Amtliche Bekanntmachungen

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1 18. Jahrgang Dienstag, den 3. Februar 2009 Nummer 2 Woche 6 Inhaltsverzeichnis Amtliche Bekanntmachungen 1. Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Neustadt (Dosse) vom Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Amt Neustadt (Dosse) vom Beschlüsse des Amtsausschusses vom Satzung über die Erhebung von Ausleihgebühren für das Amtszelt (Festzelt) 7. Hauptsatzung der Stadt Neustadt (Dosse) vom Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Dosse) vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Neustadt (Dosse) vom Aufwandsentschädigungssatzung der Stadt Neustadt (Dosse) vom Inkrafttreten des Bebauungsplanes der Innenentwicklung Nr. 13 Poststraße 12. Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Breddin vom Beschlüsse der Gemeindevertretung Breddin vom Fortsetzung auf Seite 2 Impressum Amtsblatt für das Amt Neustadt (Dosse) Neustadt Nachrichten Herausgeber des Amtsblattes und verantwortlich für den amtlichen Teil: Amt Neustadt (Dosse), Der Bezug möglich über: Amtsverwaltung Neustadt (Dosse), Neustadt (Dosse), Bahnhofstraße 6 Druck und Verlag: Heimatblatt Brandenburg Verlag GmbH, Panoramastraße 1, Berlin, Telefon: 0 30/ , Das Amtsblatt wird kostenlos an die Haushalte des Amtsbereiches verteilt. Auflage: 4100 Exemplare Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen und unsere zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für nicht gelieferte Zeitungen infolge höherer Gewalt oder anderer Ereignisse kann nur der Ersatz des Betrages für ein Einzelexemplar gefordert werden. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausdrücklich ausgeschlossen.

2 2 Neustadt (Dosse) 3. Februar 2009 Inhaltsverzeichnis Fortsetzung von Seite Hauptsatzung der Gemeinde Dreetz vom Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Dreetz vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Dreetz vom Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Dreetz vom Beschlüsse der Gemeindevertretung Dreetz vom Hauptsatzung der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen vom Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen vom Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen vom Hauptsatzung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Stüdenitz-Schönermark vom Beschlüsse der Gemeindevertretung Stüdenitz-Schönermark 28. Hauptsatzung der Gemeinde Zernitz-Lohm vom Geschäftsordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Zernitz-Lohm vom Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Gemeinde Zernitz-Lohm vom Aufwandsentschädigungssatzung der Gemeinde Zernitz-Lohm vom Beschlüsse der Gemeindevertretung Zernitz-Lohm vom Öffentliche Auslegung des Entwurfs der Klarstellungs- und Ergänzungssatzung Ortslage Koppenbrück der Gemeinde Zernitz- Lohm nach 34 (4) und (5) inverbindung mit 3 Abs. 2 BauGB 34. Bekanntgabe über das Ergebnis der Grenzermittlung und der Abmarkung von Flurstücksgrenzen durch Offenlegung der Grenzniederschrift in der Gemeinde Sieversdorf-Hohenofen Die Amtsverwaltung informiert

3 3. Februar 2009 Neustadt (Dosse) 3 Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) i.v.m. mit 140 BbgKVerf hat der Amtsausschuss des Amtes Neustadt (Dosse) in seiner Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name, Sitz, Mitgliedsgemeinden/-stadt (1) Das Amt führt den Namen Amt Neustadt (Dosse). (2) Sitz des Amtes ist Neustadt (Dosse). (3) Mitgliedskommunen sind die Gemeinden Breddin, Dreetz, Sieversdorf- Hohenofen, Stüdenitz-Schönermark, Zernitz-Lohm sowie die Stadt Neustadt (Dosse). 2 Wappen und Flagge ( 10 BbgKVerf) (1) Das Amt führt ein Wappen in folgender Form: Gespalten von Rot und Blau, vorn ein halber silberner Adler am Spalt, hinten drei nach außen geöffnete silberne Hufeisen pfahlweise. (2) Das Amt führt eine Flagge in folgender Form: Die Flagge besteht bei Aufhängung an einem Querholz aus drei Längsstreifen in den Farben Rot-Weiß-Rot im Verhältnis 1:2:1 mit dem Amtswappen im Mittelstreifen. (3) Das Amt führt ein Dienstsiegel mit dem Wappen des Amtes Neustadt (Dosse) und der Umschrift Amt Neustadt (Dosse); Der ; Landkreis Ostprignitz-Ruppin Amtliche Bekanntmachungen Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom Ausschluss der Briefabstimmungen bei Bürgerentscheiden ( 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf) Abweichend von 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen. 6 Entscheidungen des Amtsausschusses über die Vermögensgegenstände des Amtes ( 140 i.v.m. 28 (2) Ziffer 17 BbgKVerf) (1) Organe des Amtes sind der Amtsausschuss und der ( 136 und 138 BbgKV). (2) Der Amtsausschuss entscheidet nach 140 (1) i.v.m. 28 (2) Ziffer 17 BbgKVerf über Geschäfte über Vermögensgegenstände des Amtes, es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung oder der Wert des Vermögensgegenstandes unterschreitet den Betrag von 7.500,- Euro. (3) Der Amtsausschuss behält sich folgende Geschäfte der laufenden Verwaltung nach 54 (1) Nr. 5 BrbKVerf, für die ansonsten der zuständig ist, zur Entscheidung vor, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der Gefahrenabwehr handelt: Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder mit dem, wenn der Wert im Einzelfall 1.250,- Euro übersteigt. 3 Aufgaben des Amtes Neben den ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Aufgaben nach 135 (4) Satz 1 und 135 (1), (2) Sätze 1 und 2 und (3) Sätze 1 und 2 BbgKVerf erfüllt das Amt einzelne, ihm von allen Mitgliedskommunen übertragene Selbstverwaltungsaufgaben ( 135 (5) BbgKVerf. Übertragene Selbstverwaltungsaufgaben: Tourismus und Wirtschaftsförderung - Übertragung durch alle amtsangehörigen Gemeinden und Stadt Neustadt (Dosse) Jugendarbeit Übertragung durch alle amtsanghörigen Gemeinden und Stadt Neustadt (Dosse) Schulträgerschaften Übertragung durch Gemeinde Breddin und Stadt Neustadt (Dosse) Schiedsstellen-Angelegenheiten Übertragung durch alle Gemeinden und Stadt Neustadt (Dosse) 4 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt das Amt seine betroffenen Einwohner in wichtigen Amtsangelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden des Amtes Neustadt (Dosse) 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Amt Neustadt (Dosse) näher geregelt. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- und Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 7 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Mitglieder des Amtsausschusses teilen dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung des Amtsausschusses beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Gemeinde bzw. Stadt. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist dem Vorsitzenden des Amtsausschusses innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Pkt. 2 werden auf der Internetseite des Amtes veröffentlicht. 8 Vorsitzender des Amtsaussschusses (1) In seiner ersten Sitzung wählt der Amtsausschuss seinen Vorsitzenden und zwei Vertreter. (2) Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorsitzende des Amtsausschusses seine Tätigkeit bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden fort. (3) Scheidet der Vorsitzende aus, so nimmt sein 1. Vertreter die Geschäfte bis zur Neuwahl des Vorsitzenden wahr. Die Neuwahl ist unverzüglich durchzuführen. 9 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Amtsausschusses werden spätestens 5 Tage vor der Sitzung nach 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht.

