Der Versorgungsvertrag Behandlung des chronischen Lymphödems in Sachsen-Anhalt

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Der Versorgungsvertrag Behandlung des chronischen Lymphödems in Sachsen-Anhalt"

Transkript

1 Der Versorgungsvertrag Behandlung des chronischen Lymphödems in Sachsen-Anhalt Erfahrungen aus Verhandlung und Umsetzung T. Hirsch Praxis für Innere Medizin und Gefäßkrankheiten, Halle/Saale, Deutschland Zusammenfassung Der Erfolg einer leitliniengerechten Behandlung des chronischen Lymphödems, des Lipödems und verwandter Ödementitäten ist sowohl abhängig von der Zusammenarbeit der beteiligten Ärzte, Physiotherapeuten und Sanitätshäuser als auch in erheblichem Maße von der Compliance und einer aktiven Mitarbeit der Patienten. Zur Optimierung der organisatorischen und zeitlichen Abläufe wurden in Deutschland in den letzten Jahren zahlreiche regionale Lymphnetze gegründet. Um die bürokratischen Strukturen zu vereinfachen, Rechtssicherheit zu schaffen und den organisatorischen Aufwand wirtschaftlich abzubilden, wurden durch Vertreter der Lymphnetze Schönebeck und Sachsen-Anhalt (Süd) Gespräche mit verschiedenen Kostenträgern geführt. Vermittelt und unterstützt wurden die Gespräche von der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt. Als problematisch stellte sich paradoxerweise die Tatsache heraus, dass im Prinzip sämtliche Therapieschritte Bestandteil der Regelversorgung der gesetzlichen Krankenkassen sind, nicht zuletzt auch, weil ambulante und stationäre Therapie einerseits und Rehabilitation Erwerbstätiger und Berenteter andererseits aus jeweils unterschiedlichen Ressourcen finanziert werden. Als Ergebnis der zahlreichen konstruktiven Treffen konnte am 01. November 2014 ein Versorgungsvertrag nach 73a SGB V mit der AOK Sachsen-Anhalt abgeschlossen werden. Nach Abschluss des Vertrages gilt es, Probleme bei dessen Umsetzung zu lösen, die ihre Ursachen in den innerbetrieblichen Strukturen der Krankenkasse haben. Schlüsselwörter: chronisches Lymphödem, Komplexe Physikalische Entstauungstherapie, Lymphnetz, Regelversorgung, Versorgungsvertrag The "Treatment of chronic lymphedema" care contract in Saxony- Anhalt Experience with negotiation and implementation Summary The success of treating chronic lymphedema, lipedema and related types of edemas in line with guidelines depends on cooperation by the physicians, physiotherapists and medical supply stores involved, as well as on the patient s compliance. Numerous regional lymphedema networks have recently been founded in Germany with the aim of optimizing organizational procedures and schedules. In order to streamline bureaucratic structures, create legal certainty, and illustrate organizational efforts efficiently, discussions have been conducted with various funding agencies by representatives from the Schönebeck and Saxony-Anhalt (South) lymphedema networks. The discussions were facilitated and supported by the Association of Statutory Health Insurance Physicians of Saxony-Anhalt. Paradoxically, the fact that therapy measures are part of the standard care covered by statutory health insurance schemes has proven to be problematic. This is because inpatient and outpatient treatment is financed by one source and the rehabilitation of gainfully em ployed persons and retirees by another source. The result of the numerous constructive meetings was a care contract agreed on with AOK Saxony-Anhalt Local Health Care Fund in accordance with Section 73a of the German Social Code, Book V. Once the contract has been signed, solutions will have to be found for implementation-related problems arising from the health insurance providers internal structures. Keywords: chronic lymphedema, combined decongestive therapy (CDT), lymphedema network, standard care, care contract Einleitung Die Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses regelt die Verordnung physikalischer Therapiemaßnahmen ( 32 Abs.1a SGB V in Verbindung mit 8 Abs. 5) [1, 2]. Für die Behandlung eines Lymphödems ist die Verordnung von Manueller Lymphdrainage (MLD) ohne und mit Lymphologischem Kompressionsverband (LKV) vorgesehen, darüber hinaus die Verordnung des Bandagematerials und der adäquaten Bestrumpfung. Die Entstauungsphase ist ein intensiver Behandlungsprozess, welcher in den meisten Fällen in einer lymphologischen Fachklinik als stationäre Rehabilitation oder in einer Akutklinik mit lymphologischem Profil durchzuführen ist. Allerdings sind die Kapazitäten beschränkt, und in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle kann den Betroffenen eine lange Wartezeiten nicht zugemutet werden, sodass auch die initiale Entstauung der Ödeme unter ambulanten Bedingungen organisiert werden muss. Dies bedeutet, dass analog zur lymphologischen Rehabilitation bzw. stationären Akutbehandlung eine Komplexe Physikalische Entstauungstherapie der Phase 1 (KPE 1) über einen Zeitraum von zwei bis vier Wochen mit täglich verabfolgter MLD durch den behandelnden Arzt zu organisieren ist, in deren Anschluss jeweils die Konservierung des Entstauungseffektes mittels lymphologischer Kompressionsverbände erfolgt [3, 4]. Zusätzlich zur Heilmittel-Verordnung ist die Verschreibung der Bandagematerialien auf einem roten Arzneiverordnungsblatt (Muster 16) vorgesehen. Dazu ist es erforderlich, dass der Arzt für einen sachgerechten lymphologischen Verband eine Anzahl verschieden breiter Kurz- und Langzugbinden für die Extremitäten sowie Mullbinden für die Zehen bzw. Finger rezeptiert. Der behandelnde Physiotherapeut wiederum ist durch Einlassung seines Berufsverbandes dazu verpflichtet, die benötigten Polstermaterialien für relevante pathomorphologische Besonderheiten wie z.b. retromalleoläre Lymphseen vorzuhalten (Abb. 1). Zur Erzielung des gewünschten Entstauungseffektes und zur Vermeidung von Hautschäden sind diese Materialien zwingend erforderlich, weshalb dies auch in der Leitlinie zur Behand- LymphForsch 19 (1)

