Übersicht über die wichtigsten Regelungen. 1. Art. 1 Änderung des SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe)
|
|
- Mona Kaufman
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Ausschusses Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 16/10357, vom Übersicht über die wichtigsten Regelungen 1. Art. 1 Änderung des SGB VIII ( Kinder- und Jugendhilfe) 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie Abs. 4 (neu) Für Eltern die ihre Kinder von 1-3 Jahren nicht in Einrichtungen oder Diensten betreuen lassen wollen oder können, soll ab 2013 eine monatliche Zahlung eingeführt werden (z. B. Betreuungsgeld). 23 Förderung in Kindertagespflege Die Bundesregierung will die herausragende Leistung der Eltern bei der Erziehung der Kinder würdigen. Die konkrete Ausgestaltung soll zum Jahr 2013 geklärt werden. Der Gesetzgeber ist dabei in seiner Entscheidung frei. Das Berufbild der Tagesmütter und väter muss attraktiver werden. Die Kindertagespflege soll mittelfristig eine anerkannte und damit angemessen vergütete Vollzeittätigkeit werden. Untrennbar damit verbunden sind die Sicherung und Verbesserung der Qualifizierung der Tagespflegepersonen und die Sicherung und Steigerung der Qualität der Kindertagespflege. Abs. 1 Klarstellung, dass Anspruch auf das Tagespflegegeld der Tagespflegeperson zusteht. Abs. 2 Hälftige Übernahme der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Zur Attraktivitätssteigerung muss Bund Vorgaben für die Höhe des Betrags machen, mit dem die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Förderleistung entgelten. Gleichzeitig muss den Ländern bzw. den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ein eigener Gestaltungsspielraum belassen werden. 1
2 23 Förderung in Kindertagespflege Abs. 2 a Konkretisiert, wie der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zu gestalten ist, der von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt wird. Der Betrag ist leistungsgerecht auszugestalten. Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und Anzahl sowie Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen. Der Betrag, der für die Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson bezahlt wird, bedarf der Konkretisierung. Die Vergütung ist in der Regel so niedrig, dass sie die Möglichkeit, sein Auskommen mit der Kindertagespflege zu sichern, ausschließt. Deshalb erfolgt eine klarere Vorgabe von Bundesebene. Andererseits soll die Gestaltungsfreiheit der Länder und Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten bleiben. Dieser Zielsetzung wird die Regelung gerecht, indem das Kriterium der leistungsgerechten Vergütung eingeführt wird. 24 Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Tagespflege 24 wird zwei Mal geändert: die erste Änderung gilt bis einschl. 31. Juli 2013, die zweite Änderung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Bis 31. Juli 2013: Die Regelung knüpft an die im TAG formulierten Mindestkriterien an, erweitert diese im Hinblick auf weitere Fallgruppen: Bedarf des Kindes: Es ist in seiner individuellen und sozialen Entwicklung zu unterstützen. Bedarf der Eltern: Ein Kind ist in einer Tageseinrichtung/ Kindertagespflege zu fördern, wenn die Eltern Arbeit suchend sind. Ab 1. August 2013: 0-1 Jährige: objektiv-rechtliche Verpflichtung, die an die erweiterten Kriterien geknüpft ist 1-3 Jährige: Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung 3-6 Jährige: entspricht der alten Fassung; Kindertagespflege hat ergänzende Funktion Ü 6 Jahre: entspricht der alten Fassung; Vorrang schulischer Angebote ist zu beachten. 2
3 24a Übergangsregelung und stufenweiser Ausbau des Förderangebotes für Kinder unter drei Jahren Die Vorschrift regelt Vorgaben für den stufenweisen Ausbau der Kindertagesbetreuung für den Ausbauzeitraum bis 2013 bei denjenigen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, die die Bedarfskriterien noch nicht erfüllen. Vorschrift tritt am 1. August 2013 außer Kraft. 36 Mitwirkung, Hilfeplan 39 Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen Abs. 3 stellt klar, dass bei erforderlichen Hilfen nach 35a, die Person, die eine Stellungnahme abgegeben hat (Arzt oder Psychotherapeut) an der Aufstellung, Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe beteiligt werden soll. Abs. 4 verlangt vor der Entscheidung einer Hilfe im Ausland, das Einholen einer Stellungnahme eines Arztes oder Psychotherapeuten zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert. Abs. 1 Der Begriff Kosten der Erziehung wird ersetzt durch die Bestimmung des Umfangs der Leistungen zum Unterhalt: Kosten für Sachaufwand, d. h., Kosten, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes, d. h. die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, ErzieherIn im Heim oder anderem pädagogisch geschulten Personal. Abs. 4 S. 2 Die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung beziehen sich auf Versicherungen, die die Risiken der Pflegeperson abdecken. Abs. 4 S. 4 Die Kürzungsmöglichkeit beim Pflegegeld, wenn Pflegepersonen gegenüber dem Pflegekind unterhaltspflichtig sind, bezieht sich nur auf den Sachaufwand. 3 Die Änderung geschieht aus Gründen der Rechtsklarheit, da der Begriff Kosten der Erziehung im zivilrechtlichen Unterhaltsrecht mit einer anderen inhaltlichen Bedeutung belegt ist. Klarstellung Klarstellung, denn die Unterhaltspflicht von Großeltern besteht ausschließlich in einer Barunterhaltspflicht und nicht in der Verpflichtung zur Pflege und Erziehung des Kindes.