4 4 Neustadt (Dosse) (2) Die Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, 2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben, 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, 5. die Beratung über Zuschüsse 10 (1) Als Leiter der Amtsverwaltung obliegt dem die Verantwortung für die sachgerechte Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung. Er regelt die Organisation der Amtsverwaltung und die Geschäftsverteilung. Er ist Dienstvorgesetzter der Bediensteten des Amtes. (2) Die Stellvertretung im Amt regelt sich nach 56 BbgKVerf, danach schlägt der dem Amtsausschuss aus dem Kreis der Bediensteten, denen die Leitung einer dem unmittelbar unterstellten Organisationseinheit obliegt, eine Stellvertretung vor. 11 Bedienstete des Amtes (1) Die Beamten des Amtes werden vom Amtsausschuss ernannt, befördert und entlassen. Entsprechendes gilt für die Angestellten der Kernverwaltung ab der Entgeltgruppe 11 TVöD. Für alle übrigen Personalangelegenheiten der Bediensteten der Kernverwaltung einschließlich Bauhof ist der zuständig. (2) Der Amtsausschuss ist weiterhin zuständig für die Einstellung und Entlassung von Angestellten und Arbeitern im Rahmen der Schulträgerschaft. 12 Gleichstellungsbeauftragte ( 18 BbgKVerf) (1) Der Gleichstellungsbeauftragten ist Gelegenheit zu geben, zu Maßnahmen und Beschlüssen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben, Stellung zu nehmen. Weicht ihre Auffassung von der des s ab, hat sie das Recht, sich an den Amtsausschuss oder dessen Ausschüsse zu wenden. (2) Die Gleichstellungsbeauftragte nimmt das Recht wahr, indem sie sich an den Amtsausschussvorsitzenden oder Vorsitzenden des Ausschusses wendet und den abweichenden Standpunkt schriftlich darlegt. Der Vorsitzende unterrichtet den Amtsausschuss oder den Ausschuss hierüber in geeigneter Weise und kann der Gleichstellungsbeauftragten Gelegenheit geben, den abweichenden Standpunkt in einer der nächsten Sitzungen persönlich vorzutragen. (3) Die Gleichstellungsbeauftragte ist durch den Amtsausschuss auf Vorschlag des s durch Abstimmung zu benennen. (4) Soweit in dieser Satzung Funktionen mit einem geschlechtsspezifischen Begriff beschrieben werden, gilt die jeweilige Bestimmung für das jeweils andere Geschlecht gleichermaßen. 3. Februar Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen des Amtes, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im Amtsblatt für das Amt Neustadt (Dosse), das den Namen Neustadt Nachrichten trägt. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Dienstgebäude des Amtes Neustadt (Dosse), Bahnhofstraße 6, ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen. (4) Abweichend von Absatz 2 werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses bzw. seiner Ausschüsse durch Aushang in nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt Neustadt (Dosse) und der Gemeinden Breddin, Dreetz, Sieversdorf-Hohenofen, Stüdenitz-Schönermark und Zernitz-Lohm öffentlich bekanntgemacht: a) Neustadt (Dosse), Bahnhofstr. 6, vor dem Gebäude der Amtsverwaltung b) Neustadt (Dosse), OT Plänitz-Leddin: GT Plänitz, Dorfstr. 16 (neben dem Kriegerdenkmal) c) Neustadt (Dosse), OT Plänitz-Leddin: GT Leddin, vor dem Bürgerund Vereinshaus Leddin, Kyritzer Straße 7 d) Neustadt (Dosse), OT Roddahn: GT Roddahn, Dorfstr. 11 (neben der Bushaltestelle) e) Breddin, GT Breddin, Havelberger Str. 56, vor dem Gemeindebüro f) Dreetz, GT Dreetz, Wilhelm-Pieck-Str. 43 g) Sieversdorf-Hohenofen, GT Sieversdorf, Hauptstraße 41 h) Sieversdorf-Hohenofen, GT Sieversdorf, Dorfstraße 9 i) Sieversdorf-Hohenofen, GT Hohenofen, Ecke Neustädter Straße und Alte Chaussee (neben der Begrüßungstafel, vor dem Haus Alte Chaussee 2). j) Stüdenitz-Schönermark, GT Stüdenitz, Havelberger Str. 4-6 k) Stüdenitz-Schönermark, GT Schönermark, Dorfstr. 24 (Ecke Dorfstr./ Weg zu den Ställen) l) Zernitz-Lohm, GT Zernitz, Dorfstr. 58 m) Zernitz-Lohm, GT Lohm, Dorfstr. 22 Die Schriftstücke sind 5 volle Tage vor dem Sitzungstag auszuhängen. Die Abnahme darf frühestens am Tag nach der Sitzung erfolgen. Der Tag des Anschlages ist beim Anschlag und der Tag der Abnahme bei der Abnahme auf dem ausgehängten Schriftstück durch die Unterschrift des jeweiligen Bediensteten zu vermerken. Bei abgekürzter Ladungsfrist erfolgt der Aushang am 2. Tag nach dem die Ladung zur Post gegeben wurde. (5) Nachrichtlich werden Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse durch Aushang in den nachstehend aufgeführten Bekanntmachungskästen der Stadt Neustadt und der amtsangehörigen Gemeinden öffentlich bekanntgemacht: a) Neustadt (Dosse), Hohenofener Str. 20 (vor der Kita) b) Neustadt (Dosse), Prinz-von-Homburg-Str. 35 (gegenüber der Telefonzelle) c) Neustadt (Dosse), GT Kampehl, zwischen Kampehl Nr. 29 und Kampehl Nr. 35 (links neben der Kirche) d) Breddin, GT Breddin, Ecke Havelberger Str. / Im Winkel e) Breddin, GT Breddin, Kyritzer Str. 10, gegenüber der Arztpraxis f) Breddin, GT Breddin - Abbau, Breddiner Abbau 2, vor der ehem. Gaststätte g) Breddin, GT Damelack, Dorfstr. 24/26 h) Breddin, GT Joachimshof, Joachimshofer Str. 23, vor der Gaststätte i) Breddin, GT Voigtsbrügge, Ecke Lohmer Straße / Voigtsbrügger Straße (in der Bushaltestelle) j) Breddin, GT Sophiendorf, Hauptstr. 15 k) Dreetz, GT Dreetz, Ecke Seestr. / Bartschendorfer Str. l) Dreetz, GT Dreetz, Waldsiedlung 13 a m) Dreetz, GT Dreetz, Bartenschendorfer Straße 14, vor dem Gemeindezentrum n) Dreetz, GT Giesenhorst, Dreetzer Str. 17, vor dem Gemeindegebäude o) Dreetz, GT Bartschendorf, Dorfstr. 28, vor dem Bürger- und Vereinshaus p) Dreetz, GT Michaelisbruch, Ecke Eichengrund / Hauptstraße (in der Bushaltestelle) q) Zernitz-Lohm, GT Bahnhof Zernitz, Stüdenitzer Straße 18 / 20 (an der Bushaltestelle) r) Zernitz-Lohm, GT Neuendorf, Neustädter Str. 14 (vor der Verkaufsstelle)

