ANLAGE ZU KAPITEL 16 Beteiligung der Partner Zusammenstellung der Stellungnahmen der Partner
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- Victoria Heintze
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1 ANLAGE ZU KAPITEL 16 Beteiligung der Partner Zusammenstellung der Stellungnahmen der Partner Die Originalschreiben der Partner des ländlichen Raums sind auf der MEPL-Homepage eingestellt: Stand
2 Inhaltsverzeichnis Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v... 3 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH)... 5 Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württemberg Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau Baden-Württemberg e.v. (AÖL) Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.v. (LBV) Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband e.v. (BWGV) Landesarbeitsgemeinschaft der Naturschutzbeauftragten Vieherzeuger-Gemeinschaft e.g NABU Baden-Württemberg und Landesschafzuchtverband Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.v. (BLHV) Seite 2 von 71 Stand
3 2 Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Artgerechte Tierhaltung In Bezug auf die Tierschutzprogramme bei den Agrarumweltmaßnahmen wurde ausgeführt, dass Biobetriebe hier keine oder eine geringere Förderung erhalten sollen, da die Einhaltung entsprechender Regelungen ja Teil der Verbands- bzw. der EU-Öko-Richtlinien seien. Dies können wir nicht nachvollziehen. Öko-Betriebe verpflichten sich auch bei der Bewirtschaftung von Acker, Grünland und Dauerkulturen die Öko-Richtlinien einzuhalten und bekommen dennoch oder gerade deshalb! die Flächenprämien im Rahmen der Agrarumweltmaßnahmen. Die Prämien haben nichts mit einer solchen Selbstverpflichtung zu tun. Sie errechnen sich vielmehr aus Ertragsdefizit, Mehraufwand abzüglich höheren Erzeugerpreisen. Und ebenso sollte man auch bei der Tierhaltung vorgehen! Die Ausdehnung der Förderung auf Tierarten mit Tierschutzlabel kann erst erfolgen, wenn entsprechende Anforderungen definiert sind. Das MLR wird dann entscheiden. Um dies im Detail zu beurteilen, sind die Prämienberechnungen genau zu analysieren und abzuwägen. Die für den ökologischen Landbau gewährten Flächenprämien beinhalten die gesamtbetriebliche Umstellung, als sowohl die Flächenbewirtschaftung als auch die Tierhaltung. Dies wird beim Vergleich der Prämienhöhen zwischen Ökolandbau und Verzicht auf chemischsynthetische Pflanzenschutz- und Düngemittel im Gesamtbetrieb deutlich. Für letztere Maßnahme wird eine geringere Ausgleichsleistung je Hektar gewährt. 3 Wir unterstützen allerdings auch das MLR, das sich hier nicht wie bei den Agrarumweltmaßnahmen auf EU-Bio-Standard stützt, sondern auf andere Kriterien (hier: Tierschutz-Label). Unbeantwortet bleib in Weissach auch meine Frage, ob die Landesregierung die Tierschutzmaßnahmen auf andere Tierarten erweitert, wenn auch das Tierschutz-Label weitere Richtlinien aufnimmt. Agrarinvestitionsförderung Eine Erweiterung der Tierschutzmaßnahmen auf weitere Tierarten wird nicht ausgeschlossen. Zunächst sollten jedoch die Erfahrungen mit den ab 2015 angebotenen Maßnahmen abgewartet werden. Die Einhaltung der Prosperitätsgrenze wird anhand der Steuerbescheide geprüft. Diese Seite 3 von 71 Stand
4 Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft e.v. Ergänzend zur Diskussion in Weissach, in der ja auch schon auf die Ziele des AFP (mehr Nachhaltigkeit aber auch Wettbewerbsfähigkeit) eingegangen wurde, möchten wir folgendes ergänzen: Mit der Prosperitätsgrenze wird eine Grenze gesetzt für Betriebe, die es nicht nötig haben. Eine solche Grenze halten wir für sinnvoll. Eine reine Prosperitätsgrenze bestraft aber möglicherweise diejenigen, die mit begrenzten Mitteln gut wirtschaften und daher prosperieren. Daher schlagen wir einen anderen Grenzwert vor. Die Wettbewerbsfähigkeit wird ja gerade für die meisten Betriebe verschlechtert, wenn die Agrarstrukturen zu weit auseinanderdriften. Wir schlagen daher einen Ausschluss von der Förderung vor, wenn das zu fördernde Stallbauvorhaben das Dreifache der durchschnittlichen Bestandsgröße in Baden-Württemberg überschreitet ( 3 als Diskussionsgrundlage; die genaue Größenordnung wäre noch zu bestimmen). Bei solchen überdurchschnittlichen Größenordnungen müsste die Wettbewerbsfähigkeit aus sich selbst heraus gegeben sein. Bescheide werden von der Finanzverwaltung erlassen und sind zur Prüfung des Sachverhalts sehr gut geeignet. Die vorgeschlagene Alternative, "das Dreifache der durchschnittlichen Bestandsgröße" als Basis für eine Grenze zu nehmen erscheint nicht geeignet, da die durchschnittliche Bestandsgröße nicht objektiv ermittelt werden kann und sich zudem ändert. Seite 4 von 71 Stand
