Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland"

Transkript

1

2 Abkehr vom Reverse-Charge-System Umsatzsteueränderung bei Busbeförderungen in Deutschland Erhebliche administrative Erleichterungen für Reisebüros VON MAG. EDUARD HEINZ*) Ab wird der derzeit in Deutschland geltende Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (= Reverse Charge) für Umsätze in der Personenbeförderung mit Bussen abgeschafft. Diese bereits seit längerer Zeit geplante Regelung hat nicht nur für Busunternehmer selbst, sondern auch für deren Kunden wie Reisebüros, Reiseveranstalter und andere Unternehmer in der Leistungskette erhebliche Auswirkungen. 1. Gesetzesänderung in Deutschland Im Zuge des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I 2013, S. 1809, vom wurde u. a. auch in 13b dustg dieser regelt den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger Abs. 6. mit den Ausnahmeregelungen wie folgt erweitert: Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung, wenn die Leistung des im Ausland ansässigen Unternehmers besteht 1. in einer Personenbeförderung, die der Beförderungseinzelbesteuerung ( 16 Absatz 5) unterlegen hat, 2. in einer Personenbeförderung, die mit einem Taxi durchgeführt worden ist, 3. in einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr, 4. in der Einräumung der Eintrittsberechtigung für Messen, Ausstellungen und Kongresse im Inland, 5. in einer sonstigen Leistung einer Durchführungsgesellschaft an im Ausland ansässige Unternehmer, soweit diese Leistung im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Messen und Ausstellungen im Inland steht, oder 6. in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt. 2. Auswirkungen für die Praxis Bei allen Reisen, die ab dem durchgeführt werden (das Datum des Beginns der Reise ist ausschlaggebend) ist damit wieder ausschließlich der Busunternehmer Steuerschuldner. Die Umsatzsteuer für Personenbeförderungen durch einen im Ausland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer hat bisher grundsätzlich der Leistungsempfänger geschuldet. Dies hatte zur Folge, dass sich nicht nur ein ausländischer Busunternehmer, sondern auch ein ebenfalls im Ausland ansässiger Leistungsempfänger in Deutschland steuerlich registrieren lassen musste. Jeder einzelne ausländische Leistungsempfänger musste sich bisher meist nur für wenige Beförderungsleistungen in Deutschland umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen bzw. Jahressteuererklärungen abgeben. *) Mag. Eduard Heinz ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuer- und Unternehmensberatungsgesellschaft in Wien SWK-Heft Oktober 2013

3 Das hat in der Praxis zu erheblichem administrativem Mehraufwand für ausländische Unternehmer und die nach der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung zentral zuständigen Finanzämter in Deutschland geführt. Vielen Leistungsempfängern war diese rechtliche Verpflichtung mangels Hinweises auf den Rechnungen oft gar nicht bewusst; dies führt nun aufgrund zahlreicher Nachfragen der deutschen Behörden bei Reisebüros und Reiseveranstaltern zu erheblichen Nachbelastungen, die in den Verkaufspreisen oft nicht miteinkalkuliert waren. Aber auch zahlreiche Unternehmen, die Betriebsausflüge mit Busstrecken auf deutschen Straßen durchgeführt haben, waren davon betroffen. Der Entfall des Reverse-Charge-Systems für Personenbeförderungen mit landgebundenen Kraftfahrzeugen findet auch auf andere Unternehmen in der Leistungskette Anwendung und bringt erhebliche administrative Erleichterungen mit sich. Beispiel 1 Ein österreichischer Busunternehmer führt eine Fahrt von Wien nach München durch. Er verkauft die Hälfte der Sitzplätze direkt über sein Unternehmen an private Reisende, die andere Hälfte an einen Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter verkauft die Busfahrt im Rahmen eines Pauschalpakets samt Nächtigung in einem Hotel an Reisebüros weiter, die diese Reisen schlussendlich an private Urlauber verkaufen. Lösung zur (alten) Rechtslage bis Der österreichische Busunternehmer muss sich in Deutschland registrieren lassen und für die direkt von seinem Unternehmen an private Reisende verkauften Plätze die deutsche Umsatzsteuer melden und abführen. Für die an den Reiseveranstalter verkauften Plätze kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Reiseveranstalter. Auch dieser muss sich daher in Deutschland registrieren lassen und die Umsatzsteuer für den Busunternehmer abführen. Da er die Reisen aber im B2B-Bereich (Reiseveranstalter zu Reisebüro) weiterverkauft, ist er in selber Höhe zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Umsatzsteuerschuld des Reiseveranstalters geht wiederum auf die Reisebüros über. Diese müssen sich ihrerseits ebenfalls in Deutschland registrieren lassen und die Umsatzsteuerschuld des Reiseveranstalters an das deutsche Finanzamt abführen. Diese deutsche Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor für das Reisebüro, da es sich beim Verkauf der Busfahrt an Privatpersonen um eine Reisevorleistung im Sinne des 23 UStG bzw. des 25 dustg handelt, für die kein Vorsteuerabzug zusteht. Lösung zur (neuen) Rechtslage ab Der österreichische Busunternehmer muss sich auch weiterhin in Deutschland registrieren lassen und für sämtliche verkauften Plätze die deutsche Umsatzsteuer melden und abführen. Auch der Reiseveranstalter muss sich in Deutschland weiterhin registrieren lassen, kann für die vom Busunternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen und muss für den in den Pauschalreisen inkludierten Busanteil die Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Die Reisebüros müssen sich allerdings nicht mehr in Deutschland registrieren lassen, da es zu keinem Übergang der Steuerschuld mehr kommt und der Vorsteuerabzug aufgrund des 23 UStG bzw. des 25 dustg nicht zusteht. Beispiel 2 Ein österreichischer Busunternehmer führt eine Fahrt von Wien nach Amsterdam durch. Er verkauft die Hälfte der Sitzplätze direkt über sein Unternehmen an private Reisende, die andere an Reisebüros, die diese Fahrten samt Nächtigung in einem Hotel an private Urlauber weiterverkaufen. Lösung zur (alten) Rechtslage bis Der österreichische Busunternehmer muss sich in Deutschland registrieren lassen und für die direkt von seinem Unternehmen an private Reisende verkauften Plätze für den deutschen Streckenanteil die deutsche Umsatzsteuer melden und abführen. Für die an die Reisebüros verkauften Plätze kommt es zu einem Übergang der Steuerschuld auf die einzelnen Büros. Sämtliche Reisebüros, welche die Busfahrt weiterverkauft haben, müssen sich in Deutschland registrieren lassen und die Umsatzsteuer für den Busunternehmer abführen. Da sie die Reisen aber im B2C-Bereich weiterverkauft haben, wird diese deutsche Umsatzsteuer zum Kostenfaktor für das Reisebüro, da es sich bei der Busfahrt um eine Reisevorleistung im Sinne des 23 UStG bzw. des 25 dustg handelt, für die keine Vorsteuerabzug zusteht. Lösung zur (neuen) Rechtslage ab Der österreichische Busunternehmer muss sich auch weiterhin in Deutschland registrieren lassen und für sämtliche verkauften Plätze die deutsche Umsatzsteuer melden und abführen. Die Reisebüros müssen sich aber nicht mehr in Deutschland registrieren lassen, da es zu keinem Übergang der Steuerschuld mehr kommt und der Vorsteuerabzug aufgrund des 23 UStG bzw. des 25 dustg nicht SWK-Heft Oktober

