Rundschreiben Bozen, den 14. Jänner 2013 Nr. 03/2013

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Rundschreiben Bozen, den 14. Jänner 2013 Nr. 03/2013"

Transkript

1 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 14. Jänner 2013 Nr. 03/2013 vj Betrifft: Neuerungen bei Rechnungserteilung ab 1. Jänner 2013 Mit D.L. 216 vom 11. Dezember 2012 wurde die sogenannte Fakturierungsrichtlinie der Europäischen Union (RL 2010/45/EU) auch in Italien umgesetzt, und zwar mit Wirkung 1. Jänner Da die genannte Verordnung aufgrund der inzwischen ausgebrochenen Regierungskrise wahrscheinlich nicht mehr ratifiziert werden kann, wurden die wesentlichen Teile zudem in das Haushaltsgesetz (Gesetz Nr. 228 vom 24. Dezember 2012) übernommen. Erste Hinweise zu den Neuerungen haben wir Ihnen bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 1/2013 gegeben. Die Reform betrifft vor allem, aber nicht nur, innergemeinschaftliche und internationale Umsätze. Über die vollen Auswirkungen der umfangreichen Änderungen wird man sicher erst in den nächsten Monaten volle Kenntnis erlangen, sobald auch die Agentur der Einnahmen Erläuterungen veröffentlicht. Nachstehend der Versuch einer ersten Darstellung der diversen Änderungen zum Jahresbeginn: 1. Neue Fakturierungspflichten: Ausdehnung der Pflicht zur Rechnungserteilung auf aktive Umsätze, die in Italien aufgrund des Fehlens der territorialen Die Verpflichtungen zur Rechnungserteilung werden erweitert, und zwar auf bestimmte Umsätze, die in Italien aufgrund des Fehlens der territorialen Voraussetzung nicht steuerbar sind. Weiterhin keine Pflicht zur Rechnungserteilung besteht allerdings für Umsätze, die aufgrund anderer Voraussetzungen (Fehlens der sachlichen oder subjektiven Voraussetzungen) nicht steuerbar sind (so z. B. für den Verkauf von landwirtschaftlichem Grund). Konkret sind ab 1. Jänner 2013 im Sinne des neuen Abs. 6-bis in Art. 21 MwStG auch für die nachstehenden aktiven Geschäftsvorfälle Rechnungen auszustellen: - alle in Italien aufgrund der Art. 7 bis 7-septies in Ermangelung der territorialen Voraus

2 Voraussetzungen nicht steuerpflichtig sind setzungen nicht steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen (abgesehen die Finanzdienstleistungen unter Zi. 1-4 sowie Zi. 9 in Art. 10 MwStG) an Unternehmen, auf welche die Steuerschuldnerschaft in einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Union übergeht, und zwar immer mit dem Hinweis: Umkehrung der Steuerschuldnerschaft ; - alle Lieferungen und Leistungen, die territorial als außerhalb der Europäischen Union ausgeführt gelten, und zwar unabhängig davon, ob der Empfänger bzw. Auftraggeber Unternehmer oder Privatperson ist, und immer mit dem Hinweis: Geschäftsvorfall nicht steuerbar. Zur Erinnerung: Bis zum 31. Dezember 2012 galt, dass für in Italien in Ermangelung der territorialen Voraussetzungen nicht steuerbare Umsätze mit Ausnahme der sog. allgemeinen Dienstleistungen an Unternehmen in der EU ( nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwStG ) grundsätzlich keine Rechnungen ausgestellt werden mussten. Damit ist jetzt i. W. Schluss. Hier einige Auswirkungen der Neuerung: - Für Beratungsleistungen an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsstaaten ist wie bisher die Rechnung als nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-ter MwSt auszustellen, allerdings jetzt mit dem Vermerk Umkehrung der Steuerpflicht im Sinne von Art. 7-ter MwStG. - Bauleistungen eines italienischen Unternehmens an ein deutsches Unternehmen auf einer in Deutschland belegenen Liegenschaft waren bisher nicht zu fakturieren; jetzt hingegen ist eine Rechnung mit dem Hinweis Umkehrung der Steuerpflicht im Sinne von Art. 7-quater MwStG auszustellen. Wäre Auftraggeber der gleichen Leistung in Deutschland eine Privatperson, wäre der italienische Unternehmer selbst zur Registrierung in Deutschland verpflichtet, es erfolgte aber keine Umkehrung der Steuerpflicht auf den Auftraggeber und entsprechend wäre in diesem Fall in Italien keine Rechnung auszustellen. - Bei Lieferungen und Leistungen außerhalb der Europäischen Union hingegen ist die Umkehrung der Steuerpflicht nicht Voraussetzung für die Rechnungsstellungspflicht, und es ist unabhängig vom Auftraggeber immer eine Rechnung auszustellen. Beispiel: Ein italienisches Unternehmen leistet Bauarbeiten im Auftrag eines privaten Bauherrn in der Schweiz. Es besteht die Pflicht zur Registrierung in der Schweiz. Trotzdem hat der italienische Unternehmer hierfür eine italienische Rechnung nicht steuerbarer Geschäftsvorfall im Sinne von Art. 7-quater MwStG auszustellen. Auswirkungen: Die im Sinne der Art. 7 bis Art. 7-septies MwStG nicht steuerbaren Lieferungen und Leistungen, die seit 1. Jänner 2013 in Rechnung gestellt werden müssen, zählen nun auch zum Umsatz und haben damit unmittelbare Auswirkungen auf die Schwellen für die Periodizität der MwSt-Abrechnung ( Euro für Dienstleistungsunternehmen und Euro für andere Unternehmen), der Intrastat-Meldungen und der black-list -Meldungen sowie schließlich für den Zugang zur Ist-Besteuerung ( IVA di cassa ). Aufgrund einer eigenen Abänderung von Art. 1 D.L. 749/1983 nicht zu beachten sind diese Lieferungen und Leistungen hingegen für die Feststellung des Status als Gewohnheitsexporteur ; damit werden negative Auswirkungen auf die Zulassung zum Einkauf ohne MwSt anhand der sog. Absichtserklärungen (Stichwort Plafond ) vermieden. Die wichtigste Auswirkung allerdings ist, dass die Einbeziehung dieser nicht steuerbaren Geschäftsvorfälle in die Umsätze den Zugang zur MwSt-Erstattung erweitert (in diesem Seite 2

