Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen

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1 Strafe und Gefängnis... oder wer schuldig ist, soll sühnen und nicht büssen Fachtagung an der Paulus-Akademie Zürich, September 2010 Dr. Benjamin F. Brägger, Vorsteher des Amtes für Strafvollzug des Kantons Neuenburg, Lehrbeauftragter für Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht an der Universität Bern

2 Schläge und Prügel machen die Menschheit nicht besser und aus dem Blute der Hingerichteten erhebt sich nicht der Phönix einer besseren Menschheit*. *Verhandlungen der Zürcher gemeinnützigen Gesellschaft von 1856, Neue Folge, XXII, S. 25.

3 Wir kennen alle Nachteile des Gefängnisses: - dass es gefährlich ist; - dass es vielleicht sogar nutzlos ist. Und dennoch sehen wir nicht, wodurch es ersetzt werden könnte. Es ist die verabscheuungswürdige Lösung, um die wir nicht herumkommen*. *Michel Foucault, Überwachen und Strafen Die Geburt des Gefängisses.

4 Phasen eines Strafverfahrens 1. Vorverfahren 2. Hauptverfahren 1. Eröffnung / Einleitung des Strafverfahrens Straftat 5. Haupt- verhandlung vor Gericht 3. Staatsanwaltliches Untersuchungsverfahren 2. Ermittlungs- verfahren der Polizei 4. Instruktinons- verfahren (Vorbereitung der Haupt- verhandlung) 3. Rechtsmittel- tte verfahren 4 V ll t k 4. Vollstreckungsverfahren

5 Grundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrens Früher: bis Aufklärung Erfolgsstrafrecht Heute: Schuldstrafrecht Körperstrafen / sog. Strafen = schuldangemessen spiegelnde Strafen / Massnahmen = sind nicht an Todesstrafe das Verschulden geknüpft; sind bessernd oder sichernd Inquisitionsprozess = Akkusationsprozess = Geheimprozess mit Folter öffentliches Verfahren mit ohne Verteidigung Verteilungsrechten, Mitwirkungsrechten -> Folterverbot.

6 Grundsätze des Strafrechts und des Strafverfahrens Früher: bis Aufklärung Heute: Recht des Herrschers -> Gewaltenteilung L état c est moi! Unabhängige Richter urteilen nach dem Gesetz und dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung Der Vollzug der Strafe dient der Vergeltung, Abschreckung und Volksbelustigung. Der Richter legt die Sanktion (Strafe) fest. Art. 76 StGB: Der Vollzug dient der Resozialisierung und der Rückfallsverminderung

7 Phasen der prozessualen und strafrechtlichen Inhaftierung Strafprozessuale Haft Freiheitsentzug nach Art. 74 ff. StGB und kantonalem Recht Straftat / Vorzeitiger Strafantritt vorläufige Straf- oder Festnahme Massnahmenantritt Polizeihaft Untersuchung- & Sicherheitshaft (220 ff. StPO). Zuständigkeit: Verfahrensleitung gemäss Art. 61 StPO: a) Staatsanwaltschaft bis Einstellung oder Anklageerhebung; b) Gericht (Präsident / Einzelrichter). Bedingte Entlassung 86 StGB (1-5 Jahre Probezeit) 0 ½ 2/3 VE 236 Einzel- Normal- StPO haft vollzug StGB StGB Max. Arbeits- & Wohnexternat 1 Woche 77a StGB Vollzugsende Zuständigkeit: Vollstreckungsbehörde (Einweisende Behörde) nach kantonalem Recht

8 Grundsätze des Freiheitsentzuges Allgemeiner Vollzugsgrundsatz (Art. 74 StGB) Menschenwürde Massnahmenvollzug Grundsätze (Art. 90 StGB) Strafvollzug Allgemeines Vollzugsziel (Art. 75 I 1 StGB): Resozialisierung & Rückfallvermeidung Strafvollzug Besondere Vollzugsgrundsätze (Art. 75 I 2 StGB): Normalisierung Nil nocere Schädigungen entgegenwirken Fürsorge und Betreuung Sicherung

9 Allgemeiner Vollzugsgrundsatz (Art. 74 StGB) Die Menschenwürde des Gefangenen ist zu achten. Seine Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugs- einrichtung i dies erfordert.

