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1 ABC zur Bundestagswahl. (Quelle: Abgeordnete Abgeordnete des Deutschen Bundestages werden in direkter, freier, geheimer und gleicher Wahl auf vier Jahre gewählt. Abgeordnete einer Partei oder gleicher politischer Überzeugung schließen sich zu Fraktionen zusammen. Aktives Wahlrecht Aktives Wahlrecht bedeutet das Recht, wählen zu dürfen. Wahlberechtigt sind alle Deutschen, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 3 Monaten ihren Wohnsitz oder dauerhaften Aufenthalt in Deutschland haben. Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind Personen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, also Personen die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst erledigen können oder denen das Wahlrecht durch ein Gericht entzogen worden ist. Allgemeine Wahl Allgemein bedeutet, dass jede Person, die das aktive und passive Wahlrecht besitzt, an der Wahl teilnehmen darf. Briefwahl Wenn man verhindert ist, an der Urnenwahl im Wahllokal teilzunehmen, kann man seine Stimme per Brief abgeben. Die Briefwahlunterlagen können erst versandt oder herausgegeben werden, wenn endgültig feststeht, welche Parteien an der Wahl teilnehmen und die Stimmzettel gedruckt sind. Außerdem muss feststehen, wer wahlberechtigt ist; d. h. das Wählerverzeichnis muss aufgestellt sein. Dies geschieht am 42. Tag vor der Wahl. Der Antrag muss bei der Gemeinde der Hauptwohnung gestellt werden. Zur Teilnahme an der Briefwahl benötigt man einen Wahlschein. Wenn die Zeit für die Zusendung der Briefwahlunterlagen nicht ausreicht, können sie auch bei der Gemeinde abgeholt werden. Man kann auch vor Ort im Briefwahlbüro sogleich seine Stimme abgeben. Wer erkrankt oder sonst selbst nicht dazu in der Lage ist, kann dazu auch eine Person seines Vertrauens mit der Abholung beauftragen. Die / der Bevollmächtigte benötigt dafür eine schriftliche Vollmacht und muss gegenüber der Gemeinde schriftlich erklären, dass sie / er für höchstens vier Personen tätig wird. Damit soll der Missbrauch solcher Abholvollmachten verhindert werden. Bei der Briefwahl kennzeichnet die oder der Wahlberechtigte den Stimmzettel, legt ihn in den blauen Umschlag und verschließt ihn. Außerdem unterschreibt sie oder er die "Versicherung an Eides Statt" auf dem Wahlschein und legt diesen zusammen mit dem blauen Umschlag in den roten Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief kann nur ausgewertet werden, wenn er rechtzeitig, also bis spätestens am Wahlsonntag um 18 Uhr bei der Gemeinde eingegangen ist. Bei Inanspruchnahme der Post sollte er daher bis spätestens am Donnerstag vor der Wahl in den Briefkasten geworfen werden; bei der Versendung vom Ausland aus entsprechend früher. Briefwahlergebnis Das Briefwahlergebnis ist das Ergebnis der Auszählung der Briefwahlstimmen. Zusammen mit den Ergebnissen der Urnenwahlbezirke bildet es das Wahlergebnis der Gemeinde.

2 Briefwahlvorstand Das Ergebnis der Briefwahl kann zusammen mit dem Ergebnis der Urnenwahl im Wahlbezirk ermittelt werden. Die Gemeinde kann aber auch einen oder mehrere gesonderte Briefwahlvorstände bilden, die dann die Briefwahl für - meist mehrere - Wahlbezirke ermitteln. Bundestag Der Deutsche Bundestag - die bundesdeutsche Volksvertretung. Direkt vom Volk gewählt besitzt der Bundestag die größte Legitimation im Gesetzgebungsprozess sowie politischen Richtungsentscheidungen. Die wichtigsten Aufgaben des Bundestages sind Gesetzgebung inklusive Haushaltsrecht, Wahl des/r Kanzler/in und die Kontrolle der Regierung. Direktmandat In jedem Wahlkreis wählen die Wahlberechtigten eine Wahlkreisbewerberin oder einen Wahlkreisbewerber in den Bundestag. Ein solches Mandat bezeichnet man als Direktmandat. Das Direktmandat wird in Deutschland durch (relative) Mehrheitswahl über die Erststimme vergeben. Im Deutschen Bundestag gibt es 299 Direktmandate. Erststimme Mit der Erststimme wird bei Bundestagswahlen die oder der Kandidat/in aus dem jeweiligen Wahlkreis gewählt. Dies ist der "personalisierte" Teil unseres Wahlsystems, denn mit der Erststimme wählt man eine Person. Freie Wahl Jede Person kann ohne Zwang und Kontrolle frei entscheiden, wen sie wählt und ob sie vom Wahlrecht überhaupt Gebrauch macht. Fünfprozentklausel Im deutschen Wahlsystem ist eine Grenze gezogen worden, unter derer Parteien nicht in den Bundestag einziehen können (Ausschlussklausel). Diese Grenze liegt bei fünf Prozent der abgegebenen Wählerstimmen. Wenn eine Partei nicht fünf Prozent der Zweitstimmen in allen Ländern auf sich vereinen kann, so verfallen die auf sie abgegeben Stimmen, es sei denn, es handelt sich um von Parteien nationaler Minderheiten eingereichte Listen. Auch Direktmandate bleiben in jedem Falle bestehen. Gruppenstatus erreichen Parteien jedoch frühestens ab drei erzielten Direktmandaten. Grund für diese Untergrenze ist das Vermeiden wollen von Zersplitterungen der Parteien und einem Vielparteiensystem.) Geheime Wahl Jede Wählerin und jeder Wähler muss die Möglichkeit haben, die Stimmen unbeobachtet, also geheim, abgeben zu können. Gleiche Wahl Jede Wählerstimme hat den gleichen Wert. Bildung, Religion, Vermögen, Rasse, Geschlecht oder Einstellung haben keinen Einfluss. Landesliste