3 Sinne Art. 30 Abs. 3 Buchst. d) MwStG): Wer nur oder hauptsächlich nicht steuerbare Umsätze (z. B. Bauarbeiten im Ausland) durchführt, hat jetzt auch Anrecht auf die MwSt- Erstattung. Horrende Strafen Keine Auswirkungen auf passive Umsätze Eine genaue Befolgung der neuen Fakturierungspflichten ist angebracht, denn obgleich bei den nicht steuerbaren Umsätzen vordergründig keine MwSt unterschlagen wird, werden die unterlassene Fakturierung solcher Geschäftsvorfälle oder die unterlassene Verbuchung der entsprechenden Eingangsrechnungen mit Strafen in Höhe von 5% bis 10% des Entgelts geahndet, reduziert auf 258,23 Euro bis 2.065,83 Euro, wenn die entsprechenden Umsätze für Zwecke der Einkommensteuern irrelevant sind. Empfehlung: Die Umsetzung der Neuerung wird insbesondere in der Anfangsphase problematisch sein; wir ersuchen Sie daher, auch angesichts der erheblichen Verwaltungsstrafen, sich im Zweifelsfalle mit unserem Büro in Verbindung zu setzen. Zu ergänzen bleibt, dass die aufgezeigte Änderung nur aktive Umsätze italienischer Unternehmen betrifft, nicht aber die erhaltenen Lieferungen und Leistungen. Daraus folgt: Für erhaltene Lieferungen oder Leistungen, die nicht in Italien der Mehrwertsteuer unterliegen, ist auch nach dem 1. Jänner 2013 keine Eigenrechnung auszustellen oder keine Integrierung der erhaltenen Rechnung vorzunehmen, zumal Art. 17 Abs. 2 MwStG in diesem Sinne nicht verändert worden ist. 2. Neue Inhalte der Rechnungen: Steuer- und MwSt-Nummer des Kunden Die Rechnung muss seit 1. Jänner 2013 als Pflichtangabe auch die MwSt-Nummer des italienischen Kunden oder Auftraggebers bzw. dessen Steuernummer (soweit Privatperson) enthalten; bisher waren diese Angaben gesetzlich nicht verlangt und wurden mehr aus handelstechnischen (und wegen der Kundenlisten) angeführt. Bei nicht ansässigen Kunden ist auch in Zukunft nur die MwSt-Nummer für Unternehmen mit Sitz in einem anderen EU-Staat anzuführen. Für Privatpersonen in anderen EU-Ländern und für Kunden mit Sitz außerhalb der EU, unabhängig ob Unternehmer oder Privatperson, sind in der Rechnung auch in Zukunft keine Steuer- oder MwSt-Nummer verlangt. Wichtig erscheint die Unterscheidung, die der Rechnungsaussteller mit Bezug auf die Verwendung der erworbenen Güter oder Leistungen durch den in Italien ansässigen Kunden zu treffen hat: Nur wenn der Erwerb in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt, darf die MwSt-Nummer angegeben werden. Andernfalls ist die Steuernummer des Kunden anzuführen. Zumindest nach geltender Rechtslage ist es u. E. aber nicht zulässig, im Falle der irrtümlichen Angabe der MwSt-Nummer bei der Lieferung von Gütern, die privat verwendet werden, eine Mithaftung des Lieferanten für die Mehrwertsteuer abzuleiten; schlimmstenfalls könnte hier ein Formfehler unterstellt werden. Rechnungsnummerierung Viel (zu viel!) Aufsehens hat es in den letzten Tagen um die neuen Nummerierungsvorschriften gegeben. Offensichtlich herrscht dem Fiskus gegenüber ein so großes Misstrauen, dass eine tatsächliche Vereinfachung nicht mehr als solche hingenommen werden kann. Im Detail: Laut Art. 21 MwStG ist es seit dem 1. Jänner 2013 nicht mehr erforder- Seite 3

4 lich, mit der Nummerierung von Rechnungen jedes Jahr wiederum bei 1 zu beginnen, sondern man darf auch die Nummerierung des Vorjahres fortführen. Diverse internationale EDV-Programme haben in der Vergangenheit größte Schwierigkeiten mit der italienischen Bestimmung gehabt, die Nummerierung jährlich zurückzustellen. Allerdings verlangt der neue Art. 21 MwStG eine progressive Nummerierung, welche die Einzigartigkeit der Rechnung gewährleistet. Und daraus haben Kritiker in der Fachpresse in den letzten Tagen abgeleitet, es wäre unzulässig, z. B. eine Rechnung Nr. 1 im Jahr 2012 und abermals im Jahr 2013 zu haben, da hierbei ja keine Einzigartigkeit mehr gegeben wäre. Die Diskussion ist derart ausgeartet, dass die Agentur der Einnahmen zum Thema am 10. Jänner 2013 einen eigenen Entscheid erlassen musste, worin sie klargestellt hat, dass die Kombination aus Rechnungsdatum und nummer bereits die Einzigartigkeit sicherstellt und dass infolge durchaus über die Jahre gleiche Nummerierungen zulässig sind. Entsprechend hat man im Jahr 2013 folgende Möglichkeiten: - Fortführung der Nummerierung des Jahres 2012 (z. B. letzte Rechnung am Nr. 6888; 1. Rechnung am 2. Jänner 2013 Nr. 6889); - Rückstellung der Nummerierung auf 1 auch im Jahr 2013 und Weiterführung dieser Nummerierung ohne weitere Unterbrechung auch in den Folgejahren; - Neustart mit der Nummer 1 im Jahr 2013 und abermals Neustart mit der Nummer 1 in den Folgejahren, wo wie bisher üblich; - Neuerstart mit der Nummer 1 im Jahr 2013, wobei diese Nummer mit der Jahreszahl ergänzt wird (z. B oder 2013/1 usw.). Klare Kennzeichnung der steuerbaren, steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätze sowie Hinweis auf Verlagerung der Steuerschuld Wie aufgezeigt, müssen Rechnungen ab 1. Jänner 2013 auch für Geschäftsvorfälle ausgestellt werden, die in Italien nicht steuerbar sind. Um hier eine klare Abgrenzung zu gewährleisten, wird nun eine genauere Unterscheidung zwischen Umsätzen mit MwSt, nicht steuerbaren Umsätzen (z.b. Umsätze gegenüber Steuerpflichtigen aus Drittländern), nicht steuerpflichtigen Umsätzen (z. B. Exporte und innergemeinschaftliche Lieferungen) und steuerfreien Umsätzen (unechte Steuerbefreiung mit Ausschluss des Vorsteuerabzuges; Art. 10 MwStG) verlangt. Auch ist bei Umsätzen mit Verlagerung der Steuerschuld auf den Auftraggeber/Kunden ein entsprechender Hinweis erforderlich. Die zusätzliche Angabe auch der Rechtsquelle für die Nichtanwendung der MwSt (z. B. Art. 41 D.L. 331/1993 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen) ist zu empfehlen, aber nicht unbedingt erforderlich. Nachstehend die einschlägigen italienischen Begriffe mit der jeweiligen Übersetzung: Art des Geschäftsvorfalls Ital. Angabe in Rechnung Deutsche Angabe in Rechnung Steuerpflichtige Umsätze aliquote ed imposta Angabe von Steuersatz und MwSt Nicht MwSt-pflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne von Art. 8, 8-bis, 9 und 38- Operazione non imponibile nicht MwSt-pflichtiger Geschäftsvorfall quater MwStG innergemeinschaftliche Lieferungen von Gütern laut Art. 41 D.L. 331/1993 Operazione non imponibile nicht MwSt-pflichtiger Geschäftsvorfall MwSt-freie Umsätze im Sinne von Art. Operazione esente MwSt-freier Geschäftsvorfall 10 MwStG (ausg. Punkt 6) Lieferungen von zeitweilig importierten Operazione non soggetta nicht steuerbarer Umsatz Seite 4