2 lung des chronischen Lymphödems formuliert wurde (Stufe S1). Laut Konsensusdokument der Union International de la Phlebologie (UIP) steht die sehr gute Evidenz für diese mehrlagige Kompressionsbandagierung beim Lymphödem außer Frage. Daraus resultiert ein Empfehlungsgrad 1B [5, 6]. Die Kompressionswirkung wird unter Verwendung der Materialien verbessert und Einschnürungen wird entgegengewirkt. Problematisch ist in der ambulanten Versorgung die Vergütungssituation: Während das Bandagematerial über das Arzneimittelbudget des verordnenden Arztes finanziert wird, sind Schlauchverbände und Polstermaterialien in der Vergütung des Physiotherapeuten enthalten und mit der Abrechnungsposition X0204 abgegolten. In Sachsen-Anhalt werden für diese Leistung 6,82 berechnet [7]. Legt man zugrunde, dass für eine fachgerechte Bandagierung eine Zeit von zehn bis 15 Minuten pro Bein zu veranschlagen ist, so ist dem Therapeuten die Vorhaltung der Materialen weder zuzumuten noch überhaupt möglich. Von der Industrie entwickelte Lymphsets beinhalten sämtliche für die sachgerechte Bandagierung erforderlichen Materialien und Komponenten. Sie sind aber mit dem Verweis auf eine Doppelversorgung nicht verordnungs- bzw. erstattungsfähig. In der Realität führt diese bürokratische Hürde dazu, dass in sehr vielen Fällen eine insuffiziente Bandagierung angelegt und der Behandlungserfolg dadurch verhindert wird [3, 8]. Ein weiteres Problem besteht darin, dass die effektive lymphologische Behandlung ein exaktes Timing voraussetzt. Nach der Entstauungphase mit MLD und Bandagierung muss die angepasste Kompressionsbestrumpfung aus Flachgestrick vom Kostenträger genehmigt und vom Hersteller gefertigt zur Verfügung stehen. Erfahrungsgemäß wirkt sich gerade dieser Verwaltungsprozess komplizierend auf den Behandlungablauf aus und kann zu Verzögerungen führen, die das Ergebnis gefährden. Steht die Bestrumpfung nach Abschluss der KPE 1 nicht zur Verfügung, muss im therapiefreien Intervall der nachfolgenden Erhaltungsphase (KPE 2 mit sequenzieller MLD) prinzipiell weiter bandagiert werden, um den Therapieeffekt zu Abb. 1 Die lymphologische Bandagierung im Anschluss an die Manuelle Lymphdrainage (MLD) setzt eine hohe Kunstfertigkeit des Therapeuten voraus, aber auch die korrekte Verordnung der Bandagematerialien durch den Arzt. Die adäquate Verordnung von MLD und Lymphologischem Kompressionsverband (LKV) bereitet in der Regelversorgung große Schwierigkeiten. konservieren. Dies ist durch den Patienten selbst schlechterdings unmöglich. Eine Weiterführung der KPE 1 wiederum bedürfte der unnötigen Fortschreibung einer Arbeitsunfähigkeit. Nur durch eine interdisziplinär vernetzte Zusammenarbeit ist es möglich, die Abläufe zu optimieren und auch für die Patienten zu vereinfachen. Die teilnehmenden Physiotherapiepraxen achten auf eine indikationsgerechte Frequenz der Anwendungen. Korrekt ausgestellte Rezepte für Bandagierung und Bestrumpfung werden durch die Sanitätshäuser bei der zuständigen Krankenkasse rechtzeitig eingereicht, um nach der Entstauungsphase kurzfristig maßgerecht bereitgestellt werden zu können. Zur administrativen Unterstützung haben Dr. Volkmar Rahms, Lymphnetz Schönebeck, sowie Dr. Tobias Hirsch und Dr. Jörg Schleinitz, Lymphnetz Sachsen- Anhalt (Süd), seit 2010 verschiedenen Kostenträgern wiederholt Angebote für einen Vertrag zur Versorgung von Patienten mit chronischem Lymphödem gemacht, welcher unter anderem auf den Wegfall des Budgetzwangs für die entsprechenden Heil- und Hilfsmittel sowie der Genehmigungspflicht für Flachstrickstrümpfe und eine Erstattungsfähigkeit des Lymphsets zur wirksamen Bandagierung abzielt. Unterstützt wurden die Aktivitäten durch die Managementgesellschaft mbh der Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt [9]. Verhandlungsziel Versorgungsvertrag Obwohl im Heilmittelreport der Gmünder Ersatzkasse (später Barmer GEK) seit 2008 wiederholt die Fehl- und Unterversorgung von Lymphödempatienten nebst Kostenrelevanz nachgewiesen wurde [10], stieß bei den Verantwortlichen der Barmer GEK das Angebot eines Vertrages auf Ignoranz. Dieselben Erfahrungen wurden bei der Knappschaft und auch der Deutschen Rentenversicherung gemacht. Die AOK Sachsen-Anhalt bekundete hingegen Interesse an einer leitliniengerechten qualitätsgesicherten und nachhaltigen Behandlung der bei ihr versicherten Lymphödempatienten. Die wesentlichen Ziele der Verhandlungsparteien waren: die Vereinfachung der bürokratischen Strukturen, die rechtliche Absicherung und die wirtschaftliche Abbildung des Aufwandes, den die Umsetzung einer leitliniengerechten Entstauungstherapie erfordert. 42 LymphForsch 19 (1) 2015

