R & P. Recht und Psychiatrie Jahrgang 4. Vierteljahr 19,90. Delinquenzrisiken psychisch Kranker und stationäre Behandlung Norbert Schalast

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1 R & P Recht und Psychiatrie Jahrgang 4. Vierteljahr 19,90 Delinquenzrisiken psychisch Kranker und stationäre Behandlung Norbert Schalast Schizophrenie und Fremdaggression Ein Projekt zur Prävention fremdaggressiven Verhaltens im Rahmen psychotischer Störungen durch Behandlungsoptimierung in der Allgemeinpsychiatrie Nicole Frommann, Christian Luckhaus, Uwe Dönisch-Seidel, Wolfgang Gaebel, Birgit Janssen Zwischen Scylla und Charybdis Vertraulichkeit in der forensischen Psychotherapie Markus G. Feil Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht Matthias Mittag Recht und Psychiatrie is regularly indexed in: Journal Citation Reports/Social Sciences Edition, Juris, Journal Citation Reports/Science Edition, KJB, PsycInfo, Science Citation Index Expanded (SciSearch), Social Sciences Citation Index (SSCI), Social Scisearch, Scopus, EM-Care

2 Über diese Zeitschrift Das Begriffspaar»Recht und Psychiatrie«markiert ein wichtiges gesellschaftliches Konfliktfeld. Immer dann, wenn für Entscheidungen in Gesetzgebung oder Rechtsprechung und für Tätigkeiten von Behörden und Institutionen sowohl rechtliche als auch psychiatrisch-psychologische Gesichtspunkte wesentlich sind, werden Grundrechte tangiert. Nur beispielhaft seien genannt: Würde des Menschen, Freiheit der Person, Leben und körperliche Unversehrtheit, Gleichheit vor dem Gesetz, Verbot der Benachteiligung wegen einer Behinderung. Die Fachzeitschrift»Recht & Psychiatrie«wurde im Jahre 1983 im Zuge der Psychiatriereformbewegung gegründet. Den Grundund Menschenrechten verpflichtet, versteht sie sich als kritisches Diskussions- und Informationsforum für die in Institutionen und Behörden, Gesetzgebung und Rechtsprechung Tätigen, für Psychiater und Psychologen, Pflegekräfte und Sozialarbeiter, Juristen und politisch Verantwortliche. Zu den Schwerpunktthemen der Zeitschrift gehören ıı Psychiatrischer Maßregelvollzug und Justizvollzug ıı Zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung ıı Psychiatrisch-psychologische Begutachtung ıı Straftäterbehandlung und Verhaltensprognose ıı Sozialrecht und Betreuungsrecht ıı Rechte von Heimbewohnern Eine ausführliche Rechtsprechungsübersicht dokumentiert und kommentiert, wo nötig aktuelle praxisrelevante Entscheidungen. Die Zeitschrift wird in folgenden wissenschaftlichen Indices und Datenbanken gelistet: Journal Citation Reports/Social Sciences Edition, Juris, Journal Citation Reports/Science Edition, KJB, PsycInfo, Science Citation Index Expanded (SciSearch), Social Sciences Citation Index (SSCI), Social Scisearch, Scopus, EM-Care Empfohlene Zitierweise: R & P Impressum Herausgeber: Redaktion Recht & Psychiatrie Redaktion: Helmut Pollähne, Bremen (verantwortlich); Martin Zinkler, Heidenheim (verantwortlich); Uwe Dönisch-Seidel, Düsseldorf; Heinfried Duncker, Moringen; Dirk Fabricius, Frankfurt; Birgit Hoffmann, Freiburg; Heinz Kammeier, Münster; Norbert Konrad, Berlin; Wolfgang Lesting, Oldenburg; Rolf Marschner, München; Sabine Nowara, Waltrop; Friedemann Pfäfflin, Ulm; Dorothea Rzepka, Bielefeld/Frankfurt a. M.; Norbert Schalast, Essen; Herbert Steinböck, Haar; Birgit Völlm, Manchester; Helga Wullweber, Berlin Redaktionsanschrift: Marina Broll, Harnackstraße 47, Dortmund; Tel.: 0231/ , Fax: 0231/ rp@psychiatrie.de Eingereichte Manuskripte werden dem Herausgebergremium vorgelegt und in einem peer review Verfahren beurteilt. Beachten Sie bitte auch die»hinweise für Autorinnen und Autoren«(s. hintere Umschlaginnenseite). Erscheint vierteljährlich. Das Einzelheft kostet 19,90. Das Jahresabonnement kostet 54, bei vier Heften (im Ausland 64, zzgl. Porto). Das Abonnement gilt jeweils für ein Jahr. Es verlängert sich, wenn es nicht bis zum des Vorjahres schriftlich gekündigt wird. Bestellungen richten Sie bitte an den Verlag. Online-Abonnement: Verlag: Psychiatrie Verlag, Ursulaplatz 1, Köln verlag@psychiatrie.de; Gestaltung: GRAFIKSCHMITZ, Köln Satz: Psychiatrie Verlag, Köln Druck: Die Brücke ggmbh, Neumünster ISSN Z 8322