5 Gütern oder Gütern in Zolllagern, nicht steuerbar im Sinne von Art. 7-bis Abs. 1 MwStG Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, ausgenommen jene laut Art. 10 Punkte 1) bis 4) MwStG, die in Italien im Sinne von Art. 7 Art. 7-septies DPR 633/73 nicht steuerbar sind, aber an Unternehmen in einem anderen EU-Land erbracht werden. Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen, die in Italien nicht steuerbar sind und als außerhalb der EU erbracht gelten Lieferungen von Gebrauchtgütern, die unter die sog. Differenzbesteuerung lt. DL 41/1995 fallen Lieferung von Kunstgegenständen im Rahmen der Differenzbesteuerung lt. D.L. 41/1995 Differenzbesteuerung durch Reisebüros im Sinne von Art. 74-ter MwStG Geschäftsvorfälle mit Reverse Charge (Art. 17 Abs. 5 und 6 MwStG) Lieferung von Alteisen Art. 74 Abs. 7 u. 8 MwStG Inversione contabile Operazione non soggetta Regime del margine - beni usati Regime del margine - Oggetti d'arte Regime del margine - Agenzie di viaggo Inversione contabile Inversione contabile Umkehrung der Steuerschuldnerschaft nicht steuerbarer Umsatz Differenzbesteuerung - Gebrauchtgüter Differenzbesteuerung - Kunstgegenstände Differenzbesteuerung - Reisebüros Umkehrung der Steuerschuld Umkehrung der Steuerschuld Wechselkurse Ergänzung der Eingangsrechnungen statt Eigenrechnungen für Lieferungen und Leistungen aus EU Geändert werden auch die Regelungen in Art. 13 MwStG zu den Umrechnungskursen: Man hat bei Auslandswährungen (z. B. Schweizer Franken) den Wechselkurs des Tages der Umsatztätigung zu verwenden, soweit dieser Kurs in der Rechnung angeführt ist. Wird er nicht angeführt, so zählt hingegen der Umrechnungskurs zum Ausstellungdatum der Rechnung. Fehlt für den betreffenden Tag der Wechselkurs, so ist jener des unmittelbar vorhergehenden Arbeitstages zu verwenden. Alternativ kann der Steuerpflichtige wahlweise den von der EZB veröffentlichten Kurs verwenden; eine entsprechende Option ist dann allerdings für alle Umsätze des betreffenden Jahres bindend. Seit 1. Jänner 2013 werden für aus einem EU-Mitgliedstaat erhaltene Dienstleistungen und Lieferungen, die in Italien steuerpflichtig sind, allgemein keine Eigenrechnungen mehr ausgestellt, sondern es gilt einzig die Ergänzung und Verbuchung der erhaltenen Rechnung (in diesem Sinne Art. 17 Abs. 2 MwStG); bisher bestand die Verpflichtung zur Ergänzung nur bei innergemeinschaftlichen Erwerben sowie bei den allgemeinen Dienstleistungen laut Art. 7-ter MwStG. Auch für innerstaatliche Lieferungen in Italien durch hier nicht ansässige Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten, die aber in Italien für Zwecke der MwSt direkt registriert sind oder hier einen Fiskalvertreter bestellt haben, ist ab 1. Jänner 2013 nicht mehr die Ausstellung einer Eigenrechnung vorgesehen, sondern die Ergänzung der erhaltenen Rechnung um die italienische Mehrwertsteuer. Seite 5

6 Die Eigenrechnung bleibt allerdings unverändert aufrecht für die Erwerbsbesteuerung von hier steuerpflichtigen Umsätzen, die von Steuerpflichtigen außerhalb der Europäischen Union (z. B. von einem Schweizer Unternehmen) erbracht werden. Die Vereinheitlichung wirkt sich auch auf die entsprechenden Fristen aus. Nachstehend ein Überblick über die Neuerungen seit 1. Jänner 2013: Geschäftsvorfall ausl. Unternehmer, der Verbuchung in Italien einen in Italien steuerbaren Umsatz durchführt bis 2012 ab 2013 Allg. Dienstleistungen laut Art. 7- aus EU Ergänzung Rechnung Ergänzung Rechnung ter MwStG außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung Nicht allg. Dienstleistungen (Art. 7-quater u. 7-quinquies MwStG) Lieferungen von Gütern (Art. 7- bis MwStG) aus EU Eigenrechnung Ergänzung Rechnung außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung aus EU Eigenrechnung Ergänzung Rechnung außerhalb EU Eigenrechnung Eigenrechnung Hinweis: Immer dort, wo noch tatsächlich eine Eigenrechnung auszustellen ist, muss diese die klare Bezeichnung Eigenrechnung, bzw. autofattura tragen. 3. Zeitpunkt der Umsatztätigung: Bei innergemeinschaftlichen Erwerben und Lieferungen Beginn der Beförderung ausschlaggebend Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen und Erwerben von Gütern werden die Bestimmungen über den Zeitpunkt der Umsatzerbringung durch eine Neuformulierung von Art. 39 D.L. 331/1993 vereinheitlicht. Bis zum galten bekanntlich nur für die Erwerbsbesteuerung eigene Fristen, während für die innergemeinschaftlichen Lieferungen die einschlägigen inländischen Regelungen über die Übergabe zur Anwendung kamen. Nun soll durch die Vereinheitlichung eine größere Abstimmung bei den Intra- Meldungen erzielt werden. Zu diesem Zweck gilt bei den Lieferungen und den Erwerben von Gegenständen seit 1. Jänner 2013 als Zeitpunkt der Umsatzerbringung einheitlich der Beginn der Beförderung oder Versendung. Dies bewirkt insbesondere bei innergemeinschaftlichen Erwerben, dass hier nicht mehr der Zeitpunkt der Übergabe in Italien ausschlaggebend ist, sondern jener der Versendung im anderen EU-Mitgliedsstaat. Die bisherigen Ausnahmen in Hinblick auf Verzögerungen des Zeitpunktes der Übergabe der Waren (z. B. bei Trödelverträgen) bleiben aber aufrecht. Anzahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen irrelevant Keine Umsatzerbringung entsteht, im Unterschied zu früher und im Gegensatz zu den innerstaatlichen Umsätzen, bei Anzahlungen oder Vorauszahlungen für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerben vor der erfolgten Versendung der Güter. Daraus folgt: Für Anzahlungen auf innergemeinschaftliche Lieferungen muss keine Rechnung ausgestellt werden. Wohl aber erfolgt eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Umsatztätigung durch eine vorzeitige Fakturierung: Wird also bereits vor Beginn der Versendung eine Anzahlungsrechnung ausgestellt, erfolgt dadurch wie bisher eine Vorverlegung der Umsatztätigung. innergemeinschaftliche Eine neue Sonderregelung wird in Art. 39 Abs. 3 D.L. 331/1993 für innergemeinschaftliche Dauerlieferungen vorgesehen: Soweit sich solche Dauerlieferungen über einen Zeit- Seite 6

7 Dauerlieferungen innergemeinschaftliche Dienstleistungen raum von mehr als einen Monat hinziehen, gelten die Umsätze eines Monats jeweils als am Monatsende getätigt. Während für innerstaatliche Dauerlieferungen (Art ZGB) nach geltender Rechtslage unabhängig von der Dauer dieser Verträge die Rechnung erst bei Zahlung auszustellen ist, wird es für innergemeinschaftliche Dauerlieferungen in Zukunft also erforderlich sein, monatliche Rechnungen auszustellen. Wichtig: Die inländischen Dauerlieferungen werden durch diese Neuerung nicht beeinträchtigt. Nicht verändert werden durch die Reform hingegen die bestehenden Regelungen über den Zeitpunkt der Umsatztätigung bei innergemeinschaftlichen und internationalen Dienstleistungen. Zur Erinnerung: Die allgemeinen Dienstleistungen (Art. 7-ter MwStG) an bzw. durch nicht ansässige gewerbliche Auftraggeber (B2B) gelten unverändert dann als getätigt, wenn sie abgeschlossen sind. Und im völligen Gegensatz zu den Lieferungen gilt hier auch weiterhin, dass durch eine Zahlung vor Abschluss die Vorverlegung des Datums der Umsatztätigung erfolgt, umgekehrt aber die vorzeitige Rechnungserteilung keine Vorverlegung bewirkt. Fortdauernde Leistungen hingegen gelten zum Datum der Fälligkeit des Entgelts bzw. bei Leistungsdauer über einem Jahr spätestens zum Jahresende (nicht monatlich wie bei den Dauerlieferungen) als getätigt. Hier erfolgt keine Änderung. Dienstleistungen, verschieden von jenen laut Art. 7-ter MwStG, hingegen gelten nach den allgemeinen innerstaatlichen Bestimmungen dann als getätigt, wenn sie bezahlt oder (soweit früher) in Rechnung gestellt werden. 4. Zeitpunkt der Rechnungserteilung: Mehr Zeit zur Rechnungsausstellung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen Innergemeinschaftliche Lieferungen dürfen im Sinne des neuen Art. 46 Abs. 2 D.L. 331/1993 allgemein innerhalb 15. des auf die Umsatztätigung folgenden Monats (Achtung: Beginn der Beförderung) in Rechnung gestellt werden. Im Gegensatz zu innerstaatlichen Umsätzen ist es für diese verzögerte Rechnungserteilung nicht notwendig, dass die Lieferung aus irgendwelchen Transportdokumenten hervorgeht. Zur Erinnerung: Es ist auf der Rechnung der Hinweis nicht MwSt-pflichtige Lieferung im Sinne von Art. 41 D.L. 311/93 erforderlich. Für allgemeine innergemeinschaftliche Dienstleistungen (Art. 7-ter MwStG) sind innerhalb des 15. des Folgemonats nach Abschluss der Dienstleistungen die Rechnungen auszustellen. Zudem wurde die Möglichkeit eingeführt, für diese Dienstleistungen auch Sammelrechnungen innerhalb 15. des Folgemonats auszustellen. In der Praxis wird für allgemeine ig. Dienstleistungen die verzögerte Rechnungserteilung wie bei den Lieferungen zuerkannt. Für spezifische internationale oder innergemeinschaftliche Leistungen hingegen gelten weiterhin die Fristen laut den allgemeinen Bestimmungen wie für die innerstaatlichen Leistungen; hier kommt also keine Verlängerung von 15 Tagen zur Anwendung. Ergänzung der Rechnungen für ig Erwerbe Eingangsrechnungen für innergemeinschaftliche Erwerbe und Leistungen müssen hingegen innerhalb des 15. des auf den Erhalt folgenden Monats ergänzt und verbucht werden. Seite 7

