Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen -

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1 ABTEILUNG - PERSONAL Wichtige Hinweise für Studentische Hilfskräfte und Tutoren - bitte unbedingt lesen - Das Hinweisblatt ist zum Verbleib bei der Studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren bestimmt Mit der Einführung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns wurden auch umfangreiche Dokumentationspflichten zur Arbeitszeit eingeführt. Gemäß 17 Abs. 1 MiLoG ist ein Arbeitgeber, bei dem geringfügig Beschäftigte im Sinne des 8 SGB IV angestellt sind, verpflichtet, vor allem Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. An der OTH Regensburg fallen studentische Hilfskräfte und Tutoren grundsätzlich in den Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes, weil sie in der Regel im Bereich der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Ab dem Sommersemester 2016 werden wir die Dokumentationspflicht an der OTH Regensburg mit Hilfe einer Sharepointanwendung umsetzen. Die studentische Hilfskraft bzw. die Tutorin/der Tutor muss das Datum, sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit in das System eintragen. Der/die verantwortliche Betreuer/in erhält dann eine Nachricht über die geleistete Arbeitszeit und muss diese kurz bestätigen. Zunächst ist es leider parallel zu dem Eintrag in das Sharepointsystem noch erforderlich, dass die SHK bzw. der Tutor für die Auszahlung der Vergütung den Abrechnungsbogen monatlich ausfüllt. Bitte tragen Sie Ihre Arbeitszeiten zuverlässig und so zeitnah wie möglich nach erfolgter Arbeitsleistung in das System ein. Die Sharepointanwendung finden Sie unter folgendem Link: Bitte den Antrag mit allen Fragebögen komplett ausgefüllt und unterschrieben in der Abteilung Personal einreichen. Der Vertrag kann nicht semesterübergreifend erstellt werden. Wenn alle Unterlagen vorliegen wird der Vertrag erstellt. Erst nach Rückgabe des unterschriebenen Vertrages ist eine Stundenabrechnung möglich. Ein Exemplar der Stundenabrechnung liegt dem Vertrag bei. Bitte kopieren Sie diese so oft wie benötigt (Anzahl der Vertragsmonate) Die max. Höchstzahl an Semesterwochenstunden beträgt bei studentischen Hilfskräften 11,0 Std. pro Woche, damit sie unter den 450,00 (Geringfügigkeitsgrenze) bleiben. Die max. Abrechnungsgrenze pro Monat beträgt 47,85 Stunden. Bitte nicht darüber hinaus abrechnen, damit die Geringfügigkeitsgrenze eingehalten werden kann. Wichtig beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht : Dieser Antrag muss uns ausgefüllt schnellstmöglich, am besten vor Beginn der Beschäftigung, zusammen mit den anderen Fragebögen + Unterlagen vorgelegt werden zwecks Einhaltung der 6 Wochen-Frist! Die 6 Wochen-Frist ist maßgeblich für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Geht der Antrag auf Rentenversicherungsfreiheit nach diesen 6 Wochen ein, werden Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt. Maßgeblich ist der Eingang innerhalb der 6 Wochen bei der Bundesknappschaft (nicht an der OTH Regensburg). Die Frist beginnt immer ab Vertragsbeginn zu laufen. Weitere Infos zu den Konsequenzen einer verspäteten Abgabe entnehmen Sie bitte dem angefügten Merkblatt! Seite 1 von 2