3 Da die ärztliche Behandlung und die Heil- und Hilfsmittelversorgung von Patienten mit Ödemkrankheiten durch die gesetzliche Regelversorgung im Prinzip abgesichert sind, war es erforderlich, den Nutzen eines Vertrages für die beteiligte Krankenkasse herauszuarbeiten. Zu diesem Zweck wurden anhand der bereits publizierten Daten der Gmünder Ersatzkasse, verfügbarer Daten der AOK sowie der beteiligten Schwerpunktpraxen Ursachen für eine lymphologische Unter- und Fehlversorgung identifiziert und die damit verbundenen Kosten abgeschätzt. Einsparpotenzial ergibt sich für die Kostenträger aus: Erkennung von Fehlversorgung mit Manueller Lymphdrainage, die ohne gesicherte Indikation und ohne begleitende Kompression verordnet wird, Limitierung der Versorgung mit insuffizienter Bestrumpfung (unzureichende Passform; Rundstrick, statt Flachstrick), Verbesserung der Behandlungscompliance von Seiten der Patienten, Vermeidung von Komplikationen (Erysipele, Exulzerationen, Lymphzysten), Verminderung von Arbeitsunfähigkeit und Verhinderung von Invalidität. Wenngleich sich das Einsparpotenzial plausibel darlegen lässt, ist der wirtschaftliche Nutzen, den ein Abstellen der Probleme erbringen könnte, nur schwer vermittelbar. Die Schwierigkeiten in der Vertragsentwicklung resultierten aus folgenden Gründen: Die einzelnen Leistungen der KPE werden von unterschiedlichen Leistungserbringern erbracht (Arzt, Physiotherapeut, Sanitätshaus). Die Versorgung von erwerbstätigen Versicherten und Versicherten mit Rentenanspruch erfolgt aus verschiedenen Ressourcen, wie andererseits auch die Versorgung stationär bzw. ambulant versorgter Patienten. Und schließlich wird der Schweregrad der relevanten Ödemerkrankungen (Lipödem, Lymphödem) nicht durch die ICD-10-Codierung abgebildet. Das hat gravierende Folgen. Für die Diagnose chronisches Lymphödem gibt es die ICD I89.0, welche ein leichtes, reversibles Ödem ohne Differenzierung ebenso abbilden muss wie ein massives elephantiatisches und invalidisierendes Ödem. Codiert man ein Lipödem mit R60.9, so erscheint in der De- Codierung der Kassenärztlichen Vereinigung die Diagnose sonstiges Ödem ohne ätiologische Zuordnung und ohne Berücksichtigung der Ausprägung. Es war erforderlich und für die Partner von KV und AOK überaus aufschlussreich, die zugrunde liegenden medizinischen Sachverhalte zu vermitteln. Es ist hervorzuheben, dass die Gespräche der Vertreter der Lymphnetze mit der KV-Sachsen-Anhalt und der AOK Sachsen-Anhalt sehr konstruktiv verliefen und die AOK den festen Willen bekundete, ein leitliniengerechtes Versorgungsangebot für ihre Versicherten zu realisieren. Als Ergebnis der unzähligen Treffen bei der Kassenärztlichen Vereinigung und der Hauptverwaltung der AOK Sachsen-Anhalt in Magdeburg wurde am 01. November 2014 ein Vertrag nach 73a SGB V zur Behandlung von Patienten mit Erkrankungen des Lymphgefäßsystems zwischen der AOK Sachsen- Anhalt, der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt und lymphologischen Schwerpunktpraxen abgeschlossen. Chancen und Limitierung des Versorgungsvertrages 73a SGB V regelt den Abschluss sogenannter Strukturverträge und ermöglicht den Kassenärztlichen Vereinigungen (...) mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen (...) Versorgungsund Vergütungsstrukturen (zu, d.a.) vereinbaren, die dem vom Versicherten gewählten Hausarzt oder einem von ihm gewählten Verbund haus- und fachärztlich tätiger Vertragsärzte (vernetzte Praxen) Verantwortung für die Gewährleistung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vertragsärztlichen Versorgung sowie der ärztlich verordneten oder veranlassten Leistungen insgesamt oder für inhaltlich definierte Teilbereiche dieser Leistungen (zu, d.a.) übertragen (...) Sie können für (...) bestimmte Leistungen ein Budget vereinbaren. Das Budget umfasst Aufwendungen für die von beteiligten Vertragsärzten erbrachten Leistungen; in die Budgetverantwortung können die veranlassten Ausgaben für Arznei-, Verband- und Heilmittel sowie weitere Leistungsbereiche einbezogen werden. Für die Vergütung der vertragsärztlichen Leistungen können die Vertragspartner von den nach 87 getroffenen Leistungsbewertungen abweichen. Die Teilnahme von Versicherten und Vertragsärzten ist freiwillig. [11]. Die ursprünglich vorgesehene Einbeziehung aller an der Patientenversorgung beteiligten Leistungserbringer (Hausarzt, Gefäßmediziner, ggf. Onkologe, Physiotherapeut, Sanitätshausfachkraft) ließ sich nicht durchsetzen. Dies hatte neben wirtschaftlichen vor allem administrative und juristische Gründe. Erwartungsgemäß wurde das Argument der begrenzten finanziellen Möglichkeiten vorgebracht. Die Verhandlungspartner konnten sich schließlich darauf einigen, zur besseren Kostenkontrolle für den Kostenträger einen budgetierten Vertrag abzuschließen, welcher in Bezug auf die jährliche Gesamt- Patientenzahl limitiert ist und im Falle eines positiven Assessments ausschließlich auf den Einschluss von Patienten abzielt, die potenziell noch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, also keine Alters- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen. Die Vergütung erfolgt außerhalb des Regelleistungsvolumens gemeinsam mit der KV- Abrechnung und orientiert sich an bereits bestehenden Verträgen nach 73a SGB V. Der abgeschlossene Versorgungsvertrag beinhaltet die Identifizierung bzw. Ausschlussdiagnostik von Ödemerkrankungen sowie bei Stellung der Diagnosen sonstiges Lymphödem (I89.0), hereditäres Lymphödem (Q72.0), postoperatives Lymphödem (I97.2) und Lymphödem nach Ablatio mammae (I97.8) im dekompensierten Krankheitsstadium die Einleitung und Begleitung der Entstauungsphase (KPE 1). Zum Zweck der Abrechnung wurde eine Pseudoziffer festgelegt für das Negativ-Assessment (Ausschlussdiagnostik) sowie zwei Ziffern für den Fall eines Positiv-Assessments (Patienteneinschluss, Schulung und Beratung zum Umgang mit der Erkrankung innerhalb der Entstauungsphase). Letztere darf im Rahmen der KPE 1 bis zu dreimal abgerechnet werden. Dass auch für das Negativ-Assessment eine Vergütung vorgesehen ist, soll LymphForsch 19 (1)

4 Strukturvertrag Lymphologie Anlage 2 Strukturvertrag Lymphologie Anlage 4 Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten geb. am Krankenkasse bzw. Kostenträger Name, Vorname des Versicherten Kostenträgererkennung Versicherten-Nr. Status geb. am Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum Kostenträgererkennung Versicherten-Nr. Status Checkliste für Patienten mit Verdacht auf ein Chronisches Lymphödem Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Datum 1. Anamnestische Angaben Schwellung am Arm und Bein seit mehr als 4 Wochen ja nein einseitig ja nein asymmetrisch ja nein symmetrische Ödeme ja nein 2. Unklare Ursache des Ödems, da keine der nachfolgenden Erkrankungen zutreffen Unfall, Operation (Extremität, Bauch, Thorax) in der Vorgeschichte ja nein Herzinsuffizienz ausgeschlossen ja nein Niereninsuffizienz ausgeschlossen ja nein Leberzirrhose ausgeschlossen ja nein Ödemverursachende Medikamente ausgeschlossen ja nein 3. Positives STEMMERsches Zeichen ja nein Bei mindestens 3 angekreuzten ja-feldern liegt die Vermutung eines Chronischen Lymphödems vor. Sie können den Patienten zur kollegialen Mitbehandlung an eine der genehmigten lymphologischen Schwerpunktpraxen nach 2 des Vertrages überweisen: Therapieempfehlung an den Hausarzt/Facharzt zum Strukturvertrag nach 73a SGB V zur Behandlung von Patienten mit Erkrankungen des Lymphgefäßsystems An den Hausarzt / ggf. Facharzt Bei dem o. g. Patienten wurde der vorliegende Verdacht eines Chronischen Lymphödems nicht bestätigt. Es ist keine Lymphtherapie erforderlich. bestätigt. Es sind weitere Abklärungen erforderlich: Dr. med. Tobias Hirsch, Leipziger Str. 5, Halle Dr. med. Volkmar Rahms, Am Gradierwerk 3, Schönebeck Dr. med. Jörg Schleinitz, Ernst-Thälmann-Str. 19, Lützen Diagnosen: Wir erbitten zeitgleich mit Überweisung um Übermittlung folgender vorhandener aktueller Laborparameter. (Bitte ggf. in Anlagen beifügen.) Kreatinin/GFR TSH Gesamteiweiß Wert Abnahmedatum Der Patient / die Patientin erhält aktuell nachfolgende Medikamente: Es erfolgt eine Entstauung (KPE1) über unsere lymphologische Praxis sowie die Verordnung i. R. der angezeigten Lymphtherapie. Es werden folgende Empfehlungen unter Zugrundelegung der einschlägigen Leitlinien für die Zukunft gegeben: Der Patient / die Patientin möchte bitte die aktuelle Kompressionsbestrumpfung ggf. vorhandene relevante Untersuchungsbefunde, Krankenhausentlassungsberichte etc. in unsere Spezialsprechstunde mitbringen. Arztstempel Datum, Unterschrift a b Abb. 2 Zur Vereinfachung der Kommunikation mit dem zuweisendem Arzt bzw. Hausarzt wurden übersichtliche Formblätter kreiert, die über den Einschluss des gemeinsamen Patienten in den Versorgungsvertrag und die geplanten Behandlungsschritte informieren. zu einer Kosten einsparung durch Fehlund Überversorgung für die Krankenkasse führen. Wenngleich die Vergütung unter den zu Beginn angestrebten Kenngrößen liegt, so stellt sie einen ersten Versuch dar, den interdisziplinären Einsatz anzuerkennen, dessen es bedarf, um die Behandlungsschritte aller beteiligten Leistungserbringer zu koordinieren. Als willkommener Nebeneffekt gestatten die Daten, die im Rahmen der strukturierten Patientenversorgung zu gewinnen sind, eine weitere wissenschaftliche Auswertung. Bedauerlicherweise ist es aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen nicht gelungen, eine Vereinfachung für die Verordnung des Bandagematerials (Lymphset) zu erzielen. Ebenso ließ sich die angestrebte Aussetzung der teilnehmenden Ärzte von der Heil- und Hilfsmittelprüfung aus formal-juristischen Gründen nicht durchsetzen. Schwierige Vertragsentwicklung schwierige Vertragsumsetzung Nachdem Ende des vergangenen Jahres Einigkeit über den exakten Vertragsgegenstand und dessen Umsetzung erzielt werden konnte und der Vertrag abgeschlossen war, begannen die teilnehmenden Ärzte umgehend mit dem Einschluss von Patienten. Wie allgemein üblich, ist die Teilnahme am Vertrag für die Versicherten freiwillig. Eine schriftliche Teilnahme- und Datenschutzerklärung ist erforderlich. Die Einschlussformalitäten beinhalten eine verbindliche Patientenbelehrung. Grundsätzlich wird zur Erstkonsultation neben dem üblichen Arztbrief ein Formblatt mit den wesentlichen Informationen zur individuellen Ödem-Diagnose für den Hausarzt verfasst, welches den weiteren Behandlungsplan abbildet. Zur Verkürzung der Abläufe und zur Vermeidung von Doppeluntersuchungen beinhaltet das Formblatt eine Befundanforderung (Medikamentenanamnese, Labor: TSH, Kreatinin, GFR, Eiweißausscheidung, Abb. 2). Die praktische Umsetzung der Lymphödemtherapie wird von den teilnehmenden Ärzten organisiert und erfolgt innerhalb der im Laufe der vergangenen Jahre entstandenen Lymphnetzwerk-Strukturen. Das Konzept sieht vor, dass analog einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die initiale Entstauung (KPE 1) innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis vier Wochen mit täglicher Verabreichung von MLD inklu- 44 LymphForsch 19 (1) 2015