4 zusteht. Die deutsche Umsatzsteuer bleibt zwar weiterhin ein Kostenfaktor in der Kalkulation, ist aber bereits auf der Eingangsrechnung vom Busunternehmen ersichtlich. 3. Zusammenfassung Schon bisher gab es in Deutschland Ausnahmeregelungen vom Reverse-Charge-System für die Personenbeförderung mit Taxis. Diese werden nunmehr ab auf Personenbeförderungen mit motorbetriebenen Landfahrzeugen im Sinne des 1b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 dustg ausgedehnt. Damit muss sich der leistende Busunternehmer unabhängig davon, ob sein Leistungsempfänger in Deutschland oder im Ausland ansässig ist in allen Fällen in Deutschland erfassen lassen, und die administrative Mehrbelastung für seine B2B-Kunden wird in den meisten Fällen vermieden. Mit der wenig praxisgerechten Mehrfachregistrierung ist somit nunmehr endgültig Schluss. Zukünftig wird sich also im Regelfall ausschließlich der Busunternehmer als Leistungsträger, konkret also der im Ausland ansässige Busunternehmer, registrieren lassen und die lokale Umsatzsteuer auf deutsche Personenbeförderungsleistungen abführen müssen. Ausländische Reiseveranstalter bzw. -büros können demnächst also aufatmen und den Reisevorleistungseinkauf brutto für netto kalkulieren, ohne nachträgliche Überraschungen via Reverse Charge zu erleben. Keine Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage gibt es nach Ansicht der deutschen Finanzbehörden allerdings dann, wenn es sich nicht um eine Personenbeförderung auf dem Landweg handelt, sondern um innerdeutsche Flüge und Bootsfahrten, die von österreichischen Reisebüros besorgt werden. Hier kommt es auch künftig zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, und österreichische Unternehmen in der Leistungskette müssen sich auch weiterhin in Deutschland registrieren lassen. Auch in diesem Bereich sind aber möglicherweise Änderungen geplant. Achtung: Keine Änderung resultiert daraus auch für die Rechtslage in Österreich. Führt ein ausländischer Busunternehmer ohne Sitz oder Betriebsstätte im Inland eine Beförderung in oder durch Österreich für einen anderen Unternehmer aus, so kommt es für den österreichischen Streckenanteil weiterhin zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, unabhängig davon, ob dieser einen Sitz oder eine Betriebsstätte im Inland hat. EuGH zum Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer- Sonderregelung für Reisebüros Die Europäische Kommission hat eine Reihe von Vertragsverletzungsklagen zur Sonderregelung für Reisebüros erhoben. Die Kommission war der Auffassung, dass die Sonderregelung für Reisebüros nur beim Reiseverkauf an Reisende anwendbar sei. Dem widerspricht nun der EuGH: Die Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros sei nicht auf den Verkauf von Reisen an Reisende beschränkt, sondern gelte für Verkäufe an jeden Kunden. Dementsprechend weisen die Luxemburger Richter die Klagen der Kommission gegen Polen, Italien, die Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Finnland und Portugal in vollem Umfang ab. Einer Klage gegen Spanien wurde dagegen teilweise stattgegeben (EuGH , Rs. C-189/11, Kommission/Spanien, Rs. C-193/11, Kommission/Polen, Rs. C-236/11, Kommission/Italien, Rs. C-269/11, Kommission/Tschechische Republik, Rs. C-293/11, Kommission/Griechenland, Rs. C-296/11, Kommission/Frankreich, Rs. C-309/11, Kommission/Finnland, und Rs. C-450/11, Kommission/Portugal) SWK-Heft Oktober 2013

