Altspeiseöl aus gängigen pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten
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- Friedrich Winter
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1 Entwurf Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen bezeichnet werden, die gemäß den Bestimmungen des Erdölbevorratungs- und Meldegesetzes 1982 der Vorratspflicht unterliegen und ein Umrechnungsschlüssel festgelegt wird (Biokraftstoff-Verordnung) Gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a und Art. II 8 Abs. 4 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, (EBMG 1982) BGBl. Nr. 546, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet: Bezeichnung der Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen 1. Als Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen (Biodiesel und Bioethanol), die der Vorratspflicht gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982 unterliegen, werden bezeichnet: 1. Zur Erzeugung von Biodiesel: a) gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. a EBMG 1982: aa) als Pflanzenöle Rapsöl, Sonnenblumenöl, Palmöl und Sojaöl; bb) als Pflanzenölsaat Rapssaat, Sonnenblumenkerne und Sojabohnen; b) gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. b EBMG 1982: aa) als pflanzliche und tierische Fette und Öle des Kapitels 15 der Kombinierten Nomenklatur tierische Fette und Öle und Pflanzenöle gemäß Z 1 lit. a; bb) als Altspeisefette und Altspeiseöle Altspeiseöle aus den Pflanzenölen der Z 1 lit. a und Altspeisefett aus den Tierfetten der sublit. aa. 2. Zur Erzeugung von Bioethanol: a) gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. a EBMG 1982: aa) als stärkehaltige Rohstoffe Weizen, Roggen, Gerste, Triticale, Mais, Kartoffel, und Reis; bb) als zuckerhaltige Rohstoffe Zuckerrohr, Zuckerrübenmelasse und Zuckerrübendicksaft; b) gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. d EBMG 1982: aa) als Ethylalkohol gemäß der Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur Rohsprit mit einem Ethanolgehalt von mindestens 80 Volumsprozent. Festlegung des Umrechnungsschlüssels 2. Als Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen zur Berechnung der Ersatzmengen gemäß Art. II 8 EBMG 1982 wird festgelegt: 1. Zur Erzeugung von Biodiesel: Rohstoffgruppe beinhaltet Erdöleinheiten Rohstoff gemäß Art. II 1 Z 3a EBMG 1982 Pflanzenöl Rapsöl, Sonnenblumenöl, 0,993 lit. a Palmöl, Sojaöl Rapssaat alle Rapssaatsorten 0,415 lit. a
2 Sonnenblumenkerne alle Sonnenblumensorten 0,442 lit. a Sojabohnen alle Sojabohnensorten 0,162 lit. a Gereinigtes Tierfett alle Tierfette 0,993 lit. b Gereinigtes Altspeiseöl und Altspeisefett Altspeiseöl aus gängigen pflanzlichen Ölen und tierischen Fetten 0,993 lit. b 2. Zur Erzeugung von Bioethanol: Rohstoffgruppe beinhaltet Erdöleinheiten Rohstoff gemäß Art. II 1 Z 3a EBMG 1982 Getreide Weizen, Roggen, Gerste, Triticale, Mais 0,250 lit. a Kartoffeln alle Kartoffelsorten 0,066 lit. a Reis alle Reissorten 0,321 lit. a Zuckerrübendicksaft - 0,304 lit. a Zuckerrohr alle Zuckerrohrsorten 0,038 lit. a Zuckerrübenmelasse - 0,217 lit. a Ethanol 80 Volumsprozent Rohsprit mit Ethanolgehalt von mindestens 80 Volumsprozent In-Kraft-Treten 3. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2007 in Kraft. 0,730 lit. d, Rohstoff gemäß Position 2207 der Kombinierten Nomenklatur
3 Vorblatt Ausgangslage: Die Kraftstoffverordnung 1999 idf BGBl. II Nr. 417/2004 sieht ab 1. Oktober 2005 einen verpflichtenden Anteil an Biokraftstoff oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen, gemessen am gesamten jährlichen Verbrauch an fossilen Ottokraftstoffen (Benzinen) und Dieselkraftstoff vor. Bei einer Nichtberücksichtigung von Biokraftstoffen würden die als Pflichtnotstandsreserven gehaltenen Vorräte um jenes Ausmaß hinter der völker- und europarechtlichen Verpflichtung zurückbleiben, das dem Anteil von Biokraftstoffen an den vorratspflichtigen Produkten entspricht. Dies würde bewirken, dass die gemäß EBMG 1982 zu haltenden Pflichtnotstandsreserven unter die Mindestgrenze von 90 Tagen fallen würden. Die Grundlagen für die Einbeziehung von Biokraftstoffen in die Vorratspflicht wurden durch die Novelle 2006 (Art. 4 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2006) zum Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geschaffen. Damit fallen auch Rohstoffe und Biokraftstoffe (Art. II 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982) unter die im Art. II 2 Abs. 1 EBMG 1982 umschriebene Vorratspflicht. Ziel: Einbeziehung von importierten Biokraftstoffen und importierten Biokraftstoffkomponenten in das österreichische System der Haltung von Notstandsreserven an Treibstoffen. Nicht zu bevorraten sind in Österreich erzeugte Biokraftstoffe oder Biokraftstoffkomponenten aus heimischen Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. Inhalt: - Bezeichnung der Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen. - Festlegung des Umrechnungsschlüssels für die Anrechnung als Pflichtnotstandsreserven. Finanzielle Auswirkungen: Keine. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich: Keine. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union: Umsetzung der - TRichtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor; - Richtlinie 2006/67/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten.
