AMTSBLATT für die Stadt Leuna

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1 AMTSBLATT für die Stadt Leuna 5. Jahrgang Leuna, den 08. Mai 2014 Nummer 20 I N H A L T 1. Bekanntmachung der Wahl zum Europäischen Parlament Wahlbekanntmachung der Stadt Leuna 1 2. Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl in der Stadt Leuna 4 3. Bekanntmachung der Sitzung des Ortschaftsrates Kötzschau am 19. Mai Bekanntmachung des Landkreises Saalekreis, Umweltamt Wilde Abfallentsorgung Bekanntmachung der Wahl zum Europäischen Parlament Wahlbekanntmachung der Stadt Leuna Wahl zum Europäischen Parlament Wahlbekanntmachung der Stadt Leuna 1. Am 25. Mai 2014 findet in der Bundesrepublik Deutschland die statt. Wahl zum Europäischen Parlament Die Wahl dauert von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2. Die Stadt Leuna ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01 Wahlbezirk 02 Wahlbezirk 03 Wahlbezirk 04 Wahllokal Hort F.-L.-Jahn-GS, Jahnweg 1-3, Leuna Wahllokal KITA Am Sonnenplatz, Sonnenplatz, Leuna Wahllokal Rathaus, Rathausstraße 1, Leuna Wahllokal DGH, Trebnitzer Weg 7, Leuna, OT Friedensdorf

2 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 2 Wahlbezirk 05 Wahlbezirk 06 Wahlbezirk 07 Wahlbezirk 08 Wahlbezirk 09 Wahlbezirk 10 Wahlbezirk 11 Wahllokal, Bürgerhaus, Leuna, OT Günthersdorf Wahllokal DGH, Am Rittergut 27, Leuna, OT Kötschlitz Wahllokal Hort Thomas-Müntzer-GS, Bahnhofstraße 26, Leuna, OT Kötzschau Wahllokal Gemeindeamt, Kreypauer Landstraße 1, Leuna, OT Kreypau Wahllokal Jahrhunderthalle, Straße zur Linde 40, Leuna, OT Spergau Wahllokal DGH, Gemeindeholz 1, Leuna, OT Zöschen Wahllokal Gemeindeamt, Zweimen 18, OT Zweimen Hinweis: In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 04. Mai 2014 zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten am 25. Mai 2014 ab 16:00 Uhr im folgenden Raum zusammen: Merseburg, Domplatz 4 (Domgymnasium). Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt. Jeder Wähler hat eine Stimme. Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem

3 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 3 Wahlvorschlag sie gelten soll. Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. 4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. 5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis in dem der Wahlschein ausgestellt ist, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder b) durch Briefwahl teilnehmen. Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Stadt Leuna - Einwohnermeldeamt, Zimmer 106, Rathausstraße 1, Leuna oder - Verwaltungsaußenstelle, Einwohnermeldeamt, EG, Merseburger Landstraße 38, OS Günthersdorf) einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem Wahlumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass der dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind ( 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar ( 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Leuna, gez. Dr. Dietlind Hagenau Bürgermeisterin

4 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 4 2. Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl in der Stadt Leuna Wahlbekanntmachung zur Kommunalwahl in der Stadt Leuna Am 25. Mai 2014 finden die Wahlen zum Kreistag, die Direktwahl zum Landrat/zur Landrätin, die Wahl zum Stadtrat der Stadt Leuna und die Wahl zu den Ortschaftsräten der Ortschaften der Stadt Leuna statt. Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Die Stadt Leuna ist in folgende Wahlbezirke eingeteilt: Wahlbezirk 01 Wahlbezirk 02 Wahlbezirk 03 Wahlbezirk 04 Wahlbezirk 05 Wahlbezirk 06 Wahlbezirk 07 Wahlbezirk 08 Wahlbezirk 09 Wahlbezirk 10 Wahlbezirk 11 Wahllokal Hort F.-L.-Jahn-GS, Jahnweg 1-3, Leuna Wahllokal KITA Am Sonnenplatz, Sonnenplatz, Leuna Wahllokal Rathaus, Rathausstraße 1, Leuna Wahllokal DGH, Trebnitzer Weg 7, Leuna, OT Friedensdorf Wahllokal, Bürgerhaus, Leuna, OT Günthersdorf Wahllokal DGH, Am Rittergut 27, Leuna, OT Kötschlitz Wahllokal Hort Thomas-Müntzer-GS, Bahnhofstraße 26, Leuna, OT Kötzschau Wahllokal Gemeindeamt, Kreypauer Landstraße 1, Leuna, OT Kreypau Wahllokal Jahrhunderthalle, Straße zur Linde 40, Leuna, OT Spergau Wahllokal DGH, Gemeindeholz 1, Leuna, OT Zöschen Wahllokal Gemeindeamt, Zweimen 18, OT Zweimen In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum zugestellt worden sind, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat. Die Briefwahlvorstände treten am 25. Mai 2014 um 15:30 Uhr zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses zusammen in: Leuna, Rathaus, Rathausstraße 1. Die Zulassung der Wahlbriefe sowie die Ermittlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 1. Die Vertreter für den Kreistag, den Stadtrat und die Ortschaftsräte werden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, die Landrätin/der Landrat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl gewählt.