5 SWK-Quartal sa bo in k l u s iv e On l in e zu g a n g un d A pp z um He f t -D o w n l o a d Ak t ion Jet z t 2 0% gü ns t ig er! Bestellen Sie jetzt Ihr Quartalsabo Ja, ich bestelle Exemplare SWK-Quartalsabonnement 2013 inkl. Online Zugang und App EUR 59,40 (88. Jahrgang 2013, Heft 28 36) (Jahresabo 2013 EUR 297, ) Alle Preise exkl. MwSt. und Versandspesen. Abbestellungen sind nur zum Ende eines Jahrganges möglich und müssen bis spätestens 30. November des Jahres schriftlich erfolgen. Unterbleibt die Abbestellung, so läuft das jeweilige Abonnement automatisch auf ein Jahr und zu den jeweils gültigen Abopreisen weiter. Preisänderung und Irrtum vorbehalten. Name/Firma Kundennummer Straße/Hausnummer PLZ/Ort Telefon (Fax) Newsletter: ja nein Datum/Unterschrift Handelsgericht Wien, FB-Nr.: X, ATU , DVR: Linde Verlag Ges.m.b.H. Scheydgasse 24, PF 351, 1210 Wien Tel: , Bestellen Sie online unter oder via an office@lindeverlag.at oder per Fax 01/ office@lindeverlag.at Fax: 01/

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU

Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen Grundsätzliche Regelungen in der EU Allgemein Die Besteuerung der grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen ist europarechtlich

Mehr

Reiseleistungen 23 öustg

Reiseleistungen 23 öustg Reiseleistungen 23 öustg Reiseleistungen - Margenbesteuerung Anwendungsbereich gem 23 Abs 1 UStG: Reiseleistungen..., die nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers bestimmt sind (entfällt ab 1.5.2019)

Mehr

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen

Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Steuern S 349 Folgen des Endes der Schenkungssteuer Rechtsgebühren bei gemischten Schenkungen Abgrenzungsbestimmung des 15 Abs. 3 GebG 1957 hinsichtlich Schenkungssteuer kommt seit 1. 8. 2008 nicht mehr

Mehr

12-Stunden-Tag 60-Stunden-Woche Arbeitszeitgesetz neu ab Was nun gilt, sagt Ihnen Ihr

12-Stunden-Tag 60-Stunden-Woche Arbeitszeitgesetz neu ab Was nun gilt, sagt Ihnen Ihr be Jetz ste t lle n! 12-Stunden-Tag 60-Stunden-Woche ca. 1.130 Seiten, kart. + App* Bild links: Ernst Weingartner / picturedesk.com; Bild rechts: IV Univ.-Prof. Dr. Werner Doralt gründete 1979 die KODEX

Mehr

Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit

Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Im Februar 2012 Rundschreiben Umsatzsteuerliche Beurteilung einer Referententätigkeit Die Tätigkeit des vortragenden Referenten ist regelmäßig eine wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistung. Wo diese

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 1 GZ. RV/0451-G/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Musiker, Deutschland, vertreten durch Hinterleitner, Schollmeyer & Partner, Rechtsanwälte

Mehr

Ermittlung des gemeinen Werts von (Anteilen an) Unternehmen

Ermittlung des gemeinen Werts von (Anteilen an) Unternehmen Unternehmensbewertung Ermittlung des gemeinen Werts von (Anteilen an) Unternehmen Bedeutung von Verkäufen und Schätzung PETER HAGER*) Welche Methoden gibt es zur Ermittlung des gemeinen Werts von Einzelunternehmen,

Mehr

Ist die Vermietung von Ferienwohnungen Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder Beherbergung?

Ist die Vermietung von Ferienwohnungen Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder Beherbergung? Ab 1. 5. 2016 Steuersatz von 13 % Ist die Vermietung von Ferienwohnungen Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke oder Beherbergung? Tagesfragen: Abgrenzung Schwerpunkt in der Praxis Steuerreform VON

Mehr

Die Berechnung der Geschäftsführerhaftung für die Abgaben einer insolventen GmbH

Die Berechnung der Geschäftsführerhaftung für die Abgaben einer insolventen GmbH Steuern Gläubigergleichbehandlung Die Berechnung der Geschäftsführerhaftung für die Abgaben einer insolventen GmbH Ein alternativer Lösungsansatz VON MAG. KLAUS KIFFMANN UND DR. JOHANNES LEITNER*) Bei

Mehr

3. Restaurationsleistung (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr am Ort)

3. Restaurationsleistung (Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr am Ort) Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2010 Leistungskategorien: 1. Grundstücksleistungen (z. B. Bau- und Montageleistungen) 2. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende,

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2011 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010

Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab 2010 Blitzinfo: Änderungen bei der Umsatzsteuer ab Diese Information soll speziell allen Unternehmern dienen, die entweder ausschließlich oder neben Lieferungen auch Dienstleistungen erbringen und damit über

Mehr

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG)