3 Hinweise für Autorinnen und Autoren Bitte beachten Sie bei der Abfassung von Manuskripten folgende Regelungen: 1. Manuskripte sollen nicht mehr als Zeichen (inkl. Leerzeichen) beinhalten; kürzere Beiträge sind willkommen. Das Manuskript bitte als Datei per oder postalisch auf einem anderen Speichermedium an die Redaktionsanschrift (siehe Impressum) senden. 2. Dem Manuskript sollen Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache im Umfang von höchstens 20 Zeilen (ca Zeichen inkl. Leerzeichen) sowie jeweils höchstens fünf Schlüsselwörter und key words, die sich an dem Index Medicus orientieren sollten, vorangestellt werden (Ausnahme: Beiträge zum Gutachtenforum). Die Autorinnen und Autoren werden gebeten, auch eine Übersetzung des Titels ihrer Aufsätze vorzuschlagen. 3. Zur besseren Übersicht ist eine Untergliederung durch Zwischentitel (ggf. verschiedener Kategorien) erwünscht, im Einzelfall zur besseren Übersichtlichkeit auch eine zusätzliche Gliederung durch Ziffern. Im Regelfall genügt ein Zwischentitel alle zwei Manuskriptseiten (bzw. pro 4000 Zeichen). 4. Hervorhebungen werden durch kursiven Druck kenntlich gemacht, nicht dagegen durch Fettdruck, Versalien oder Sperrungen. 5. Die Zitierweise erfolgt durch Literaturhinweise im Text und durch nummerierte Anmerkungen. Im Einzelnen gilt: 5.1 Anmerkungen sollen im Manuskript durch in Klammern gesetzte Ziffern gekennzeichnet werden. Bitte die Anmerkungen nur für inhaltliche Ergänzungen nutzen, für bibliografische Angaben nur dann, wenn die Hinweise im Text (s. u. 5.2) zu viel Raum einnehmen würden (mehr als 100 Zeichen). 5.2 Literaturhinweise im Text erfolgen durch Nennung des Nachnamens des zitierten Verfassers und des Erscheinungsjahres, wenn es sich um wörtliche Zitate handelt, zusätzlich mit Seitenangabe (z. B. Schott 2009, 25), bei juristischen Kommentaren ggf. mit Angabe von und Randnummern (z. B. Meyer-Goßner a StPO Rn 7). Bei zwei Autor/inn/en werden beide Namen angegeben (z. B. Walter & Taubner 2009), bei drei und mehr Autor/inn/en der erste Name und»et al.«(z. B. Buchholz et al. 2009). Mehrere aufeinanderfolgende Literaturhinweise innerhalb einer Klammer werden durch ein Semikolon getrennt. 6. Dem Text ist ein Literaturverzeichnis beizufügen, das folgende Angaben in der jeweiligen Reihenfolge enthalten soll: 6.1 Nachname des Autors/der Autorin, Initialen der Vornamen, bei mehreren Autor/inn/en mit Komma getrennt (hier werden alle angegeben), ggf. Zusatz»(Hg.)«, Erscheinungsjahr in Klammern, Titel der Arbeit, ggf. Auflage, Erscheinungsort und Verlag. Beispiele: Nedopil N (2007) Forensische Psychiatrie. 3. Aufl. Stuttgart: Thieme; Volbert R, Steller M (Hg.) (2008) Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen et al.: Hogrefe 6.2 Beispiel für Aufsätze aus Sammelbänden o. Ä.: Egg R (2008) Sexualdelinquenz. In: Volbert R, Steller M (Hg.) Handbuch der Rechtspsychologie. Göttingen et al.: Hogrefe, Bei Aufsätzen in Zeitschriften: den Band bzw. Jahrgang (Heftnummer nur, wenn jedes Einzelheft eines Jahrgangs ab 1 paginiert ist) sowie die erste und die letzte Seite des Aufsatzes angeben; der Name der Fachzeitschrift wird ausgeschrieben. Beispiel: Hoffmann K (2009) Migranten im Maßregelvollzug. In: Recht & Psychiatrie 27: Das Literaturverzeichnis bitte alphabetisch und bei mehreren Einträgen je Autor/in nach Erscheinungsjahr ordnen; bei mehreren Veröffentlichungen pro Autor/in aus einem Jahr auch im Text selbst durch den Zusatz von a, b, c usw. unterscheiden. 