LEITFADEN Asiatischer Laubholzbockkäfer Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen Befallsgebiet Gallspach
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- Ilse Salzmann
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1 Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen 4710 Grieskirchen Manglburg 14 LEITFADEN Asiatischer Laubholzbockkäfer Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen Befallsgebiet Gallspach _ I. Ausgangslage Bei Pflegemaßnahmen von Ahornbäumen im Ortskern von Gallspach ist ein Befall von Bäumen durch den "Asiatischen Laubholzbockkäfer" festgestellt worden. Untersuchungen durch forstfachliche Amtssachverständige bestätigten den Verdacht. Das Ausmaß des Befallsgebietes wird durch Spezialisten des Bundesamtes für Wald ermittelt. Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist ein gefährlicher Importschädling auf Laubholz. In der EU wird er daher als Quarantäneschädling behandelt. In unseren Breiten zählt der Asiatische Laubholzbockkäfer zu den hundert gefährlichsten Neueinwanderern. Trotz regelmäßiger Importkontrollen wird er immer wieder auch bei uns in Europa mit unzureichend behandeltem Verpackungsholz, insbesondere mit Steinlieferungen aus dem südostasiatischen Raum, eingeschleppt. Merkmale eines Schädlingsbefalls Als solche gelten in die Rinde eingeritzte Taschen, meist an Astverzweigungen, Saftfluss, Larvenfraß, Ansammlungen von grobspänigem Bohrmehl an Stammfuß oder Rindenschadensstellen, Reifungsfraß an Blättern und junger Rinde sowie runde Ausbohrlöcher mit einem Durchmesser von 1 1,5 cm. Die Eier werden als Einzelei abgelegt Weitere Erkennungsmerkmale sind dem Informationsfolder des Bundesforschungszentrums für Wald (BFW) zu entnehmen; abrufbar im Internet unter Beschreibung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Der Käfer selbst erreicht eine Länge von ca mm, ist schwarz mit etwa 20 unregelmäßig verteilten weißen Flecken auf den Flügeldecken und hat schwarz-weiße Fühler (bei Männchen 2,5 fache Körperlänge, bei Weibchen ca. 1,3 fache Körperlänge). Der flugträge Laubholzbockkäfer befällt nur Laubbäume, bevorzugt die Baumkrone und den Stammbereich von Kastanie, Birke, Ahorn, Weide und anderen Laubhölzern, nicht aber Nadelhölzer. Im Anhang ist das Erscheinungsbild des Laubholzbockkäfers bebildert
2 II. Rechtliche Grundlagen Zu unterscheiden ist ob der Schädling eine Waldfläche oder Bäume, Pflanzen außerhalb eines Waldes in privaten oder öffentlichen Gärten, Parkanlagen, udgl befallen hat. 1. Befall von Waldflächen - Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 idf BGBl I Nr. 89/ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung) BGBl II Nr. 19/2003 Begriff einer Waldfläche - 1a, 3 Forstgesetz Wald im Sinne des 1a Forstgesetz sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Ist ein Grundstück im Grundstuer- oder Grenzkataster als Wald ausgewiesen und ist keine Rodungsbewilligung erteilt worden, gilt es als Wald. Nicht als Wald gelten nach 1a Abs. 4 Forstgesetz unter anderem: - Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat - bestockte Flächen, die infolge des parkmässigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen - forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt ( 23) oder die Bannlegung ausgesprochen ( 30) wurde - Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen ( 2 Abs. 3) handelt. Begriff und Meldepflicht von Forstschädlingen - 43 Forstgesetz Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß 1a Abs.4 und 5 und 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden. Forstschädlinge sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können. Bekämpfung von Forstschädlingen - 44 Forstgesetz Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise - einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und - Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft
3 2. Befall von Bäumen in Gärten, Parkanlagen, Gehölzen - Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl Nr. 67/2002 idf LGBl Nr. 63/ Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Pflanzenschutzverordnung Holz, BGBl II Nr. 319/2001, idf BGBl II Nr. 10/2011 Begriffsbestimmungen gemäß 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz Pflanzen: Lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten unter anderem Äste, gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln, Blätter, pflanzliche Gewebekulturen, Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser. Schadorganismen: Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können Pflanzenschutzmaßnahmen: Diese können eine Anwendung von Mitteln oder Verfahren, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen, unter anderem kommen insbesondere in Betracht - bestimmte chemischer, biologische oder mechanische Pflanzenschutzverfahren - Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können - Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten. Allgemeine Pflichten der Grundstückeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind tunlichst frei von Schadorganismen zu halten. - Meldepflicht: Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde zu melden. - Duldungspflichten: Das Betreten der Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörden ist ohne Entschädigung zu dulden. Die amtliche Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung ist zuzulassen, soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes und zum Zweck der Überwachung erforderlich ist. - Auskunftserteilung Gegenüber der Behörde und beauftragten Dritten sind Auskünfte über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände zu erteilen. - Durchführung Pflanzenschutzmaßnahmen: Aufgetragene Maßnahmen sind sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behördeorgane/ Dritte zu dulden. - Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinne des 5 sind zu erfüllen. Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen - 4 Die Behörde hat nach Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, dem Grundstückseigentümer oder dessen Verfügungsberechtigten und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind. Zuständigkeiten - 10, 11: Bezirkshauptmannschaft: Anordnung von Maßnahmen. Gemeinde: Überwachung und Meldung an die Behörde
4 III. Behördliche Verfahren und Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung Der Asiatische Laubholzbockkäfer verursacht erhebliche Schäden an Laubhölzern. Daher haben wir alle gemeinsam die notwendigen Anstrengungen zu treffen um die bestehende, noch nicht abschätzbare Gefahr mit allen Mitteln und ehestens zu bekämpfen. WICHTIG - Die Maßnahmen betreffen nur Laubhölzer (Laubbäume und Sträucher). Nadelbäume sind nicht betroffen. - Es sind nur tatsächlich befallene Laubgehölze zu entfernen. Eine flächendeckende Schlägerung von Bäumen als vorbeugende (präventive) Maßnahme ist nicht vorgesehen. Eine ggf. dennoch erforderliche präventive Fällung ist nur auf Grundlage eines entsprechenden Fachgutachtens mit behördlicher Anordnung vorgesehen. - Bereits nachweislich als befallen festgestellte Laubbäume sind bis zu Beginn der Vegetationsperiode, Ende März 2014, zu entfernen. Verfahrensablauf: 1. Einschlägige Sachverständige haben das Gebiet der vom Laubholzbockkäfer befallenen Grundstücke und die damit verbundenen Gefahren zu umschreiben, in einer Karte darzustellen und der Behörde die zur Bekämpfung und Überwachung notwendigen Maßnahmen bekanntzugeben. 2. Die Bezirkshauptmannschaft hat in einer Verordnung das Befallsgebiet und eine daran angrenzende Überwachungszone ( Überwachungsgebiet ) festzulegen, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Schädlings aufzutragen. Die Frist zur Erfüllung von Maßnahmen ist entsprechend dem Gefahrenpotential vorwiegend abhängig von der Jahreszeit und Witterung anzuordnen. Die Grundstückseigentümer haben die verordneten Maßnahmen zu erfüllen und zu dulden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Verordnung vom 21.November 2013 ein vorläufiges Beobachtungs- und Überwachungsgebiet festgelegt und den Grundstückseigentümern die gebotenen Maßnahmen aufgetragen. Vorläufig deshalb, weil die Ermittlungen zur Abgrenzung des Befallsgebietes noch nicht abgeschlossen sind. Das Befalls- und Überwachungsgebiet erstreckt sich über das Gemeindegebiet Gallspach und auf Teilflächen der benachbarten Gemeinden Grieskirchen, Kematen am Innbach, Meggenhofen, St. Georgen bei Grieskirchen und Schlüßlberg. Die berührten Gemeinden haben die Verordnung vom 21.November 2013 den Bürgern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Ein Leitfaden zur Erkennung von Befallsmerkmalen liegt bei den Gemeinden und der Behörde auf. Die Außengrenzen des Befall- und Überwachungsgebietes werden an den Hauptausfahrtsstraßen mit diesbezüglich entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen. 4. Im Bedarfsfall ist das Beobachtungs- und Überwachungsgebiet auszudehnen. 