Umsatzsteuer; Steuerschuldnerschaft bei Messen, Ausstellungen und Kongressen ( 13b Abs. 3 Nr. 4 und 5 UStG) Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung

Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Steuerinfo 9/09 Umsatzsteuer - BMF-Schreiben zum Ort der sonstigen Leistung Zum 1.1.2010 ergeben sich einschneidende Änderungen bei der Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung. Außerdem müssen neue

Mehr

Ausschüttungspolitik und Vergütungen 2015

Ausschüttungspolitik und Vergütungen 2015 Wilhelm Rasinger Ausschüttungspolitik und Vergütungen 2015 Es gibt eine permanente Diskussion, wie die Wertschöpfung bzw die Ergebnisse der Unternehmen verteilt werden sollen. Auf der einen Seite fordern

Mehr

Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen

Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen Ort von Dienstleistungen bei B2B-Umsätzen Dr. Petra Reinbacher Bundesministerium für Finanzen Einleitung RL 2008/8/EG bringt Systemänderung für die Leistungsortbestimmung bisher nur bei Katalogleistungen

Mehr

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit über 360 Fallbeispielen und Lösungen Bearbeitet von Robert Pernegger 3., erweiterte Auflage 2015 2015. Taschenbuch. 576 S. Paperback ISBN 978 3 7073 2415 0

Mehr

Mandanten-Information

Mandanten-Information Mandanten-Information EU-Mehrwertsteuerpaket 2010 1. Die Änderungen im deutschen Umsatzsteuerrecht ab 2010 Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2009 wurde das sog. MwSt-Paket der Europäischen Union in das

Mehr

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174

Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S St 174 Oberfinanzdirektion Niedersachsen Oldenburg, 2. November 2016 S 7117-65 - St 174 Merkblatt Bestimmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die durch im Ausland ansässige Unternehmer an inländische juristische

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa ab 1. Januar 2015 Die Regelungen zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft sind nur in Teilbereichen innerhalb der EU harmonisiert. Es muss daher bei grenzüberschreitender

Mehr

1.1 Der Begriff sonstige Leistung

1.1 Der Begriff sonstige Leistung Kap 1 Einleitung 1.1 Der Begriff sonstige Leistung Unter einer sonstigen Leistung versteht man nach 3a Abs 1 UStG eine Leistung, die nicht in einer Lieferung besteht. Erfasst sind damit sonstige Leistungen,

Mehr

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer

Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Eine gemeinsame Initiative aller Berliner und Brandenburger SteuerberaterInnen Besondere Fälle in der Umsatzsteuer Steuerforum am 11. Mai 2017 1 Lieferung von Ware aus Berlin nach Paris an einen anderen

Mehr

Beurteilung von Führungskräften

Beurteilung von Führungskräften Beurteilung von Führungskräften Management Beurteilung von Führungskräften Kombination eines Forced-Ranking-Systems mit einem 360 -Feedback und professioneller Kompetenzevaluation Kurt Durnwalder / Kathrin

Mehr

Registrierkassenpflicht von Bitcoinautomaten

Registrierkassenpflicht von Bitcoinautomaten Kryptowährungen Registrierkassenpflicht von Bitcoinautomaten Unterliegen Bitcoinautomaten der Registierkassen- bzw Belegerteilungspflicht? NATALIE ENZINGER*) Bitcoins und andere Kryptowährungen erweisen

Mehr

Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen

Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen Dieses Dokument finden Sie unter www.ihk-berlin.de unter der Dok-Nr. 9337 Grenzüberschreitende Verkäufe an Privatpersonen Bei der Umsatzbesteuerung grenzüberschreitender Warenverkäufe wird grundsätzlich

Mehr

Vorab per Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Vorab per   Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail: Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen

Mehr

KLIENTEN-INFO Ausgabe 03/2005 ZUSATZ

KLIENTEN-INFO Ausgabe 03/2005 ZUSATZ Zusätzliche Information im Überblick 1. Vorsteuerrückvergütung bis 30.6.2005 Österreichische Unternehmer können sich ausländische Vorsteuern, die sie im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2004

Mehr

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 -

Oberste Finanzbehörden der Länder. nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund. - Verteiler U 1 und U 2 - POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Vertretungen der Länder beim Bund HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin TEL +49 (0) 18

Mehr

Die Fiskalvertretung

Die Fiskalvertretung Die Fiskalvertretung Darstellung des internationalen Warenverkehrs im Umsatzsteuerrecht von Dipl.-Finanzwirt Holger Wendland Steuerberater unter Mitarbeit von Dipl.-Finanzwirt Paul Eichmann RICHARD BOORBERG

Mehr

Leseprobe aus "Typische Fehler in der Umsatzsteuer" 3. Auflage Mai 2018

Leseprobe aus Typische Fehler in der Umsatzsteuer 3. Auflage Mai 2018 2.1.2 Rechnungen Die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten des leistenden Unternehmers. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich aber, genaue Anforderungen an

Mehr

OFD Niedersachsen, Verfügung vom

OFD Niedersachsen, Verfügung vom Merkblatt zur Bestmung des Ortes von sonstigen Leistungen, die seit dem 1.1.2010 durch ansässige an inländische juristische Personen öffentlichen Rechts ausgeführt werden OFD Niedersachsen, Verfügung vom