6.5 Bei Internet-Quellen bitte das Datum des letzten Zugriffs hinzufügen. 7. Mit der Einreichung des Manuskripts verpflichten sich die Autorinnen und Autoren, dieselbe Arbeit keiner anderen Zeitschrift anzubieten. Mit der Annahme eines Manuskripts erwirbt der Herausgeber für die Dauer der gesetzlichen Schutzfrist die ausschließliche Befugnis zur Wahrnehmung der Verwertungsrechte im Sinne der 15 ff. UrhG. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und ggf. strafbar. 8. Sonderdrucke: per PDF kostenlos (bitte angeben). Auf Wunsch versenden wir bis zu zehn Sonderdrucke kostenlos als Printversion. Weitere Sonderdrucke liefert der Verlag gegen Berechnung eines Kostenanteils von 0,06 pro Seite: Ihre Wünsche können Sie bei der Rücksendung der Korrekturfahnen äußern. Neue Abopreise ab 2013 Um die Kostensteigerungen für Papier und Versand der letzten drei Jahre aufzufangen, müssen wir zum unsere Abonnementpreise anpassen. Der Jahresabopreis erhöht sich von 49 auf 54 bzw. von 59 auf 64 für Auslandsabonnements. Wir bitten um Ihr Verständnis. Ihr Psychiatrie Verlag Unsere aktuelle Preisliste finden Sie unter

4 R & P (2012) 30 Inhalt Inhalt 177 Editorial Beiträge Delinquenzrisiken psychisch Kranker und stationäre Behandlung Norbert Schalast Schizophrenie und Fremdaggression Ein Projekt zur Prävention fremdaggressiven Verhaltens im Rahmen psychotischer Störungen durch Behandlungsoptimierung in der Allgemeinpsychiatrie Nicole Frommann, Christian Luckhaus, Uwe Dönisch-Seidel, Wolfgang Gaebel, Birgit Janssen Zwischen Scylla und Charybdis Vertraulichkeit in der forensischen Psychotherapie Markus G. Feil Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht Matthias Mittag Rechtsprechung Beschluss v XII ZB 99/12 Keine Rechtsgrundlage für Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht Beschluss v XII ZB 24/12 Fixierung durch Bevollmächtigten Beschluss v XII ZB 661/11 Unterbringung eines Kindes Beschluss v XII ZB 671/11 Unterbringung zur Behandlung durch den Betreuer BVerfG Beschluss v BvR 22/12 Maßregelerledigung; Strafrestaussetzung; Verhältnismäßigkeit Beschluss v StR 65/12 Dauer der Entziehungsbehandlung und Erfolgsaussichten OLG Dresden Beschluss v VAs 8/12 Vollstreckungsreihenfolge bei Maßregel und Strafrestwiderruf OLG Nürnberg Beschluss v W 39/12 ThUG Therapieunterbringungsgesetz, Anwendungsbereich Beschluss v StR 85/12 Erfolgsaussicht der Entziehungsbehandlung, Therapieunwilligkeit, Sprachkenntnisse BVerfG Beschluss v BvR 865/11 Lockerungen im Maßregelvollzug; Resozialisierung Rechtsprechung in Leitsätzen Buchbesprechungen McGilchrist I (2009) The Master and his Emissary: The Divided Brain and the Making of the Western World Dirk Fabricius Lederer J (2011) Hemmschwellen im Strafrecht. Eine übergreifende Untersuchung der Hemmschwellen bei Sexualdelikten und bei Totschlag Dirk Fabricius Rosemann M, Konrad M (Hg.) (2011) Handbuch Betreutes Wohnen Von der Heimversorgung zur ambulanten Unterstützung Martin Zinkler Müller-Isberner S, Eucker S (Hg.) (2011) Praxis-Handbuch Maßregelvollzug. Grundlagen, Konzepte und Praxis der Kriminaltherapie Norbert Konrad Stompe T, Schanda H (Hg.) (2012) Delinquente Jugendliche und forensische Psychiatrie. Epidemiologie, Bedingungsfaktoren, Therapie Norbert Konrad Berger M (Hg.) (2012) Psychische Erkrankungen Klinik und Therapie Martin Zinkler Lammel M, Sutarski S, Lau S, Bauer M (Hg.) (2011) Wahn und Schizophrenie. Psychopathologie und forensische Relevanz Norbert Konrad Termine Bitte beachten Sie den Hinweis auf die neuen Abopreise ab 2013 auf der hinteren Umschlagseite.

