Satzung der Stadt Ortrand über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung - Kita - Gebührensatzung.

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1 Gemäß 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384) in Verbindung mit 5 Gemeindeordnung in Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 2005 (GVBl. I, S. 210) und 1 Abs. 3, S. 2 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2004 (GVBl. I, S. 174) hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Satzung der Stadt Ortrand über die Erhebung von Gebühren für die Kindertagesstättenbetreuung - Kita - Gebührensatzung 1 Allgemeines 1. Für die Inanspruchnahme von Kinderbetreuungsleistungen der unter Trägerschaft der Stadt Ortrand stehenden Kindertagesstätte werden Elternbeiträge in Form von Gebühren nach dieser Satzung erhoben. 2. Voraussetzung zur Aufnahme eines Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte ist der Abschluss eines schriftlichen Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Stadt Ortrand. Die Anmeldung hat bis zum 1. Kalendertag des Monats vor der Aufnahme im Amt Ortrand zu erfolgen. In Sonderfällen kann nach Einzelfallprüfung durch den Träger der Einrichtung eine kurzfristige Aufnahme entschieden werden (z.b. kurzfristige Arbeitsaufnahme u.ä.). 3. Die Gebühren sind gemäß 17 (1) Kita-Gesetz Gebühren der Personensorgeberechtigten für die Betreuung in der Kindertagesstätte. Ein Anspruch auf Minderung, z. B. aufgrund von Schließzeiten, Urlaub, kurzzeitiger Erkrankung und Abwesenheit des Kindes, entschuldigt oder unentschuldigt, besteht nicht. 4. Die Gebühren werden nach folgenden Altersgruppen differenziert erhoben: - Krippenkinder - Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr - Kindergartenkinder - Kinder von drei Jahren bis zur Einschulung - Hortkinder - Kinder im Grundschulalter Die Betreuung der Kinder kann sowohl in altershomogenen als auch in altersgemischten Gruppen erfolgen. 5. Für die Benutzung der Kindertagesstätte werden bei Rechtsanspruch folgende Betreuungszeiten zugrunde gelegt: 5.1. Regelbetreuungszeit - Krippen- und Kindergartenkinder bis zur Einschulung 6 Stunden - Hortkinder im Grundschulalter bis zur Versetzung in die 5. Schuljahrgangsstufe 4 Stunden 5.2. Verkürzte Betreuungszeit - Krippen- und Kindergartenkinder bis zur Einschulung 4 Stunden

2 Erhöhte Betreuungszeit - Längere Betreuungszeiten werden auf Antrag der Erziehungsberechtigten gewährleistet, wenn es die familiäre Situation des Kindes erforderlich macht. - Für Kinder unter 3 Jahren und Kinder der 5. und 6. Schuljahrgangsstufen besteht Anspruch auf Betreuung nur in dem Rahmen, wie ihre familiäre Situation dies erforderlich macht. - Für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres kann der Anspruch durch Tagespflege erfüllt werden. - Verändert sich die familiäre Situation, ist es die Pflicht der Erziehungsberechtigten, dies dem Amt Ortrand anzuzeigen. Danach wird die Betreuungszeit entsprechend geändert Änderung der Betreuungszeit - Eine Änderung der Betreuungszeit ist nur schriftlich zu den Stichtagen 1.3. / 1.6. / 1.9. / möglich, soweit nicht eine Änderung des Betreuungsbedarfs aufgrund von Erwerbstätigkeit, Aus- und Fortbildung oder ein besonderer Erziehungsbedarf nachgewiesen werden kann. - Bei Wechsel von der Kindergarten- zur Hortbetreuung, ist die Änderung der Betreuungszeit bis zum des laufenden Jahres zu beantragen. - Änderungen der Betreuungszeiten während der Schulferien werden einen Monat vorher gesondert beantragt Gastkinder - Aufgrund einer besonderen Situation kann die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte für Gastkinder erfolgen (z. B. Kur, Krankheit, Unfall der Eltern, Schließzeiten u. ä.). - Alle im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme eines Gastplatzes erforderlichen Modalitäten werden in einer gesonderten Vereinbarung geregelt. Diese Vereinbarung wird zwischen den Erziehungsberechtigten oder dem Vertreter und dem Amt Ortrand abgeschlossen Schließzeiten - Schließtage und Schließungen während der Schulferien werden in Zusammenarbeit mit dem Kita-Ausschuss durch den Träger festgelegt Kündigung - Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende schriftlich beim Amt Ortrand einzureichen. 2 Gebührenpflichtige 1. Gebührenpflichtig sind die Personensorgeberechtigten, auf deren Veranlassung hin das Kind eine kommunale Kindertagesstätte besucht. 2. Personensorgeberechtigt ist, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Personensorge zusteht. 3. Erfüllen mehrere Personen nebeneinander diese Voraussetzungen, so haften sie als Gesamtschuldner.