5 3. Februar 2009 Neustadt (Dosse) 5 s) Zernitz-Lohm, GT Goldbeck, gegenüber der Zernitzer Str. 14 (an der Bushaltestelle) t) Zernitz-Lohm, GT Koppenbrück, Zernitzer Str. 31 (6) Ist eine rechtzeitige Bekanntmachung in der in Absatz 2 oder 4/5 festgelegten Form infolge höherer Gewalt oder anderer unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist in der in den Absätzen 2 oder 4/5 festgelegten Form zu wiederholen, sobald die Umstände dies zulassen. (7) Ist eine Satzung unter Verletzung von landesrechtlichen Verfahrensoder Formvorschriften zustande gekommen, so ist diese Verletzung gem. 3 Abs. 4 BbgKVerf unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung verletzt worden sind. Satz 1 gilt auch für die Verletzung von landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die öffentliche Bekanntmachung, jedoch nur dann, wenn sich die Betroffenen aufgrund der tatsächlich bewirkten Bekanntmachung in zumutbarer Weise verlässlich Kenntnis von dem Satzungsinhalt verschaffen konnten. Dies gilt entsprechend für den Flächennutzungsplan und für Verordnungen der Stadt ( 3 Abs. 4 und 6 BgbKVerf). 14 Inkrafttreten (1) Diese Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom außer Kraft. (2) Sollten einzelne Regelungen dieser Hauptsatzung nichtig oder unwirksam sein, soll dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berühren. Neustadt (Dosse), Dr. Gerber Geschäftsordnung des Amtsausschusses des Amtes Neustadt (Dosse) (GeschO) vom Der Amtsausschuss des Amtes Neustadt (Dosse) hat aufgrund 28 Abs. 2 Nr. 2 i.v.m. 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) in seiner Sitzung am folgende Geschäftsordnung beschlossen: Erster Abschnitt Amtsausschuss 1 Amtsausschussmitglieder (1) Die Mitglieder des Amtsausschusses haben gemäß 31 Abs. 1 BbgKVerf die ihnen aus der Mitgliedschaft im Amtsausschuss erwachsenen Pflichten zu erfüllen. Sie haben insbesondere an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse, denen sie angehören, teilzunehmen. (2) Im Falle ihrer Verhinderung haben Mitglieder des Amtsausschusses vor der Sitzung den Vorsitzenden zu benachrichtigen. Bei Sitzungen der Ausschüsse ist zugleich ein Stellvertreter zu benachrichtigen. 2 Einberufung des Amtsausschusses ( 34 BbgKVerf) (1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses beruft die Sitzungen des Amtsausschusses ein. Die Ladung muss den Mitgliedern mindestens 7 volle Tage vor dem Sitzungstag zugehen (regelmäßige Ladungsfrist). Die regelmäßige Ladungsfrist gilt als gewahrt, wenn die Ladungen am 9. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben worden sind. (2) Der Ladung sind neben der Tagesordnung etwaige Vorlagen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten beizufügen; Vorlagen können in Ausnahmefällen auch nachgereicht werden. (3) In dringenden Angelegenheiten, kann die Ladungsfrist auf 3 volle Tage vor dem Sitzungstag verkürzt werden (vereinfachte Einberufung). Die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begründen. 3 Tagesordnung des Amtsausschusses ( 35 BbgKVerf) (1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses setzt gemäß 35 Abs. 1 Satz 1 BbgKVerf die Tagesordnung des Amtsausschusses im Benehmen mit dem fest. In die Tagesordnung sind gemäß 35 Abs. 1 Satz 2 BbgKVerf die Beratungsgegenstände aufzunehmen, die bis zum Ablauf des 3. Tages vor dem Tag der Sitzung a) von mindestens einem Zehntel der gesetzlichen Anzahl des Amtsausschusses oder b) von dem dem Vorsitzenden des Amtsausschusses benannt wurden. Die Benennung soll regelmäßig schriftlich erfolgen. (2) Soweit es sich nicht um eine dringende Angelegenheit handelt, deren Behandlung nicht bis zur darauf folgenden Sitzung aufgeschoben werden kann, sind die Vorschläge bei Nichteinhaltung der Frist in die Tagesordnung der darauf folgenden Sitzung aufzunehmen. 4 Zuhörer ( 36 BbgKVerf) (1) Zuhörer haben das Recht, an den öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses teilzunehmen. (2) Die Zuhörer haben im Amtsausschuss nur ein passives Teilnahmerecht; sie können zwar den Prozess der kommunalen Willensbildung direkt verfolgen, dürfen aber weder durch Wortbeiträge noch durch Beifallsoder Unmutsbekundungen eingreifen. Entsprechende Äußerungen, die zu Störungen der Sitzungen des Amtsausschusses führen, können von dem Vorsitzenden durch Ausschluss von der Sitzung geahndet werden. 5 Einwohnerfragestunde; Anhörung von Betroffenen und Sachverständigen (1) Die nach 4 der Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom und der Einwohnerbeteiligungssatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom BbgKVerf durchzuführende Einwohnerfragestunde findet zu Beginn des öffentlichen Teils (nach Anfragen/ Anträge durch Mitglieder des Amtsausschusses) der Sitzung des Amtsausschusses statt. (2) Beschließt der Amtsausschuss, zu einzelnen Tagesordnungspunkten zum Gegenstand der Beratung Betroffene oder Sachverständige zu hören, ist die Anhörung zu beenden, bevor Beratung und Abstimmung über den Gegenstand beginnen. 6 Anfragen der Mitglieder des Amtsausschusses ( 29 Abs. 1 BbgKVerf) Anfragen der Amtsausschussmitglieder an den, die in der Sitzung des Amtsausschusses beantwortet werden sollen, sollen in der Regel kurz und sachlich abgefasst sein. Der Anfragende kann eine Zusatzfrage stellen. Ist die Beantwortung wegen der Kürze der Zeit nicht möglich, ist die Anfrage in der folgenden Sitzung zu beantworten, sofern dies zwischenzeitlich nicht schriftlich erfolgt ist. Die schriftliche Beantwortung der Anfragen ist der Niederschrift beizufügen.

