Kindertagesstätten-Satzung für Krippe und Kindergarten des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. Kindertagesstätte Mauseloch

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1 Präambel Kindertagesstätten-Satzung für Krippe und Kindergarten des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. Kindertagesstätte Mauseloch Die Kindertagesstätte Mauseloch mit Krippe und Kindergarten ist eine sozialpädagogische Einrichtung, die einen von Staat und Gesellschaft anerkannten eigenständigen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag erfüllt. Die Kindertageseinrichtung hat das Ziel, die Familien in ihrem Erziehungsauftrag zu unterstützen und zu ergänzen. Dies geschieht in partnerschaftlicher Zusammenarbeit aller Beteiligten. Das pädagogische Handeln zielt unter Berücksichtigung der pädagogischen Konzeption auf die ganzheitliche Entwicklung des Kindes, in der es sowohl seine individuellen Fähigkeiten entwickeln als auch im Umgang mit anderen soziale Kompetenz erwirbt. Im Mittelpunkt aller Bemühungen steht das Kind mit seinen Lebensbezügen. Dieser gemeinsame Auftrag erfordert eine gute Zusammenarbeit von KiTa, Elternhaus und Träger. Inhaltsübersicht 1 Geltungsbereich und Rechtsform 2 Anzuwendende Vorschriften 3 Angebot der Kindertagesstätte 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste 5 Aufnahme 6 Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung 7 Abmeldung und Kündigung 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung 9 Gesundheitsvorsorge 10 Versicherungen 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten 12 Gebühren 13 Inkrafttreten 1 Geltungsbereich und Rechtsform (1) Diese Kindertagesstättensatzung gilt für die Kindertagesstätte Mauseloch in Ratzeburg, Heinrich-Hertz-Straße 14 des Trägervereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. (2) Die Kindertagesstätte ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2 Anzuwendende Vorschriften Die Arbeit der Kindertagesstätten geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättensatzung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften: - Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder und Jugendhilfegesetz KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S. 1163), in der Fassung der Bekanntmachung vom 15.März 1996 (BGBl. I S.477), zuletzt geändert am 29.Mai 1998 durch das zweite Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen Kindertagesstättengesetz -KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom , S. 651, zuletzt geändert durch Gesetz vom , GVOBl. Schl. H. S. 561), Seite 1 von 5

2 - Mindestverordnung für die Einrichtung und den Betrieb von Kindertageseinrichtungen (Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen -KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl- H. S. 500), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. September 1999 (GVOBl. Schl-H. S. 268). 3 Angebot der Kindertagesstätte (1) Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf: - In der Krippe Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, - im Kindergarten in der Regel Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt. (2) Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach 5. 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste (1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet. Es findet eine maximale Betreuung von 8.00 h bis h in unterschiedlichen Gruppen (Vormittags- bzw. Ganztagsbetreuung in der Krippe und Ganztagsbetreuung im Kindergarten) statt. Ein zusätzlicher Frühdienst (ab 7.00 Uhr) bzw. Spätdienst (bis Uhr) kann bei entsprechender Nachfrage und finanzieller Beteiligung der Eltern als Sonderdienst eingerichtet werden. (2) Während der Sommerferien an allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte drei Wochen geschlossen; ebenso bleibt sie während der Weihnachtsferien geschlossen. In der Sommer-Schließungszeit kann bei entsprechender Nachfrage und finanzieller Beteiligung der Eltern eine Woche Ferienbetreuung als Sonderdienst eingerichtet werden. Die genauen Termine werden rechtzeitig bekannt gegeben. Während der anderen üblichen Ferienzeiten ist die Kindertagesstätte in der Regel geöffnet. (3) Aufgrund von Fortbildungs- und Teamtagen oder für die Grundreinigung bleibt die Einrichtung bis zu vier Tage im Kalenderjahr geschlossen. (4) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen (z.b. witterungsbedingt, Personalnotstand, bauliche Gründe) geschlossen oder in seinem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Einrichtung einer Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung der Gebühr (Elternbeitrag) erfolgt nicht. 5 Aufnahme (1) Aus einer Anmeldung entsteht keine Aufnahmeverpflichtung. (2) Die Aufnahme eines Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können Kinder nur aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen. Die Aufnahme wird schriftlich bestätigt. (3) Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach dem Anmeldedatum und unter Berücksichtigung des internen Aufnahmekriterienkataloges. (4) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Bei Aufnahmen, die nicht dem aktuellen Stand der Warteliste entsprechen, aber zwingend notwendig erscheinen, wirkt der Kindergartenbeirat mit. Die endgültige Entscheidung fällt der Träger. (5) Sowohl der Rechtsanspruch auf einen Kindertagesstättenplatz als auch der Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz können nicht gegen die Kindertagesstätte, sondern ausschließlich gegen den Träger der Jugendhilfe, in diesem Fall den Kreis Herzogtum Lauenburg, geltend gemacht werden. (6) Für jedes Kind muss eine ärztliche Bescheinigung zur Aufnahme in die Kindertagesstätte vorgelegt werden. Diese Bescheinigung soll nicht älter als drei Wochen sein. Bei der Aufnahme sollen vorausgegangene Krankheiten, insbesondere Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen schriftlich festgehalten werden. (7) In der Kindertagesstätte werden Kinder aus dem Stadtgebiet aufgenommen. Die Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes ist grundsätzlich nur möglich, wenn nicht alle Plätze mit Ratzeburger Kindern belegt werden können und wenn mit der Wohngemeinde eine Seite 2 von 5