8 Termine für MwSt- Abrechnung irrelevant Längere Fristen für Eigenrechnung Insgesamt wird also eine um 15 Tagen verlängerte Frist zuerkannt. Aber Vorsicht: Geändert wurden zwar die Fristen für die Ausstellung, Ergänzung und auch für die Eintragung der aufgezeigten Rechnungen. Für die periodische MwSt-Abrechnung sind die Rechnungen aber mit Bezug auf den Monat der Umsatztätigung bzw. auf den Monat des Erhalts zu berücksichtigen. Daraus folgt, dass die um 15 Tagen verlängerten Fakturierungsund Verbuchungsfristen nur mit erheblichem Mehraufwand in Anspruch genommen werden können. Empfehlung: Nach Möglichkeit sollten die Rechnungen im Monat der Umsatztätigung bzw. des Erhalts verbucht werden. Und noch ein Hinweis: Erhaltene Rechnungen für allgemeine Dienstleistungen (Art. 7- ter) bewirken keine Vorverlegung des Zeitpunktes der Umsatztätigung, bevor sie nicht bezahlt sind. Nach einer vorsichtigen Auslegung können sie also erst dann ergänzt und verbucht werden, sobald sie auch bezahlt sind; ebenfalls ist für solche Rechnungen aus Drittländern erst bei Zahlung die Eigenrechnung auszustellen und zu verbuchen. Wer für einen innergemeinschaftlichen Erwerb die Rechnung nicht erhält, muss in Zukunft nicht bereits innerhalb des zweiten Folgemonats eine Eigenrechnung ausstellen und melden, sondern erst innerhalb 15. des dritten Folgemonats. Auch hier gilt aber die Abrechnungspflicht mit Bezug auf den Vormonat, so dass die Firstverlängerung nicht unbedingt beansprucht werden sollte. 5. Vereinfachte Rechnungen für geringfügige Umsätze: Eine tatsächliche Vereinfachung, insbesondere für den Detailhandel und für das Gastgewerbe, dürfte die vereinfachte Rechnung für geringfügige Umsätze darstellen: Vereinfachung für Rechnungen bis zu 100 Euro Für Rechnungen und Gutschriften, welche den Grenzwert von 100,00 Euro (MwSt inbegriffen) nicht übersteigen, werden interessante Vereinfachungen vorgesehen: - Anstatt des Namens des Kunden und seiner Anschrift reicht es aus, nur dessen MwSt- Nummer oder Steuernummer in der Rechnung anzuführen. - Auch ist es nicht erforderlich, die MwSt-Grundlage und die MwSt getrennt auszuweisen; es reicht die Angabe des gesamten Rechnungsbetrages nebst MwSt-Satz, so dass es dem Steuerpflichtigen möglich ist, die MwSt selbst herauszurechnen. - Zudem reicht eine allgemeine Beschreibung der Lieferung oder Leistung. Damit ähnelt die vereinfachte Rechnung i. W. dem erweiterten Kassenbeleg ( scontrino parlante ). Die Vereinfachung findet allerdings auf innergemeinschaftliche Lieferungen und auf Dienstleistungen mit Umkehrung der Steuerschuld an Unternehmen in anderen EU-Mitgliedsländern nicht Anwendung; in diesem Sinne können aber z. B. vereinfachte Rechnungen an solche EU-Unternehmen für gastgewerbliche Leistungen in Italien ausgestellt werden, da dort keine Umkehrung der Steuerschuld erfolgt. Die Schwelle von 100,00 Euro könnte übrigens mit etwaigen Durchführungsbestimmungen bis auf 400,00 Euro erhöht werden. Seite 8

9 6. Elektronische Rechnungserteilung: Durch die Richtlinie soll die Verwendung der sog. elektronischen Rechnung erleichtert werden. Definition Einverständnis notwendig Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit Die Aufbewahrung Als elektronische Rechnung gilt grundsätzlich jede Rechnung, die in jedwedem elektronischen Format ausgestellt und auch empfangen wird. Es kann sich dabei um ein xml- Format oder html-format handeln, oder auch nur um eine Rechnung, die im PDF-Format, über oder über ein elektronisches Fax versendet worden ist. Unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen einer elektronischen Rechnung ist aber, dass der Empfänger der elektronischen Versendung bzw. dem Empfang zustimmt; ansonsten handelt es sich nur um eine Rechnung, die zwar in elektronischer Form ausgestellt wurde. Wichtig: Es ist keine schriftliche Zustimmung erforderlich; man kann bei schlüssigem Verhalten von einer Zustimmung ausgehen (z. B. wenn die Rechnung ohne Widerspruch angenommen und gezahlt wird). Da, wie nachstehend noch aufgezeigt, für das Vorliegen einer elektronischen Rechnung auch deren elektronische Aufbewahrung notwendig ist, muss empfohlen werden, eine schriftliche Vereinbarung über die Annahme der elektronischen Rechnungserteilung zu verlangen. Art. 21 Abs. 3 MwStG stellt drei Anforderungen an die sog. elektronischen Rechnungen: Es müssen - die Echtheit der Herkunft, - die Unversehrtheit des Inhalts sowie - die Lesbarkeit vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungszeit gewährleistet werden. Die Echtheit und die Unversehrtheit müssen durch den Aussteller garantiert werden, und diese können wahlweise durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder auch durch den elektronischen Datenaustausch EDI (Electronic Data Interchange) erzielt werden. Dies kann aber auch durch innerbetriebliche Steuerungsverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen einer Rechnung und einer Lieferung oder Dienstleistung herstellen. Gemeint ist hier eine Betriebssoftware (ERP-System), welche die eindeutige und lückenlose Nachvollziehbarkeit der einzelnen Schritte der jeweiligen Geschäftsabläufe zulässt. Darin besteht die eigentliche Neuerung der Richtlinie. Fraglich ist nur, ob die Versendung einer Rechnung in einfachem PDF-Format mittels ordentlicher überhaupt noch zulässig ist, zumal weder die eindeutige Herkunft, noch die Unversehrtheit nachgewiesen werden können. Noch geklärt werden muss, ob als Mindestvoraussetzung das besondere Format PDF/a und die zertifizierte Mail-Adresse (PEC) genügen. Auch ohne digitale Signatur sind so nämlich Echtheit der Herkunft und Unversehrtheit gewährleistet. Man erhofft sich dazu baldige praktische Anleitungen. Wichtig: Die elektronische Rechnung gilt (erst) in dem Moment als ausgestellt, in welchem sie tatsächlich verschickt wird. Die elektronischen Rechnungen müssen in elektronischer Form im Sinne der Bestimmungen in der Verordnung Nr. 82 vom 7. März 2005 archiviert werden. In diesem Sinne Seite 9