2 Die Abrechnungen werden von uns bearbeitet und zur Auszahlung an das Landesamt für Finanzen weitergeleitet. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, reichen Sie die Abrechnungen bitte monatlich ein, d.h. pro Monat eine Abrechnung. Bitte nicht mehrere Monate in einer Abrechnung zusammenfassen. Ausnahme: Im März ( und ) wären es dann zwei Abrechnungen, da es zwei verschiedene Verträge sind. Die Höhe eines evtl. Urlaubsanspruches errechnet sich vom Vertragszeitraum und den SWS und kann beim zuständigen Sachbearbeiter erfragt werden. Die Abrechnungen sollten spätestens zum 5. eines Monats eingereicht werden, um eine Auszahlung zum Monatsende zu gewährleisten. Beispiel: Die Stundenabrechnung für Januar kann erst zum ausgezahlt werden, dies aber nur dann, wenn die Abrechnung vor Abrechnungsschluss, spätestens zum 5. eines Monats (im Beispiel ) dem Sachbearbeiter/in der Abteilung I Personal vorgelegt wird. Folgende Unterlagen sind dem Erstantrag beizufügen: Alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben Aktuelle Studienbescheinigung Steuer-ID Sozialversicherungsausweis (Kopie) Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse Ggf. Aufenthaltsgenehmigung Folgeantrag: Die dem Folgeantrag beiliegenden Fragebögen sind zwingend notwendig. Als weitere Unterlagen beim Folgeantrag werden noch die aktuelle Studienbescheinigung und ggf. Aufenthaltsgenehmigung benötigt. Ihre Ansprechpartner in der Abteilung Personal: Hr. Graf 0941/ josef.graf@oth-regensburg.de Fr. Misirli 0941/ nicole.misirli@oth-regensburg.de Hr. Listl 0941/ daniel.listl@oth-regensburg.de Rechenzentrum Betriebswirtschaft Allg.Wissenschaften u. Mikro. CIP-Pool Bibliothek Architektur Informatik - Mathematik Elektro- u. Informationstechnik Sozialwesen Maschinenbau Bauingenieurwesen Verwaltung Seite 2 von 2

3 An Abteilung I - Personal der OTH Regensburg Antrag zur Beschäftigung/Einstellung einer studentischen Hilfskraft (K.-Art 51700) eines Tutors (K.-Art 51710) Kostenstelle: ; Kostenträger: 1. Antragssteller bzw. beantragende Stelle: Fakultät, Abteilung, Name des Antragstellers 2. Angaben zum Studierenden: Name, Geburtsname: Vorname: Geschlecht: M / W Geburtsdatum: Geburtsort: Staatsangehörigkeit: Adresse: Telefon: Der/die Studierende war bereits als studentische Hilfskraft/Tutor an der OTH Regensburg: Ja, zuletzt im WiSe SoSe Nein 3. Angaben zur Beschäftigung Zeitraum: wöchentl. Stundenumfang: (bei SHK max. 11 Std./Wo. mögl. damit geringfügige Beschäftigung) Beschäftigung wird ausgeübt für: Folgende Tätigkeit soll ausgeübt werden: (z.b. SHK: Erstellen Datenbank; TUT: Vorbereitung der Studenten auf Prüfung): 4. Vergütung der studentischen Hilfskraft bzw. Tutoren: 9,00 SHK 10,23 Tutor Der Unterzeichner bestätigt, dass der/die Studierende die erforderliche fachliche Eignung für o.g. Tätigkeit besitzt. Bei Nichteinhaltung, insbesondere der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, wird die Abteilung Personal unverzüglich schriftlich unterrichtet. Regensburg, Unterschrift Betreuer Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

4 5. Zustimmung durch HL / Fakultät / Abteilung: Die Bezahlung erfolg aus (bitte entsprechendes ankreuzen): SHK / Tutorienmittel ( TG 73) Drittmittel Studienbeiträgen CIP-Mittel BMBF-Mittel sonstige Mittel Regensburg, Unterschrift Dekan/Abteilungsleiters Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Abteilung I Der/die Studierende ist an der OTH Regensburg immatrikuliert. Für umseitig genannte Beschäftigung entfällt ein Entgelt (inkl. ca. 30 % SV-Beiträge) in Höhe von EURO eventuelle Hinderungsgründe: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung I Weiterleitung des Antragsschreibens an Abteilung II - Finanzen. Abteilung II Eintrag der Verbuchungsstelle: Regensburg, Unterschrift Sachbearbeiter Abteilung II Rücksendung des Antragsschreibens an Abteilung I - Personal. Folgende Unterlagen beilegen: Studienbescheinigung, Steuerliche Identifikationsnummer, Kopie des Sozialversicherungsausweises, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse, ggf. Aufenthaltsgenehmigung und alle Fragebögen ausgefüllt und unterschrieben