5 2 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Der Rückgang der Viehhaltung wird zu einem zentralen gesellschaftlichen Problem In Baden-Württemberg ist die Viehhaltung auf dem Rückzug. Probleme der Überwälzung von Hektarprämien für Grünland (insbesondere die Ausgleichszulage und Ökoprämie) schwächen Tierhalter weiter. Die Entwicklung insbesondere von Ställen ist gefährdet, da Betriebe auf einem zunehmenden Teil der tatsächlich bewirtschafteten Flächen kaum noch Zugang zu flächenbezogenen Fördermaßnahmen erhalten. Die Stallhaltung muss aus Sicht der AfH gestärkt werden, weil sie zentrale Grundvoraussetzung für eine langfristige Aufrechterhaltung der Grünland-Bewirtschaftung in Ungunstlagen ist. Sie dient 3 einer Vielfalt an Nutzungsintensitäten dem Ziel der Biodiversität der Erholung und des Tourismus dem Kreislauf von Nährstoffen der regionalen Erzeugung von regionalen Produkten der Wirtschaftskraft und Vitalität des ländlichen Raumes dem Verbleib der Bevölkerung im ländlichen Raum Zur Lösung dieser Probleme enthält der Entwurf des MLR für künftige Fördermaßnahmen einige Ansätze, die allerdings einiger Ergänzungen bedürfen. Insbesondere sollten folgende konkreten Änderungen in den Maßnahmenentwürfen vorgenommen werden: Es bestehen grundsätzlich Bedenken, ob ein solcher Zuschlag mit Art. 31 der VO (EG) 1305/ Ausgleich der Kosten und Einkommensverluste der Erzeugung in den benachteiligten Gebieten - vereinbar ist, d.h. die Genehmigungsfähigkeit der Maßnahme ist in Frage zu stellen. Seite 5 von 71 Stand
6 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Ausgleichszulage Die Verwertung des Grünlandaufwuchses (Raufutter) durch Raufutterfresser im selben Betrieb muss gefördert werden durch eine Kopplung der Ausgleichszulage an einen Mindestviehbesatz. Die AfH hat dem MLR eine Auskunft des BMEL vorgelegt, derzufolge dies förderrechtlich zulässig ist. Die Tierdaten können verwaltungseinfach aus zentralen Tierdateien wie HIT herangezogen werden. Noch besser wäre es, die Ausgleichszulage um einen Vieh-Zuschlag bis zur ersten RGV je ha zu ergänzen. Die vom MLR befürchtete Doppelförderung mit der MEKA-Maßnahme Tierbesatz 0,3 bis 1,4 lässt sich anderweitig ausschließen. Das MLR priorisiert eine RGV-Zuschlag im Rahmen des FAKT, siehe Anmerkungen bei Nr. 5. adamit wäre auch das breitere landesweite Angebot statt der Kulissenbeschränkung möglich. Die erforderlichen Prämienkalkulation erfolgt in BW durch das KTBL. Diese Berechnungen zeigen, dass in Baden-Württemberg eine Förderung in der vorgeschlagenen Höhe nicht zulässig ist. 4 Die Höhe der Förderung ist heranzuführen an den nach ELER Anhang I zulässigen Höchstbetrag von 250 Euro/ha (Berggebiet: 450) Euro/ha. Steillagengebiete außerhalb des Berggebietes müssen im Sinne eines Sachgerechten Ausgleichs der Erschwernisse eine Ausgleichszulage in mindestens derselben Höhe erhalten wie das Berggebiet. MEKA-Hangneigung Die zusammenführung der Handarbeitsstufe der Ausgleichszulage in die Meka-Steillagen-Förderung ist grundsätzlich akzeptabel. Die Fördersätze je Hektar sind in der ersten Stufe (ab 25 % Hangneigung) anzuheben. Die AfH hat in der Vergangenheit dargelegt, dass eine besondere Förderung erforderlich ist für eine zweite Stufe des Steillagen-Grünlands ab 35 % Hangneigung, da diese steilen Grünlandflächen nicht mit Standardschleppern befahren werden können. Bei der Grünlandförderung ist die alleinige Betrachtung einer einzelnen Teilmaßnahme nicht zweckmäßig. Die Hangneigung ist mit allen anderen Grünlandmaßnahmen kombinierbar., Es ist deshalb die Grünlandförderung insgesamt zu sehen. Aufgrund der im MEKA II gemachten Erfahrungen ist die Wiedereinführung einer Hangneigungsstufe 35-50% nicht nochmals vorgesehen. Seite 6 von 71 Stand
