LEITFADEN Asiatischer Laubholzbockkäfer Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen Befallsgebiet Gallspach

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LEITFADEN Asiatischer Laubholzbockkäfer Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen Befallsgebiet Gallspach"

Transkript

1 Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen 4710 Grieskirchen Manglburg 14 LEITFADEN Asiatischer Laubholzbockkäfer Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen Befallsgebiet Gallspach _ I. Ausgangslage Bei Pflegemaßnahmen von Ahornbäumen im Ortskern von Gallspach ist ein Befall von Bäumen durch den "Asiatischen Laubholzbockkäfer" festgestellt worden. Untersuchungen durch forstfachliche Amtssachverständige bestätigten den Verdacht. Das Ausmaß des Befallsgebietes wird durch Spezialisten des Bundesamtes für Wald ermittelt. Der Asiatische Laubholzbockkäfer ist ein gefährlicher Importschädling auf Laubholz. In der EU wird er daher als Quarantäneschädling behandelt. In unseren Breiten zählt der Asiatische Laubholzbockkäfer zu den hundert gefährlichsten Neueinwanderern. Trotz regelmäßiger Importkontrollen wird er immer wieder auch bei uns in Europa mit unzureichend behandeltem Verpackungsholz, insbesondere mit Steinlieferungen aus dem südostasiatischen Raum, eingeschleppt. Merkmale eines Schädlingsbefalls Als solche gelten in die Rinde eingeritzte Taschen, meist an Astverzweigungen, Saftfluss, Larvenfraß, Ansammlungen von grobspänigem Bohrmehl an Stammfuß oder Rindenschadensstellen, Reifungsfraß an Blättern und junger Rinde sowie runde Ausbohrlöcher mit einem Durchmesser von 1 1,5 cm. Die Eier werden als Einzelei abgelegt Weitere Erkennungsmerkmale sind dem Informationsfolder des Bundesforschungszentrums für Wald (BFW) zu entnehmen; abrufbar im Internet unter Beschreibung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Der Käfer selbst erreicht eine Länge von ca mm, ist schwarz mit etwa 20 unregelmäßig verteilten weißen Flecken auf den Flügeldecken und hat schwarz-weiße Fühler (bei Männchen 2,5 fache Körperlänge, bei Weibchen ca. 1,3 fache Körperlänge). Der flugträge Laubholzbockkäfer befällt nur Laubbäume, bevorzugt die Baumkrone und den Stammbereich von Kastanie, Birke, Ahorn, Weide und anderen Laubhölzern, nicht aber Nadelhölzer. Im Anhang ist das Erscheinungsbild des Laubholzbockkäfers bebildert

2 II. Rechtliche Grundlagen Zu unterscheiden ist ob der Schädling eine Waldfläche oder Bäume, Pflanzen außerhalb eines Waldes in privaten oder öffentlichen Gärten, Parkanlagen, udgl befallen hat. 1. Befall von Waldflächen - Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440/1975 idf BGBl I Nr. 89/ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Umwelt und Wasserwirtschaft über den Schutz des Waldes vor Forstschädlingen (Forstschutzverordnung) BGBl II Nr. 19/2003 Begriff einer Waldfläche - 1a, 3 Forstgesetz Wald im Sinne des 1a Forstgesetz sind mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten (forstlicher Bewuchs) bestockt Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von m² und eine durchschnittliche Breite von 10 m erreicht. Ist ein Grundstück im Grundstuer- oder Grenzkataster als Wald ausgewiesen und ist keine Rodungsbewilligung erteilt worden, gilt es als Wald. Nicht als Wald gelten nach 1a Abs. 4 Forstgesetz unter anderem: - Grundflächen, die anders als forstlich genutzt werden und deren Bewuchs mit einem Alter von wenigstens 60 Jahren eine Überschirmung von drei Zehntel nicht erreicht hat - bestockte Flächen, die infolge des parkmässigen Aufbaues ihres Bewuchses überwiegend anderen als Zwecken der Waldwirtschaft dienen - forstlich nicht genutzte Strauchflächen mit Ausnahme solcher, die als Niederwald bewirtschaftet wurden oder für welche die Schutzwaldeigenschaft festgestellt ( 23) oder die Bannlegung ausgesprochen ( 30) wurde - Baumreihen, soweit es sich nicht um Windschutzanlagen ( 2 Abs. 3) handelt. Begriff und Meldepflicht von Forstschädlingen - 43 Forstgesetz Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen gemäß 1a Abs.4 und 5 und 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden. Forstschädlinge sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können. Bekämpfung von Forstschädlingen - 44 Forstgesetz Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise - einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und - Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben. Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft

3 2. Befall von Bäumen in Gärten, Parkanlagen, Gehölzen - Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002, LGBl Nr. 67/2002 idf LGBl Nr. 63/ Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft Pflanzenschutzverordnung Holz, BGBl II Nr. 319/2001, idf BGBl II Nr. 10/2011 Begriffsbestimmungen gemäß 2 Oö. Pflanzenschutzgesetz Pflanzen: Lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen. Als lebende Teile von Pflanzen gelten unter anderem Äste, gefällte Bäume, jeweils mit Laub oder Nadeln, Blätter, pflanzliche Gewebekulturen, Edelholz, Stecklinge, Pfropfreiser. Schadorganismen: Alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können Pflanzenschutzmaßnahmen: Diese können eine Anwendung von Mitteln oder Verfahren, technische Bekämpfungsmaßnahmen, biologische Bekämpfungsmaßnahmen und administrative Verbote umfassen, unter anderem kommen insbesondere in Betracht - bestimmte chemischer, biologische oder mechanische Pflanzenschutzverfahren - Überwachung von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf bzw. in denen Schadorganismen auftreten können - Maßnahmen zur unschädlichen Verwertung, Vernichtung, Entseuchung oder Entwesung von Befallsgegenständen, des Bodens, von Kultursubstraten oder Räumlichkeiten. Allgemeine Pflichten der Grundstückeigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel sowie Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sind tunlichst frei von Schadorganismen zu halten. - Meldepflicht: Jedes atypische Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde zu melden. - Duldungspflichten: Das Betreten der Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel durch die Behörden ist ohne Entschädigung zu dulden. Die amtliche Entnahme von Pflanzenproben, Bodenproben, Proben von Pflanzenerzeugnissen und dgl. für Untersuchungszwecke ohne Entschädigung ist zuzulassen, soweit dies im Interesse des Pflanzenschutzes und zum Zweck der Überwachung erforderlich ist. - Auskunftserteilung Gegenüber der Behörde und beauftragten Dritten sind Auskünfte über das Auftreten von Schadorganismen sowie über die Begleitumstände zu erteilen. - Durchführung Pflanzenschutzmaßnahmen: Aufgetragene Maßnahmen sind sachgemäß durchzuführen und dabei die Anordnungen von allenfalls mit der Leitung der Maßnahme betrauten Dritten zu befolgen, solche Maßnahmen auftragsgemäß von fachkundigen Dritten durchführen zu lassen oder die Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch von der Behördeorgane/ Dritte zu dulden. - Untersuchungs- und Anzeigepflichten im Sinne des 5 sind zu erfüllen. Behördliche Anordnungen bei gefahrdrohender Vermehrung von Schadorganismen - 4 Die Behörde hat nach Kenntnis von einem atypischen Auftreten von Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, dem Grundstückseigentümer oder dessen Verfügungsberechtigten und nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich durch Bescheid oder Verordnung jene Pflanzenschutzmaßnahmen aufzutragen, die zur wirksamen Bekämpfung dieser Schadorganismen erforderlich sind. Zuständigkeiten - 10, 11: Bezirkshauptmannschaft: Anordnung von Maßnahmen. Gemeinde: Überwachung und Meldung an die Behörde

