurde mit der Einnahme von Kokain im Februar 2015 und dem daraus folgenden Eignungsausschluss nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde auf den Seiten 5 und 6 des Bescheids insbesondere unter Bezugnahme auf den vom Antragsteller angegebenen Konsum von Kokain im Februar 2015 begründet. Die weitere Teilnahme am Straßenverkehr als Führer von Kraftfahrzeugen würde erhebliche Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der übrigen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen. Das könne nicht hingenommen werden. Mit Schriftsatz vom... September 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am... September 2015, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage gegen den Bescheid (M 6a K ) mit dem Ziel, diesen aufzuheben, und beantragte außerdem, gemäß 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs herzustellen. Mit weiterem Schriftsatz vom... Oktober 2015 begründete er dies im Wesentlichen damit, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit nicht gegeben sei. Die Antragsgegnerin beschränke sich zur Begründung auf Allgemeinplätze ohne substantiellen, auf den Individualfall anwendbaren Vortrag. Der Bescheid sei rechtswidrig und aufzuheben. Der Antragsteller habe dem Gutachter gegenüber nicht angegeben, gelegentlich Marihuana und Kokain konsumiert zu haben. Vielmehr habe es sich, worauf bereits im Rahmen der Anhörung hingewiesen worden sei, um ein Missverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Gutachter gehandelt. Der Antragsteller habe eine Frage des Gutachters falsch verstanden und deshalb eine unzutreffende Antwort gegeben. Der von der Antragsgegnerin herangezogene Konsum, insbesondere ein Konsum 2015, habe nicht stattgefunden. Die im Rahmen des Gutachtens erhobenen Befunde seien negativ gewesen. Ein Nachweis entsprechenden Drogenkonsums sei nicht geführt worden. Die Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers seien nicht begründet. Mit Schriftsatz vom... Oktober 2015 legte die Antragsgegnerin die Akte ihrer Fahrerlaubnisbehörde vor. Mit weiterem Schriftsatz vom... November 2015 beantragte sie, den Antrag abzulehnen. Sie habe zu Recht angenommen, dass der Antragsteller seine Fahreignung durch den Konsum sogenannter harter Drogen (Kokain) verloren habe. Er habe in der Vergangenheit konsumiert, was er auch nicht bestreite, zuletzt im Februar 2015 gelegentlich Marihuana und Kokain. Mit Beschluss vom... November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6a K sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Eine Abgabe des Führerscheins von Seiten des Antragstellers ist weder der Behördenakte noch den von den Beteiligten im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichten Schriftsätzen zu entnehmen. II. Der Antrag gemäß 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zulässig, jedoch unbegründet und daher ohne Erfolg. 1. Der uneingeschränkt gestellte Antrag ist gemäß 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage - nicht eines Widerspruchs - vom... September 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom... August 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis aller Klassen begehrt. Des Weiteren ist der Antrag
3 dahingehend auszulegen, dass er außerdem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, fristmäßig konkretisierten, Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins ( 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -; BayVGH, B. v CS juris) und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung (welche gemäß Art. 21 a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes -VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist; 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) begehrt. 2. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids vom... August 2015 genügt den formellen Anforderungen des 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in: Eyermann, VwGO - Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Aufl. 2014, 80 Rn. 43). Dem genügt die ersichtlich auf den vorliegenden Einzelfall abstellende Begründung auf den Seiten 5 und 6 im Bescheid. Die Fahrerlaubnisbehörde hat dargelegt, warum sie konkret im Fall des Antragstellers im Interesse der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs die sofortige Vollziehung anordnet. Sie hat zutreffend ausgeführt, dass sich das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Bereich des Sicherheitsrechts regelmäßig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten ergibt, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgebend waren. 3. Hinsichtlich der in Nr. 4 des Bescheids vom... August 2015 angeordneten sofortigen Vollziehung war die aufschiebende Wirkung der Klage vom... September 2015 bzgl. der Nrn. 1 und 2 nicht wiederherzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zur Nr. 3 des Bescheids. 3.1 Gemäß 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung entfällt aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist ( 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 VwGO). Nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1-3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung. 3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom... August 2015 enthaltene Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Antragstellers nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