5 Editorial R & P (2012) 30: Von Rechts wegen: aussichtslose Entziehungskuren am Bundesgerichtshof Die zwangsweise Unterbringung gemäß 64 StGB darf nur erfolgen, wenn wie das seit 2007 heißt»eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen«. Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1994 (R & P 1994, 180), die die Betroffenen davor bewahren wollte, in eine geschlossene Entziehungsanstalt eingewiesen zu werden, obwohl für die dortige Suchtbehandlung gar keine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht. Wird eine solche Erfolgsaussicht verneint, bedeutet das für die allermeisten Verurteilten freilich, dass sie sich stattdessen im Justizvollzug wiederfinden. Stellt sich dies erst nachträglich heraus, wird die Unterbringung»erledigt«( 67 d Abs. 6 StGB) und die Betroffenen geraten gleichermaßen in den Strafvollzug. Ebenfalls seit 2007 haben die Gerichte bei der Anordnung des 64 StGB zu prüfen, ob ein Teil einer langjährigen Begleitstrafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, um zu gewährleisten, dass der Untergebrachte nach erfolgreichem Abschluss der Behandlung in die Freiheit entlassen werden kann, und zwar wenn möglich bereits zum Halbstrafenzeitpunkt. Der Sachverständige ist zu fragen, wie lange die Therapie in der Entziehungsanstalt voraussichtlich dauern werde, denn danach richtet sich der Umfang des Vorwegvollzuges. Aus den jährlichen Bad Rehburger Stichtagserhebungen wissen wir, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer der sich am jeweiligen Stichtag in den Kliniken befindlichen Patienten rund 15 Monate beträgt. Dabei werden allerdings auch jene mitgezählt, die alsbald»erledigt«werden (s. o.). Stellt man auf die durchschnittliche Gesamtdauer des tatsächlichen Verbleibs in der Entziehungsanstalt ab, nähert man sich bereits der Zweijahresgrenze (Pollähne/Kemper, Fehleinweisung in die Entziehungsanstalt, 2007, 79). Beschränkt man sich schließlich auf jene Patienten, die nach erfolgreichem Abschluss der Entziehungsbehandlung in die Freiheit entlassen werden, liegt der Durchschnitt schon bei drei Jahren, wie dies unlängst eine Richterin des Landgerichts Kleve für ihren Zuständigkeitsbereich belegt hat (Trenckmann NStZ 2011, 325). Was ist davon zu halten? Einerseits ist eine solch lange Dauer der stationären Drogentherapie mit fachlichen Standards der Behandlung Abhängigkeitskranker kaum in Einklang zu bringen und als Freiheitsentziehung den Betroffenen gegen deren Willen eigentlich nicht zuzumuten. Andererseits wird den Untergebrachten damit zumindest von Rechts wegen, also theoretisch die Möglichkeit eröffnet, nach erfolgreichem Therapieabschluss selbst bei längeren Begleitstrafen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt entlassen zu werden. Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs hat nun eine dritte Seite aufgeschlagen: Für Unterbringungen, die voraussichtlich länger als zwei Jahre dauern, sei von Rechts wegen die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht zu verneinen (Beschluss vom StR 65/12 in diesem Heft auf S. 218 und vorher bereits R & P 2011, 32). Es dürfe also keine Anordnung nach 64 StGB ergehen, die Verurteilten landen im Strafvollzug; ob der Senat auch so entschieden hätte, wenn gegen den Betroffenen im Zusammenhang mit 20 StGB gar keine Begleitstrafe verhängt worden wäre, sei einmal dahingestellt. Dass die Voraussetzungen der Maßregel im Übrigen erfüllt sind, soll mithin keine Rolle mehr spielen, ob der Verurteilte also einen sog.»hang«hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ob die Taten z. B. im Rausch begangen wurden oder sonst auf jenen Hang zurückgehen, ob die Gefahr besteht, der Verurteilte werde deshalb auch zukünftig erhebliche rechtswidrige Taten begehen, ob eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht (wenn auch jenseits der Zweijahresfrist) zu bejahen ist alles egal: er hat die Strafe zu verbüßen! Dass der 3. Strafsenat des dabei viel juristisch-methodische Mühe darauf verwendet, grammatikalisch, systematisch und historisch wie das in der Strafrechtsdogmatik so schön heißt herzuleiten, dass eine Entziehungsbehandlung von Rechts wegen aussichtslos ist, wenn sie länger als zwei Jahre dauert (insb. unter Verweis auf 67 d Abs. 1 StGB), soll hier nicht weiter kommentiert werden, darüber mag man trefflich streiten. Welche Konsequenzen aber hätte diese Rechtsprechung, sollte sie sich zunächst am und in der Folge bei den erkennenden Gerichten durchsetzen? Will der Sachverständige und ihm folgend ggf. die Verfahrensbeteiligten dem Angeklagten den Weg in die Entziehungsanstalt (anstelle des Strafvollzuges) ebnen, muss die Dauer der Entziehungsbehandlung auf max. zwei Jahre angesetzt werden allerdings mit der Folge, dass eine Begleitstrafe von mehr als vier Jahren dann in der Regel zum Teilvorwegvollzug führt. Sieht er sich dazu außerstande, bejaht im Übrigen aber die Erfolgsaussichten einer längeren Entziehungsbehandlung, steht das Gericht vor der Frage, ob stattdessen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen ist, die ja eine nachträgliche Überweisung in die Entziehungsanstalt zuließe ( 67 a StGB) allerdings um den hohen Preis einer unbefristeten Freiheitsentziehung. In allen anderen Fällen werden die Gerichte dazu aufgefordert, ausgerechnet einen offenkundig so stark abhängigkeitskranken Menschen, dass eine langjährige Entziehungsbehandlung indiziert ist, in den Strafvollzug einzuweisen. Bernd Volckart hätte zu der Entscheidung des 3. Senats wahrscheinlich»mit Fug und Recht«gesagt:»Das ist Unfug und Unrecht!«Helmut Pollähne