4 III. Behördliche Verfahren und Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung Der Asiatische Laubholzbockkäfer verursacht erhebliche Schäden an Laubhölzern. Daher haben wir alle gemeinsam die notwendigen Anstrengungen zu treffen um die bestehende, noch nicht abschätzbare Gefahr mit allen Mitteln und ehestens zu bekämpfen. WICHTIG - Die Maßnahmen betreffen nur Laubhölzer (Laubbäume und Sträucher). Nadelbäume sind nicht betroffen. - Es sind nur tatsächlich befallene Laubgehölze zu entfernen. Eine flächendeckende Schlägerung von Bäumen als vorbeugende (präventive) Maßnahme ist nicht vorgesehen. Eine ggf. dennoch erforderliche präventive Fällung ist nur auf Grundlage eines entsprechenden Fachgutachtens mit behördlicher Anordnung vorgesehen. - Bereits nachweislich als befallen festgestellte Laubbäume sind bis zu Beginn der Vegetationsperiode, Ende März 2014, zu entfernen. Verfahrensablauf: 1. Einschlägige Sachverständige haben das Gebiet der vom Laubholzbockkäfer befallenen Grundstücke und die damit verbundenen Gefahren zu umschreiben, in einer Karte darzustellen und der Behörde die zur Bekämpfung und Überwachung notwendigen Maßnahmen bekanntzugeben. 2. Die Bezirkshauptmannschaft hat in einer Verordnung das Befallsgebiet und eine daran angrenzende Überwachungszone ( Überwachungsgebiet ) festzulegen, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des Schädlings aufzutragen. Die Frist zur Erfüllung von Maßnahmen ist entsprechend dem Gefahrenpotential vorwiegend abhängig von der Jahreszeit und Witterung anzuordnen. Die Grundstückseigentümer haben die verordneten Maßnahmen zu erfüllen und zu dulden. 3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Verordnung vom 21.November 2013 ein vorläufiges Beobachtungs- und Überwachungsgebiet festgelegt und den Grundstückseigentümern die gebotenen Maßnahmen aufgetragen. Vorläufig deshalb, weil die Ermittlungen zur Abgrenzung des Befallsgebietes noch nicht abgeschlossen sind. Das Befalls- und Überwachungsgebiet erstreckt sich über das Gemeindegebiet Gallspach und auf Teilflächen der benachbarten Gemeinden Grieskirchen, Kematen am Innbach, Meggenhofen, St. Georgen bei Grieskirchen und Schlüßlberg. Die berührten Gemeinden haben die Verordnung vom 21.November 2013 den Bürgern in geeigneter Weise bekanntzugeben. Ein Leitfaden zur Erkennung von Befallsmerkmalen liegt bei den Gemeinden und der Behörde auf. Die Außengrenzen des Befall- und Überwachungsgebietes werden an den Hauptausfahrtsstraßen mit diesbezüglich entsprechenden Hinweisschildern ausgewiesen. 4. Im Bedarfsfall ist das Beobachtungs- und Überwachungsgebiet auszudehnen. 5. Die Überwachung des Schädlingsbefalls ist nach europäischem Standard eines Monitorings vorzunehmen. Dazu sind in den Verordnungen konkrete Maßnahmen aufzutragen (z.b. Aufzeichnungen, Interpretation von Ermittlungsergebnissen, Melde- und Überwachungspflichten). 6. Die vom Schädlingsbefall betroffenen Grundstückseigentümer haben die in der Verordnung aufgetragenen Maßnahmen unbedingt zu befolgen und zu dulden

5 7. Jeder Verdacht eines Befalls ist bei der Gemeinde umgehend zu melden. Die Gemeinde hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich über diese Meldungen zu verständigen. 8. Kommt ein einzelner Grundstückseigentümer dem Auftrag der Verordnung, insbesondere der Duldung der entsprechend erforderlichen Maßnahmen nicht nach, hat die Behörde mit Bescheid die notwendigen Maßnahmen aufzutragen. 9. Sofern auch ein solcher Auftrag nicht erfüllt wird, ist dieser auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten im Wege einer Zwangsvollstreckung zu besorgen. IV. Umsetzung von Maßnahmen und Pflichten der betroffenen Grundstückseigentümer Abwicklung der Maßnahmen 1. Erfahrungsgemäß können die mit der Bekämpfung und der Überwachung dieses Quarantäneschädlings verbundenen Arbeiten nur von fachkundigen Personen oder Unternehmungen ausgeführt werden. Daher ist vorgesehen die Bekämpfungsmaßnahmen Entfernung und Entsorgung des Hackgutes zentral, durch das Land Oberösterreich, zu organisieren und durchzuführen. 2. Die Kosten einer Aufarbeitung und Entsorgung von befallenem Laubholz werden vom Land Oberösterreich getragen. 3. Zur Durchführung der Arbeiten wird mit den Grundstückseigentümern vor Beginn der Arbeiten das Einvernehmen hergestellt und die Zustimmung eingeholt. Damit ist die Zustimmung zur Entfernung der befallenen Laubhölzer erteilt und die Angelegenheit für den Grundstückseigentümer abgeschlossen. Wichtige Hinweise für die Grundstückseigentümer 4. Laubhölzer in jeglicher Form - dürfen aus dem Befalls- und Überwachungsgebiet nicht verbracht werden. Ein Verbringen ist nur nach Besichtigung und Freigabe durch die Organe des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zulässig. Kontrolliertes und als befallsfrei freigegebenes Laubholz darf, auf welche Weise immer, verwertet werden. 5. Ein Verheizen von vorrätigem Brennholz in einem hauseigenen Ofen ist zulässig. 6. Bei vorrätig gelagertem Laub-Brennholz ist auf Spuren von Bohrspänen und Bohrgängen zu achten. 7. Zur Entsorgung von anfallendem Strauch- und Baumschnitt wird die Gemeinde Gallspach eine zentrale Sammelstelle einrichten. Die Gemeinde wird dazu entsprechend informieren