4 Erläuterungen Allgemeiner Teil: Nach der Richtlinie 2006/67/EG besteht die gemeinschaftsrechtliche Verpflichtung, Mindestvorräte an Erdöl und Erdölerzeugnissen für 90 Tage zu halten. Eine Verpflichtung in vergleichbarem Ausmaß besteht auch durch den Beitritt Österreichs zur Internationalen Energieagentur (IEA) und den Abschluss des Übereinkommens über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976. Basierend auf der Richtlinie 2003/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2003 zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor, ABl. Nr. L 123 vom S. 42, hat auch Österreich die Verwendung von Biokraftstoffen beschlossen. Die Kraftstoffverordnung 1999 idf BGBl. II Nr. 417/2004 sieht ab 1. Oktober 2005 einen verpflichtenden Anteil an Biokraftstoff oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen, gemessen am gesamten jährlichen Verbrauch an fossilen Ottokraftstoffen (Benzinen) und Dieselkraftstoff vor. Bei einer Nichtberücksichtigung von Biokraftstoffen würden die als Pflichtnotstandsreserven gehaltenen Vorräte um jenes Ausmaß hinter der völker- und europarechtlichen Verpflichtung zurückbleiben, das dem Anteil von Biokraftstoffen an den vorratspflichtigen Produkten entspricht. Dies würde einer Verringerung der 90tägigen Vorratspflicht um bis 4 Tage gleich kommen. Demgemäß sind daher auch importierte Biokraftstoffe und importierte Biokraftstoffkomponenten zur Erfüllung der völker- und europarechtlichen Verpflichtung gemäß der oben zitierten EU-Richtlinie für Zwecke der Bevorratung zu erfassen. Nicht zu bevorraten sind in Österreich erzeugte Biokraftstoffe oder Biokraftstoffkomponenten. Die Grundlagen für die Einbeziehung von importierten Biokraftstoffen in die Vorratspflicht wurden durch die Novelle 2006 (Art. 4 des Energie-Versorgungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 106/2006) zum Erdöl- Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 geschaffen. Damit fallen auch Rohstoffe und Biokraftstoffe (Art. II 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982) unter die im Art. II 2 Abs. 1 EBMG 1982 umschriebene Vorratspflicht. Zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten wurde in Art. II 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982 eine Ermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit eingefügt, jene Rohstoffe in einer Verordnung zu bezeichnen, die der direkten Erzeugung von Biokraftstoffen dienen. Nur jene Rohstoffe, die in der Verordnung genannt sind, unterliegen der Vorratspflicht. Damit wird eine Reaktion der Vollziehung auf technische Entwicklungen in diesem Bereich ermöglicht, ohne dass im Gefolge neuer Entwicklungen eine Änderung des EBMG 1982 erforderlich wäre. Da die verschiedenen importierten Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen unterschiedliche Ausbeuten ergeben, ist gemäß Art. II 8 Abs. 4 EBMG 1982 für jeden Rohstoff der entsprechende Umrechnungsschlüssel festzulegen. Im Sinne einer Gleichbehandlung der fossilen und biogenen Energieträger sind für die Biokraftstoffe und für Chemierohstoffe die im Art. II 8 Abs. 4 EBMG 1982 festgelegten Umrechnungsschlüssel anzuwenden, zumal gemäß Art. II 8 Abs. 1 EBMG 1982 (Substitutionsbestimmungen) anstelle von Rohstoffen zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen oder von Biokraftstoffen selbst, diese gegen fossile Energieträger substituiert werden können. Die Umrechnungsschlüssel für die einzelnen Rohstoffe zu direkten Erzeugung von Biokraftstoffen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a) festzulegen. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Besonderer Teil: Zu 1: In Anknüpfung an die Formulierungen des Gemeinschaftsrechts wurde bereits im EBMG 1982 der Begriff Biokraftstoffe verwendet, der jenem des Art. 2 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2003/30/EG des Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Kraftstoffen im Verkehrssektor entspricht. Auf diese Weise wurde eine gemeinschaftsrechtskonforme Rechtslage im Bereich des Erdölbevorratungsrechts gewährleistet. Der Begriff Biokraftstoffe wurde im Übrigen auch in 2 Z 2a Kraftstoffverordnung 1999 idf der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2004 übernommen.
