Bundesanzeiger Herausgegeben vom Bundesministerium der Justiz
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1 Die auf den folgenden Seiten gedruckte Bekanntmachung entspricht der Veröffentlichung im Bundesanzeiger. Daten zur Veröffentlichung: Veröffentlichungsmedium: Internet Internet-Adresse: Veröffentlichungsdatum: 17. Oktober 2012 Rubrik: Besteuerungsgrundlagen Art der Bekanntmachung: Besteuerungsgrundlagen Veröffentlichungspflichtiger: JPMorgan Funds SICAV, Senningerberg Fondsname: JPMorgan Funds SICAV ISIN: LU Verlagsadresse: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Amsterdamer Straße 192, Köln Dieser Beleg über eine Veröffentlichung im Bundesanzeiger hat Dokumentencharakter für Nachweiszwecke. Wir empfehlen daher, diesen Beleg aufzubewahren. Zusätzliche beim Verlag angeforderte Belege sind kostenpflichtig. Seite 1 von 10
2 JPMorgan Funds 6, Route de Trèves. L-2633 Senningerberg Bekanntmachung der Angaben gemäß 3 des InvStG. anlässlich der Liquidation des Teilfonds. JPMorgan Funds JF Japan Alpha Plus Fund. zum 18. Juni (Betrag pro Anteil in der Referenzwährung des jeweiligen Teilfonds) JPMorgan Funds. JF Japan Alpha Plus A (acc) - Steuerliche Daten für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2011 bis 18. Juni gemäß 5 Abs. 1 InvStG ISIN Nummer: LU a) 1 a) aa) 1 a) bb) Betrag der Ausschüttung In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge Seite 2 von 10
3 2 1 b) Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) aa) 1 c) bb) Darin enthaltene Beträge: Erträge im Sinne des 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i.v.m. mit 8b Abs. 1 KStG oder 3 Nr. 40 EStG Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i.v.m. 8b Absatz 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG 1 c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1.Januar 2009 anzuwendenden Fassung 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 1 InvStG 1 c) hh) 1 c) ii) 1 c) jj) In Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG, für die keine Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde In Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden Seite 3 von 10
4 1 c) kk) In Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen 5 Abs 1 Nr. 1 c) ll) In Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden 1 d) 1 d) aa) 1 d) bb) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des 7 Absatz 1 und 2 InvStG im Sinne des 7 Absatz 3 InvStG 1 d) cc) 1 f) 1 f) aa) 1 f) bb) 1 f) cc) im Sinne des 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Der nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar, wenn kein Abzug nach 4 Absatz 4 InvStG vorgenommen wurde In Doppelbuchstabe aa enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Der nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar, wenn kein Abzug nach 4 Absatz 4 InvStG vorgenommen wurde Seite 4 von 10
5 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) In Doppelbuchstabe cc enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar In Doppelbuchstabe ee enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) 1 i) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Betrag der nach 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 InvStG nichtabziehbaren Werbungskosten JPMorgan Funds. JF Japan Alpha Plus A (d) - Steuerliche Daten für das Geschäftsjahr vom 01. Juli 2011 bis 18. Juni gemäß 5 Abs. 1 InvStG ISIN Nummer: LU Seite 5 von 10
6 1 a) 1 a) aa) 1 a) bb) 2 1 b) Betrag der Ausschüttung In der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre In der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge Betrag der ausgeschütteten Erträge 1 c) aa) 1 c) bb) Darin enthaltene Beträge: Erträge im Sinne des 2 Abs. 2 S. 1 InvStG i.v.m. mit 8b Abs. 1 KStG oder 3 Nr. 40 EStG Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 2 S. 2 InvStG i.v.m. 8b Absatz 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG 1 c) cc) Erträge im Sinne des 2 Abs. 2a InvStG 1 c) dd) 1 c) ee) 1 c) ff) Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 InvStG in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung Erträge im Sinne des 2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des 20 EStG sind Steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des 2 Abs. 3 InvStG in der ab 1.Januar 2009 anzuwendenden Fassung 1 c) gg) Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 1 InvStG Seite 6 von 10
7 1 c) hh) 1 c) ii) 1 c) jj) 1 c) kk) In Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG, für die keine Abzug nach 4 Abs. 4 InvStG vorgenommen wurde In Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden In Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen Abs 1 Nr. 1 c) ll) In Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die 2 Abs. 2 InvStG i.v.m. 8b Abs. 1 und 2 KStG oder 3 Nr. 40 EStG anzuwenden 1 d) 1 d) aa) 1 d) bb) Zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung im Sinne des 7 Absatz 1 und 2 InvStG im Sinne des 7 Absatz 3 InvStG 1 d) cc) 1 f) 1 f) aa) im Sinne des 7 Abs. 1 S. 5 InvStG, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des 4 Abs. 2 InvStG entfällt und Der nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 32d Abs. 5 oder 34c Abs. 1 EStG oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar, wenn kein Abzug nach 4 Absatz 4 InvStG vorgenommen wurde Seite 7 von 10
8 1 f) bb) 1 f) cc) 1 f) dd) 1 f) ee) 1 f) ff) In Doppelbuchstabe aa enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Der nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. 34c Abs. 3 EStG abziehbar, wenn kein Abzug nach 4 Absatz 4 InvStG vorgenommen wurde In Doppelbuchstabe cc enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 Der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach 4 Abs. 2 InvStG i.v.m. diesem Abkommen anrechenbar In Doppelbuchstabe ee enthalten und auf Einkünfte entfällt, auf die 2 1 g) Betrag der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung 1 h) 1 i) Die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre Betrag der nach 3 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 InvStG nichtabziehbaren Werbungskosten Diese Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Prüfung durch das Bundeszentralamt für Steuern. Der Jahresbericht am Sitz der Gesellschaft erhältlich. Anteilseigner mit Anteilen in Fremdwährung können die steuerlichen Werte zum Stichtag durch Umrechnung mit den zum Stichtag geltenden Umrechnungskursen ermitteln. JPMorgan Funds SICAV Seite 8 von 10