7 5 6 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) MEKA-Tierbesatz 0,3 bis 1,4 RGV/ha HFF Diese Maßnahme muss ausgebaut werden und darf nicht eingeschränkt werden. Eine zentrale Forderung der AfH ist, dass Betriebe, die mineralischen Dünger einsetzen, von dieser Maßnahme nicht ausgenommen werden dürfen. Dieser Ausschluss geht zwar zurück auf den GAK-Rahmen. Das Land kann zumindest für die betreffenden Betriebe jedoch eine Untermaßnahme anbieten und diese mit verfügbaren Umschichtungsmitteln finanzieren, sollte es dem Land nicht gelingen, bei der GAK für diese MSL-Maßnahme den Einsatz von mineralischem Dünger doch noch kurzfristig zu ermöglichen. MEKA-Ökolandbau Die Öko-Prämie sollte differenziert werden in Ackerland und Grünland. Für Grünland sollte die Ökoprämie nur gewährt werden, wenn mit dem Aufwuchs ein marktfähiges Produkt (also Milch oder Fleisch) erzeugt wird für die menschliche Ernährung. Dies sollte einfach mit einem Abgleich mit HIT sichergestellt werden. Ansonsten wäre zu befürchten, dass Flächeneigentümer, die keine Tiere (mehr) halten, einen unüberwindbaren Anreiz erfahren, an der Beantragung der Fläche festzuhalten. Da es nicht gelungen ist, eine weitere MSL- Maßnahme Extensive Grünlandbewirtschaftung mit einem Viehbesatz bis max. 1,4 RGV je ha HFF ohne Auflage Verzicht auf mineralische Stickstoffdüngung auf Bundesebene einzuführen, ist beabsichtigt in BW eine solche Teilmaßnahme ohne Mitfinanzierung aus GAK-Mitteln anzubieten.. Die Grundentscheidung, nicht zwischen Ackerbau und Grünland zu differenzieren, wurde aufgrund mehrfacher Diskussionen zugunsten des vorliegenden Vorschlags getroffen. Die Gleichbehandlung von Acker und Grünland hat sich bewährt und ist deshalb auch in den MSL-Fördergrundsätzen weiterhin so vorgesehen. 7 Eine teilweise Kombination der Ökoförderung mit der FFH-Meka- Maßnahme ist nötig. Es ist bisher schon unverständlich, dass Ökobetriebe für FFH-Auflagen keinen Ausgleich erhalten. MEKA-Sommerweideprämie Die Kombinationsmöglichkeiten der Grünlandmaßnahmen werden in der künftigen Förderperiode neu konzipiert (siehe hierzu auch lfd. Nr. 4) Die Sommerweideprämie kann als Tierwohlmaßnahme nur für solche Tiere Seite 7 von 71 Stand
8 8 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Die AfH begrüßt, dass das Land eine unbürokratische Weideprämie allen Flächeneigentümern anbieten will und nicht nur gebietstypischen Weiden, die im Eigentum von Gemeinden stehen. Dies würde dem Tierwohl, dem Tourismus und der Artenvielfalt helfen. Allerdings müssen Ziegen und Schafe (wie in Bayern) ebenfalls berücksichtigt werden. Mutterkuhhalter erbringen vergleichbare gesellschaftliche Leistungen wie Milchkühe. Wenn sich ein Ausschluss von Mutterkühen wegen EU- Vorgaben nicht vermeiden lässt, sollten Mutterkühe als Kompensation an anderer Stelle bessergestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass die Auflagen im Hinblick auf laufende Tierbewegungen (Zu- und Abgänge von Tieren) praktikabel sind und wenig Verwaltungsaufwand für den Betrieb bedeuten. MEKA- gefährdete Haustierrassen Eine Differenzierung zwischen Mutterkühe und Milchkühe ist vorgesehen. Wie oben beschrieben sollten Mutterkühe hier mindestens gleichgestellt oder zur Kompensation bessergestellt werden als Milchkühe. 9 Meka Gülleausbringung Umwelt schonende Verfahren, wie Verschlauchung von Wasserverdünnte Gülle an Steilagen sollten gefördert werden. 10 LPR kleines AFP Die AfH begrüßt ausdrücklich die geplante Einführung der Fördermöglichkeit für kleine viehhaltende Betriebe, die sich um eine Offenhaltung der Landschaft verdient machen. Damit sollen Vieh haltende Betriebe einen erleichterten Zugang insbesondere für die Umstellung von Anbindeställen (bis 40 kuhplätze) auf Laufställe erhalten. angeboten werden, die üblicherweise nicht oder nicht mehr im Freien gehalten werden. Der Aufwand ist sowohl für die Antragsteller als auch für die Verwaltung so gering wie möglich zu halten Die gefährdeten Rinderrassen drohen ihren Status als Zweinutzungsrind zu verlieren und sich in Richtung Fleischnutzung fort zu entwickeln. Insofern ist eine bessere Förderung von Milchkühen gerechtfertigt. Die Maßnahme Umweltfreundliche Ausbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger wird künftig nicht mehr angeboten. Die Umstellung von Anbindeställen auf Laufställe wird möglich sein. Allerdings ist die Förderobergrenze von zu beachten. Darüber hinaus gehende Investitionen müssen über das AFP beantragt werden. Eine Förderung von Einzelbetrieben kann in Erwägung gezogen werden. Allerdings sind dann bei der Antragstellung Angaben über die Seite 8 von 71 Stand