5 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 5 2. Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 3. Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem für sie zuständigem Wahllokal wählen. 4. Auf Verlangen hat der Wähler sich auszuweisen. 5. Bei der Wahl zum Kreistag, Stadtrat, Ortschaftsrat - hat jede wahlberechtigte Person drei Stimmen; - müssen die Namen der Bewerber, denen die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei gekennzeichnet werden; - kann die wahlberechtigte Person einem Bewerber bis zu drei Stimmen gegeben; - kann die wahlberechtigte Person ihre Stimme auch verschiedenen Bewerbern eines Wahlvorschlags geben, ohne an die Reihenfolge innerhalb des Wahlvorschlags gebunden zu sein; - kann die wahlberechtigte Person ihre Stimme auch Bewerbern verschiedener Wahlvorschläge geben. 6. Bei der Wahl der Landrätin/des Landrates - hat jede wahlberechtigte Person eine Stimme; - muss der Name der Bewerberin/des Bewerbers, dem die wahlberechtigte Person ihre Stimme geben will, durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise auf dem Stimmzettel eindeutig gekennzeichnet sein. 7. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich, für den der Wahlschein gilt, a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlbereiches oder b) durch Briefwahl teilnehmen. 8. Wer durch Briefwahl wählen will, - muss sich von der Stadt Leuna die entsprechenden Briefwahlunterlagen (Wahlschein, Stimmzettel, Wahlumschlag, Wahlbriefumschlag, Merkblatt für die Briefwahl) beschaffen, - kennzeichnet persönlich und unbeobachtet seine/n Stimmzettel, - legt den/die Stimmzettel unbeobachtet in den amtlichen roten Wahlumschlag und verschließt diesen, - unterschreibt unter Angabe des Ortes und des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt, - legt den verschlossenen amtlichen roten Wahlumschlag sowie den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen blauen Wahlbriefumschlag und verschließt diesen, - übersendet den blauen Wahlbrief so rechtzeitig an die darauf angegebene Anschrift oder übergibt den Wahlbrief an die darauf angegebene Anschrift so rechtzeitig, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht, - kann die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben, wenn der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Stadt Leuna persönlich abgeholt werden, - wegen eines körperlichen Gebrechens aber behindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen oder des Lesen unkundig ist, kann sich der Hilfe einer Person seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen; auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson an Eides statt zu versichern, dass die Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden sind;

6 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 6 9. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jede wahlberechtigte Person hat Zutritt zum Wahllokal, soweit dies ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Jede wahlberechtigte Person kann das Wahlrecht nur einmal ausüben. 10. Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches bestraft. 11. Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich das Wahllokal befindet, jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift und Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten. Wahl mit Stimmzetteln Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln, die im Wahllokal bereit liegen. Die amtlichen Stimmzettel enthalten die im Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge und die zugelassenen Wahlvorschlagsverbindungen für die Wahl zu den Vertretungen mit dem Namen der Parteien, Wählergruppen oder der Einzelbewerber beziehungsweise die zugelassenen Bewerbungen zur Landratswahl. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge ist gemäß 30 Abs. 1 KWO LSA mit der maßgebenden Reihenfolge der Bewerber geregelt. Jede wahlberechtigte Person erhält beim Betreten des Wahllokals die amtlichen Stimmzettel. Sie begibt sich mit den Stimmzetteln in die Wahlkabine. Dort kennzeichnet sie auf den Stimmzetteln durch Ankreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei, welchem Wahlvorschlag und welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie ihre Stimme/n gibt. Ein Stimmzettel ist ungültig, - wenn er nicht amtlich hergestellt oder für einen anderen Wahlbereich gültig ist, - wenn er bei der Wahl zu den Vertretungen mehr als drei Kennzeichnungen oder bei der Landratswahl mehr als eine Kennzeichnung enthält, - wenn er, weil der Wille des Wählers aus der Art der Kennzeichnung nicht zweifelsfrei erkennbar ist, nicht wenigstens eine gültige Stimme enthält, - wenn er einen Zusatz oder Vorbehalt enthält, - wenn er keine Kennzeichnung enthält. Leuna, gez. Dr. Dietlind Hagenau Bürgermeisterin