6 6 Neustadt (Dosse) 7 Sitzungsablauf (1) Der Vorsitzende eröffnet, leitet die Verhandlung und schließt die Sitzungen des Amtsausschusses. In den Sitzungen handhabt er die Ordnung und übt das Hausrecht aus ( 37 Abs. 1 BbgKVerf). Im Falle seiner Verhinderung tritt einer seiner Stellvertreter in der Reihenfolge seiner Benennung an seine Stelle. (2) Die Sitzungen des Amtsausschusses sind grundsätzlich in folgender Reihenfolge durchzuführen: A) ÖFFENTLICHE SITZUNG a) Eröffnung der Sitzung, b) Feststellung der Beschlussfähigkeit, c) Genehmigung der Tagesordnung und ggf. Aufnahme von zusätzlichen Tagesordnungspunkten, d) Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung des Amtsausschusses, öffentlicher Teil, e) Abarbeitung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung des Amtsausschusses, öffentlicher Teil, f) Mitteilungen des Amtsausschussvorsitzenden g) Mitteilungen des s, h) Anfragen/Anträge durch Mitglieder des Amtsausschusses, i) Einwohnerfragestunde, j) Behandlung der Tagesordnungspunkte des öffentlichen Teils der Sitzung, B) NICHT ÖFFENTLICHE SITZUNG k) Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung des Amtsausschusses, nicht öffentlicher Teil, l) Abarbeitung der Niederschrift über die vorangegangene Sitzung des Amtsausschusses, nicht öffentlicher Teil, m)mitteilungen des Amtsausschussvorsitzenden n) Mitteilungen des s, o) Anfragen/Anträge durch Mitglieder des Amtsausschusses, p) Behandlung der Tagesordnungspunkte des nicht öffentlichen Teils der Sitzung. 8 Behandlung der Tagesordnungspunkte, Unterbrechung und Vertagung (1) Der Amtsausschuss kann die Tagesordnungspunkte a) durch die Entscheidung in der Sache abschließen, b) verweisen oder c) ihre Beratung vertagen. (2) Der Antrag auf Entscheidung in der Sache geht bei der Abstimmung dem Verweisungsantrag, dieser dem Vertagungsantrag vor. Wird einem Antrag stattgegeben, sind die bei der Antragstellung vorliegenden Wortmeldungen noch zuzulassen. (3) Der Vorsitzende kann die Sitzung des Amtsausschusses unterbrechen. Auf Antrag von einem Drittel seiner anwesenden Mitglieder muss er die Sitzung unterbrechen. Bei einer weiteren Unterbrechung ist für den Antrag die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Amtsausschusses erforderlich. Die Unterbrechung soll nicht länger als 15 Minuten dauern. (4) Nach Uhr werden keine weiteren Tagesordnungspunkte aufgerufen. Der in der Beratung befindliche Tagesordnungspunkt wird abschließend behandelt. Der Amtsausschuss kann gemäß 34 Abs. 5 der BbgKVerf mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Unterbrechung der Sitzung und deren Fortsetzung zur Behandlung der noch offenen Tagesordnungspunkte an einem anderen Termin beschließen (Fortsetzungssitzung). Der Beschluss muss Zeit und Ort der Fortsetzungssitzung bestimmen. Für die Fortsetzungssitzung erfolgt keine erneute Ladung. Soll keine Fortsetzungssitzung beschlossen werden, sind die noch nicht aufgerufenen Tagesordnungspunkte in der nächsten Sitzung des Amtsausschusses an vorderer Stelle auf die Tagesordnung zu setzen. 9 Redeordnung (1) Reden darf nur, wer von dem Vorsitzenden des Amtsausschusses das Wort erhalten hat. Wortmeldungen erfolgen durch Handaufheben. 3. Februar 2009 (2) Der Vorsitzende erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Wortmeldungen, soweit nicht mit Zustimmung des Redeberechtigten hiervon abgewichen wird. Das Wort zur Geschäftsordnung ist jederzeit zu erteilen und darf sich nur auf den in der Beratung befindlichen Tagesordnungspunkt beziehen. Es darf dadurch kein Redner unterbrochen werden. (3) Dem ist auch außerhalb der Reihe der Wortmeldungen jederzeit das Wort zu erteilen. 10 Sitzungsleitung ( 37 BbgKVerf) (1) Der Vorsitzende des Amtsausschusses kann Redner, die vom Verhandlungsgegenstand abweichen, zur Sache rufen. (2) Ist ein Amtsausschussmitglied in einer Sitzung dreimal zur Sache gerufen worden, so hat ihm der Vorsitzende das Wort zu entziehen und darf es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen. (3) Der Vorsitzende kann ein Mitglied des Amtsausschusses zur Ordnung rufen, dessen Verhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzung stört. (4) Ist ein Amtsausschussmitglied in einer Sitzung des Amtsausschuss dreimal zur Ordnung gerufen worden, kann ihm der Vorsitzende für die Dauer der Sitzung das Wort entziehen oder ihn des Raumes verweisen. 11 Abstimmungen ( 39 BbgKVerf) (1) Grundsätzlich wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Verlangen eines Mitgliedes des Amtsausschusses ist vor jeder Abstimmung der Antrag zu verlesen. Bei der offenen Abstimmung stellt der Vorsitzende des Amtsausschusses die Anzahl der Mitglieder fest, die a) dem Antrag zustimmen, b) den Antrag ablehnen oder c) sich der Stimme enthalten. Wird das Abstimmungsergebnis sofort nach der Abstimmung angezweifelt, so muss die offene Abstimmung vor Behandlung des nächsten Tagesordnungspunktes wiederholt werden. (2) Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Amtsausschusses ist namentlich abzustimmen. (3) Liegen zu dem Tagesordnungspunkt Änderungs- und Ergänzungsanträge vor, wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der von dem Antrag der Sitzungsvorlage am weitesten abweicht. Bei Änderungs- und Ergänzungsanträgen mit finanziellen Auswirkungen hat der den Vorrang, der Mehrausgaben oder Mindereinnahmen bewirkt. In Zweifelsfällen entscheidet der Vorsitzende des Amtsausschusses. (4) Auf Antrag, der mit Stimmenmehrheit angenommen wurde, ist über einzelne Teile der Vorlage bzw. des Antrages gesondert abzustimmen. Über die Vorlage beziehungsweise den Antrag ist danach insgesamt zu beschließen. (5) Anträge zur Geschäftsordnung haben jederzeit den Vorrang und müssen vor Sachanträgen behandelt werden. 12 Geheime Wahlen ( 39 bis 40 BbgKVerf) (1) Zur Vorbereitung und Durchführung von geheimen Wahlen ist aus der Mitte des Amtsausschusses ein aus drei Personen bestehender Wahlausschuss zu bilden. (2) Es sind äußerlich gleiche Stimmzettel zu verwenden. Die Stimmzettel sind so zu falten, dass das Stimmverhalten von außen nicht erkennbar ist. (3) Die Stimmzettel sind so vorzubereiten, dass sie nur noch mit einem Kreuz zu kennzeichnen sind. Bei weiterer Beschriftung, Gestaltung und fehlender Kennzeichnung des Stimmzettels ist die Stimme ungültig. (4) Die Stimmabgabe hat in einer Wahlkabine oder räumlich so abgegrenzt zu erfolgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt ist. Einheitliches Schreibgerät ist zu verwenden. (5) Der Vorsitzende des Amtsausschusses gibt das vom Wahlausschuss festgestellte Ergebnis der Wahl bekannt.