5 Personalbogen für studentische Hilfskräfte, wissenschaftl. Hilfskräfte und Praktikanten Hinweis nach Art 16 Abs. 3 des Bayer. Datenschutzgesetzes (BayDSG): Die Angaben in dem Personalbogen sind für die richtige Bezügeabrechnung erforderlich. Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen bitte sorgfältig und vollständig ausfüllen. für Arbeitnehmer der/des Ostbayerischen Technischen Hochschule Regensburg Dienststellennummer der Personal verwaltenden Stelle I. Persönliche Angaben Familienname Vorname ggf. Geburtsname Staatsangehörigkeit geboren am in (Geburtsort, Geburtsland 1 ) Personalnummer Familienstand wohnhaft in PLZ, Ort Straße / Platz, Hausnummer Telefon dienstlich (Angabe freiwillig) Telefon privat (Angabe freiwillig, für evtl. Rückfragen aber sehr dienlich, da kürzere Bearbeitungszeiten) Bankverbindung bei (Kreditinstitut) IBAN BIC Kinder Bitte füllen Sie ggf. die "Anlage Kinder" aus und senden Sie diese mit einer Kopie der Geburtsurkunde(n) der Kindes/der Kinder unmittelbar an die Landesfamilienkasse beim Landesamt für Finanzen, Postfach , Bayreuth; bei Kindern über 18 Jahren außerdem einen Nachweis über die Schul- oder Berufsausbildung oder dergleichen. II. Entgelt Eingestellt ab als Pauschalvergütung bei / beim (Amt, Behörde, Dienststelle) Dienststellennummer der Beschäftigungsstelle Ostbayerische Technische Hochschule Regensburg Sonstige Bemerkungen 1 Das "Geburtsland" ist nur auszufüllen, bei erstmaliger Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von nichtdeutschen Angehörigen des Europäischen Wirtschaftsraumes, für die noch keine deutsche Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist. StHK_Personalbogen_LfF 12/ Ausfertigung für Landesamt für Finanzen Seite 1 von 4

6 III. Versicherungspflicht Betriebsnummer der Beschäftigungsstelle Krankenversicherung Mitgliedschaft bei AOK/Ersatzkasse/BKK... Versicherungsnummer lt. Sozialversicherungsausweis Sitz (Straße/Platz, PLZ, Ort) Eine Bescheinigung der Krankenkasse über die Mitgliedschaft liegt bei, wird nachgereicht 2. Weitere Beschäftigungsverhältnisse Üben Sie eine weitere Beschäftigung aus? Ja Nein Liegt eine geringfügige Beschäftigung gem. 8 SGB IV vor? Nein Ja, wegen kurzfristiger Beschäftigung Ja, wegen geringfügig entlohnter Beschäftigung 3. Das Formblatt zur "Feststellung der Versicherungspflicht bzw. -freiheit" liegt bei wird nachgereicht 4. Zweitstudium (nur von wissenschaftlichen Hilfskräften auszufüllen) Sind Sie für ein Zweitstudium (nicht Promotionsstudium) eingeschrieben? Ja, Immatrikulationsbescheinigung liegt bei wird nachgereicht Nein ggf. Name der Hochschule Studiengang Studiendauer 5. Elterneigenschaft liegt vor (Beitragszuschlag für Kinderlose gem. 55 Abs. 3 SGB XI) Ja (Bitte Nachweise vorlegen) Nein StHK_Personalbogen_LfF 12/ Ausfertigung für Landesamt für Finanzen Seite 2 von 4