3 Als Landeslisten werden die Listen der Kandidatinnen und Kandidaten einer Partei bezeichnet, die für die Bundestagswahl aufgestellt und gewählt werden können. Im System der personalisierten Verhältniswahl wird mit der Landesstimme oder Zweitstimme eine Liste gewählt. Landesstimme In der rechten Spalte des Stimmzettels sind alle Parteien, die zur Bundestagswahl antreten, namentlich aufgelistet. Durch Ankreuzen einer dieser Parteien, gibt man seine Landesstimme (auch Zweitstimme) ab. Das Ergebnis der Landestimmen entscheidet darüber, wie viele Sitze die Parteien erhalten. Auf diese Zahl werden die in den Wahlkreisen gewonnenen Direktmandate verrechnet. Legislaturperiode Die reguläre Amtszeit wird in der Politik als Legislaturperiode bezeichnet. Legislaturperioden unterscheiden sich voneinander: die/der Bundeskanzlerin/-er wird auf 4 Jahre gewählt, genauso der Bundestag; der Bundespräsident jedoch wird auf 5 - ähnlich wie einige Landtage - Jahre gewählt. Mandat Mandat ist das Amt, das Abgeordnete wahrnehmen, wenn sie in einem Parlament sitzen. Grundsätzlich sind Mandate in Deutschland "frei", d.h., dass die Abgeordneten nicht weisungsgebunden, sondern lediglich ihrem eigenen Gewissen verpflichtet sind. Mehrheitswahl Bei einer Mehrheitswahl ist die Bewerberin oder der Bewerber gewählt, der die meisten gültigen Stimmen erhalten hat. Dieses Wahlsystem findet in Deutschland bei der Erststimme Anwendung. Passives Wahlrecht Passives Wahlrecht bedeutet das Recht, gewählt werden zu können. Wählbar ist jede/r Deutsche, die / der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat, seit mindestens drei Monaten ihren / seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Deutschland hat und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist nach Paragraph 13 BWG, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt. Personalisierte Verhältniswahl Das System der personalisierten Verhältniswahl kombiniert Mehrheits- und Verhältniswahl. Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahlen festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Bund insgesamt entfallen (?Zweitstimme, Landesstimme). Die Wählerinnen und Wähler entscheiden mit ihrer Wahlkreisstimme bzw. Erststimme, welche Wahlkreisbewerberin oder welcher Wahlkreisbewerber im Wahlkreis gewählt ist. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der die meisten gültigen Stimmen erhält (Mehrheitswahl). Stimmzettel Der Stimmzettel ist das Papier, das bei der Wahl im Wahllokal ausgeteilt wird und auf dem die Wählerin oder der Wähler ihre bzw. seine Stimme abgibt. Bei der Bundestagswahl hat jede/r eine Erststimme (linke Spalte), mit der die/der Wahlkreiskandidatin/-kandidat gewählt wird und eine Zweitstimme (rechte Spalte),