9 PricewaterhouseCoopers. Société coopérative. 400, Route d Esch. B.P L-1014 Luxembourg. Cabinet de révision agréé. Expert comptable (autorisation gouvernementale n ). R.C.S. Luxembourg B TVA LU An die. JPMorgan Funds SICAV. 6, route de Trèves. L-2633 Senningerberg Bescheinigung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz (InvStG). über die Prüfung der steuerlichen Angaben Die SICAV JPMorgan Funds (nachfolgend: die Gesellschaft) hat uns beauftragt, gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Investmentsteuergesetz zu bestätigen, dass die von der Gesellschaft für den am 18. Juni 2012 liquidierten Teilfonds JPMorgan Funds JF Japan Alpha Plus Fund mit den Aktienklassen JF Japan Alpha Plus A (d) und JF Japan Alpha Plus A (acc) zu veröffentlichenden Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Die Verantwortung für die Ermittlung und Veröffentlichung der steuerlichen Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG liegt bei den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben wurde auf die Buchführung bzw. die Aufzeichnungen und den Jahresabschluss für den betreffenden Zeitraum zurückgegriffen. Bestandteile der Ermittlung sind Überleitungsrechnungen nach steuerlichen Vorschriften sowie die Zusammenstellung der zur Bekanntmachung bestimmten steuerlichen Angaben gemäß 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG. Soweit die Gesellschaft Mittel in Anteile an anderen Investmentvermögen (Zielfonds) investiert hat, verwendet sie die ihr für diese Zielfonds vorliegenden steuerlichen Angaben. Unsere Aufgabe es, auf der Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung zu beurteilen, ob die von der Gesellschaft nach den Vorschriften des InvStG zu machenden Angaben nach den anzuwendenden Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Grundlage für unsere Prüfung war der geprüfte Jahresabschluss sowie die diesem zugrunde liegende Buchführung und sonstige Aufzeichnungen der Gesellschaft. Gegenstand unserer Beurteilung waren die darauf beruhenden Überleitungsrechnungen und die zur Bekanntmachung bestimmten Angaben. Unsere Prüfung umfasst insbesondere die steuerliche Qualifikation von Kapitalanlagen, Erträgen und Aufwendungen einschließlich deren Zuordnung als Werbungskosten sowie sonstiger steuerlicher Aufzeichnungen. Soweit der Gesellschaft für Zielfonds Bescheinigungen nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG vorlagen, hat sie sich bei der Ermittlung der steuerlichen Angaben insoweit auf die ihr vorliegenden Bescheinigungen verlassen. In diesem Zusammenhang, beschränkte sich unsere Prüfung auf die korrekte Übernahme der für diese Zielfonds von anderen zur Verfügung gestellten steuerlichen Angaben durch die Gesellschaft einschließlich der Berücksichtigung vorliegender Bescheinigungen. Die entsprechenden steuerlichen Angaben wurden von uns nicht geprüft. Seite 9 von 10
10 Wir haben unsere Prüfung unter entsprechender Beachtung international anerkannter und für Luxemburg vom Institut des Réviseurs d Entreprises umgesetzter Prüfungsstandards (ISAE 3000), vorgenommen. Danach die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann, ob die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG frei von wesentlichen Fehlern sind. Im Rahmen unserer Prüfung werden die Wirksamkeit des auf die Ermittlung der Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG bezogenen internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die steuerlichen Angaben überwiegend auf der Basis von Stichproben beurteilt. Unsere Prüfung umfasst auch eine Beurteilung der Auslegung der angewandten Steuergesetze durch die Gesellschaft. Die von der Gesellschaft gewählte Auslegung war dann nicht zu beanstanden, wenn sie in vertretbarer Weise auf Gesetzesmaterialien, Rechtsprechung, einschlägige Fachliteratur und veröffentlichte Auffassungen der Finanzverwaltung gestützt werden konnte. Soweit mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, obliegt die Entscheidung hierüber den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass eine künftige Rechtsentwicklung und insbesondere Rechtsprechung eine andere Beurteilung der von der Gesellschaft vertretenen Auslegung notwendig machen können. Die Gesellschaft hat für Zwecke der Ermittlung der steuerlichen Angaben einen steuerlichen Ertragsausgleich gerechnet. Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet. Auf dieser Grundlage bescheinigen wir der Gesellschaft, dass die Angaben nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG für den liquidierten Teilfonds JPMorgan Funds JF Japan Alpha Plus Fund mit den Aktienklassen JF Japan Alpha Plus A (d) und JF Japan Alpha Plus A (acc) nach den anwendbaren Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Ohne unsere Bescheinigung einzuschränken, weisen wir darauf hin, dass wir im Rahmen dieser Bescheinigung keine Prüfung des Jahresabschlusses für den am 30. Juni 2012 endenden Zeitraum durchgeführt haben. Diese Bescheinigung wurde für den liquidierten Teilfonds JPMorgan Funds JF Japan Alpha Plus Fund mit den Aktienklassen JF Japan Alpha Plus A (d) und JF Japan Alpha Plus A (acc) zum Zwecke der Veröffentlichung nach 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvStG erstellt. Sie darf ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht für andere Zwecke verwendet werden. Luxemburg, den 11. Oktober 2012 PricewaterhouseCoopers, Société coopérative. Vertreten durch Marc Schernberg, Partner Seite 10 von 10
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