Kindertagesstättenordnung

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1 Der Kirchenvorstand Kindertagesstättenordnung für den Ev. Simon-Petrus-Kindergarten der Ev.-Luth. Simon-Petrus-Kirchengemeinde Bönningstedt, vom Präambel Die evangelische Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung mit einem eigenen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag, der in kirchlicher Verantwortung selbständig wahrgenommen wird. Grundlage für die Arbeit in der Kindertagesstätte ist das Kindertagesstätten Gesetz für Schleswig- Holstein und die Bildungsleitlinien für die Kindertagesstätten im Kirchenkreis Pinneberg, in der neuesten Fassung. Die Kindertagesstätte hat Teil am Auftrag der Kirche, das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Tat zu bezeugen. Sie ist Dienst der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche an Eltern und Kindern, unabhängig vom religiösen Bekenntnis und von der Nationalität der Familien. Zur Erfüllung des familienunterstützenden Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrages ist die Zusammenarbeit zwischen der Mitarbeiterschaft und den Eltern* erforderlich. Die Eltern wirken an wichtigen Entscheidungen der Kindertagesstätte mit. 1 Geltungsbereich Diese Kindertagesstättenordnung gilt für den Ev. Kindergarten der Simon-Petrus-Kirchengemeinde, Bönningstedt. 2 Anzuwendende Vorschriften Die Arbeit der Kindertagesstätte geschieht nach Maßgabe dieser Kindertagesstättenordnung auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsvorschriften - Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz - KJHG) vom 26. Juni 1990 (BGBl. S.1163), - Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) (GVOBl. Schl.-H. vom , S. 651), - Verordnung für Kindertageseinrichtungen - KiTa-VO - (GVOBl. Schl.-H. vom , S. 500), - Richtlinien für Jugendwohlfahrtseinrichtungen (NBl. KM Schl.-H. Nr.24/1973, S.313) - die für die Kindertagesstättenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche maßgebenden Vorschriften (Verfassung der NEK, Kirchengesetze, Tarifverträge) in der jeweils gültigen Fassung. - Bildungsauftrag des Landes Schleswig-Holstein (Bildungsleitlinien),

2 3 Angebot der Kindertagesstätte Die Kindertagesstätte nimmt Kinder in folgenden Bereichen der Einrichtung auf - in altersgemischten Gruppen, Kinder vom dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt, - in einer Krippengruppe 10 Kinder von einem Jahr bis zum dritten Lebensjahr. Es besteht die Möglichkeit heilpädagogische Maßnahmen und der Einzelintegration für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf. Das Aufnahmeverfahren richtet sich nach 5. 4 Öffnungszeiten, Ferienregelung, Sonderdienste (1) Die Kindertagesstätte ist in der Regel von Montag bis Freitag geöffnet - Vormittagsbetreuung von 8.00 Uhr bis Uhr - Ganztagsbetreuung von 7.00 Uhr bis Uhr (2) Bei Bedarf und im Rahmen der personellen Möglichkeiten kann ein Sonderdienst zur Vormittagsbetreuung eingerichtet werden (Frühdienst, Spätdienst und/oder Mittagessen). Die Inanspruchnahme dieses Dienstes ist von den Erziehungsberechtigten mit der Leitung zu vereinbaren und schriftlich niederzulegen. Der Sonderdienst umfasst: - Frühdienst von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr - Spätdienst von Uhr bis Uhr (ohne Mittagessen) - Mittagstisch von Uhr bis oder Uhr (3) Während der Sommerferien für die allgemeinbildenden Schulen in Schleswig-Holstein bleibt die Kindertagesstätte 2 Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr und eine Woche für Fortbildung. Die Schließungszeiten werden nach Anhörung der Elternvertretung und des Beirats vom Träger festgelegt und bis zum 15. März des Jahres bekannt gegeben. (4) Wird die Kindertagesstätte auf Anordnung des Gesundheitsamtes oder aus anderen zwingenden Gründen vorübergehend geschlossen oder in ihrem Betrieb eingeschränkt, besteht kein Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Gruppe oder Notgruppe oder auf Schadenersatz. Eine Erstattung des Entgelts aus diesem Grund erfolgt nicht. 5 Aufnahme (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt auf Antrag der Erziehungsberechtigten in der Regel zu Beginn des Betreuungsjahres. Das Betreuungsjahr beginnt jeweils am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Während des laufenden Betreuungsjahres können nur Kinder aufgenommen werden, wenn Plätze zur Verfügung stehen. (2) Die Aufnahme von Kindern ist durch die Zahl der verfügbaren Plätze begrenzt. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Träger in Abstimmung mit der Leiterin/ dem Leiter über die Vergabe der Plätze. Bei der Festlegung des allgemeinen Aufnahmeverfahrens wirkt der Beirat mit. (3) Für jedes Kind muss bei Aufnahme in die Kindertagesstätte eine ärztliche Bescheinigung