5 sive suffizienter Bandagierung realisiert wird. Gegebenenfalls ist dazu die Attestierung von Arbeitsunfähigkeit erforderlich. Nach Abschluss der KPE 1 soll die Entlassung des Patienten in die Regelversorgung im entstauten Zustand und mit angepasster Flachstrickbestrumpfung erfolgen. In der Realität stellte sich heraus, dass es trotz der vertraglich gesicherten Regelungen noch immer sehr schwer ist, auch die über Jahre entwickelten Prozesse innerhalb der beteiligten Krankenkasse umzustellen. So wurde das Ineinandergreifen der Maßnahmen verschiedener Leistungserbringer zunächst weiter aufgrund langwieriger Prüfverfahren durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) blockiert, verbunden mit langen Bearbeitungszeiten, wodurch die Behandlung verzögert wurde. Allerdings hat sich durch die Vertragsverhandlungen eine unkomplizierte und direkte Gesprächsbasis zwischen Ärzten, KV und Krankenkasse entwickelt, auf deren Grundlage diesen Problemen kurzfristig abgeholfen werden konnte. Die für die Heil- und Hilfsmittelversorgung zuständigen Mitarbeiter der AOK Sachsen-Anhalt wurden daraufhin intern geschult. Verwendet wurden Lehrmaterialien, die von den beteiligten Lymphärzten speziell erarbeitet worden waren. Eine gesonderte Bearbeitung der Verordnungen durch die beteiligten Vertragspraxen wurde vereinbart und eine spezielle Kennzeichnung der Verordnungen von Vertragspatienten wurde festgelegt. Des Weiteren ist es gelungen, eine beratende Ärztin des MDK der Krankenkassen in den Gesprächskreis aufzunehmen. Es ist zu bemerken, dass seit Gründung der Lymphnetze bis dahin trotz konsequent wiederholter Einladungen nicht eine einzige der circa 20 Lymphnetz- Veranstaltungen in Sachsen-Anhalt von einem Vertreter des MDK besucht wurde. Fazit und Ausblick Der interdisziplinäre Charakter der Behandlung von Erkrankungen des Lymphgefäßsystems erschwert den Abschluss geeigneter Versorgungsverträge ebenso wie wirtschaftliche und formaljuristische Gegebenheiten. Ein wichtiger Effekt einer jeden Verhandlung ist die Schaffung eines besseren Verständnisses zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern mit dem Ergebnis einer stärkeren Nähe. Weitere Erfahrungen aus dem Versorgungsvertrag in Sachsen-Anhalt werden mit großer Spannung erwartet. Sollten sich die angestrebten Zielstellungen erreichen lassen, wäre eine Ausweitung des Konzeptes auf andere Krankenkassen zu erwägen. Literatur 1. Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 20. Januar 2011/19. Mai 2011, veröffentlicht im Bundesanzeiger 2011; Nr. 96 (S. 2247) in Kraft getreten am 1. Juli heilmittel/ heilmittelrichtlinie/heilmittel-richtlinie.jsp 3. Pritschow H, Schuchhardt C: Die Entödematisierung von Lymphödemen in der ambulanten, physiotherapeutischen, lymphologischen Schwerpunktpraxis, Ergebnisse einer Pilotstudie. Vasomed 2012;24: Lasinski BB, McKillip Thrift K, Squire D et al. A systematic review of the evidence for complete decongestive therapy in the treatment of lymphedema from 2004 to PM R 2012;4: S1-Leitlinie Diagnostik und Therapie der Lymphödeme. szleitlinien/058001l_s1_diagnostik_und_therapie_der_lymphoedeme_ 2009_abgelaufen.pdf 6. Best Practice for the Management of Lymphoedema 2nd edition, ILF. MEP Ltd., London Hollmann K: Langfristige Heilmitteltherapie (Lymphdrainage) bei lymphatischen Erkrankungen Wie verordnet man wirtschaftlich? KVHaktuell 2015;01: Hirsch T, Schleinitz J: Die Behandlung des chronischen Lymphödems ein ambulantes Versorgungsproblem, Ärzteblatt Sachsen-Anhalt 2014;25:5. 9. Hirsch T: Vom Lymphnetz zum Versorgungsvertrag - oder warum sich Versorgungsverträge auf dem Gebiet der Lymphologie schwer umsetzen lassen. Phlebologie 2015;44: Kemper C et al. GEK- Heil- und Hilfsmittel- Report Asgard-Verlag, Sankt Augustin 2008; pp Korrespondenzadresse Dr. med. Tobias Hirsch Praxis für Innere Medizin und Gefäßkrankheiten Venen-Kompetenz-Zentrum Leipziger Straße 5, D Halle/Saale info@gefaessmedizin-hirsch.de LymphForsch 19 (1)

Langfristige Genehmigungen

Langfristige Genehmigungen MB 14 b AV 04/13 Merkblatt zum Thema Langfristige Genehmigungen Einleitung Seit der neuen Heilmittel-Richtlinie (HMR) vom 01.07.2011 können Menschen mit schweren und langfristigen funktionellen/strukturellen

Mehr

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung

Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Satzungsleistungen Verschreibungsfreie Arzneimittel wieder in der Erstattung Was sind Satzungsleistungen? Der Rahmen für die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung wird im Fünften Sozialgesetzbuch