6 V. Häufige Fragen und Antworten 1. Wie erkenne ich den Käfer? Der Käfer ist ca mm groß, glänzend schwarz und weist auf seinen Flügeldecken etwa 20 unregelmäßig verteilte weiße Flecken auf. Er hat lange schwarze Fühler mit einer Länge von 1,5 bis 2,5-facher Länge seines Körpers. 2. Wie erkenne ich befallene Bäume? Der Asiatische Laubholzbockkäfer (ALB) befällt nur Laubbäume, keine Nadelbäume oder Thujen-Arten. Ein Erstbefall von Laubholz mit dem asiatischen Laubholzbockkäfer zeigt sich vorwiegend in der Baumkrone, an Astgabelungen, auch schon bei ganz jungen Bäumen oder Sträuchern. Entsprechende Hinweise auf einen Befall können sich aus Bohrspänen am Baum und am Boden ergeben. Befallene Laubbäume sind vor allem an den kreisrunden, ca. 1 1,5 cm großen Ausbohrlöchern erkennbar. Aufgeschnitten Stämme und Äste zeigen dicke Bohrgänge ( 1 3 cm) im Holz. Weitere Details dazu sind unter und im Internet abrufbar. Ein gesichteter Käfer wäre jedenfalls einzufangen und bei der Gemeinde bzw. den Forstorganen abzugeben. 3. Was ist zu tun, wenn ich einen Befallsverdacht habe? Meldung an die Gemeinde oder den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft. 4. Was sind die nächsten Schritte zur Bekämpfung und Überwachung des Schädlings? In den nächsten Wochen ist vorgesehen, dass Bedienstete der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen und Experten des Bundesamtes für Wald auch auf den Privatgrundstücken die Laubhölzer auf Befall untersuchen. Es wird ersucht, ihnen rasch Zutritt zu ermöglichen. Befallene Bäume werden gekennzeichnet und müssen jedenfalls gefällt, gehäckselt und verbrannt werden, um das weitere Ausbreiten zu verhindern. Vom ALB befallene Bäume sterben jedenfalls früher oder später ab und stellen bei massivem Befall auch ein Verkehrsrisiko dar. Die Entsorgungsarbeiten werden zentral organisiert und die Kosten der Aufarbeitung vom Land Oberösterreich übernommen. 5. Darf ich Stämme und Äste sowie Baum- und Strauchschnitt von meinem Grundstück wegbringen? Ausfuhren von Laubholz in jeglicher Form - auch Baum- und Strauchschnittgut, Brennholz und Paletten - aus dem Befalls- und Überwachungsgebiet sind nur nach Begutachtung und Freigabe durch einen Mitarbeiter des Forstdienstes der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zulässig. Das Holz hat bis zur Feststellung der Befallsfreiheit an Ort und Stelle zu verbleiben, ausgenommen Baum- und Strauchschnittgut, das zu einem Sammelplatz im Ortszentrum gebracht werden kann. Aus organisatorischen Gründen ist eine Anmeldung beim Forstdienst mindestens drei Werktage vorher notwendig An den Hauptausfahrtsstraßen werden an den Außengrenzen des Überwachungsgebietes (Monitoringgebiet) entsprechende Hinweisschilder errichtet

7 6. Welche Maßnahmen werden mittelfristig und langfristig ergriffen? Es wird eine laufende Überwachung auf neuen Befall durch das Bundesamt für Wald und den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen geben. Neu entdeckter Befall muss durch Fällen der Bäume und Verhäckseln und Verbrennen bekämpft werden. Erst nach vierjähriger Befallsfreiheit gilt der Käfer als vollständig ausgerottet und sind keine weiteren Maßnahmen mehr erforderlich. 7. Kann verbautes Holz vom ALB befallen werden? Nur lebende vitale Laubbäume werden befallen. Nadelholz wird nicht befallen. Dachstühle, Verschalungen und Bauholz aller Art ist in aller Regel Nadelholz und kommt daher für einen Befall nicht in Frage. Auch trockenes verbautes Laubholz wird nicht befallen, sondern nur frisches, lebendes Holz. VI. Ihre Ansprechpartner Gemeindeamt Gallspach Tel : Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen: Sekretariat Forstdienst Tel / Dipl. Ing. Martin Pichler Tel / BOFö. Karl Ulbrich Tel / Dr. Josef Öberseder Tel / Mag. Andrea Osterkorn Tel / Gerhard Humer Tel / Für den Bezirkshauptmann: Dr. Josef Öberseder Beilage: Karte Befall- und Überwachungsgebiet Ergeht an: 1. Bürger der Marktgemeinde Gallspach 2. Marktgemeinde Gallspach, 4713 Gallspach 3. Stadtgemeinde Grieskirchen, 4710 Grieskirchen 4. Marktgemeinde Schlüßlberg, 4707 Schlüßlberg 5. Marktgemeinde Kematen/I., 4633 Kematen/I. 6. Gemeinde Meggenhofen, 4714 Meggenhofen 7. Gemeinde St. Georgen/Gr., 4710 St. Georgen/Grieskirchen 8. Büro Landesrat Maximilian Hiegelsberger 9. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft 10. Landwirtschaftskammer OÖ., Bezirksstelle Grieskirchen 11. Landwirtschaftskammer, Auf der Gugl 3, 4021 Linz 12. Kammer für Arbeiter und Angestellte, Bezirksstelle Grieskirchen 13. Wirtschaftskammer Oberösterreich, Bezirksstelle Grieskirchen 14. Oö. Umweltanwaltschaft, 4021 Linz - 7 -