7 3. Februar 2009 Neustadt (Dosse) 7 13 Niederschrift ( 42 BbgKVerf) (1) Der ist für die Niederschrift verantwortlich. Er bestimmt den Protokollführer. (2) Die Sitzungsniederschrift muss enthalten: a) den Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung, b) die Namen der anwesenden, sowie der entschuldigt und ohne Entschuldigung abwesenden Mitglieder des Amtsausschusses, c) die Namen der teilnehmenden Verwaltungsvertreter und anderer zugelassener Personen, d) die Tagesordnung, e) den Wortlaut der Anträge mit Namen der Antragsteller, den wesentlichen Inhalt der Beratung, den Wortlaut der Beschlüsse, f) die Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen, g) den Ausschluss und die Wiederherstellung der Öffentlichkeit, h) das Abstimmungsverhalten jedes Mitgliedes des Amtsausschusses, das dies verlangt, i) bei namentlicher Abstimmung das Abstimmungsverhalten der Mitglieder des Amtsausschusses und j) die Namen der wegen Befangenheit an Beratung oder Entscheidung zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht mitwirkenden Mitglieder des Amtsausschusses. (3) Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wurden, sind gesondert zu protokollieren. (4) Die Sitzungsniederschrift ist innerhalb von sieben Tagen nach der Sitzung, spätestens mit der Ladung zur nächsten Sitzung den Mitgliedern des Amtsausschusses zuzuleiten. (5) Soweit nicht im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Wohls oder zur Wahrung von Rechten Dritter etwas anderes beschlossen wird, wird die Öffentlichkeit über den wesentlichen Inhalt der Beschlüsse des Amtsausschusses unterrichtet. Dies erfolgt durch einen zusammenfassenden Bericht, der im Amtsblatt der Stadt Neustadt (Dosse) Neustadt Nachrichten sowie auf der Internetseite der Stadt Neustadt (Dosse) veröffentlicht wird. 14 Bild- und Tonaufzeichnungen ( 36 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Bild- und Tonübertragungen und Bild- und Tonaufzeichnungen der öffentlichen Sitzungen des Amtsausschusses durch Presse, Rundfunk und ähnliche Medien sind grundsätzlich zulässig. (2) Absatz 1 gilt für vom Amtsausschuss selbst veranlasste Bild- und Tonübertragungen sowie Bild- und Tonaufzeichnungen entsprechend. (3) Zur Erleichterung der Fertigung der Sitzungsniederschrift sind Tonaufzeichnungen der vollständigen Sitzung zulässig. Sie sind gemäß 42 Abs. 2 Satz 4 BbgKVerf nach der darauf folgenden Sitzung zu löschen. Zweiter Abschnitt Ausschüsse des Amtsausschusses ( 136 (6) BbgKVerf) a) den Hauptausschuss mit 7 Mitgliedern, b) den Bauhof-Ausschuss mit 4 Mitgliedern, c) den Ausschuss Wohnheim-Mühle Spiegelberg mit 3 Mitgliedern, d) den Bildungsausschuss mit 4 Mitgliedern. 16 ( 136 (6) Satz 3 BbgKVerf) Verfahren zur Besetzung von Ausschüssen des Amtsausschusses Die Ausschüsse werden nach Vorschlägen der Amtsausschussmitglieder besetzt und die vorgeschlagenen Mitglieder durch mehrheitlichen Beschluss bestätigt. Ebenso wird bei der Besetzung der Ausschussvorsitze verfahren. 17 ( 44 BbgKVerf) Verfahren in den Ausschüssen (1) Für Geschäftsgang und Verfahren der von dem Amtsausschuss gemäß 136 BbgKVerf gebildeten Ausschüsse gelten die Vorschriften des Ersten Abschnittes sinngemäß, soweit nicht gesetzlich oder in den folgenden Absätzen eine andere Regelung getroffen wird. (2) Die Öffentlichkeit soll über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Ausschüsse durch Aushang in den in 13 Abs. 4 und 5 der Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom aufgeführten Bekanntmachungskästen unterrichtet werden. (3) Gemäß 44 Abs. 3 Satz 2 der BbgKVerf können die Rechte nach 39 Abs. 2 Nr. 1 BbgKVerf und 35 Abs. 1 Satz 2 der BbgKVerf auch von mindestens zwei stimmberechtigten Ausschussmitgliedern geltend gemacht werden. Dritter Abschnitt Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften 18 Ausschüsse nach besonderen Rechtsvorschriften Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts sind sinngemäß auch auf solche Ausschüsse der Gemeinde anzuwenden, die auf besonderen Rechtsvorschriften beruhen, soweit diese Vorschriften nichts anderes bestimmen. Vierter Abschnitt Schlussbestimmungen 19 Inkrafttreten Die Geschäftsordnung tritt am Tage nach der Beschlussfassung durch den Amtsausschuss in Kraft. Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom außer Kraft. Neustadt (Dosse), Dr. Gerber 15 Fachausschüsse ( 136 (6) BbgKVerf) Der Amtsausschuss bildet zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Kontrolle der Verwaltung aus seiner Mitte gemäß 136 (6) BbgKVerf folgende ständige Ausschüsse (Fachausschüsse):

8 8 Neustadt (Dosse) 3. Februar 2009 Aufwandsentschädigungssatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom Auf der Grundlage der 3 und 28 (2) Ziffer 9 i.v.m. 24, 30 (4) und 140 der Brandenburgischen Kommunalverfassung in der Fassung vom (GVBl. I S. 286) beschließt der Amtsausschuss Neustadt (Dosse) in seiner Sitzung am nachstehende Entschädigungssatzung: 1 Personenkreis Diese Satzung gilt für die ehrenamtlichen Mitglieder des Amtsausschusses und seiner Ausschüsse. 2 Zahlungsbestimmungen Die Aufwandsentschädigung wird für einen Kalendermonat gezahlt. Sie kann nachträglich, jedoch spätestens am 15. des Folgemonats gezahlt werden. Die Zahlung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem das Mandat wahrgenommen wird. Sie entfällt mit Ablauf des Monats, in dem das Mandat endet. Nach einer Wiederwahl kann für einen Kalendermonat nur eine Aufwandsentschädigung gewährt werden. Wird ein Mandat für mehr als zwei Monate nicht ausgeübt, so ist spätestens ab dem vierten Kalendermonat die Zahlung der Aufwandsentschädigung einzustellen. Das nach dieser Satzung gewährte Sitzungsgeld wird nachträglich vierteljährlich, spätestens jedoch am 15. des Folgemonats gezahlt. Finden an einem Tag mehrere Sitzungen statt, wird nur für eine Sitzung Sitzungsgeld gezahlt. 