4 43 Erlaubnis zur Tagespflege Abs. 1 Einer Erlaubnis bedarf, wer während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate ein oder mehrere fremde Kinder betreuen will. Abs. 3 S. 1 Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Abs. 3 S. 2 Bundesrecht eröffnet den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe unmittelbar die Möglichkeit, eine Erlaubnis im Einzelfall für weniger als fünf Kinder zu erteilen und ggf. mit einer Nebenbestimmung zu versehen. Abs. 3 S. 3 Dem Landesgesetzgeber wird die Möglichkeit eröffnet, die Obergrenze für die gleichzeitig anwesenden Kinder bei der Erteilung der Erlaubnis anzuheben, wenn die Tagespflegeperson über eine pädagogische Ausbildung verfügt. Klarstellung, dass sich der Betreuungsumfang von 15 Stunden pro Woche auf die wöchentliche Arbeitszeit der Tagespflegeperson bezieht. Klarstellung, dass sich die Höchstgrenze von fünf zu betreuenden Kindern auf die Zahl der gleichzeitig anwesenden, fremden Kinder bezieht. Nach KICK konnte der Landesgesetzgeber Regelungen treffen, die Erlaubnis individuell auszugestalten. Jetzt wird unmittelbar durch Bundesrecht die Möglichkeit eröffnet. Um die Qualität der Großtagespflegestellen zu sichern, ist der Landesrechtsvorbehalt in Abs. 3 Satz 3 weiter zu qualifizieren. 69 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter Darüber hinaus wird eine Obergrenze für die Zahl der in der Großpflegestelle zu betreuenden Kinder eingeführt: Es dürfen nicht mehr Kinder betreut werden als in einer vergleichbaren Gruppe einer Tageseinrichtung. Abs. 4 Anspruch auf Beratung haben Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen auch in den Fällen, in denen zwar eine Erlaubnis zu erteilen ist, aber keine Leistungen nach 23 f. in Anspruch genommen werden. Die Bestimmung der örtlichen und überörtlichen Träger ist Aufgabe der Länder. Die Abgrenzung zwischen sog. Großtagespflegestellen und Gruppen in einer Einrichtung regelt das Landesrecht ( 22 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII) Bisher galt der Anspruch nur in den Fällen, in denen Leistungen nach 23 f. in Anspruch genommen wurden. Vor dem Hintergrund der Föderalismusreform I musste der Gesetzgeber die Vorschrift ändern. 4
5 72a Persönliche Eignung Satz 1 Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den verurteilt worden ist. Klarstellung 74a Finanzierung von Tageseinrichtungen für Kinder 76 Beteiligung anerkannter Träger der freien Jugendhilfe an der Wahrnehmung anderer Aufgaben 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung Satz 2 Die Prüfung der persönlichen Eignung bezieht sich nicht nur auf die Beschäftigung, sondern auch auf die Vermittlung von Personen durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Führungszeugnisse sind auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig. Satz 1 Der Landesrechtsvorbehalt in Satz 1 bleibt unverändert bestehen. Satz 2 Es können alle Träger von Einrichtungen, die die rechtlichen und fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Einrichtung erfüllen, gefördert werden. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe können auch am Verfahren der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege nach 43 beteiligt werden. Abs. 1 S. 2 Befugnis zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge auch für die Kindertagespflege Abs. 1 S. 3 Als Kriterien können insbes. das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. 5 Die Prüfung der persönlichen Eignung erstreckt sich daher z. B. auch auf Tagespflegepersonen. Deshalb wird in Satz 2 klargestellt, dass die Vorlage eines Führungszeugnisses auch bei der Vermittlung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe notwendig ist und damit auch für Tagespflegepersonen gilt. Satz 2 soll verdeutlichen, dass auch privatgewerbliche Träger gefördert werden können.