Mehr

Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt

Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt Lieferungen an Privatpersonen und diesen gleich gestellte Rechtssubjekte im EU- Binnenmarkt 1. Anwendungsbereich 1.1. Privatpersonen 1.2. Andere Rechtssubjekte 1.3. Erwerbsteuer des Abnehmers 2. Die Regelungen

Mehr

Leistungsaustausch mit französischen Firmen. Erweiterung Reverse Charge Verfahren

Leistungsaustausch mit französischen Firmen. Erweiterung Reverse Charge Verfahren Leistungsaustausch mit französischen Firmen Erweiterung Reverse Charge Verfahren IHK Saarbrücken, 06.03.2007 Bieber & Schmeltz GmbH 1 2 Inhalt Einleitung Hintergrundinformationen Formalien Reverse Charge

Mehr

Finanzmathematische Berechnung von Personalrückstellungen

Finanzmathematische Berechnung von Personalrückstellungen Auf den Punkt gebracht Für 4 Abs 1-Ermittler, die ihren Gewinn ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften ermitteln, ist der in der steuerrechtlichen Judikatur zu findende Ansatz maßgebend. Für

Mehr

WEP Treuhand GmbH Euskirchen und Hamacher Steuer und Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft Mitglied im IBWF Bonner Talweg 83

WEP Treuhand GmbH Euskirchen und Hamacher Steuer und Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft Mitglied im IBWF Bonner Talweg 83 Eine Initiative des BVMW Kreisverband Bonn / Rhein Sieg Vorsteuer- Vergütungsverfahren - Ausland- Mit uns können Sie rechnen WEP Treuhand GmbH Euskirchen und Hamacher Steuer und Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Herzlich willkommen! 15. Bayerischer Gästeführertag Passau 13. Januar 2017

Herzlich willkommen! 15. Bayerischer Gästeführertag Passau 13. Januar 2017 Herzlich willkommen! 15. Bayerischer Gästeführertag Passau 13. Januar 2017 Aktuelle Anforderungen an die Rechnungstellung ------------------------------------------------- Geschäftsführer: Klaus Richter,

Mehr

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung).

Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung). Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (z.b. Reparatur, Wartung) und die sogenannten Katalogleistungen (z.b. Beratung, EDV-Dienstleistung). Ort der Dienstleistung - Sonderregeln Für die nachstehend

Mehr

Nur per . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. - -Verteiler U 1 -

Nur per  . Oberste Finanzbehörden der Länder. Bundeszentralamt für Steuern. -  -Verteiler U 1 - Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers

Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Auftraggeberhaftung aus der Sicht des Auftraggebers Grundlagen der Auftraggeberhaftung Gesetzliche Bestimmungen & Hintergrund der Auftraggeberhaftung Die Auftraggeberhaftung im Baugewerbe wurde eingeführt,

Mehr

Umsatzsteuertagung 2006

Umsatzsteuertagung 2006 Lieferungen ausländischer Unternehmer aus dem Drittland nach und in Österreich Linz, 29. November 2006 Übersicht > Grundlagen Einfuhrtatbestand Vorsteuerabzug > Sonderfragen EUSt-Abzug beim Reihengeschäft

Mehr

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem

Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem Umsatzsteuerliche Behandlung von internationalen Güterbeförderungsleistungen seit dem 01.01.2010 Seit dem 01.01.2010 ist es für die Bestimmung des Leistungsorts bei Güterbeförderungen nicht mehr entscheidend,

Mehr

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern

Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Steuerliche Behandlung von Preisgeldern Exinger GmbH Wien, 16. Februar 2009 2003 Firm Name/Legal Entity Übersicht Grundlagen der Besteuerung Annahmen Einkommensteuerliche Würdigung g Umsatzsteuerliche

Mehr

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU

Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Umsatzsteuer Die Lieferung und der Erwerb neuer Fahrzeuge in der EU Nr. 119/02 verantwortlich: RA Stefan Fritz Geschäftsbereich Recht Steuern der IHK Nürnberg für Mittelfranken, Hauptmarkt 25/27, 90403

Mehr

Soll- und Istbesteuerung

Soll- und Istbesteuerung Soll- und Istbesteuerung Grundsätzliches Die Fälligkeit der Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen richtet sich nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld: die Umsätze sind in die

Mehr

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes: Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL E-MAIL DATUM

Mehr

Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern

Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern Umsatzbesteuerung in Deutschland von im Ausland ansässigen Unternehmern von Nicole Mychajluk Referentin für Umsatzsteuer im Ministerium der Finanzen des Saarlandes Gliederung Wann muss sich ein im Ausland

Mehr

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten

Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten HLB Ratgeber I/2015 Was Unternehmer als Bauherren wissen sollten Neuregelungen bei der Umsatzsteuer Unternehmer, die gegen Entgelt Bauleistungen erbringen und gleichfalls solche Leistungen in Auftrag geben,

Mehr

Dienstleistungen der Hotels

Dienstleistungen der Hotels Kap 1 Dienstleistungen der Hotels 1.1 Nächtigungsleistungen 1.1.1 Leistungsort Bei der Vermietung von Unterkünften (zb Zimmervermietung in Hotels und Pensionen aber auch Vermietung von Stellplätzen auf