3 Aufwandsentschädigung 1) Die Mitglieder des Amtsausschusses (außer der Vorsitzende) erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung i.h.v. 61,00 2) Der Vorsitzende des Amtsausschusses erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung i. H. v. 245,00 3) Den stellv. Vorsitzenden des Amtsausschusses wird für die Dauer der Vertretung eine Entschädigung in Höhe von 50 v. H. der Aufwandsentschädigung des Vertretenden gewährt. Die Aufwandsentschädigung des Vertretenen ist entsprechend zu kürzen. 4 Sitzungsgeld 1) Es wird ein Sitzungsgeld je Sitzung des Amtsausschusses gewährt i. H. v. 13,00 2) Für die Teilnahme an Fachausschusssitzungen wird an deren Mitglieder ein Sitzungsgeld je Sitzung gewährt i. H. v. 13,00 3) Für die Vorsitzenden der Fachausschüsse, sofern es sich nicht um den Amtsausschussvorsitzenden handelt, wird ein zusätzliches Sitzungsgeld gewährt i. H. v. 13,00 5 Ersatz von Verdienstausfall, Reisekostenentschädigung 1) Ein Verdienstausfall wegen der Teilnahme an Sitzungen des Amtsausschusses und dessen Ausschüsse wird nicht mit der Aufwandsentschädigung oder dem Sitzungsgeld abgegolten. Er wird auf Antrag gegen Nachweis gesondert erstattet. Personen, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, haben den Verdienstausfall glaubhaft zu machen. Kann ein Verdienstausfall nicht nachgewiesen werden, so wird ein Stundensatz von max. 30,00 in Ansatz gebracht. Der Verdienstausfall wird auf monatlich 35 Stunden begrenzt. 2) Für Dienstreisen wird eine Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Dienstreisen müssen durch den Amtsausschuss genehmigt werden. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom außer Kraft. Neustadt (Dosse), Dr. Gerber Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Amt Neustadt (Dosse) (Einwohnerbeteiligungssatzung) vom Aufgrund von 13 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) und 4 der Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom hat der Amtsausschuss des Amtes Neustadt (Dosse) in seiner Sitzung am folgende Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung im Amt Neustadt (Dosse) (Einwohnerbeteiligungssatzung - EbetS) beschlossen: 1 Allgemeines Für die in 4 der Hauptsatzung des Amtes Neustadt (Dosse) vom aufgeführten Formen der Einwohnerbeteiligung werden folgende Einzelheiten bestimmt: 2 Einwohnerfragestunde des Amtsausschusses In öffentlichen Sitzungen des Amtausschusses sind alle Personen, die im Amt ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (Einwohner), berechtigt, kurze mündliche Fragen zu Beratungsgegenständen dieser Sitzung oder anderen kommunalen Angelegenheiten an den Amtsausschuss oder den Hauptverwaltungsbeamten zu stellen sowie Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten (Einwohnerfragestunde). Die Einwohnerfragestunde soll 30 Minuten nicht überschreiten. Jeder Einwohner kann sich im Regelfall zu bis drei zu unterschiedlichen Themen zu Wort melden. Die Wortmeldungen sollen drei Minuten nicht überschreiten. Kann eine Frage nicht in der Sitzung mündlich beantwortet werden, ist eine schriftliche Antwort zugelassen. 3 Einwohnerversammlung (1) Wichtige kommunale Angelegenheiten sollen mit den Einwohnern erörtert werden. Zu diesem Zweck können Einwohnerversammlungen für das Gebiet und Teile des Gebietes des Amtes durchgeführt werden. (2) Der Amtsausschussvorsitzende beruft im Benehmen mit dem unter Angabe der Tagesordnung und ggf. des Gebietes, auf das die Einwohnerversammlung begrenzt wird, die Einwohnerversammlung ein. Die Einberufung erfolgt entsprechend 13 der Hauptsatzung durch öffentliche Bekanntmachung von Ort, Zeit und

9 3. Februar 2009 Neustadt (Dosse) 9 Tagesordnung der Einwohnerversammlung, entsprechend den Vorschriften für die Bekanntmachung der Sitzung des Amtsausschusses. Der Amtausschussvorsitzende leitet die Einwohnerversammlung. Der oder eine von ihm beauftragte Person begleitet die fachliche und rechtliche Durchführung der Einwohnerversammlung. Über die Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von dem Amtsausschussvorsitzenden und dem oder der von ihm beauftragten Person zu unterzeichnen und dem Vorsitzenden des Amtsausschusses zuzusenden. 4 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Neustadt (Dosse), Dr. Gerber Beschlüsse des Amtsausschusses vom A) ÖFFENTLICHE SITZUNG TOP 10: Erlass der Haushaltssatzung 2009 und Verabschiedung des Haushaltsplanes 2009 sowie des Investitionsprogrammes für die Haushaltsjahre Die Haushaltssatzung des Amtes Neustadt (Dosse) für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit erlassen, gleichzeitig erfolgt der Beschluss über den Haushaltsplan 2009 und das Investitionsprogramm für die Haushaltsjahre vorbehaltlich der noch ausstehenden Beschlüsse der Gemeindevertretungen Breddin und Stüdenitz-Schönermark. Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/20/ TOP 11: Überplanmäßige Ausgaben in der Haushaltsstelle 77000/ Fahrzeugunterhaltung Der Amtsausschuss beschließt eine überplanmäßige Ausgabe in Höhe von 8.000,00 Euro in der HHST 77000/55000 (Fahrzeugunterhaltung). Die Deckung erfolgt aus der HHST 91000/80600 (Kassenkreditzinsen). Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/50/ TOP 12: Satzung über die Erhebung von Ausleihgebühren für das Amtszelt Die Satzung über die Erhebung von Ausleihgebühren für das Amtszelt wird zum beschlossen. Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/50/ TOP 13: Überplanmäßige Ausgaben Personalkosten 1. Der Amtsausschuss Neustadt (Dosse) beschließt die durch die Tariferhöhungen entstandenen überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von für folgende Haushaltsstellen: Dienstbezüge Ordnungsamt in Höhe von Dienstbezüge Schulamt in Höhe von Dienstbezüge Bauamt in Höhe von Dienstbezüge Bauhof in Höhe von Die Deckung erfolgt aus der Haushaltsstelle Zinseinnahmen. 2. Der Amtsausschuss Neustadt (Dosse) beschließt eine Erhöhung des Zuschusses für die Gemeindewerke, Haushaltsstelle in Höhe von Die Deckung erfolgt aus den Haushaltstellen Schullastenausgleich in Höhe von Elternbeiträge in Höhe von 800 Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/10/ TOP 14: Überplanmäßige Ausgaben in der Haushaltsstelle Sachverständigen-, Gerichts- u.ä. Kosten Die überplanmäßigen Ausgaben in Höhe von in der Haushaltsstelle (Sachverständigen-, Gerichts- und ähnliche Kosten) werden genehmigt. Die Deckung erfolgt durch die Haushaltsstelle (Zinseinnahmen). Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/20/ TOP 16: Berufung eines Sachverständigen für den Bildungsausschuss Herr Christoph Böhmer, Vorsitzender der Elternkonferenz der Prinz-von- Homburg-Schule Neustadt (Dosse) wird als Sachverständiger in den Bildungsausschuss berufen. Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/20/ TOP 17: Sitzungsplan 2009 Der folgende Sitzungsplan 2009 des Amtsausschusses wird beschlossen: Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss Hauptausschuss Amtsausschuss. Abstimmungsergebnisse zur VorlageNr. V/08/20/ B) NICHTÖFFENTLICHE SITZUNG Elftmann Ausschussvorsitzender Meier-Lorenz Protokollführerin