3 Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert und ohne Verzug dem Amt Ortrand, Altmarkt 1, Ortrand mitzuteilen. Sie haben auf Verlangen das der Beitragsbemessung maßgebliche Einkommen im Sinne dieser Satzung anzugeben und nachzuweisen. Werden nach Aufforderung entsprechende Einkommensnachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt, so wird aus der Beitragstabelle der für die jeweilige Betreuungsform ausgewiesene Höchstbeitrag festgesetzt. Die Beitragspflichtigen sind verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen, die im Rahmen des Beitragsverhältnisses von Bedeutung sind. 3 Entstehung der Gebühr 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in eine kommunale Kindertagesstätte. 2. Die Gebühr wird als Jahresgebühr festgesetzt und in Form von 12 Monatsraten erhoben. 3. Die Gebühr der Altersgruppe 0 3 Jahre wird bis einschließlich des Monats berechnet, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. 4. Bei Neuaufnahme eines Kindes bis zum 15. des Monats sind die Gebühren für den vollen Monat und nach dem 15. des Monats ist die halbe Monatsgebühr zu entrichten. 5. Änderung des Betreuungsumfanges wird: a) bis zum 15. des Monats im selben Monat gebührenwirksam b) nach dem 15. des Monats im folgenden Monat gebührenwirksam 6. Bei Erkrankung des Kindes über einen Zeitraum von mindestens vier zusammenhängenden Wochen oder ärztlich verordnetem Kuraufenthalt über den vorgenannten Zeitraum, kann auf schriftlichen Antrag nach Einzelfallprüfung der volle Monatsbeitrag erlassen werden. Voraussetzung hierfür ist ein ärztliches Attest. 7. Die Beitragsschuld, endet mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kind fristgemäß abgemeldet wird. 4 Fälligkeit der Gebühr 1. Die Monatsgebühr ist jeweils am 15. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig. 2. Die Gebührenzahlung erfolgt bargeldlos. Vorrangig ist das Abbuchungsverfahren (Einzugsermächtigung) zu wählen, in begründeten Ausnahmefällen ist ein Überweisungsverfahren (Selbsteinzahlung) unter Angabe der Personen-Kontonummer und Name des Kindes/der Kinder möglich.