6 92 Ausgestaltung der Heranziehung Abschaffung der Heranziehung von jungen Menschen zu den Kosten teilstationärer Leistungen Die Praxis hat gezeigt, dass ein Kostenbeitrag für eine teilstationäre Leistung bei einem jungen Menschen kaum zu realisieren ist und mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden wäre. 94 Umfang der Heranziehung 97a Pflicht zur Auskunft 98 bis 102 Kinder- und Jugendhilfestatistik Abs. 6 Jungen Menschen, die vollstationäre Leistungen erhalten, verbleiben 25% ihres bereinigten Einkommens. Abs. 2 Pflegepersonen, die dem jungen Menschen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet sind, sind verpflichtet, dem örtlichen Träger über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben. Änderungen und Ergänzungen, die eine Anpassung an die fachliche Entwicklung der Kinder- und Jugendhilfe darstellen. Mit der Neuformulierung wird das in der Praxis aufgetretene Missverständnis beseitigt, junge Menschen müssten mit den ihnen verbleibenden 25% ihres Einkommens berufsbedingte Aufwendungen tragen. Berufsbedingte Aufwendungen gehören zum Inhalt der vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährenden Leistungen. Notwendige Rechtsgrundlage für die Auskunftspflicht unterhaltspflichtiger Pflegepersonen als Voraussetzung für die Kürzung des Pflegegeldes. 2. Art. 3a Änderung des SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung) 10 Familienversicherung Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2013: Die Betreuung von bis zu fünf Kindern wird pauschalierend nicht als hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit angesehen. Eine Familienversicherung ist möglich, wenn ein steuerlicher Gewinn von 355 monatlich nicht überschritten wird. 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder Für Tagespflegepersonen die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, weil keine Familienversicherung möglich ist, ist dementsprechend für die Betreuung von bis zu fünf Kindern keine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit anzunehmen. 6
7 3. Art. 3b Änderung des Einkommensteuergesetzes 3 EStG Steuerfreistellung der hälftigen Erstattung der Krankenund Pflegeversicherungsbeiträge von Tagespflegepersonen 4. Art. 3d Änderung des Adoptionsvermittlungsgesetzes 12 Ermittlung bei Kindern in Heimen Ist aufgehoben. Im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) wurde der 47 Abs. 2 SGB VIII * aufgehoben. Infolge des damit verbundenen Wegfalls der kindbezogenen Meldepflichten können die in 12 vorgesehen Ermittlungen mangels Informationen über die einzelnen Kinder nicht durchgeführt werden. *Anmerkung: Mit der Neuordnung der Adoptionsvermittlung 1976 wurde die Meldepflicht eingeführt. Durch die frühzeitige und möglichst vollständige Erfassung aller für eine Adoptionsvermittlung in Betracht kommenden Kinder in Säuglings- und Kinderheimen durch die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes sollte sichergestellt werden, dass die Dauer des Heimaufenthaltes dieser Kinder abgekürzt wird. 29. September 2008 J. Kauermann-Walter, SkF Zentrale, Referat Kinder- und Jugendhilfe \\Terminalsvr\Profile\Kauermann-wa\Eigene Dateien\Gesetzentwürfe--Gesetze\Überblick wichtigste Regelungen KiföG.doc 7
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege
Rechtliche Grundlagen der Kindertagespflege 22 SGB VIII Grundsätze der Förderung (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in
MehrHartmut Gerstein. Stand: 7. Januar (Änderungen sind kursiv gekennzeichnet!) 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Landesjugendamt www.lsjv.rlp.de Synopse zu den Änderungen der SGB VIII - Vorschriften zur Kindertagesbetreuung durch das Gesetz zur Förderung von Kindern unter
MehrKinderförderungsgesetz (KiföG) ist ab dem in Kraft
Kinderförderungsgesetz (KiföG) ist ab dem 16.12.2008 in Kraft von Alfred Oehlmann-Austermann, LWL-Landesjugendamt, Westfalen/Münster Am 26.09.2008 hatte der Deutsche Bundestag dem Kinderförderungsgesetz
Mehr1 Kindertagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich über die Betreuung in Kindertagespflege, die Gewährung einer laufenden Geldleistung und die Erhebung von Kostenbeiträgen in der Fassung vom 07.04.2014 Der Kreistag
MehrFörderliche Rahmenbedingungen für die Kindertagespflege
Förderliche Rahmenbedingungen für die Stand Broschüre "Schwangere Mirgantinnen" Fachvortrag besser?! Wohin Hessisches KinderTagespflegeBüro, Kassel 18. Juni 2009 Seite 1 Gliederung: 1. Ausbauziele bei
MehrDas neue Kinder- und Jugendhilferecht
Rechtspraxis aktuell Das neue Kinder- und Jugendhilferecht Einführung Texte Materialien. 1. Auflage Das neue Kinder- und Jugendhilferecht schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG
MehrWir sagen es reicht! Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen
Unterschriftenaktion der Kindertagespflegepersonen Wir sagen es reicht! Wir fordern eine leistungsgerechte Vergütung, deutschlandweite gleiche Bedingungen und die Anerkennung als Berufsbild! 1. Die Kindertagespflege
MehrSatzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Nienburg/Weser über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege Aufgrund der 10 und 58 Abs. 1 Nr. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrGesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz
Bundesrat Drucksache 730/08 17.10.08 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ - Fz Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz
MehrSatzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg
Satzung zur Förderung der Kindertagespflege im Kreis Steinburg Aufgrund des 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 ( GVOBl.Schl.-H. S.94 ), zuletzt
MehrGesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG)
2403 Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) Vom 10. Dezember 2008 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
MehrInformationsveranstaltung Kindertagespflege Uhr Kreistagssitzungssaal
Informationsveranstaltung Kindertagespflege 20.06.2017 14.00 Uhr Kreistagssitzungssaal Kindertagesbetreuung im Qualität Evaluation Finanzierung Familienzentren Ausbau der Kindertagespflege Förderprogramme
MehrAnlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege
Anlage II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Die
MehrRichtlinien der Stadt Haltern am See zur Förderung von Kindern in Tagespflege
Richtlinien der Stadt Haltern am See zur Förderung von Kindern in Tagespflege 1. Förderung der Kindertagespflege ( 22, 23, 24 SGB VIII) Die Kindertagespflege ist nach 22 und 23 SGB VIII neben der Tageseinrichtung
MehrVorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis Einleitung... 47
Vorwort... 5 Bearbeiterverzeichnis... 7 Abkürzungsverzeichnis... 15 Literaturverzeichnis... 23 Einleitung... 47 Erstes Kapitel Allgemeine Vorschriften Vorbemerkung zum 1. Kapitel... 62 1 Recht auf Erziehung,
Mehr- 1 - in der Fassung vom 11. Juni 2009
- 1 - Satzung der Stadt Emden über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege vom 04. Oktober 2007 in der Fassung vom 11. Juni 2009
MehrAnlage II Förderung der Kindertagespflege
Anlage II Förderung der Kindertagespflege zur Richtlinie des Kreises Plön zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege 1. Gesetzliche Grundlagen und Auftrag Die Förderung von Kindern
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/492 7. Wahlperiode 04.05.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Situation der Kindertagespflege in Mecklenburg-Vorpommern
MehrRichtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege. (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom
Richtlinien zur Förderung der Kindertagespflege 5.75 Richtlinien der Stadt Königswinter zur Förderung der Kindertagespflege (zuletzt geändert durch Beschluss des Stadtrates vom 04.10.2016) Tagespflege
MehrBemerkungen: Kindertagespflege: aktueller Stand SGB VIII. Kindertagespflege: SGB VIII Änderungsvorschläge
Berufsverband für personen NRW e. V. : aktueller Stand SGB VIII : SGB VIII Änderungsvorschläge Bemerkungen: 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht (1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen
Mehr1 Tagespflege. 2 Fördervoraussetzungen
Satzung des Landkreises Uelzen zur Förderung der Kindertagespflege und zur Erhebung von Kostenbeiträgen für Kindertagespflege (Satzung Kindertagespflege) Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 14.10.2014
MehrSATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen
SATZUNG über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung laufender Geldleistungen Aufgrund des 5 HKO in der Fassung vom 1. April 2005, zuletzt geändert durch
MehrInhaltsverzeichnis. Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Einleitung... 1
Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... XV Gesetzestext im Gesamtabdruck... XXVII Sozialgesetzbuch (SGB) Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe Einleitung... 1 Erstes Kapitel. Allgemeine Vorschriften
MehrÜbersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege
Übersicht über die bundesweite Ausgestaltung der laufenden Geldleistung in der Kindertagespflege Laufende Geldleistung an Tagespflegeperson im bundesweiten Vergleich Baden- Württemberg 3,90 Euro (inklusive
MehrRichtlinien. zur Kindertagespflege. im Landkreis Peine
Richtlinien zur Kindertagespflege im Landkreis Peine Stand: 01.07. 2010 1 Präambel: Mit dieser Richtlinie wird der Weg bereitet, Kindertagespflege als gleichrangiges Angebot neben der Betreuung und Förderung
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 4/1536 4. Wahlperiode 21.02.2005 KLEINE ANFRAGE des Abgeordneten Harry Glawe, Fraktion der CDU Finanzierung der Tagespflege im Land und ANTWORT der Landesregierung
MehrSatzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen
Satzung des Lahn-Dill-Kreises über die Förderung in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen vom 9. Dezember 2013 Stand: 2. Änderung vom 15. Dezember 2017 (Änderung der Anlagen 1 und 2 durch
Mehrbeschlossen. 1 Festsetzung der Geldleistungen für Tagespflegepersonen 2 Anspruch auf Förderung in Kindertagespflege
Der Kreistag des Rhein-Pfalz-Kreises hat in seiner Sitzung am 05.12.2016 aufgrund des 17 der Landkreisordnung (LKO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
MehrAusführungsvorschrift zur Kindertagespflege vom
Ausführungsvorschrift zur Kindertagespflege vom 21.12.2010 Bundesgesetzliche Regelungen 43 SGB VIII Pflegeerlaubnis für die Betreuung von bis zu 5 Kindern je Tagespflegeperson in deren Haushalt oder anderen
Mehrzur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016 Kostenbeteiligung
Mehr1 Zielgruppe. 2 Verfahren
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. 22 ff. Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz KiBiz) vom 06.05.2008
MehrStadt Werdohl. Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege. gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
Stadt Werdohl Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege gemäß 22-24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) 1 Rechtliche Grundlage der Kindertagespflege (1) Grundlage
Mehr(5) Das Nähere regelt das Landesrecht.
Art des Angebotes / der Hilfe / Tätigkeit / Leistung Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagspflege gem. 43 SGB VIII Nach Beratung in der Steuerungsgruppe 79a am 15.10.2014 und dem Jugendhilfeausschuss
MehrLandratsamt Waldshut Stand September 2017 Jugendamt
Landratsamt Waldshut Stand September 2017 Jugendamt Informationen für Eltern und Tagespflegepersonen über die Förderung in Kindertagespflege gemäß 24 SGB VIII Kinder haben Anspruch auf Förderung. Anspruch
MehrBekanntmachung. 1 - Kindertagespflege
Bekanntmachung des Landkreises Rotenburg (Wümme) Veröffentlicht am 31.12.2013 Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
MehrSATZUNG. zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße
JUGENDAMT FACHBEREICH BILDUNG, BETREUUNG UND ERZIEHUNG FACHDIENST KINDERTAGESPFLEGE SATZUNG zur Förderung der Kindertagespflege mit Erhebung von Kostenbeiträgen im Kreis Bergstraße Aufgrund des 5 HKO in
MehrGesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG)
Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) A. Problem und Ziel Es ist eine große gesellschaftspolitische Aufgabe,
MehrSatzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1 Satzung des Wartburgkreises zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege Rechtsgrundlagen Der Wartburgkreis fördert die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege unter der Berücksichtigung folgender
MehrSatzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Gotha zur Kindertagespflege 1 Allgemeines Der Landkreis Gotha fördert Kinder in Kindertagespflege gemäß 2 dieser Satzung. Folgende Rechtsgrundlagen sind für diese Satzung maßgeblich:
MehrAusbau der Kindertagespflege zu einer qualifizierten Angebotsform der Tagesbetreuung vorrangig für Kinder unter drei Jahren in Frankfurt am Main
DER MAGISTRAT Frankfurt am Main, 23.11.2007 Eingang Amt 01: 26.11.07,11.55 Uhr Dezernat: II M 257 Vortrag des Magistrats an die Stadtverordnetenversammlung B - Bm Jutta Ebeling SG H Betreff Ausbau der
MehrBetreuung von Tagespflegekindern
Betreuung von Tagespflegekindern Kostenbeiträge und laufende Geldleistungen Dietzenbach 11.03.2010 G. Horcher, Fachdienstleiter Jugend und Soziales Gliederung 1. Rechtliche und politische Ausgangslage
MehrWeimarer Ortsrecht 51.3
Aufgrund der 19, 20, 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), den 22, 23, 24 des Sozialgesetzbuchs
MehrSatzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem vom
Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) ab dem 01.01.2015 vom 23.02.2015 Präambel Aufgrund des 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
MehrRichtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII. Kindertagespflege
Richtlinien zur Anwendung der 23 und 24 SGB VIII Kindertagespflege Inhaltsverzeichnis 0. Präambel 1. Rechtsgrundlagen der Kindertagespflege 2. Inanspruchnahme von Kindertagespflege 3. Vermittlung von Tagespflegepersonen
MehrKindertagespflege und ihr Leistungsspektrum aus Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts
Prof.Dr.Dr.h.c.Reinhard Wiesner Kindertagespflege und ihr Leistungsspektrum aus Sicht des Kinder- und Jugendhilferechts Fachpolitischer Dialog Verberuflichung und Professionalisierung in der Kindertagespflege
MehrSatzung. des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Heidekreis über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrSatzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege
Fachdienst allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung Wirtschaftliche Jugendhilfe Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
Mehr- 1 - Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