10 Allgemeines Vollzugsziel (Art. 75 Abs. 1 StGB) Der Strafvollzug hat das soziale Verhalten der Gefangenen zu fördern, insbesondere die Fähigkeit, straffrei zu leben. Wiedereingliederungs- oder Resozialisierungsprinzip mit dem Ziel der Rückfallvermeidung; den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit als möglich zu entsprechen (Normalisierungsprinzip); den schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges entgegen zu wirken (Entgegenwirkungsprinzip oder Prinzip des nil nocere);

11 Besondere Vollzugsgrundsätze (Art. 75 Abs. 1 zweiter Satz StGB) Der Strafvollzug hat die Betreuung des Gefangenen zu gewährleisten (Prinzip der besonderen Fürsorgepflicht oder Betreuungsprinzip); dem Schutz: der Allgemeinheit, des Vollzugspersonals, der Mitgefangenen, angemessen Rechung zu tragen (Sicherheitsprinzip).

12 Fazit Der Strafvollzug soll heute nicht mehr strafen. Der Richter hat keinen Henker mehr!

13 Fazit Der heutige Strafvollzug soll: den Gefangenen als Menschen achten und respektieren, den Gefangenen nicht schädigen und den Gefangenen in seinen Bemühungen zur Wiedereingliederung unterstützen. Ein besonderes Augenmerk gebührt dabei der Sicherheit: der Mitinsassen, der Vollzugsmitarbeitenden und der Bevölkerung während Vollzugslockerungen oder der Entlassung.

14 Fazit Bei endlichen Strafen muss gemäss schweizerischem Bundesgericht der Wiedereingliederung der Vorrang gegeben werden, da das Auferlegen einer Probezeit kombiniert mit Auflagen und Bewährungshilfe die Sicherheit besser gewährleisten kann, als eine Entlassung nach Endstrafe ohne entsprechende Vorbereitungen. Bei unendlichen Strafen und sichernden Massnahmen gilt eine Beweisumkehr. Die öffentliche Sicherheit geht dem Wiedereingliederungsgrundsatz vor.

15 Gefahren für den modernen Strafvollzug Überbelegung in den Haft- und Strafanstalten. Sehr lange Verfahrensdauer. Zero tolerance Kriminalpolitik. Hüst und Hot Kriminalpolitik und Gesetzgebung. Viel zu wenige Massnahmenvollzugsinstitutionen. Zu wenig finanzielle Mittel für den Vollzug. Rechtszersplitterung wegen der kantonalen Zuständigkeit.

16 Gefahren für den modernen Strafvollzug Keine oder ungenügende Forschungstätigkeit im Bereich der Wirksamkeit von Sanktionen und deren Vollzuges. Keine oder nicht genügende Ausbildung des Vollzugspersonals auf allen Stufen. Vernetzung der Akteure, insbesondere mit der Justiz und der Medizin, i häufig ungenügend -> Fall Lucie.

17 Gefahren für den modernen Strafvollzug Über 80% der Gefangenen müssen die Schweiz nach der Strafverbüssung verlassen -> Aufgabe des Vollzuges bei dieser Gruppe? Keine Lobby für den Strafvollzug -> Aus den Augen aus dem Sinn Mentalität. Professionelle Kommunikation über den Strafvollzug fehlt.

18 Gefahren für den modernen Strafvollzug Häufig fehlen klare Verhaltens- und Ethik-Kodizes für das Vollzugspersonal. Verkappte Henker und Kerkermeistermentalität vieler Akteure in der Strafverfolgung, im Strafvollzug, in der Politik und der Bevölkerung.

19 und dennoch sehen wir immer noch nicht, wodurch das Gefängnis ersetzt werden könnte...

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