Vorsorgevereinbarung Verbindung

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1 Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule Via Canova Lugano Switzerland Vorsorgevereinbarung Nr. Verbindung Antrag auf Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule (3a) Herr Frau (nachstehend Vorsorgenehmer) Vorname und Name Wohnadresse Geburtsdatum Nationalität Zivilstand Beruf AHV-Nr. Mobiltelefon Ich bin Mitglied einer Pensionskasse (II. Säule) Ja Nein Ich möchte, dass die Stiftung zu meinen Gunsten ein gebundenes Vorsorgekonto eröffnet (Vorsorgesparkonto Cornèr3) Beiträge Die Einzahlungen können mittels Dauerauftrag getätigt werden (siehe beiliegendes Formular) oder direkt bei allen Schaltern der Bank, in bar oder durch Überweisung von anderen Konten, oder auch durch Überweisung auf das Postscheckkonto der Bank. Bei Einzahlungen mittels Überweisung auf das Postscheckkonto der Bank sind der Name des Vorsorgenehmers und die Nummer des zu seinen Gunsten eröffneten Vorsorgesparkontos auf dem Einzahlungsschein anzugeben. Bitte senden Sie mir die Einzahlungsscheine. Durchführung der gebundenen Vorsorge Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und zu Gunsten des Vorsorgenehmers, die vom Vorsorgenehmer gewünschte Leistung der gebundenen Vorsorge durchzuführen, gemäss den von den Statuten und dem Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen. Die Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers werden zu dessen Gunsten von der Stiftung bei der Cornèr Bank AG, Lugano, deponiert. Der Vorsorgenehmer bestätigt, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben, dass kollektive Kapitalanlagen, gemäss dem Reglement, ergänzend oder alternativ gegenüber dem individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein werden. Die Verfügbarkeit dieser Anlagen wird den Vorsorgenehmern rechtzeitig und in angemessener Weise mitgeteilt werden. Inhalt der Vereinbarung Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus den oben aufgelisteten Angaben und den im Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen, die integrierender Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung sind. Mit der Unterschrift auf der vorliegenden Vereinbarung bestätigt der Vorsorgenehmer, vom Inhalt des Vorsorgereglements Cornèr Dritte Säule Kenntnis genommen zu haben und es als absolut verbindlich anzuerkennen. Allfällige vorzeitige Bezüge können einzig im vom Gesetz festgelegten Umfang vorgenommen werden Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und deren Vertreter in der Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/oder die von der Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/oder Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. Vertragsbeginn Die Vereinbarung tritt in der Regel mit der Unterzeichnung des Vorsorgenehmers in Kraft. Ort und Datum Unterschrift des Vorsorgenehmers Exemplar für die Vorsorgestiftung Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule C_D_374_ / 06_01 D 1/1 Verbindung Nr.

