LESEFASSUNG STAND: 4. ÄNDERUNGSSATZUNG VOM Benutzungsordnung. für die Kindertagesstätte der Gemeinde Oststeinbek

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1 Benutzungsordnung für die Kindertagesstätte der Gemeinde Oststeinbek Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 159), berichtigt am 24. April 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 255), wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Oststeinbek vom folgende Satzung (Benutzungsordnung) erlassen: 1 Allgemeines 1. Die Gemeinde Oststeinbek unterhält auf dem Grundstück Gerberstraße 36 a eine Kindertagesstätte als öffentliche Einrichtung, deren Benutzung sich nach Maßgabe dieser Satzung (Benutzungsordnung) regelt. 2. Die Kindertagesstätte besteht aus Kindergartengruppen für die Betreuung der Kinder vom vollendeten 3. Lebensjahr an bis zur Einschulung und aus Hortgruppen für schulpflichtige Kinder von der Einschulung an bis zum 14. Lebensjahr. 2 Betreuungsgrundsätze 1. Die Kindertagesstätte ist eine sozialpädagogische Einrichtung der Gemeinde Oststeinbek. Sie bietet Hilfen an zur persönlichen und sozialen Erziehung des Kindes in der Familie. 2. In der Kindertagesstätte sollen den Kindern Möglichkeiten einer altersentsprechenden Persönlichkeitsentwicklung im seelischen, sozialen, geistigen und körperlichen Entwicklungsprozess gegeben werden. Im Vordergrund steht die sinnvolle Lenkung des natürlichen kindlichen Spiel- und Betätigungstriebes. 3. Bei den im Hort zu betreuenden Kindern steht die Beaufsichtigung bei der Durchführung der Schularbeiten im Vordergrund. Den Kindern wird dabei soweit möglich geholfen. Nachhilfeunterricht kann nicht erteilt werden. Eine Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der ausgeführten Hausaufgaben kann nicht übernommen werden. Aus pädagogischen Gründen ist es erforderlich, dass die Eltern täglich die Hausaufgaben kontrollieren. Freitags werden in der Kindertagesstätte keine Hausaufgaben gemacht, um den Kindern Gelegenheit zu geben, an einem Gruppenprogramm teilzunehmen. 3 Begründung des Benutzungsverhältnisses 1. Das Benutzungsverhältnis wird mit der Entscheidung über die Zulassung des angemeldeten Kindes begründet. Im Zulassungsbescheid ist gleichzeitig der

2 Beginn des Benutzungsverhältnisses festzulegen. Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn das Kind bei Beginn des Benutzungsverhältnisses die Aufnahmevoraussetzungen gemäß 4 Abs. 1 und 3 nicht erfüllt. 2. Für die Anmeldung ist das amtliche Aufnahmeformblatt zu verwenden, das im Kindergarten oder Rathaus der Gemeinde erhältlich ist. Sämtliche Fragen sind von den Antragsberechtigten zu beantworten. Nur vollständig ausgefüllte Aufnahmeanträge können berücksichtigt werden. Antragsberechtigt sind die Eltern oder sonstige Sorgeberechtigten des anzumeldenden Kindes. 3. Für die Aufnahme ist grundsätzlich das Geburtsdatum maßgebend. Darüber hinaus werden im Kindergarten vorrangig die jeweils älteren und im Hort die jeweils jüngeren Kinder aufgenommen. Kinder, die keinen bzw. nicht den gewünschten Betreuungsplatz erhalten haben, werden auf einer Warteliste geführt. Über Ausnahmen wegen besonderen sozialer, wirtschaftlicher oder häuslicher Verhältnisse wird im Einzelfall entschieden. Der Antragssteller hat auf Verlangen die notwendigen Nachweise zu erbringen. 4. Für Aufnahmeanträge, die nicht sofort berücksichtigt werden können, wird eine Warteliste erstellt. Die Kinder werden gemäß Abs. 3 berücksichtigt. 4 Aufnahmevoraussetzungen 1. In der Kindertagesstätte werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze grundsätzlich nur solche Kinder aufgenommen, die in Oststeinbek ihren ständigen Aufenthalt haben und mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Für Kinder nach Schuleintritt (Hort) ist der Bedarf nach SGB VIII 24 regelmäßig nachzuweisen. Der Bedarf entsteht durch - Berufstätigkeit der Eltern - Nachgewiesene Absicht der Eltern zur Aufnahme einer Berufstätigkeit - Ausbildung der Eltern - Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II - Kindeswohlgefährdung 2. Freigebliebene Betreuungsplätze, die von Kindern aus Oststeinbek nicht beansprucht werden, können mit Kindern aus anderen Gemeinden oder von Kindern ohne nachgewiesenen Bedarf nach SGB VIII 24 besetzt werden, sofern die Eltern schriftlich anerkennen, dass ein Anspruch nicht besteht und der Platz gemäß 5 dieser Satzung gekündigt werden kann. 3. Jedes für die Kindertagesstätte zugelassene Kind muss bei Beginn des Benutzungsverhältnisses frei sein von ansteckenden Krankheiten. Darüber ist der entsprechende Nachweis durch Vorlage eines ärztlichen Attestes zu erbringen, das nicht älter als acht Tage sein darf. Das hierzu erforderliche Formular des Gesundheitsamtes ist in der Kindertagesstätte erhältlich. Eventuelle Kosten für ein solches Attest sind vom Antragsteller zu tragen.