7 IV. Angaben zur Tätigkeit und zur Ausbildung - Statistische Angaben für die Arbeitsverwaltung ( 28 c SGB IV) 6. Ausgeübte Tätigkeit (genaue Angabe entspr. dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit; bei Auszubildenden, Praktikanten usw. ist die Tätigkeit anzugeben, die Sie mit ihrer Ausbildung anstreben bzw. in der Sie das Praktikum absolvieren) Schlüssel Studentische Hilfskraft - 7. Höchster allgemein bildender Schulabschluss 1 Ohne Schulabschluss 2 Haupt-/Volksschulabschluss 3 Mittlere Reife oder gleichwertiger Abschluss 4 Abitur / Fachabitur 9 Abschluss unbekannt Schl. wird von der Bezügestelle vergeben 8. Höchster beruflicher Ausbildungsabschluss 1 Ohne beruflichen Ausbildungsabschluss 2 Abschluss einer anerkannten Berufsausbildung 3 Meister-/Techniker- oder gleichwertiger Fachschulabschluss 4 Bachelor 5 Diplom/Magister/Master/Staatsexamen 6 Promotion 9 Abschluss unbekannt 9. Vertragsform 1 Vollzeit, unbefristet 2 Teilzeit, unbefristet 3 Vollzeit, befristet 4 Teilzeit, befristet StHK_Personalbogen_LfF 12/ Ausfertigung für Landesamt für Finanzen Seite 3 von 4

8 V. Lohnsteuer- bzw. Kirchensteuerabzug Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wurde ab die Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt. Im Rahmen dieses elektronischen Verfahrens werden Ihre Lohnsteuerabzugsmerkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung abgerufen. Bitte teilen Sie hierzu zwingend Folgendes mit: Meine Steueridentifikationsnummer lautet: Bei meiner Beschäftigung handelt es sich um ein Hauptarbeitsverhältnis (Steuerklassen I bis V) Nebenarbeitsverhältnis (Steuerklasse VI) Bei der Steuerberechnung für das Nebenarbeitsverhältnis soll ein Freibetrag nach 39a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 EStG in Höhe von Euro berücksichtigt werden. 2 ) VI. Erklärung zum Zahlungsverfahren Mir ist bekannt, dass das Landesamt für Finanzen zu Unrecht überwiesene Bezüge bis zum letzten Bankgeschäftstag vor dem Fälligkeitstag ganz oder teilweise zurückrufen kann, auch wenn sie meinem Konto bereits gutgeschrieben sind; ich über meine Bezüge erst am Fälligkeitstag verfügen kann; ich stets zur Rückzahlung überzahlter Bezüge verpflichtet bin, wenn mir der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist. Ich ermächtige die Bezügestelle in stets widerruflicher Weise, zu Unrecht überwiesene Bezüge oder Bezügebestandteile (z.b. nach Entlassung, Beurlaubung ohne Bezüge, nach Ablauf der Bezugsfrist für Krankenbezüge) von meinem Konto einzuziehen, falls ein Rückruf nicht möglich ist. Kosten für von mir unberechtigt widerrufene Einzüge gehen zu meinen Lasten. Beschäftigungsbehörde Die obigen Angaben stimmen mit dem Inhalt der Personalakte überein bzw. werden bestätigt. Arbeitnehmer/in Ich bestätige hiermit die Richtigkeit der Angaben. Ort Datum Ort Datum Stempel 2 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (Auszug) (1) Auf Antrag des unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ermittelt das Finanzamt die Höhe eines vom Arbeitslohn insgesamt abzuziehenden Freibetrags aus der Summe der folgenden Beträge: ( ) 7. ein Betrag für ein zweites oder weiteres Dienstverhältnis insgesamt bis zur Höhe des auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Jahresbetrags nach 39b Absatz 2 Satz 5, bis zu dem nach der Steuerklasse des Arbeitnehmers, die für den Lohnsteuerabzug vom Arbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis anzuwenden ist, Lohnsteuer nicht zu erheben ist. Voraussetzung ist, dass a) der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis geringer ist als der nach Satz 1 maßgebende Einsatzbetrag und b) in Höhe des Betrags für ein zweites oder ein weiteres Dienstverhältnis zugleich für das erste Dienstverhältnis ein Betrag ermittelt wird, der dem Arbeitslohn hinzuzurechnen ist (Hinzurechnungsbetrag). StHK_Personalbogen_LfF 12/ Ausfertigung für Landesamt für Finanzen Seite 4 von 4

