unbegleitete minderjährige Ausländer

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1 unbegleitete minderjährige Ausländer Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher: Insbesondere 42a bis 42f SGB VIII Workshop im Rahmen des Praxis- und Forschungstages an der KatHO NRW, Abt. Münster Prof. Dr. Christopher Beermann

2 Ist der Schutz der unbegleiteten minderjährigen Ausländer neu? Nein: Diesen Schutz gibt es (ausdrücklich) bereits seit 2005 mit dem KICK ( 42 I 1 Nr. 3), auf Grundlage von Art. 22 UN-KRK (1992/2010). Gesetzlich geregelt ist damit das Primat des Kinder- und Jugendhilferechts vor dem Ausländerrecht, dh das JA ist vorrangig zuständig für Erstversorgung, Unterbringung, Clearingverfahren und anschließende Hilfeleistungen

3 Zweistufiges Verteilungsverfahren: 1. Stufe gem. 42a Überblick Schutzgewährung unmittelbar nach der Einreise ( 42a und 42) Entscheidung über Verteilung (Erstscreening, 42a II 2, IV) 2. Stufe gem. 42b Verteilung auf die Bundesländer

4 Das Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme im Einzelnen 1. Zuständigkeit 2. Voraussetzungen Was bedeutet unbegleitete Einreise? Wie erfolgt die Altersfeststellung in Zweifelsfällen? 3. Rechtsfolgen Wie ist der Minderjährige zu schützen und zu beteiligen? Wie ist über die Verteilung zu entscheiden? 4. Folgen der endgültigen Inobhutnahme

5 Wer ist zuständig? Örtlich zuständig ist das JA, in dessen Bereich sich der MJ vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufhält, 88a I, dh regelmäßig die grenznahen JÄ, aber welches JA ist zuständig, wenn der MJ sich der vorläufigen Inobhutnahme (zunächst) entzieht? entweder das JA im Bereich der erfolgten Einreise, oder das des tatsächlichen Aufenthalts vor Beginn der Maßnahme?

6 Ist das JA nur bei festgestellter Minderjährigkeit zuständig? Nein: Die Feststellung der Minderjährigkeit ist nicht Voraussetzung für die vorläufige Inobhutnahme, sondern Folge der vorläufigen Inobhutnahme, dh die Altersfeststellung erfolgt erst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme, 42f In Zweifelsfällen ist die Inobhutnahme fortzusetzen

7 Was bedeutet unbegleitete Einreise? Unbegleitet bedeutet, daß der MJ im Zeitpunkt der Einreise nicht von einem Erziehungsberechtigten (EB) begleitet ist anders als bei der Inobhutnahme nach 42 I 1 Nr. 3 erfolgt die vorläufige Inobhutnahme auch, wenn sich ein EB bereits im Inland aufhält Wer ist EB? die PSB (Eltern) und sonstige volljährige Personen, die die Voraussetzungen nach 7 I Nr. 6 erfüllen

8 Wie erfolgt die Altersfeststellung nach 42f I SGB VIII? Es gilt das Primat der Selbstauskunft, dh zunächst hat das JA (nicht der freie Träger!) das Alter durch Einsichtnahme in die Ausweispapiere festzustellen, oder hilfsweise durch qualifizierte Inaugenscheinnahme: Gesamteindruck durch äußeres Erscheinungsbild und persönliches Gespräch Auskünfte jeder Art, Anhörung Beteiligter, Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen, Beiziehung von Dokumenten, Akten etc. Stets gilt: Einbeziehung des Betroffenen durch Info, Übersetzung, Vertrauensperson

9 Wie erfolgt die Altersfeststellung in Zweifelsfällen nach 42f II? Auf Antrag des Betroffenen oder seines Vertreters (JA!) oder von Amts wegen hat (muß!) das JA eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (Satz 1) Grundsatz der schonendsten und zuverlässigsten Methode: Keine Genitaluntersuchungen nur nach umfassender Aufklärung (Satz 2) Was gilt, wenn auch nach der Untersuchung Zweifel an der Minderjährigkeit bestehen? Dann ist Minderjährigkeit anzunehmen.

10 Welche Folgen hat die Verweigerung der Untersuchung ( 42f II 3, 4)? Möglich ist zwar die Untersuchung von Amts wegen, aber nur mit Einwilligung des Betroffenen und seines Vertreters nach umfassender Aufklärung auch über die Folgen der Verweigerung. Folgen der Verweigerung? Dann kann das JA die Inobhutnahme versagen oder beendigen ( 66 SGB I). Und der Schutz? Ermessensreduzierung auf Null: Im Zweifel erfolgt Inobhutnahme (Art. 25 V EU-RL 2013/32)

11 Welche (rechtlichen) Folgen hat die vorläufigen Inobhutnahme? Schutzgewährung unmittelbar nach der Einreise ( 42a I 2 ivm 42 I 2, II 2, 3, V, VI) Kein Verweis auf 42 II 1: Werden sofort notwendige Hilfen erst auf die Zeit nach der Verteilung verschoben? Entscheidung über Verteilung auf Grundlage einer Kindeswohlprüfung und Übergang in die reguläre Inobhutnahme gem. 42, dh entweder Zuweisung an ein JA nach 42a IV 42d, oder Verbleib im erstaufnehmenden JA

12 Kriterien für den Ausschluß des Verteilungsverfahrens, 42b IV, V? Kindeswohlgefährdung, zb Retraumatisierung, starke Verweigerungshaltung Gesundheitszustand (Infektionskrankheiten) kurzfristige Zusammenführung mit verwandter Person nach einem Monat seit Beginn der vorläufigen Inobhutnahme gemeinsame Unterbringung erforderlich (V) Geschwister, gemeinsame Flucht

13 Welche (rechtlichen) Folgen hat die endgültige Inobhutnahme? Es gilt dann wieder 42 I 1 Nr. 3 ivm II, III 4: Unverzüglich ist die Bestellung eines Vormunds oder Pflegers zu veranlassen Gewährung von Anschlußhilfen

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