10 muss der Empfänger ein elektronisches Archivierungsverfahren mit elektronischer Unterschrift und Zeitstempel haben. Und umgekehrt: Wenn der Empfänger die Rechnung zwar in elektronischer Form erhält, sie dann aber auf Papier ausdruckt und auf Papier verwahrt, so kommt dies nach vorherrschender Auslegung einer stillschweigenden Ablehnung der elektronischen Rechnung gleich. Für weitere Details zu den elektronischen Rechnungen setzen Sie sich bitte mit unserem Büro in Verbindung. Für weitere Informationen und Unterlagen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider Seite 10

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 27. Mai 2013 Nr. 19/2013 vj Betrifft: Änderungen Zeitpunkt der Umsatztätigung für internationale und innergemeinschaftliche Dienstleistungen erste amtliche Anleitungen

Mehr

Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen:

Nachstehend eine Übersicht über die seit 1. Jänner 2010 geltenden Bestimmungen für Vermittlungsleistungen: Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 1/2013 Montan, am 28. Januar 2013 R u n d s c h r e i b e n 1/2013 1) Rechnungslegung Neuerungen ab 2013 a) Zusätzliche Angaben in der Rechnung vorgeschrieben b) Nummerierung der Rechnung - Klarstellung c) Zeitpunkt

Mehr

Rundschreiben Bozen, 17. März 2010 Nr. 14/2010. Betrifft: Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 Vermietung von beweglichen Gütern und von Beförderungsmitteln

Rundschreiben Bozen, 17. März 2010 Nr. 14/2010. Betrifft: Umsetzung des MwSt-Pakets 2010 Vermietung von beweglichen Gütern und von Beförderungsmitteln Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 12. März 2012 Nr. 20/2012 Betrifft: 2. Vereinfachungsverordnung in Kraft Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer Die Ende Februar von der Regierung angekündigte zweite

Mehr

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 9. Oktober 2013 Nr. 38/2013

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 9. Oktober 2013 Nr. 38/2013 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 9. Oktober 2013 Nr. 38/2013 Betrifft: Kunden- und Lieferantenlisten für 2012 sind innerhalb 12. (Monatsabrechner) bzw. 21. November 2013 (Quartalsabrechner) zu versenden;

Mehr

Rundschreiben Bozen, den 4. Juni 2011 Nr. 25/2011

Rundschreiben Bozen, den 4. Juni 2011 Nr. 25/2011 Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Rundschreiben Bozen, 31. Dez Nr. 49/2012. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

Rundschreiben Bozen, 31. Dez Nr. 49/2012. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 31. Dez. 2012 Nr. 49/2012 vj Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen In der Anlage erhalten Sie eine Übersicht zur Verbuchung

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Wirtschaft & Steuern THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Begleitverordnung zum Bilanzgesetz 2019 Begünstigte Abfindung von Steuerstreitverfahren (Art. 1-9)... 2 Neuerungen hinsichtlich

Mehr

Tabelle Rechnungsmerkmale

Tabelle Rechnungsmerkmale Tabelle Rechnungsmerkmale Name u Anschrift des Leistungsempfängers Fortlaufende Nummer UID des leistenden Unternehmers Kleinbetragsrechnungen Fahrausweise Anzahlungsrechnungen Endrechnungen Dauerrechnungen

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Zeitliche Einschränkung Absetzbarkeit der MwSt. - Klarstellung durch die Agentur der Einnahmen... 2 Die Inhalte dieses

Mehr

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH

HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH HLBS e. V. - Landesverband S-H und HH Sicherung des Vorsteuerabzugs - - - Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung Referent: Sebastian Nehls Steuerberater Landwirtschaftlicher Buchführungsverband,

Mehr

NEWSLETTER 03/

NEWSLETTER 03/ NEWSLETTER 03/2018 05.02.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die neuen Regeln für die MwSt.-Absetzbarkeit nach den erfolgten Klärungen seitens der Agentur der Einnahmen 2. Besondere Regeln für die Operationen, welche

Mehr

Rundschreiben Bozen, 16. Dezember 2013 Nr. 48/2013. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

Rundschreiben Bozen, 16. Dezember 2013 Nr. 48/2013. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 16. Dezember 2013 Nr. 48/2013 vj Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen Trotz der allgemeinen Wirtschaftskrise werden in diesen

Mehr

Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2010 innerhalb 30. September 2011 einreichen

Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2010 innerhalb 30. September 2011 einreichen An Alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 13. August 2011 Nr. 28/2011 Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2010 innerhalb 30. September 2011 einreichen Spätestens innerhalb 30. September

Mehr

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016

Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Rundschreiben Nr. 2/2017 Geschrieben von dott. Thomas Thaler Bozen, 25.01.2017 Mehrwertsteuer-Jahreserklärung über 2016 Der elektronische Einreichungstermin für die MwSt.-Jahreserklärung ist der 28. Februar

Mehr

betroffene Subjekte meldepflichtige Umsätze

betroffene Subjekte meldepflichtige Umsätze Rundschreiben Nr. 5/2016 MwSt ausgearbeitet von: Dr. Lukas Aichner Bruneck, 01.03.2016 Die elektronische Kunden- und Lieferantenliste ( spesometro ) Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt in Gesetz

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Was ist eine Rechnung? Wofür brauche ich eine Rechnung? Vorsteuerabzug 10

Inhaltsverzeichnis. Vorwort Was ist eine Rechnung? Wofür brauche ich eine Rechnung? Vorsteuerabzug 10 Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Kap 1 Einleitung 1.1 Was ist eine Rechnung? 10 1.2 Wofür brauche ich eine Rechnung? 10 1.2.1 Vorsteuerabzug 10 Kap 2 Allgemeines 2.1 Berechtigung und Verpflichtung zur Rechnungsstellung

Mehr

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht

Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen. Ratgeber Handwerk / Steuerrecht Umsatzsteuer: Anforderungen an Rechnungen Ratgeber Handwerk / Steuerrecht 1. Anforderungen an Rechnungen Für die Angaben in Rechnungen gelten nach 14 und 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) bestimmte Mindestanforderungen.

Mehr

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder

- eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz oder 1 e Pflichten bei der Rechnungserstellung Die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Rechnungsstellung (2001/115/EG) vom 20. Dezember 2001 mit dem Ziel der Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

Ab 31. März 2015 elektronischen Rechnungen an alle öffentlichen Körperschaften obligatorisch

Ab 31. März 2015 elektronischen Rechnungen an alle öffentlichen Körperschaften obligatorisch An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 6. März 2015 Nr. 16/2015 vj Betrifft: Ab 31. März 2015 elektronischen Rechnungen an alle öffentlichen Körperschaften obligatorisch Wir haben Sie bereits mit unserem

Mehr

aus "Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht", 4. Auflage März 2017

aus Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht, 4. Auflage März 2017 Vorwort Die Rechnung ist die wichtigste Visitenkarte jedes Unternehmens, weshalb ihre Fehlerfreiheit gewährleistet sein sollte. Das Umsatzsteuerrecht ist ein äußerst komplexer und formalistischer Bereich.

Mehr

Spesometro Kunden- Lieferantenliste 2015

Spesometro Kunden- Lieferantenliste 2015 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 28. Juni 2012 Nr. 32/2012

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 28. Juni 2012 Nr. 32/2012 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 28. Juni 2012 Nr. 32/2012 Betrifft: Wachstumsverordnung Änderungen bei Mehrwertsteuer auf Verkauf und Vermietung von Wohnungen und gewerblichen Gebäuden Die am 15.