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11 Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Anlage 1 Allgemeines Seit dem 1. Januar 2013 unterliegen Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung (450-Euro- Minijob) ausüben, grundsätzlich der Versicherungs- und vollen Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil am Rentenversicherungsbeitrag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung. Zu beachten ist, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175 Euro zu zahlen ist. Vorteile der vollen Beitragszahlung zur Rentenversicherung Die Vorteile der Versicherungspflicht für den Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Erwerb von Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Das bedeutet, dass die Beschäftigungszeit in vollem Umfang für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten (Mindestversicherungszeiten) berücksichtigt wird. Pflichtbeitragszeiten sind beispielsweise Voraussetzung für einen früheren Rentenbeginn, Ansprüche auf Leistungen zur Rehabilitation (sowohl im medizinischen Bereich als auch im Arbeitsleben), den Anspruch auf Übergangsgeld bei Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung, die Begründung oder Aufrechterhaltung des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, den Anspruch auf Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für eine private Altersvorsorge mit staatlicher Förderung (zum Bei-spiel die so genannte Riester-Rente) für den Arbeitnehmer und gegebenenfalls sogar den Ehepartner. Darüber hinaus wird das Arbeitsentgelt nicht nur anteilig, sondern in voller Höhe bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Ist die Versicherungspflicht nicht gewollt, kann sich der Arbeitnehmer von ihr befreien lassen. Hierzu muss er dem Arbeitgeber mit dem beiliegenden Formular (Anlage 2) schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wünscht. Übt der Arbeitnehmer mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus, kann der Antrag auf Befreiung nur einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügigen Beschäftigungen gestellt werden. Über den Befreiungsantrag hat der Arbeitnehmer alle weiteren - auch zukünftige - Arbeitgeber zu informieren, bei denen er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübt. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist für die Dauer der Beschäftigung(en) bindend; sie kann nicht widerrufen werden. Die Befreiung wirkt grundsätzlich ab Beginn des Kalendermonats des Eingangs beim Arbeitgeber, frühestens ab Beschäftigungsbeginn. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber der Minijob-Zentrale die Befreiung bis zur nächsten Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Befreiungsantrages bei ihm meldet. Anderenfalls beginnt die Befreiung erst nach Ablauf des Kalendermonats, der dem Kalendermonat des Eingangs der Meldung bei der Minijob-Zentrale folgt. Konsequenzen aus der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht Geringfügig entlohnte Beschäftigte, die die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen, verzichten freiwillig auf die oben genannten Vorteile. Durch die Befreiung zahlt lediglich der Arbeitgeber den Pauschalbeitrag des Arbeitsentgelts. Die Zahlung eines Eigenanteils durch den Arbeitnehmer entfällt hierbei. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer nur anteilig Monate für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeiten erwirbt und auch das erzielte Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Rente nur anteilig berücksichtigt wird. Hinweis: Bevor sich ein Arbeitnehmer für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet, wird eine individuelle Beratung bezüglich der rentenrechtlichen Auswirkungen der Befreiung bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung empfohlen. Das Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung ist kostenlos unter der zu erreichen. Bitte nach Möglichkeit beim Anruf die Versicherungsnummer der Rentenversicherung bereithalten. Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: Seite 1 von 2

12 Anlage 2 An das Landesamt für Finanzen Dienststelle Bezügestelle Arbeitnehmer Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nach 6 Absatz 1b Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) Arbeitnehmer: Name Vorname Geschäftszeichen der Bezügestelle Rentenversicherungsnummer Geburtsdatum Hiermit beantrage ich die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung im Rahmen meiner geringfügig entlohnten Beschäftigung und verzichte damit auf den Erwerb von Pflichtbeitragszeiten. Ich habe die Hinweise auf dem Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht (Anlage 1) zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass der Befreiungsantrag für alle von mir zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen gilt und für die Dauer der Beschäftigungen bindend ist; eine Rücknahme ist nicht möglich. Ich verpflichte mich, alle weiteren Arbeitgeber, bei denen ich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausübe, über diesen Befreiungsantrag zu informieren. Ort, Datum Unterschrift des Beschäftigten Arbeitgeber: Der Befreiungsantrag ist am bei mir eingegangen. Die Befreiung wirkt ab Ort, Datum Unterschrift des Arbeitgeber Leitstelle Bezügeabrechnung Stand: Seite 2 von 2