7 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 7 3. Bekanntmachung der Sitzung des Ortschaftsrates Kötzschau am 19. Mai 2014 Stadt Leuna Ortschaft Kötzschau Der Ortsbürgermeister Leuna, den 05. Mai 2014 Einladung zur öffentlichen/ nicht öffentlichen Sitzung des Ortschaftsrates Kötzschau am 19. Mai 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, am Montag, dem 19. Mai 2014, findet um 19:00 Uhr im Dorfgemeinschaftshaus Kötzschau, Schkeuditzer Straße 5, Leuna OT Kötzschau die nächste Ortschaftsratssitzung statt. Sie sind dazu recht herzlich eingeladen. Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung der Sitzung, Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Beschlussfähigkeit 2. Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung 3. Einsprüche zur Niederschrift der Sitzung vom 14. April Entscheidung über eine Zuwendung an den Eisenbahnverein Kötzschau e.v. 5. Informationen des Ortsbürgermeisters 6. Einwohnerfragestunde 7. Bericht aus den Ausschüssen 8. Anfragen und Anregungen der Ortschaftsräte gez. Wolfgang Weise Ortsbürgermeister

8 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 8 4. Bekanntmachung des Landkreises Saalekreis, Umweltamt Wilde Abfallablagerungen - Merseburg, Informationen aus dem Umweltamt: Wilde Abfallablagerungen Gartenabfälle, Strauch- und Rasenschnitt und ähnliche Grünabfälle werden immer wieder an Feldrändern, Grünflächen oder Waldgebieten abgelegt und es entstehen wilde Abfallablagerungen. Entsprechend der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Saalekreis sind alle Anschlusspflichtigen und Besitzer von Abfällen verpflichtet die Abfallentsorgung des Landkreises Saalekreis zu nutzen. Zu den Entsorgungsleistungen gehört auch die Sammlung und Entsorgung von Baum- und Strauchschnitt. Diese Leistung wird vom Landkreis flächendeckend von März bis November durchgeführt. Ist die Kompostierung auf dem privaten Grundstück nicht möglich, so kann die Baum- und Strauchschnittsammlung zu den festgelegten Terminen genutzt werden. Diese Leistung wird im Rahmen der Abfallentsorgungsgebühr bezahlt. Der Baum- und Strauchschnitt ist zur Sammlung am Straßenrand der von den Entsorgungsfahrzeugen angefahrenen Straßen bzw. vorzugsweise am eigenen Grundstück bereitzustellen. Alternativen dazu sind im südlichen Entsorgungsgebiet die Entsorgung über die Biotonne oder die Abgabe gegen Entgelt bei der Merseburger Entsorgungsgesellschaft in Beuna und im nördlichen Entsorgungsgebiet kostenfrei von März bis November bei den Annahmestellen in Bennstedt und Asendorf (genaue Informationen dazu auf der letzten Seite des Umweltkalenders 2014). Nach abfallrechtlichen Vorschriften stellt das wilde Ablagern von Abfällen aller Art in Wald und Flur eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbußen geahndet werden kann. Die Beseitigung illegaler Abfallablagerungen verursacht jährlich hohe Entsorgungskosten, die über die Müllgebühren und damit von jedem Bürger getragen werden. Der Landkreis bittet alle Bürgerinnen und Bürger dabei mitzuhelfen, illegale Abfallablagerungen zu verhindern. Hinweise nehmen die Mitarbeiter Umweltamtes der Kreisverwaltung unter Tel.: 03461/ entgegen.

9 08. Mai 2014 Amtsblatt Nr. 20/2014 Seite 9 gez. Dr. Dietlind Hagenau Bürgermeisterin (Siegel) Impressum: Amtsblatt für die Stadt Leuna im Internet unter: Herausgeber: Die Bürgermeisterin, Stadt Leuna, Rathausstraße 1, Leuna, ; Verantwortlich: Fachbereich Allgemeine Verwaltung und Bürgerservice Auflagenhöhe: Stück Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Es liegt für einen Zeitraum von einem Monat im Rathaus der Stadt Leuna mit Außenstelle im OT Günthersdorf (Merseburger Landstraße 38) sowie in der Stadtinformation der Stadt Leuna zur Einsicht und kostenlosen Mitnahme aus. Es kann abonniert werden. Bezug und Information: Stadt Leuna, Ratsbüro, Rathausstraße 1, Leuna, Tel , Kaiser@leuna.de

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