3 5 Beendigung des Benutzungsverhältnisses 1. Das Benutzungsverhältnis endet auf Antrag der Eltern oder durch Ausschluss durch die Gemeinde nach Ziffer 3 dieser Ordnung oder durch Kündigung des Betreuungsvertrages durch die Gemeinde - bei Wegfall des Bedarfs nach SGB VIII 24 - bei Belegung von Plätzen nach 4(2), wenn der Platz für ein Kind mit festgestelltem Bedarf und Hauptwohnsitz in Oststeinbek benötigt wird. 2. Die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten können die Aufhebung des Benutzungsverhältnisses nur zum oder eines jeden Jahres bei der Gemeinde beantragen. Der Antrag ist bis spätestens bzw schriftlich zu stellen. Aus wichtigem Grund wie zum Beispiel Fortzug aus Oststeinbek kann das Benutzungsverhältnis mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. 3. Die Gemeinde Oststeinbek kann unter gleichzeitiger Auflösung des Benutzungsverhältnisses solche Kinder von der Betreuung durch die Kindertagesstätte ausschließen, die a) aufgrund ihres Verhaltens einer Sonderbetreuung bedürfen, die ihnen ohne Beeinträchtigung der Belange der übrigen Kinder nicht gewährt werden kann, b) wiederholt nicht pünktlich abgeholt werden, c) ohne ausreichenden Grund die Kindertagesstätte nur unregelmäßig besuchen, d) mit der Entrichtung der Benutzungsgebühren in Verzug geraten sind. Eine Auflösung des Benutzungsverhältnisses findet nicht statt, wenn soziale Härten vorliegen und eine Gefährdung des Kindeswohles nicht auszuschließen ist. Das Vorliegen entsprechender Sachverhalte wird im Vergabeausschuss festgestellt. Eine Vertragsauflösung ist frühestens aber nach 3 Monaten und 2-facher Mahnung möglich. 4. Der Ausschluss eines Kindes unter den Voraussetzungen des Absatzes 3, Buchstaben a bis c ist erst zulässig, nachdem die Eltern oder sonstigen Sorgeberechtigten schriftlich über die zu Beanstandungen Anlass gebenden Umstände unterrichtet worden sind und dennoch nicht Aussicht auf Abstellung der Mängel besteht. 5. Eine Kündigung nach Ziffer 1 kann mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende durch die Gemeinde ausgesprochen werden. Dabei wird nicht auf das Bekanntwerden des Kündigungsgrundes, sondern vielmehr auf dessen Eintritt abgestellt.

