BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung. Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

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1 BGH, Beschluss vom 21. Februar 2002, NStZ 2002, 481 Geldeintreibung Sachverhalt: Die Prostituierte Amanda spiegelt ihrem Freund Bernhard wahrheitswidrig vor, ihr Freier Friedhelm schulde ihr noch einen Betrag von ca für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Daraufhin begibt sich Bernhard zu Friedhelm, um das Geld einzutreiben. Er sperrt diesen ein, schlägt ihn mehrmals mit einem Gummiknüppel, woraufhin ihm Friedhelm aus Angst vor weiteren Schlägen das tatsächlich nicht geschuldete Geld herausgibt. Wie hat Bernhard sich strafbar gemacht? Thema: 253 StGB Rechtswidrigkeit der Bereicherung

2 Lösungsübersicht: A. Strafbarkeit wegen einer räuberischen Erpressung, 253, 255 StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel (+) b) Nötigungserfolg: Herausgabe des Geldes (+) c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg (+) d) Vermögensnachteil (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale (+) b) Bereicherungsabsicht ( ) - Bernhard befand sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung in einem Tatbestandsirrtum nach 16 StGB II. Ergebnis B. Strafbarkeit wegen eines erpresserischen Menschenraubs, 239a I StGB I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) Tatobjekt: ein anderer Mensch (+) b) Tathandlung: Entführen oder Sich-Bemächtigen (+) 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. objektiver Tatbestandsmerkmale (+) b) Erpressungsabsicht ( ) II. Ergebnis C. Strafbarkeit wegen einer Geiselnahme, 239b I StGB ( ) D. Strafbarkeit wegen einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I StGB (+) E. Strafbarkeit wegen einer Nötigung, 240 I StGB (+) F. Strafbarkeit wegen einer Freiheitsberaubung, 239 StGB (+)

3 Lösungsvorschlag: A. Strafbarkeit Bernhards wegen einer räuberischen Erpressung, 253 I, 255 StGB Indem Bernhard den Friedhelm durch das Einsperren und die Schläge mit dem Gummiknüppel zur Herausgabe von veranlasste, könnte er sich wegen einer räuberischen Erpressung gemäß 253 I, 255 StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Bernhards Verhalten müsste den Tatbestand sowohl objektiv, als auch subjektiv erfüllen. 1. Objektiver Tatbestand In objektiver Hinsicht müsste Bernhard den Friedhelm durch Gewalt und/oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (qualifizierte Nötigungsmittel) zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt und dadurch Friedhelms Vermögen einen Nachteil zugefügt haben. a) Einsatz qualifizierter Nötigungsmittel Wie bei 240 StGB wird auch bei 255 StGB als Gewalt jede körperliche Kraftentfaltung angesehen, durch die ein körperlich wirkender Zwang auf das Opfer ausgeübt wird, um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen. Die Schläge mit dem Gummiknüppel erfüllen das Tatbestandsmerkmal der Gewalt gegen eine Person. Zudem liegt eine Gewaltanwendung bereits durch das Einsperren vor. Darüber hinaus stellte Bernhard dem Friedhelm noch weitere Schläge in Aussicht, sodass er auch mit gegenwärtiger Gefahr für den Leib des Friedhelm gedroht hat. b) Nötigungserfolg Durch die Schläge mit dem Gummiknüppel, das Einsperren und die Androhung weiterer Gewalthandlungen veranlasste Bernhard die Her-