10 10 Neustadt (Dosse) 3. Februar 2009 Satzung über die Erhebung von Ausleihgebühren für das Amtszelt (Festzelt) Auf der Grundlage der 3, 28 Abs. 2 Nr. 9 und 140 der Kommunalverfassung für das Land Brandenburg (BbgKVerf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2007 (GVBl.I/07,(Nr. 19),S.286), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl.I/ 08, (Nr.12),S.202,207) i. V. m. den 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl. I/04 S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom (GVBl. I/05 S. 170) hat der Amtsausschuss in der Sitzung am folgende Satzung beschlossen: 1 Besitzverhältnisse Das Amt Neustadt (Dosse) besitzt ein Festzelt in einer Größe von 10 x 30 m mit einem Fassungsvermögen von max. 500 Personen. 2 Benutzungsgebühren Für die Benutzung des Zeltes durch die amtsangehörigen Gemeinden und dort ansässigen Vereine sowie Veranstalter aus dem Amtsbereich werden folgende Gebühren erhoben: Auf- und Abbau durch das Amt 500,00 Euro Auf- und Abbau durch das Amt mit 4 Hilfskräften 150,00 Euro Leihgebühren Tanzfläche einzeln 50,00 Euro Leihgebühren Bühne einzeln 50,00 Euro Die Leihgebühren für die Tanzfläche und die Bühne werden nicht zusätzlich berechnet, wenn das Zelt benutzt wird. Für die Benutzung des Zeltes durch Privatpersonen aus dem Amtsbereich werden folgende Gebühren erhoben: Auf- und Abbau durch das Amt mit 4 Hilfskräften 800,00 Euro Leihgebühren Tanzfläche einzeln 50,00 Euro Leihgebühren Bühne einzeln 50,00 Euro Die Leihgebühren für die Tanzfläche und die Bühne werden nicht zusätzlich berechnet, wenn das Zelt benutzt wird. Für die Benutzung des Zeltes für Gemeinden, Vereine außerhalb des Amtes und Privatpersonen werden folgende Gebühren erhoben: Auf- und Abbau des Zeltes durch das Amt 1500,00 Euro Leihgebühren Tanzfläche einzeln 50,00 Euro Leihgebühren Bühne einzeln 50,00 Euro Die Leihgebühren für die Tanzfläche und die Bühne werden nicht zusätzlich berechnet, wenn das Zelt benutzt wird. Dabei ist zu beachten, dass die Ausleihzeit jeweils für 1 Wochenende ( Freitag bis Sonntag ) gilt. Wird nur das ½ Zelt ausgeliehen, gelten die gleichen Leihgebühren wie für ein ganzes Zelt. Sollte der beantragte Termin zum Ausleihen des Zeltes kurzfristig abgesagt werden (weniger als 8 Wochen vor beantragtem Termin), ist die volle Gebühr zu entrichten. 3 Antragstellung An das Ordnungs- und Schulamt des Amtes Neustadt (Dosse) muss durch den Nutzer zur Benutzung des Zeltes ein mündlicher oder schriftlicher Antrag bis zum des laufenden Jahres gestellt werden. Eine Festlegung im Protokoll des Gemeindevertretung bzw. Stadtverordnetenversammlung ist ausreichend. Nach Eingang aller Anträge entscheidet das Amt eigenständig über die Vergabe und benachrichtigt den Antragsteller. 4 Auf- und Abbau des Zeltes Die Errichtung und der Abbau des Zeltes erfolgt unter der Regie des Amtes mit den Arbeitskräften des Amtes oder der Vereine bzw. Benutzer. 5 Verpflichtungen des Benutzers Die Benutzer sind verpflichtet, das Zelt schonend zu behandeln, insbesondere jede Beschädigung oder Beschmutzung zu unterlassen. Für alle Schäden, die am Zelt in Folge unsachgemäßen Gebrauchs auftreten, haftet der Benutzer. Diese Kosten sind nicht in der Leihgebühr mit einkalkuliert, sie werden dem Nutzer gesondert in Rechnung gestellt. Die Benutzer sind verpflichtet, Beschädigungen des Zeltes unverzüglich dem Amt Neustadt (Dosse) mitzuteilen. 6 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Wirkung zum in Kraft. Die bisherige Satzung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Neustadt (Dosse), Dr. Gerber Hauptsatzung der Stadt Neustadt (Dosse) vom Aufgrund der 4 und 28 Abs. 2 Nr. 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Neustadt (Dosse) in ihrer Sitzung am folgende Hauptsatzung beschlossen: 1 Name der Stadt ( 9 BgbKVerf) (1) Die Stadt führt den Namen Neustadt (Dosse). Die Stadt Neustadt (Dosse) führt die Zusatzbezeichnung Stadt der Pferde. Sie untergliedert sich in die Stadt Neustadt (Dosse) mit dem bewohnten Gemeindeteil Kampehl und den sonstigen Wohnplätzen Schönfeld, Haselhorst sowie in den Ortsteil Plänitz-Leddin mit den bewohnten Gemeindeteilen Plänitz und Leddin und dem sonstigen Wohnplatz Siedlung und in den Ortsteil Roddahn mit den bewohnten Gemeindeteilen Roddahn, Babe, Schwarzwasser, Neuroddahn, Neuhof und Helenenhof. (2) Sie hat die Rechtsstellung einer amtsangehörigen Stadt und gehört dem Amt Neustadt (Dosse) an. 2 Wappen und Flagge ( 10 BbgKVerf) (1) Die Stadt führt Wappen und Flagge in folgender Form: a) Wappen: In Silber ein roter Torbau mit blauem Kuppeldach, rotes Fähnchen und geschlossenem blauen Tor, links und rechts eine rote gezinnte Mauer, auf den Zinnen einander zugewandt vorne (rechts): ein aufgerichteter neunmal von Silber über Rot geteilter Löwe mit geöffnetem Rachen und ausgeschlagener Zunge, der mit seinen Vorderpranken die Kuppel berührt; hinten (links): ein schreitender roter Elch. b) Flagge: In rechteckiger Form mit einem Breiten-/Höhenverhältnis von 1:0,6. Die Farben Rot, Weiß, Blau und oben beginnend in waagerechter Teilung über die Breite und einem Farbanteil von 1/4:2/4:1/ 4. Wappen mittig und stehend beidseitig.