8 Asiatischer Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis (Motschulsky) Foto: BFW Foto: Doris Hölling (WSL Das Wichtigste auf einen Blick Überprüfen, ob Laubholz am eigenen Grundstück befallen ist Zu den Kennzeichen siehe die Bilder eines befallenen Baumes Bei Verdacht: Meldung an die Gemeinde oder direkt an den Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, Dipl. Ing. Martin Pichler und BOFö. Karl Ulbrich Laubholz darf nur nach Kontrolle und Freigabe durch den Forstdienst aus der Befalls- und Überwachungszone verbracht werden! Die Kosten der Entfernung der befallenen Laubgehölze übernimmt das Land Oberösterreich

9 Karte zur Verordnung vom roter Kreis: Befallsgebiet blauer Kreis: Überwachungszone - 9 -

Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. Kundenforum BH Rohrbach 17. November Abteilung Land- und Forstwirtschaft. DI. Johann Reisenberger

Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. Kundenforum BH Rohrbach 17. November Abteilung Land- und Forstwirtschaft. DI. Johann Reisenberger Borkenkäfer Biologie und Handlungsstrategien 1 Kundenforum BH Rohrbach Borkenkäfer: Aussehen und Fraßbild Buchdrucker (Ips typographus) dieser ca. 6 mm große Käfer brütet vorwiegend unter der Rinde von

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Befallsgebiet Murnau am Staffelsee

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers. Befallsgebiet Murnau am Staffelsee Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Murnau am Staffelsee Der Asiatische Laubholzbockkäfer Der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis (MOTSCHULSKY)), kurz ALB, ist

Mehr

BH Wels Forst-Information 11. Februar 2016 Wels. Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. 1 Abteilung Land- und Forstwirtschaft

BH Wels Forst-Information 11. Februar 2016 Wels. Borkenkäfer. Biologie und Handlungsstrategien. 1 Abteilung Land- und Forstwirtschaft Borkenkäfer Biologie und Handlungsstrategien 1 Borkenkäferarten: Aussehen u. Fraßbild Buchdrucker (Ips typographus) dieser ca. 6 mm große Käfer brütet vorwiegend unter der Rinde von Fichten. 1758 von Carl

Mehr

Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert:

Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes Das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, wird wie folgt geändert: Der Landtag von Niederösterreich hat am... in Ausführung des Pflanzenschutzgrundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 140/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2005, beschlossen: Änderung des NÖ Kulturpflanzenschutzgesetzes

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Tiroler Pflanzenschutzgesetz 2001, Fassung vom 13.01.2015 Beachte für folgende Bestimmung Der Art. II des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2001 lautet: "Artikel II (1) Dieses Gesetz tritt

Mehr

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom , Az , zuletzt geändert am , Az.

Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom , Az , zuletzt geändert am , Az. Allgemeinverfügung zur Änderung der Allgemeinverfügung vom 26.11.2012, Az. 757-7322, zuletzt geändert am 06.03.2014, Az. 7322-149/2014 des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Ebersberg

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Arbeitsgruppe IPS 4d Frank Nüßer Informationsveranstaltung

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Feldkirchen Aktualisierung Allgemeinverfügung

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Feldkirchen Aktualisierung Allgemeinverfügung Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Feldkirchen Aktualisierung Allgemeinverfügung Arbeitsgruppe IPS 4d Dr. Peter Nawroth, Frank Nüßer

Mehr

Fassung Notfallplan Xylella fastidiosa

Fassung Notfallplan Xylella fastidiosa Fassung 2016 12 29 Notfallplan Xylella fastidiosa Einleitung: Artikel 3a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Neubiberg Aktualisierung Allgemeinverfügung

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Neubiberg Aktualisierung Allgemeinverfügung Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers Befallsgebiet Neubiberg Aktualisierung Allgemeinverfügung Arbeitsgruppe IPS 4d Dr. Peter Nawroth, Frank Nüßer Informationsveranstaltung

Mehr

39. Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz geändert wird

39. Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz geändert wird Landesgesetzblatt STÜCK 19 / JAHRGANG 2001 für Tirol HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 29. MAI 2001 39. Gesetz vom 21. März 2001, mit dem das Tiroler Vertragsbedienstetengesetz geändert wird (3. T-VBG-Novelle)

Mehr

A m t s b l a t t. des Landkreises Ebersberg. Inhaltsverzeichnis

A m t s b l a t t. des Landkreises Ebersberg. Inhaltsverzeichnis A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

Übersicht zu Fragen und Antworten zum Thema Quarantäneschädlinge und Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) (ARBEITSSTAND ) Ansprechpartner

Übersicht zu Fragen und Antworten zum Thema Quarantäneschädlinge und Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) (ARBEITSSTAND ) Ansprechpartner Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LLFG) Strenzfelder Allee 22 06406 Bernburg Dezernat Pflanzenschutz Übersicht zu Fragen und Antworten zum Thema Quarantäneschädlinge und Asiatischer

Mehr

Borkenkäfer, Eschensterben Eine Folge des Klimawandels? Dipl. Ing. Dr. Reinhard Hagen

Borkenkäfer, Eschensterben Eine Folge des Klimawandels? Dipl. Ing. Dr. Reinhard Hagen Borkenkäfer, Eschensterben Eine Folge des Klimawandels? Dipl. Ing. Dr. Reinhard Hagen 15. Oktober 2018 KLIMAWANDEL Eschensterben Borkenkäfer Kiefernsterben KLIMAWANDELANPASSUNG Baumartenwahl Waldpflege

Mehr

Der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) im Landkreis Böblingen. Quarantäneschädling in Hildrizhausen gefunden

Der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) im Landkreis Böblingen. Quarantäneschädling in Hildrizhausen gefunden Der Asiatische Laubholzbockkäfer (Anoplophora glabripennis) im Landkreis Böblingen Quarantäneschädling in Hildrizhausen gefunden In Hildrizhausen wurde Anfang August ein asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB)

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT GMÜND Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 3950 Gmünd, Schremser Straße 8 Beilagen GDL2-A-075/033 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) E-Mail: jagd-agrar.bhgd@noel.gv.at

Mehr

Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) Vorgehensweise

Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) Vorgehensweise Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (ALB) Vorgehensweise 1. Feststellung des Befalls durch ALB in ganz Bayern Alle staatlichen Fachbehörden, z.b. staatlichen Forstämter, Schlösser