Mehr

Fragebogen der Österreichische Lymph-Liga zur Versorgung von LymphödempatientInnen

Fragebogen der Österreichische Lymph-Liga zur Versorgung von LymphödempatientInnen Fragebogen der Österreichische Lymph-Liga zur Versorgung von LymphödempatientInnen Stationäre Behandlung (Phase I der Komplexen Physikalischen Entstauungstherapie): Die Komplexe Physikalische Entstauungstherapie

Mehr

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13

Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und. Podologischen Therapie Muster 13 1 Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapeutischen und Podologischen Therapie Muster 13 Die Verordnung ist nach Maßgabe der Heilmittel-Richtlinie vollständig auszufüllen. 2 3 1- Patientendaten, Krankenversicherung,

Mehr

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV)

Home Care Berlin e.v. Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Beratung und Förderung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) Home Care e.v. Brabanter Straße 21 10713 Berlin http://www.homecare.berlin Aufgaben von Home Care Berlin e. V. Finanzierung

Mehr

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%...

https://echopoll.com/preview.php?title=umfrage+langfristiger+heilmittelbedarf%... Seite 1 von 5 Umfrage langfristiger Heilmittelbedarf/Praxisbesonderheiten Umfrage zur Umsetzung der Regelungen zum langfristigen Heilmittelbedarf und zu den bundeseinheitlichen Praxisbesonderheiten Die

Mehr

Anlage 9 zum Rahmenvertrag zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder in Interdisziplinären Frühförderstellen in Bayern Förderung und Behandlung von sinnesbehinderten

Mehr

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes

Vereinbarung zur Bereinigung des Behandlungsbedarfes Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) und der AOK Rheinland/Hamburg Die Gesundheitskasse, dem BKK- Landesverband NORDWEST, die Krankenkasse für den Gartenbau, handelnd als Landesverband

Mehr

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?!

VERBANDSINFORMATION. Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! VERBANDSINFORMATION Infoblatt zur Ausfallgebühr ja oder nein Danke?! Immer wieder kommt es vor, dass ein Patient nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Viele Praxisinhaber stellen sich in diesem Fall

Mehr

Verordnungsmanagement

Verordnungsmanagement Verordnungsmanagement BEI PRAXISBESONDERHEITEN UND LANGFRISTGENEHMIGUNGEN Was bedeutet Extrabudgetär Jeder Arzt hat ein Heilmittel-Verordnungs-Budget: Das Heilmittel-Richtgrößenvolumen! (Ausnahme Bayern

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE

BETRIEBS- KRANKENKASSE BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung

Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung Anlage 2 Vertrag zur Überweisungssteuerung zum Rahmenvertrag nach 73a SGB V zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Thüringen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte vom 1. Juli 2004 Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin einerseits und der GKV-Spitzenverband, K. d. ö. R., Berlin, andererseits Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte

Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, K. d. ö. R., Berlin und der AOK-Bundesverband, K.d. ö. R., Bonn, der Bundesverband der Betriebskrankenkassen, K. d. ö. R., Essen, der IKK-Bundesverband, K. d. ö.

Mehr

Ambulante Pflege der Sozialstation

Ambulante Pflege der Sozialstation Ambulante Pflege der Sozialstation 24 Stunden erreichbar 0 51 21 93 60 22 Ihre Ansprechpartner: Stefan Quensen - Pflegedienstleitung Roswitha Geßner - Stellv. Pflegedienstleitung Unsere Leistungsarten

Mehr

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen

Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen Anlage 2 zum Vertrag zur Verbesserung der patientenorientierten medizinischen Versorgung in Bremen zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (nachfolgend KVHB genannt) und der Techniker Krankenkasse

Mehr

Fragebogen: Abschlussbefragung

Fragebogen: Abschlussbefragung Fragebogen: Abschlussbefragung Vielen Dank, dass Sie die Ameise - Schulung durchgeführt haben. Abschließend möchten wir Ihnen noch einige Fragen zu Ihrer subjektiven Einschätzung unseres Simulationssystems,

Mehr

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen

Vereinbarung. gemäß 2 Abs. 5 in Anlehnung an die Anlage 7a zum BMV-Z über das Gutachterverfahren für Behandlungen von Kiefergelenkserkrankungen Vereinbarung der Kassenzahnärztlichen Vereinigung im Lande Bremen und der AOK Bremen/Bremerhaven dem BKK Landesverband Niedersachsen-Bremen dem IKK-Landesverband Sachsen-Anhalt Geschäftsbereich Bremen

Mehr

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost

zwischen Kassenärztlicher Vereinigung Berlin und AOK Berlin Die Gesundheitskasse zugleich handelnd für die See-Krankenkasse BKK-Landesverband Ost Vertrag über die Vergütung und Abrechnung von Leistungen gemäß 34 des Vertrags zur Durchführung des Strukturierten Behandlungsprogramms nach 137f SGB V Koronare Herzkrankheit (KHK) auf der Grundlage von

Mehr

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)

GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) 1. Langfristiger Behandlungsbedarf mit Heilmitteln Mit der vorgesehenen Änderung werden die Aufgaben und Spielräume des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) gesetzlich

Mehr

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte

Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Gesundheitskarte AKTUELL Informationen zum Thema Europäische Krankenversicherungskarte Von Anfang an ist die Rückseite der elektronischen Gesundheitskarte für die Aufnahme der Europäischen Krankenversicherungskarte

Mehr

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung

Vergütung. Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung Vergütung Anlage 9 Grundsätzliche Regelungen zur Vergütung (1) Die Vergütungsregelung dieses Vertrages gilt für die an diesem Vertrag teilnehmenden Leistungserbringer nach 6 Abs. 2 und 3 sowie nach 7.

Mehr

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche

Vertrag mit der AOK Hessen: Weitere Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche KV Hessen Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt/Main An alle Haus- und Kinderärzte sowie hausärztlich tätigen Internisten in Hessen Georg-Voigt-Straße 15 60325 Frankfurt Postfach 15 02 04 60062 Frankfurt Internet:

Mehr

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können.

Diese Broschüre fasst die wichtigsten Informationen zusammen, damit Sie einen Entscheid treffen können. Aufklärung über die Weiterverwendung/Nutzung von biologischem Material und/oder gesundheitsbezogen Daten für die biomedizinische Forschung. (Version V-2.0 vom 16.07.2014, Biobanken) Sehr geehrte Patientin,

Mehr

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog

Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog Ausgabe August 2008 Anwenderdokumentation Prüfung nach dem Heilmittelkatalog 1 Einleitung... 2 2 Stammdateneinstellungen... 3 2.1 Zuordnung der Heilmittel... 3 3 Prüfung einer Verordnung... 7 3.1 Vorgehensweise

Mehr

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie )

Richtlinie. des Gemeinsamen Bundesausschusses. zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Umsetzung der Regelungen in 62 für schwerwiegend chronisch Erkrankte ( Chroniker-Richtlinie ) in der Fassung vom 22. Januar 2004 veröffentlicht im Bundesanzeiger

Mehr

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung

Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder Anschlussheilbehandlung Eine Beihilfe zu einer stationären Rehabilitationsmaßnahme oder einer Anschlussheilbehandlung kann nur gewährt werden,

Mehr

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Mein Recht als Patient Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung Gesundheit ist ein Menschenrecht Im Grundgesetz ist das Recht auf körperliche Unversehrtheit fest verankert. Damit hat unser

