Einwohnergemeinde Schönenbuch
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- Dennis Sauer
- vor 7 Jahren
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1 Einwohnergemeinde Schönenbuch Mitwirkungsunterlagen Revision Zonenreglement Siedlung Datum: Mitwirkungsverfahren - Öffentliche Einsichtnahme in die Mitwirkungsunterlagen (bei der Gemeindeverwaltung) Mitwirkungsdauer vom 29. September 31. Oktober Die Bevölkerung ist gebeten, ihre schriftlichen Stellungnahmen und Eingaben bis zum 31. Oktober 2014 an den Gemeinderat zu richten. Im Namen der Kommission Revision Zonenreglement Siedlung Marc Wittwer
2 Bestehendes Reglement Art. 4 BAUVORSCHRIFTEN Zulässige Fassadenhöhe W2 und WG2 7.50m BZ für W2 / WG2 20% Spalte Nebengebäude / Garagen Art. 5 i. Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungsziffer festgelegt. ii. Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die innerhalb der Bauzone liegende Parzellenfläche massgebend. Ausserhalb des Baugebietes liegende Parzellenteile können nicht in die Berechnung einbezogen werden. Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde. iii. Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - 1.5m Dachvorsprung - Vordächer und Balkone bis 1.5 m von der Fassade frei auskragend oder abgestützt, jedoch maximal 1/3 des Fassadenumfanges - aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen - nicht gedeckte Pergolen - 5% der Parzellenfläche bei Einfamilienhäuser, für Garagen und andere, nicht Wohnzwecken dienenden Nebengebäude - bei Mehrfamilienhäuser je 20m2 pro Wohneinheit für Garagen Vorschlag Kommission Art. 4 BAUVORSCHRIFTEN Zulässige Fassadenhöhe W2 und WG2 8.0m BZ für W2 / WG2 30% Neuer Name: Nebengebäude a. Fassadenhöhe: 3m b. Gebäudehöhe: 4.5m Art. 5 i. Die bauliche Nutzung einer Parzelle wird durch die Bebauungsziffer festgelegt. ii. Für die Berechnung der baulichen Nutzung ist die innerhalb der Bauzone liegende Parzellenfläche massgebend. Ausserhalb des Baugebietes liegende Parzellenteile können nicht in die Berechnung einbezogen werden. Der Gemeinderat kann den Einbezug von für Strassen und Anlagen abgetretenem Land bei der Nutzungsberechnung gestatten, sofern dies bei der Landentschädigung berücksichtigt wurde. iii. Die Bebauungsziffer gibt in Prozenten an, wie viel von der massgebenden Parzellenfläche überbaut werden darf. Für die Berechnung der überbauten Fläche gilt der äusserste Umriss der Bauten. Nicht zur überbauten Fläche werden gerechnet: - 1.5m Dachvorsprung - Vordächer und Balkone bis 1.5 m von der Fassade frei auskragend o- der abgestützt, jedoch maximal 1/3 des Fassadenumfanges - aussen liegende Keller- und Eingangstreppen, Stützmauern, äussere Lichtschächte und dergleichen - nicht gedeckte Pergolen - 5% der Parzellenfläche bei Einfamilienhäuser, für Garagen und andere, nicht Wohnzwecken dienenden Nebengebäude - bei Mehrfamilienhäuser je 20m2 pro Wohneinheit für Garagen
3 - Kleinbauten bis 12m2 Fläche und 2.50m Höhe - unterirdische und in den Hang gebaute Garagen und Nebengebäude, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen - sofern die Garage im Untergeschoss des Baues erstellt wurde, kann die Hälfte der Nutzung dieser Garagenfläche zu Wohnzwecken in das Erdgeschoss transferiert werden, max. jedoch 2.5% der gesamten Parzellen-fläche - unbeheizte Windfänge für Hauseingänge vor der isolierten Gebäudehülle, die vor dem erstellt worden sind: a) bis zu max. 4m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes b) bis zu max. 10m2 bei Mehrfamilienhäusern - nachträgliche Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden - wahlweise 18 m2 gedeckte Sitzplätze (gemessen ab der Fassade) o- der unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklima Räume (z.b. Wintergärten, Veranden und Balkone) bei bestehenden und neuen Gebäuden mit max. 18 m2 pro Einfamilienhaus und mit 10 m2 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäuser, wenn a) Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss BPV voll isoliert sind b) eine natürliche Belüftung und Belichtung gemäss BPV sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch die dahinterliegenden Innenräume sicher gestellt sind. iv. Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. - Kleinbauten bis 12m2 Fläche und 2.50m Höhe - unterirdische und in den Hang gebaute Garagen und Nebengebäude, die wenig in Erscheinung treten und deren Decken als natürlicher Bestandteil der Freifläche dienen - sofern die Garage im Untergeschoss des Baues erstellt wurde, kann die Hälfte der Nutzung dieser Garagenfläche zu Wohnzwecken in das Erdgeschoss transferiert werden, max. jedoch 2.5% der gesamten Parzellen-fläche - unbeheizte Windfänge für Hauseingänge vor der isolierten Gebäudehülle, die vor dem erstellt worden sind: a) bis zu max. 4m2 bei Einfamilienhäusern und direkt von aussen zugänglichen Wohnungen und Maisonettes b) bis zu max. 10m2 bei Mehrfamilienhäusern - nachträgliche Aussenisolationen von bestehenden Gebäuden - wahlweise 18 m2 gedeckte Sitzplätze (gemessen ab der Fassade) oder unbeheizte, ganz oder weitgehend mit Isolier- oder Wärmeschutzglas verglaste Zwischenklima Räume (z.b. Wintergärten, Veranden und Balkone) bei bestehenden und neuen Gebäuden mit max. 18 m2 pro Einfamilienhaus und mit 10 m2 pro Wohneinheit bei Mehrfamilienhäuser, wenn a) Wände und Öffnungen zwischen den Zwischenklima-Räumen und den dahinterliegenden Innenräumen gemäss BPV voll isoliert sind b) eine natürliche Belüftung und Belichtung gemäss BPV sowohl für die Zwischenklima-Räume als auch die dahinterliegenden Innenräume sicher gestellt sind. iv. Verläuft eine Zonengrenze durch eine Bauparzelle, so ist die Nutzung für beide Parzellenteile gesondert zu ermitteln. Der Gemeinderat kann für Überbauungen, die dem Charakter beider Zonen angemessen Rechnung tragen, die Zusammenfassung der Nutzung in einem Baukörper gestatten. Art. 11 AUSNAHMEÜBERBAUUNG NACH EINHEITLICHEM PLAN i. Zone W2, WG2: Bebauungsziffer maximal: 30% Art. 11 AUSNAHMEÜBERBAUUNG NACH EINHEITLICHEM PLAN i. Zone W2, WG2: Bebauungsziffer maximal: 35%
4 Art. 26 DACHAUFBAUTEN UND DACHEINSCHNITTE (W2, WG2, W3) i. Die Frontlänge der Dachaufbauten darf gesamthaft nicht grösser sein, als die halbe Fassadenlänge. ii. Dachaufbauten müssen gegenüber den Fassadenenden einen Abstand von 1.50m einhalten. iii. Gegenüber Gräten und Kehlen müssen Aufbauten einen Abstand von 1.50m einhalten. iv. Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60m betragen. v. Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 0.5m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. vi. Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden. vii. Bei Flachdächern (W3 und Garagen) sind keine Dachaufbauten gestattet. viii. Dacheinschnitte sind den Dachaufbauten gleichzusetzen. Art. 26 DACHAUFBAUTEN UND DACHEINSCHNITTE (W2, WG2, W3) i. Die Frontlänge der Dachaufbauten darf gesamthaft nicht grösser sein, als die halbe Fassadenlänge. ii. Dachaufbauten müssen gegenüber den Fassadenenden einen Abstand von 1.00m einhalten. iii. Gegenüber Gräten und Kehlen müssen Aufbauten einen Abstand von 1.00m einhalten. iv. Die Fronthöhe der Aufbauten darf maximal 1.60m betragen. v. Der Übergang der Dachhaut des Aufbaues in das Dach des Gebäudes muss mindestens 0.5m tiefer als der First des Hauptdaches liegen. vi. Unter den Aufbauten muss die Dachhaut durchgeführt werden. vii. Bei Flachdächern (W3 und freistehenden Garagen) sind keine Dachaufbauten gestattet. viii. Dacheinschnitte sind den Dachaufbauten gleichzusetzen.