5. Die Überwachung des Schädlingsbefalls ist nach europäischem Standard eines Monitorings vorzunehmen. Dazu sind in den Verordnungen konkrete Maßnahmen aufzutragen (z.b. Aufzeichnungen, Interpretation von Ermittlungsergebnissen, Melde- und Überwachungspflichten). 6. Die vom Schädlingsbefall betroffenen Grundstückseigentümer haben die in der Verordnung aufgetragenen Maßnahmen unbedingt zu befolgen und zu dulden
5 7. Jeder Verdacht eines Befalls ist bei der Gemeinde umgehend zu melden. Die Gemeinde hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich über diese Meldungen zu verständigen. 8. Kommt ein einzelner Grundstückseigentümer dem Auftrag der Verordnung, insbesondere der Duldung der entsprechend erforderlichen Maßnahmen nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die notwendigen Maßnahmen aufzutragen. 9. Sofern auch ein solcher Auftrag nicht erfüllt wird, ist dieser auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten im Wege einer Zwangsvollstreckung zu besorgen. IV. Umsetzung von Maßnahmen und Pflichten der betroffenen Grundstückseigentümer Abwicklung der Maßnahmen 1. Erfahrungsgemäß können die mit der Bekämpfung und der Überwachung dieses Quarantäneschädlings verbundenen Arbeiten nur von fachkundigen Personen oder Unternehmungen ausgeführt werden. Daher ist vorgesehen die Bekämpfungsmaßnahmen Entfernung und Entsorgung des Hackgutes zentral, durch das Land Oberösterreich, zu organisieren und durchzuführen. 2. Die Kosten einer Aufarbeitung und Entsorgung von befallenem Laubholz werden vom Land Oberösterreich getragen. 3. Zur Durchführung der Arbeiten wird mit den Grundstückseigentümern vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen hergestellt und die Zustimmung eingeholt. Damit ist die Zustimmung zur Entfernung der befallenen Laubhölzer erteilt und die Angelegenheit für den Grundstückseigentümer abgeschlossen. Wichtige Hinweise für die Grundstückseigentümer 4. Laubhölzer in jeglicher Form - dürfen aus dem Befalls- und Überwachungsgebiet nicht verbracht werden. Ein Verbringen ist nur nach Besichtigung und Freigabe durch die Organe des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zulässig. Kontrolliertes und als befallsfrei freigegebenes Laubholz darf, auf welche Weise immer, verwertet werden. 5. Ein Verheizen von vorrätigem Brennholz in einem hauseigenen Ofen ist zulässig. 6. Bei vorrätig gelagertem Laub-Brennholz ist auf Spuren von Bohrspänen und Bohrgängen zu achten. 7. Zur Entsorgung von anfallendem Strauch- und Baumschnitt wird die Gemeinde Gallspach eine zentrale Sammelstelle einrichten. Die Gemeinde wird dazu entsprechend informieren
6 V. Häufige Fragen und Antworten 1. Wie erkenne ich den Käfer? Der Käfer ist ca mm groß, glänzend schwarz und weist auf seinen Flügeldecken etwa 20 unregelmäßig verteilte weiße Flecken auf. Er hat lange schwarze Fühler mit einer Länge von 1,5 bis 2,5-facher Länge seines Körpers. 2. Wie erkenne ich befallene Bäume? Der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) befällt nur Laubbäume, keine Nadelbäume oder Thujen-Arten. Ein Erstbefall von Laubholz mit dem asiatischen Laubholzbockkäfer zeigt sich vorwiegend in der Baumkrone, an Astgabelungen, auch schon bei ganz jungen Bäumen oder Sträuchern. Entsprechende Hinweise auf einen Befall können sich aus Bohrspänen am Baum und am Boden ergeben. Befallene Laubbäume sind vor allem an den kreisrunden, ca. 1 1,5 cm großen Ausbohrlöchern erkennbar. Aufgeschnitten Stämme und Äste zeigen dicke Bohrgänge ( 1 3 cm) im Holz. Weitere Details dazu sind unter und im Internet abrufbar. Ein gesichteter Käfer wäre jedenfalls einzufangen und bei der Gemeinde bzw. den Forstorganen abzugeben. 