2 Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule Via Canova Lugano Switzerland Vorsorgevereinbarung Nr. Verbindung Antrag auf Eröffnung eines gebundenen Vorsorgekontos bei der Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule (3a) Herr Frau (nachstehend Vorsorgenehmer) Vorname und Name Wohnadresse Geburtsdatum Nationalität Zivilstand Beruf AHV-Nr. Mobiltelefon Ich bin Mitglied einer Pensionskasse (II. Säule) Ja Nein Ich möchte, dass die Stiftung zu meinen Gunsten ein gebundenes Vorsorgekonto eröffnet (Vorsorgesparkonto Cornèr3) Beiträge Die Einzahlungen können mittels Dauerauftrag getätigt werden (siehe beiliegendes Formular) oder direkt bei allen Schaltern der Bank, in bar oder durch Überweisung von anderen Konten, oder auch durch Überweisung auf das Postscheckkonto der Bank. Bei Einzahlungen mittels Überweisung auf das Postscheckkonto der Bank sind der Name des Vorsorgenehmers und die Nummer des zu seinen Gunsten eröffneten Vorsorgesparkontos auf dem Einzahlungsschein anzugeben. Bitte senden Sie mir die Einzahlungsscheine. Durchführung der gebundenen Vorsorge Die Stiftung verpflichtet sich, im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und zu Gunsten des Vorsorgenehmers, die vom Vorsorgenehmer gewünschte Leistung der gebundenen Vorsorge durchzuführen, gemäss den von den Statuten und dem Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen. Die Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers werden zu dessen Gunsten von der Stiftung bei der Cornèr Bank AG, Lugano, deponiert. Der Vorsorgenehmer bestätigt, zur Kenntnis genommen und akzeptiert zu haben, dass kollektive Kapitalanlagen, gemäss dem Reglement, ergänzend oder alternativ gegenüber dem individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto, erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich sein werden. Die Verfügbarkeit dieser Anlagen wird den Vorsorgenehmern rechtzeitig und in angemessener Weise mitgeteilt werden. Inhalt der Vereinbarung Der Inhalt der Vereinbarung ergibt sich aus den oben aufgelisteten Angaben und den im Stiftungsreglement vorgesehenen Bestimmungen, die integrierender Bestandteil der vorliegenden Vereinbarung sind. Mit der Unterschrift auf der vorliegenden Vereinbarung bestätigt der Vorsorgenehmer, vom Inhalt des Vorsorgereglements Cornèr Dritte Säule Kenntnis genommen zu haben und es als absolut verbindlich anzuerkennen. Allfällige vorzeitige Bezüge können einzig im vom Gesetz festgelegten Umfang vorgenommen werden Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und deren Vertreter in der Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/oder die von der Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/oder Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. Vertragsbeginn Die Vereinbarung tritt in der Regel mit der Unterzeichnung des Vorsorgenehmers in Kraft. Ort und Datum Unterschrift des Vorsorgenehmers Exemplar für Vorsorgenehmer C_D_374_ / 06_01 D 1/1 Verbindung Nr.

3 Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule REGLEMENT I. Allgemein 1. Beitritt, Zweck 1.1 Der Vorsorgestiftung Cornèr Dritte Säule (nachstehend Stiftung genannt) können sich alle natürlichen Personen anschliessen, die in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig sind und AHV/IV-pflichtige Einkünfte infolge einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erzielen. 1.2 Mit der Unterzeichnung der Vorsorgevereinbarung (nachstehend Vereinbarung genannt), schliesst sich der/die Vorsorgenehmer/in (nachstehend Vorsorgenehmer genannt) der Stiftung an und ist im Rahmen von Art. 