9 11 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Die Wiedereinführung der Förderung für Hangspezialmaschinen wird ebenfalls ausdrücklich begrüßt. Eine Förderung sollte jedoch auch im Einzelbetrieb möglich sein, wenn eine Mindestauslastung der Maschine gewährleistet ist. Agrarinvestitionsförderung Der Bau von besonders tiergerechten Ställen muss im benachteiligten Gebiet mit einem Zuschlag gegenüber anderen Gebieten gefördert werden. Eine Umlenkung der Flächenförderung zum Stallbau sollte möglich sein. Die Möglichkeiten der ELER-VO, in benachteiligten Gebieten einen Zuschlag von 20 % bei der Investitionsförderung zu gewähren, muss genutzt werden, da im Höhengebiet unzweifelhaft höhere Kosten bei Baumaßnahmen entstehen. Das zuwendungsfähige Investitionsvolumen ist von 1 Mio Euro auf 1,5 Mio Euro anzuheben, um Investitionen in zeitgemäße Größenordnungen zu begleiten. 12 Förderung von Beratungsleistungen Das Land und die Landkreise sollen weiterhin staatliche Beratungsangebote bereitstellen in Fragen der Grünlandwirtschaft und Tierhaltung. Insbesondere ist das Milchberatungsprojekt Schwarzwald auf Dauer fortzuführen. Mit einem gesamtbetrieblichen Beratungsansatz sind Betriebe auch zur Umsetzung von Naturschutzzielen (z. B. Natura-Wiesen) kontinuierlich zu begleiten. voraussichtliche Auslastung erforderlich, um prüfen zu können, ob eine Förderung in Betracht kommen kann. Höhere Baukosten können im Rahmen des AFP bis zu 40 % bezuschusst werden. Dies gilt auch für Mehraufwendungen. Ob die Baukosten in Höhengebieten generell höher sind als in anderen Gebiete, ist nicht belegt. Im Übrigen gibt es viele Möglichkeiten, die Baukosten zu reduzieren. Die Absenkung der Förderobergrenze auf bedeutet nicht, dass größere Investitionsvorhaben von der Förderung ausgeschlossen werden. Die darüber hinausgehenden Investitionsausgaben sind vom Antragsteller selbst durch Eigenmittel oder Fremdmittel zu finanzieren. Investitionen in Anlagen mit zeitgemäßen Größenordnungen werden dadurch nicht verhindert. Die AfH legte in der Vergangenheit ebenso wie der BLHV Wert auf die Feststellung, dass das Land sich zur kostenlosen Bereitstellung von Beratung historisch verpflichtet habe. Dieser Verpflichtung wird das Land weiterhin durch kostenlose Angebote nachkommen (z.b. Betriebscheck, betriebsindividuelle Hilfestellung bei der Umsetzung öffentlicher Vorgaben, Informationen). Seite 9 von 71 Stand
10 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Mit der Weiterentwicklung der landwirtschaftlichen Beratung im Rahmen des Projekts Beratung 2020 reagiert das Land auf unterschiedliche zwingende Rahmenbedingungen. Dazu zählt die Trennung von Beratung und Kontrolle innerhalb der Verwaltung. Die sich dadurch verschärfenden Personalengpässe in der Beratung lassen sich nicht durch zusätzliche Finanzmittel des Landes beheben. Daher wird das Beratungsangebot außerhalb der staatlichen Beratung unter Zuhilfenahme von Mittel aus der 2. Säule der GAP ausgebaut. Das gilt auch für die Bereiche Grünland und Tierhaltung. Bei der Erarbeitung der Beratungsmodule wurde auf die Bedingungen der Höhenlandwirtschaft mit den Modulen zum Extensivgrünland und zu extensiven Tierhaltungsverfahren besondere Rücksicht genommen. Die Landwirtschaftsämter begleiten die Betriebe weiterhin als Fachbehörde mit Bildungs- und Informationsmaßnahmen. Dem gegenüber stehen künftig die Beratungsleistungen externer Beratungsanbieter, die in unterschiedlicher Höhe (bis zu 100%) bezuschussungsfähig sein werden. Das Ziel des Milchprojektes Schwarzwald war, den Betrieben im Schwarzwald mit einem integrierten Beratungsansatz Zukunftsperspektiven aufzuzeigen. Die Ansätze des Milchprojekts sollen ab dem Jahr 2015 in modifizierter Form durch verschiedene Seite 10 von 71 Stand