Mehr

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg

Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg Kreisverordnung über die Feststellung und die Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen im Kreis Herzogtum Lauenburg Auf Grund des 17 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl I S. 1045),

Mehr

Allgemeinverfügung. vom , Az. IPS 4d

Allgemeinverfügung. vom , Az. IPS 4d Allgemeinverfügung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky) vom 18.11.2014, Az. IPS

Mehr

Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Umweltschutz

Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Umweltschutz Beilage Nr. 112 zu den stenographischen Berichten Steiermärkischer Landtag, XIV. Gesetzgebungsperiode, 2002, Einl.Zahl 457/5 Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und Umweltschutz zur

Mehr

1 of 1 17/09/ :57

1 of 1 17/09/ :57 1 of 1 17/09/2015 16:57 1 HolzHÜG Anwendungsbereich (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung 1. 2. 3. der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren

Mehr

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH

LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH P.b.b. 01Z022528 K Erscheinungsort Linz Verlagspostamt 4021 Linz Seite 127 LANDESGESETZBLATT FÜR OBERÖSTERREICH Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 11. April 2008 42. Stück Nr. 42 Verordnung der

Mehr

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG)

Auszug aus. Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) Auszug aus Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) PflSchG Ausfertigungsdatum: 06.02012 Vollzitat: "Pflanzenschutzgesetz vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)" Das G wurde

Mehr

Fragen und Antworten zum Asiatischen Laubholzbockkäfer

Fragen und Antworten zum Asiatischen Laubholzbockkäfer Fragen und Antworten zum Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) Stand: 22.10.2014 Biologie und Entwicklung Was bedeutet ALB? ALB ist die aus dem Englischen übernommene Abkürzung für Asian Longhorned Beetle,

Mehr

Forstrecht. Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz. WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald Mag. Sylvia Scherhaufer, 7.

Forstrecht. Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz. WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald Mag. Sylvia Scherhaufer, 7. Forstrecht Haftung, Bringung über fremden Boden, Forstschutz WWG Krems GH Lang, Weinzierl am Wald 20.09.2017 Mag. Sylvia Scherhaufer, 7.1 Recht Inhalt Benützung des Waldes zu Erholungszwecken - Benützungsbeschränkungen

Mehr

UMWELTSCHUTZVERORDNUNG

UMWELTSCHUTZVERORDNUNG 01.07.2010 UMWELTSCHUTZVERORDNUNG STADTGEMEINDE ST. VALENTIN Unbeschadet bestehender Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sind Handlungen und Unterlassungen untersagt, die für sich allein

Mehr

Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) (Anoplophora glabripennis)

Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) (Anoplophora glabripennis) Absender Absenderinformation frei nach Bedarf Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB) (Anoplophora glabripennis) Markus Hochstrasser Fachstelle Pflanzenschutz ALN, Strickhof Urs Kamm Forstlicher Pflanzenschutz

Mehr

auf Gebieten der Gemeinde Altdorf und Holzgerlingen vom , Aktenzeichen: _2

auf Gebieten der Gemeinde Altdorf und Holzgerlingen vom , Aktenzeichen: _2 Allgemeinverfügung des Landratsamts Böblingen, Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky) auf Gebieten

Mehr

Allgemeinverfügung. vom , Az /2014

Allgemeinverfügung. vom , Az /2014 Allgemeinverfügung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (AELF) über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky) vom 18.11.2014,

Mehr

Marktgemeinde Kapelln, Pflanzenkrankheit Feuerbrand, Anordnung einer Befallszone nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978.

Marktgemeinde Kapelln, Pflanzenkrankheit Feuerbrand, Anordnung einer Befallszone nach dem NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978. NATURSCHUTZBEHÖRDE Magistrat der Stadt St. Pölten Bezirksverwaltung, A-3100 St. Pölten, Rathausplatz 1 Unser Zeichen 01/03/9/13-001/DI (FH) Pr./Ju. Datum 26.09.2013 Bearbeitet von DI (FH) Harald Prinz/Margit

Mehr

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Änderung des Chemikaliengesetzes von 5 ENTWURF. Der Nationalrat hat beschlossen: 1 von 5 ENTWURF Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996) und das Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des

Mehr

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018)

Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018) 1 von 9 Bundesgesetz über Maßnahmen zum Schutz der Pflanzen vor Pflanzenschädlingen (Pflanzenschutzgesetz 2018) Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsübersicht 1 Anwendungsbereich 2 Amtliche Stellen

Mehr

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden.

Chalara fraxinea einschließlich seiner Teleomorphe Hymenoscyphus pseudoalbidus dürfen nicht in das VK eingeschleppt oder darin verbreitet werden. 1 GROßBRITANNIEN Die Pflanzengesundheitsverordnung (Forst) (Änderung) 2012 (The Plant Health (Forestry) (Amendment) Order 2012) Quelle: Schreiben der Food and Environment Research Agency vom 29.10.2012

Mehr

1 von 9. E n t wurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsübersicht

1 von 9. E n t wurf. Der Nationalrat hat beschlossen: Inhaltsübersicht 1 von 9 E n t wurf Bundesgesetz über Begleitmaßnahmen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, der Verordnung (EU) 2017/625 über

Mehr

BORKENKÄFER. Gefahr in Verzug!!

BORKENKÄFER. Gefahr in Verzug!! BORKENKÄFER nach Manfred Wolf, Forstdirektion Niederbayern Oberpfalz 2004 Gefahr in Verzug!! Biologie Lebensweise der Fichten-Borkenkäfer Borkenkäfer fliegen ab dem Frühjahr auf geschwächte stehende Bäume

Mehr

Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer. Merkmale, Befallssymptome und Verwechslungsmöglichkeiten

Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer. Merkmale, Befallssymptome und Verwechslungsmöglichkeiten Bestimmungshilfe asiatische Laubholzbockkäfer Merkmale, Befallssymptome und Verwechslungsmöglichkeiten 2 Einleitung Der Asiatische Laubholzbockkäfer ALB (Anoplophora glabripennis) gelangt meist mit Verpackungsholz

Mehr

Asiatischer Laubholzbockkäfer

Asiatischer Laubholzbockkäfer Asiatischer Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis Bürgermeisterdienstbesprechung Lkr. München 22.10.2014 Michelangelo Olleck - Dr. Hannes Lemme - Dr. Helmut Tischner Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT KORNEUBURG Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2100 Korneuburg, Bankmannring 5 KOL2-A-0510/002 Beilagen 1 Bürgerservice-Telefon 02742-9005-9005 In Verwaltungsfragen für Sie

