DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN

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1 DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort Praxistag Hamm, Milena Bücken / Dirk Fiegenbaum Serviceagentur Ganztägig Lernen NRW

2 Kinderschutz, Jugendschutz, Kindeswohl (-gefährdung) und Co. ZENTRALE BEGRIFFLICHKEITEN

3 WAS IST KINDERSCHUTZ? Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung (3) Aufgabe der staatlichen Gemeinschaft ist es, soweit erforderlich, Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, damit 1. sie im Einzelfall dieser Verantwortung besser gerecht werden können, 2. im Einzelfall Risiken für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen frühzeitig erkannt werden und 3. im Einzelfall eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen vermieden oder, falls dies im Einzelfall nicht mehr möglich ist, eine weitere Gefährdung oder Schädigung abgewendet werden kann.

4 KINDERSCHUTZ JUGENDLICHER MEHR ALS NUR EIN SEMANTISCHES PROBLEM! Schutzauftrag bei Jugendlichen Auch Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr haben die gleichen Rechte wie Kinder auf ein unversehrtes Aufwachsen und auf eine professionelle Unterstützung ihrer Rechtsposition. Jugendschutz ist jedoch ein fest in der Kinder-und Jugendhilfe verankerter Begriff und in der Kommentierung zum SGB VIII kann man nachlesen, was darunter konkret zu verstehen ist. Schutz junger Menschen in der Öffentlichkeit (Jugendschutzgesetz) Aber Jugendwohlgefährdung hingegen ist ein Wort, das es (noch?) nicht gibt. Vielleicht sollte man anfangen, es einfach häufiger zu gebrauchen? Vorschlag: Gefährdung Jugendlicher und Schutzauftrag für Jugendliche Quelle: Bericht zur Veranstaltung "Frühe Hilfen auch für Jugendliche? Gilt der Schutzauftrag 8a SGB VIII bis zur Volljährigkeit? Fachtagung der Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe im Deutschen Institut für Urbanistik, Berlin,

5 NUR SCHWIERIG ODER SCHON GEFÄHRDET? Gefährdung Hilfebedarf Fördern und Unterstützen Bei der Einschätzung einer Gefährdung des Kindeswohls ( 8a SGB VIII, 1666 BGB) geht es also um die fachlich geleitete Einschätzung von Art, Erheblichkeit und Wahrscheinlichkeit von Schädigungen. Primäres Ziel dabei ist es nicht, ein wie auch immer geartetes positiv definiertes Kindeswohl sicher zu stellen, sondern Ziel ist es Gefahren abzuwenden. (Schone R. 2012) 5

6 KINDESWOHLGEFÄHRDUNG EINE DEFINITION? Die Rechtsprechung versteht unter Kindeswohlgefährdung ( ) eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheitvoraussagenlässt (Quelle: BGH FamRZ1956, S. 350 = NJW 1956, S. 1434) Kindeswohlgefährdung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der zu seiner Ausfüllung immer subjektiver Wertungen bedarf. Deshalb kann es keine allgemeingültige Beschreibung einer Kindeswohlgefährdung geben. Ob ein Kind gefährdet ist, kann nur in einem kooperativen Verfahren unter Beteiligung der Betroffenen und der Integration unterschiedlicher Sichtweisen beurteilt werden. Dieser Prozess der Gefährdungseinschätzung ist der Schlüssel zu einem qualifizierten Kinderschutz.

7 WELCHE EINSCHÄTZUNGSAUFGABEN STELLEN SICH BEI MÖGLICHEN GEFÄHRDUNGSLAGEN? 3 zentrale Fragen 1. Was tun die Sorgeverantwortlichen Schädigendes bzw. welches Notwendige unterlassen sie? 2. Welche Schädigungen sind bereits eingetreten bzw. mit ziemlicher Sicherheit zu erwarten? 3. Aufgrund welcher tatsächlichen Umstände muss davon ausgegangen werden, dass die Sorgeberechtigten selbst nicht bereit oder in der Lage sind, die vorhandenen Gefahren abzuwehren?

8 SCHUTZAUFTRAG FÜR KINDER UND JUGENDLICHE - RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN Der Schutzauftrag für Kinder und Jugendliche und das entsprechende Verfahren sowie die Aufträge der beteiligten Fachkräfte wird durch die gesetzlichen Regelungen definiert. Hier werden auch die Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit der Lehr-und Fachkräfte in beruflichen Schulen und die Kooperationmit dem Jugendamt bei Verdacht auf Gefährdungen von Schüler/innen gesetzt.