11 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) Fördermöglichkeiten weitergeführt. Neben den förderfähigen Beratungsmodulen ergeben sich Unterstützungsmöglichkeiten im Bereich Bildung, Zusammenarbeit und EIP. Gespräche dazu werden zwischen den Partnern im Milchprojekt geführt. Eine dauerhafte Fortführung im jetzigen Rahmen ist aus Haushaltsgründen nicht möglich. Gesamtbetriebliche Beratung zur Umsetzung von Naturschutzzielen wird mit der kommenden Förderperiode verstetigt. Die Erfahrungen aus dem Modellprojekt Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung fließen vollständig in das Beratungsangebot z.b. für Betriebe mit Natura 2000-Grünland ein. Die Beratung soll zu 100% gefördert werden. 13 Austausch zwischen Landwirten Die AfH empfiehlt, dass das Land die von der EU ermöglichte Förderung des Austauschs zwischen den Landwirten sowie Besichtigungsmöglichkeiten auf Viehhaltungs-Betrieben für interessierte Bevölkerung (Erfahrungsaustausch, Vertrauensbildung) anbietet auch außerhalb der EIP. Die Empfehlung der AfH den Austausch von Landwirten zu fördern ist bereits aufgegriffen worden und soll über Artikel 14 der ELER-VO umgesetzt werden. Darüber hinaus Besichtigungsmöglichkeiten für interessierte Bevölkerungskreise zu fördern, ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. 14 Privatwald Das Land sollte seine Anstrengungen verstärken, Kleinprivatwaldbesitzer zu beraten, zu betreuen und Holz gemeinsam mit der ForstBW zu vermarkten. Aktuell liegt ein Beschlussentwurf zu einem Kartellverfahren vor, dessen Gegenstand zum einen die Rundholzvermarktung und zum anderen das Dienstleistungsangebot der Landesforstverwaltung im Bereich der Betreuung des Privat- und Körperschaftswaldes ist. Bis zum endgültigen Abschluss des Verfahrens können Seite 11 von 71 Stand
12 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) 15 Wertästung Eine Förderung der Wertästung sollte eingeführt werden, da dies für Plenter- und Femelwald eine wichtige Grundlage bildet und in künftigen Generationen eine großer Bedarf erwartet wird. keine dazu getroffen werden, in welchem Umfang und in welcher Form zukünftig die Beratung und Betreuung der Kleinprivatwaldbesitzer durch ForstBW möglich sein wird. Ziel des MLR ist es aber dass auch künftig möglichst viele Vorteile des bisherigen Dienstleistungsangebotes aufrecht erhalten werden. Wertästung ist primär eine Maßnahme zur Steigerung des zukünftigen Holzwertes. Es ist ein entsprechend hohes Eigeninteresse des Waldbesitzers zu unterstellen. Angesichts der knappen öffentlichen Mitteln ist in diesem Bereich keine Förderung möglich. 16 Naturnahe Waldwirtschaft - Erstaufforstungen Der Klimawandel erfordert Anpassungen insbesondere bei der Baumartenwahl in der Waldwirtschaft. Die Förderung sollte sich weniger auf die Begründung von Laubholz-beständen ausrichten, sondern an eine standörtlich zu erwartende Eignung bei Klimawandel. 17 Ausgleichszulage Wald Privatwald ist einer Reihe von gesellschaftlichen Beschränkungen ausgesetzt. Nachdem das Land die Umweltzulage Wald von vier auf nur noch eine Kulisse reduzieren will, schlägt die AfH eine flächige Förderung nach dem Vorbild der früheren Ausgleichszulage Wald vor. Forstbetriebsgemeinschaften sollten vergleichbar wie Pheromongemeinschaften förderfähig sein Vorschlag wurde aufgegriffen, Maßnahme ist aber nicht mehr Teil des MEPL Die Privatwaldbesitzenden leisten ohne Frage mit der Bewirtschaftung ihrer Wälder einen wichtigen Beitrag zum Erhalt der Waldfunktionen im gesellschaftlichen Interesse. Dies Leistungen über eine "Ausgleichszulage Wald" zu fördern ist allerdings EU-rechtlich nicht möglich. Aus diesem Grund musste 2007 die AZW in Form der UZW auf vier Kulissen reduziert werden und aus diesem Grund muss in der Förderperiode eine weiter Reduktion auf die Natura 2000 Seite 12 von 71 Stand
