Swiss Olympic Forum Externe Mitarbeitende Umgang mit Entschädigungen 11. Mai 2016
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- Dominik Kruse
- vor 7 Jahren
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1 Swiss Olympic Forum Externe Mitarbeitende Umgang mit Entschädigungen 11. Mai 2016
2 Agenda Einführende Bemerkungen Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Was ist zu beachten Anwendungsfälle
3 Einführende Bemerkungen Inhalt Steuern und Sozialversicherungen Allgemeine Übersicht Schweizer Verhältnisse Achtung Kantonal unterschiedlich Gesamtbeurteilung im Einzelfall
4 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit
5 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Relevanz der Unterscheidung Art der Arbeitstätigkeit Entscheidend für sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Behandlung Sozialversicherungsrechtlich Erfüllungsschuldner Arbeitgeber bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Erwerbstätiger bei selbständiger Erwerbstätigkeit Beitragshöhe AHV/IV/EO von 10.25% bei unselbständiger Erwerbstätigkeit AHV/IV/EO von 9.65% bei selbständiger Erwerbstätigkeit ALV/BVG und UV grundsätzlich nur unselbständig Erwerbstätige versichert Steuerlich Unterschiede bei der Ermittlung des steuerbaren Einkommens Arbeitgeber ist verpflichtet, Lohnausweis zu erstellen
6 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsrechtlich (1/3) Unselbständige Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsrechtlich als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung (Abhängigkeit) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Arbeitsordnung Es genügt bereits ein kurzer Einsatz Hängt von der zu erbringenden Leistung ab Erbringung Arbeitsleistung Kann auch Arbeitsbereitschaft sein Fehlendes Unternehmerrisiko (vgl. selbständig Erwerbstätiger) Konkretisierung anhand von Einzelkriterien Bindung an Arbeitszeiten und Weisungen, Konkurrenzverbot keine Investitionen/Angestellte, bezahlte Ferien, periodisches Entgelt Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
7 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsrechtlich (2/3) Selbständige Erwerbstätigkeit «Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt.» (Art. 9/1 AHVG) Sozialversicherungsrechtlich als selbständig erwerbend gilt, wer in unabhängiger Stellung auf eigenes Risiko Arbeit leistet. Keine ins Gewicht fallende Weisungsgebundenheit Freibestimmte Selbstorganisation Investitionen/Kapitaleinsatz Verlustrisiko Inkassorisiko Tragung von Unkosten Erbringung Arbeitsleistung Kann auch Arbeitsbereitschaft sein Konkretisierung anhand von Einzelkriterien - Drittaufträge im eignen Namen auf eigene Rechnung - Betriebsorganisation (Arbeitsstätte mit Einrichtungen und Personal) Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
8 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsrechtlich (3/3) Fazit Für die Beurteilung nicht massgebend die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses Abreden der Parteien Haupt- oder Nebenberuf Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse als Selbständigerwerbender Tätigkeit für mehrere Arbeit- oder Auftraggeber *
9 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Steuerlich (1/3) Unselbständige Erwerbstätigkeit Steuerlich als unselbständig erwerbend gilt, wer in untergeordneter Stellung (Abhängigkeit) auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Arbeit leistet ohne ein wirtschaftliches Risiko zu tragen. Weisungsgebundenheit Rechenschaftspflicht Eingliederung in fremde Arbeitsordnung Es genügt bereits ein kurzer Einsatz Hängt von der zu erbringenden Leistung ab Erbringung Arbeitsleistung Kann auch Arbeitsbereitschaft sein Fehlendes Unternehmerrisiko (vgl. selbständig Erwerbstätiger) Konkretisierung anhand von Einzelkriterien keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten, pers. Leistungspflicht, nur ein Auftraggeber keine Investitionen Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
10 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Steuerlich (2/3) Selbständige Erwerbstätigkeit Selbständig erwerbstätig ist, wer durch Einsatz von Arbeitsleistung und Kapital in einer frei gewählten Organisation, auf eigenes Risiko, anhaltend, planmässig und zum Zwecke der Gewinnerzielung am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Konkretisierung anhand von Einzelkriterien Eigenen Geschäftsräumlichkeiten, Tragung Verantwortung, diverse Auftraggeber Investitionen, eigenes Personal, Unternehmerrisiko Beurteilung unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalls
11 Selbständige- vs. unselbständige Erwerbstätigkeit Steuerlich (3/3) Fazit Für Beurteilung nicht massgebend die Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses ob Tätigkeit im Haupt- oder Nebenberuf Handelsregistereintrag und/oder Führung einer Buchhaltung Steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Unterscheidungskriterien ähnlich aber nicht deckungsgleich
12 Was ist zu beachten
13 Was ist zu beachten Selbständigerwerbender Mitarbeiter Sozialversicherungsrechtlich Pflichten des Leistungsempfängers keine Anmeldung bei der Ausgleichskasse keine Beitragsentrichtung (dies ist Aufgabe des Selbstständigerwerbenden) Aus Sicht des Leistungsempfängers empfiehlt sich allerdings Bescheinigung der Selbstständigkeit (obwohl im Streitfall nicht massgebend) im Zweifelsfall Ausgleichkasse kontaktieren! Steuerlich «Wer im Betrieb mit Selbständigerwerbenden arbeiten will, vergewissert sich aus eigenem Interesse bei der Ausgleichskasse, ob die Person für diese Tätigkeit AVH-rechtlich auch als selbstständig erwerbend qualifiziert ist. Ansonsten besteht das Risiko, dass nachträglich nebst dem Entgelt noch die vollen AHV-Beiträge bezahlt werden müssen.» (Ratgeber Sozialversicherungen, ein praktischer Führer für KMU; ratgeber/00496/00557/index.html?lang=de Steuerlich sind keine Besonderheiten zu beachten Selbständige Erwerbstätigkeit wird i.d.r. anerkannt (Vorbehalt Verlustsituationen)
14 Was ist zu beachten Unselbständigerwerbender Mitarbeiter (1/3) Sozialversicherungsrechtlich Pflichten des Arbeitgebers Anmeldung bei der Ausgleichskasse Beitragsentrichtung hälftige Teilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (d.h. je 5.125% AHV/IV /EO zuzüglich 1.1% ALV [bis CHF ]) «massgebenden Einkommen» (Grundlohn, Entschädigungen und Zulagen mit Lohncharakter) regelmässige Naturalleistungen (Verpflegung 3.50/10/8; Unterkunft 11.50) Unkosten gehören nicht zum massgebenden Einkommen Keine Pflicht zur Beitragsentrichtung Jugendliche (Ende Kalenderjahr des 17. Geburtstages) geringfügiger Lohn (< CHF p.a. und keine Beitragsentrichtung verlangt) BVG/UVG PK-Anmeldung (wenn Arbeitsverhältnis > 3 Monaten und Lohn > CHF [2016]) UVG-Anmeldung (ausser bei Verzicht, sofern Nebenerwerb und Lohn < CHF p.a.)
15 Was ist zu beachten Unselbständigerwerbender Mitarbeiter (2/3) Steuerlich Pflichten des Arbeitgebers Erstellung Lohnausweis Sämtlicher Leistungen bzw. geldwerte Vorteile sind im Lohnausweis zu deklarieren Gehaltsnebenleistungen (fringe benefits) zum Markt- bzw. Verkehrswert Regelmässige Naturalleistungen (Verpflegung CHF 3.50/10/8 und Unterkunft CHF 11.50) Spesenvergütungen sind nicht Bestandteil des Bruttolohnes Keine Lohnausweispflicht Bei freiwillig geleisteter Arbeit (Gratisarbeit) ausschliesslich Spesenentschädigungen gemäss Muster-Spesenreglement NPO (vgl. nachfolgend) gemäss Absprache mit den Steuerbehörden, wenn Spesenvergütungen darüber hinausgehen Fazit Entschädigungen im Grundsatz sozialversicherungspflichtig (soweit über CHF 2 300) sowie steuerpflichtig (ab CHF 1) Pflicht zur Beitragsentrichtung und Lohnausweispflicht Werden nur Unkosten (Spesen) entschädigt, entfällt Pflicht zur Beitragsentrichtung und ev. Lohnausweispflicht
16 Was ist zu beachten Unselbständigerwerbender Mitarbeiter (3/3) Spesenvergütungen Entschädigungen für Auslagen, die im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit entstanden sind Ausgleichkassen übernehmen grundsätzlich - steuerlich Vorgaben zu effektiven Spesenvergütungen sowie - von Steuerbehörden genehmigte Spesenreglemente Steuerliche Rahmenbedingungen für NPO Effektive Spesenvergütungen Verpflegungspauschalen (CHF 30/35) Benützung Privatwagen (CHF 0.7/Km) ÖV gegen Beleg Pauschale Spesenvergütungen Pauschale bis CHF 1'000 p.a. für übrigen Spesen wie Parkgebühren, Telefon, Briefmarken etc. Spesenvergütungen Ein internes Spesenreglement mit obigen Ansätzen entbindet von der Lohnausweispflicht Weitergehende Spesenansäzte sind genehmigen zu lassen Muster-Spesenreglement NPO
17 Anwendungsfälle* * Die Anwendungsfälle sind grundsätzlicher Natur. Entsprechend können die nachfolgenden steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilungen nicht unbesehen auf ähnlich gelagerte Fälle angewendet werden. Die Haltung der Behörden kann je nach Konstellation im Einzelfall und je nach Kanton unterschiedlich ausfallen.