6 R & P (2012) 30: Schalast: Delinquenzrisiken psychisch Kranker und stationäre Behandlung Beiträge 179 Norbert Schalast Delinquenzrisiken psychisch Kranker und stationäre Behandlung Die Zahl der Einweisungen in den Maßregelvollzug gemäß 63 StGB hat in den letzten beiden Jahrzehnten erheblich zugenommen. Dazu könnte die wachsende Sicherheitsorientierung beigetragen haben, die viele Bereiche des gesellschaftlichen Lebens prägt. Es wird jedoch seit Jahren auch darauf hingewiesen, dass Veränderungen des psychiatrischen Versorgungssystems zu einer Zunahme des Delinquenzrisikos einer Gruppe psychisch Kranker geführt haben. Betroffen sind insbesondere schizophrene Patienten mit komorbidem Substanzmissbrauch und Auffälligkeiten wie Delinquenz und Aggressivität in der Vorgeschichte. Für diese Gruppe scheint das Haltevermögen der gemeinde- und sozialpsychiatrischen Behandlungsangebote häufig nicht ausreichend zu sein. Zur hinlänglich gründlichen Behandlung dieser Patienten sollten psychiatrische Fachkliniken gut ausgestattete Therapiestationen vorhalten. Aufgabe dieser Stationen sollte sein, im Rahmen mittelfristiger zivilrechtlicher Unterbringungen Krankheitseinsicht und Behandlungscompliance zu fördern und die Patienten zur Wahrnehmung von Nachsorgeangeboten zu motivieren. Schlüsselwörter: Delinquenz psychisch Kranker, Gemeindepsychiatrie, Maßregelvollzug, PsychKG, Motivationsbehandlung Risk of offending and inpatient treatment In Germany and most Western countries, the number of mentally ill patients sentenced to forensic psychiatric detention has grown considerably over the last decades. Experts have discussed if a profound change in the system of mental health care has contributed to this development. Inpatient treatment was substantially reduced and partially replaced by specialised community treatment and care settings. In particular male schizophrenic patients with a high rate of co-morbidity seem to be difficult to place and to hold in these open alternative settings. For a sufficiently intensive and continuous treatment of these patients, specialized psychiatric hospitals should provide well equipped wards, which offer medium term treatments to patients committed according to civil law regulations. Treatment objectives should be fostering insight and compliance with treatment as well as preparation for follow-up in community care settings. Key words: Mental illness, risk of violence, deinstitutionalisation, forensic psychiatry, community care Die Zahl der Gefangenen und Sicherheitsverwahrten ist in der Bundesrepublik zwischen 1995 und 2007 kontinuierlich angestiegen (von auf ). Mit den Problemen, die mit einer vermeintlich»neuen Lust auf Strafe«einhergehen, hat sich unter anderem Hassemer (2000) kritisch auseinandergesetzt. Er warnte vor einer Entwicklung, in der Strafe sich von einer gerechten Antwort auf das Verbrechen zu einem flexiblen Instrument der Krisenintervention wandelt. Bemerkenswerterweise scheint der Trend zunehmender Inkarzerierung in 2007 jedoch einen Höhepunkt überschritten zu haben; in den folgenden vier Jahren sind die entsprechenden Zahlen mäßig, aber stetig um über 4500 Personen zurückgegangen. 1 Keinerlei Rückgang ist jedoch für die Sanktionen zu verzeichnen, die tatsächlich flexible Instrumente der Gefahrenabwehr bei kranken und gestörten Tätern darstellen, die Unterbringung in der Entziehungsanstalt und im psychiatrischen Krankenhaus. Für beide Sanktionen haben sich die Fallzahlen zwischen 1995 und 2010 mehr als verdoppelt (Abb. 1). Mit Hintergründen des Anstiegs bei Straffälligen mit Suchtproblemen ( 64 StGB) hat der Verfasser sich unlängst auseinandergesetzt (Schalast 2012). Wesentlich erscheint, dass Straffällige generell eine erheblich mit Suchtproblemen belastete Gruppe sind und Gerichte nach aktueller Rechtslage und höchstrichterlicher Rechtsprechung gehalten sind, die Voraussetzungen der Unterbringung im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Der Anstieg der Unterbringungen im Psychiatrischen Krankenhaus wird seit Jahren in einem weiteren Kontext diskutiert. Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob auch Änderungen des allgemeinpsychiatrischen Versorgungssystems zu dieser Entwicklung beigetragen haben (Schanda 2000, 2005; Kutscher et al. 2009; Zinkler 2008). Restriktivere Entlassungspraxis Für die Zunahme der gemäß 63 StGB Untergebrachten spielen sowohl steigende Einweisungszahlen als auch eine restriktivere Entlassungspraxis eine Rolle (Seifert et al. 2001). Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung im Jahre 1998 verschärft (mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten). Voraussetzung der Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung ist, dass»zu erwarten ist, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird«( 67 d Abs. 2 StGB). Gerade Patienten, die wegen eines schweren sexuellen Gewaltdeliktes in der Unterbringung sind, haben inzwischen eine 1 Quelle Statistisches Bundesamt, Rechtspflege, Tab. Justizvollzug sowie Fachserie 10, Reihe 4.1.