4 ausgabe von durch Friedhelm. Er nötigte Friedhelm also zu einem aktivem Tun gegen dessen Willen. Ob der Tatbestand des 253 I StGB darüber hinaus zur Abgrenzung gegenüber dem Raub gemäß 249 I StGB verlangt, dass das abgenötigte Verhalten in einer freiwilligen Vermögensverfügung besteht, ist umstritten. Die in der Literatur vertretenen Theorie der tatbestandlichen Exklusivität fordert eine freiwillige Vermögensverfügung, weil nach ihr in 253 StGB ein Selbstschädigungs-, in 249 StGB hingegen ein Fremdschädigungsdelikt zu sehen ist. Dies hat zur Konsequenz, dass sich Raub und räuberische Erpressung gegenseitig ausschließen. Die in der Rechtsprechung vertretene Gegenansicht, die 249 StGB als lex specialis zu 253, 255 StGB ansieht, grenzt beide Tatbestände nach dem äußeren Erscheinungsbild von einander ab. Ein Raub liege hiernach vor, wenn der Täter sich die Sache (aktiv) nimmt, eine räuberische Erpressung sei hingegen anzunehmen, wenn das Opfer dem Täter die Sache gibt. Nach der zuletzt genannten Auffassung, liegt hier, wegen der Weggabe des Geldes durch Friedhelm, eine Erpressung vor, nach der Ansicht der Literatur wäre danach zu unterscheiden, ob Bernhard das Geld auch ohne Friedhelms Mitwirkung hätte bekommen können oder nicht. Nur wenn die Mitwirkung des Opfers unentbehrlich ist, wäre eine freiwillige Vermögensverfügung gegeben und von einer räuberischen Erpressung auszugehen. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung ist anzunehmen, dass Friedhelm die nicht sofort in der Wohnung zur Verfügung hatte, sondern sich diese erst besorgen musste. Es bedurfte also in jedem Fall noch einer unverzichtbaren Mitwirkung und damit einer freiwilligen Vermögensverfügung Friedhelms, so dass auch nach der Theorie der tatbestandlichen Exklusivität eine Erpressung anzunehmen ist. Eine Streitentscheidung kann folglich unterbleiben. c) Kausalzusammenhang zwischen Nötigungshandlung und Nötigungserfolg Die Gewaltanwendung und die Bedrohung seitens Bernhard veranlassten Friedhelm hier zur Herausgabe des Geldes. Damit lagen für den Nötigungserfolg kausale Nötigungshandlungen vor. d) Vermögensnachteil

5 Durch die Herausgabe des Geldes wurde Friedhelms Vermögen ersatzlos in Höhe von gemindert. Ein entsprechender Vermögensnachteil ist somit eingetreten. Der objektive Tatbestand der räuberischen Erpressung wurde daher vollständig verwirklicht. 2. Subjektiver Tatbestand Weiterhin müsste Bernhard auch den subjektiven Tatbestand der räuberischen Erpressung erfüllt haben. a) Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale Bezüglich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes handelte Bernhard vorsätzlich, denn er wollte gerade durch die Anwendung der Gewalt gegen Friedhelm und die Drohungen die Herausgabe der erreichen. b) Bereicherungsabsicht Erforderlich ist weiterhin die Absicht, sich selbst oder einen Dritten durch den erlangten Vermögensvorteil stoffgleich und rechtswidrig zu bereichern. Soweit das Geld ausschließlich Amanda zugute kommen sollte, wies Bernhard hier die Absicht stoffgleicher Drittbereicherung auf. Dagegen handelte Bernhard mit Eigenbereicherungsabsicht, sofern auch er zumindest Teile der Beute bekommen sollte. Problematisch ist jedoch, dass der erstrebte Vorteil auch rechtswidrig sein muss, der Täter sich oder einen Dritten also zu Unrecht bereichern will. Eine Bereicherung ist dann objektiv rechtswidrig, wenn der Täter keinen rechtlich begründeten Anspruch auf den erlangten Vermögenswert besitzt. Vorliegend stand Amanda, für die Bernhard das Geld eintreiben wollte, tatsächlich kein Anspruch auf Zahlung von durch Friedhelm zu, so dass die Bereicherung objektiv rechtswidrig war. In dubio pro reo ist indes anzunehmen, dass Bernhard das Geld nur für