Mehr

Der Asiatische Laubholzbockkäfer in Bayern

Der Asiatische Laubholzbockkäfer in Bayern Der Asiatische Laubholzbockkäfer in Bayern Morphologie Biologie Befallssymptome Wirtsbäume Verwechslungsmöglichkeiten Untersuchungen an der LfL Bildquelle: LfL Der Asiatische Laubholzbockkäfer Anoplophora

Mehr

Allgemeinverfügung: 3. Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone

Allgemeinverfügung: 3. Maßnahmen im abgegrenzten Gebiet und in der Überwachungszone Allgemeinverfügung des Landratsamts Ortenaukreis, Amt für Landwirtschaft, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers (Anoplophora glabripennis Motschulsky) im Gebiet der Stadt Kehl

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge. Gesetzliche Grundlagen

Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge. Gesetzliche Grundlagen Monitoring und Bekämpfung von Stechmücken als Gesundheitsschädlinge Gesetzliche Grundlagen Schutz vor Organismen (außer Mikroorganismen) Schutzobjekt und Schutzziel Schutz der menschlichen Gesundheit vor

Mehr

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Z w e c k d i e s e s G e s e t z e s Artikel 1

KAPITEL I Allgemeine Bestimmungen Z w e c k d i e s e s G e s e t z e s Artikel 1 Amtl.Pfl.Best., (Braunschweig), NF 9/3/126 1 JAPAN Pflanzenquarantäne-Gesetz. Herausgegeben vom Ministerium für Landwirtschaft und Forsten. 1951. (Im Auszug) 1 ). (Übersetzung aus der englischen Sprache.)

Mehr

Diagnostik und Forschung im Pflanzenschutzlabor

Diagnostik und Forschung im Pflanzenschutzlabor Diagnostik und Forschung im Pflanzenschutzlabor Daniel Rigling Leiter Gruppe Phytopathologie Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL 1 Eingeschleppte Schadorganismen Definition: Neu:

Mehr

Invasive Insekten in Bayern

Invasive Insekten in Bayern Invasive Insekten in Bayern Alien Invasive Species in Bavaria Thomas Immler, Bayer LWF Asiatischer Laubholzbock Asiatischer Laubholzbock Heimat Heimisch in: China Korea Taiwan Befallsausbreitung v. a.

Mehr

Gefährliche Druckbehälter. Die Abteilung für... der... Landesregierung gibt

Gefährliche Druckbehälter. Die Abteilung für... der... Landesregierung gibt Beilage 3 ENTWURF FÜR PRESSEMITTEILUNG Gefährliche Druckbehälter Die Abteilung für... der... Landesregierung gibt bekannt, daß Druckbehälter der Herstellerfirma La Nuova Salder s.n.c., Italien, mit folgender

Mehr

Newsletter. Krummzähniger Tannenborkenkäfer. 1. Beschreibung 2. Verbreitung 3. Lebensweise 4. Befallsmerkmale und Schadwirkung 5.

Newsletter. Krummzähniger Tannenborkenkäfer. 1. Beschreibung 2. Verbreitung 3. Lebensweise 4. Befallsmerkmale und Schadwirkung 5. Newsletter Newsletter 4/2016 WBV Bad Kötzting Krummzähniger Tannenborkenkäfer 1. Beschreibung 2. Verbreitung 3. Lebensweise 4. Befallsmerkmale und Schadwirkung 5. Bekämpfung 1 1. Beschreibung Der Krummzähniger

Mehr

SCHREINER LERN-APP: «2.1.6 TIERISCHE HOLZSCHÄDLINGE»

SCHREINER LERN-APP: «2.1.6 TIERISCHE HOLZSCHÄDLINGE» Welches ist die bedeutendste Gruppe tierischer Holzschädlinge? 581 Insekten Welches sind neben den Insekten weitere tierische Schädlinge? 582 Weitere Schädlinge Insekten Höhere Waldtiere (Rehe, Hirsche),

Mehr

Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgesetz, Fassung vom

Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgesetz, Fassung vom Gesamte Rechtsvorschrift für Pflanzenschutzgesetz, Fassung vom 10.05.2017 Langtitel Gesetz über den Schutz von Pflanzen StF: LGBl.Nr. 58/2007 (RL 91/414/EWG vom 15. Juli 1991, ABl. L 230 vom 19.8.1991,

Mehr

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G

A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G A B F A L L W I R T S C H A F T S V E R O R D N U N G VERORDNUNG ÜBER DIE AUSSCHREIBUNG VON ABFALLWIRTSCHAFTSGEBÜHREN UND ABFALLWIRTSCHAFTSABGABEN Der Gemeinderat der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat in

Mehr

Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung. des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde St. Pantaleon vom 1. Juli 2010 mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, wird

Mehr

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb

Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Mehr

Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main?

Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main? Was steht in der Baumschutz-Satzung für die Stadt Frankfurt am Main? Eine Satzung ist eine Vorschrift, ähnlich wie ein Gesetz. In der Baumschutz-Satzung geht es um den Schutz von Bäumen auf privaten Grundstücken,

Mehr

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd

BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsd BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MÖDLING Fachgebiet Umweltrecht 2340 Mödling, Bahnstraße 2 Bezirkshauptmannschaft Mödling, 2340 An den Fischereiverein Guntramsdorf z.hd. Herrn Obmann Manfred Heyderer Rohrfeldgasse

Mehr

Fachinformation zum Asiatischen Laubholzbockkäfer

Fachinformation zum Asiatischen Laubholzbockkäfer Vorabzug, 7.8.2012 Fachinformation zum Asiatischen Laubholzbockkäfer (ALB) Anoplophora glabripennis Dieses Merkblatt richtet sich an Fachleute aus der Grünbranche. Sie liefert Wissenswertes zur Biologie

Mehr

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14

Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ Roßbach 14 Gemeindeamt Roßbach Klimabündnisgemeinde Pol.Bezirk Braunau/Inn, OÖ. 5273 Roßbach 14 Datum: 15.12.2010 Zahl: 813/2010 Bearbeiter: Peter Strasser Telefon: 07724 81 10-11 Fax: 07724 81 10-14 DVR: 0499625

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.

Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse. 1 Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mitteilungen, Angaben und Erhebungen zu Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Vorblatt A. Problem und Ziel Nach 34 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz gehört

Mehr

Tierseuchenverordnung

Tierseuchenverordnung Tierseuchenverordnung (TSV) Änderung vom 20. Dezember 2000 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 wird wie folgt geändert: Art. 175 Abs. 2 4 2 Ein Tier

Mehr

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(4) Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen. 4.2.2017 DE L 31/29 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/198 DER KOMMISSION vom 2. Februar 2017 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae

Mehr

DER GROSSE EICHENBOCK

DER GROSSE EICHENBOCK Arten- und Lebensraumschutz im Nationalpark Donau-Auen und Umland DER GROSSE EICHENBOCK (Cerambyx cerdo) MIT UNTERSTÜTZUNG DES LANDES NIEDERÖSTERREICH UND DER EUROPÄISCHEN UNION Europäischer Landwirtschaftsfonds

Mehr

Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.)

Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia amylovora [Burr.] Winsl. et al.) Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement EVD Hauptabteilung Besondere Dienste und Produktionsmittel Richtlinie Nr. 3 Datum: 30. Juni 006 Referenz: 006-06-3/83 / kly Bekämpfung des Feuerbrandes (Erwinia

Mehr

Informationen zu Auftreten und Bekämpfungsmaßnahmen des Quarantäneschaderregers Scirrhia pini (Dothistroma septosporum)

Informationen zu Auftreten und Bekämpfungsmaßnahmen des Quarantäneschaderregers Scirrhia pini (Dothistroma septosporum) Informationen zu Auftreten und Bekämpfungsmaßnahmen des Quarantäneschaderregers (Dothistroma septosporum) Toralf Pfannenstill 1 Allgemeines Neue Schaderreger Express Risikoanalysen JKI 4a PBVO Gesetzliche

Mehr

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/ Blatt 1-3

NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/ Blatt 1-3 NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz Stammgesetz 60/06 2006-07-20 Blatt 1-3 0 Ausgegeben am 20. Juli 2006 Jahrgang 2006 60. Stück Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. Mai 2006 beschlossen: NÖ Biosphärenpark

Mehr

--* Bearbeiterln Ursula Steinmayer

--* Bearbeiterln Ursula Steinmayer b 4 BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT MISTELBACH Fachgebiet Jagd und Fischerei, Agrarwesen 2130 Mistelbach, Hauptplatz 4-5 Beilagen MIL2-A-1621/009 1 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) 1180017798 --*...78 84'E

Mehr

Die 10 wichtigsten Rechtsfragen und Antworten zum Thema Pflanzenkrankheit Feuerbrand

Die 10 wichtigsten Rechtsfragen und Antworten zum Thema Pflanzenkrankheit Feuerbrand Die 10 wichtigsten Rechtsfragen und Antworten zum Thema Pflanzenkrankheit Feuerbrand 1. Wo ist die Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten, insbesondere Feuerbrand, gesetzlich geregelt? Das Pflanzenschutzgesetz,

Mehr

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird

Verordnung. des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom , mit der eine Abfallordnung erlassen wird Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Seewalchen am Attersee vom 14.04.2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr.

Mehr

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 1 Richtlinie über das Verfahren zur Genehmigung von Maßnahmen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen gemäß 121 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Bekanntmachung des Ministeriums für Arbeit, Soziales,

Mehr

Aufarbeitung der Windwurfflächen im Wald und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung weiterer Waldschäden VERORDNUNG. Verordnung

Aufarbeitung der Windwurfflächen im Wald und Vorbeugemaßnahmen zur Verhinderung weiterer Waldschäden VERORDNUNG. Verordnung Bezirkshauptmannschaft Lienz Amtssigniert. SID2018111109184 Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at Umwelt Dr. Bettina Heinricher Telefon 04852/6633-6510 Fax 04852/6633-746505 bh.lienz@tirol.gv.at

Mehr

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Gesundheitsdienst. Konzept zur Kopfläusebekämpfung in der Stadt Bern

Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport. Gesundheitsdienst. Konzept zur Kopfläusebekämpfung in der Stadt Bern Stadt Bern Direktion für Bildung Soziales und Sport Gesundheitsdienst Konzept zur Kopfläusebekämpfung in der Stadt Bern Konzept zur Kopfläusebekämpfung in der Stadt Bern 1 1. Ausgangslage Kopfläuse sind

Mehr

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Lernwerkstatt Leben im Wald. Das komplette Material finden Sie hier:

Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form. Auszug aus: Lernwerkstatt Leben im Wald. Das komplette Material finden Sie hier: Unterrichtsmaterialien in digitaler und in gedruckter Form Auszug aus: Lernwerkstatt Leben im Wald Das komplette Material finden Sie hier: School-Scout.de Titel: Reihe: Veränderbare Arbeitsblätter für

Mehr

Verbot des Verbrennens im Freien

Verbot des Verbrennens im Freien Verbot des Verbrennens im Freien Im Bundesgesetz über das Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (BGBl. Nr. 405/1993) wurde eine Regelung über das Verbrennen biogener Materialien

Mehr

Info: Gebührenänderung der Pflanzengesundheitskontrolle im Land Bremen 1

Info: Gebührenänderung der Pflanzengesundheitskontrolle im Land Bremen 1 Info: Gebührenänderung der Pflanzengesundheitskontrolle im Land Bremen 1 Auszug aus der Gesundheits-Kostenverordnung des Landes Bremen vom 16. August 2002 (Brem.GBl. S. 337--203-c-6) in der Fassung 24.3.2015,

Mehr

V e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird

V e r o r d n u n g. des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird V e r o r d n u n g des Gemeinderates der Gemeinde Gilgenberg am Weilhart vom 22.November 2011, mit der eine Abfallordnung erlassen wird Aufgrund des 6 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009),

Mehr

Auftreten von Xylella fastidiosa in Sachsen Februar 2017 Dr. Maureen Möwes

Auftreten von Xylella fastidiosa in Sachsen Februar 2017 Dr. Maureen Möwes Auftreten von Xylella fastidiosa in Sachsen 1 15. Februar 2017 Dr. Maureen Möwes Pflanzenschutz im Gartenbau Auftreten von Xylella fastidiosa Was ist Xylella fastidiosa? Wo kommt das Bakterium vor und

Mehr

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz

Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz Österreichische Gefahrgutkonferenz 2014 Neue Berufungskette Strafe Anzeige 1. und 2. Instanz Horst Meixner Landesverkehrsabteilung Burgenland 04.11.2014-05.11.2014 Schwechat 1 2 Fahren wirklich alle zu