13 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) 18 Forstbetriebsgemeinschaften Die AfH begrüßt die geplante Förderung von Forstbetriebsgemeinschaften/ forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse für den Abschluss von Pflegeverträgen mit Klein(st)privatwaldbesitzern. Die Förderung sollte so ausgestaltet sein, dass eine langfristige Mobilisierung Kulisse erfolgen. Denn diese Kulisse ist gem. ELER-VO der einzige Bereich, in welchem im Wald ein Ausgleich für Nutzungseinschränkungen gewährt werden kann. Für die Waldumweltmaßnahmen (Bodenschutz-, Erholungs- und Wasserschutzwald) erfolgten im Eigentlichen keine Ausgleichzahlungen, sondern Zahlungen für zusätzliche freiwillige Verpflichtungen. Da sich forstliche Maßnahmen aber dadurch auszeichnen, dass sie in Intervallen erfolgen und je nach Bestandesalter und - entwicklung sehr unterschiedlich ausfallen müssen, lassen sich diese nicht als standardisierte jährlich wiederholende Maßnahmen darstellen. Dies wäre aber die Voraussetzung für eine Förderung dieser Waldumweltmaßnahmen in Form von Flächenprämien. Die Maßnahmen im Erholungs- und Bodenschutzwald sollen deswegen zukünftig über eine Projektbezogene Anteilsfinanzierung im Rahmen der VwV Nachhaltige Waldwirtschaft gefördert werden. Somit entfällt lediglich die Förderung des Wasserschutzwaldes, welche ohnehin nur einen Bruchteil der UZW-Förderung ausgemacht hat. Das Statement unterstützt die geplanten Zielsetzungen und Fördertatbestände der Förderung von Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen. Förderung erfolgt außerhalb MEPL Seite 13 von 71 Stand
14 Arbeitsgemeinschaft für Höhenlandwirtschaft (AfH) von Holz im Privatwald ermöglicht wird. Der Einschlag liegt im Privatwald nur bei einem Drittel gegenüber dem Staatswald. Seite 14 von 71 Stand
15 Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württemberg 2 Die Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden- Württembergs, als Interessenvertretung für landesweit rund Frauen im Ländlichen Raum, begrüßt die zukünftige Ausgestaltung der Innovativen Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum (IMF) als eigenständiges Programm sowie die Aufnahme in das LEADER- Programm. Der Ländliche Raum hat sich in den letzten Jahren stark verändert. Speziell die Abwanderung junger und gut ausgebildeter Frauen stellt uns vor neue Herausforderungen. Um den Wegzug von Frauen aus dem Ländlichen Raum in Ballungszentren zu verhindern, benötigen die Frauen Perspektiven vor Ort. Der Wiedereinstieg in den erlernten Beruf ist im Ländlichen Raum durch die fehlende Infrastruktur oft schwierig, besonders wenn die Kinder noch klein sind oder Familienangehörige gepflegt werden müssen. Frauen im Ländlichen Raum nehmen heute mehr denn je eine Vielzahl von Aufgaben und Pflichten als Mutter, Berufstätige und/oder Mitarbeiterin im landwirtschaftlichen Betrieb wahr. Außerdem suchen sie weitere effiziente Standbeine und schlagen innovative Wege ein, um das Familieneinkommen zu sichern. Die Umstrukturierung und ggf. auch Neuausrichtung der landwirtschaftlichen Betriebe verlangt ein großes Wissensspektrum und von den Frauen neue Querschnittsqualifikationen für ein langfristig erfolgreiches Unternehmen. 3 Deshalb benötigen Frauen spezielle Förderprogramme wie IMF, bei denen sie durch Qualifizierungsmaßnahmen motiviert, finanziell bei der Existenzgründung unterstützt werden oder ein Austausch und eine Stärkung über die Bildung von Netzwerken erfolgen kann. Wir begrüßen die zusätzliche Aufnahme der Innovativen Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum in das LEADER-Programm, da wir darin Zusammenfassende Stellungnahme zu den Ziffern 2 bis 7: Die Forderungen der Arbeitsgemeinschaft der Landfrauenverbände Baden-Württembergs werden umgesetzt. Das Förderprogramm Innovative Maßnahmen für Frauen im ländlichen Raum (IMF) wird als eigenständiges Programm "Förderung von Projekten für Frauen im Ländlichen Raum" weitergeführt. Frauenprojekte in LEADER-gebieten werden auf der Basis des von der LEADER-Aktionsgruppe entwickelten regionalen Entwicklungskonzeptes, der von der LEADER-Aktionsgruppe verabschiedeten Auswahlkriterien und den Regelungen dieses Programms mit einem um jeweils 10 Prozent höheren Fördersatz gefördert. Das Programm "Förderung von Projekten für Frauen im Ländlichen Raum" besteht aus den drei Fördermodulen: Informations- und Qualifizierungsmaßnahmen für Frauen (Art. 14), Gründung und Weiterentwicklung von kleinen Unternehmen durch Frauen (Art. 19) und Zusammenarbeit von Frauen in Netzwerkorganisationen (Art. 35). Es bündelt die drei Fördergegenstände in einem Programm und erleichtert damit den Frauen den Zugang zu Fördermitteln.