4 Dabei ist zunächst anzumerken, dass maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage vorliegend wegen der unmittelbaren Klageerhebung der der Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids vom... August 2015 an den Bevollmächtigten des Antragstellers am... August 2015 ist (BayVGH, B. v ZB juris). Im Falle einer Widerspruchseinlegung hätte der Antragsteller noch weiteren berücksichtigungsfähigen Vortrag machen können. Dieser Möglichkeit hat er sich mit seiner unmittelbaren Klageerhebung begeben. Mit dieser Maßgabe nimmt die erkennende Kammer zunächst vollumfänglich Bezug auf die ausführlichen Gründe des Bescheids vom... August 2015 und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu Eigen ( 117 Abs. 5 VwGO). Die Fahrerlaubnisbehörde hat sowohl die den Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen zutreffend angegeben als auch im Ergebnis richtig festgestellt, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis nach 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und 46 Abs. 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen war, weil ein Konsum des Antragstellers von Kokain im Februar 2015 als erwiesen anzusehen war, Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV. 3.3 Das Vorbringen des Antragstellers führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung Soweit im Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom... August 2015 auf ein angebliches Missverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Gutachter hingewiesen wurde, blieb völlig unklar, um was für ein Missverständnis es sich gehandelt und zu welchem unzutreffenden Gutachtensteil dieses geführt haben sollte. Diese Behauptung erging ohne jegliche Erläuterung und war daher für die Fahrerlaubnisbehörde aus sich heraus nicht nachvollziehbar Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers nachfolgend im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom... Oktober 2015 darlegte, dass es ihm Rahmen der Anhörung zu einem Missverständnis zwischen dem Antragsteller und dem Gutachter deswegen gekommen sei, weil der Antragsteller eine Frage des Gutachters falsch verstanden und deshalb eine unzutreffende Antwort gegeben habe, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Einwand nach dem oben dargestellten, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt erfolgte und deswegen keine Berücksichtigung finden kann. Aber darüber hinaus ist auch diese Behauptung eines Missverständnisses und dass ein Konsum 2015 nicht stattgefunden habe völlig unsubstantiiert und ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es ist nicht ersichtlich, auf welche Frage des Gutachters der Antragsteller welche Antwort gegeben haben sollte, worin das Missverständnis der Frage gelegen habe und zu welchem unzutreffenden Schluss der Gutachter dann wegen der Antwort gekommen sein sollte. Liest man dagegen im Gutachten der A. vom... Juli 2015 zum Untersuchungstag... Juni 2015 den Abschnitt Problem- bzw. Suchtmittelanamnese, so hat augenscheinlich sehr wohl ein unmissverständliches Gespräch zwischen dem Antragsteller und dem Gutachter stattgefunden. Daher ist von der Richtigkeit der Wiedergabe der Angaben des Antragstellers auszugehen. Die Befunde aus der Labordiagnostik stehen dazu auch nicht im Widerspruch. Denn die Aussagekraft der beiden Urinproben reichte nur wenige Tage zurück. Und die Haaranalyse deckte lediglich den Zeitraum vom... März 2015 bis... Juni 2015 ab. Der vom Antragsteller eingeräumte letztmalige Konsum von Kokain hingegen hatte bereits im Februar 2015 stattgefunden. Letztlich macht dieses Vorbringen den Eindruck des quasi letzten Versuchs, durch eine bloße unbewiesene und wohl auch kaum beweisbare Behauptung die Fahrerlaubnisentziehung doch noch abzuwenden, nachdem der Antragsteller auf eine Gutachtensaufforderung der Fahrerlaubnisbehörde - die der Bevollmächtigte bereits für unzulässig erachtet hatte - hin ein Gutachten hat erstellen lassen und dies der Fahrerlaubnisbehörde auch vorgelegt hatte, wiederum angeblich, weil der Antragsteller angeblich dessen inhaltliche Angaben missverstanden gehabt habe (Schriftsatz vom , Seite 2 unten). Demgegenüber geht die erkennende Kammer vorliegend davon aus, dass der Antragsteller bei der Begutachtung schlicht wahre Angaben gemacht hat, was man ihm grundsätzlich angesichts seiner Mitwirkungspflicht zugute halten sollte. Zu einem Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis kann dies
5 allerdings nicht führen. Der Antragsteller wird im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens die Wiedererlangung seiner Fahreignung nachzuweisen haben Daher müssen die persönlichen Interessen des Antragstellers - der im Übrigen nicht vortragen ließ, für die Dauer bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zwingend auf eine Fahrerlaubnis angewiesen zu sein - hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - zurücktreten. 3.4 Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV. 3.5 Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung wurden weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. 164 Rn. 14).
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