Mehr

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK)

2.09 Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation durch Maßnahmen nach 43 SGB V (AOK) Vereinbarung über die Erbringung und Vergütung Maßnahmen nach 43 SGB V zwischen der AOK Bremen/Bremerhaven und der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) 1 (1) Gegenstand dieser Vereinbarung ist die

Mehr

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV)

Vertrag zwischen. der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) Vertrag zwischen der AOK Berlin - Die Gesundheitskasse - und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (KV) über die Abgrenzung, Vergütung und Abrechnung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit 1) Dem

Mehr

Verband der privaten Krankenversicherung

Verband der privaten Krankenversicherung PKV-Info Die Card für Privatversicherte Verband der privaten Krankenversicherung Postfach 51 10 40 50946 Köln Telefon 02 21 / 3 76 62-0 Fax 0221 / 3 76 62-10 http:/www.pkv.de email: postmaster@pkv.de 2

Mehr

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln

Zeichen bei Zahlen entschlüsseln Zeichen bei Zahlen entschlüsseln In diesem Kapitel... Verwendung des Zahlenstrahls Absolut richtige Bestimmung von absoluten Werten Operationen bei Zahlen mit Vorzeichen: Addieren, Subtrahieren, Multiplizieren

Mehr

Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis

Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis Individuelle Hilfeplanung Rheinland-Pfalz Datum Wichtige Informationen Das ist mein 1. Hilfeplan ein weiterer Hilfeplan. Der letzte Hilfeplan war vom Dieser Hilfeplan gilt von bis Ich habe den Hilfeplan

Mehr

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung

Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Vereinbarung über privatzahnärztliche Leistungen bei der kieferorthopädischen Behandlung Zwischen Zahlungspflichtige/-r und Zahnärztin I Zahnarzt für Patient (falls abweichend vom Zahlungspflichtigen)

Mehr

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung

Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung Antragsunterlagen zur Projektförderung von Selbsthilfegruppen gemäß 20 c SGB V im Rahmen der krankenkassenindividuellen Förderung Damit die gesetzlichen Krankenkassen über eine Förderung entscheiden können,

Mehr

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus.

So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. CSS.privat So sehen Sie beim Zahnarzt gut aus. Smart versichert nach Schweizer Art. Die fünf Zahnbausteine des Tarifs CSS.privat ambulant. Ein Unternehmen der Schweizer CSS Versicherungsgruppe Viel Leistung

Mehr

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015

Vereinbarung über Vergütungssätze für stimm-, sprech- und sprachtherapeutische Leistungen in Hessen. vom 23. März 2015 Anlage 1 zum Rahmenvertrag vom 23. März 2015 über die Versorgung Berechtigter der Versicherungsträger mit Leistungen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie in Hessen Vereinbarung über Vergütungssätze für

Mehr

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG 1. Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung mit Selbstbeteiligung

Mehr

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)?

Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? Wie stellen sich die Krankenkassen den Erfordernissen der UN-Konvention (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen)? AOK Sachsen-Anhalt Visionen aus der Zivilgesellschaft (nach Aktionsplan

Mehr

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de

Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012. Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de Krankenhausrecht Vorlesung an der Universität Augsburg am 06.12.2012 Dr. Thomas Vollmoeller vollmoeller@seufert-law.de VIII. Ambulante Tätigkeit des Krankenhauses (1) 1. Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung,

Mehr

Content Management System mit INTREXX 2002.

Content Management System mit INTREXX 2002. Content Management System mit INTREXX 2002. Welche Vorteile hat ein CM-System mit INTREXX? Sie haben bereits INTREXX im Einsatz? Dann liegt es auf der Hand, dass Sie ein CM-System zur Pflege Ihrer Webseite,

Mehr

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung

AUSHANG. 11. Nachtrag zur Satzung AUSHANG 11. Nachtrag zur Satzung Mit Schreiben vom 05.01.2015 teilte uns das Bundesversicherungsamt Bonn bezüglich des 11. Nachtrages zur Satzung vom 01.10.2010 Folgendes mit: Bescheid Der vom Verwaltungsrat

Mehr

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen

Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen Exkurs: Das Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen 139a SGB V Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach 91 gründet

Mehr

1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern

1. Protokollnotiz. zur. Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen. zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern 1. Protokollnotiz zur Vereinbarung zur Umsetzung therapiebegleitender Maßnahmen zur Prognoseverbesserung bei Typ 2 - Diabetikern im Rahmen des Vertrages zur Durchführung des strukturierten Behandlungsprogramms

Mehr

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie

Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Vorgehen für gesetzlich Versicherte im Kostenerstattungsverfahren einer Psychotherapie Dieser Leitfaden von Wellenbrecher führt Sie Schritt für Schritt zum Kostenerstattungsantrag. Um sicher zu stellen,

Mehr

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln

DAS GRÜNE REZEPT. Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln DAS GRÜNE REZEPT Für eine sichere Medikation mit rezeptfreien Arzneimitteln Was ist das Grüne Rezept? Obwohl das Grüne Rezept schon seit Jahren in Arztpraxen verwendet wird, ist es vielen Patienten und

Mehr

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.

Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme. nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages. 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06. Vereinbarung zur Umsetzung einer Screening-Maßnahme nach 7 Abs. 2 der Anlage 4 des Hausarztvertrages 2. PAVK-Screening (01.01.2012-30.06.2012) zwischen der AOK Sachsen-Anhalt (AOK) und dem Hausärzteverband

Mehr

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009

Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 Vereinbarung über die Vergütung der stationären vertragsärztlichen Tätigkeit (belegärztliche Behandlung) ab 01.01.2009 zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringen und den Landesverbänden der Krankenkassen

Mehr

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung)

Richtlinie. (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung) Richtlinie des Gemeinsamen Bundesauschusses über grundsätzliche Anforderungen an ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche

Mehr

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS

INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016

Mehr

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt

Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt Einzelheiten zu Qualifikations- und Qualitätsanforderungen an den Hausarzt I. Teilnahme an strukturierten Qualitätszirkeln zur Arzneimitteltherapie gemäß 73 b Abs. 2 Nr. 1 SGB V Der BDA legt Struktur und

Mehr

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung:

Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt. schließen hiermit nach 134a Abs. 1 Satz 3 SGB V die folgende Vereinbarung: Die Berufsverbände der Hebammen: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.v. (BfHD), Frankfurt Deutscher Hebammenverband e.v. (DHV), Karlsruhe - einerseits - sowie der GKV-Spitzenverband, Berlin -

Mehr

Einleitung. Einleitung

Einleitung. Einleitung Einleitung Unsere Gesellschaft wird insgesamt älter. Das wirkt sich auf uns alle aus. Immer mehr Menschen haben in ihrer Familie oder ihrem unmittelbaren Umfeld mit der Pflege und Versorgung von Angehörigen

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen

Wirtschaftsstrafrecht Besonderer Teil Juniorprofessor Dr. Isfen Betrug als Wirtschaftsstraftat Problem Ärztlicher Abrechnungsbetrug Fall nach BGHSt 49, 17 : Nach den Feststellungen des Landgerichts musste sich der Angeklagte N. aufgrund seines Gesundheitszustandes

Mehr

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können.