Mehr

Die Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Grundzüge der Neuregelung durch das EU-Mehrwertsteuer-Paket 2010 lassen sich wie folgt zusammenfassen: Fachnews-Finanzen EU-Mehrwertsteuer-Paket ab 2010 Beitrag von Markus Konheiser, Esche Schümann Commichau Mit dem Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009) hat der deutsche Gesetzgeber u.a. das sogenannte EU-Mehrwertsteuer-Paket

Mehr

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bunjes/Geist, UStG (Gelbe Reihe)

Druckerei C. H. Beck. ... Revision, Bunjes/Geist, UStG (Gelbe Reihe) Ort der sonstigen Leistung 75 3a [Fassung ab 1. 1. 2010]* 3 a Ort der sonstigen Leistung (1) 1 Eine sonstige Leistung wird vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 und der 3 b, 3 e und 3 f an dem Ort ausgeführt,

Mehr

E-Journals und Umsatzsteuer ein ungelöstes Problem? 92. Deutscher Bibliothekartag in Augsburg Forum Zeitschriften/GeSIG e.v

E-Journals und Umsatzsteuer ein ungelöstes Problem? 92. Deutscher Bibliothekartag in Augsburg Forum Zeitschriften/GeSIG e.v ein ungelöstes Problem? 92. Deutscher Bibliothekartag in Augsburg Forum Zeitschriften/GeSIG e.v. 09.04.02 Sind E-Journals umsatzsteuerpflichtig? Aber: Auf alle Umsätze, die mit E-Journals getätigt werden,

Mehr

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013

Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 72 B. Umsatzsteuerjahreserklärung Teil III B Erläuterungen zum Vordruck Anlage UR 2013 zur Umsatzsteuererklärung USt 2 A 2013 (gegliedert nach den am Rand des beigefügten amtlichen Musters angegebenen

Mehr

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem

Mandanteninformation zum. Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem Mandanteninformation zum Nachweis der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen ab dem 01.10.2014 Neuregelungen durch das Kroatien-Anpassungs-Gesetz Das Gesetz zur Anpassung des nationalen

Mehr

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa

Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa Regelungen zur Steuerschuldumkehr in Europa künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (z.b. Auftritte, Vorträge, Darbietungen, Unterricht) einschließlich

Mehr

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV Anlage Tabellarische Übersicht Änungen und UStDV Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 Hier: Änungen beim Ort sonstigen Leistung und bei Zusammenfassenden Meldung Artikel 7 Nr. 2 JStG 3a Neuregelung

Mehr

[USt Reverse-Charge-Verfahren]

[USt Reverse-Charge-Verfahren] [USt Reverse-Charge-Verfahren] Technische Dokumentation / Whitepaper Einführung 3 Versionen 3 Zusammenhänge 4 Adresse 4 Artikel 4 Warengruppe 4 Beleg 4 Einrichten 4 Adressstamm 4 Artikelstamm 6 Basisdaten

Mehr

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis

Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis Mit 300 Fallbeispielen von Mag. Robert Pernegger 2., aktualisierte Auflage 2011 Linde Verlag Wien 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 7073

Mehr

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 Vorwort Abkürzungsverzeichnis 5 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2. Ziele der Europäischen

Mehr

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis

Steuerberater. Merkblatt. Versandhandelsregelung. Inhalt. Steffen Feiereis Steuerberater Steffen Feiereis Merkblatt Versandhandelsregelung Inhalt 1 Allgemeines 2 Wann greift die Versandhandelsregelung? 3 Lieferung an Unternehmer 4 Maßgebliche Lieferschwelle 4.1 Allgemeines 4.2

Mehr

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung

Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung 91 Vortrag 3: Der Ort der sonstigen Leistung I. Einführende Hinweise Durch das sog. Mehrwertsteuerpaket der Europäischen Gemeinschaft vom 12.02.2008 wurden die Art. 43 bis 59b MwStSystRL umfassend geändert.

Mehr

Güterbeförderungen. Einschneidende Änderungen per 1. Januar Einleitung

Güterbeförderungen. Einschneidende Änderungen per 1. Januar Einleitung Einschneidende Änderungen per 1. Januar 2010 1 Einleitung 1.1 Das MWST-Paket 2010 Am 12. Februar 2008 hat der Rat der Europäischen Union beschlossen, die derzeit geltende Richtlinie 2006/112/EG vom 28.

Mehr

Die neue Rechtsprechung zur Margenbesteuerung - was ist jetzt zu tun?

Die neue Rechtsprechung zur Margenbesteuerung - was ist jetzt zu tun? Die neue Rechtsprechung zur Margenbesteuerung - was ist jetzt zu tun? Diplom-Betriebswirt (FH) Maik Schöneberg Steuerberater Gesellschafter der remy kaufmann schöneberg Partnerschaft mbb Steuerberatungsgesellschaft

Mehr

SWI-Jahrestagung: Auswirkung des DBA Österreich Großbritannien auf die Wegzugsbesteuerung

SWI-Jahrestagung: Auswirkung des DBA Österreich Großbritannien auf die Wegzugsbesteuerung Impact of the Tax Treaty Between Austria and Great Britain on Exit Taxation Marlies Steindl / Theresa Stradinger*) SWI-Jahrestagung: Auswirkung des DBA Österreich Großbritannien auf die Wegzugsbesteuerung

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer

Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der Umsatzsteuer 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Innergemeinschaftliche Leistung und Reverse Charge: Gemeinsamkeiten

Mehr

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung)

(Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) FG München, Beschluss v. 26.04.2012 14 V 280/12 Titel: (Besteuerung von Personenbeförderungen durch österreichisches Busunternehmen im Reverse-Charge-Verfahren - Aussetzung der Vollziehung) Normenketten:

Mehr

Spezialthemen bei ausländischen Unternehmern

Spezialthemen bei ausländischen Unternehmern Spezialthemen bei ausländischen Unternehmern MMag. Ingrid Rattinger, Ernst & Young Umsatzsteuertagung Linz 2006 30. November 2006 Agenda Bauleistungen ausländischer Unternehmer in Österreich Reiseleistungen

Mehr

Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail

Steuer & Service Steuerberatungs GmbH Wipplingerstraße 24, 1010 Wien tel +43 (1) fax +43 (1) mail Quick NEWS (25.JULI( 2017) Haftung für die Umsatzsteuer ausländischer Lieferanten Wie kann diese in der Praxis vermieden werden? Die Umsatzsteuer-Abfuhrverpflichtung nach 27 Abs 4 UStG stellt eine Steuersicherungsmaßnahme

Mehr

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010

MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 MANDANTENRUNDSCHREIBEN ZUR UMSATZSTEUER 2010 Das Jahressteuergesetz 2009 bringt umfangreiche Änderungen im Umsatzsteuerrecht mit sich. Insbesondere hat das Gesetz eine EU-Richtlinie (sog. Mehrwertsteuerpaket)

Mehr

Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit?

Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? Vorläufige Abgabenfestsetzung Beginn der Verjährungsfrist nach 208 Abs. 1 lit. d BAO auch bei fehlender Ungewissheit? VwGH-Rechtsprechung lässt Zweifelsfragen offen VON MAG. KASPER DZIURDŹ*) Gemäß 208

Mehr

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 6/11

Oberster Gerichtshof als Kartellobergericht 16 Ok 6/11 Oberster Gerichtshof Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellrechtssachen durch die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Irmgard Griss als Vorsitzende und die Hofräte des

Mehr

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B)

Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) Aktuelle Rechtslage und Änderungen ab 1. Januar 2010 im Vergleich Die zunehmende Internationalisierung des

Mehr

UMSATZSTEUER. für Steuersachbearbeiter/ Bilanzbuchhalter. Thomas EPPLY Heidemarie ZEHETNER Sabine GEPPERTH. 9/2017 Nr.: 51

UMSATZSTEUER. für Steuersachbearbeiter/ Bilanzbuchhalter. Thomas EPPLY Heidemarie ZEHETNER Sabine GEPPERTH. 9/2017 Nr.: 51 UMSATZSTEUER für Steuersachbearbeiter/ Bilanzbuchhalter Thomas EPPLY Heidemarie ZEHETNER Sabine GEPPERTH 9/2017 Nr.: 51 UStG 1994 Umsatzsteuergesetz 1994 einschließlich Abgabenänderungsgesetz 2016 (AbgÄG

Mehr

Zu 3b UStG ( 2 bis 7 UStDV)

Zu 3b UStG ( 2 bis 7 UStDV) Abschnitt 3b.. UStAE Verwaltungsregelung zur Anwendung des Umsatzsteuergesetzes (Umsatzsteuer-Anwendungserlass - UStAE) Bundesrecht Zu 3b UStG ( bis 7 UStDV) Titel: Verwaltungsregelung zur Anwendung des

Mehr

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften

Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften STartup und Tax 1 Umsatzsteuerliche Besonderheiten bei Auslandsgeschäften 2 3 Teil 1: unternehmer Aktuell sind über 60% der deutschen Startups bereits auf internationalen Märkten aktiv. Je nachdem ob im

Mehr

ALLGEMEINES REVERSE-CHARGE. Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel

ALLGEMEINES REVERSE-CHARGE. Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel ALLGEMEINES REVERSE-CHARGE Univ.-Prof. Dr. Michael Tumpel AGENDA Grundsätze des Mehrwertsteuersystems Allgemeines Reserve Charge Unterschiede zur Einzelhandelssteuer Ausgestaltung eines betrugssicheren

Mehr

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald

Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald Lösungsskizze zur 2. Klausur im Umsatzsteuerrecht Wiss. Mit. Dominik Ortwald 1. Aufgabe A. Zurverfügungstellung der E-Books von B S.A. an F I. Steuerbarkeit 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG 1. B S.A. = 2 Abs. 1 UStG

Mehr

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit

Lösung zu 1): I. Lieferung des A an B. 1. Steuerbarkeit Aufgabe: 1) Unternehmer U mit Sitz in Düsseldorf kauft für EUR 100.000 Waren von Unternehmer B mit Sitz in Belgien. Da B die Ware nicht vorrätig hat, kauft B die Ware für EUR 90.000 von A mit Sitz in der

Mehr

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren;

Umsatzsteuer; Berichtigung der Bemessungsgrundlage wegen Uneinbringlichkeit im Insolvenzverfahren; Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT TEL FAX E-MAIL DATUM Wilhelmstraße

Mehr

Umsatzsteuer für digitale Publikationen

Umsatzsteuer für digitale Publikationen Umsatzsteuer für digitale Publikationen Recht in der Medienbearbeitung Weimar, 11. Nov. 2009 Dr. Harald Müller Sachverhalt: Bibliothek lizenziert Zugriff auf E-Journal oder Datenbank Anbieter hat Geschäftssitz/Server