Mehr

RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN

RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN WIRTSCHAFTSPRÜFER UND STEUERBERATER DOTTORI COMMERCIALISTI E REVISORI LEGALI BRUGNARA SCHWEIGKOFLER WEGER Dr. Michael Brugnara Dr. Walter Schweigkofler Dr. Walter Weger RUNDSCHREIBEN AN DIE KUNDEN (verfasst

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Mitteilung in eigener Sache/Digitaler Versand von Rechnungen... 2 Neues Pauschalsystem ab 2016... 2 Die Inhalte dieses

Mehr

heute den Terminaufschub auf den 28. September 2017 bekannt) Verpflichtete Subjekte

heute den Terminaufschub auf den 28. September 2017 bekannt) Verpflichtete Subjekte Rundschreiben Nr. 11/2017 Steuern ausgearbeitet von: Dr. Daniel Mayr Bruneck, 05.09.2017 Neue periodische Meldung der ausgestellten und erhalten Rechnungen Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt

Mehr

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen

11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen Sie können die QR Codes nützen um später wieder auf die neuste Version eines Gesetzestexts zu gelangen. 11 UStG 1994 Ausstellung von Rechnungen UStG 1994 - Umsatzsteuergesetz 1994 Berücksichtigter Stand

Mehr

Rundschreiben Nr. 01 07/01/2013 INHALT

Rundschreiben Nr. 01 07/01/2013 INHALT D r. K a r l F L O R I A N WIRTSCHAFTS-, UNTERNEHMENS- UND STEUERBERATUNG CONSULENZA SOCIETARIA, AZIENDALE E TRIBUTARIA D r. K A R L F L O R I A N Wirtschaftsprüfer - Dottore Commercialista Dr. CLAUDIA

Mehr

Neuerungen im Mehrwertsteuerbereich

Neuerungen im Mehrwertsteuerbereich Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

= Rundschreiben Nr. 2/2013

= Rundschreiben Nr. 2/2013 = Rundschreiben Nr. 2/2013 21. Januar 2013 Sehr geehrte Damen und Herren, im vorliegenden Rundschreiben gehen wir auf die verschiedenen und vielfältigen Än- derungen im MwSt-Bereich ein, welche mit dem

Mehr

Spesometro Kunden - Lieferantenliste 2016

Spesometro Kunden - Lieferantenliste 2016 Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@interconsult.bz.it I www.interconsult.bz.it

Mehr

Rundschreiben Bozen, 2. Jänner 2010 Nr. 01/2010. Betrifft: Änderungen am Mehrwertsteuergesetz ab Übergangsregelung

Rundschreiben Bozen, 2. Jänner 2010 Nr. 01/2010. Betrifft: Änderungen am Mehrwertsteuergesetz ab Übergangsregelung Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Rundschreiben Nr. 8/2018 MwSt. Bruneck,

Rundschreiben Nr. 8/2018 MwSt. Bruneck, Rundschreiben Nr. 8/2018 MwSt ausgearbeitet von: Daniel Mayr Bruneck, 12.03.2018 Periodische Meldung der ausgestellten und erhaltenen Rechnungen Art. 21 Gesetzesdekret Nr. 78/2010 umgewandelt in Gesetz

Mehr

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer

Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer Was versteht man unter einem Dreiecksgeschäft? Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes. Die Grundregeln des Reihengeschäftes sind im Infoblatt

Mehr

aus der unklaren Abgrenzung der Repräsentationsausgaben.

aus der unklaren Abgrenzung der Repräsentationsausgaben. Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2013

Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2013 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 12. Februar 2014 Nr. 12/2014 st Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2013 Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum

Mehr

Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen. Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung

Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen. Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung Fit für Erstellung, Prüfung und Berichtigung von Rechnungen Umsatzsteuerliche Anforderungen an Rechnungen und Möglichkeiten der Rechnungsberichtigung Stefan Crivellin PRAKTIKERWISSEN KOMPAKT 1. Auflage

Mehr

Betrifft: Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 Bereich Mehrwertsteuer und Bauwesen

Betrifft: Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 Bereich Mehrwertsteuer und Bauwesen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, den 5. Jänner 2015 Nr. 07/2015 vj Betrifft: Neuerungen im Haushaltsgesetz für 2015 Bereich Mehrwertsteuer und Bauwesen Neben den umfangreichen Änderungen durch die

Mehr

Rundschreiben Bozen, 7. Dezember 2015 Nr. 49/2015. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

Rundschreiben Bozen, 7. Dezember 2015 Nr. 49/2015. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 7. Dezember 2015 Nr. 49/2015 Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen Nachstehend wieder einige Hinweise zur Erfassung von Ausgaben

Mehr

Rechnungsanforderungen

Rechnungsanforderungen D ip lo m- Kau f ma nn Lars Franke Uhlandstrasse 158 S t e u e r b e r a t e r 10719 Berlin Tel. 030-859 56 730 Fax. 030-859 56 739 Stand: 01/2007 Rechnungsanforderungen 1. Rechnungen müssen folgende Pflichtangaben

Mehr

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 10. Dezember 2007 Geschenke an Kunden, Lieferanten und Mitarbeiter Art. 54 Abs. 5, Art. 108 Abs. 2, DPR 917/86 Art. 2, Abs. 2, n. 4, Art. 19-bis 1 DPR 633/72

Mehr

Erfordernisse einer Rechnung

Erfordernisse einer Rechnung Erfordernisse einer Rechnung Wann muss ein Unternehmer Rechnungen ausstellen? Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer

Mehr

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN

RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN RECHNUNG DAS MUSS DRINSTEHEN Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

INFORMATIONSBRIEF FEBRUAR 2015

INFORMATIONSBRIEF FEBRUAR 2015 INFORMATIONSBRIEF FEBRUAR 2015 Neuerungen Mehrwertsteuer 2015: Reverse Charge und Split Payment Sehr geehrter Klient! Wie bereits in unserem Informationsbrief von Januar 2015 erwähnt, sind mit 1. Januar

Mehr

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen

Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Kanzlei Hauptstraße 65 D-12159 Berlin Telefon +49 30 / 85 98 99-0 Telefax +49 30 / 85 98 99-15 Merkblatt Rechnungen 2017 Das muss drinstehen Bürozeiten Montag-Donnerstag 7.30 bis 17.00 Uhr Freitag 7.30

Mehr

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer

Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer Berlin, 10.07.2012 Rechnung im Sinne der Umsatzsteuer 1. Eine Rechnung kann jedes Dokument sein, unabhängig von der Bezeichnung ( 14 Abs. 1 UStG). Nach 31 UStDV können dies ein oder mehrere Dokumente sein.

Mehr

NEWSLETTER 12/

NEWSLETTER 12/ NEWSLETTER 12/2017 28.08.2017 IN DIESER AUSGABE 1. Die Übermittlung der Rechnungsdaten des ersten Semesters 2017 1 Die Übermittlung der Rechnungsdaten des ersten Semesters 2017 Für MwSt.-Subjekte Bezug

Mehr

Rechnungseingang: Checkliste

Rechnungseingang: Checkliste Rechnungseingang: Checkliste Für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss eine Rechnung nach 14 Abs. 4 und 14a UStG folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers

Mehr

Notwendige Angaben in einer Rechnung

Notwendige Angaben in einer Rechnung Notwendige Angaben in einer Rechnung Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist ein Dokument, mit dem über eine Sache (Lieferung) oder eine Dienstleistung (sonstige Leistung) abgerechnet wird, gleichgültig

Mehr

Rundschreiben Bozen, 31. Dezember 2014 Nr. 48/2014. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen

Rundschreiben Bozen, 31. Dezember 2014 Nr. 48/2014. Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 31. Dezember 2014 Nr. 48/2014 Betreff: Steuerliche Behandlung der Weihnachtsgeschenke und Weihnachtsessen In den nächsten Tagen sind die Aufwendungen für Weihnachtsgeschenke,

Mehr

Handbuch zur elektronischen Rechnung Version 1.5

Handbuch zur elektronischen Rechnung Version 1.5 Handbuch zur elektronischen Rechnung Version 1.5 Knollseisen&Partners GmbH 1 Inhaltsverzeichnis 1. DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNG IM ALLGEMEINEN... 5 1.1. WAS IST DIE ELEKTRONISCHE RECHNUNG UND WAS ÄNDERT