13 Merkblatt für wissenschaftliche/studentische Hilfskräfte A. Sozialversicherungsausweis: Bei Beginn Ihrer Beschäftigung müssen Sie Ihren Sozialversicherungsausweis in der Personal verwaltenden Dienststelle der Hochschule persönlich vorlegen. Die Rentenversicherung stellt bei Vergabe einer Versicherungsnummer und bei einer Namensänderung für Beschäftigte von Amts wegen einen Sozialversicherungsausweis aus. Bei Verlust oder wenn der Sozialversicherungsausweis unbrauchbar wird, ist ein neuer Ausweis bei der Rentenversicherung über die zuständige Krankenkasse zu beantragen. Sollten Sie noch keinen Ausweis besitzen, so können Sie diesen bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Dort erhalten Sie dann einen Nachweis, dass Sie einen Sozialversicherungsausweis beantragt haben. Dieser Nachweis ist in der Personalabteilung persönlich vorzulegen. Diese Versicherungsnummer ist als Rentenversicherungsnummer auf dem Bogen Feststellung der Versicherungspflicht einzutragen. B. Steuerpflicht: Für die Auszahlung Ihrer Bezüge benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer. Bitte achten Sie auch auf die Angabe dieser im Personalbogen. In den meisten Fällen wird das Gesamteinkommen eines Studenten unter dem steuerpflichtigen Mindesteinkommen liegen. C. Sozialversicherungspflicht und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung: Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig 450 Euro im Monat nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung). Übt ein Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander Beschäftigungen aus, so werden die Arbeitsentgelte addiert und die Überschreitung der 450 Euro-Grenze geprüft. Falls ein Arbeitnehmer neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber geringfügige Beschäftigungen ausübt, ist nur die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Alle weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigungen unterliegen der vollen Versicherungspflicht. Studierende, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind grundsätzlich Rentenversicherungspflichtig. Es besteht jedoch die Möglichkeit sich befreien zu lassen. Die Einzelheiten für die Befreiung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt, das der Feststellung der Versicherungspflicht beiliegt. Dort finden Sie auch den Antrag auf Befreiung. Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung kommt nur in Betracht, wenn die Beschäftigung den Studenten grundsätzlich nicht mehr als 20 Stunden in der Woche in Anspruch nimmt. Dabei sind die wöchentlichen Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber für jede geringfügig entlohnte Beschäftigung Pauschalbeiträge in Höhe von 13 % zur Krankenversicherung und 15 % zur Rentenversicherung entrichten; der Rentenversicherungsbeitrag für den Arbeitnehmer beträgt derzeit 3,9 % (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 175 Euro monatlich). D. Beschäftigungen in der Gleitzone: Eine Beschäftigung in der Gleitzone liegt vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und maximal 850,00 Euro liegt. Bei Beschäftigungen in der Gleitzone ist nur ein reduzierter Sozialversicherungsbeitrag zu zahlen. Bitte beachten Sie die Ausführungen im Formblatt Feststellung der Versicherungspflicht. E. Vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses: Sollte Ihr Vertragsverhältnis nicht zustande kommen oder vor der vertraglichen vereinbarten Dauer beendet werden, so bitten wir Sie, dies schriftlich der Personalabteilung der Hochschule mitzuteilen. F. Die Personalabteilung benötigt umgehend folgende Unterlagen: - gegengezeichneter Dienstvertrag - vollständig ausgefüllter Personalbogen - Sozialversicherungsausweis - Feststellung der Versicherungspflicht - Immatrikulationsbescheinigung Bei Fragen zur Sozialversicherungs- bzw. Lohnsteuerpflicht wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen. Dieses Merkblatt hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es dient nur zur Information. StHK_Merkblatt 03/2015

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