Mehr

ABGABEN UND STEUERN. Die Umsatzsteuer in Deutschland

ABGABEN UND STEUERN. Die Umsatzsteuer in Deutschland ABGABEN UND STEUERN Die Umsatzsteuer in Deutschland März 2017 Dieses Infoblatt ist ein Produkt der Zusammenarbeit aller Wirtschaftskammern. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Wirtschaftskammer Ihres

Mehr

Umsatzsteueränderungen 2010

Umsatzsteueränderungen 2010 Steuer- und Rechtsupdate 2010 für Künstleragenturen und Eventunternehmen Umsatzsteueränderungen 2010 Wirtschaftskammer Wien 28. April 2010 1 Mehrwertsteuer-Paket Mehrwertsteuerpaket wurde am 12.02.2008

Mehr

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner

13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner 13b UStG Leistungsempfänger als Steuerschuldner Bereich: FIBU Info für Anwender Nr. 1202 Inhaltsverzeichnis 1. Ziel 2. Vorgehensweise Leistungserbringer 2.1. Automatikkonto verwenden 2.2. Steuerschlüssel

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Graz Senat 4 GZ. RV/0009-G/06 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Steuerberatungsgesellschaft, vom 25. April 2002 gegen den Bescheid

Mehr

Bauleistungen und Grundstücksumsätze

Bauleistungen und Grundstücksumsätze 3. Auflage Bauleistungen und Grundstücksumsätze Leitfaden zur Umsatzsteuer Umsatzsteuerrichtlinien Anzahlungen Übergang der Steuerschuld Aufzeichnungspflichten Rechnungsstellung Autoren: KR Prof. Gerhard

Mehr

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen Neues BMF-Schreiben zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen I. Einleitung Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jüngst in einer richtungsweisenden Entscheidung festgestellt, dass Bauträger beim Bezug von Bauleistungen

Mehr

Leistungen in der Reisebranche

Leistungen in der Reisebranche Leistungen in der Reisebranche Umsatzsteuer in Österreich und Exkurs Deutschland Wien, 2. Dezember 2016 Mag. Veronika Seitweger veronika.seitweger@tpa-group.at 20020/200046420/93203 Seite 1 Inhaltsverzeichnis

Mehr

Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010

Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010 Neuregelungen zum Ort der Dienstleistungen ab 2010 1. Vorliegen einer B2B- oder B2C-Leistung?... 1 2. Grundregel... 2 3. Grundstücksleistungen... 2 4. Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterhaltende

Mehr

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber

VO Steuerrecht ( ) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber VO Steuerrecht (19-10-10) Univ. Ass. Mag. Thomas Bieber 1 Rechnung ( 11 UStG) [1] Leistender Unternehmer hat Rechnung auszustellen Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach 12 Abs 1 UStG ist eine Rechnung,

Mehr

Umsatzsteuer im Binnenmarkt

Umsatzsteuer im Binnenmarkt Umsatzsteuer im Binnenmarkt Stand: Mai 2015 Referent: Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen Steuerberater ASW Akademie für Steuerrecht und Wirtschaft des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe e.v. Gasselstiege

Mehr

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum

Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum Mühldorf, im September 2014 Achtung wichtige umsatzsteuerliche Änderungen zum 01.10.2014 Mit dem sog. Kroatiengesetz hat der Gesetzgeber eine Vielzahl umsatzsteuerlicher Änderungen geschaffen, die sehr

Mehr

Die Umsatzsteuer (USt) ist vor der Einkommensteuer/Lohnsteuer die größte Einnahmequelle für die öffentlichen Haushalte.

Die Umsatzsteuer (USt) ist vor der Einkommensteuer/Lohnsteuer die größte Einnahmequelle für die öffentlichen Haushalte. 1. Einleitung a) Allgemeines Die Umsatzsteuer (USt) ist vor der Einkommensteuer/Lohnsteuer die größte Einnahmequelle für die öffentlichen Haushalte. Die USt wurde durch das Umsatzsteuergesetz (UStG) v.

Mehr

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München

Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München Besteuerung der Kleinunternehmer nach 19 UStG von Dr. Oliver Zugmaier, München I. Vorbemerkungen Zweck der Kleinunternehmerregelung des 19 UStG ist es, im Wesentlichen in Form einer Bagatellgrenze zu einer

Mehr

Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! 1.) Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht: Reverse Charge. 2.) GmbH-Light ab 1.7.

Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! 1.) Begriffe aus dem Umsatzsteuerrecht: Reverse Charge. 2.) GmbH-Light ab 1.7. News to use from InterGest Austria Summer 2013 Servus aus Österreich! InterGest Austria berichtet! Klein aber fein! So lautet ein Ausspruch über Österreich. Mit 8 Millionen Einwohnern und einer Größe von

Mehr

3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer

3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer Kap 3 Lieferungen 3.1 Ausfuhrlieferungen mit inländischem Abholer Eine Ausfuhrlieferung ist steuerfrei ( 7 Abs 1 UStG), wenn der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung ins Drittland befördert oder versendet

Mehr

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften

Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Erweiterung beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte um Gewinne aus der Veräußerung von Immobilienkapitalgesellschaften Oliver Hubertus Rechtsanwalt/Steuerberater Dr. Steffen Meining, LL.M. (UCT) Rechtsanwalt

Mehr