Mehr

NEWSLETTER 07/

NEWSLETTER 07/ NEWSLETTER 07/2018 27.03.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die Übermittlung der Rechnungsdaten des zweiten Semesters 2017 1 Die Übermittlung der Rechnungsdaten des zweiten Semesters 2017 Für MwSt.-Subjekte Wir

Mehr

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt

MERKBLATT. Rechnung Das muss drinstehen. Inhalt Rechnung Das muss drinstehen Inhalt I. Pflichtangaben in der Rechnung 1. Name des leistenden Unternehmers 2. Anschrift des leistenden Unternehmers 3. Name und Anschrift des Leistungsempfängers 4. Angabe

Mehr

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV

Tabellarische Übersicht der Änderungen des UStG und der UStDV Anlage Tabellarische Übersicht Änungen und UStDV Jahressteuergesetz (JStG) 2009 vom 19.12.2008 Hier: Änungen beim Ort sonstigen Leistung und bei Zusammenfassenden Meldung Artikel 7 Nr. 2 JStG 3a Neuregelung

Mehr

An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Brixen, 29. März 2010 / at

An unsere Mandanten Unternehmen und Freiberufler. Brixen, 29. März 2010 / at Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dottori commercialisti/revisori contabili Dr. Alexander Tauber Dr. Matthias Karl Dr. Silvan Bernardi Dr. Burkhard Kofler Dr. Harald Munter Brunogasse 3 Via Bruno I-39042

Mehr

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016. Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016. Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 1. Februar 2016 Nr. 11/2016 Betreff: Neuerungen bei Pauschalabrechnung Wie bereits mit unserem Rundschreiben Nr. 4/2016 kurz aufgezeigt, wurde die Pauschalbesteuerung

Mehr

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum

Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum Änderung Rechnungsangaben/ -anforderungen i. S. 14 ff. UStG zum 1.1.2013 Inhalt I. Pflichtangaben auf Rechnungen II. Neuregelungen ab 1.1.2013 1. Abrechnung im Gutschriftsverfahren 2. Steuerschuldnerschaft

Mehr

R u n d s c h r e i b e n 8/2013

R u n d s c h r e i b e n 8/2013 Montan, am 20. Dezember 2013 R u n d s c h r e i b e n 8/2013 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von Möbeln und Haushaltsgeräten

Mehr

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro.

Vorsteuerfallen. Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Vorsteuerfallen Allein durch Umsatzsteuersonderprüfungen erzielte der Fiskus im Jahr 2015 ein Mehrergebnis von rund 1,70 Milliarden Euro. Nach 14 Abs. 4 UStG muss eine ordnungsgemäße Rechnung die folgenden

Mehr

RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES

RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES L 15/24 RICHTLINIE 2001/115/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen

Mehr

Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften. 1. Ab 2012 geänderte Besteuerung von Einkünften aus denkmalgeschützten Gebäuden

Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften. 1. Ab 2012 geänderte Besteuerung von Einkünften aus denkmalgeschützten Gebäuden An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 23. Juni 2012 Nr. 29/2012 Betrifft: Diverse Neuerungen bei der Besteuerung von Liegenschaften In den letzten Wochen ist aufgrund von Gesetzesänderungen oder auch

Mehr

Erfordernisse einer Rechnung

Erfordernisse einer Rechnung Erfordernisse einer Rechnung Grundsätzliches Der Unternehmer ist nach dem Umsatzsteuergesetz verpflichtet, Rechnungen auszustellen, wenn er Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder an juristische

Mehr

Informationsschreiben N. 34. Verabschiedung des Gesetzesdekret Nr. 138 vom Erhöhung des ordentlichen Umsatzsteuersatzes von 20% auf 21%

Informationsschreiben N. 34. Verabschiedung des Gesetzesdekret Nr. 138 vom Erhöhung des ordentlichen Umsatzsteuersatzes von 20% auf 21% Informationsschreiben N. 34 Verabschiedung des Gesetzesdekret Nr. 138 vom 13.8.2011 Erhöhung des ordentlichen Umsatzsteuersatzes von 20% auf 21% INDEX 1. Vorbemerkung 2 2. Erhöhung des ordentlichen Umsatzsteuersatzes

Mehr

Herzlich Willkommen! Thema: elektronische Fakturierung ab Referenten: Marion und Bernhard Steger

Herzlich Willkommen! Thema: elektronische Fakturierung ab Referenten: Marion und Bernhard Steger Herzlich Willkommen! Thema: elektronische Fakturierung ab 2019 Referenten: Marion und Bernhard Steger Programm der Informationsveranstaltung Elektronische Fakturierung Erklärungen/Verpflichtungen Rechnungsportal

Mehr

NEWSLETTER 16/

NEWSLETTER 16/ NEWSLETTER 16/2018 27.08.2018 IN DIESER AUSGABE 1. Die Übermittlung der Rechnungsdaten des 1. Semesters 2018 1 Die Übermittlung der Rechnungsdaten des 1. Semesters 2018 Für MwSt.-Subjekte Wir erinnern

Mehr

Umsatzsteuer richtig gestalten

Umsatzsteuer richtig gestalten Beck-Rechtsberater im dtv 50679 Umsatzsteuer richtig gestalten Ein Ratgeber und Nachschlagewerk, um Gefahren und Kostenrisiken zu vermeiden von Stefan Mücke 1. Auflage Umsatzsteuer richtig gestalten Mücke

Mehr

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw.

MwSt in der Europäischen Gemeinschaft. MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten. Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. MwSt in der Europäischen Gemeinschaft MwSt-Vorschriften in den Mitgliedstaaten Informationen für Behörden, Unternehmer, Informationsnetze usw. Anmerkung In dieser Unterlage sind eine Reihe grundlegender

Mehr

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I

Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Buchhaltung und Bilanzierung Rechtliche Grundlagen I Rechtliche Grundlagen Gläubigerschutz Unternehmensrechtliche Bestimmungen Unternehmensgesetzbuch (UGB) Aktiengesetz (AktG) GmbH-Recht (GmbHG) gleichmäßige

Mehr

Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2009 innerhalb 30. September 2010 einreichen

Betrifft: Erstattung ausländischer MwSt-Guthaben - Anträge für 2009 innerhalb 30. September 2010 einreichen Sozietät: Dr. Josef Pichler Dr. Margareth Dejori Dr. Lodovico Comploj Dr. Emilio Lorenzon Dr. Josef Vieider Dr. Elena Gattolin Dr. Sabrina Tabiadon Dr. Alessandro Zanellato Dr. Martin Lechner Dr. Monika

Mehr

Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge

Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 13. Juli 2013 Nr. 29/2013 Betrifft: Steuereinbehalte auf Zahlungen an Ausländer Amtliche Freistellungs- bzw. Reduzierungsanträge veröffentlicht Zunächst die Vorgeschichte:

Mehr

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23

A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 Vorwort Abkürzungsverzeichnis 5 17 Rdn. A. Allgemeiner Überblick über die Regelungen des Umsatzsteuer-Binnenmarktes 23 I. Die Europäische Union 1 23 1. Historische Entwicklung 1 23 2. Ziele der Europäischen

Mehr

Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz

Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Neuerungen Mehrwertsteuer Schweiz Teilrevision Mehrwertsteuergesetz mit Wirkung ab 1. Januar 2018 v.a. in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht ausländischer Unternehmen in der Schweiz Andreas Schwarzenbach

Mehr

Wer muss Rechnungen ausstellen?

Wer muss Rechnungen ausstellen? Wer muss Rechnungen ausstellen? Unternehmer, die Lieferungen oder Dienstleistungen etc. im Inland gegen Bezahlung im Rahmen ihres Unternehmens ausführen, sind steuerrechtlich verpflichtet, Rechnungen auszustellen,

Mehr

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60

RAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 23. Juni 2010 (OR. en) 10858/10 Interinstitutionelles Dossier: 2009/0009 (CNS) FISC 60 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: RICHTLINIE S RATES zur Änderung

Mehr

Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 04/2015. Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer

Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 04/2015. Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 5. Jänner 2015 Nr. 04/2015 Betreff: Vereinfachungsverordnung Nr. 175/2014 Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer In Umsetzung des Ermächtigungsgesetzes Nr. 23 vom 11.