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sowie der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV3) zur Leistung von steuerbegünstigten Einlagen auf sein eigenes Vorsorgesparkonto Cornèr Dritte Säule (nachfolgend Cornèr Dritte Säule Konto ) bei der Stiftung berechtigt. 1.3 Die Zugehörigkeit zur Stiftung erlischt mit der Liquidierung des persönlichen Guthabens, das der Vorsorgenehmer im von der Stiftung gebundenen Vermögen angehäuft hat. 1.4 Beim Austritt aus der Stiftung hat der Vorsorgenehmer keinerlei Anspruch gegenüber dem freien Vermögen der Stiftung. 2. Eröffnung und Führung eines Vorsorgesparkontos 2.1 Die Vorsorgestiftung kann im Auftrag des Vorsorgenehmers ein oder mehrere Vorsorgekonten zugunsten der zuvor genannten Person bei der Cornèr Bank AG (im Folgenden «Bank» genannt) eröffnen, unbeschadet der Beschränkung laut Ziffer 2.3, und diese mit der Verwaltung betrauen. Die Führung dieses Kontos stützt sich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. 2.2 Das Vorsorgesparkonto dient ausschliesslich und unwiderruflich der gebundenen Selbstvorsorge des Vorsorgenehmers. Der Stiftungsrat kann die Eröffnung eines Vorsorgesparkontos ohne Begründung ablehnen. 2.3 Der Vorsorgenehmer kann maximal fünf Vorsorgevereinbarungen mit der Stiftung abschliessen, wobei die Summe der jährlichen Einzahlungen den gemäss Ziffer 3 festgesetzten Maximalbetrag nicht überschreiten darf. Das Aufteilen von Vorsorgeguthaben ist nicht möglich. 2.4 Die Stiftung ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, ohne Berechnung zusätzlicher Gebühren, Vorsorgekonten automatisch zu schliessen, falls diese im Laufe eines gesamten Steuerjahres einen Null-oder Negativsaldo aufweisen. II. Beiträge, Einzahlungen 3. Einzahlungen und Verzinsung 3.1 Der Vorsorgenehmer kann Höhe und Zeitpunkt der Einzahlungen auf das Vorsorgesparkonto zu seinen Gunsten, bis zu dem im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BVV3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 BVG maximal erlaubten jährlichen Betrag, der vom Einkommen mit Bezug auf die direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden steuerlich abzugsfähig ist, frei bestimmen. Einzahlungen können nur solange vorgenommen werden, bis der Vorsorgenehmer in der Schweiz AHV-pflichtige Einkünfte infolge einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit erzielt. 3.2 Um steuerwirksam abzugsfähig zu sein, müssen Einzahlungen spätestens dann eintreffen, wenn die Verbuchung noch vor Abschluss des jeweiligen Kalenderjahres vorgenommen werden kann. Eine rückwirkende Gutschrift von Einlagen ist ausgeschlossen. Der Stiftung steht es frei, Einzahlungen abzulehnen. 3.3 Die Stiftung verzinst das Vorsorgeguthaben zum dem periodisch durch den Stiftungsrat festgesetzten Zinssatz. In der Festsetzung des Zinssatzes berücksichtigt der Stiftungsrat insbesondere die Entwicklung des Geldmarktes und der Kapitalien. Der Zinssatz muss mindestens demjenigen entsprechen, den die Bank in Bezug auf die üblichen Sparkonten vergütet. Am Ende des Kalenderjahres werden die aufgelaufenen Zinsen dem zu Gunsten des Vorsorgenehmers eröffneten Vorsorgesparkonto gutgeschrieben. Beiträge, welche über den gesetzlich festgelegten Betrag bezahlt wurden, geben keinen Anspruch auf Zinsen.Zinsen, welche auf zuviel bezahlte Beträge allenfalls gutgeschrieben wurden, werden storniert; spätestens bei Rückzahlung des zuviel bezahlten Betrages auf Hinweis der Steuerbehörde. Der aktuelle Zinssatz für das Vorsorgesparkonto wird in geeigneter Weise bekannt gegeben, insbesondere durch Anschlag in den Schalterhallen der Bank. 4. Investitionen in Finanzinstrumente 4.1 Ergänzend und alternativ zum individuellen Sparen auf dem Vorsorgesparkonto kann der Vorsorgenehmer die Stiftung damit beauftragen, einen Teil oder den Gesamtsaldo des Vorsorgesparkontos in von