5 Diese Bestimmung enthält die Bezeichnung der Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen, das sind im Sinne dieser Verordnung Biodiesel und Bioethanol. Gemäß 2 Z 9 Kraftstoffverordnung 1999 werden Biodiesel und Bioethanol wie folgt definiert: a) Bioethanol, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent; b) Fettsäuremethylester (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester. Die in Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. c (Methylester) und e (Fettsäuremethylester) EBMG 1982 genannten Stoffe sind also bereits Biodiesel und keine pflanzlichen Rohstoffe, die der Weiterverarbeitung zu Biodiesel oder Bioethanol bedürfen. Sie sind per se zu Otto- und Dieselkraftstoffen beimischungsfähig. Von Relevanz für diese Bestimmung sind daher lediglich die in Art. II 1 Abs. 1 Z 3a lit. a, b und d EBMG 1982 genannten Rohstoffe, die hier näher bezeichnet werden. Die Bezeichnung dieser Rohstoffe erfolgt getrennt nach dem jeweiligen Endprodukt, das sind Biodiesel oder Bioethanol. Zu 2: Art. II 8 Abs. 4 EBMG 1982 legt zur Berechnung der Ersatzmengen gemäß den Abs. 1 bis 3 leg.cit. bzw. 2 Abs. 5 leg.cit. als Umrechnungsschlüssel für 1 kg Erdöl gemäß 1 Abs. 1 lit. a und Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen grundsätzlich mit 1 Erdöleinheit fest. Sofern jedoch der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung eine abweichende Regelung der Umrechnungsschlüssel für Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen gemäß Art. II 1 Abs. 1 Z 3a EBMG 1982 festlegt, sind diese Umrechnungsschlüssel der Berechnung der Ersatzmengen anstelle des im Abs. 4 festgelegten Umrechnungsschlüssels zugrunde zu legen. Durch diese Bestimmung erfolgt die abweichende Festlegung des Umrechnungsschlüssels für die im 1 aufgezählten Rohstoffe zur direkten Erzeugung von Biokraftstoffen für die Anrechnung als Pflichtnotstandsreserven, getrennt nach dem jeweiligen Endprodukt, das sind Biodiesel und Bioethanol. Die Festlegungen der Umrechnungsschlüssel orientieren sich an der Ausbeuteberechnung. das sind die eingesetzten Stoffmengen und die nach der Verarbeitung erzielbaren Produktmengen an Biodiesel oder Bioethanol. Diese berücksichtigt die stoffliche Umsetzung wie auch die eingesetzte Produktionsenergie nach dem heutigen Stand der Produktionstechnik. Für Biokraftstoffe (Bioethanol und Biodiesel) gilt der in Art. II 8 Abs. 4 EBMG 1982 festgelegte Umrechnungsschlüssel von 1,150. Zu 3: Gemäß Art. IV Abs. 1d EBMG 1982 beginnt die Verpflichtung zur Haltung von Biokraftstoffen mit 1. April 2007 für die im Jahr 2006 importierten Mengen an Biokraftstoffen. Demgemäß ist das In-Kraft- Treten dieser Verordnung mit 1. April 2007 vorgesehen.
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