3 vorgelegt werden, in der für den Besuch der Kindertageseinrichtungen bedeutsame vorangegangene und akute Erkrankungen, Infektionskrankheiten und Schutzimpfungen des Kindes festgehalten sind. 6 Übernahme in einen anderen Bereich der Einrichtung (1) Die Aufnahme des Kindes erfolgt jeweils für den Bereich, in den das Kind antragsgemäß aufgenommen wurde. (2) Eine Änderung des zeitlichen Angebots (Ganztagsbetreuung, Vormittagsbetreuung, Sonderdienste, Mittagstisch ) kann in der Regel nur einen Monat vor Bedarfsbeginn erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist von den Erziehungsberechtigten an die Leitung der Einrichtung schriftlich zu stellen. Übersteigt die Zahl der Anträge die der verfügbaren Plätze, entscheidet der Leiter/die Leiterin der Einrichtung unter Berücksichtigung der Aufnahmekriterien über die Vergabe der Plätze. 7 Abmeldung und Kündigung (1) Eine Abmeldung des Kindes ist in der Regel nur zum 31.3./ 31.7./ und möglich. Die Abmeldung des Kindes muss von den Erziehungsberechtigten mit einer Frist von sechs Wochen zum Kündigungstermin schriftlich bei der Leitung der Einrichtung vorgelegt werden. (2) In besonderen Fällen (z.b. unvorhersehbare veränderte Familiensituation) können Erziehungsberechtigte das Betreuungsverhältnis schriftlich beim Träger mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende kündigen. (3) Ein Wohnortwechsel ist der Einrichtung rechtzeitig mitzuteilen. Sollen die Kinder die Einrichtungen weiterhin besuchen, müssen die Erziehungsberechtigten vor dem Wohnortwechsel gem. 25 a Kindertagesstättengesetz, den Kostenausgleich bei der neuen "Wohnortgemeinde" anzeigen und die Kostenübernahmeerklärung bei der Kindergartenleitung einreichen. Ansonsten entfällt bei einem Wohnortwechsel der Kindergartenplatz. (4) Hat das Kind die Einrichtung länger als 2 Wochen nicht besucht, ohne dass eine Mitteilung der Erziehungsberechtigten erfolgt, ist der Träger der Einrichtung berechtigt, über den Platz frei zu verfügen. Die Erziehungsberechtigten werden vorab informiert. (5) Werden die Elternentgelte über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten nicht gezahlt, kann die Betreuung des Kindes eingestellt werden. (6) Der Träger kann das Betreuungsverhältnis aus wichtigen Gründen kündigen, insbesondere wenn das Kind in der erforderlichen Weise nicht gefördert werden kann oder die Förderung der übrigen Kinder der Gruppe erheblich beeinträchtigt wird. (7) Der Träger darf zur Erfüllung der Aufgaben nach der Präambel dieser Ordnung die notwendigen Daten der Kinder und der Erziehungsberechtigten erheben, verarbeiten und nutzen. 8 Regelung für den Besuch der Einrichtung (1) Der regelmäßige Besuch der Einrichtung ist Voraussetzung für eine kontinuierliche Förderung des Kindes. Kann das Kind die Einrichtung nicht besuchen, haben die Erziehungsberechtigten dies der Leitung oder der Gruppenleitung unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Aufsichtspflicht obliegt Kraft Gesetzes ( 1631 BGB) den Personensorgeberechtigten, in der Regel den Erziehungsberechtigten. Für die Dauer des Besuchs der Einrichtung wird die Aufsichtspflicht auf den Einrichtungsträger übertragen. Der Träger bedient sich der Erfüllung seiner Verpflichtung pädagogisch ausgebildeter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen das Kind in den Räumen der Einrichtung und übergeben es am Ende der vereinbarten Betreuungszeit wieder in die Aufsichtspflicht der Erziehungsberechtigten.