der Stiftung angebotene kollektive Kapitalanlagen (nachstehend Kollektivanlagen genannt) anzulegen. Der Stiftung steht es frei, einen Minimalbetrag für diese Anlagen festzusetzen. Die Stiftung erwirbt die Rechte an den Kollektivanlagen im Auftrag des Vorsorgenehmers. Der Vorsorgenehmer kann, in der Regel jederzeit, die Stiftung beauftragen, die Rechte an diesen Kollektivanlagen gänzlich oder teilweise zu verkaufen. Die Stiftung führt im Namen des Vorsorgenehmers ein Vorsorgedepot bei der Bank (nachstehend Depot Corner Dritte Säule genannt), auf welchem die Käufe und Verkäufe von Rechten an Kollektivanlagen registriert werden. 4.2 Für die Investitionen in Kollektivanlagen gelten die Anlagebestimmungen der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV2). Der Stiftungsrat entscheidet über die dem Vorsorgenehmer angeboten Anlagemöglichkeiten und setzt die diesbezüglichen Richtlinien fest. 4.3 Für den Anteil des Vorsorgeguthabens, der in Kollektivanlagen investiert ist, besteht weder ein Recht auf eine Minimalvergütung, noch ein Recht auf Aufrechterhaltung des Kapitalwertes. Die getätigten Investitionen und die aufgelaufenen Erträge bilden einen integrierenden Bestandteil des gebundenen Vorsorgekapitals. Die eventuellen Erträge werden in das Vorsorgesparkonto einbezahlt. Trotz der Diversifizierung der Investitionen und der Verwaltung durch Spezialisten können Verlustrisiken nicht ausgeschlossen werden und gehen vollumfänglich zu Lasten des Vorsorgenehmers. Im Falle des Verkaufs der Kollektivanlagen wird der Ertrag dem auf den Namen des Vorsorgenehmers eröffneten Vorsorgesparkonto gutgeschrieben. C_T_374bis_ / 06_01bis D 1/4

4 5. Ordentliche Vorsorgedauer 5.1 Die Vereinbarung endet in der Regel bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters, aber auf jeden Fall beim Tod des Vorsorgenehmers. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jaher nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Der Vorsorgenehmer hat das Recht, die Auflösung der Vereinbarung frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu verlangen. Das Vorsorgeguthaben wird dem Vorsorgenehmer, bzw. dem/den Begünstigten überwiesen. Die Auszahlung ohne die Zustimmung der Stiftung ist ausgeschlossen. 5.2 Falls die Stiftung innerhalb von 30 Arbeitstagen seit dem ordentlichen Ablauf der Vereinbarung infolge Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters oder infolge des Ablebens des Vorsorgenehmers keine Instruktionen erhält (i) betreffend Übertragung der Gesamtheit der allfälligen von der Stiftung im Namen des Vorsorgenehmers erworbenen Rechte an Kollektivanlagen auf ein privates Wertschriftendepot, und/oder (ii) betreffend Überweisung des auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Vorsorgeguthabens auf ein Privatkonto, ist die Stiftung berechtigt, die allfälligen Rechte an Kollektivanlagen zu verkaufen und den Ertrag, zusammen mit dem auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Guthaben, auf ein auf die Stiftung lautendes Sparkonto, das bei der Bank zu Gunsten des Vorsorgenehmers eröffnet worden ist, gutzuschreiben. Die Stiftung ist ausserdem berechtigt, gemäss den gesetzlichen Bestimmungen betreffend Verzug des Gläubigers vorzugehen (Art. 91ff. OR). 6 Vorzeitiger Bezug, Auflösung der Vereinbarung 6.1 Die vorzeitige Auszahlung der Altersleistungen ist möglich, falls das Vorsorgeverhältnis namentlich aus einem der nachstehenden Gründe aufgelöst wird: a) wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; b) wenn der Vorsorgenehmer das Vorsorgeguthaben für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung der beruflichen Vorsorge oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet; c) wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; d) Das Vorsorgeinstitut ist laut Art. 5 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über den Wechsel in die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invaliditätsvorsorge zur Barzahlung verpflichtet; e) bei Erwerb und Erstellung von Wohneigentum für den Eigenbedarf; f) bei Erwerb von Beteiligungen an selbst genutztem Wohneigentum; g) bei Amortisation von Hypothekarschulden. 