6 Amanda eintreiben wollte und davon ausging, dass Amanda eine entsprechende Forderung gegen Friedhelm zustand. Mangels Sittenwidrigkeit einer solchen Forderung wäre ein solcher Anspruch auch durchsetzbar. Insofern ging Bernhard irrtümlich vom Bestehen eines einredefreien und fälligen Anspruchs aus, so dass er einem Tatbestandsirrtum nach 16 StGB unterlag. Der Glaube an das Bestehen einer rechtsgültigen Forderung schließt mithin Bernhards diesbezüglichen Vorsatz aus. II. Ergebnis Mangels Vorsatzes bezüglich der Rechtswidrigkeit der Bereicherung hat sich Bernhard nicht wegen einer räuberischen Erpressung gemäß 253 I, 255 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit Bernhards wegen eines erpresserischen Menschenraubs, 239a I StGB Indem Bernhard den Friedhelm durch das Einsperren zur Zahlung von bewegen wollte, könnte er sich jedoch wegen eines erpresserischen Menschenraubs gemäß 239a I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Dazu müsste der Tatbestand des 239a I StGB objektiv und subjektiv erfüllt sein. 1. Objektiver Tatbestand Sich-Bemächtigen bedeutet, dass der Täter die physische Gewalt über das Opfer gegen dessen Willen erlangt. Bernhard hat sich des Friedhelms durch das Einsperren, Schlagen und das weitere Bedrohen mit einem Gummiknüppel bemächtigt, denn hierdurch erlangte er physische Herrschaft über ihn. 2. Subjektiver Tatbestand Bezüglich der Merkmale des objektiven Tatbestands handelte Bernhard auch wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich. Problema-

7 tisch ist allerdings die zusätzlich geforderte Absicht, die Sorge des Opfers um sein Wohl zu einer Erpressung auszunutzen. Das Täterziel muss nämlich sämtliche Erpressungsmerkmale erfüllen, d.h. auch eine rechtswidrige Bereicherung enthalten. Da Bernhard eine solche, wie oben dargelegt, nicht wollte, liegt auch die von 239a I StGB geforderte Erpressungsabsicht nicht vor. II. Ergebnis Bernhard ist folglich auch nicht wegen eines erpresserischen Menschenraubs gem. 239a I StGB zu bestrafen. C. Strafbarkeit Bernhards wegen einer Geiselnahme, 239b I StGB Durch das Einschüchtern Friedhelms zur Erlangung der könnte sich Bernhard wegen einer Geiselnahme nach 239 I StGB strafbar gemacht haben. I. Tatbestand Bernhard hat sich des Friedhelms bemächtigt, um ihn zur Zahlung von zu veranlassen, so dass neben dem objektiven Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs auch der Tatbestand der Geiselnahme erfüllt ist. Es besteht indes Einigkeit darüber, dass der Tatbestand einschränkend ausgelegt werden muss, seit er aufgrund einer Gesetzesreform auch die bloße Zwei-Personen-Beziehung erfasst, d.h. Fälle, in denen durch die Geiselnahme nicht Druck auf Dritte, sondern auf das Opfer selbst ausgeübt werden soll. Käme der Tatbestand in diesen Fällen uneingeschränkt zur Anwendung, so würde er wegen seiner höheren Strafandrohung und seiner größeren Reichweite, die sich insbesondere aus der Vorverlagerung des Vollendungszeitpunktes und dem Ausschluss eines strafbefreienden Rücktritts ergibt, zahlreiche klassische bzw. in derartigen Sachverhaltskonstellationen typische Straftatbestände wie z.b. 177 f., 240, 249 ff. StGB zu einem erheblichen Teil praktisch bedeutungslos werden lassen. Auch bestünde die Gefahr unangemessen hoher Strafen. Überzeugend ist es daher, an der