5 Art. 27 DACHFORM UND DACHNEIGUNGEN (W2, WG2, W3) i. In der W2 und WG2-Zone sind sämtliche Steildachformen ausser Pultdächer zulässig. (Tonnendächer gehören nicht zu den Steildächern). Für Garagen sind Flachdächer zulässig. ii. In der W3-Zone sind Flachdächer und sämtliche Steildachformen zulässig. ii. Bei Kreuzgiebeldächern hat die Gesamtlänge der Traufe mindestens einen Viertel des Gebäudeumfanges zu betragen. iii. Für nicht Wohnzwecken dienende An-, Neben-, und Kleinbauten kann der Gemeinderat andere Dachformen zulassen. Die Gebäudehöhe wird ab OK-Sockelgeschoss resp. Erdgeschossboden gemessen. Für freistehende Nebengebäude wird die Fassadenhöhe ab dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains gemessen. iv. Für freistehende Nebengebäude wird die Fassadenhöhe ab dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains gemessen. v. Materialien und Farben der Dacheindeckungen unter Einbezug von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind mit Umgebung und Fassaden in Einklang zu bringen. vi. Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung sind für Wintergärten frei Art. 27 DACHFORM UND DACHNEIGUNGEN (W2, WG2, W3) i. In der W2 und WG2-Zone sind sämtliche Steildachformen ausser Pultdächer zulässig. (Tonnendächer gehören nicht zu den Steildächern). Für Garagen sind Flachdächer zulässig. ii. In der W3-Zone sind Flachdächer und sämtliche Steildachformen zulässig. iii. Die Dachformen und Dachneigungen innerhalb des Gebäudeprofils sind frei. Das Gebäudeprofil wird durch die Fassaden- und Gebäudehöhen bestimmt. Das Gebäudeprofil wird im Dachgeschoss durch den wandelnden First beschränkt. Der höchstmögliche Punkt des Firstes muss traufseitig im Minimum 2 m von der Fassade zurückversetzt und in direkter Linie mit dem höchstmöglichen Punkt der Fassadenhöhe verbunden sein. iv. Attikageschosse können bergseits auf die Fassadenflucht gestellt werden, sofern die zugehörige Fassadenhöhe nicht mehr als 3.5 m beträgt. v. Flachdächer müssen im Sinne des ökologischen Ausgleiches und des Gewässerschutzes möglichst als Standorte für eine naturnahe extensive Vegetation ausgebildet und begrünt werden, sofern sie nicht als begehbare Fläche (z.b. Dachterrasse) genutzt werden. vi. Bei Kreuzgiebeldächern hat die Gesamtlänge der Traufe mindestens einen Viertel des Gebäudeumfanges zu betragen. vii. Für nicht Wohnzwecken dienende Kleinbauten wird die Gebäudehöhe ab OK-Sockelgeschoss resp. Erdgeschossboden gemessen. iv. Für freistehende Nebengebäude wird die Fassadenhöhe ab dem höchsten Punkt des gewachsenen Terrains gemessen. v. Materialien und Farben der Dacheindeckungen unter Einbezug von Sonnenkollektoren und Fotovoltaikanlagen sind mit Umgebung und Fassaden in Einklang zu bringen. vi. Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung sind für Wintergärte frei
6 Grünflächenziffer nicht vorhanden Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünfläche zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird als Mindestmass festgelegt und ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen. Als anrechenbare Grünfläche gelten unüberbaute und unversiegelte Grünflächen, Hecken, Schutzbepflanzungen, Feuchtbiotope (Teiche), Grün- und Gartenanlagen oder ruderale, trockene Lebensräume sowie ökologische Ausgleichsflächen. In Wohnzonen werden extensiv begrünte Dachflächen, Überdeckungen unterirdischer Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungs- und Lagerflächen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähnliches) mit der halben Fläche bis maximal 50 % der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. Hochstämmige standortgerechte Bäume werden mit 10 m2 pro Baum in die Berechnung der Grünflächenziffer einbezogen. Für Umbauten und Kleinbauten gemäss 92 Abs. 1 RBV, muss die Grünflächenziffer nicht nachgewiesen werden. Folgende Werte werden vorgeschlagen: 1. W2 = 30% 2. W3 = 35% 3. Alle anderen Zonen = Frei
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