6.2 Vorzeitige Bezüge zu Wohneigentumsförderungszwecken gemäss lit. e) und g) können alle fünf Jahre geltend gemacht werden. Ein vorzeitiger Bezug infolge Aufnahme einer neuen andersartigen selbständigen Erwerbstätigkeit gemäss lit. c) muss spätestens sechs Monate nach Beginn dieser neuen Tätigkeit beantragt werden. 6.3 Ein vorzeitiger Bezug des Vorsorgeguthabens gemäss lit. b), e), f) und g) setzt auf jeden Fall die Veräusserung der von der Stiftung auf Rechnung des Vorsorgenehmers erworbenen Rechte an Kollektivanlagen voraus. Das diesbezügliche schriftliche Begehren des Vorsorgenehmers gilt als Ermächtigung der Stiftung, diese Rechte zu veräussern. In den anderen von Ziffer 6 vorgesehenen Fällen ist es auch möglich, mittels schriftlicher Mitteilung, diese Rechte auf ein privates. Wertschriftendepot übertragen zu lassen. Bei Fehlen von Instruktionen in diesem Sinne, veräussert die Stiftung diese Rechte und überweist den Ertrag gemäss den Angaben im Antrag auf vorzeitigen Bezug. 7. Begünstigtenordnung 7.1 Folgende Personen sind begünstigt: a) im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b) nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1. der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner; 2. die direkten Nachkommen und die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss; 3. die Eltern; 4. die Geschwister; 5. die übrigen Erben. 7.2 Der Vorsorgenehmer hat das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in lit. b) Ziffer 2 genannten Begünstigten zu bestimmen und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Natürliche Personen, für deren Unterhalt die verstorbene Person in massgeblicher Weise aufgekommen ist oder die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamen Kinder aufkommen muss, sind der Stiftung ebenfalls schriftlich bekannt zu geben. Der Vorsorgenehmer hat zudem das Recht, durch schriftliche Mitteilung an die Stiftung die Reihenfolge der Begünstigten nach den Ziffern 3 bis 5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen. Sofern der Vorsorgenehmer die Ansprüche der Begünstigten nicht näher bezeichnet, teilt die Stiftung das Vorsorgeguthaben zu gleichen Teilen nach Köpfen auf, wenn mehrere Begünstigte in einer Gruppe vorhanden sind. 8. Fälligkeit, Auszahlung des Vorsorgeguthabens 8.1 Bei Eintreten eines der Beendigungsumstände gemäss Ziffer 5, bzw. bei vorzeitiger Auflösung gemäss Ziffer 6, wird das gesamte Vorsorgeguthaben des Vorsorgenehmers, inklusive der Rechte an allfälligen Kollektivanlagen, fällig und der/die Begünstigte/n gemäss Ziffer 7 ist/sind berechtigt, bei der Stiftung die Auszahlung des Vorsorgeguthabens zu verlangen. 8.2 Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Vorsorgenehmer haben der Stiftung für die Auszahlungen gemäss Ziffer 6 lit. c) bis g) die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder des eingetragenen Partners beizubringen. Falls diese Zustimmung nicht eingeholt werden kann oder sie verweigert wird, kann der Vorsorgenehmer das Gericht anrufen. Der Vorsorgenehmer und/oder der Begünstigte hat der Stiftung sämtliche für die Geltendmachung des Anspruchs auf Auszahlung des Vorsorgeguthabens notwendigen Angaben zu machen sowie die verlangten Dokumente und Beweismittel vorzulegen. Die Stiftung behält sich vor, weitere Abklärungen zu treffen. Bei Streitigkeiten über die Person des Anspruchsberechtigten ist die Stiftung befugt, das Vorsorgeguthaben gemäss Art. 96 und 472 ff. OR zu hinterlegen. 