3. Was ist zu tun, wenn ich einen Befallsverdacht habe? Meldung an die Gemeinde oder den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft. 4. Was sind die nächsten Schritte zur Bekämpfung und Überwachung des Schädlings? In den nächsten Wochen ist vorgesehen, dass Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und Experten des Bundesamtes für Wald auch auf den Privatgrundstücken die Laubhölzer auf Befall untersuchen. Es wird ersucht, ihnen rasch Zutritt zu ermöglichen. Befallene Bäume werden gekennzeichnet und müssen jedenfalls gefällt, gehäckselt und verbrannt werden, um das weitere Ausbreiten zu verhindern. Vom ALB befallene Bäume sterben jedenfalls früher oder später ab und stellen bei massivem Befall auch ein Verkehrsrisiko dar. Die Entsorgungsarbeiten werden zentral organisiert und die Kosten der Aufarbeitung vom Land Oberösterreich übernommen. 5. Darf ich Stämme und Äste sowie Baum- und Strauchschnitt von meinem Grundstück wegbringen? Ausfuhren von Laubholz in jeglicher Form - auch Baum- und Strauchschnittgut, Brennholz und Paletten - aus dem Befalls- und Überwachungsgebiet sind nur nach Begutachtung und Freigabe durch einen Mitarbeiter des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zulässig. Das Holz hat bis zur Feststellung der Befallsfreiheit an Ort und Stelle zu verbleiben, ausgenommen Baum- und Strauchschnittgut, das zu einem Sammelplatz im Ortszentrum gebracht werden kann. Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung beim Forstdienst mindestens drei Werktage vorher notwendig An den Hauptausfahrtsstraßen werden an den Außengrenzen des Überwachungsgebietes (Monitoringgebiet) entsprechende Hinweisschilder errichtet
7 6. Welche Maßnahmen werden mittelfristig und langfristig ergriffen? Es wird eine laufende Überwachung auf neuen Befall durch das Bundesamt für Wald und den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen geben. Neu entdeckter Befall muss durch Fällen der Bäume und Verhäckseln und Verbrennen bekämpft werden. Erst nach vierjähriger Befallsfreiheit gilt der Käfer als vollständig ausgerottet und sind keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich. 7. Kann verbautes Holz vom ALB befallen werden? Nur lebende vitale Laubbäume werden befallen. Nadelholz wird nicht befallen. Dachstühle, Verschalungen und Bauholz aller Art ist in aller Regel Nadelholz und kommt daher für einen Befall nicht in Frage. Auch trockenes verbautes Laubholz wird nicht befallen, sondern nur frisches, lebendes Holz. VI. Ihre Ansprechpartner Gemeindeamt Gallspach Tel : Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen: Sekretariat Forstdienst Tel / Dipl. Ing. Martin Pichler Tel / BOFö. Karl Ulbrich Tel / Dr. Josef Öberseder Tel / Mag. Andrea Osterkorn Tel / Gerhard Humer Tel / Für den Bezirkshauptmann: Dr. Josef Öberseder Beilage: Karte Befall- und Überwachungsgebiet Ergeht an: 1. Bürger der Marktgemeinde Gallspach 2. Marktgemeinde Gallspach, 4713 Gallspach 3. Stadtgemeinde Grieskirchen, 4710 Grieskirchen 4. Marktgemeinde Schlüßlberg, 4707 Schlüßlberg 5. Marktgemeinde Kematen/I., 4633 Kematen/I. 6. Gemeinde Meggenhofen, 4714 Meggenhofen 7. Gemeinde St. Georgen/Gr., 4710 St. Georgen/Grieskirchen 8. Büro Landesrat Maximilian Hiegelsberger 9. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft 10. Landwirtschaftskammer OÖ., Bezirksstelle Grieskirchen 11. Landwirtschaftskammer, Auf der Gugl 3, 4021 Linz 12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle Grieskirchen 13. Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Grieskirchen 14. Oö. Umweltanwaltschaft, 4021 Linz - 7 -
8 Asiatischer Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis (Motschulsky) Foto: BFW Foto: Doris Hölling (WSL Das Wichtigste auf einen Blick Überprüfen, ob Laubholz am eigenen Grundstück befallen ist Zu den Kennzeichen siehe die Bilder eines befallenen Baumes Bei Verdacht: Meldung an die Gemeinde oder direkt an den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Dipl. Ing. Martin Pichler und BOFö. Karl Ulbrich Laubholz darf nur nach Kontrolle und Freigabe durch den Forstdienst aus der Befalls- und Überwachungszone verbracht werden! Die Kosten der Entfernung der befallenen Laubgehölze übernimmt das Land Oberösterreich
9 Karte zur Verordnung vom roter Kreis: Befallsgebiet blauer Kreis: Überwachungszone - 9 -
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