In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Tutorial: Wie erfasse ich einen Termin? In diesem Tutorial lernen Sie, wie Sie einen Termin erfassen und verschiedene Einstellungen zu einem Termin vornehmen können. Neben den allgemeinen Angaben zu einem

Mehr

Das Leitbild vom Verein WIR

Das Leitbild vom Verein WIR Das Leitbild vom Verein WIR Dieses Zeichen ist ein Gütesiegel. Texte mit diesem Gütesiegel sind leicht verständlich. Leicht Lesen gibt es in drei Stufen. B1: leicht verständlich A2: noch leichter verständlich

Mehr

Ziel ist es, alle Abläufe von der Aufnahme bis zur Entlassung aus einer Hand zu koordinieren.

Ziel ist es, alle Abläufe von der Aufnahme bis zur Entlassung aus einer Hand zu koordinieren. Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient, sehr geehrte Angehörige Wir, der/die Mitarbeiter/-innen des Case Managements des Medizinischen Zentrums der StädteRegion Aachen GmbH, verstehen uns als Bindeglied

Mehr

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit

Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung. Anpassung der PATIENTENVERFÜGUNG für den Fall schwerer Krankheit 40 Hinweis zur Ergänzung im Fall schwerer Erkrankung Liegt bereits eine schwere Erkrankung vor, bedarf es einer hieran angepassten Patientenverfügung. Diese kann nur in engem Zusammenwirken mit dem behandelnden

Mehr

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer

Neomentum Coaching. Informationsbroschüre für Studienteilnehmer mittels Imaginationsgeleiteter Intervention Informationsbroschüre für Studienteilnehmer Das Case Management arbeitet mit dem Unternehmen zusammen. Das von ist auf eine messbare Integration und Stabilisation

Mehr

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler

BETRIEBS- KRANKENKASSE. Gesetzlich versichert, privat behandelt. Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler BETRIEBS- KRANKENKASSE Gesetzlich versichert, privat behandelt Wichtige Infos zur Kostenerstattung für Selbstzahler Privater Status für gesetzlich Versicherte Gesundheit ist das höchste Gut: Deshalb ist

Mehr

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte -

zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - Anlage 8 zum Vertrag zur hausarztzentrierten Versorgung gemäß 73 b SGB V - Vergütungsvereinbarung Hausärzte - 1 Leistungsbeschreibung und Vergütung 2 Inkrafttreten, Kündigung 3 Rechnungslegung 4 Verjährung

Mehr

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht.

Sehr geehrte Gäste, Eigenbeteiligung, Selbstzahler und Zuzahlung sind die neuen Schlüsselwörter. stationären und ambulanten Badekur geht. Das Bad-Füssing-Sparbuch: Ambulante Badekuren Gesundheitsvorsorge So zahlt Ihre Krankenkasse auch in Zukunft mit! Ambulante Badekuren Tipps und Ratschläge: So zahlt Ihre Krankenkasse auch Sehr geehrte

Mehr

Leistungsgerecht bezahlen Gestaltungsoptionen der Krankenkassen

Leistungsgerecht bezahlen Gestaltungsoptionen der Krankenkassen Leistungsgerecht bezahlen Gestaltungsoptionen der Krankenkassen BKK Tag 2014 Berlin, 21. Mai 2014 Gerhard Stein, Stellvertretender Vorstandsvorsitzender Agenda Vorstellung der Deutschen BKK Was bedeutet

Mehr

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg

ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee. 26. Januar 2007 in Meersburg ZIELVEREINBARUNG über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee 26. Januar 2007 in Meersburg Zielvereinbarung Stand 10.11.2006 über die Internationale Gartenbauausstellung 2017 am Bodensee

Mehr

Mit. BKK MedPlus. einfach besser versorgt!

Mit. BKK MedPlus. einfach besser versorgt! Mit BKK MedPlus einfach besser versorgt! DMP - Was ist das? Das Disease Management Programm (kurz DMP) ist ein strukturiertes Behandlungsprogramm für Versicherte mit chronischen Erkrankungen. Chronisch

Mehr

Die Invaliden-Versicherung ändert sich

Die Invaliden-Versicherung ändert sich Die Invaliden-Versicherung ändert sich 1 Erklärung Die Invaliden-Versicherung ist für invalide Personen. Invalid bedeutet: Eine Person kann einige Sachen nicht machen. Wegen einer Krankheit. Wegen einem

Mehr

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit

Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit Gründe für fehlende Vorsorgemaßnahmen gegen Krankheit politische Lage verlassen sich auf Familie persönliche, finanzielle Lage meinen, sich Vorsorge leisten zu können meinen, sie seien zu alt nicht mit

Mehr

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015

Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds 2015 (Verbände der Krankenkassen) Rahmenvereinbarung zum Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 (Verbände Krankenkassen) 1/5 Strukturfonds nach 105 Abs. 1a SGB V für das Jahr 2015 zwischen Kassenärztlichen Vereinigung Brandenburg () sowie AOK Nordost - Die Gesundheitskasse (handelnd als Landesverband)

Mehr

Erwartungen der Techniker Krankenkasse an telemedizinische Anwendungen in der Klinik

Erwartungen der Techniker Krankenkasse an telemedizinische Anwendungen in der Klinik Erwartungen der Techniker Krankenkasse an telemedizinische Anwendungen in der Klinik Dipl. Soz.wiss. Heiner Vogelsang Techniker Krankenkasse Landesvertretung Nordrhein-Westfalen Düsseldorf, 10. Februar

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter

Vertragsmuster Arbeitsvertrag Freier Mitarbeiter Felix-Dahn-Str. 43 70597 Stuttgart Telefon 07 11 / 97 63 90 Telefax 07 11 / 97 63 98 info@rationelle-arztpraxis.de www.rationelle-arztpraxis.de Entwurf: Messner Dönnebrink Marcus Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft

Mehr

Verordnungen außerhalb des Regelfalls

Verordnungen außerhalb des Regelfalls MB 14 a AV 12/12 Merkblatt zum Thema Verordnungen außerhalb des Regelfalls Heilmittel-Richtlinie Bei der Behandlung von gesetzlich Versicherten ist die Heilmittel-Richtlinie (HMR) zu beachten diese regelt

Mehr

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung

Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle. Vereinbarung Vereinbarung von Qualitätssicherungsmaßnahmen nach 135 Abs. 2 SGB V zur Funktionsanalyse eines Herzschrittmachers (Qualitätssicherungsvereinbarung zur Herzschrittmacher-Kontrolle) * 155. Ergänzungslieferung,

Mehr

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif.

Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Gesundheit Ich möchte privaten Gesundheitsschutz von Anfang an Daher nutze ich den günstigen Einstiegstarif. Private Krankenversicherung zu attraktiven Konditionen Vision Start Ihr günstiger Start in die

Mehr

Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie

Tutorium Klinische Psychologie I. Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Tutorium Klinische Psychologie I Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Fragen zur Ausbildung und rechtlichen Grundlagen in der Klinischen Psychologie Oswald David

Mehr

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e

zum Vertrag zur Integrierten Versorgung von Patienten mit der Diagnose Osteoporose im Rheinland gemäß 3 Abs. 5 Buchst. e Der Prozess der Ausschreibung eines Versicherten aus diesem Vertrag kann von zwei Akteuren vorgenommen werden. Zum einen vom Vertragsarzt zum anderen von der Krankenkasse. In beiden Fällen muss eine Mitteilung

Mehr

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V)

Vertrag. über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) Vertrag über zusätzliche Leistungen der künstlichen Befruchtung (Satzungsleistungen nach 11 Abs. 6 SGB V) zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen - im Folgenden KV Sachsen genannt - und der der

Mehr

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand

Dr. med. Angelika Prehn Dr. med. Uwe Kraffel Burkhard Bratzke Vorstandsvorsitzende Stellv. Vorstandsvorsitzender Mitglied im Vorstand Kassenärztliche Vereinigung Berlin, Masurenallee 6A, 14057 Berlin An alle Ärztinnen und Ärzte mit einer Abrechnungsgenehmigung für die - Home-Care-Betreuung Der Vorstand Ansprechpartner: Service-Center

Mehr

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten:

Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Damit auch Sie den richtigen Weg nehmen können die 8 wichtigsten Punkte, die Sie bei der Beantragung Ihrer Krankenversicherung beachten sollten: Herzlich Willkommen bei der mehr-finanz24 GmbH Mit uns haben

Mehr

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ).

Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Grundlagen GEBÜHRENORDNUNG GOÄ und GOZ Rechtsgrundlage für die PKV ist die Gebührenordnung der Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung der Zahnärzte (GOZ). Dort sind die Regeln für die Therapie und die Rechnungsstellung

Mehr

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig!

Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dialogtag 2014 Private Vereinbarung? Aber richtig! Dr. Stefan Böhm, stv. Vorsitzender des Vorstands 25 Fälle aus der Beratung. Davon waren 11 Fälle, sich mit Rechnungsstellung, mangelnder Aufklärung für

Mehr

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015.

Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. Änderungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ab 1. Januar 2015. In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sind zum 1. Januar 2015 einige Änderungen in Kraft getreten. Neu ist

Mehr

Freier Mitarbeiter Vertrag

Freier Mitarbeiter Vertrag Freier Mitarbeiter Vertrag zwischen Institution: GF/PDL: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftraggeber genannt- und Freiberufler Name: Straße: PLZ/Ort: -nachstehend Auftragnehmer genannt- wird folgendes vereinbart:

Mehr

Integrierte Versorgung vor Ort

Integrierte Versorgung vor Ort Integrierte Versorgung vor Ort Expertenworkshop Neue Geschäftsmodelle durch Vernetzung im Gesundheitsbereich, 11. November, Berlin Ingo Kailuweit, Vorstandsvorsitzender KKH Herausforderung in der Versorgung

Mehr

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf

Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Info-Schreiben des Pflegedienstes an Pflegebedürftige, Angehörige und Betreuer Bis zu 2400 zusätzlich für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und entsprechendem Hilfebedarf Hinweise

Mehr

1 Vorgeschichte der Erprobung der ICD-10

1 Vorgeschichte der Erprobung der ICD-10 Diagnoseverschlüsselung in der Arztpraxis nach ICD-10 Joachim Klose - Erfahrungen der Krankenkassen in der Erprobungsphase - Die Verschlüsselung der Diagnosen in der Arztpraxis wird derzeit im Rahmen der

Mehr

DIE SPEZIALISTEN: DAS WOLLEN WIR!

DIE SPEZIALISTEN: DAS WOLLEN WIR! DIE SPEZIALISTEN: DAS WOLLEN WIR! Unser Konzept in Stichworten Wir sind eine Internistisch-Rheumatologische Schwerpunktpraxis ohne Kassenärztliche Anbindung für die ausschließlich rheumatologischer Tätigkeit

Mehr

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II)

MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) MERKBLATT Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit ( 26 SGB II) Wer bekommt den Zuschuss? Überschreitet Ihr anzurechnendes Einkommen

Mehr

30 Fragen zur Sozialversicherung

30 Fragen zur Sozialversicherung 01. Die Gesetzgebung der Sozialversicherung ist derzeit in 12 Bücher unterteilt. Welche der genannten Bereiche ist in diesen 12 Büchern nicht geregelt? a) Sozialhilferegelungen b) Rentenversicherung c)

Mehr

Medikament zur Behandlung der Muskeldystrophie Duchenne jetzt in Deutschland VERFÜGBAR:

Medikament zur Behandlung der Muskeldystrophie Duchenne jetzt in Deutschland VERFÜGBAR: München, den 08.01.2015 Medikament zur Behandlung der Muskeldystrophie Duchenne jetzt in Deutschland VERFÜGBAR: TRANSLARNA TM mit dem Wirkstoff Ataluren Liebe Patienten, liebe Eltern, In einem Schreiben

Mehr

11 Jahre Steiermärkischer Wundkoffer (auf der Basis ZWM -Zertifizierter Wundmanager-/in )

11 Jahre Steiermärkischer Wundkoffer (auf der Basis ZWM -Zertifizierter Wundmanager-/in ) 11 Jahre Steiermärkischer Wundkoffer (auf der Basis ZWM -Zertifizierter Wundmanager-/in ) -Validierung- Autoren G.Kammerlander 1), H.Klier 2) 1) DGKP/ZWM, GF Akademie-ZWM -KAMMERLANDER-WFI Schweiz, GF

Mehr

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,

Mehr

Bekanntmachung von Satzungsänderungen

Bekanntmachung von Satzungsänderungen Aushang vom 11.11. 25.11.2014 Bekanntmachung von Satzungsänderungen 18. Satzungsnachtrag der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 Die Satzung der atlas BKK ahlmann vom 01.01.2010 wird wie folgt geändert: Artikel

Mehr

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus

1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles. Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus 1 Zusammenfassung: Vortrag Der Berufsalltag mit Tinnitus v. 17.06.09 von Gereon Gilles Einteilung des Grad der Behinderung (GdB) bei Tinnitus Tinnitus Merkmale Ohne nennenswerte psychische Begleiterscheinung

Mehr

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen

Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Zentrale Erläuterungen zur Untervergabe von Instandhaltungsfunktionen Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 445/2011 umfasst das Instandhaltungssystem der ECM die a) Managementfunktion b) Instandhaltungsentwicklungsfunktion

Mehr

Erstverordnung. Unfall Unfallfolgen TTMMJJ. vom

Erstverordnung. Unfall Unfallfolgen TTMMJJ. vom folgen Betriebsstätten-Nr. Arzt-Nr. Komplexes urogenitale ulzerierende / respiratorische / kardiale psychiatrische / psychische Nähere Beschreibung des komplexen s und des besonderen sbedarfs zur Begründung,

Mehr

Reha-Sport und Funktionstraining

Reha-Sport und Funktionstraining Reha-Sport und Funktionstraining ( 44 Abs.1 Nr. 3 und Nr. 4 SGB IX) Mit Reha-Sport und Funktionstraining werden Menschen, die von Behinderung bedroht oder bereits behindert sind, oder nach einer Krankheit

Mehr

Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung

Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung Name, Vorname: Straße, Versicherungsnummer: Antwort an: pronova BKK Pflegekasse, Postfach 10 02 60, 51302 Leverkusen Erstantrag auf ambulante Leistungen der Pflegeversicherung 1 Wie beabsichtigen Sie Ihre

Mehr

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung

Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Qualitätsmanagement-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung Vom 17. November 2006 Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach 91 Abs.

Mehr

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht:

Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Schnittstellenprobleme im Arzthaftungsrecht: Kommunikation II Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip entwickelt an der Operation hat einen strafrechtlichen Ursprung und wird im Haftungsrecht (str.) modifiziert

Mehr