8.3 Die Übertragungsmodalitäten der allfälligen Rechte an Kollektivanlagen, welche die Stiftung im Namen des Vorsorgenehmers erworben hat, und/oder diejenigen für die Überweisung des auf dem Vorsorgesparkonto deponierten Vorsorgeguthabens sind im Falle der Beendigung der Vorsorge unter Ziffer 5 bezeichnet, bzw. bei vorzeitiger Auflösung unter Ziffer Die Auszahlung des Vorsorgeguthabens, inklusive der Übertragung von Rechten an Kollektivanlagen auf ein Wertschriftendepot, unterliegt der Meldepflicht gemäss Gesetz. C_T_374bis_ / 06_01bis D 2/4

5 9. Abtretung, Verpfändung und Verrechnung 9.1 Abtretungen und Verpfändungen von Leistungsansprüchen sind nichtig, falls sie vor der Fälligkeit getätigt werden. Vorbehalten bleibt Art. 30b BVG. Der Leistungsanspruch darf mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, nur verrechnet werden, wenn sie sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen worden sind, andernfalls ist die Verrechnung nichtig (Art. 4 Abs. 1 BVV3 / Art. 39 BVG). 9.2 Die Verpfändung des Vorsorgeguthabens oder des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen für das Wohneigentum ist möglich gemäss Art. 30b BVG oder Art. 331d OR sowie die Artikel 8-10 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge. Ist der Vorsorgenehmer verheiratet oder lebt er in eingetragener Partnerschaft, so ist für die Verpfändung die schriftliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners notwendig. 9.3 Das Vorsorgeguthaben kann dem Ehegatten ganz oder teilweise vom Vorsorgenehmer abgetreten oder vom Richter zugesprochen werden, wenn der Güterstand durch Scheidung oder aufgrund eines anderen Umstandes (ausser im Todesfall) aufgelöst wird. Mit Ausnahme von Art. 3 BVV3, wird der zu übertragende Betrag an die vom Ehegatten bezeichnete Vorsorgeeinrichtung oder an eine andere Einrichtung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 BVV3 überwiesen. Dieses Prinzip gilt sinngemäss in Falle einer gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, wenn die Partner vereinbart haben, dass das Vermögen gemäss den Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung geteilt wird (Art. 25 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die eingetragene Partnerschaft). III. Mitteilungen, Kontrollen und Änderungen 10. Änderungen der Adresse und der Personalien 10.1 Änderungen der Adresse und der Personalien des Vorsorgenehmers sind der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Alle Risiken und Konsequenzen infolge ungenügender, verspäteter oder ungenauer Angaben zur Adresse oder zu den Personalien gehen vollständig und ausschliesslich zu Lasten des Vorsorgenehmers und/oder der Begünstigten gemäss Ziffer Der Vorsorgenehmer hat dafür besorgt zu sein, dass der Kontakt zwischen ihm und der Stiftung aufrechterhalten werden kann, indem er gegebenenfalls der Stiftung schriftlich den Namen einer Vertrauensperson bekannt gibt, die von der Stiftung angegangen werden darf, falls der Kontakt zum Vorsorgenehmer nicht mehr hergestellt werden kann. Ausserdem sind die Massnahmen, welche in den Richtlinien der Schweizerischen Bankiervereinigung (SBVg) über die Behandlung nachrichtenloser Vermögenswerte vorgesehen sind, anwendbar. 