16 Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württemberg eine Förderung des Unternehmerinnengeistes sowie eine Unterstützung des sozialen und kulturellen Engagements von Frauen sehen, wodurch Arbeitsplätze für Frauen und regionale Wertschöpfungsketten aufgebaut werden können. 4 LEADER basiert auf dem Bottom-up Ansatz und dem Grundgedanken des Empowerments, und es ist erklärtes Ziel, die lokale Ebene zur Mitarbeit zu ermutigen und für Veränderungen vor Ort Akzeptanz zu schaffen, um so die Region zu verändern und weiterzuentwickeln. Die Innovativen Maßnahmen für Frauen im Ländlichen Raum fördern die Einkommens- und Beschäftigungsmöglichkeiten speziell für Frauen im Ländlichen Raum und haben bundesweit eine Vorbildfunktion eingenommen. Der Aspekt, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu gewährleisten, war bisher ein zentraler Punkt welcher auch in der neuen Förderperiode beibehalten werden sollte! 5 Mit Qualifizierungen, Existenzgründungsprogrammen und Netzwerken innerhalb der IMF kann auf die speziellen Bedürfnisse und Besonderheiten von Familien und Frauen in den Ländlichen Gebieten gezielt eingegangen werden. Gerade durch den demographischen Wandel wird sich das Land immer stärker verändern. Aus der IREUS- Studie von Prof. Siedentop, mit dem Titel: Wettbewerbsfähigkeit der Ländlichen Räume sichern! geht hervor, welche Probleme ländliche Räume zukünftig zu erwarten haben. 6 Bei vielen Vorträgen verwies Prof. Siedentop auf die Zukunftsressource Frau, welche in Zukunft an vielen Stellen eingesetzt werden soll. Aber als Mutter und Familienfrau, als Berufstätige vor Ort, als Selbstständige mit eigenem Betriebszweig, als ehrenamtlich Engagierte oder als Pflegende für die alternde Gesellschaft stehen Frauen heutzutage vor besonderen Herausforderungen - speziell im Ländlichen Raum. 7 Wir alle können es uns in Zukunft nicht mehr leisten, junge Frauen an die Seite 16 von 71 Stand
17 Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württemberg Ballungsräume zu verlieren oder Frauen nicht am Wirtschaftsprozess zu beteiligen! Wir LandFrauen sehen unsere Aufgabe deshalb darin, mit Hilfe der angebotenen finanziellen und fachlichen Unterstützung, den Frauen im Ländlichen Raum einen Einstieg in einen neuen Betriebszweig im landwirtschaftlichen Betrieb oder in eine berufliche Zukunft zu ermöglichen und damit Einkommen zu sichern und Bleibeperspektiven aufzuzeigen. Die Arbeitsgemeinschaft der LandFrauenverbände Baden-Württembergs ist sich der Tatsache bewusst, dass dieser, bis heute in der Europäischen Union beispielgebende Ansatz, nicht selbstverständlich ist und begrüßt die Weiterführung des IMF-Programms, auch innerhalb von LEADER, in der neuen Förderperiode sehr. Seite 17 von 71 Stand
18 Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau Baden-Württemberg e.v. (AÖL) 2 Themenblock 1: ELER 1. Generelle Ausgestaltung der ELER-Maßnahmen in Baden- Württemberg Es gilt ein System der Honorierung für besonders ökologische und tierfreundliche Maßnahmen zu etablieren. Dieses System gilt es auch für die Investitions-förderungen zu übertragen. Die nicht mehr mögliche Anreizkomponente durch die Berücksichtigung von Transaktionskosten ist zu kompensieren und durch eine entsprechende Programmgestaltung auszugleichen. Das gilt sowohl für die Investitionsförderung als auch für das MEKA. Generell sollte die Grundsystematik der Programmplanung eine deutliche Spreizung zwischen der Prämienhöhe für gesamtbetriebliche Maßnahmen wie Ökologische Bewirtschaftung und für einzelne Flächen angebotenen Programmelementen vorsehen. Zudem muss eine Kombinierbarkeit der Maßnahme Ökologischer Landbau mit jedweden anderen Tier- und Umweltschutzmaßnahmen verankert werden Beibehaltungsprämie für den Ökologischen Landbau in Baden-Württemberg und Beschlussfassung des GAK- Rahmens Mit der Erhöhung der Umstellungsprämie für die ersten beiden Umstellungsjahre auf den Ökologischen Landbau auf eine Höhe von 350 /ha hat Bayern ein deutliches Zeichen für sein Ziel den Ökologischen Landbau bis 2020 zu verdoppeln gesetzt. Zeitgleich strebt die bayrische Landesregierung an, die Beibehaltungsprämie Eine Kombination von Maßnahmen sollte möglich sein und gleichzeitig eine Doppelförderung ausgeschlossen werden. D. h. es kann Top ups für weitere Leistung ebenso wie Abschläge zum Ausgleich von Überlappungen geben. Entscheidend ist, was jeweils in die Kalkulationen eingeflossen ist. Die Förderung des Ökologischen Landbaus erfolgt entsprechend den MSL-Fördergrundsätzen der GAK. Dort ist eine deutliche Erhöhung der Prämien vorgesehen. Bereits bisher bestehen im Gegensatz zu anderen Bundesländern eine große Zahl von Kombinationsmöglichkeiten der betriebsbezogenen Maßnahme Ökolandbau mit Einzelmaßnahmen. Dies soll zukünftig auch weiter fortbestehen. Der aktuelle Diskussionsstand auf der Basis der verfügbaren Mittel und der aktuellen Prämienhöfe für das neue Entwicklungsprogramm sind in der Antwort wiederzugeben. Aus fachlicher Sicht ist eine nachhaltige Betriebsumstellung und entwicklung anzustreben, d. h. wir wollen keine prämienangereizte Umstellung, sondern eine am Markt und betrieblichen Interessen und Zielen orientierte. Die Betriebe und Menschen sollen langfristig und unternehmerisch erfolgreich sein.