11 3. Februar 2009 Neustadt (Dosse) 11 3 Förmliche Einwohnerbeteiligung ( 13 BbgKVerf) (1) Neben Einwohneranträgen ( 14 BbgKVerf), Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden ( 15 BbgKVerf) beteiligt die Stadt ihre betroffenen Einwohner in wichtigen kommunalen Angelegenheiten förmlich mit folgenden Mitteln: 1. Einwohnerfragestunden der Stadtverordnetenversammlung 2. Einwohnerversammlungen (2) Die Einzelheiten der in Abs. 1 Nr. 1 bis 2 genannten Formen der Einwohnerbeteiligung werden in einer Satzung über die Einzelheiten der förmlichen Einwohnerbeteiligung in der Stadt Neustadt (Dosse) näher geregelt. (3) Unmittelbar geltende Vorschriften des Landes- und Bundesrechts, die die förmliche Einwohnerbeteiligung regeln, bleiben unberührt. 4 Ausschluss der Briefabstimmungen bei Bürgerentscheiden ( 15 Abs. 6 Satz 2 BbgKVerf) Abweichend von 15 Abs. 6 Satz 1 BbgKVerf wird für die Durchführung eines Bürgerentscheides im Sinne von 15 BbgKVerf die Möglichkeit der Briefabstimmung ausgeschlossen. 5 Entscheidungen der Stadtverordnetenversammlung über die Vermögensgegenstände der Stadt ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf) und Rechtsstreitigkeiten (1) Die Stadtverordnetenversammlung entscheidet über Geschäfte über Vermögensgegenstände der Stadt, sofern der Wert 5.000,- Euro nicht unterschreitet ( 28 Abs. 2 Nr. 17 BbgKVerf). Entscheidungen bis zur Wertgrenze trifft der Hauptausschuss ( 50 Abs. 2 Satz 1 BbgKVerf), es sei denn, es handelt sich um ein Geschäft der laufenden Verwaltung ( 54 Abs. 1 Nr. 5 BbgKVerf). (2) Die Stadtverordnetenversammlung ist über Rechtsstreitigkeiten zu informieren. Vor Eintritt in das Klageverfahren ist ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung zu fassen. 6 Mitteilungspflicht von ausgeübtem Beruf oder anderer Tätigkeit ( 31 Abs. 3 BbgKVerf) (1) Stadtverordnete und sachkundige Einwohner teilen der ehrenamtlichen Bürgermeisterin innerhalb von vier Wochen nach der konstituierenden Sitzung der Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise im Falle einer Berufung als Ersatzperson nach Annahme der Wahl schriftlich ihren ausgeübten Beruf sowie andere vergütete oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit, soweit dies für die Ausübung ihres Mandates von Bedeutung sein kann. Anzugeben sind: 1. der ausgeübte Beruf mit Angabe des Arbeitgebers beziehungsweise Dienstherrn und der Art der Beschäftigung oder Tätigkeit. Bei mehreren ausgeübten Berufen ist der Schwerpunkt der Tätigkeit anzugeben. 2. jede Mitgliedschaft im Vorstand, Aufsichtsrat oder einem gleichartigen Organ einer juristischen Person mit Sitz oder Tätigkeitsschwerpunkt in der Stadt. (2) Jede Änderung der nach Absatz 1 gemachten Angaben ist der Vorsitzenden der Stadtverordnetenversammlung innerhalb von vier Wochen nach ihrem Eintritt schriftlich mitzuteilen. (3) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 werden auf der Internetseite des Amtes veröffentlicht. 7 Hauptausschuss ( 49 Abs. 1 Satz 2) In der Stadt Neustadt (Dosse) wird ein Hauptausschuss gebildet. Die Stadtverordnetenversammlung beschließt in ihrer konstituierenden Sitzung die Anzahl der Mitglieder und den Vorsitz des Hauptausschusses. 8 Bildung von Ortsteilen ( 45 ff. BbgKVerf) (1) In der Stadt Neustadt (Dosse) bestehen die folgende Ortsteile im Sinne von 45 ff. BbgKVerf: 1. Plänitz-Leddin Der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde Plänitz-Leddin in den Grenzen vom Roddahn Der Ortsteil umfasst das Gebiet der ehemals selbständigen Gemeinde Roddahn in den Grenzen vom (2) In den folgenden Ortsteilen ist ein Ortsbeirat mit der nachfolgend festgesetzten Zahl von Mitgliedern zu wählen. 1. Plänitz-Leddin mit 3 Mitgliedern 2. Roddahn mit 3 Mitgliedern. (3) Der Ortsbeirat wird in entsprechender Anwendung des Brandenburgischen Kommunalwahlgesetzes und der Brandenburgischen Kommunalwahlverordnung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Mitglieder des Ortsbeirates müssen im Ortsteil wohnen. Der Ortsbeirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Ortsvorsteher, der zugleich Vorsitzender des Ortsbeirates ist, und seinen Stellvertreter. (4) Jeder Ortsbeirat ist vor der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung oder des Hauptausschusses in folgenden Angelegenheiten zu hören: 1. Planung von Investitionsvorhaben in dem Ortsteil, 2. Aufstellung, Änderung und Aufhebung des Flächennutzungsplans sowie von Satzungen nach dem Baugesetzbuch und bauordnungsrechtlichen Satzungen, soweit sie sich auf den Ortsteil beziehen, 3. Planung, Errichtung, Übernahme, wesentliche Änderungen und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen in dem Ortsteil, 4. Aus- und Umbau sowie Benennung von Straßen, Wegen und Plätzen in dem Ortsteil, 5. Änderung der Grenzen des Ortsteils und 6. Erstellung des Haushaltsplans. Eine Anhörung findet nicht statt, soweit der Ortsbeirat tatsächlich oder rechtlich an der Wahrnehmung seines Anhörungsrechts gehindert ist ( 46 Abs. 1 Satz 3 BbgKVerf). 9 Öffentlichkeit der Sitzungen ( 36 BbgKVerf) (1) Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung werden spätestens 5 Tage vor der Sitzung nach 10 Abs. 4 dieser Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht. (2) Die Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung und ihrer Ausschüsse sowie die Sitzungen der Ortsbeiräte sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen Einzelner es erfordern. Dies ist regelmäßig bei folgenden Gruppen von Angelegenheiten der Fall: 1. Personal- und Disziplinarangelegenheiten, 2. Grundstücksgeschäfte und Vergaben, 3. Abgaben- und Wirtschaftsangelegenheiten Einzelner, 4. Aushandlungen von Verträgen mit Dritten, 5. die Beratung über Zuschüsse 10 Bekanntmachungen (1) Bekanntmachungen erfolgen durch den. (2) Soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, erfolgen öffentliche Bekanntmachungen der Stadt, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, durch Veröffentlichung des vollen Wortlauts im Amtsblatt für das Amt Neustadt (Dosse), das den Namen Neustadt Nachrichten trägt. (3) Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteil einer Satzung oder eines sonstigen Schriftstückes, so kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile in der Form des Absatzes 2 dadurch ersetzt werden, dass sie zu jedermanns Einsicht während der öffentlichen Sprechzeiten im Dienstgebäude des Amtes Neustadt (Dosse), Bahnhofstraße 6, ausgelegt werden (Ersatzbekanntmachung). Die Ersatzbekanntmachung wird vom angeordnet. Die Anordnung muss die genauen Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten und ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 2 zu veröffentlichen. Die Dauer der Auslegung beträgt 14 Tage. Beginn und Ende der Auslegung sind aktenkundig zu machen.

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