11. Mitteilungen, Bescheinigung Verarbeitung und Verwendung von Daten für Marketingzwecke 11.1 Sämtliche Mitteilungen und der Versand der Belege an den Vorsorgenehmer seitens der Stiftung erfolgen schriftlich an die letzte der Stiftung bekannte Adresse Der Vorsorgenehmer erhält von der Stiftung jährlich, ausser den üblichen Belegen, auch eine spezielle Bescheinigung über die geleisteten Einlagen (Steuerbescheinigung) Die Stiftung kann in Zusammenarbeit mit der Bank dem Vorsorgenehmer die Möglichkeit gewähren, seine persönliche Vorsorge durch den Abschluss einer Sparziel- Risikoversicherung zu ergänzen, indem er einer entsprechenden Kollektivversicherung beitritt, welche die Bank mit einer von der von der FINMA bewilligten und beaufsichtigten schweizerischen Versicherungsgesellschaft in eigenem Ermessen abgeschlossen haben kann. In diesem Fall ermächtigt der Vorsorgenehmer die Stiftung ausdrücklich und bedingungslos, von sich aus und ohne Aufforderung seitens der Bank oder des Versicherungsunternehmens alle Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit seinem Vorsorgesparkonto (insbesondere Kontoauszüge und Meldungen zu Ein- und Auszahlungen in Bezug auf das Vorsorgesparkonto) an die entsprechende Versicherungsgesellschaft oder die Bank zuhanden der Versicherungsgesellschaft heraus zu geben bzw. weiter zu leiten, soweit die Stiftung dies für die Durchführung einer solchen Versicherung als notwendig erachtet, sei es insbesondere für die Bestimmung der Prämienhöhe, einer Versicherungsleistung oder der Begünstigten Die Vorsorgestiftung übermittelt die personenbezogenen Daten des Vorsorgenehmers, einschliesslich jener bezüglich dessen Vorsorgekonten, an die Cornèr Bank AG, Lugano und deren Vertreter in der Schweiz, um die von ihm gewünschten Dienstleistungen zu erbringen und/oder die von der Cornèr Bank AG angebotenen Vorsorgeprodukte und -dienstleistungen und/oder Finanz- und Bankprodukte und -dienstleistungen weiterhin zu kommerzialisieren. 12. Prüfung der Unterschriften, Legitimation 12.1 Die Identität des Vorsorgenehmers wird anhand seiner Unterschrift auf der Vorsorgevereinbarung geprüft. Vorbehalten bleibt jedoch das Recht der Stiftung, den Betroffenen zu ersuchen, sich mittels Vorlegung eines amtlichen Ausweises zu legitimieren Die aus dem Nichterkennen von Legitimationsmängeln und/oder Fälschungen entstehenden Schäden gehen vollumfänglich zu Lasten des Vorsorgenehmers, sofern die Stiftung bzw. die für sie handelnde Bank kein grobes Verschulden trifftuna. 13. Reklamationen Die von Vorsorgenehmer und/oder einem Begünstigten gemäss Ziffer 7 erhaltenen Belege gelten als genehmigt, wenn der Stiftung keine Reklamation innerhalb von 30 Tagen zugestellt wird. 14. Änderungen Allfällige Änderungen der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen (Gesetze, Verordnungen u.s.w.), die dem Reglement zugrunde liegen oder auf welche das Reglement verweist, bleiben vorbehalten. Diese Änderungen werden ab ihrem Inkrafttreten auf das Reglement und die Vereinbarung anwendbar sein, auch ohne Mitteilung an die Vorsorgenehmer seitens der Stiftung. 15. Spesen, Entschädigungen Für die Führung und die Verwaltung der Vorsorgeguthaben wird der Stiftung eine Entschädigung geschuldet. Diese Entschädigung wird von der Stiftung festgesetzt und dem Vorsorgenehmer auf geeignete Weise bekannt gegeben. Die Vorsorgestiftung ist darüber hinaus berechtigt, Sonderbearbeitungskommissionen abzubuchen. Diese Kommissionen werden von der Vorsorgestiftung festgelegt und dem Vorsorgeinhaber auf geeignete Weise mitgeteilt. Insbesondere sind folgende Kommissionen vorgesehen: CHF 200 bei vorzeitigen Abbuchungen von Vorsorgeguthaben gemäss Ziffer 6.1 des Reglements, Buchstaben e) g); kostenlos falls die Finanzierung mittels Hypothek bei der Cornèr Bank AG abgeschlossen wird. Für den Fall der Verpfändung wird die Kommission halbiert. CHF 100 bei Löschung eines oder mehrerer Vorsorgekonten gemäss Ziffer 6.1 der Reglements, Buchstaben b) d) C_T_374bis_ / 06_01bis D 3/4