4 durch die eine Partei gewählt wird. Die Wählerin / der Wähler hat jeweils eine Stimme; kreuzt sie/er jedoch mehrere Male in einer Spalte oder schreibt Anmerkungen auf den Stimmzettel, so wird dieser ungültig. Überhangmandate Ist die Zahl der Direktmandate einer Partei größer als die Zahl der ihr auf Grund der Verhältniswahl zustehenden Sitze, kommt es zu "Überhangmandaten". Das bedeutet, dass die jeweilige Partei, wenn sie mehr Direktmandate erzielt als ihr prozentual durch die Zweitstimmen zustünden, sie die "überhängenden" Mandate zusätzlich erhält. Damit vergrößert sich die Anzahl der Sitze im Bundestag. Erzielte Direktmandate bleiben bestehen, auch wenn die Gesamtpartei der Kandidatin bzw. des Kandidaten keine fünf Prozent (Fünfprozentklausel) der Gesamtstimmen erhält. Unmittelbare Wahl Die Bewerberinnen und Bewerber oder die Landeslisten der Parteien werden von den Wählerinnen und Wählern direkt und unmittelbar gewählt. Urnenwahl Unter Urnenwahl versteht man die Stimmabgabe am Wahltag im Wahllokal. Verhältniswahl Die Verhältniswahl wird benutzt, um die Sitzzahl festzulegen, die auf die Parteien und Wählergruppen im Bund insgesamt entfällt. Die Listen sind starr, die Wählerinnen und Wähler können die von den Parteien festgelegte Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber nicht beeinflussen. Die kandidierenden Parteien erhalten Abgeordnetensitze im Verhältnis der im gesamten Land für sie abgegebenen Landesstimmen. Dabei werden nur diejenigen Parteien berücksichtigt, die mindestens fünf Prozent der Stimmen erhalten haben. Wahlbenachrichtigung Die Wahlbenachrichtigung unterrichtet die Wahlberechtigten darüber, dass sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, wo sie wählen können; sie wird spätestens am vierten Samstag vor der Wahl zugestellt. Auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung ist ein Antrag auf Briefwahl bzw. Erteilung eines Wahlscheins abgedruckt. Die Wahlbenachrichtigung sollte zur Stimmabgabe mitgebracht werden, damit der Wahlvorstand die / den Wahlberechtigte/n schneller im Wählerverzeichnis finden kann. Wahlbezirk Der Gemeindevorstand bestimmt, welche und wie viele Wahlbezirke für die Urnenund die Briefwahl zu bilden sind. Die Wahlbezirke sollen nach den örtlichen Verhältnissen so abgegrenzt werden, dass allen Wahlberechtigten die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Kein Wahlbezirk soll mehr als etwa Wahlberechtigte umfassen. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf aber nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Für Altenheime, Altenwohnheime, Erholungsheime, Krankenhäuser, Pflegeheime und gleichartige Einrichtungen mit einer größeren Anzahl von Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtungen aufsuchen können, soll die Gemeindebehörde bei entsprechendem Bedürfnis

5 Sonderwahlbezirke zur Stimmabgabe für die Wahlscheininhaber bilden, die sich dort aufhalten. Wahlkreis Die Bundesrepublik Deutschland ist für die Bundestagswahl in 299 Wahlkreise aufgeteilt. In jedem Wahlkreis wird eine Bewerberin oder ein Bewerber direkt gewählt (Erststimme, Direktmandat). Wahlperiode Die Wahlperiode des Bundestages, auch Legislaturperiode genannt, beträgt laut dem Grundgesetz vier Jahre. Die derzeitige Wahlperiode begann am 18. Oktober 2005 und endet im Oktober 2009 (also ca. einem Monat nach der Wahl). Wahlschein Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist und am Wahltag das Wahllokal nicht aufsuchen kann, erhält auf Antrag von der Gemeinde einen Wahlschein. Mit dem Wahlschein hat man das Recht, in jedem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises die Stimmen abzugeben. Der Wahlschein ist auch wichtiger Bestandteil der Briefwahlunterlagen. Als Wahlscheinantrag kann die Rückseite der Wahlbenachrichtigung verwendet werden. Wählerverzeichnis Jede wahlberechtigte Person ist in Deutschland in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dieses Verzeichnis orientiert sich zunächst an den Angaben des Einwohnermeldeamt. Alle nicht im Einwohnermeldeamtregister geführten Wahlberechtigten (bspw. im Ausland lebende Deutsche, Obdachlose u.a.) müssen mit einer Frist von 21 Tagen vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn sie an der Wahl teilnehmen möchten. Wahlvorstand Vor jeder Wahl ist für jeden Wahlbezirk ein Wahlvorstand zu ernennen. Er besteht aus einem Wahlvorsteher, einem Stellvertreter und weiteren bis zu sieben Beisitzern. Die Aufgaben von Wahlvorsteher und Wahlvorstand sind u.a.: Eröffnung und Beendigung der Wahlhandlung, Leitung der Stimmabgabe, Berichtigung des Wählerverzeichnisses, Abschluss der Niederschrift, Bekanntgabe des Wahlergebnisses Meldung des im Wahlbezirk festgestellten Wahlergebnisses. Zweitstimme Die Zweitstimme ist die Landesstimme. Mit ihr wählen Wählerinnen und Wähler eine Landesliste der Parteien. Die Zweitstimme ist die entscheidendere Stimme, wenn es um die Zusammensetzung des Bundestages geht.

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