18 Anwendungsfälle Webdesigner (EDV-Spezialisten) Sachverhalt X ist neu auf eigene Rechnung als Webdesigner tätig X erhält vom Verband Y einen Auftrag zur Erstellung einer Internetseite Auftragsdauer von zwei Monaten zum Preis von insgesamt CHF Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung von X - Sozialversicherungen: Pflicht zur Beitragsentrichtung (UVG-Pflicht aber keine BVG) - Steuern: Lohnausweispflicht
19 Anwendungsfälle Webdesigner (EDV-Spezialisten) mit GmbH Sachverhalt X ist neu auf eigene Rechnung als Webdesigner tätig und hat hierzu die X GmbH gegründet GmbH erhält vom Verband Y einen Auftrag zur Erstellung einer Internetseite Auftragsdauer von zwei Monaten zum Preis von insgesamt CHF Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung der X GmbH - Sozialversicherungen: Keine Pflichten - Steuern: Keine Pflichten
20 Anwendungsfälle Hilfskräfte Sachverhalt Der Verband Y organisiert einen Anlass und greift für diverse Arbeiten auf Hilfskräfte zurück Die Hilfskräfte erhalten eine pauschale Vergütung für Unkosten von CHF 80 pro Tag (für Fahrt- und Verpflegungskosten) Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung der Hilfskräfte - Sozialversicherungen: Keine Pflicht zur Beitragsentrichtung (Lohn < CHF 2 300) und Möglichkeit eines Verzichts auf UVG (Nebenerwerb und Lohn < CHF 2 000) - Steuern: Grundsätzlich Lohnausweispflicht, da keine Gratisarbeit Befreiung von Lohnausweispflicht mit Steuerbehörden absprechen
21 Anwendungsfälle Musiker Sachverhalt Der Verband Y organisiert einen Anlass, an welchem der Musiker auftritt Der Musiker erhält eine pauschale Vergütung von CHF für den Auftritt (inkl. Fahrt- und Verpflegungskosten) Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung des Musikers - Sozialversicherungen: Keine Pflichten bei Selbständigerwerbenden (zudem Lohn < CHF 2 300) - Steuern: Keine Pflichten
22 Anwendungsfälle Funktionäre Sachverhalt Der Verband Y vergütet den Funktionären Reisekosten gegen Beleg und notwendige auswärtige Verpflegungen mit einer Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit Für übrige Auslagen (für Telefon, Briefmarken, Computer etc.) wird eine Pauschale von CHF p.a. für Vorstandsmitglieder bzw. von CHF 500 p.a. für weitere Funktionäre vergütet Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung der Hilfskräfte - Sozialversicherungen: Keine Pflicht zur Beitragsentrichtung (Lohn < CHF 2 300) und Möglichkeit eines Verzichts auf UVG (Nebenerwerb und Lohn < CHF 2 000) - Steuern: Keine Lohnausweispflicht (aber internes Spesenreglement gemäss Muster für NPO)
23 Anwendungsfälle Funktionäre mit Sitzungsgeld Sachverhalt Der Verband Y vergütet den Funktionären Reisekosten gegen Beleg und notwendige auswärtige Verpflegungen mit einer Pauschale von CHF 30 pro Mahlzeit Für übrige Auslagen (für Telefon, Briefmarken, Computer etc.) wird eine Pauschale von CHF p.a. für Vorstandsmitglieder bzw. von CHF 500 p.a. für weitere Funktionäre vergütet Zusätzlich ist ein Sitzungsgeld von CHF 80 pro Tag vorgesehen Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Folgen für Y i.z.m. der Entschädigung der Funktionäre - Sozialversicherungen: Keine Pflicht zur Beitragsentrichtung (Lohn < CHF 2 300) und Möglichkeit eines Verzichts auf UVG (Nebenerwerb und Lohn < CHF 2 000) - Steuern: Grundsätzlich Lohnausweispflicht, da Sitzungsgeld Befreiung von Lohnausweispflicht mit Steuerbehörden absprechen
24 Anwendungsfälle Schiedsrichter Sachverhalt Der Verband Y führt in einer Mannschaftssportart eine Meisterschaft durch Die Spiele werden durch Schiedsrichter gleitet, welche vom Verband aufgeboten werden Die Schiedsrichter erhalten vom Heimklub jeweils eine pauschale Entschädigung von CHF 90 bis CHF 200 (inkl. Fahrtkosten) Sozialversicherungsrechtliche- und steuerliche Beurteilung aus Sicht von Y Selbständigerwerbend Keine unabhängige Stellung, da keine frei gewählte Organisationsform Unselbständigerwerbend Kein Unterordnungsverhälntis (kein Weisungsbefugnis der bezahlenden Klubs) Folgen für Y bzw. für den Heimklub i.z.m. der Entschädigung des Schiedsrichters - Sozialversicherungen: Keine Pflicht zur Beitragsentrichtung - Steuern: Keine Lohnausweispflicht
25 Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Frédéric Zloczower Senior Manager PricewaterhouseCoopers AG Bahnhofplatz Bern Direkte Telefonnr. : Mobile-Nr.: frederic.zloczower@ch.pwc.com This publication has been prepared for general guidance on matters of interest only, and does not constitute professional advice. You should not act upon the information contained in this publication without obtaining specific professional advice. No representation or warranty (express or implied) is given as to the accuracy or completeness of the information contained in this publication, and, to the extent permitted by law, PricewaterhouseCoopers AG, its members, employees and agents do not accept or assume any liability, responsibility or duty of care for any consequences of you or anyone else acting, or refraining to act, in reliance on the information contained in this publication or for any decision based on it All rights reserved. In this document, refers to PricewaterhouseCoopers AG which is a member firm of PricewaterhouseCoopers International Limited, each member firm of which is a separate legal entity.
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