Mehr

(Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen

(Inkraftsetzung per ) Die wichtigsten Aenderungen Revidiertes MWSTG (Inkraftsetzung per 1.01.2018) Die wichtigsten Aenderungen STEUERPFLICHT BEZUGSTEUER OPTION FÜR DIE VERSTEUERUNG DER VON DER STEUER AUSGENOMMENEN LEISTUNGEN FIKTIVER VORSTEUERABZUG MARGENBESTEUERUNG

Mehr

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern

Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern Rundschreiben Nr. 7/2012 13. November Steger Benjamin Knapp Manfred Gesamtschuldnerische Haftung des Auftraggebers und des Unternehmers für Verbindlichkeiten aus Steuern INHALT 1 Vorbemerkung... 1 2 Anwendungsbereich...

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung

Datenverarbeitung und Steuererklärung Montan, am 9. August 2013 R u n d s c h r e i b e n 3 / 2 0 1 3 1. Steuerabsetzbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und Energiesparmaßnahmen - Neuerungen 2. IRPEF-Steuerabsetzbetrag 50% für Ankauf von

Mehr

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen

Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer. Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen Teil A Dienstleistungen der Spediteure und Frachtführer Kap 2 Güterbeförderungsleistungen und Nebenleistungen 2.1 Ort der Leistung Seit 1. Jänner 2010 wird zwischen Dienstleistungen an Unternehmer isd

Mehr

UMSATZSTEUER Pflichtangaben für Rechnungen

UMSATZSTEUER Pflichtangaben für Rechnungen UMSATZSTEUER Pflichtangaben für Rechnungen Das Umsatzsteuergesetz enthält umfassende Vorgaben, wie eine Rechnung auszusehen hat. Bedeutung haben diese Regelungen vor allem für den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers.

Mehr

Betrifft: Mehrwertsteuer Paket 2010 und Haushaltsgesetz 2010

Betrifft: Mehrwertsteuer Paket 2010 und Haushaltsgesetz 2010 An alle unsere Kunden Ihre Anschriften Bozen, 08. Jänner 2010 Betrifft: Mehrwertsteuer Paket 2010 und Haushaltsgesetz 2010 Mehrwertsteuer Paket 2010 Mit 1. Jänner 2010 tritt das sogenannte MwSt-Paket 2010

Mehr

THEMEN UNTER DER LUPE

THEMEN UNTER DER LUPE THEMEN UNTER DER LUPE 1 2013 Wirtschaft und Steuern Neuerungen im Bereich Mehrwertsteuer...1 Stabilitätsgesetz 2013...4 Intrastat-Meldung - 4. Trimester 2012...5 Black-List-Meldung 4. Trimester 2012...6

Mehr

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten

Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten Hinweise zur Erfüllung steuerlicher Pflichten 1. Fragebogen zur steuerlichen Erfassung Für die Erfassung neuer unternehmerischer Tätigkeiten sieht die Finanzverwaltung den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung

Mehr

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 3. Juni 2017 Nr. 23/2017

An alle Mandanten. Rundschreiben Bozen, 3. Juni 2017 Nr. 23/2017 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 3. Juni 2017 Nr. 23/2017 Betrifft: Diverse Neuerungen rund ums Bauen und Wohnen Mit diesem Rundschreiben möchten wir Sie auf verschiedene steuerliche Neuerungen im

Mehr

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN

(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN 22.7.2010 Amtsblatt der Europäischen Union L 189/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2010/45/EU DES RATES vom 13. Juli 2010 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem

Mehr

Neuerungen Forfaitsystem

Neuerungen Forfaitsystem Dr. Reinhold Kofler Dr. Christian Obkircher Dr. Tobias Kristler Nummer 03/2016 vom 11/02/2016 Neuerungen Forfaitsystem wie wir bereits in unserem Rundschreiben 01/2016 berichtet haben, wurden mit dem Stabilitätsgesetz

Mehr

Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012

Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 28. Januar 2013 Nr. 7/2013 st Betrifft: Die MwSt.-Jahresmeldung und die MwSt.-Jahreserklärung für das Jahr 2012 Mit diesem Rundschreiben wollen wir Sie wiederum über

Mehr

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung:

Wir bedanken uns für die gute Zusammenarbeit und stellen Ihnen vereinbarungsgemäß folgende Lieferungen / Leistungen in Rechnung: Pflichtangaben zu Rechnungen (keine Kleinbetragsrechnung) Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt Telefon 1234/56789 Telefax 1234/5678910 info@musterfrau.de Musterfrau e.k. Musterstrasse 1 12345 Stadt

Mehr

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 5/2011

Datenverarbeitung und Steuererklärung. R u n d s c h r e i b e n 5/2011 Montan, am 21. September 2011 R u n d s c h r e i b e n 5/2011 1) Mehrwertsteuer a) Erhöhung des MwSt-Satzes auf 21,00 % b) Einzelhandel: Abschaffung der pauschalen Mehrwertsteuerberechnung 2) Untätige

Mehr

Leseprobe aus "Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht" Dezember 2012

Leseprobe aus Rechnungsstellung im Umsatzsteuerrecht Dezember 2012 Vorwort Die Rechnung ist die wichtigste Visitenkarte jedes Unternehmens. Sie sollte deshalb auch korrekt sein. Das Umsatzsteuerrecht ist allerdings sehr komplex und formalistisch. Dies trifft auch auf

Mehr

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg

Pflichtangaben. seyboldsteuerberatung. einer ordnungsgemäßen Rechnung I. Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Pflichtangaben einer ordnungsgemäßen Rechnung I seyboldsteuerberatung Unsere Kompetenz für Ihren Erfolg Was ist eine Rechnung? Eine Rechnung ist jedes Dokument (oder eine Mehrzahl von Dokumenten), mit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 0Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen

Inhaltsverzeichnis. 0Inhaltsverzeichnis. Vorwort zur 3. Auflage I. Teil Erläuterungen 0Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort zur 3. Auflage... 5 I. Teil Erläuterungen A. Einführung in das österreichische Umsatzsteuerrecht... 15 I. Grundlagen... 15 1. Entwicklung... 15 2. Systematik...

Mehr

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT

THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT 1 Themen auf den Punkt gebracht THEMEN AUF DEN PUNKT GEBRACHT Wirtschaft & Steuern Elektronische Rechnungslegung ab 2019... 2 NUR FÜR VEREINE Die Inhalte dieses Rundschreibens dienen ausschließlich informativen

Mehr

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung

Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Spranger und Kollegen Steuerliche Grundsatzfragen zur Rechnungsschreibung Birgit Hopf, StB 30.06.2007 1 Bedeutung der korrekten Rechnung i.s.d USt-Rechts: Eingangsrechnung Voraussetzung für den Vorsteuer-

Mehr

NEUER MEHRZWECKVORDRUCK ( MODELLO DI COMUNICA- ZIONE POLIVALENTE )

NEUER MEHRZWECKVORDRUCK ( MODELLO DI COMUNICA- ZIONE POLIVALENTE ) 1 Wirtschaft & Steuern NEUER MEHRZWECKVORDRUCK ( MODELLO DI COMUNICA- ZIONE POLIVALENTE ) Die Agentur der Einnahmen (im Folgenden AdE ) hat am 2. August 2013 mit der Maßnahme Nr. 94908 die Rahmenbedingungen

Mehr

Kunden- und Lieferantenlisten

Kunden- und Lieferantenlisten Dr. Anton Pichler Dr. Walter Steinmair Dr. Helmuth Knoll Sparkassenstraße 18 Via Cassa di Risparmio I-39100 Bozen Bolzano T 0471.306.411 F 0471.976.462 E info@kanzlei.bz.it I www.kanzlei.bz.it Steuer-,

Mehr