7 Frommann, Luckhaus, Dönisch-Seidel, Gaebel, Janssen: Schizophrenie und Fremdaggression R & P (2012) 30: Beiträge Nicole Frommann, Christian Luckhaus, Uwe Dönisch-Seidel, Wolfgang Gaebel, Birgit Janssen Schizophrenie und Fremdaggression Ein Projekt zur Prävention fremdaggressiven Verhaltens im Rahmen psychotischer Störungen durch Behandlungsoptimierung in der Allgemeinpsychiatrie Die zunehmende Zahl schizophren Kranker im Maßregelvollzug, die bereits im Vorfeld der forensischen Unterbringung stationäre Behandlungen in der Allgemeinpsychiatrie hatten, kann ein Hinweis für einen therapeutischen Handlungsbedarf sein. Allgemeinpsychiatrische Behandlung soll mit forensischen Behandlungskonzepten ergänzt werden, um damit das Risiko von Einweisungen in die forensische Psychiatrie bei dieser Patientengruppe zu verringern. Berichtet wird über die vom Land NRW geförderte Studie»Prävention fremdaggressiven Verhaltens im Rahmen psychotischer Störungen durch Behandlungsoptimierung mittels ambulanter Komplexintervention«. In die Studie eingeschlossen werden Patienten, die aufgrund krankheitsbedingter fremdgefährdender Fehlhandlungen nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG NRW) stationär untergebracht waren und die Diagnosekriterien einer Störung aus dem schizophrenen Spektrum erfüllen. Im Anschluss an die stationäre allgemeinpsychiatrische Behandlung erfolgt eine sechsmonatige ambulante komplextherapeutische Intervention. Erwartet wird eine Reduktion der Rate unfreiwilliger Wiederaufnahmen im Katamnesezeitraum (sechs Monate nach Therapieende) und eine Besserung der Risikomerkmale. In einem Zweigruppenplan soll die Wiederaufnahmerate der Interventionsgruppe (IG) mit einer Vergleichsgruppe (VG) aus hinsichtlich Alter, Geschlecht und Diagnose gematchten Routinedaten verglichen werden. Studienergebnisse liegen noch nicht vor. Schlüsselwörter: Schizophrenie, Delinquenzentwicklung, ambulante Versorgung, Gewaltprävention, Komplexintervention Schizophrenia and aggression against others A project to prevent illness related aggressive behavior against others by optimizing treatment in general psychiatry The increasing number of patients suffering from schizophrenia treated in German forensic psychiatric hospitals with a history of inpatient treatment in general psychiatry indicates a need for improving treatment and care. Networking between general and forensic psychiatry concerning treatment options should reduce the proportion of patients shifting from general to forensic psychiatry. In a project»prevention of aggressive behavior towards others in the context of psychotic disorders by optimizing treatment using a complex outpatient intervention«funded by the regional government of North Rhine-Westphalia, patients with schizophrenia and a risk of violence to others are recruited at the point of discharge from compulsory hospitalisation. A complex integrated outpatient treatment is offered to them. The intervention is scheduled for six months and follow-up is planned at twelve months. Expected outcome is a reduction of the rate of further compulsory treatments and an improvement in risk factors. The rate of re-hospitalisation in the intervention group will be compared with a control group matched by age, gender and diagnosis selected of routine data. Study results are not available yet. Key words: Schizophrenia, delinquency, outpatient treatment, violence prevention, complex intervention Einleitung In den letzen Jahren ist eine stetige Zunahme der Unterbringungszahlen schizophren Kranker im Maßregelvollzug (MRV) zu verzeichnen. In NRW hat sich die Zahl der MRV-Unterbringungen zwischen 1994 und 2006 nahezu verdreifacht, was sowohl auf steigende Einweisungszahlen als auch auf eine restriktivere Entlassungspraxis zurück zu führen ist (Kutscher et al. 2009). In diesem Kontext wird hinsichtlich potenzieller Ursachen der ansteigenden Unterbringungszahlen eine lebhafte Diskussion um die Frage einer»transinstitutionalisierung«(habermeyer et al. 2010), einer»verschiebung«von unter klinischen Aspekten»schwierigen«Patienten der Allgemeinpsychiatrie in die forensische Psychiatrie (Schanda et al. 2010) oder einer unabhängig voneinander bestehenden gegenläufigen Entwicklung in Allgemeinpsychiatrie und forensische Psychiatrie (Zinkler 2008) geführt. Die Autoren der hier vorliegenden Arbeit legen ihr Augenmerk jedoch nicht auf diese Kausalitätsfragen hinsichtlich zunehmender Unterbringungszahlen, sondern auf den präventiven Aspekt: Wie können ungünstige Verläufe von Patienten, an deren Ende die forensischpsychiatrische Unterbringung und Behandlung steht, in dem Interventionsfenster, das der Allgemeinpsychiatrie hier zur Verfügung zu stehen scheint, positiv beeinflusst werden und