4 Bei einem Zahlungsverzug von drei Monaten ist unter Beachtung des Rechtsanspruches des Kindes zu prüfen, ob der weitere Besuch in der Kita möglich ist. Nichtgezahlte Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Brandenburg. 5 Gebührenfestsetzung 1. Die Gebühren werden nach positiven Jahreseinkommen der Eltern, dem Betreuungsbedarf, der Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder sowie der Altersgruppe bemessen. Die maßgebliche monatliche Elterbeitragsgebühr ist der anliegenden Gebührentabelle zu entnehmen, welche Bestandteil dieser Satzung ist. (s. Anlage) 2. Die Elternbeitragsgebühren werden nach Betreuungszeit wie folgt gestaffelt: - Krippe, Kindergarten Regelbetreuungszeit bis 6 Stunden 100 % der Gebühr verkürzte Betreuungszeit bis 4 Stunden 75 % der Gebühr verlängerte Betreuungszeit bis 8 Stunden 120 % der Gebühr über 8 Stunden 140 % der Gebühr - Grundschulbereich (Hort) Regelbetreuungszeit bis 4 Stunden 100 % der Gebühr bis 2 Stunden 50 % der Gebühr bis 5 Stunden 110 % der Gebühr bis 6 Stunden 120 % der Gebühr über 6 Stunden 130 % der Gebühr Bei täglich unterschiedlicher Betreuungszeit oder einer Tageweisen Betreuung in der Woche, wird die wöchentliche Betreuungszeit ermittelt und für den Betreuungsvertrag festgeschrieben. Innerhalb einer Woche darf die tatsächliche Inanspruchnahme die vereinbarte Betreuungszeit nicht überschreiten. Diese ist Grundlage für die Gebührenbemessung Ferienbetreuung Bei unterschiedlicher Betreuungszeit während der Schulferien wird eine durchschnittliche Betreuungszeit für den jeweiligen Ferienmonat ermittelt und ist Grundlage für die Gebührenbemessung. Diese wird im Folgemonat berechnet Für die Betreuung von Gastkindern wird eine Gebühr von 1,50 /Stunde erhoben, unabhängig von den Einkommensverhältnissen der Gebührenpflichtigen Pflegekinder Für Kinder, deren Personensorgeberechtigten für diese Kinder Hilfe nach 33, 34 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches erhalten, übernimmt der für diese Leistung zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe der Elternbeiträge des Trägers Bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern einer Familie ermäßigen sich die Gebühren entsprechend der Gebührentabelle. Die Gebührentabelle weist die Grundbeträge nach den unterhaltsberechtigten Kindern aus. Die Staffelung wurde so vorgenommen, dass sich für jedes weitere unterhaltspflichtige Kind (bis 4 Kinder) der Grundbeitrag jeweils um 10 v.h. verringert.

5 Bei Lebensgemeinschaften (Ehe oder eheähnliche Gemeinschaft) wird das Einkommen beider Partner zugrunde gelegt, sofern sie Eltern des Kindes sind Bei nachweislich getrennt lebenden Ehepartnern bleibt das Einkommen des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils unberücksichtigt. 6 Gebührenmaßstab 1. In die Summe des positiven Jahresbruttoeinkommens je Gebührenpflichtigen gemäß 2 werden folgende Positionen einbezogen: a) bei nichtselbständiger Tätigkeit die Bruttoeinkünfte abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten, mindestens in Höhe des jeweils gültigen steuerlichen Pauschbetrages b) bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb sowie aus Land- und Forstwirtschaft die Summe der positiven Einkünfte c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung d) Einkünfte aus Kapitalvermögen abzüglich der damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten bzw. der Werbungskostenpauschale e) Renten abzüglich der Werbekostenpauschale f) sonstige Einkünfte im Sinne des 22 Einkommenssteuergesetz g) Geldbezüge, unabhängig davon, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beitragspflichtigen erhöhen, z. B. - ALG II und Sozialgeld - Wohngeld - Unterhaltsleistungen für die Gebührenpflichtigen und deren Kinder - Renten - wegen Geringfügigkeit vom Arbeitgeber pauschal versteuertes Einkommen - Einnahmen nach SGB III (Arbeitsförderung, z.b. Unterhaltsgeld, Überbrückungsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Konkursausfallgeld - sonstige Leistungen nach anderen Sozialgesetzen, z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletzungsgeld, Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, dem Unterhaltssicherungsgesetz und sonstigen sozialen Gesetzen h) Waisenrente für Kinder 2. Ein Ausgleich von positiven Einkünften mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehepartners ist nicht zulässig. 3. Nachweisbare Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen für nicht zum Haushalt rechnende Verwandte der Gebührenpflichtigen werden vom Einkommen abgesetzt. 4. Folgende Leistungen für die Gebührenpflichtigen gehören nicht zu den Jahreseinkünften: - Leistungen nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG), Leistungen nach dem SGB XI (Pflegegeld) - Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) - Kindergeld nach dem Bundeskindergeld (BKGG)