4 6 Kindergartenbetrieb 1. Die Kindertagesstätte ist montags bis freitags von bis Uhr geöffnet. Die Betreuung findet statt a) für die Vormittagsgruppe des Kindergartens: von bis Uhr mit erweitertem Betreuungsangebot: von bis Uhr b) für die Ganztagsgruppe des Kindergartens: von bis Uhr c) für die Ganztagsgruppe des Hortes: von bis Uhr 2. Die tägliche Betreuung des Kindes beginnt mit dem Eintreffen in der Kindertagesstätte und endet mit der Entlassung. Im Hort sind die Zeiten des Schulbesuchs ausgenommen; in den Schulferien ist die Betreuung durchgehend, soweit die Kindertagesstätte nicht geschlossen ist. 3. Die Kindertagesstätte bleibt während der Schulferien im Sommer drei Wochen sowie zwischen Weihnachten und Neujahr, an gesetzlichen Feiertagen und an einem Tag im Jahr für die Fortbildung der Mitarbeitenden geschlossen. Die Schließungszeiten werden den Eltern rechtzeitig bekannt gegeben. Wegen unvermeidbarer Baumaßnahmen und unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten sowie aus anderen wichtigen Gründen kann die Kindertagesstätte ebenfalls geschlossen werden. 4. Um eine kontinuierliche Gruppenarbeit zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Kinder pünktlich in die Kindertagesstätte kommen und auch pünktlich wieder abgeholt werden. Für das Bringen und Abholen gilt folgendes: a) Für den Kindergartenbereich: Das Kind wird von den Erziehungsberechtigten in die Kindertagesstätte gebracht, dem aufsichtsführenden Personal übergeben und bei diesem wieder abgeholt. Die Übertragung der Sorgeberechtigung auf eine andere Person ist durch schriftliche Bestätigung der Eltern gegenüber der Einrichtung zu erklären. Hierfür können jedoch ausschließlich volljährige Personen eingesetzt werden. Bei gemeinsamer Anwesenheit (Erziehungsberechtigte/r und Kind) obliegt die Aufsichtpflicht der/dem Erziehungsberechtigten. b) Für den Hortbereich: Auf schriftlichen Antrag können Schulkinder ohne Begleitung Erwachsener die Kindertagesstätte aufsuchen und nach Hause entlassen werden. Regelmäßiger Besuch von Sportvereinen, Musikschulen u.ä. sind der Kindertagesstätte schriftlich mitzuteilen. Für private Verabredungen mit Freunden außerhalb der Kindertagesstätte benötigen sie ebenfalls die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. 5. Jede Erkrankung des Kindes sowie jede ansteckende Krankheit in der Familie des Kindes sind der Leitung der Kindertagesstätte sofort mitzuteilen. Ein

5 erkranktes Kind ist bis zur Genesung vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen. Erkrankt in der Familie des Kindes jemand an einer ansteckenden Krankheit, so darf auch das gesunde Kind die Kindertagesstätte nicht besuchen, solange die Möglichkeit einer Übertragung der Krankheit besteht. Zur Wiederaufnahme des Besuches der Kindertagesstätte bedarf es einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung. Eine Medikamentenabgabe in der Kindertagesstätte kann grundsätzlich abgelehnt werden; erfolgt sie durch Erzieherinnen der Kindertagesstätte, so bedarf dies zunächst einer schriftlichen Erklärung durch die Erziehungsberechtigten. Erklärungsvordrucke sind in der Kindertagesstätte erhältlich. Informationen über das Medikament sind der Kindertagesstätte mitzuteilen. Bei Unfällen und plötzlich auftretenden Krankheiten während des Besuchs der Kindertagesstätte werden in ernsten Fällen unverzüglich die Eltern bzw. sonstigen Sorgeberechtigten benachrichtigt und gegebenenfalls ein Arzt hinzugezogen. 6. Zum Frühstuck und Kaffeetrinken soll dem Kind gesunde, abwechslungsreiche Verpflegung mitgegeben werden. Getränke wie zum Beispiel Milch, Tee und Kakao erhalten die Kinder in der Kindertagesstätte. 7. Das Mitbringen von Spielsachen ist in Absprache mit den Erziehern zu regeln. Schmuck, Geld sowie spitze und scharfe Gegenstände gehören nicht in die Kindertagesstätte. 7 Haftung Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die über den Rahmen des Versicherungsschutzes hinausgehen. Haftungsrechtliche Ansprüche aus Amtspflichtverletzung bleiben davon unberührt. 8 Elternvertretung, Beirat 1. An der Kindertagesstätte sind eine Elternvertretung sowie ein Beirat nach den Vorschriften des Kindertagesstättengesetzes zu bilden. 2. Der Beirat besteht aus je zwei Mitgliedern der Elternvertretung je ein Mitglied aus den Bereichen Kindergarten und Hort sowie je zwei VertreterInnen der pädagogischen Kräfte und der Gemeinde Oststeinbek als Trägerin der Einrichtung. 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gemeinde Oststeinbek Die Bürgermeisterin

6 1. Änderung vom in Kraft seit Änderung vom in Kraft seit Änderung vom in Kraft seit Änderung vom in Kraft seit

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