8 R & P (2012) 30: Feil: Zwischen Scylla und Charybdis Beiträge 191 Markus G. Feil Zwischen Scylla und Charybdis Vertraulichkeit in der forensischen Psychotherapie Der Artikel diskutiert den Aspekt der Vertraulichkeit in forensischen Psychotherapien. Dieser bewegt sich in einem Spannungsfeld gesetzlicher Regelungen zur Schweige- und Offenbarungspflicht. Vor diesem Hintergrund, aber auch aus ethischen, empirischen und theoretischen Gründen erscheint die heute vorherrschende Praxis einer generellen und großzügigen Einschränkung der Schweigepflicht in forensischen Psychotherapien kritisch. Das gilt genauso für die extreme Gegenposition, wonach Therapeuten mit niemand anderem als ihren Patienten über die Behandlungen kommunizieren sollen. Schließlich werden alternative Vorgehensweisen für die Ebene der einzelnen Behandlung und für das institutionelle Setting vorgeschlagen. Schlüsselwörter: Vertraulichkeit, Schweigepflicht, Offenbarungspflicht, forensische Psychotherapie Between Scylla and Charybdis Managing Confidentiality in Forensic Psychotherapy The article discusses confidentiality in forensic psychotherapies. It argues the pros and cons of the conflicting priorities of statutory regulations governing professional confidentiality and the obligation to disclose. For ethical, empirical and theoretical reasons, the prevailing practice of making generous limitations to confidentiality and to disclose essential information in forensic psychotherapies appears to be a critical issue. This also applies, however, to the opposite position where therapists do not communicate with any third parties. To resolve this dilemma suggestions for individual therapy but also for institutional settings are provided. Key words: Confidentiality, disclosure, forensic psychotherapy, risk assessment Einleitung Der Konflikt zwischen Schweigen und Offenbaren ist in forensischen Psychotherapien gleichermaßen zentral wie heftig. Er wirkt in den Patienten, die immer wieder neu entscheiden müssen, wie viel von ihrer Innenwelt und Gefährlichkeit sie offenbaren können oder lieber verschweigen wollen. Er wirkt in den Therapeuten, die in Behandlungen immer auch auf den Aspekt der Gefährlichkeit hören und entscheiden müssen, ob sie das Mitgeteilte noch ausschließlich in der Behandlung zu tragen und zu bearbeiten in der Lage sind oder ob sie sich offenbaren müssen. Und er ist in rechtsstaatlichen Gesetzgebungen vorhanden, die den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten gewährleisten und dem vormals Delinquenten eine Möglichkeit der Rückkehr in die Gesellschaft wahren müssen. Zahlreiche Veröffentlichungen lassen darauf schließen, dass diese Konfliktlage in der Praxis forensischer Psychotherapien heutzutage einseitig und verkürzt zugunsten des Offenbarens gelöst wird. Unter forensischen Psychotherapeuten scheint der Konsens zu herrschen, dass die Vertraulichkeit forensischer Behandlungen weitgehend oder gar komplett aufzuheben sei. In der Praxis machen Therapeuten eine solche Einschränkung bzw. Aufhebung inzwischen zur Grundlage oder gar Bedingung der Aufnahme einer forensischen Psychotherapie (bspw. Kröber 2012; Kröger 1997; Lau 2010; PAJu Trier 2012; PAJu Ludwigshafen 2012; Pitzing 2011). Forensische Psychotherapeuten reden eher mit Dritten wie der Bewährungshilfe oder der Polizei über die Patienten bzw. die Behandlungen, als dass sie schweigen. Die Forderung der Züricher Opferschutz-Charta (2012), dass Opferschutz Vorrang vor Datenschutz haben soll, scheint umgesetzt. Mit dem Opferschutz ist eines der Hauptargumente für die Einschränkung der Schweigepflicht benannt. Ein weiteres, implizites oder explizites Argument besteht häufig darin, dass forensische Psychotherapien sich von»normalen«psychotherapien unterscheiden würden. Kröber zum Beispiel definiert die Praxis forensischer Ambulanzen als»überwiegend sozialtherapeutische Begleitung«. Sie sei»keine Behandlungsform, die Verschwiegenheit voraussetzt im Gegenteil«(2012, 137). An anderen Stellen wird das Konflikthafte der Vertraulichkeit im forensischen Zusammenhang sogar in Abrede gestellt:»irgendwelche geheimnisvollen Dinge, die da offenbart werden usw., so etwas passiert ja in einer ehrlich und vernünftig betriebenen Behandlung nicht.«(müller-isberner in: Rechtsausschuss des Bundestages 2007, 16). Im Gegensatz dazu wird die Position, dass Therapeuten mit niemand anderem als ihren Patienten über die Behandlungen kommunizieren sollen (bspw. Adt 1998; Böllinger 1998; Bollas & Sundelson 1996), kaum mehr vertreten. Sie wird als antiquiert oder gar gefährlich dargestellt (vgl. Pfäfflin 2010). Für den forensischen Bereich scheint nicht (mehr) zu gelten, was in allgemeinen ärztlich-therapeutischen Zusammenhängen»Kernstück ärztlicher Berufsethik«(Kemper et al. 2010, 460) ist: Vertraulichkeit.