- 1 - Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Aufgabenstellung 1.1 Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung 1.2 Zielgruppe 1.3 Abgrenzung der Kindertagespflege
MehrAntrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII
Antrag auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Förderung eines Kindes in der Kindertagespflege gem. 23 SGB VIII Jugendamt Postfach 11 10 61 64225 Darmstadt Der Magistrat Antrag der Tagespflegeperson,
MehrStellungnahme des Geschäftsführenden Vorstandes der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe - AGJ
Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) Stellungnahme des Geschäftsführenden Vorstandes
MehrRichtlinie des Kreises Höxter über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII)
Richtlinie des Kreises Höxter über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Inhalt 1. Allgemeiner Teil 1.1 Geltungsbereich 1.2 Definition Beihilfen
MehrÖffentliche Bekanntmachung
Öffentliche Bekanntmachung Der Kreistag hat auf Grund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz (LKO) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird: Satzung des Landkreises Bernkastel-Wittlich
MehrIm ersten Kapitel - erster Abschnitt des SGB VIII befinden sich die Allgemeinen Vorschriften, die in den 1 bis 10 SGB VIII näher erläutert werden.
Aufbau des SGB VIII Das Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) beschreibt die Kinder- und Jugendhilfe, die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die Amtsvormundschaft, das Zuständigkeitsverhältnis zu anderen
MehrPerspektiven der. - Überlegungen des für die Kindertagespflege zuständigen Fachbereiches der SenBWF -
Perspektiven der Kindertagespflege in Berlin - Überlegungen des für die Kindertagespflege zuständigen Fachbereiches der SenBWF - Dr. Rautenberg - III B 1 - Vortrag zur Fachveranstaltung Impulse für die
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1141 7. Wahlperiode 03.11.2017 KLEINE ANFRAGE der Abgeordneten Jacqueline Bernhardt, Fraktion DIE LINKE Weiterbildungen und Vergütungssituation in der Kindertagespflege
MehrSatzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung des Landkreises Verden über die Förderung der Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrLandkreis Märkisch-Oderland
Landkreis Märkisch-Oderland Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II Richtlinie zur Förderung der Kindertagespflege im Landkreis Märkisch-Oderland Teil II Finanzierung
MehrSatzung der Stadt Kaiserslautern. über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung)
5 Sozial- und Gesundheitswesen 5/21 Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung) vom 20.12.2011 Der Stadtrat
MehrSatzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege
Fachdienst allgemeine Jugendhilfe/Jugendförderung Wirtschaftliche Jugendhilfe Satzung des Landkreises Goslar für die öffentlich finanzierte Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes
MehrDIJuF Interaktiv Stand: Entwurfsfassung für 2017
DIJuF Interaktiv www.kijup-sgbviii-reform.de Stand: 31.8.2016 SYNOPSE zur Arbeitsfassung/Diskussionsgrundlage zur Vorbereitung eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Ausschnitt), 23.8.2016
MehrSatzung über die Durchführung der Kindertagespflege im Landkreis Hildburghausen
Satzung über die Durchführung der Kindertagespflege im Landkreis Hildburghausen 1 Definition Kindertagespflege Kindertagespflege ist eine familiennahe Form der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern,
MehrPflegeerlaubnis des Jugendamtes bzgl. Eignung der Tagespflegeperson und der Räumlichkeiten:
Arbeitshilfe zur Planung von Modellen der Kindertagespflege mit Festanstellung von Tagespflegepersonen und/oder Nutzung anderer geeigneter Räumlichkeiten - Stand 5.12.2013 - Unabdingbar notwendige Voraussetzung:
MehrRichtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch)
Richtlinien für die Gewährung der laufenden Geldleistung für Kindertagespflege nach 23 SGB VIII (Sozialgesetzbuch) 1. Begriffsbestimmungen, Aufgabe und Inhalt 1.1. Kindertagespflege wird von einer geeigneten
MehrRichtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem
Richtlinien zur Kindertagespflege nach dem SGB VIII in der Stadt Bamberg ab dem 01.07.2016 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten für die Förderung in Kindertagespflege nach 23 SGB VIII. Im Mittelpunkt
MehrVertretung in der Kindertagespflege im Landkreis Esslingen
Vertretung in der Kindertagespflege im Landkreis Esslingen Landratsamt Esslingen Kreisjugendamt Stand Oktober 2015 Fachberatung Kindertagesbetreuung Vertretungsregelung Kindertagespflege im Landkreis Esslingen
MehrLandratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie -
Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie - Richtlinien für die Kindertagespflege nach SGB VIII und BayKiBiG ab 01.05.2018 1. Geltungsbereich Die Empfehlungen gelten für das Förderangebot Kindertagespflege.