19 Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau Baden-Württemberg e.v. (AÖL) auf mind. 300 /ha anzuheben. Die Prämien sind dabei angemessen als Honorierung gesellschaftlicher Leistungen zu verstehen. Sie tragen zum wirtschaftlichen Erfolg des Betriebs bei. Wesentliches Einkommen muss aus dem betrieblichen und dem Markthandeln resultieren. Die AÖL hält für die Sektorentwicklung in Baden-Württemberg eine einheitliche Prämienhöhe zwischen Umstellungs- und Beibehaltungsprämie weiterhin als den richtigen Ansatz, um Betriebe dauerhaft an die Ökologische Bewirtschaftung zu binden. Es ist jedoch insbesondere innerhalb des Umstellungszeitraums notwendig, den umstellenden Betrieben ein bestmögliches Netzwerk an Unterstützung zukommen zu lassen. Insbesondere hinsichtlich der Reform der Beratung im Lande ( Beratung 2020 ) befindet sich das Land hier auf einem guten Weg. Flankierende Maßnahmen im Bereich Vermarktungsunterstützung sind jedoch notwendig und eine stärkere Schwerpunktsetzung in diesem Bereich folglich sehr willkommen. Jedoch fordert die AÖL die Landesregierung auf, die Beibehaltungsprämie deutlich auf 300 /ha anzuheben und sich insbesondere bei den anstehenden Verhandlungen zum GAK- Rahmenplan ab 2015 für eine deutliche Anhebung der GAK- Wie unter der lfd. Nr. 2 ausgeführt, ist in der neuen Förderperiode eine deutliche Erhöhung der Öko-Prämien vorgesehen. Diese hat sich allerdings auch an den zur Verfügung stehenden Finanzmitteln aus zu richten. Die positive Einschätzung wird geteilt. Seite 19 von 71 Stand
20 Arbeitsgemeinschaft Ökologischer Landbau Baden-Württemberg e.v. (AÖL) Prämienhöhe für den Ökologischen Landbau auf ebenfalls mindestens 300 /ha einzusetzen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass eine zunehmende Anzahl derzeit ökologisch bewirtschafteter Betriebe zur konventionellen Wirtschaftsweise zurückkehren. Laut der uns vorliegenden Informationen besteht derzeit dringender Handlungsbedarf, die durch die KTBL vorgeschlagene Prämienerhöhung / Prämienneuberechnungen an diese Notwendigkeiten anzupassen Programmplanung im MEKA Spreizung der Programme Bei der bisherigen Gestaltung des MEKA werden die Leistungen des Ökologischen Landbaus im Vergleich zu anderen Agrarumweltmaßnahmen nicht ausreichend honoriert. Bei der Bewirtschaftung des Betriebs nach den Kriterien des Ökologischen Landbaus gilt dies für den gesamten Betrieb, für alle Flächen und die komplette Tierhaltung. Der Betrieb erbringt hierdurch erhebliche Leistungen für Umwelt-, Klima-, Wasser-, Boden- und Naturschutz, leistet einen entscheidenden Beitrag für den Erhalt der Biodiversität und die artgerechte Tierhaltung. Dies wird für die dauerhafte Ökobewirtschaftung aktuell nur unzureichend honoriert. Bei einer ökologischen Bewirtschaftung müssen auf den Flächen und in der Tierhaltung alle Leistungen nach der EG-Öko- Verordnung und der Gesamtumstellung erbracht werden. Diese werden mit einer Kontrolldichte von 120 % geprüft und bei Nichteinhaltung sanktioniert und das mit Kürzungsauswirkungen der MEKA-Zahlungen für den gesamten Betrieb. Dieses Missverhältnis zwischen erbrachter Leistung und angemessener Honorierung wird bei etablierten ökologisch wirtschaftenden siehe Anmerkungen unter 2. und entscheidend ist, welche Aspekte bei der Prämienkalkulation berücksichtigt wurden. Weiterhin ist der Aspekt der Kombinierbarkeit zu berücksichtigen (Baukastensystem). Siehe Ausführungen zu lfd. Nrn. 2 und 3. Für die Umstellungsphase ist eine Öko- Einführungsprämie für die ersten beiden Jahre vorgesehen. Seite 20 von 71 Stand
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