6 Die Bemessung der Gebühren ist bei erforderlichem Bedarf zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. 7 Unterhaltsberechtigte Kinder 1. Bei Abschluss des Betreuungsvertrages haben die Gebührenpflichtigen alle unterhaltsberechtigten Kinder der Familie anzugeben. Werden unterhaltsberechtigte Kinder erst später angegeben oder vergrößert sich die Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder (z.b. durch Geburt eines weiteren Kinder), so tritt die Ermäßigung der Kitagebühr erst ab dem Monat der Bekanntgabe ein. 2. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wird ein Kind als unterhaltsberechtigt berücksichtigt. Danach haben die Gebührenpflichtigen nachzuweisen, dass für dieses Kind weiterhin Kindergeld bezogen wird oder ein Freibetrag nach dem Einkommenssteuergesetz gewährt wird oder dass das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. 8 Nachweis der Einkünfte 1. Die Gebührenpflichtigen haben geeignete Unterlagen zum Nachweis ihres positiven Jahresbruttoeinkommens vorzulegen. Geeignete Einkommensnachweise können u.a. sein: - Jahresverdienstbescheinigung - Lohnsteuerkarte - Einkommenssteuerbescheid - Selbstständige die betriebswirtschaftliche Abrechnung - Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes - Wohngeldbescheid - Bewilligungsbescheid Arbeitslosengeld - Bewilligungsbescheid Alg II oder Sozialgeld 2. Bei Selbstständigen, die noch keinen Einkommenssteuerbescheid erhalten haben, wird von einer Einkommenseinschätzung des Steuerberaters ausgegangen. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides sowie des Nachweises der Summe der Privatentnahme erfolgt eine Nachveranlagung (Korrektur). 3. Bemessungsgrundlage für die Höhe der Kitagebühren ist das im Kalenderjahr zu erwartende Bruttojahreseinkommen der Gebührenpflichtigen gemäß 6 Absatz 1-4 dieser Satzung. Ohne Glaubhaftmachung der Einkommenshöhe durch Vorlage entsprechender Belege spätestens zwei Monate nach Betreuungsaufnahme wird der Höchstbetrag der jeweiligen Altersgruppe festgesetzt. 4. Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, ihr Jahresbruttoeinkommen für das abgelaufene Kalenderjahr einzureichen. Die Einkommensnachweise sind bis spätestens des laufenden Kalenderjahres vorzulegen. Auf dieser Grundlage wird ein vorläufiger Gebührenbescheid für das laufende Kalenderjahr erstellt. Auf der Basis des tatsächlichen Jahresbruttoeinkommens wird der endgültige Gebührenbescheid für dass Vorjahr erstellt. Es erfolgt dabei eine Verrechnung mit den bisher gezahlten Gebühren.

7 Werden keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise durch die Gebührenpflichtigen erbracht, erfolgt die Festsetzung des Höchstbetrages auf der Grundlage der jeweiligen Altersgruppe. 6. In begründeten Fällen, insbesondere wenn das Jahresbruttoeinkommen der Beitragpflichtigen eine deutliche Minderung oder Erhöhung der Gebühr erwarten lässt, ist die Erstellung eines vorläufigen Leistungsbescheides entsprechend den Einkommensnachweisen aus dem laufenden Kalenderjahr möglich. 9 Übernahme von Gebühren 1. Für Kinder aus Pflegefamilien und Heimen ( 33, 34 SGB VIII) werden die Elternbeiträge gemäß 17 Abs. 1 Kita-Gesetz vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen. 2. Erziehungsberechtigten mit besonders hohen sozialen Belastungen kann im Rahmen der wirtschaftlichen Erziehungshilfe der Benutzerbeitrag auf Antrag gemäß 90 Abs. 3, Satz VIII ganz oder teilweise erlassen bzw. der Beitrag vom Träger der örtlichen Jugendhilfe (Landkreis) übernommen werden. Der Antrag ist beim Jugendamt des Landkreises zu stellen. 10 Verpflegungskosten Für die Versorgung der Kinder mit Mittagessen in der Kita wird ein gesondertes Essengeld erhoben. Diese Satzung tritt am in Kraft. Ausgefertigt: Ortrand, den Inkrafttreten Horst Stopperka Amtsdirektor

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