MehrSatzung. Präambel. 1 Kindertagespflege
Gültig ab 01.08.2014 Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege des Landkreises Cuxhaven vom 24. Juni 2009 in der Fassung
MehrLandratsamt Schwandorf - Kreisjugendamt -
Landratsamt Schwandorf - Kreisjugendamt - Empfehlungen des Landkreises Schwandorf für die Kindertagespflege nach dem SGB VIII und dem BayKiBiG gültig ab 01.01.2019 1. Geltungsbereich Die Richtlinien gelten
Mehr25 Jahre SGB VIII Die rechtliche Formierung der Kindertagespflege und ihre Folgen
25 Jahre SGB VIII Die rechtliche Formierung der Kindertagespflege und ihre Folgen Hartmut Gerstein, Ass. jur. Lehrbeauftragter, FH Koblenz hartmut.gerstein@gmx.de www.: hartmut-gerstein.de 1 Darum soll
Mehr5 Sozial- und Gesundheitswesen
5 Sozial- und Gesundheitswesen 5/21 Neufassung der Satzung der Stadt Kaiserslautern über die Betreuung in Kindertagespflege und die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag (Kindertagespflegesatzung) vom 20.12.2011
MehrSatzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) vom
Satzung der Stadt Marl zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Tagespflegesatzung) vom 01.06.2012 1. Tagespflege Kindertagespflege ist durch das Kinderförderungsgesetz vom 16.12.2008 -KiföG- und
MehrS Y N O PSE. Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch 16 Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie (1)... (2)... (3)...
S Y N O PSE Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG) (BT-Drucks. 16/9299, 16/10357) Bisherige Fassung Geplante Fassung
MehrPflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Pflichten, Rechte und Grenzen der Heimaufsicht. Inhalt: 1.
Inhalt: 1. Begriffsklärung 2. Woraus leiten sich die Pflichten und Rechte ab? 3. Rechtliche Grundlagen 4. Rechte und Pflichten 6. Chancen 7. Kurzes Fazit 1. Begriffsklärung Der Begriff Heimaufsicht wird
MehrTagespflege im Landkreis Osnabrück
24 SGB VIII im Landkreis Osnabrück Rechtsanspruch ( 24 SGB VIII) und Rahmenbedingungen Entwicklung der Inanspruchnahme der Landkreis Osnabrück Fachdienst Jugend Abteilung 3.0 Am Schölerberg 1 49082 Osnabrück
MehrSatzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege
Satzung über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege und die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Kindertagespflege Aufgrund des 10 des Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in
MehrRechtsanspruch auf Förderung nach individuellem Bedarf Was bedeutet das für die Kindertagespflege? didacta Köln
Rechtsanspruch auf Förderung nach individuellem Bedarf Was bedeutet das für die Kindertagespflege? 23.02.2013 didacta Köln Inhaltsverzeichnis oder Akzentseite 1. Bisherige Gesetzesgrundlage 2. Neue Gesetzestexte
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/69 26.05.2016 Gesetzentwurf Fraktionen CDU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von
MehrÄnderung. zur Richtlinie zur Förderung von Kindern in Tagespflege im Landkreis Barnim
Änung zur Richtlinie zur Förung von Kinn in Tagespflege im Landkreis Barnim Teil 1 Punkt 5. Beratung und Begleitung Tagespflegepersonen 1.Absatz, 1. Unterpunkt Praxisberaterin des JA Praxisberatung des
MehrKinderbetreuung in Tagespflege
Arbeitsrecht und Personal Familie und Beruf Isgard Rhein Kinderbetreuung in Tagespflege 3.,überarbeitete Auflage Verlag Dashöfer Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 1 1.1 Politischer Hintergrund...2 2 Formen
MehrLehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster. Lehrreferententagung bis 22. Juni 2014 in Bad Soden/Salmünster
Erweitertes Führungszeugnis Hintergrund 2005: Neuregelung in 72a SGB VIII alle hauptamtlich Beschäftigten müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen 2012: Erweiterung des 72a SGB VIII durch das Bundeskinderschutzgesetz
MehrSatzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom
Satzung des Rhein-Hunsrück-Kreises über Qualifizierung, Leistungen und Kostenbeiträge in der Kindertagespflege vom 09.12.2013 Der Kreistag hat aufgrund des 17 der Landkreisordnung für Rheinland-Pfalz in
MehrRichtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
Richtlinie zur Finanzierung der Kindertagesförderung im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte 1 Grundsätze der Finanzierung (1) Die auf das Gebiet des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte als örtlicher
Mehr1 Grundsätze. 2 Vermittlungsvoraussetzungen
Satzung über die Vermittlung von Kindertagespflege, Erhebung von Kostenbeiträgen im Rahmen der Kindertagespflege sowie der Zahlung von Geldleistungen an Tagespflegepersonen in der Stadt Garbsen (Kindertagespflegesatzung)
MehrS a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe
51-2 S a t z u n g über Kindertagespflege in der Stadt Springe Aufgrund der 10 und 111 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) und der 22 bis 24 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) in
MehrRichtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck
Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege in der Hansestadt Lübeck 1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag der Kindertagespflege Der gesetzliche Auftrag der Kindertagespflege
MehrRichtlinien des Kreises Paderborn. für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)
Richtlinien des Kreises Paderborn für die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen gem. 39 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) Richtlinien des Kreises Paderborn über die Gewährung von Beihilfen und Zuschüssen
MehrPrekäre Arbeitssituation in der Kindertagespflege
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Drucksache 18/362 S Stadtbürgerschaft (zu Drs. 18/342 S) 18. Wahlperiode 09.07.13 Mitteilung des Senats vom 9. Juli 2013 Prekäre Arbeitssituation in der Kindertagespflege Mitteilung
MehrRichtlinien. der Stadt Voerde zur. Förderung von Kindern in Tagespflege. Gemäß Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG)
513400 Richtlinien zur Förderung von Kindern in Tagespflege Seite 1 Richtlinien der Stadt Voerde zur Förderung von Kindern in Tagespflege Gemäß 22 24 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz
MehrUNTERSUCHUNG ZUM AUSBAU DER KINDERTAGESBETREUUNG FÜR UNTER 3-JÄHRIGE. bei ausgewählten Jugendämtern der Bundesrepublik Deutschland
UNTERSUCHUNG ZUM AUSBAU DER KINDERTAGESBETREUUNG FÜR UNTER 3-JÄHRIGE bei ausgewählten Jugendämtern der Bundesrepublik Deutschland Postleitzahl und Ort Kreis Datum BearbeiterIn Telefonnummer Projekt Jugendhilfe
MehrKindertagespflege im Landkreis Nienburg / Weser Eine Information für Tagespflegepersonen Stand: Juli 2015
Landkreis Nienburg / Weser Fachberatung Kindertagespflege Kindertagespflege im Landkreis Nienburg / Weser Eine Information für Tagespflegepersonen Stand: Juli 2015 Voraussetzungen für die Erteilung einer
MehrNur per . Oberste Finanzbehörden der Länder
Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL
MehrBetreuungszeit täglich in Stunden Betreuungszeit Betreuungszeit pro Woche in Stunden Kostenbeitrag mtl. =2 Std. 10 Std. 100,00 >2-3 Std. >10-15 Std. 120,00 >3-4 Std. >15-20 Std. 140,00 >4-5 Std. >20-25
MehrHessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege
Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch im Bereich Kindertagespflege Der Hessische Landtag hat am 14.12.2006 das Hessische Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch verabschiedet. Das Gesetz führt sechs Einzelgesetze
MehrSatzung. Präambel. 1 Vergütung
für den Öffentlichen Träger der Jugendhilfe Stadt Offenbach am Main Seite 1 Satzung über die Betreuung von Tagespflegekindern, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung
Mehr