9 8a SGB VIII, Schulgesetz, Bundeskinderschutzgesetz Was gilt und vor allem für wen? RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN DES SCHUTZAUFTRAGS DER GANZTAGSSCHULE

10 DIE VERANTWORTUNGSGEMEINSCHAFT IN DER GANZTAGSSCHULE -WAS GILT FÜR WEN? 8a Abs. 4 SGB VIII FreieTräger der Kinder-und Jugendhilfe Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik Erzieher/innen und sozialpädagogische Fachkräfte im Ganztag Integrationshelfer/innen jeweils, wenn sie bei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 4 KKG Kinder-und Jugendnahe Berufsgeheimnisträger (außerhalb der JH) Lehrkräfte Schulleitung 42, Abs.6 SchulG NW Fachkräfte der Schulsozialarbeit / -pädagogik wenn sie NICHTbei einem freien Träger der Jugendhilfe angestellt sind 8b SGB VIII beruflicher Kontakt (außerhalb der JH) Mitarbeiter/innen des Sekretariats Schulhausverwalter/innen Seelsorger/in Übungsleiter/innen in Nachmittagsangeboten

11 SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - 8A ABS. 4 SGB VIII In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist [vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe] sicherzustellen, dass 1. deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen, 2. bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird sowie 3. die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Gewichtige Anhaltspunkte wahrnehmen Gefährdungsrisiko mit insoweit erfahrener Fachkraft (IseF) einschätzen Personensorgeberechtigte und Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbeziehen

12 SCHUTZAUFTRAG DER FREIEN TRÄGER DER JUGENDHILFE - 8A ABS. 4 SGB VIII In die Vereinbarung ist neben den Kriterien für die Qualifikationder beratend hinzuzuziehenden insoweit erfahrenen Fachkraft insbesondere die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte der Träger bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann. Personensorgeberechtigte zur Annahme von Hilfen beraten und motivieren Eltern über die Mitteilung informieren wenn dadurch der Schutz des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird Jugendamt informieren, wenn die Gefährdung nicht abgewendet werden kann

13 DIE KINDER-UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER NACH 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder psychologen; Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiter/innen bzw. Sozialpädagog/innen Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen

14 AUFTRÄGE DER KINDER-UND JUGENDNAHEN BERUFSGEHEIMNISTRÄGER GEMÄß 4 KKG Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung Erörterung der Situation mit den Jugendlichen und Personensorgeberechtigten Hinwirken auf Hilfeannahme Anspruch auf (pseudonymisierte) Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft bei der Gefährdungseinschätzung Befugnis zur Information des Jugendamtes

15 SCHUTZAUFTRAG DER SCHULEN (GEMÄß SCHULGESETZ NRW) 42 Allgemeine Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis (6)Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es, jedem Anschein von Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Bundesrecht Adressierte Personen Eingriffsschwellen Verfahren Landesrecht

16 WEITERE PERSONENGRUPPEN GEMÄß 8B SGB VIII (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Alle Personengruppen, die außerhalb der Jugendhilfe beruflich mit Kindern arbeiten Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft Der öffentliche Träger ist verantwortlich für die Sicherstellung der Beratungsleistung

17 BETEILIGTE FACHKRÄFTE IM KINDERSCHUTZ 8a Abs. 4 FreieTräger der Kinder-und Jugendhilfe 4 KKG Berufsgeheimnisträger (außerhalb der JH) 8b SGB VIII beruflicher Kontakt (außerhalb der JH) Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages Rechtliche Vorgaben zur Wahrnehmung des Schutzauftrages Keinerechtlichen Vorgaben zu Verfahrensschritten Pflicht zur Hinzuziehungeiner Kinderschutzfachkraft Anspruch auf eine Kinderschutzfachkraft Anspruchauf eine Kinderschutzfachkraft in Vereinbarungen nach 8a Abs. 4 Gegenüber dem öffentlichen Träger Gegenüber dem öffentlichen Träger Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos Pflicht zur Information des Jugendamtes, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos Befugnis zur Information des Jugendamtes Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos

18 KINDERSCHUTZ MACHT SCHULE Inkrafttreten des Bundeskinderschutzgesetzes Konkretisierung Schutzauftrag der Jugendhilfe (neue Fassung 8a SGB VIII) Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung ( 4KKG) Einführung 42 Abs.6 Schulgesetz NRW Schutzauftrag der Schule Einführung 8a SGB VIII Präzisierung des Schutzauftrags der Kinder-und Jugendhilfe

19 Vom gemeinsamen Anliegen Kinderschutz zur strukturierten Kooperation zwischen Jugendhilfe und Schule vor Ort DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN

20 KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM! Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen: mangelnde Kommunikation mangelnde Kenntnis über eigene Pflichten im Kinderschutz - "Zuständigkeitsphantasien" Unkenntnis über das jeweils andere Arbeitsfeld und seine Handlungslogik Bewertung einer Gefährdung mit Blick aus der eigenen Fachrichtung -Anspruch auf Deutungshoheit Mangel in der Qualität der Einschätzung -unwirksame Hilfen Quelle: Schimke/ Discher 2014

21 KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM! Typische Fehler in dramatisch verlaufenen Kinderschutzfällen: unklare Aufträge, mangelnde Transparenz, unzureichende Dokumentation Datenschutz als Vorwand für mangelnde Kommunikation mangelnde Evaluation für Qualitätsentwicklung Mangel an Zeit für Kooperation Quelle: Schimke/ Discher 2014

22 KINDERSCHUTZ GEHT NUR GEMEINSAM! Gelingender Kinderschutz hängt nicht nur am Engagement einer Institution oder einzelner Lehr-und Fachkräfte im Einzelfall ab Fällt immer schon auf einen gewissen Boden der bisherigen Kooperation Um einen wirksamen Schutz von Kindern und Jugendlichen zu erreichen, müssen Vertreter/innen aller wichtigen Sozialisationsfelder, die mit betroffenen Minderjährigen in Kontakt stehen und sie nach der Maßgabe ihres gesetzlichen Auftrags betreuen, erziehen und bilden, zusammenwirken und ihrerseits jeweils einen Teil der Verantwortung für die Gestaltung geeigneter Hilfe-und Schutzmaßnahmen übernehmen. Kooperativer und partizipativer Kinderschutz!

23 WER KOOPERIERT IM KOOPERATIVEN KINDERSCHUTZ? Jugendamt / Kommune Vereinbarung zwischen Schule und Jugendamt Vereinbarung zwischen Träger und Jugendamt Kinder, Jugendliche, Eltern Lehrkräfte / Schule Verfahrensabsprachen zwischen den verschiedenen Professionen / Fachkräften im Ganztag Schulsozialarbeit Fachkräfte/ Träger Quelle: Mavroudis,A., LV

24 WAS BRAUCHT ES? Zu allererst: Einen Prozess des gegenseitigen Kennenlernens! Lehrkräfte müssen zumindest im Grundsatz verstehen, wie der Allgemeine Soziale Dienst im Jugendamt (ASD) aufgebaut ist, wie Fälle zugeordnet werden, welche Handlungsmöglichkeiten der ASD hat und wo den Fachkräften von Rechts wegen die Hände gebunden sind. Die Fachkräfte des ASD müssen verstehen, wie die Schule arbeitet, welche Aufgaben Lehrkräfte, Schulleitung, Beratungslehrkräfte und, wenn vorhanden, die Fachkräfte im außerunterrichtlichen Bereich und/oder Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter haben. Und sie müssen erfahren, dass Lehrkräfte Nöte von Kindern und Jugendlichen tagtäglich erleben. Dazu gehört, dass die Akteure selbst sich persönlich begegnen. Erst dadurch wird Kooperation lebendig und kann das notwendige gegenseitige Vertrauen wachsen. Die jeweiligen 'Sprachen'müssen verstanden werden. Was verstehen Lehrkräfte unter Kinderschutz? Was meinen Fachkräfte des ASD, wenn sie von Kinderschutz reden? Eine Verständigung hierüber ist zwingend notwendig.

25 WAS BRAUCHT ES (NOCH)? AVernetzung und Kooperation Wer muss was beim KS tun? Kümmerer für den KS in der GTS Klischeetabelle + Kleines Wörterbuch Schule Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen in Theorie und Praxis Fachberatung durch Kinderschutzfachkräfte Rückmeldung und Datenschutz Gemeinsame Fortbildungen und Veranstaltungen BPartizipation und Beteiligung Kinderrechte Bildungs-und Erziehungspartnerschaft Beteiligung und Beschwerde CHinsehen + gemeinsam Handeln Begriffsbestimmung und Einigung über den Gegenstandsbereich Kinderschutz auch für Jugendliche? Sexualisierte Gewalt innerhalb-und außerhalb der Schule Kinderschutz und Erzieherische Förderung ist jetzt alles Kinderschutz? Verfahrensabläufe für den Einzelfall, Netzwerke, Evaluation und Fehlermanagement

26 WORKSHOPS

27 DANKESCHÖN!

28 DEN STEIN INS ROLLEN BRINGEN KONTAKT Dirk Fiegenbaum/ Milena Bücken Serviceagentur Ganztägig lernen Nordrhein-Westfalen Institut für soziale Arbeit e.v. (ISA) Friesenring Münster Tel: 0251 / Fax: 0251 / serviceagentur.nrw@ganztaegig-lernen.de Internet:

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