3 entsprechende Kooperationsvereinbarung besteht. Voraussetzung für eine Aufnahme außerhalb eines bestehenden Kooperationsvertrages ist, dass sich die Wohngemeinde zur Leistung eines angemessenen Kostenausgleichs gemäß 25 Abs. 2 des Kindertagesstättengesetzes verpflichtet. (8) Die Aufnahme eines Kindes in die Kindertagesstätte setzt die Mitgliedschaft mindestens eines Elternteils im Verein Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. voraus, siehe Satzung des Vereins. 6 Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich (Krippengruppe, Kindergarten-gruppe), für den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. Für die Aufnahme des Kindes in einen anderen Bereich der Einrichtung ist ein neuer Antrag zu stellen. Bei der Vergabe der Plätze werden vorrangig die Kinder berücksichtigt, die vorher in einem anderen Bereich der Einrichtung gefördert wurden. 7 Abmeldung und Kündigung (1) Abmeldungen/Kündigungen sind grundsätzlich schriftlich an den Träger bzw. die Leitung der Kindertagesstätte zu richten. (2) Eine Abmeldung/Kündigung des Kindergarten- oder Krippenplatzes ist in der Regel nur zum Ende des Betreuungsjahres (31. Juli) möglich. Es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende des Betreuungsjahres. Nach Abmeldung geht der Anspruch auf Wiederaufnahme verloren. Entsprechendes gilt auch bei einer Abmeldung noch vor Eintritt des Kindes in die Kindertagesstätte. (3) Bei Abmeldungen/Kündigungen in Ausnahmefällen während des Betreuungsjahres gilt eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. (4) Eltern, deren Kinder zur Schule kommen, müssen diese Kinder nicht abmelden, da auch die Vereinsmitgliedschaft automatisch erlischt. Aus pädagogischen und betriebstechnischen Gründen kann einer Abmeldung zum 31. Mai oder 30. Juni nicht entsprochen werden. (5) Hat das Kind die Einrichtung länger als zwei Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung über die Gründe durch die Erziehungsberechtigten erfolgte, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden entsprechend informiert. (6) Werden die Gebühren über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt und der Betreuungsplatz von Seiten des Trägers auch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (7) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. In diesen Fällen kann die Kindertagesstättenleitung nach eingehender Beratung mit den Eltern dem Beirat vorschlagen, das Kind vom Kindertagesstättenbesuch auszuschließen. Die endgültige Entscheidung hat der Träger zu treffen. (8) Der Träger sowie die Einrichtung dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Satzung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten verarbeiten und nutzen. 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Um eine kontinuierliche Gruppenarbeit sicherzustellen, müssen die Kinder pünktlich in die Kindertagesstätte gebracht und auch wieder abgeholt werden. (2) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich bei der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiter(innen). (3) Die Mitarbeiter(innen) übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es zur individuellen Abholzeit dort wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten bzw. Abholberechtigten. Seite 3 von 5

4 (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung des Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann dies die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte zur Folge haben. (5) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person außer den Erziehungsberechtigten das Kind abgeholt werden darf und ob bestimmte Personen ausgeschlossen sind. Für diese Aufgabe dürfen aus pädagogischen Gründen nur Personen benannt werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. (6) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. 9 Gesundheitsvorsorge (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushaltsangehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen (Infektionsschutzgesetz IfSG). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (Attest) ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. (2) Bei Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte ist von den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten eine ärztliche Bescheinigung für die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen ( 1 Abs.1 der Landesverordnung für Kindertageseinrichtungen) vorzulegen. 10 Versicherungen (1) Kinder im Alter bis zum Schuleintritt sind durch die gesetzliche Unfallversicherung nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung (Unfallkasse Nord) unfallversichert: - auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte sowie auf dem direkten Nachhauseweg. - während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeiten. - Bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte etwa bei externen Unternehmungen. (2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg erlitten hat, der Kindertagesstättenleitung unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. (3) Verlust, Verwechselung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes sind nicht versichert. Eine Haftung wird nicht übernommen. 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß des 17 und 18 KiTaG durch die Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten werden durch eine Geschäftsordnung für den Beirat geregelt. 12 Gebühren Für die Nutzung der Kindertagesstätten werden vom Erziehungsberechtigten Gebühren nach der jeweils geltenden Gebührensatzung erhoben. Die Gebührensatzung erlässt der Beirat. Die Seite 4 von 5

5 Benutzungsentgelte sind zum 3. Tag eines jeden Monats im Voraus fällig. Für versäumte Benutzungstage werden Benutzungsentgelte nicht erstattet. 13 Inkrafttreten Diese Kindertagesstätten-Satzung wurde von den Mitgliedern des Beirates in seiner Sitzung vom 26. Februar 2015 geändert und tritt mit diesem Tag in Kraft. Die Kindertagesstättensatzung wird auf der Internetseite des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. unter: amtlich bekanntgemacht. Ratzeburg, 26. Februar 2015 Der Vorstand des Vereins Kinderbetreuung für Ratzeburg e.v. gez. Danny Hrubesch, erster Vorsitzender Seite 5 von 5

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