9 R & P (2012) 30: Mittag: Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht Beiträge 197 Matthias Mittag Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an psychiatrische Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht Zwang und Gewalt in der Psychiatrie werfen existentielle juristische Fragen auf und zählen zu den schwersten Eingriffen, denen Menschen in einem Rechtsstaat ausgesetzt sein können. Dazu gehören sowohl Einschränkungen der Fortbewegungsfreiheit als auch medizinische Zwangsbehandlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich im letzten Jahr in aufsehenerregenden Entscheidungen erstmals mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an solche Zwangsbehandlungen befasst (Beschlüsse v und , R & P 2011, 168 und 2012, 31). Der Beitrag arbeitet die Folgen dieser Entscheidungen insbesondere für das Betreuungsrecht heraus, die kürzlich auch Gegenstand zweier Entscheidungen des waren (Beschlüsse v , XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Schlüsselwörter: Zwangsbehandlung, Unterbringung, Betreuungsrecht Constitutional Requirements concerning Involuntary Treatment in German Guardianship Law Coercion and violence in psychiatric wards including both mechanical restraint and forced medication belong to the most severe interventions that people within a constitutional state can be subjected to and, hence, raise essential legal issues. In 2011 Germany s Federal Constitutional Court for the first time concerned itself with the constitutional requirements on such involuntary treatments. The present article reviews the consequences of these landmark decisions for German guardianship law. Key words: Involuntary treatment, mechanical restraint, guardianship law, Germany, Constitutional Court I. Eingrenzung Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die psychiatrische Zwangsbehandlung können in ganz unterschiedlichem rechtlichen Kontext stehen. Die Trennlinien verlaufen dabei entlang verschiedener Rechtsgebiete, sind daneben aber auch Ausfluss der Zuständigkeitsabgrenzung von Bund und Ländern. Unterbringungen und psychiatrische Behandlungen können folgenden Materien zugeordnet werden: zivilrechtlich dem Betreuungs- (Erwachsene) und Familienrecht (Kinder), gefahrenabwehrrechtlich den Unterbringungsgesetzen und PsychKGs der Länder und strafrechtlich den Vorschriften über die Anordnung bestimmter Maßregeln der Besserung und Sicherung (und den landesrechtlichen Vorschriften über deren Vollzug). Der Beitrag konzentriert sich auf Zwangsbehandlungen im Kontext betreuungsrechtlicher Unterbringungen. Zum einen erfährt die Thematik derzeit besondere Aktualität durch zwei Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, nach denen es für eine solche Zwangsbehandlung an einer Rechtsgrundlage fehlt (Beschlüsse v , XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12). Zum anderen sind die Leitlinien für die Behandlung gegen den Willen der Betroffenen bei öffentlich-rechtlicher Unterbringung durch die eingangs genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts bereits weitgehend geklärt. Hingegen erscheinen die Probleme der Zwangsbehandlung bei zivilrechtlichen Unterbringungen in einem anderen verfassungsrechtlichen Licht, da sie sich nicht im Verhältnis von Grundrechtsverpflichtetem (der Unterbringungsanstalt) und Grundrechtsberechtigtem (dem Untergebrachten) erschöpfen, sondern in ein multipolares Verhältnis zwischen staatlich bestelltem Betreuer, Betroffenem und Klinik eingebettet sind. Diese Lage verkompliziert sich, wenn für den Betroffenen nicht ein Betreuer, sondern ein Bevollmächtigter handelt oder wenn die Unterbringung in einer Klinik stattfindet, die als Privatrechtssubjekt grundsätzlich nicht grundrechtsverpflichtet ist. Die»Rückbindung«an den Staat gelingt dann allenfalls noch über grundrechtliche Schutzpflichten des Staates (hierzu im Einzelnen unter III.). Der Beitrag geht der Frage nach, welche Folgen die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts für die Behandlung zivilrechtlich Untergebrachter haben. II. Die Ausgangslage vor den Entscheidungen des BVerfG Das BGB regelt in 1906 Abs. 1 die Zwangsbehandlung im Zusammenhang mit betreuungsrechtlichen Unterbringungen nicht expressis verbis, soll aber jedenfalls nach der bis vor Kurzem herrschenden Lesart erkennen lassen, dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Möglichkeit einer Behandlung auch gegen den Willen des Betreuten ausgegangen ist. 1 1 Deutlich im Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drs 59/89, 272 f.:»die Einrichtung, in welcher der Betroffene untergebracht ist, ist nicht aus eigenem Recht oder schon aus der Tatsache der Unterbringung zu Rechtseingriffen wie Zwangsbehandlung oder Postkontrolle befugt. Solche Eingriffe kann nur der gesetzliche Vertreter vornehmen; er kann sich hierbei allerdings des Anstaltspersonals oder anderer Personen als Helfer bedienen: Rechtsgrundlagen für solche Maßnahmen sind die gesetzlichen Regelungen, auf denen die Rechtsmacht des Vertreters beruht, im künftigen Betreuungsrecht also die 1896 ff. BGB-E.«

10 »Auch mit diesem Band hält die Reihe Basiswissen, was sie verspricht: eine auch für Laien in weiten Zügen verständliche Einführung in ein Thema.Insgesamt zeigte sich mir ein aktueller, kompakter und vor allem praxisbezogener Leitfaden.«25 x Gerade erschienen Psychisch kranke eltern und ihre Kinder Wissen auf den Punkt gebracht»klein, praktisch, gut und unbedingt empfehlenswert.«patientengruppen erfolgreich leiten Erscheint im November Die Reihe BasisWissen: liefert kompakte Hilfen zu diesen Themen: Borderline Demenz Sucht Depression Psychosen Suizidgefährdung Medikamente Empowerment Gesprächsführung Interkulturalität

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