8 Normstruktur des 239b I StGB als unvollkommen zweiaktiges Delikt anzusetzen. Aus der Formulierung um zu nötigen ergibt sich, dass der Täter die durch die Zwangsmaßnahme geschaffenen Lage ausnutzen möchte. Über den Zwang hinaus, der schon im Sich- Bemächtigen liegt, muss also ein weiterer, den eigentlichen Zielen des Täters dienenden Zwang gewollt sein. Der Tatbestand ist also dann nicht erfüllt, wenn das bloße Sich-Bemächtigen unmittelbares Nötigungsmittel einer Vergewaltigung, sexuellen Nötigung oder räuberischen Erpressung ist. Weil der von Anton zum Zwecke des Sich- Bemächtigens eingesetzte Zwang vorliegend zugleich auf die Durchsetzung der weitergehenden Nötigung zielte, hatte die Bemächtigungssituation sich hier noch nicht hinreichend verfestigt bzw. stabilisiert. Ihr kam damit keine eigenständige Bedeutung im Sinne eines ersten Deliktsakts zu. Mangels stabiler Zwangslage ist der Tatbestand der Geiselnahme vorliegend nicht erfüllt. II. Ergebnis Eine Strafbarkeit Bernhards wegen Geiselnahme gemäß 239b I StGB scheidet mithin aus. D. Strafbarkeit Bernhards wegen einer gefährlichen Körperverletzung, 223 I, 224 I Nr. 2 StGB Durch das Schlagen mit dem Gummiknüppel könnte sich Bernhard aber wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2 StGB strafbar gemacht haben. Die Schläge führten sowohl zu einer körperlichen Misshandlung, d.h. einer üblen unangemessenen Behandlung, die das körperliche Wohlergehen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt, als auch zu einer Gesundheitsschädigung Friedhelms, d.h. einem zumindest vorübergehenden pathologischen (krankhaften) Zustand. Die Körperverletzung wurde zudem mittels einer Waffe i.s.d. Qualifikation des 224 I Nr. 2 StGB, nämlich dem Gummiknüppel, begangen. Bernhard handelte dabei auch vorsätzlich. Auch die Rechtswidrigkeit liegt vor, weil hier objektiv keine Nothilfeoder Notstandshilfelage i.s.d. 32, 34 StGB vorlag. Selbst bei tat-

9 sächlichem Bestehen der Forderung wäre die Durchsetzung mittels Gewalt nicht gerechtfertigt gewesen, so dass auch kein Erlaubnistatbestandsirrtum in Betracht kommt. Zu denken wäre also höchstens an einen schuldausschließenden Verbotsirrtum gemäß 17 StGB. Allerdings ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass Bernhard der Auffassung war, zur Durchsetzung der Forderung auch Körperverletzungen vornehmen zu dürfen. Zudem wäre ein solcher Irrtum i.s.v. 17 S. 2 StGB vermeidbar gewesen. Demnach ist Bernhard wegen einer gefährlichen Körperverletzung an Friedhelm gemäß 223 I, 224 I Nr. 2 StGB zu bestrafen. E. Strafbarkeit Bernhards wegen einer Nötigung, 240 I StGB Wie bereits im Rahmen der Prüfung der räuberischen Erpressung festgestellt, nötigte Bernhard den Friedhelm vorsätzlich mit Gewalt und Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, nämlich der Übergabe der Der Tatbestand des 240 I StGB wurde damit verwirklicht. Insbesondere war die Tat auch rechtswidrig, weil auch bei tatsächlichem Bestehen der Forderung keine Gewalt hätte eingesetzt werden dürfen. Diese stellt nämlich regelmäßig schon ein verwerfliches Nötigungsmittel dar, sodass die Nötigung Friedhelms durch Bernhard auch insgesamt als verwerflich i.s.v. 240 II StGB anzusehen ist. Bernhard hat sich folglich auch wegen einer Nötigung gemäß 240 I StGB strafbar gemacht. F. Strafbarkeit Bernhards wegen einer Freiheitsberaubung, 239 StGB Zudem verwirklicht Bernhard durch das Einsperren den Tatbestand der Freiheitsberaubung rechtswidrig und schuldhaft. G. Gesamtergebnis Durch das Einsperren, Schlagen und Bedrohen Friedhelms und die dadurch erzwungene Herausgabe von hat Bernhard sich wegen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß 223 I, 224 I Nr. 2 StGB, einer Freiheitsberaubung, 239 StGB, und einer Nötigung ge-

10 mäß 240 StGB strafbar gemacht. Wegen des engen räumlichzeitlichen Zusammenhangs der Freiheitsberaubung, der Nötigung und der Körperverletzung stehen die verwirklichten Delikte in Tateinheit gemäß 52 StGB.

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