Mehr

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bienenseuchengesetz BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz) konsolidierte Fassung 1. Dieses

Mehr

Ergebnisse der ersten landesweiten Waldinventur in Brandenburg

Ergebnisse der ersten landesweiten Waldinventur in Brandenburg Ergebnisse der ersten landesweiten Waldinventur in Brandenburg 30. Juni 2015 Ergebnisse der ersten landesweiten Waldinventur in Brandenburg 1 Brandenburger Waldinventur (LWI) - wichtige Ergänzung zur Bundeswaldinventur

Mehr

Pflanzenschutztagung 24. Mai Aktuelle Pflanzenkrankheiten in Salzburg

Pflanzenschutztagung 24. Mai Aktuelle Pflanzenkrankheiten in Salzburg Pflanzenschutztagung 24. Mai 2016 Aktuelle Pflanzenkrankheiten in Salzburg Wozu Pflanzenschutz? Bedrohungen durch Unkräuter Krankheiten Schädlinge Kartoffelkäfer Unkräuter in Getreide Botrytis an Weintrauben

Mehr

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau

LANDRATSAMT MÜNCHEN. Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau LANDRATSAMT MÜNCHEN Gegenüberstellung der Alten und Neuen Verordnung über die Feuerbeschau Alte Feuerbeschauverordnung Neue Feuerbeschauverordnung Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr.1, Abs. 2 und 3 des Landesstraf-

Mehr

Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden

Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden Der Landtag von Niederösterreich hat am beschlossen: Landesgesetz, mit dem das NÖ Naturschutzgesetz 2000 und das NÖ Jagdgesetz 1974 geändert werden Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes

Mehr

auf Gebieten der Gemeinden Hildrizhausen, Altdorf, Gärtringen und Ehningen vom , Aktenzeichen:

auf Gebieten der Gemeinden Hildrizhausen, Altdorf, Gärtringen und Ehningen vom , Aktenzeichen: Allgemeinverfügung des Regierungspräsidiums Freiburg, Abteilung 8, Höhere Forstbehörde und des Landratsamts Böblingen, Amt für Landwirtschaft und Naturschutz, über Maßnahmen zur Bekämpfung des Asiatischen

Mehr

ALB-Befall, Zeitplan Phasen 1 und 2 (Beilage 1)

ALB-Befall, Zeitplan Phasen 1 und 2 (Beilage 1) DTB Stadtgärtnerei 1. Vorbereitungsarbeiten ALB-Befall, Zeitplan Phasen 1 und 2 (Beilage 1) Phase 1 Phase 2 Tag X X+3 1.1 Klären der Zuständigkeit 1.2 Einberufen ALB-Notfall- Organisation 1.3 Organisieren

Mehr

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn Nr. 16 24.04.2013 Seite 78 I n h a l t - Überwachung und Bekämpfung der Nadelholzborkenkäfer, Buchdrucker und Kupferstecher - Wahl der Jugendschöffen für das Jugendschöffengericht

Mehr

Medienart: Print Medientyp: Fachpresse Auflage: Erscheinungsweise: 2x jährlich. adil

Medienart: Print Medientyp: Fachpresse Auflage: Erscheinungsweise: 2x jährlich. adil adil Beat Forster (WSL, rechts) und Roger Raemy (Kt. Freiburg) kontrollieren in Brünisried (FR) nach dem vorsorglichen Fällen von Laubbäumen Holzproben, die Insektenbefall zeigen. Ausschnitt Seite: 1/6

Mehr

Die Baummörder und ihre Methoden

Die Baummörder und ihre Methoden Die Baummörder und ihre Methoden und wie man ihnen auf die Spur kommt Prof. Dr. Dirk Dujesiefken, IfB Hamburg Prof. Dr. Rolf Kehr, HAWK Göttingen Dr. Monika Heupel, Pflanzenschutzdienst NRW Die Baummörder

Mehr

Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern

Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern Seite 1 von 5 Leitfaden LF 124 Hinweise zur Vorgehensweise und den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Wildkadavern Wildtiere sind nicht von Menschen gehaltene Tiere. Der Begriff Wildtiere

Mehr

Kanton Zug Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz

Kanton Zug Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Kanton Zug 9.5 Reglement über Entschädigungen für angeordnete Überwachungsund Bekämpfungsmassnahmen im Pflanzenschutz Vom 9. Juni 007 (Stand 0. Juni 008) Die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug,

Mehr

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom

Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom Verordnung zum Schutz der Bäume in der Gemeinde Lindberg (Baumschutzverordnung) vom 25.04.2012 Auf Grund von 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz

Mehr

Wissenschaftliche Versuchsflächen

Wissenschaftliche Versuchsflächen - Heft H3 - Wissenschaftliche Versuchsflächen Organisatorische Hinweise für die Mitwirkung der Forstämter auf wissenschaftlichen Versuchsflächen des Dezernates Forstliches Versuchswesen, Aufgabenbereich

Mehr

Pflanzenschutztagung 2. April Feuerbrand

Pflanzenschutztagung 2. April Feuerbrand Pflanzenschutztagung 2. April 2019 Feuerbrand Feuerbrand in Salzburg Geschichte Feuerbrand Wirtspflanzen - Feuerbrand In unseren Gebieten gelten folgende Nutzgehölze als Wirtspflanzen: Apfel (Malus) Birne

Mehr

Zahl: IVe-201.03 Bregenz, am 18.04.2011. Betreff: Bundesluftreinhaltegesetz 2010; Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien Anlagen: 2

Zahl: IVe-201.03 Bregenz, am 18.04.2011. Betreff: Bundesluftreinhaltegesetz 2010; Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien Anlagen: 2 Zahl: IVe-201.03 Bregenz, am 18.04.2011 Auskunft: MMag Christian Berger Tel: +43(0)5574/511-24512 Betreff: Bundesluftreinhaltegesetz 2010; Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien Anlagen:

Mehr

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach

Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Baumschutzverordnung der Stadt Kulmbach Vom 10. August 1994 Aufgrund von Art. 12 Abs. 2 und 3 i. V. m. Art. 9 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 Nr. 5 des Bayerischen Naturschutzgesetzes - BayNatSchG - (BayRS 791-1-U),

Mehr

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten

betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten 94.4.3 Beschluss vom. Mai 96 betreffend die Massnahmen gegen die Bienenkrankheiten Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Bundesbeschluss vom 3. Dezember 909 betreffend Aufnahme der Faulbrut

Mehr