4 (4) Für den Weg zur Einrichtung sowie für den Nachhauseweg sind allein die Erziehungsberechtigten aufsichtspflichtig. Ein nicht schulpflichtiges Kind kann nur dann ohne Begleitung nach Hause entlassen werden, wenn vorab eine schriftliche Erklärung der Erziehungsberechtigten in der Kindertagesstätte hinterlegt wurde. (5) Hat das Kindertagesstättenpersonal aus pädagogischen Gründen Bedenken dagegen, dass das Kind seinen Heimweg allein antritt, sind die Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Abholung Sorge zu tragen. Wird dies abgelehnt, kann die Kündigung des Betreuungsverhältnisses durch den Träger der Kindertagesstätte erfolgen. (6) Mit der Einrichtung ist schriftlich zu vereinbaren, von welcher Person das Kind abgeholt wird und ob bestimmte Personen als Begleitpersonen ausgeschlossen sind. (7) Zur Teilnahme an Ausflügen und Reisen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. Hierunter fallen nicht Spaziergänge und übliche Unternehmungen im örtlichen Umfeld der Kindertagesstätte. 9 Gesundheitsvorsorge (1) Bei Erkrankung des Kindes ist die Einrichtung zu benachrichtigen. (2) Bei Erkrankung des Kindes oder eines Haushalts angehörigen des Kindes an einer übertragbaren Krankheit ist dies der Leitung unverzüglich mitzuteilen. Solange die Gefahr einer Krankheitsübertragung besteht, darf das Kind die Einrichtung nicht besuchen ( 34 Abs.2 Infektionsschutzgesetz). Eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ist vorzulegen, wenn das Kind die Einrichtung nach der Krankheit wieder besucht. Die Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung richtet sich nach den Vorschriften des zuständigen Gesundheitsamtes. 10 Versicherungen (1) Kinder, die in der Kindertageseinrichtung betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung unfallversichert: - auf dem direkten Weg zur Kindertagesstätte, sowie auf dem direkten Nachhauseweg, - während des Aufenthalts in der Kindertagesstätte innerhalb der Öffnungszeit, - bei allen Tätigkeiten, die sich aus dem Besuch der Kindertagesstätte ergeben - im Gebäude, auf dem Gelände und außerhalb der Kindertagesstätte, z.b. bei externen Unternehmungen. (2) Besuchskinder und andere Gäste, die an einer Veranstaltung der Kindertagesstätte teilnehmen, sind ebenfalls über den Sammelunfallversicherungsvertrag der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche unfallversichert. (3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen Unfall, den das Kind auf dem Weg zur Kindertagesstätte oder auf dem Nachhauseweg hat, der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich zu melden, damit die Kindertagesstätte ihrer Meldepflicht gegenüber der Unfallversicherung nachkommen kann. (4) Für den Verlust, Verwechslung und Beschädigung der Kleidung und anderer mitgebrachter Gegenstände des Kindes kann leider keine Haftung übernommen werden. 11 Mitwirkung der Erziehungsberechtigten Die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten erfolgt gemäß den 17 und 18 KiTaG durch die

5 Elternvertretung der Kindertagesstätte und durch die Mitwirkung von Mitgliedern der Elternvertretung im Beirat der Einrichtung. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung für den Beirat der Einrichtung. 12 Elternentgelte Für die Nutzung der Kindertagesstätte werden von den Erziehungsberechtigten Elternentgelte nach der jeweils geltenden Teilnahmebeitragsregelung erhoben. 13 Inkrafttreten Vorstehende Kindertagesstättenordnung wurde 1. vom Kirchenvorstand beschlossen am 21. Juni vom Kirchkreisvorstand kirchenaufsichtlich genehmigt am erneut vom Kirchenvorstand beschlossen am Bestätigt im Überleitungsvertrag in das Kita-Werk Niendorf vom Beschlossen vom Vorstand des Kita-Werkes am * Eltern im Sinne dieser Ordnung sind auch allein erziehende Elternteile, Verwandte, in deren Haushalt das Kind lebt, sowie Pflegeeltern. Im Ordnungstext wird der Begriff Erziehungsberechtigte angewandt.

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