6 IV. Organisation 16. Vermögen der Stiftung 16.1 Das Stiftungsvermögen besteht aus freiem und gebundenem Vermögen. Das freie Vermögen besteht aus dem Anfangskapital und aus eventuellen anderen Zuwendungen seitens der Stiftung, Schenkungen seitens Dritter und den durch dieses Vermögen erzeugten Erträgen. Ausserdem werden die Vorsorgevermögen, die beim Fehlen von begünstigten Personen nicht ausbezahlt werden können, dem freien Vermögen der Stiftung zugewiesen Das gebundene Vermögen besteht aus den Beiträgen und Zuwendungen der Vorsorgenehmer und aus den durch dieses Vermögen erzeugten Erträgen Das Stiftungsvermögen ist ausschliesslich und unwiderruflich dem Vorsorgezweck im Sinne von Art. 3 der Stiftungsstatuten gewidmet. 17. Stiftungsrat 17.1 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. Er wählt einen Präsidenten und einen Vize-Präsidenten aus seiner Mitte und ernennt einen Sekretär, der nicht Mitglied des Stiftungsrates sein muss Der Stiftungsrat wird nach Notwendigkeit oder wenn einer seiner Mitglieder dies verlangt, und in jedem Fall einmal jährlich durch den Präsidenten einberufen, oder, wenn dieser verhindert ist, durch den Vize-Präsidenten oder ein anderes Mitglied des Rats. Der Vorsitz der Sitzungen des Stiftungsrats wird vom Präsidenten wahrgenommen, oder bei Verhinderung desselben, vom Vize-Präsidenten oder einem anderen Mitglied des Rats Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder bei den Sitzungen anwesend ist. Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt die Stimme des Präsidenten als ausschlaggebend. Der Beschluss über die Auflösung der Stiftung bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates Über die Diskussionen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt. Dieses ist vom Präsidenten und vom Sekretär des Stiftungsrates zu unterzeichnen, oder, im Falle ihrer Verhinderung, von einem oder zwei anderen sie stellvertretenden Ratsmitgliedern. Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Bei Ernennungen wird nötigenfalls die geheime Abstimmung angewendet. Im Falle der Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat über die Verteilung des freien Vermögens, unter Vorbehalt der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Das gebundene Vermögen, das auf jeden Fall an den ursprünglichen Zweck der Stiftung gebunden bleibt, wird liquidiert und vom Stiftungsrat zwischen den einzelnen Vorsorgenehmern mit Bezug auf ihre Beteiligungsquoten aufgeteilt. Unter keinen Umständen darf das gebundene Stiftungsvermögen an die Gründungsgesellschaft zurückfallen, noch ganz oder teilweise zu deren Nutzen verwendet werden. 18. Geschäftsjahr und Jahresrechnung Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird jeweils am 31. Dezember abgeschlossen, erstmals am 31. Dezember Reglementsänderungen Die Stiftung ist befugt, das vorliegende Reglement jederzeit und auf ihre Initiative zu ändern. Die Änderungen unterstehen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde und werden dem Vorsorgenehmer in geeigneter Weise bekannt gegeben. V. Schlussbestimmungen 20. Anwendbares Recht, Gerichtsstand 20.1 Alle Rechtsbeziehungen des Vorsorgenehmers mit der Stiftung unterstehen schweizerischem Recht Bei allfälligen Streitigkeiten infolge der Interpretation und Anwendung der Bestimmungen des Reglements und/oder der Vereinbarung ist der zuständige Gerichtsstand derjenige, der von Art. 73 Abs. 3 BVG vorgesehen ist. 21. Inkrafttreten Das vorliegende Reglement tritt am 15. Juli 2014 in Kraft, mit Ausnahme des Ziffer, Paragraf 2 (Spesen, Entschädi-gungen), betreffend den Sonderbearbeitungskommissionen, der erst per 1 Januar 2015 in Kraft tritt. C_T_374bis_ / 06_01bis D 4/4

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